Beschluss
28 L 844/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0712.28L844.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Der Dienstherr hat im behördlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1 HDG auf Vorlage des vollständigen amtsärztlichen Gutachtens, das über den Beamten im Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 HBG angefertigt wurde.
2. Der Zweck der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des § 51 HBG dient allein der Frage der Ruhestandsversetzung bzw. alternativer Maßnahmen nach § 26 BeamtStG und kann nicht auf das Disziplinarverfahren ausgedehnt werden.
3. Erteilt der Beamte sein Einverständnis zur vollständigen Vorlage des für das Ruhestandsversetzungsverfahren erstellte amtsärztliche Gutachten im Disziplinarverfarhen nicht, so handelt er nicht treuwidrig.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstherr hat im behördlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1 HDG auf Vorlage des vollständigen amtsärztlichen Gutachtens, das über den Beamten im Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 HBG angefertigt wurde. 2. Der Zweck der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des § 51 HBG dient allein der Frage der Ruhestandsversetzung bzw. alternativer Maßnahmen nach § 26 BeamtStG und kann nicht auf das Disziplinarverfahren ausgedehnt werden. 3. Erteilt der Beamte sein Einverständnis zur vollständigen Vorlage des für das Ruhestandsversetzungsverfahren erstellte amtsärztliche Gutachten im Disziplinarverfarhen nicht, so handelt er nicht treuwidrig. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Disziplinarverfahrens die Vorlage des vollständigen Sozialmedizinischen Gutachtens vom 06.01.2012, das das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt (im Folgenden: Versorgungsamt) über einen beamteten Professor erstellte. Der Professor, der an der Hochschule der Antragstellerin tätig war, wurde wegen des Verdachts einer alkoholbedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit mit Anordnung der Antragstellerin vom 07.07.2010 (Bl. 13 Gerichtsakte) zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit vom Versorgungsamt untersucht. Das Gutachten des Versorgungsamts vom 29.07.2010 (Bl. 19, 20 Gerichtsakte), das der Antragstellerin vollständig übersandt wurde, attestierte, dass der Beamte aufgrund einer Alkoholerkrankung dienstunfähig sei. Der Beamte wurde mit Bescheid der Antragstellerin vom 28.09.2010 (Bl. 23 Gerichtsakte) unter Anordnung des Sofortvollzugs in den Ruhestand versetzt. Gegen diese Maßnahme erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht A-Stadt (Az.: 3 K 74/12), über die noch nicht entschieden ist. Eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten aufgrund der Anordnung der ärztlichen Nachuntersuchung durch die Antragstellerin vom 23.09.2011 (Bl. 27 Gerichtsakte) fand am 06.01.2012 statt. Mit Schreiben vom 18.01.2012 teilte das Versorgungsamt der Antragstellerin mit (Bl. 30 Gerichtsakte), dass aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen weiterhin Dienstunfähigkeit bestehe. Die empfohlenen Therapien seien nur zum Teil in Anspruch genommen worden; sie hätten bislang keinen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Beamten gehabt. Auf Nachfrage der Antragstellerin vom 01.02.2012 teilte das Versorgungsamt mit Schreiben vom 06.02.2012 mit (Bl. 46 Gerichtsakte), dass eine Übersendung des vollständigen Gutachtens vom 06.01.2012 nicht möglich sei. Auf die Frage, ob und warum der Beamte seinen beamtenrechtlichen Gesunderhaltungspflichten nicht nachgekommen sei, wurde mitgeteilt, dass der Beamte die vorgeschlagenen stationären Therapien nicht durchgeführt habe, sondern je nach Bedarf ambulante psychotherapeutische Behandlungen wahrgenommen habe. Die Gründe hierfür würden in dem Gutachten nicht genannt. Zu der Frage, worauf die Versetzung des Beamten in den Ruhestand beruhe, wurde die Zusammenfassung sowie die Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten vom 06.01.2012 übersandt. Die Antragstellerin leitete mit