Urteil
28 K 661/11.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0117.28K661.11.WI.D.0A
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Leitsätze
Für einen Beamten besteht keine generelle Pflicht, dienstliche Mitteilung von strafrechtlichen oder polizeirechtlichen Verwicklungen zu machen,auch wenn er eine dementsprechende Erklärung unterzeichnet hat.
Tenor
Die Missbilligung des Präsidenten des C vom 19.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Beamten besteht keine generelle Pflicht, dienstliche Mitteilung von strafrechtlichen oder polizeirechtlichen Verwicklungen zu machen,auch wenn er eine dementsprechende Erklärung unterzeichnet hat. Die Missbilligung des Präsidenten des C vom 19.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Verwaltungsgericht D ist gemäß § 50 HDG für Klagen aufgrund dieses Gesetzes für den Bereich des Regierungsbezirks Darmstadt zuständig. Gemäß § 50 S. 5 HDG sind die für die Disziplinargerichtsbarkeit gebildeten Spruchkörper auch für den Rechtsschutz gegen schriftliche missbilligende Äußerungen zuständig. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Die Missbilligung des Beklagten vom 19.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 sind aufzuheben, da die ausgesprochene Missbilligung rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 6 HDG). Außerdem ist sie nicht zweckmäßig und daher aufzuheben (§ 65 Abs. 2 HDG). Der Vorwurf gegenüber der Klägerin, sie habe ihr persönlich bekannte Beschuldigte und ihren Cousin zu deren Vernehmungen vorgeladen, entspricht nicht den Tatsachen und ist daher zu Unrecht erfolgt. Dieser Vorwurf ist bereits wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, eine Maßnahme gegenüber der Klägerin zu begründen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Im behördlichen Verfahren hat der Dienstherr zu ermitteln, welche Vorwürfe sich voraussichtlich erweisen lassen werden. Zudem darf der Dienstherr aus den voraussichtlich beweisbaren Vorwürfen auch nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand eines Vorwurfes machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 69/10 - zit. nach Juris). Vorliegend sind weder Ort und Zeit der einzelnen Handlungen konkret angegeben noch die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben. Es ist nicht dargetan, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die inkriminierten Verhaltensweisen begangen haben soll. Der Vorwurf trifft auch inhaltlich nicht zu. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hat entweder eine Vorladung ihres Cousins noch seine Vernehmung während der Dauer ihrer praktischen Studienzeit stattgefunden. Auch aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin jemals ihren Cousin vorgeladen und vernommen hat. Im Übrigen würde auch kein Verstoß gegen § 73 HBG vorliegen. Danach darf ein Beamter keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sich selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen. Angehörige in diesem Sinne sind Personen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Zur Verweigerung des Zeugnisses ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO derjenige berechtigt, der mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. J ist ein Großcousin der Klägerin und damit mit ihr im 6. Grad verwandt; als Cousin - wie von dem Beklagten behauptet - wäre er im 4. Grad mit ihr verwandt. Amtshandlungen gegenüber diesen Personen sind nach dem Beamtenrecht nicht verboten. Die Klägerin hat auch - rein tatsächlich - keine anderen, ihr persönlich bekannten Beschuldigten vorgeladen und vernommen. Sowohl die Vernehmung des H am 15.04.2009 als auch die Vernehmung des L am 27.05.2009 fanden lediglich in Anwesenheit der Klägerin statt. H wurde am 15.04.2009 in der JVA D als Beschuldigter vernommen, so dass seine Vorladung nicht erforderlich war. Die Vernehmung wurde durch KOK I verantwortlich durchgeführt und auch unterzeichnet. L wurde zwecks Befragung von seinem Arbeitsplatz abgeholt und zum Revier verbracht, also ebenfalls nicht vorgeladen, und von KOK I vernommen. Bei beiden Vernehmungen war die Klägerin lediglich als Zuhörerin im Rahmen ihrer Ausbildung zugegen. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, es gehe um den Anschein, der erweckt werde, kann das Gericht hierin keinen tragfähigen, substantiierten disziplinaren Vorwurf erkennen. Sollten Bedenken der die Beschuldigten H und L vernehmenden Beamten bestanden haben, so hätten sie die Besorgnis der Befangenheit der sich in der Ausbildung befindlichen Kollegin ihren Vorgesetzten anzeigen müssen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl die Klägerin vor der Vernehmung des H angezeigt hatte, dass der beschuldigte J ihr Cousin sei, und sie nach der Vernehmung des L dem vernehmenden Beamten erklärte, dass er ihr als bester Freund ihres Cousins bekannt sei. Soweit der Klägerin unterstellt wird, sie habe aus der Vernehmung des H am 15.04.2009 Einzelheiten an ihren Cousin weitergegeben, so sind auch dies reine Vermutungen. Wie bereits der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 29.12.2010 formuliert, „ist nicht auszuschließen, dass der Akteninhalt und so auch die in Rede stehende Aussage des H dem Zeugen L und über diesen auch dem Zeugen J bereits vor dem Gespräch zwischen ihnen und H im Dezember 2009 bekannt war. Deshalb ist nicht mit der für Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, dass der J, wie dieser aussagt, seine Kenntnisse nicht von der Beschuldigten, sondern über den L erlangt hat“. Der Bevollmächtigte des L hatte nämlich bereits mit Verfügung vom 22.10.2009 Akteneinsicht erhalten (Bl. 165 der Akte 3500 Js 1442410) und nicht erst, wovon der Beklagte vorliegend ausgegangen ist, am 25.02.2010 (Bl. 68 1140 Js 396310). Der Vorwurf gegenüber der Klägerin, sie habe sich mit einigen oder zumindest einem Beschuldigten danach auch noch im Club „C.“ getroffen, ist ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Er ist bereits wegen seiner Unbestimmtheit nicht geeignet, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, welche Sachverhalte der Klägerin zur Last gelegt werden. Weder sind Ort und Zeit der einzelnen Handlungen konkret angegeben noch werden die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben. Bereits die Formulierung des Vorwurfs lässt erkennen, dass es sich lediglich um Mutmaßungen handelt. Darüber hinaus gibt es keinerlei Belege dafür, dass sich die Klägerin auch nur mit einem Beschuldigten nach dessen Vernehmung privat und/oder im Club „C.“ getroffen hat. Gestützt wird der Vorwurf auf Aussagen der Mutter und der ehemaligen Freundin eines Beschuldigten. Dieser habe ihnen gegenüber davon berichtet, dass er mit der Klägerin am gleichen Abend oder am Abend nach der Vernehmung im Club „C.“ in Frankfurt gewesen sei. Dafür habe sie in einer Polizeisache etwas unter den Tisch fallen lassen. Der Beschuldigte bestätigte diese Angaben in seiner Vernehmung am 28.04.2010 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren allerdings nicht. Er stellte vielmehr klar, dass er mit der Klägerin über die zweimaligen Vernehmungen keinerlei persönlichen Kontakt hatte und auch nicht mit ihr im Club „C.“ war. Er habe seiner Mutter erzählt, dass er mit ihr (= der Klägerin) beim Feiern gewesen sei, „einfach nur so, um cool da zu stehen. Es war total sinnlos. Sonst habe ich weiter mit ihr weder Kontakt gehabt noch sonst was“ (Bl. 34 1140 Js 396310). Andeutungen darüber, dass sie einen Vorwurf gegen ihn fallen lassen würde, habe es nicht gegeben. Wie der Beklagte daran festhalten kann, die Aussagen der Mutter und der ehemaligen Freundin des Beschuldigten belegten die Dienstpflichtverletzung der Klägerin, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Es mag zwar so sein, dass die Aussagen der Zeuginnen inhaltlich zutreffend sind, weil der Beschuldigte ihnen diese „Story“ erzählte. Sie sind aber kein Beleg dafür, dass sich das Geschehen auch so abgespielt hat, weil sie nur Zeugen vom „Hörensagen“ sind. Dass dies nicht so war, ergibt sich aus den Aussagen der unmittelbar Beteiligten, nämlich des Beschuldigten (Bl. 32 ff 1140 Js 3963/10) und der Klägerin (Bl. 41 1140 Js 3963/10). So führt denn auch der Einstellungsbeschluss vom 29.12.2010 (Bl. 103 1140 Js 3963/10) aus, dass eine Auswertung der unter Beteiligung der Klägerin gegen den Beschuldigten geführten Verfahren kein diesen begünstigendes Verhalten der Klägerin erkennbar werden ließ. Dadurch, dass die Klägerin den Umstand, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt geführt wurde, erst mit einer Verzögerung von 2 Monaten ihrer Dienststelle mitteilte, hat sie unter keinem denkbaren Aspekt gegen die ihr obliegende Gehorsamspflicht verstoßen und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen. Zwar wurde die Klägerin, soweit aus der Personalakte ersichtlich, zuletzt am 18.12.2007 über ihre Verpflichtung belehrt, von jedem gegen sie eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung ihrer Dienststelle Mitteilung zu machen (Bl. 32 PA). Für einen Beamten besteht jedoch generell keine Pflicht, dienstliche Mitteilung von strafrechtlichen oder polizeilichen Verwicklungen zu machen, auch wenn dies - wie hier - dienstlich vorgeschrieben ist (Köhler/Ratz, BDG, B.II.8 mit weiteren Nachweisen). Dies folgt aus dem auch im Beamtenrecht geltenden Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde, dass niemand gegen sich selbst auszusagen und an seiner Überführung mitzuwirken braucht. Dieser Schutz kann nicht vom jeweiligen Stand des Verfahrens abhängig gemacht werden, weshalb dieser Grundsatz auch außerhalb des Disziplinarverfahrens, d. h. auch vor Einleitung von Vorermittlungen, Geltung haben muss, da der Schutz des Beamten andernfalls praktisch ausgehöhlt wäre (BVerwG, Urteil vom 27.04.1973, - I D 15.72 -; Urteil vom 25.03.1980, - 1 D 14/79 -, zitiert nach Juris). Daher entfällt in diesen Fällen die Gehorsamspflicht, weshalb auch keine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, hat die Klägerin am 09.08.2010 ihrer Einsatzeinheit Mitteilung von dem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemacht hat und ist damit ihrer Pflicht aus der Belehrung nachgekommen. Es könnte daher nur noch in der zeitlichen Verzögerung der Mitteilung eine Dienstpflichtverletzung liegen. Innerhalb welcher zeitlichen Spanne diese Mitteilung zu erfolgen hat, ist der Belehrung jedoch nicht zu entnehmen. Kann hier eine zeitliche Frist nicht entnommen werden, innerhalb derer die Mitteilung zu erfolgen hat, kann die Klägerin auch nicht dagegen verstoßen haben. Auch unter diesem Aspekt würde eine Dienstpflichtverletzung ausscheiden. Im Übrigen war dem C seit dem 25.03.2010 bekannt, dass es gegen die Klägerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gab. Die VFHS D hatte diese Mitteilung unmittelbar nach Benachrichtigung durch das PP E an das C veranlasst. Bereits am 09.04.2010, also 2 Monate, bevor die Klägerin offiziell von dem Ermittlungsverfahren gegen sie erfuhr, suchte das E bei der StA A-Stadt um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nach und erhielt diese auch. Erhält der Dienstvorgesetzte wie hier Kenntnis von Tatsachen, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat, trifft den Dienstvorgesetzten die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Hätte der Dienstvorgesetzte hiernach gehandelt, dann hätte die Klägerin die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung, nicht rechtzeitig von dem Ermittlungsverfahren Mitteilung gemacht zu haben, gar nicht mehr begehen können. Wie sich hier zeigt, dienen die Einleitungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 HDG und die Unterrichtungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 HDG auch dem Schutz des Beamten. Sie sollen sicherstellen, dass disziplinarische Ermittlungen so früh als möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zugunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe gemäß § 27 Abs. 4 HDG, geführt werden. Sobald sich die Vermutungen zu dem Verdacht konkretisiert haben, ein bestimmter Beamter habe ein bestimmtes Dienstvergehen begangen, verbietet § 17 Abs. 1 HDG, von der Verfahrenseinleitung abzusehen und den Sachverhalt außerhalb eines behördlichen Disziplinarverfahrens ohne Kenntnis des Beamten zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 18.11.2009 - 2 B 63/08 -, zitiert nach Juris). In der vorliegenden Konstellation wäre das Bestehen auf der Mitteilung durch die Klägerin nur noch Selbstzweck, denn der Sinn und Zweck der Vorschrift waren erfüllt, da das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens dem C längst bekannt war. Eine Dienstpflichtverletzung könnte hierin ebenfalls nicht gesehen werden, da die Pflicht materiell nicht verletzt wäre. Da das Gericht bereits die Rechtmäßigkeit der Missbilligung verneint, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gemäß § 65 Abs. 2 HDG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 69 Abs. 2 HDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die am 00.00.00 geborene Klägerin besuchte von 1994 bis Juni 2007 die Schule, die sie mit dem Abitur (Note 3,1) abschloss. Mit Urkunde vom 29.08.2007, die der Klägerin am 03.09.2007 ausgehändigt wurde, wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeikommissar-Anwärterin ernannt. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung II) bestand die Klägerin am 16.07.2010 mit der Note „befriedigend“ (10 Punkte). Gleichzeitig wurde ihr der Diplomgrad Diplomverwaltungswirtin (Fachhochschule) verliehen. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 01.08.2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Zur weiteren Dienstverrichtung wurde sie der III. BPA in B-Stadt zugewiesen. In der Zeit vom 19.01.2009 bis 08.05.2009, 25.05.2009 bis 14.08.2009 und vom 25.01.2010 bis zum 19.02.2010 war die Klägerin im Rahmen des Studiums an der VFHS D zur berufspraktischen Studienzeit der Polizeistation A-Stadt II zugewiesen. Mit einem Bericht des Polizeipräsidiums E vom 24.02.2010 an die zuständige Staatsanwaltschaft wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258 a StGB) gegen die Klägerin eingeleitet. Grundlage dieses Berichtes war ein Schreiben des KOR F, PP E, PD G, A-Stadt, vom 14.01.2010, in dem er mitgeteilt hatte, dass ein Hinweis auf einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bezüglich der Klägerin vorliege, die bei der Polizeidirektion G, A-Stadt, ihr Praktikum abgeleistet habe. Eine in A-Stadt als Mehrfach- und Intensivtäter geführte Person namens H habe im Rahmen eines Kontaktgespräches gegenüber KOK I (ebenfalls PD G, A-Stadt) geäußert, dass die junge türkische Polizistin, die Klägerin, eine Cousine eines J sei und sie diesem J eine zurückliegende Aussage des K weitererzählt habe. K habe den J im Rahmen eines gegen den H geführten Ermittlungsverfahrens wegen schweren Raubes dahingehend belastet, dass J gemeinsam mit einem L einen Einbruch in ein Kosmetikstudio begangen habe. Nach Angaben des KOK I sei die Klägerin auch bei einem Gespräch mit L am 27.05.2009 mit anwesend gewesen. Hierbei habe KOK I mehrere Gesten zwischen der Klägerin und dem L beobachtet, woraus er geschlossen habe, dass sich die beiden zumindest vom Sehen her kennen müssten. Dieses sei von der Klägerin gegenüber KOK I bejaht worden. Es handele es sich bei dem L um den besten Freund ihres Cousins J. KOK M habe mit Schreiben vom 03.02.2010 einen weiteren Hinweis auf ein Fehlverhalten der Klägerin gegeben. Eine N habe am 29.01.2010 einem Polizeibeamten mitgeteilt, dass die ehemalige Praktikantin im Juni/Juli 2009 als Sachbearbeiterin in einem Verfahren gegen ihren Sohn O auch privaten Kontakt zu ihm gehabt habe. Die damalige Freundin ihres Sohnes, P, habe ihr erzählt, dass ihr Sohn im Juni/Juli 2009 mit der Klägerin den Club „C“ in A-Stadt besucht habe. Die Klägerin habe auch ein Verfahren gegen ihren Sohn unter den Tisch fallen lassen. N habe weiter erzählt, dass ihr Sohn O im Besitz von VIP-Eintrittskarten für den Club gewesen und gemeinsam mit der Klägerin dorthin gegangen sei. Im Gegenzug dazu solle die Klägerin irgendetwas polizeilicherseits unter den Tisch gekehrt haben. Dieser Bericht wurde der Ausbildungsleitung der VFHS D, an der die Klägerin in der Zeit vom 22.02.2010 bis 09.07.2010 das Hauptstudium II absolvierte, am 25.03.2010 zur Kenntnisnahme übersandt. Ausweislich eines Berichts des Polizeipräsidiums E vom 16.04.2010 meldete sich die Klägerin am 31.03.2010 dort telefonisch und teilte mit, dass sie von dem Ermittlungsverfahren gegen sie gehört habe. Woher sie diese Information habe, wolle sie nicht sagen. Sie habe erklärt, dass sie gerne Angaben zur Sache machte, da sie die Situation sehr belaste. Im Laufe des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Cousin der Klägerin, J, am 08.04.2010, die Zeuginnen N und P am 14.04.2010, der Zeuge O am 28.04.2010 und die Klägerin am 01.06.2010 als Beschuldigte vernommen. Mit Bericht des Polizeipräsidiums E vom 02.06.2010 wurden die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen zusammengefasst und der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Klägerin teilte am 09.08.2010 gegenüber der Führung ihrer Einheit beim C mit, dass gegen sie ein Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt betrieben werde. Sie sei bereits als Beschuldigte vernommen worden und erwarte in nächster Zeit ein Ergebnis von der Staatsanwaltschaft. Die VFHS D und auch das C über die VFHS seien von diesem Vorgang in Kenntnis gesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt stellte am 29.12.2010 das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Az.: 1140 Js 3963/10). Mit Vermerk vom 13.01.2011 fasste das C den Sachverhalt zusammen und erörterte mögliche Maßnahmen gegenüber der Klägerin (Bl. 78 Disziplinarvorgang). Der Ermittlungsführer beim C vermerkte in einem Bericht vom 18.01.2010 (wohl 2011), dass die Behördenleitung beabsichtige, der Klägerin gegenüber eine Missbilligung auszusprechen. Mit Verfügung des Präsidenten des C vom 19.01.2011 wurde der Klägerin gegenüber wegen der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten eine Missbilligung ausgesprochen (Bl. 85 Disziplinarvorgang). Nach Prüfung und Auswertung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten stehe fest, dass die Klägerin ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe, da sie gegen die ihr obliegende Pflicht zum Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. In dem sie ihr persönlich bekannte Beschuldigte und ihren Cousin zu deren Vernehmungen vorgeladen habe und sich mit einigen oder zumindest einem Beschuldigten danach auch noch privat im Club „C“ getroffen habe, habe sie gegen diese Vorschrift verstoßen. Des Weiteren sei ihr spätestens mit der Ladung zu ihrer Beschuldigtenvernehmung bewusst und bekannt gewesen, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Dies habe sie ihrem Dienstvorgesetzten jedoch erst mit einer Verzögerung von mehr als 2 Monaten am 01.08.2010 mitgeteilt. Hierdurch habe sie eindeutig gegen ihre Dienstpflicht aus § 35 BeamtStG verstoßen. Mit Schreiben vom 03.02.2011 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diese Verfügung. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Tatsachen der Vorwurf beruhe, dass die Klägerin ihr persönlich bekannte Beschuldigte geladen haben solle. Ebenfalls falsch sei der Vorwurf, dass sie ihren Cousin geladen habe. Ein privates Treffen in dem Club „C.“ habe ausweislich der Ermittlungsakte auch nicht stattgefunden. Der Zeuge O habe sich offensichtlich in die Klägerin verliebt gehabt, und gegenüber seiner Mutter und seiner damaligen Freundin mit der Klägerin renommiert und entsprechende Tatsachen hinzugedichtet. Eine Pflicht zur Selbstbelastung im Disziplinarverfahren bestehe nicht, weshalb die Klägerin nicht gehalten gewesen sei, von dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ihrem Vorgesetzten zu berichten. Darüber hinaus habe die Klägerin eine entsprechende Meldung an die Verwaltungsfachhochschule getätigt. Man habe ihr von dort mitgeteilt, dass diese Mitteilung genüge. Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des C vom 11.05.2011 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchbescheides wird Bezug genommen (Bl. 101 Disziplinarvorgang). Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 20.05.2011 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Klägerin am 20.06.2011 bei dem Verwaltungsgericht D Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtswidrigkeit der Verfügung ergebe sich schon aus der ungenauen und indifferenten Sachverhaltsdarstellung. Trotz Vorlage der Ermittlungsakte seien die Sachverhalte pauschal dargelegt worden. Aus dieser pauschalisierten Sachverhaltsdarstellung lasse sich nur begrenzt bis gar nicht entnehmen, worin der konkrete Vorwurf liegen solle. Soweit der Klägerin vorgeworfen werde, dass sie ihr persönlich bekannte Beschuldigte vorgeladen habe, sei dies zunächst nicht konkretisiert worden. Darüber hinaus sei nicht mitgeteilt worden, gegen welche beamtenrechtliche Vorschrift hierbei überhaupt verstoßen worden sein solle und wie es zu einer Feststellung als Dienstvergehen gekommen sei. Soweit es das angeblich private Treffen im Club „C.“ mit dem Zeugen O gehe, seien die Ausführungen ebenfalls nicht nachvollziehbar. Aus den Aussagen der Zeuginnen P und N ergebe sich eindeutig, dass diese ausschließlich die Information von dem Zeugen O erhalten hätten und sonst keine eigenständigen Informationen besäßen. Es könne ausschließlich die Aussage des Zeugen O von Relevanz sein. Dieser habe die Vorwürfe gegenüber der Klägerin negiert in seiner Vernehmung. So habe er angegeben, dass er die Klägerin weder vor der Vernehmung gekannt, noch sonst mit ihr nach dienstlicher Tätigkeit privat zusammen gekommen sei. Weiterhin sei klarzustellen, dass J nicht der Cousin, sondern der Großcousin der Klägerin sei. Insoweit werde auf § 73 Abs. 2 HBG i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 1589 BGB verwiesen. Ein Dienstvergehen könne schon deshalb nicht festgestellt werden. Bezüglich der unterlassenen Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren sei bereits darauf hingewiesen worden, dass eine derartige rechtliche Verpflichtung rechtswidrig sei, da sie mit dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit im Disziplinarverfahren kollidiere. Im Übrigen habe die Klägerin zeitnah zur Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens eine entsprechende Mitteilung an die Verwaltungsfachhochschule getätigt. Ihr sei durch den damaligen Leiter der Außenstelle und durch den Dozenten für öffentliches Dienstrecht mitgeteilt worden, dass dies ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung des C vom 19.01.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung der Klage trägt der Beklagte vor, die Klage sei bereits unzulässig, da es sich bei der streitgegenständlichen Missbilligung um eine Maßnahme der Dienst- und Fachaufsicht handele und die Disziplinarkammer hierfür nicht zuständig sei. Die Klage sei aber auch unbegründet, da eine objektive Dienstpflichtverletzung, die Voraussetzung für eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme sei, vorliege. Die Klägerin habe ihre Dienstpflichten mehrfach verletzt. Sie habe sich privat mit dem Zeugen O getroffen, obwohl sie diesen als Beschuldigten vernommen habe und habe hierdurch gegen die Pflicht zum Wohlverhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Hierfür sprächen die Aussagen der Zeuginnen P und N. Ebenso spreche für einen privaten Kontakt die Tatsache, dass sich die Klägerin und der Zeuge O in der Vernehmung geduzt hätten. Es stehe des Weiteren ebenfalls fest, dass die Klägerin persönlich bekannte Beschuldigte und ihren Cousin zu Vernehmungen vorgeladen habe. Indem die Klägerin die Mitteilung, dass gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren laufe, ihrem Dienstherrn mit einer Verzögerung von mehr als zwei Monaten mitgeteilt habe, habe sie gegen ihre Pflichten aus § 35 BeamtStG verstoßen. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts D vom 20.10.2011 wurde der Rechtsstreit gemäß § 51 Abs. 2 HDG, § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (1 Leitz-Ordner Personalakte, 1 Leitz-Ordner Disziplinarvorgang) sowie auf die beigezogene strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az.: 1140 Js 3963/10 (1 Akte und 1 Leitz-Ordner)) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.