Beschluss
28 L 107/13.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0708.28L107.13.WI.D.0A
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Leitsätze
Ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 68 HDG prognostisch abzusehen, dass die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten nicht verhängt werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts nicht vor.
Tenor
Die Anordnung des A. vom 13.12.2012, mit der die monatlichen Ruhestandsbezüge des Antragstellers bis einschließlich August 2013 um 20 % und ab September 2013 um 25 % einbehalten werden, wird ausgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 9.046,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag nach § 68 HDG prognostisch abzusehen, dass die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten nicht verhängt werden kann, liegen auch die Voraussetzungen für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts nicht vor. Die Anordnung des A. vom 13.12.2012, mit der die monatlichen Ruhestandsbezüge des Antragstellers bis einschließlich August 2013 um 20 % und ab September 2013 um 25 % einbehalten werden, wird ausgesetzt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 9.046,00 € festgesetzt. I. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des A. vom 13.12.2012, mit dem die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Beamten gemäß § 43 Abs. 3 HDG angeordnet wurde. Der am 00.00.00 geborene Beamte beendete 1965 die 8-jährige Volksschule in A-Stadt. Von April 1965 bis Juli 1968 absolvierte er eine Lehre als Schaufenstergestalter, die er mit dem Gehilfenbrief abschloss. In der Zeit vom 01.08.1968 bis 31.03.1970 war er in diesem Beruf beschäftigt. Am 07.04.1970 wurde der Beamte durch die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 26.03.1973 bestand er die I. Fachprüfung mit der Note „befriedigend“. Mit Urkunde des Magistrats der Stadt A-Stadt wurde der Beamte am 18.04.1973 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt, die Beförderung zum Polizeimeister erfolgte am 01.10.1973. Mit Wirkung vom 01.01.1974 wurde der Beamte in den Dienst des Landes Hessen übernommen. Die Lebenszeiternennung erfolgte am 10.06.1977. Mit Wirkung vom 01.10.1977 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.04.1983 erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptmeister (A 9 BBesG). Mit Wirkung vom 01.04.1992 wurde dem Beamten das Amt eines Polizeihauptmeisters der Besoldungsgruppe A 9, ausgestattet mit einer Amtszulage nach Fußnote 4, übertragen. Mit Wirkung vom 01.02.1996 wurde der Beamte in das Amt eines Polizeioberkommissars (A 10 BBesG) übergeleitet. Die Umsetzung von der Schutz- zur Kriminalpolizei erfolgte mit Wirkung vom 01.07.1998. Mit Verfügung vom 04.01.1999 wurde dem Beamten die Amtsbezeichnung Kriminaloberkommissar verliehen. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales D-Stadt vom 23.10.2000 wurde bei dem Beamten ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Am 01.11.2000 wurde er in das Sachgebiet K E. (Sexualdelikte/politischer Staatsschutz), mit Wirkung vom 03.02.2003 in das Sachgebiet K F. (Verfahren im Bereich Menschenhandel mit Prostituierten) umgesetzt. Die Rückumsetzung zum Stammkommissariat K G. erfolgte aus gesundheitlichen Gründen mit Verfügung vom 09.04.2003, nachdem er mitgeteilt hatte, dass er seit etwa 5 Jahren an Bluthochdruck leide. Daraufhin erfolgte die Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den Arbeitsmedizinischen Dienst beim Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium. Dieser kam am 01.07.2003 zu dem Ergebnis, dass eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bestehe. So wurde er vom Nachtdienst, Tagesschichtdienst, dem Tragen der Dienstkleidung, dem Transport und geschlossenen Einsätzen und Sonderdiensten befreit. Innendienst mit außerdienstlicher Tätigkeit könne versehen werden. Nach einer ergänzenden Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst beim Polizeipräsidium D-Stadt am 19.11.2003 wurde der Beamte vom Nachtdienst, Tagesschichtdienst und dem Dienstsport befreit. Innendienst mit außerdienstlicher Tätigkeit im üblichen Rahmen könne er versehen. Im Rahmen des BSOD und im Außendienst bestünden keine Bedenken, dass er die Aufgaben und Tätigkeiten eines Kriminalbeamten ausübe. Seine Tätigkeit bei K G. könne er uneingeschränkt fortsetzen. Der Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (*1976 und *1978). Nachdem im Februar 2009 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Verdacht geäußert worden war, der Beamte würde „von den H.