Schreiben vom 18.04.2012 (Bl. 33 Gerichtsakte) ein Disziplinarverfahren gegen den beamteten Professor ein, in dem diesem zur Last gelegt wird, er habe entgegen ausdrücklicher ärztlicher Empfehlungen des Versorgungsamtes und der Hochschule nicht an geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit teilgenommen bzw. sich zur Behebung der Alkoholsuchterkrankung und der damit verbundenen psychischen Probleme keiner stationären Therapie in einer psychosomatisch eingerichteten Klinik unterzogen. Mit Schreiben vom 10.05.2012 teilte die Antragstellerin dem Versorgungsamt mit (Bl. 39 Gerichtsakte), dass ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet worden sei. In diesem Verfahren sei nun zu untersuchen, ob und in welcher Weise dieser durch die Nichtinanspruchnahme der Therapiemaßnahmen schuldhaft seinen beamtenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Insbesondere komme es auch auf eine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beamten, auf dessen Beweggründe für das angeschuldigte Fehlverhalten und die sozialen Hintergründe an. Es werde daher unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 HDG um Übersendung des vollständigen Gutachtens gebeten, da sich hieraus voraussichtlich entsprechende Rückschlüsse, gegebenenfalls auch zugunsten des Beamten, ziehen ließen. Das Versorgungsamt teilte mit Schreiben vom 14.05.2012 mit (Bl. 45 Gerichtsakte), dass im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit der personalführenden Dienststelle mit Schreiben vom 18.01.2012 das zusammenfassende Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt worden sei. Im Hinblick auf die Anfrage vom 01.02.2012 sei es gerechtfertigt gewesen, mit Schreiben vom 06.02.2012 trotz fehlender Einverständniserklärung des Beamten Einzelfragen zu beantworten sowie die Zusammenfassung und die Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten zur Verfügung zu stellen. Das vollständige Gutachten könne nicht übersendet werden. Es enthalte zu den Ermittlungsfragen keine Hinweise. Insbesondere sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb der Beamte die empfohlenen Therapiemaßnahmen nicht durchgeführt habe. Mit Schreiben vom 22.05.2012 forderte die Antragstellerin erneut die vollständige Übersendung des Gutachtens bei dem Versorgungsamt an (Bl. 41 Gerichtsakte). Weitere Schreiben vom 29.05.2012 und 25.06.2012 (Bl. 43, 44 Gerichtsakte) folgten. Das Versorgungsamt teilte mit Schreiben vom 06.07.2012 abschließend mit (Bl. 79 Gerichtsakte), dass das vollständige fachärztliche Gutachten vom 06.01.2012 auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht übersandt oder die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Der Beamte habe eine diesbezügliche Einverständniserklärung nicht abgegeben. Nach § 33 Abs. 1 HDG sei die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten auch gegen den Willen des Beamten nur dann zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstünden. Als derartige Rechtsvorschrift sei vorliegend insbesondere die ärztliche Schweigepflicht zu beachten, die der Übermittlung des vollständigen Gutachtens entgegenstehe. Die Frage der Antragstellerin, ob es im Vergleich zum ersten Gutachten weitere Aspekte gebe, die herangezogen werden könnten, um eine schuldhafte bzw. schuldlose Dienstpflichtverletzung begründen zu können, könne unter Berücksichtigung des Gutachtens so beantwortet werden, dass die Gutachterin eine Therapie für nicht erfolgversprechend und deshalb die Therapiemöglichkeiten für stark eingeschränkt halte, weil dem Beamten die Krankheitseinsicht fehle. Dieses sei aber ein Teil seiner Erkrankung und deshalb nicht schuldhaft. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zwecks Übermittlung des vollständigen fachärztlichen Gutachtens des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales A-Stadt vom 06.01.2012 gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass nach § 24 HDG im Rahmen eines Disziplinarverfahrens alle für und gegen den Beamten sprechende Aspekte zu berücksichtigen seien. Im Rahmen dieses Untersuchungsgrundsatzes sei die Antragstellerin auf die Übersendung des vollständigen ärztlichen Gutachtens vom 06.01.2012 angewiesen. Nur die mit dem Disziplinarverfahren betraute Dienststelle könne beurteilen, ob das streitgegenständliche Gutachten zu den diesbezüglichen Ermittlungsfragen etwaige Hinweise enthalte. Der Anspruch der Antragstellerin ergebe sich dabei aus § 33 Abs. 1 HDG. Aus der vollständigen Übersendung des Gutachtens könnten sich mögliche Rückschlüsse auf eine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Ruhestandsbeamten, auf dessen Beweggründe für das vorgeworfene Fehlverhalten und die sozialen Hintergründe ergeben. Auch etwaige Angaben zur privaten und familiären Situation seien in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, wobei auch etwaige Änderungen zu den Angaben in einem früheren Sozialmedizinischen Gutachten über den Beamten von Interesse seien. Überdies sei in der Zusammenfassung des Gutachtens mitgeteilt worden, dass eine ausreichende Introspektionsfähigkeit und insbesondere eine ausreichende Compliance in Bezug auf die Grunderkrankung nicht gefunden worden sei, was die Möglichkeit einer dauerhaften positiven Behandlung stark einschränke. Auch insofern sei die Antragstellerin zur Beurteilung der bereits genannten Fragestellung auf eine vollständige Kenntnis des Gutachtens angewiesen. Etwaige Belange des betroffenen Ruhestandsbeamten stünden schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus dem Gutachten auch mögliche Rückschlüsse zu Gunsten seiner Person ziehen ließen. Im Übrigen erschienen diese auch gegenüber den mit dem Disziplinarverfahren verfolgten Zwecken nachrangig. Vor allem erscheine das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Interesse des Dienstherrn an einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines in den Ruhestand versetzten Beamten und dem Recht der Allgemeinheit auf einen möglichst sparsamen Umgang mit Versorgungsleistungen nachrangig. Der Übermittlung des vollständigen Gutachtens stehe insbesondere die ärztliche Schweigepflicht nicht entgegen, da zur Beurteilung der im Disziplinarverfahren maßgeblichen Frage, ob der Ruhestandsbeamte schuldhaft seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, entsprechende medizinische Stellungnahmen unabdingbar heranzuziehen seien. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch das erste Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Das Disziplinarverfahren, für dessen Beurteilung die Übermittlung des vollständigen Gutachtens erforderlich sei, sei bereits eingeleitet worden und die Antragstellerin sei wegen des Beschleunigungsgrundsatzes auf eine zügige Informationsgewinnung angewiesen. Auf den Hinweis des Gerichts vom 18.07.2012, dass Rechtsgrundlage für das Amtshilfeersuchen § 4 HessVwVfG sein dürfte und im Hinblick auf § 5 Abs. 5 S. 2 HessVwVfG Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages bestünden, trägt die Antragstellerin vor, dass sich der Anspruch auf Zurverfügungstellung des Gutachtens unmittelbar aus § 33 Abs. 1 HDG ergebe und nicht auf die nur subsidiär anzuwendende Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgegriffen werden brauche. So könne nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HDG im Ermittlungsverfahren Beweis durch Beiziehung von Urkunden erhoben werden. Bei einem ärztlichen Gutachten handele es sich um eine derartige Urkunde, die auch im späteren Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden könne. Es erscheine auch im Hinblick auf den im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz nicht sachgerecht, wenn der Ermittlungsführer im Fall der Vorlageverweigerung stets noch einmal eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 HessVwVfG einholen bzw. abwarten müsse, um an die zur zügigen Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Informationen zu gelangen. Angesichts der gerichtlichen Verfügung habe die Antragstellerin das Ersuchen mit Schreiben vom 01.08.2012 dem Regierungspräsidium Gießen als zuständige Aufsichtsbehörde des Versorgungsamtes A-Stadt vorgelegt und um eine Entscheidung innerhalb von 2 Wochen gebeten. Der Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 HDG umfasse auch das streitgegenständliche Gutachten, da von dieser Vorschrift alle personenbezogenen Daten, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen und unabhängig davon, zu welchem Zweck sie erhoben wurden, erfasst würden. Zwar sei grundsätzlich auch die ärztliche Schweigepflicht als entgegenstehendes Recht zu beachten. Diese müsse aber zurückstehen, wenn es um die Beurteilung dienst- bzw. disziplinarrechtlicher Fragen gehe, für die entsprechende medizinische Einschätzungen unabdingbar heranzuziehen sein. Dass für derartige Gutachten auch im Rahmen des § 33 Abs. 1 HDG kein besonderer Schutz bestehen könne, zeige sich zudem auch aus einem Vergleich zu § 51 Abs. 1 S. 3 HBG, wonach im Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand anders als nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 2 BBG das Gutachten herauszugeben sei. Es könne auch nicht angehen, dass sich der Beamte einerseits der Nachuntersuchung gestellt habe, dann aber von vornherein jeder Datenspeicherung und Datenübertragung aus dieser Untersuchung widerspreche. Dieses Verhalten erscheine widersprüchlich und mit dem ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht vereinbar. Es stelle sich daher die Frage, ob die nicht erteilte Einverständniserklärung überhaupt beachtlich sei. Im Übrigen habe der Zweck des Gutachtens ausweislich des Untersuchungsauftrages vom 23.09.2011 (Bl. 105, 106 Gerichtsakte) auch nicht nur in der Untersuchung des Fortbestehens der Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten bestanden, sondern darüber hinaus in der Überprüfung, inwieweit die empfohlenen Therapien durch diesen in Anspruch genommen worden seien. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung in § 13 HDSG stehe der Vorlage nicht entgegen. Unabhängig davon, dass das Gutachten nicht ausschließlich für den Zweck der erneuten Überprüfung der Dienstfähigkeit erstellt worden sei, sei eine Verwendung zu einem anderen Zweck zulässig, soweit dies durch eine Rechtsvorschrift, hier § 33 Abs. 1 HDG, zugelassen sei. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin das vom Ärztlichen Dienst des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales A-Stadt erstellte, fachärztliche Gutachten zur Überprüfung des Gesundheitszustandes von C. vom 06.01.2012 vollständig zu übermitteln. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus, grundsätzlich sei bei Gutachten zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamten die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. Aus diesem Grund dürfe an die personalführende Dienststelle nur das zusammenfassende Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt werden. Befunde und Einzeldaten würden der personalführenden Dienststelle nur mitgeteilt, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden sei, erforderlich sei. Dies sei dann gegeben, wenn die Dienststelle konkrete Zweifel an der Vollständigkeit, Aussagefähigkeit oder Richtigkeit des Gutachtens vortrage und begründe. Dies gelte auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens. Eine diesbezügliche Einverständniserklärung habe der Beamte ausdrücklich nicht abgegeben. Unter Beachtung der Rechte des Beamten sowie der ärztlichen Schweigepflicht sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens die Zusammenfassung sowie Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten vom 06.01.2012 der Antragstellerin übermittelt worden. Darüber hinaus sei die Frage, ob es im Vergleich zum ersten Gutachten weitere Aspekte gebe, die herangezogen werden könnten, um eine schuldhafte bzw. schuldlose Dienstpflichtverletzung begründen zu können, beantwortet worden. Der Vorlage gemäß § 33 Abs. 1 HDG stehe insbesondere die ärztliche Schweigepflicht entgegen. Parallel zu dem vorliegenden Eilverfahren bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.08.2012 das Regierungspräsidium D-Stadt nach § 5 Abs. 5 S. 2 HessVwVfG als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde um Entscheidung bezüglich der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in A-Stadt gegenüber der Antragstellerin (Bl. 65 Gerichtsakte). Das Regierungspräsidium D-Stadt teilte mit Schreiben vom 21.08.2012 gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 HessVwVfG mit, dass das Hessische Amt für Versorgung und Soziales A-Stadt nicht verpflichtet sei, im Rahmen der Durchführung des von der Antragstellerin gegen den Ruhestandsbeamten eingeleiteten Disziplinarverfahrens das aufgrund einer am 06.01.2012 durchgeführten Untersuchung erstellte Gutachten vollständig dem Untersuchungsführer zu übersenden oder diesem Einsicht in das vollständige Gutachten zu gewähren (Bl. 101 Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist statthaft, da es sich bei der Ablehnung eines Antrags nach § 33 Abs. 1 H DG entsprechend der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens nach § 5 Abs. 5 Satz 2 HessVwVfG nicht um einen Verwaltungsakt handelt und somit in der Hauptsache also die Leistungsklage die zulässige Klageart wäre (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rdnr. 39 zu § 5 VwVfG). Ein Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung ergibt sich aus der Natur des geltend gemachten Anspruchs (Kopp/Schenke, VwGO, Rdnr. 44 zu § 123 VwGO). Die Antragstellerin beruft sich auf § 33 Abs. 1 HDG zur Vorlage des vollständigen Gutachtens des Antragsgegners. Aus dem das Disziplinarverfahren bestimmenden Beschleunigungsgrundsatz heraus ist der Antragstellerin nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, Rdnr. 26 zu § 123 VwGO). Voraussetzung der Regelungsanordnung ist, dass die begehrte Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus sonstigen Gründen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf vollständige Übermittlung des Gutachtens des Antragsgegners vom 06.01.2012 aus § 33 Abs. 1 HDG nicht glaubhaft gemacht. Die Vorschrift des § 33 HDG regelt den Austausch innerdienstlicher Informationen im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren. Der Gesetzgeber hat es im Hinblick auf das von der Weitergabe innerdienstlicher Informationen betroffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beamten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für angezeigt erachtet, die wesentlichen Voraussetzungen der Weitergabe im Gesetz selbst zu regeln (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr. 1 zu § 29 BDG). Insoweit handelt es sich gegenüber den Vorschriften über die Herausgabe von Personalakten (§ 107d HBG) und über die Amtshilfe (§ 4 HessVwVfG) um eine Spezialvorschrift im Disziplinarrecht (Bauschke/Weber, Bundesdisziplinarrecht, Rdnr.1 zu § 29 BDG; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr. 18 zu § 29 BDG). Nach § 33 Abs. 1 HDG ist die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten - wie hier dem Gutachten des Versorgungamtes - sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarverfahren befassten Stellen und die Verarbeitung und Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen. Eine Einverständniserklärung des Ruhestandsbeamten zur Vorlage des Gutachtens an die Antragstellerin liegt nicht vor. Da die Vorschrift grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Datenaustausch nur mit Zustimmung des Beamten möglich ist (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Rdnr. 3 zu § 29 BDG), ist eine vorherige Anhörung des Betroffenen Voraussetzung für eine Beiziehung der Akten nach § 33 Abs. 1 HDG. Wenn es in § 33 Abs. 1 HDG heißt, die Personalakten etc. könnten auch gegen den Willen des Betroffenen verwertet werden, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass vor einer Beiziehung nach § 33 Abs. 1 HDG zunächst einmal ermittelt werden muss, ob der Beamte überhaupt Einwände erhebt, denn nur dann kann festgestellt werden, ob dies gegen den Willen des Betroffenen geschieht (VG Kassel, Urteil vom 25.09.2012 - 28 K 1480/11.KS.D. -, zitiert nach Juris). Eine solche Anhörung des betroffenen Ruhestandsbeamten ist zunächst nicht erfolgt, wurde jedoch mit Schreiben der Antragstellerin vom 22.05.2012 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG nachgeholt (Bl. 48 Gerichtsakte). Der Beamte hat sein Einverständnis zur Übersendung des Gutachtens nicht erteilt. Liegt eine Zustimmung des Beamten nicht vor, so ist eine Vorlage gegen den Willen des Beamten nur zulässig, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Vorliegend steht der Vorlage des vollständigen Gutachtens vom 06.01.2012 die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entgegen (Urban/Wittkowski, BDG, Rdnr. 8 zu § 29 BDG). Wie auch das Regierungspräsidium Gießen in seiner Mitteilung vom 21.08.2012 ausführte, gilt die ärztliche Schweigepflicht selbstverständlich auch für die Ärztinnen und Ärzte der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (vgl. Baßlsperger, Auskunftspflicht und Schweigepflicht des Amtsarztes im Beamtenrecht, PersV 2011, 404). Auskünfte über die Erkenntnisse ihrer ärztlichen Tätigkeit dürfen sie daher nur dann geben, wenn hierzu eine Befugnis besteht. Vorliegend hat der Beamte jedoch die ihn behandelnden Ärzte des Antragsgegners nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 33 Abs. 1 HDG, dass die Ermittlungspflicht nach § 24 HDG die Verwendung der Informationen erfordert und die überwiegenden Belange des Beamten nicht entgegenstehen dürfen, liegen nicht vor. Es fehlt bereits an der Erforderlichkeit der Vorlage des vollständigen Gutachtens. Auf die Anfrage der Antragstellerin hin wurde nicht nur das Ergebnis des Gutachtens vom 06.01.2012 mitgeteilt, sondern es wurden auch die Fragen der Antragstellerin beantwortet und die Zusammenfassung und Leistungsbeurteilung aus dem Gutachten übersandt. Der Antragsgegner führte auf weitere Nachfragen der Antragstellerin aus, dass das Gutachten zu den Ermittlungsfragen keine Hinweise enthalte. Insbesondere sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, weshalb der Beamte die empfohlenen Therapiemaßnahmen nicht durchgeführt habe. Die Verwertung des vollständigen Gutachtens im Rahmen des konkreten Disziplinarverfahrens bringt daher einen mutmaßlich nur begrenzten Nutzen mit sich (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr. 6 zu § 29 BDG), weshalb die Erforderlichkeit zu verneinen ist. Schließlich ergibt die Interessenabwägung, bei der zunächst das objektiv staatliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das hierdurch bedingte Interesse einer effektiven Durchführbarkeit von Disziplinarmaßnahmen angemessen eingestellt werden, dass die überwiegenden Belange des Beamten vorliegend entgegenstehen. Interessen der Antragstellerin, die nicht auch auf andere Art und Weise ermittelt werden könnten, wurden nicht benannt. Soweit Einsicht in das Gutachten begehrt wird, um festzustellen, ob es weitere Informationen zu den Ermittlungen enthält, ist dies nicht konkret genug, um Daten herauszugeben, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Für darüber hinausgehenden Aufklärungsbedarf stehen der Antragstellerin auch weniger einschneidende Mittel in Form der Beweisaufnahme zur Verfügung, um den Sachverhalt aufklären zu können. Soweit die Antragstellerin auf die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG hinweist, wonach der Arzt sein Gutachten und auch die Angaben zur Vorgeschichte und den Untersuchungsbefund mitteilt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zunächst ist klarzustellen, dass sich diese Übermittlungspflicht aus § 51 HBG auf das Ruhestandsversetzungsverfahren und nicht auf das Disziplinarverfahren bezieht. Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf den Zweck der Untersuchung und auf die Mitteilungspflicht des Arztes nach § 51 Abs. 1 Satz 3 HBG hinzuweisen. Der Zweck der Untersuchung liegt zunächst in der beabsichtigten Ruhestandsversetzung und kann aber auch eine Teildienstfähigkeit oder eine andere Verwendung des Beamten (§ 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG) bezwecken. So wie der Beamte verpflichtet ist, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist er auch verpflichtet, die Weitergabe der für die Entscheidung seines Dienstherrn im Ruhestandsversetzungsverfahren erforderlichen Untersuchungsergebnisse nicht zu verhindern. Insofern wäre ein Widerspruch des Beamten, der die amtsärztliche Untersuchung hat durchführen lassen, gegen die Weitergabe der für die Entscheidung des Dienstherrn erforderlichen Daten als gesetzliche Folge der mit seinem Einverständnis durchgeführten Untersuchung unbeachtlich (von Roetteken, HBR, Rdnr. 72 zu § 51 HBG; Baßlsperger, Auskunftspflicht und Schweigepflicht des Amtsarztes im Beamtenrecht, PersV 2011, 404). Vorliegend kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin der Zweck der Untersuchung nicht auch auf das behördliche Disziplinarverfahren ausgedehnt werden, mit der Folge, dass das fehlende Einverständnis des Beamten unbeachtlich wäre. § 51 HBG normiert die Untersuchungspflicht durch einen Amtsarzt allein für die beabsichtigte Ruhestandsversetzung des Beamten nach § 51 Abs. 1 HBG bzw. für die Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG. Eine Untersuchung für das behördliche Disziplinarverfahren kann mit dieser Vorschrift nicht angeordnet werden. Auch kann aus dem fehlenden Einverständnis des Beamten zur Vorlage des Gutachtens im Disziplinarverfahren kein treuwidriges Verhalten abgeleitet werden, da sein Widerspruch gegen die Weitergabe der für die Entscheidung des Dienstherrn erforderlichen Daten als gesetzliche Folge der mit seinem Einverständnis durchgeführten Untersuchung lediglich für das Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich ist, wie auch der Wortlaut des § 33 Abs. 1 HDG zeigt. Im Übrigen ist der Beamte nicht verpflichtet, an der Aufklärung des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens selbst mitzuwirken. Auch im Ruhestandsversetzungsverfahren hat der Dienstherr entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Anspruch auf Vorlage des vollständigen Gutachtens. Zwar darf sich der Amtsarzt nicht darauf beschränken, dem Dienstherrn nur das zusammengefasste Ergebnis mitzuteilen. Es müssen vielmehr auch die tragenden Feststellungen und Gründe im Gutachten mitgeteilt werden, soweit deren Beurteilung für die Entscheidung über die Bejahung oder Verneinung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist (von Roetteken, HBR, Rdnr. 70 zu § 51 HBG). In Zweifelsfällen ist der Amtsarzt verpflichtet, auf Verlangen der Dienstbehörde die näheren medizinischen Einzelheiten mitzuteilen. Nicht davon erfasst sind grundsätzlich die Diagnose selbst und die Feststellungen, die den Arzt zu dieser Diagnose führten, denn diese unterliegen regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für den Dienstvorgesetzten nicht ausnahmsweise erforderlich ist (Baßlsperger, Auskunftspflicht und Schweigepflicht des Amtsarztes im Beamtenrecht, PersV 2011, 404). Die Weitergabe zusätzlicher, über die Erforderlichkeit hinausgehender Erkenntnisse bzw. des gesamten Gutachtens an den Dienstherrn ist auch nur dann zulässig, wenn der Beamte mit dieser Weitergabe einverstanden ist. Hat somit der Dienstherr bereits im Ruhestandsversetzungsverfahren, für das das amtsärztliche Gutachten angefertigt wurde, ohne Einverständnis des Beamten keinen Anspruch auf Kenntnis des vollständigen Gutachtens, so gilt dies zumindest gleichermaßen für das Disziplinarverfahren. Da es sich bei dem Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 HDG um lex specialis zu § 4 HessVwVfG im Disziplinarverfahren handelt, sind die Voraussetzungen der allgemeinen Amtshilfe vorliegend nicht mehr zu prüfen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 HDG, §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wird für das Antragsverfahren der gesetzliche Auffangstreitwert festgesetzt. Da die Entscheidung in der Hauptsache durch die begehrte Anordnung vorweggenommen worden wäre, sieht die Kammer entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) davon ab, den Streitwert im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren.