Beschluss
28 L 483/12.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2013:0524.28L483.12.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Zur Maßnahmebemessung bei der Fallgruppe "innerdienstlicher Betrug".
2. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von drei Jahren in 45 Einzelfällen seine Befugnisse als Administrator durch Manipulation seines Zeitkontos missbraucht, sich ein Zeitkonto von 476 Stunden erschwindelt und 1.775,23 EUR unberechtigte Mehrarbeitsvergütung erwirkt, ist, auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung zu 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu entfernen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Maßnahmebemessung bei der Fallgruppe "innerdienstlicher Betrug". 2. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von drei Jahren in 45 Einzelfällen seine Befugnisse als Administrator durch Manipulation seines Zeitkontos missbraucht, sich ein Zeitkonto von 476 Stunden erschwindelt und 1.775,23 EUR unberechtigte Mehrarbeitsvergütung erwirkt, ist, auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung zu 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu entfernen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung des Antragsgegners vom 05.04.2012. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller wurde nach Beendigung seiner Schulbildung von 0000 – 0000 (mittlere Reife) und einer sich anschließenden Ausbildung zum Kfz-Mechaniker mit Urkunde vom 02.09.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter ernannt. Mit Urkunde vom 09.02.1994 und mit Wirkung zum 01.03.1994 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe seine Ernennung zum Polizeimeister z.A. und mit Urkunde vom 08.08.1995 mit Wirkung zum 01.09.1995 seine Ernennung zum Polizeimeister. Mit Urkunde vom 01.12.1995 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Seine Ernennung mit Wirkung vom 27.04.1997 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte durch Urkunde vom 11.04.1997, seine Ernennung zum Polizeihauptmeister durch Urkunde vom 03.04.2000. Mit Wirkung vom 01.08.2002 erfolgte seine Überleitung in das Amt eines Polizeikommissars sowie die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 g.D. BBesG. Durch Urkunde vom 26.09.2002 wurde der Antragsteller zum Polizeioberkommissar ernannt (A 10). Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 00.00.00 über den Beurteilungszeitraum 0000 – 0000 weist bei der Leistungsbeurteilung die Gesamtpunktzahl 1,875 (zwischen sehr gut und gut) sowie bei der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung die Gesamtbewertung 8,229 (zwischen übertrifft und übertrifft erheblich die Anforderungen) aus. Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. Nachdem Unregelmäßigkeiten bei der elektronischen Zeiterfassung (IZEMA) auf dem Zeitkonto des Antragstellers aufgefallen waren und er auf die Unregelmäßigkeiten angesprochen wurde, hat er in einem Personalgespräch im November 2011 zugestanden, durch Manipulationen sein Stundenkonto erhöht zu haben. Er erklärte, dass es ihm im Nachhinein leid tue und er aktiv an der schnellen Aufklärung mitarbeiten werde. Unter dem 13.12.2011 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) gegen den Antragsteller eingeleitet. Die daraufhin veranlassten Ermittlungen fasst der Ermittlungsbericht vom 20.01.2012 unter anderem in einer Tabelle mit 46 dargestellten Einzelfällen zusammen, wobei es unter Abschnitt 6 des Berichts heißt, dass bis auf den auszunehmenden Fall 29 in 45 Fällen eine unberechtigte Gutschrift durch den Antragsteller vorgenommen wurde, die zu einem Guthaben von 476:03 Stunden führte, für welche keine dienstlichen Leistungen seitens des Antragstellers erbracht wurden. Weiterhin sei es in den Jahren 2010 und 2011 zur Auszahlung von Überstunden (2010: 90 Stunden; 2011: 29 Stunden) mit einer Gesamtbruttoauszahlung von 1.775,23 € gekommen (Ordner Strafakte, Bl. 13 ff.). Dieser Bericht wurde der Staatsanwaltschaft D-Stadt übersandt. Mit Verfügung vom 20.03.2012 leitete der Antragsgegner gemäß § 20 HDG das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte dieses im Hinblick auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 1 HDG aus (Bl. 287, Ordner Disziplinarverfahren). Mit weiterer Verfügung vom 20.03.2012 (Bl. 294) erfolgte die Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 HDG und der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge nach § 43 Abs. 2 HDG. Mit Schreiben vom 27.03.2012 bat die Bevollmächtigte des Antragstellers um Mitteilung einer Kontoverbindung, da es dem Antragsteller sehr wichtig sei Schadenswiedergutmachung zu betreiben und er den Betrag von 1.775,23 € zurückzahlen wolle. Dem Antragsteller sei daran gelegen, verlorengegangenes Vertrauen wieder aufzubauen. Mit Bekanntwerden der Vorfälle sei der Antragsteller umgesetzt worden und befinde sich in einer Ermittlungsgruppe, wo er engagiert und einwandfrei seinen Dienst verrichte. Die beabsichtigte Suspendierung sei demgegenüber kontraproduktiv. Durch Verfügung vom 05.04.2012 (Bl. 310) ordnete der Antragsgegner die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers an. Durch Verfügung vom 04.05.2012 (Bl. 368) ordnete er die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.04.2012 hat der Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen. Das auf Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge gerichtete Verfahren ist unter dem Aktenzeichen E. anhängig. Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D-Stadt, Zweigstelle A-Stadt, vom 31.10.2012 (Az.: F.) erfolgte die Anklageerhebung gegen den Antragsteller. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht A-Stadt am Main gegen den Antragsteller einen Strafbefehl mit Datum vom 11.02.2013, der seit 08.03.2013 rechtskräftig ist (Az.: G.). Der Strafbefehl verweist wegen des Vorwurfs im Einzelnen auf die Anklageschrift und die dort aufgeführten Manipulationen unter Ziffer 1 bis Ziffer 45. Gegen den Antragsteller wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, die zur Bewährung auf 4 Jahre ausgesetzt wurde. Ferner hat er die Auflage erhalten, einen Betrag von 4.000,-- € an die H. und weitere 4.000,-- € an das I. zu zahlen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Suspendierungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, da die Voraussetzung einer sofortigen Suspendierung zugrunde gelegt wurden, obgleich der Antragsteller nach Aufkommen des Verdachts noch ein gutes halbes Jahr ohne Beanstandungen beschäftigt worden sei. Der Antragsteller beantragt, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angegriffenen Anordnung. Der Zeitpunkt für die getroffene Suspendierung liege im Ermessen des Dienstherrn, das hier sachgerecht ausgeübt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (2 Ordner und 2 Bände Personalakten) sowie der Verfahrensakte E. Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatters erklärt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung des Antragsgegners vom 05.04.2012 nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrecht zu erhalten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Voraussetzung für die im Ermessen der Einleitungsbehörde stehende Maßnahme ist danach zunächst, dass die Einleitungsverfügung formal wirksam geworden ist. Dies ist hier der Fall, denn mit Verfügung vom 20.03.2012 hat der Polizeipräsident des A. das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wirksam eingeleitet. Weiter ist die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens der öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sogenannte entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 – DL 13 K 2646/07 -, zitiert nach juris). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessensabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410). Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 13 HDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) vorliegt und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 – D 17 S 13/93 -, zitiert nach juris). Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG hier anzunehmen. Ausweislich des – vom Beamten nicht mit Rechtsmittel angegriffenen – Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.02.2013 wurde gegen den Beamten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, die für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er sich zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2011 in 45 Fällen des Betruges durch Manipulation seines Zeitguthabens strafbar gemacht hat. Die Disziplinarkammer legt im vorliegenden summarischen Verfahren die im Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt getroffenen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde. Diese Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden. Denn dem rechtskräftigen Strafbefehl kommt Indizwirkung zu, zumal der in ihm bezeichnete Sachverhalt der Manipulation des Zeitkontos sowie der dadurch erlangten unberechtigten Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 1.774,23 € durch die geständigen Einlassungen des Antragstellers sowohl im Strafverfahren als auch im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigt wurde. Der danach anzunehmende Disziplinarvorwurf gegen den Antragsteller wiegt schwer. Ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Davon ist hier auszugehen, da der Antragsteller über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch 45 gesteuerte Einzeleingriffe mittels der ihm besonders eingeräumten Befugnisse das Zeiterfassungssystem zu seinem Vorteil manipuliert hat. Jeder einzelne dieser Manipulationen stellt eine schwerwiegende Verletzung von Kernpflichten dar. Das Fehlverhalten des Antragstellers stellt einen Verstoß gegen seine Dienstleistungspflicht dar, wenn nachträgliche Manipulationen der Zeiterfassung zu einer Gutschrift nicht abgeleisteter aber im Hinblick auf die regelmäßige Arbeitszeit (vgl. § 2 Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung vom 11.12.2009) geschuldeter Dienstzeiten geführt hat (insoweit wird der Disziplinarvorwurf im weiteren Disziplinarverfahren noch zu präzisieren sein). Soweit sich der Beamte die vermeintliche Mehrarbeitszeit hat vergüten lassen, liegt darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 S. 2 BeamtStG), denn wer sich unberechtigt – wie hier durch Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Dienstherrn – bereichert, handelt nicht uneigennützig. Schließlich hat der Beamte mit der Manipulation der Zeiterfassung zugleich gegen die in § 34 S. 3 BeamtStG normierte besondere Beamtenpflicht verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern. Das bewusste nachträgliche Fälschen technischer Zeitaufzeichnungen mit der Absicht, sich Arbeitszeiten gutzuschreiben und letztlich noch auszahlen zu lassen, ist, zumal wenn es, wie vorliegend, zu einer gravierenden strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, als innerdienstlicher Betrug zu bewerten, der mit der Wohlverhaltenspflicht schlicht unvereinbar ist (der Disziplinarvorwurf wird im weiteren Disziplinarverfahren insoweit noch zu präzisieren sein, als die in der Einleitungsverfügung und in der gleichlautenden Suspendierungsanordnung aufgeführten Einzeltaten nicht vollständig kongruent sind mit der Auflistung im