-Brüdern geschmiert“, gab das A. die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft bei dem LG I-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - weiter, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und das HLKA mit der weiteren Sachbearbeitung beauftragte. Seit 16.06.2009 befand sich der Beamte wegen eines operativen Eingriffs und massiver Bluthochdruckprobleme im Krankenstand. Der A. untersagte dem Beamten mit Verfügung vom 29.06.2009 gemäß § 39 BeamtStG aus dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte (Bl. 1 Disziplinarakte). Hintergrund war das bei der Staatsanwaltschaft I-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - unter dem Aktenzeichen 1120 Js 77196/09 gegen den Beamten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Der Beamte habe wiederholt Daten aus polizeiinternen EDV-Systemen abgefragt und sie dann gegen entsprechende Entlohnung an Dritte weitergegeben. In diesem Zusammenhang sei er am 27.06.2009 nach Verlassen eines Wettbüros mit einem Umschlag, in dem sich 600 € befanden, festgenommen worden. Mit Verfügung des A. vom 01.09.2009 wurde gegen den Beamten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren nach § 20 HDG eingeleitet (Bl. 18 Disziplinarakte). Es wurden dem Beamten insgesamt fünf verschiedene Vorwürfe gemacht, die u.a. unberechtigte Abfragen im polizeilichen Auskunftssystem und Weitergabe von Informationen, teilweise gegen Geld, in die örtliche Kickboxszene zum Gegenstand hatten. Wegen des bei der Staatsanwaltschaft I-Stadt - Zweigstelle A-Stadt - unter dem Aktenzeichen 1120 Js 77196/09 anhängigen Ermittlungsverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gleichzeitig gemäß § 25 Abs. 1 HDG wieder ausgesetzt. Diese Verfügung wurde dem Beamten am 03.09.2009 zugestellt. Mit Verfügung des A. vom 25.09.2009 wurde der Beamte nach Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die monatlichen Dienstbezüge wurden um 10 % gekürzt (Bl. 75 Disziplinarakte). Nach Anklageerhebung im Verfahren 1120 Js 77196/09 am 03.05.2010 (Bl. 84 Disziplinarakte) wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 17.06.2010 um weitere siebzehn Vorwürfe erweitert (Bl. 113 Disziplinarakte). Die Verfügung wurde der Bevollmächtigten des Beamten am 18.06.2010 zugestellt. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 wurde der Beamte nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit Verfügung des A. vom 13.09.2010 wurden nach Anhörung des Beamten unter Abänderung der Verfügung vom 25.09.2009 nunmehr 10 % des Ruhegehalts des Beamten einbehalten (Bl. 146 Disziplinarakte). Im April 2011 erlitt der Beamte multiple Hirninfarkte (Bl. 188 Disziplinarakte). Das Strafverfahren vor dem Landgericht I-Stadt (15 Kls 1120 Js 77196/09) wurde aufgrund des fachmedizinischen Gutachtens von Dr. med. J. durch Beschluss vom 02.09.2011 gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beamten zunächst vorläufig eingestellt (Bl. 156 Disziplinarakte). Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte in seiner geistigen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und durchaus in der Prozesssituation den Geschehnissen folgen könne. Durch die bei ihm vorhandene, nicht behandelbare Hypertonie sei jedoch eine medizinisch objektivierte reale Gefahr, schwere Gesundheitsschäden zu erleiden, vorhanden. Diese Gefahr könne auch nicht dadurch abgemildert werden, dass nur für eine begrenzte Zeit pro Tag Verhandlungen aus medizinischer Sicht befürwortet würden, denn für das Entstehen von hohen Blutdruckwerten mit gefährlichen Blutdruckspitzen reiche allein schon der Gedanke an die für den Beamten unangenehme Situation aus (Bl. 164 Disziplinarakte). Mit Verfügung des A. vom 10.11.2011 wurde das Disziplinarverfahren sodann fortgesetzt (Bl. 159 Disziplinarakte). Eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um einen weiteren Vorfall erfolgte mit Verfügung vom 20.04.2012 (Bl. 232 Disziplinarakte). Die Verfügung wurde der Bevollmächtigten des Beamten am 25.04.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 beantragte die Bevollmächtigte des Beamten die Einstellung des Disziplinarverfahrens (Bl. 240 Disziplinarakte). Im Strafverfahren habe die Gutachterin in einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 04.06.2006 (Bl. 242 Disziplinarakte) dargelegt, dass der Beamte zwischenzeitlich medikamentös optimal eingestellt sei, was für den Alltag mehr als ausreichend sei. Aber für eine besondere Stresssituation gebe es keine zusätzliche mögliche Behandlungsstrategie. Dies bedeute, dass jedwede Aufregung für den Beamten die Gefahr in sich berge, eine Komplikation des zu hohen Blutdrucks herbeizuführen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass trotz adäquater Blutdruckeinstellung die Verhandlungsfähigkeit bei dem Beamten nicht wieder eintrete. Nach wie vor würden bei psychischer Belastung enorme Blutdruckentgleisungen auftreten, die mit keinem Medikament beeinflussbar seien. Jede Blutdruckspitze berge die Gefahr eines erneuten Hirninfarkts oder einer anderen Komplikation mit weiterer Gefährdung der Gesundheit. Diese Gefährdung würde bei Teilnahme an einer Hauptverhandlung für die gesamte Dauer der Verhandlung bestehen. Es sei daher mit der Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit des Beamten aus gesundheitlichen Gründen auch in Zukunft nicht zu rechnen. Die Bevollmächtigte führte aus, dass der Beamte im behördlichen Disziplinarverfahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich zu erklären bzw. zu verteidigen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 20.07.2012 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 HDG zurückgewiesen (Bl. 249 Disziplinarakte). Mit Schreiben vom 27.08.2012 wurde der Beamte aufgefordert, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (Bl. 259 Disziplinarakte); mit Schreiben vom 24.09.2012 und 19.10.2012 erfolgten Angaben des Beamten persönlich hierzu (Bl. 280, 302 Disziplinarakte). Die Gutachterin Dr. J. gab im Strafverfahren am 24.10.2012 eine ergänzende Aussage dahingehend ab, dass jede Unterbrechung der den Beamten schützenden Maßnahmen auslösend für das Eintreten irreparabler Gesundheitsschäden sein könne. Eine solche Unterbrechung sei eine Hauptverhandlung (Bl. 327 Disziplinarakte). Die Wahrscheinlichkeit, dass sich im weiteren Verlauf der Erkrankungen des Beamten ein irreparabler Gesundheitsschaden (erneuter Hirninfarkt, Herzinfarkt, akuter Beinarterienverschluss) einstellen werde, sei aus medizinischer Sicht als sehr hoch bis zu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einzustufen. Mit Schreiben vom 22.11.2012 wurde der Beamte zu einer Neuberechnung des einbehaltenden Teils seines Ruhegehalts angehört (Bl. 318 Disziplinarakte). Hierzu äußerte sich die Bevollmächtigte des Beamten mit Schreiben vom 04.12.2012 unter Bezugnahme auf die Äußerungen der Gutachterin vom 24.10.2012, und legte dar, dass die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten auch einer Durchführung des Disziplinarverfahrens entgegenstehe, somit die Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme nicht erfolgen könne. Damit dürfe auch nicht ein Teil des Ruhegehalts einbehalten werden. Mit Bescheid des A. vom 13.12.2012 wurde die Einbehaltung des monatlichen Ruhegehalts ab dem nächsten Fälligkeitstermin bis einschließlich August 2013 um 20 % und ab September 2013 um 25 % verfügt (Bl. 331 Disziplinarakte). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.12.2012, der am 22.01.2013 per Fax und ohne Unterschrift und am 30.01.2013 unterschrieben bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gemäß Rechtsmittelbelehrung unter der alten, nicht mehr zutreffenden Anschrift eingegangen ist, erhob der Beamte zunächst Klage gegen die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts (Az.: 28 K 48/13.WI.D). Nach richterlichem Hinweis auf das statthafte Rechtsmittel und Umstellung des Antrages mit Schriftsatz vom 29.01.2013 wurde der Aussetzungsantrag nach § 68 HDG durch Beschluss der Kammer vom 13.02.2013 von dem Klageverfahren abgetrennt und wird nun unter dem vorliegenden Aktenzeichen geführt. Die Klage im Übrigen nahm der Beamte zurück; insoweit wurde das Verfahren durch Beschluss vom 18.02.2013 eingestellt (Az.: 28 K 48/13.WI.D). Zur Begründung des Eilantrages weist die Bevollmächtigte des Beamten darauf hin, dass der Antragsteller während des Strafverfahrens schwer erkrankt sei. Er habe verschiedene Hirninfarkte erlitten, von denen er sich nur sehr bedingt erholt habe. Es bestehe permanent die Gefahr weiterer Infarkte bzw. Hirnblutungen, vor allem bei seelischen Belastungen und Aufregungen. Sie verweist auf die fachmedizinischen Gutachten und Stellungnahmen von Dr. med. J. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 (2 C 80.08) weist die Bevollmächtigte darauf hin, dass vorliegend auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht wesentlich weiterhelfe, da auch dieser den Sachverhalt mit dem Beamten aufarbeiten müsse, um die Äußerungen des Beamten dann einem Bevollmächtigten zu unterbreiten. Vorliegend gehe es um strafrechtliche Vorwürfe, die aufgrund des nicht durchgeführten Strafverfahrens gegen den Beamten nicht bewiesen seien. Es gehe somit um Sachverhalte, zu denen sich ausschließlich der Kläger und weitere Zeugen äußern könnten. In diesem Fall werde eine verlässliche Würdigung des Sachverhaltes nicht möglich sein. Ausweislich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2009 (2 C 80.08) und 31.10.2012 (2 B 33.12) führe dies zu einem Maßnahmeverbot. Ergänzend trägt die Bevollmächtigte vor, die Krankheit schlage auch im Disziplinarverfahren durch, so dass dieses nicht weiterbetrieben werden dürfe. Als Konsequenz könne im Ergebnis am Ende des Disziplinarverfahrens auch nicht die Aberkennung des Ruhegehalts stehen. Dies bedeute aber auch, dass die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts rechtswidrig sei. Der Antragsteller beantragt, die mit Bescheid vom 13.12.2012 angeordnete Einbehaltung des Ruhegehalts ab der nächsten Zahlung bis einschließlich August 2013 um 20 % und ab September 2013 um 25 % auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13.12.2012. Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Antragsteller sei zunächst davon auszugehen gewesen, dass auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und - nach dem Eintritt in den Ruhestand - voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde. Daher sei bereits mit Verfügung vom 25.09.2009 die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nach § 43 HDG angeordnet worden. Die neu festgelegten Einbehaltungsanteile vom Ruhegehalt beruhten auf den aktuellen Angaben des Antragstellers und stellten keine unangemessene Beeinträchtigung dar. Die Prognose über die zu erwartende Disziplinarmaßnahme rechtfertige auch weiterhin die nunmehr erfolgte geänderte Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 43 Abs. 3 HDG. Die fortgesetzte Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller sei nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 HDG könne ein Disziplinarverfahren ausdrücklich auch gegen Beamte eingeleitet oder fortgesetzt werden, die verhandlungsunfähig seien. Trotz seiner Erkrankung seien keine Einschränkungen in der Wahrnehmung seiner Rechte oder gar ein Verstoß gegen ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren ersichtlich. Insbesondere im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung bestehe kein Anlass für eine Pflegerbestellung oder gar eine Einstellung des Verfahrens. Ergänzend trägt der Antragsgegner vor, im Hinblick auf einen bevorstehenden Abschluss der Ermittlungen und eine voraussichtliche Erhebung der Disziplinarklage sei vorsorglich die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 3 Abs. 2 HDG beim Vormundschaftsgericht A-Stadt beantragt worden (Az: 14 XVII 606/13). Es liege jedoch kein Mangel vor, der die Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehaltes vom 13.12.2012 beeinflussen könnte, insbesondere, da der Beamte umfassend durch seine Bevollmächtigte im Verfahren vertreten sei. Er sei in der Lage, die notwendigen Informationen mit der Bevollmächtigten zu kommunizieren. Er sei auch tatsächlich sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart in der Lage gewesen, die Tragweite des Verfahrens sowie die Bedeutung und Auswirkung der geänderten Anordnung zur Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts zu erfassen und sich selbst sowie durch die Beauftragung einer Bevollmächtigten sachgerecht zu verteidigen. In dem Verfahren über die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehaltes gehe es nicht darum, dass sich der Beamte ein persönliches Bild von Beweismitteln, Stellungnahmen und Indizien mache. Die Wahrung der Rechte des Beamten durch einen Bevollmächtigten sei vollumfänglich gewährleistet. Soweit das Strafverfahren durch Beschluss vom 10.01.2013 endgültig eingestellt worden sei, stelle sich die Frage, ob diese strafrechtliche Feststellung überhaupt eine Auswirkung auf die vorherige behördliche Entscheidung von 13.12.2012 haben könne. Die Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Höchstmaßnahme sei auch weiterhin zutreffend und entfalle nicht dadurch, dass ein gesetzlicher Vertreter noch nicht bestellt worden sei. Selbst wenn die Verhandlungsunfähigkeit ein Hindernis für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts darstelle, käme nur die vorübergehende Aussetzung allein der Entscheidung vom 13.12.2012 in Betracht. Es verbleibe damit bei der Entscheidung vom 13.09.2010. Die weitere Durchführung des Verfahrens stehe im Einklang mit dem disziplinarrechtlichen Durchführungsgrundsatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 28 K 48/13.WI.D sowie die vorgelegten Behördenakten (1 Ordner Disziplinarakte, 10 Ordner Ermittlungsakten, Personalakte des Antragstellers) Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs.1 Satz 1 HDG ist zulässig und begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 68 Abs. 2 HDG) hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts in der Verfügung des Antragsgegners vom 13.12.2012 gegeben. Sie ist deshalb auszusetzen. Nach § 43 Abs. 3 HDG kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Voraussetzung liegt nicht (mehr) vor. Zum jetzigen Zeitpunkt hält es die Disziplinarkammer aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller wegen des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt werden wird. Bei dem Antragsteller liegt nach den Feststellungen im Strafverfahren, die die Disziplinarkammer nicht anzweifelt, eine dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vor. Verhandlungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, „wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsfähigkeit des Beamten setzt allerdings nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentation- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten ist. Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Beamte in jeder Lage des Verfahrens im Stande sein, sich in verständiger Weise zu verteidigen. Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich steht die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten der Prüfung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs eines Dienstvergehens in der Sache nicht entgegen, vgl. § 3 Abs. 1 HDG. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Verfahrens- oder Prozesspfleger bestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12, Rn. 6, zitiert nach Juris). Vorliegend ist durch den Antragsgegner ein Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers erst im laufenden Aussetzungsverfahren beim Vormundschaftsgericht gestellt worden. Da das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich davon ausgeht, dass dies bereits für die Einleitung und Fortsetzung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gilt, hält die Kammer das Erfordernis der Bestellung eines Verfahrens- oder Prozesspflegers auch für das zum behördlichen Disziplinarverfahren gehörende Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts nach § 43 HDG für gegeben. Hierzu ist der Dienstherr im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten auch verpflichtet (Urban/Wittkowski, Rn. 3 zu § 17 BDG). Die Folgen eines derartigen Mangels im behördlichen Verfahren kann die Disziplinarkammer allerdings offen lassen. Die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts durch Anordnung vom 13.12.2012 ist bereits deswegen auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen. Das BVerwG hat entschieden, es dürfe „gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten eine Disziplinarmaßnahme, das heißt in aller Regel die Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehalts, nicht verhängt werden, wenn sich dessen Recht auf umfassende Mitwirkung im Verfahren in wesentlichen Teilen nicht durch den Pfleger verwirklichen“ lasse (BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 6, zitiert nach Juris). Abgeleitet aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt der Anspruch des Beamten auf Beweisteilhabe, der im gesamten Verfahren zu beachten ist. „Dieses Recht, zu den belastenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, wird in der Regel durch den Prozesspfleger ausgeübt werden können. Wenn es jedoch um den Nachweis von Tatsachen geht, zu denen sich nur der Beamte selbst aufgrund seiner höchstpersönlichen Wahrnehmung des angeschuldigten Geschehens aufgrund unmittelbaren Erlebens äußern kann, wird sich sein Mitwirkungsrecht durch den gestellten Prozesspfleger vielfach nicht verwirklichen lassen. Die Verhandlungsunfähigkeit des Beamten ist in diesem Fall nicht kompensierbar; eine Beweiswürdigung des Gerichts bleibt zwangsläufig unvollständig. In Fällen, in denen die Glaubwürdigkeit eines Dritten und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu bewerten sind und hierfür der Beamte selbst, wäre er hierzu in der Lage, Angaben machen könnte, wird eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts vielfach nicht möglich sein. Dies wird im Regelfall zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen“ (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, zitiert nach Juris). So liegt der Fall hier. Die im behördlichen Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe sind weitgehend deckungsgleich mit den Anklagepunkten im Strafverfahren vor dem Landgericht I-Stadt. Feststellungen zu den Tatbeteiligungen des Beamten konnten in diesem Verfahren aufgrund seiner Verhandlungsunfähigkeit nicht getroffen werden; vielmehr wurde das Verfahren durch Beschluss vom 10.01.2013 endgültig eingestellt. Für die Aufklärung der disziplinaren Vorwürfe wäre es erforderlich, die Zeugen zu hören, die ihn belasten und die anderen Beweismittel zu sichten, um den Sachverhalt aufzuklären. Das BVerwG führt in der Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7 und 8 hierzu aus: „Das Recht auf Beweisteilhabe beinhaltet, dass der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten muss. Er muss insbesondere in die Lage versetzt werden, rechtzeitig zu Inhalt und Aussagekraft aller potentiell belastenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien Stellung zu nehmen, die den Prozessstoff des Disziplinarverfahrens bilden. Dazu gehört, dass der Beamte die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art infrage stellen kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann. Die Kenntnis des gesamten Belastungsmaterials ist auch Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene Beweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das Disziplinarverfahren einzuführen. Das Gericht muss die Äußerungen des Beamten in ihrer Gesamtheit bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts berücksichtigen. Ein dauerhaft handlungsunfähiger Beamter kann diese Verfahrensrechte nicht persönlich ausüben. An seine Stelle tritt im Disziplinarklageverfahren der zu diesem Zweck bestellte Prozesspfleger. Dessen Tätigkeit stößt jedoch an Grenzen, wenn ein angeschuldigter Pflichtenverstoß aus tatsächlichen Vorgängen oder Ereignissen hergeleitet wird, zu denen sich nur der Beamte selbst aufgrund seines persönlichen Erlebens äußern kann. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Beamten durch Zeugenaussagen geführt werden soll. Kann der Beamte in einer derartigen Situation vor Gericht seine Darstellung aufgrund seiner dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit nicht in das Verfahren einführen, wird dem Gericht eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oftmals nicht möglich sein. Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung bleiben dann zwangsläufig unvollständig. Das Gericht darf das Unvermögen des Beamten, die Aussagekraft belastender Angaben zum Tatgeschehen oder zu seinem sonstigen Verhalten durch seine Darstellung der persönlich erlebten Vorgänge - auch in der Gegenüberstellung mit den Zeugen - zu erschüttern, nicht mit der Begründung für unbeachtlich erklären, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Aussagen. Dies steht einer unzulässigen vorweggenommene Beweiswürdigung gleich, weil das Gericht der Mitwirkung des Beamten von vornherein jeglichen Erkenntniswert abspricht.“ Die Disziplinarkammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Der Antragsteller wäre durch die Art seiner Erkrankung zwar durchaus geistig in der Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen sowie zu Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln Stellung zu nehmen und auch sachdienliche Anträge zu stellen. Allerdings ist bereits die ausreichende Befassung des Antragstellers über den Pfleger mit diesen Dingen und die Auseinandersetzung damit fraglich, da bei dem Beamten bei Aufregung nicht beherrschbare Bluthochdruckspitzen hervorgerufen werden können, die nicht behandelbar sind. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, die dem Beamten nicht verwehrt werden kann, ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen die Gefahr des Eintritts von irreversiblen Gesundheitsschäden in Form eines erneuten Hirninfarkts, eines Herzinfarkts oder eines akuten Beinarterienverschlusses in sich birgt. Sachverhaltsaufklärung, Beweiswürdigung und Feststellung von eventuellen Milderungsgründen ohne die von dem Beamten gewünschte Teilhabe bleiben bereits jetzt absehbar unvollständig. Als Folge davon ist das behördliche Disziplinarverfahren einzustellen bzw. die Disziplinarklage abzuweisen. Da bereits zum jetzigen Zeitpunkt prognostisch abzusehen ist, dass die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten vorliegend nicht verhängt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts gemäß § 43 Abs. 3 HDG nicht (mehr) vor. Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass hierdurch nicht nur die mit Anordnung vom 13.12.2012 angeordnete Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts ausgesetzt wird, sondern auch die vorhergehende Anordnung vom 13.09.2010. Da als Disziplinarmaßnahme prognostisch nicht mehr die Aberkennung des Ruhegehalts im Raum steht, sind die Voraussetzungen für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge bzw. das Ruhegehalts überhaupt entfallen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der Befristetheit der Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens legt die Kammer in ständiger Praxis die Hälfte des 3- fachen Jahresbetrags des monatlichen Nettokürzungsbetrags zugrunde [(8 x 476,11 € = 3.808,88 €) + (24 x 595,13 € = 14.283,12 €) = 18.092,00 € : 2]. Der Streitwert ist daher auf 9.046,00 € festzusetzen.