Strafbefehl. Auch wird näher zu bestimmen sein, welche konkreten Gutschriften welchen konkreten Mehrarbeitsvergütungsanträgen zuzuordnen sind). Die Entscheidung darüber, welche Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren voraussichtlich als angemessene Maßnahme dem Dienstvergehen zuzuordnen sein wird, hat im Rahmen der Ermessensausübung nach § 16 HDG zu erfolgen. Hierbei ist von den von der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen auszugehen. Vorliegend ist die Fallgruppe des innerdienstlichen Betrugs einschlägig. Zu dieser Fallgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Disziplinarmaßnahme in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn nach den besonderen Merkmalen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beamten (vgl. § 13 Abs. 1 BDG). Der Beamte ist in der Regel aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 BDG). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen“ (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2005 – 2 B 108/04 -, juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe erfüllt. Es liegt kein nur einmaliges oder vereinzelt vorgekommenes Versagen vor. Das betrügerische Verhalten des Antragstellers erstreckte sich vielmehr über einen Zeitraum von über drei Jahren. Es setzte sich ferner aus einer Vielzahl von Tathandlungen zusammen, der Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.02.2013 bezieht sich insoweit auf die in der Anklageschrift aufgeführten 45 Einzelfälle. Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Antragsteller aufgrund der zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume immer wieder Gelegenheit hatte, sich des Unrechts seines Fehlverhaltens bewusst zu werden und von seinem Tun Abstand zu nehmen, er diese Gelegenheiten aber nicht genutzt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2000 – 1 D 56/99 -, juris, Rdnr. 30). Auch der beträchtliche Umfang der insgesamt „erschwindelten“ 476:03 Stunden fällt zu Lasten des Beamten ins Gewicht. Ebenso der durch betrügerisches Handeln entstandene Schaden in Höhe von 1.775,23 €. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beamte die ihm als Administrator eingeräumten Befugnisse missbraucht hat. In seiner dienstlichen Stellung als Administrator hatte er nahezu unbegrenzte Möglichkeiten im Zeiterfassungs- und Abrechnungssystem Veränderungen vorzunehmen und damit eine besondere Vertrauensposition, die er wegen eigennütziger Motive missbräuchlich ausnutzte. Schließlich ist erschwerend die strafrechtliche Verurteilung zu elf Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, die nur knapp unterhalb der Grenze von zwölf Monaten liegt, bei der das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes geendet hätte. Zu diesem Gesichtspunkt führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Der Beamte selbst ist wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur um drei Monate unter der Grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen“ (BVerwG, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., Rdnr. 32). Diesen Erschwerungsgründen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Solche gewichtigen Entlastungsgründe sind weder vorgetragen noch lassen sich diese der Aktenlage entnehmen. Für den Beamten spricht seine bis zu den genannten Taten bestehende straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit. Ferner sein bis dahin untadeliges dienstliches Verhalten und seine gute dienstliche Beurteilung. Schließlich seine Mitwirkung bei der Tataufklärung und die nachträglichen Rückzahlungen zur Schadenswidergutmachung. Diese Umstände sind aber ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beamte nach Bekanntwerden der Verdachtsgründe noch ca. ein halbes Jahr weiter beschäftigt wurde, von solchem Gewicht, dass sie das gravierende Fehlverhalten aufwiegen könnten. Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ausgeführt: „Angesichts des … disziplinaren Gewichts des Dienstvergehens sind die bisherige Unbescholtenheit des Beamten, sein im Übrigen untadeliges dienstliches Verhalten, sein Mitwirken an der Tataufklärung und seine nachträgliche Schadenswiedergutmachnung, zu der er ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet war, keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass durch die (hier nur zeitweise) Weiterbeschäftigung des Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens der eingetretene Vertrauensverlust nicht nachträglich wieder beseitigt wird. Denn die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich ohne Bedeutung sind“ (BVerwG, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., Rdnr. 35). Die danach im Disziplinarverfahren voraussichtlich angezeigte Entfernung erscheint im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens auch nicht unverhältnismäßig. Ist das Vertrauensverhältnis aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und mangels Milderungsgründen zerstört, kommt nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als geeignete, erforderliche und angemessene disziplinare Reaktion in Betracht. Der Beamte hat die damit einhergehenden Belastungen zu tragen, da die Auflösung des Dienstverhältnisses auf seinem Fehlverhalten beruht und ihm als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2000, a.a.O., Rdnr. 37). Ist nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand im behördlichen Disziplinarverfahren die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst, war der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Wert des Streitgegenstandes für das Antragsverfahren auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt.