OffeneUrteileSuche
Beschluss

28 L 333/11.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2011:1007.28L333.11.WI.D.0A
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Aussetzungsantrag ist stattzugeben, wenn die Erfolgsaussichten eines auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichteten Disziplinarverfahrens offen sind.
Tenor
Die Anordnung des C. vom 12.10.2010, mit der die monatlichen Ruhestandsbezüge des Beamten zu 30% einbehalten werden, wird ausgesetzt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 11.946,24 €festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Aussetzungsantrag ist stattzugeben, wenn die Erfolgsaussichten eines auf Aberkennung des Ruhegehalts gerichteten Disziplinarverfahrens offen sind. Die Anordnung des C. vom 12.10.2010, mit der die monatlichen Ruhestandsbezüge des Beamten zu 30% einbehalten werden, wird ausgesetzt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 11.946,24 €festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die Einbehaltung von Ruhegehalt in Höhe von 30 vom Hundert ab der nächsten Zahlung durch Anordnung des Antragsgegners vom 12.10.2010. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller besuchte die Schule von 1956-1965. Im Anschluss daran machte er eine Buchdruckerlehre und schloss diese 1968 mit der Gesellenprüfung ab. Danach arbeitete er in seinem Ausbildungsberuf. Am 02.10.1969 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 28.05.1971 wurde ihm aufgrund der Änderung der Amtsbezeichnung das Amt eines Polizeioberwachtmeisters übertragen. Nach Bestehen der I. Fachprüfung mit der Abschlussnote "befriedigend" am 25.10.1972 wurde der Antragsteller am 01.11.1972 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.05.1973 wurde der Antragsteller zum Polizeimeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 15.02.1977. Die Beförderung zum Polizeiobermeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG erfolgten mit Wirkung vom 01.04.1978. Mit Wirkung vom 01.10.1987 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters übertragen (Besoldungsgruppe A 9 BBesG). Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers beantragte mit Schreiben vom 27.08.1990 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers sowie die Einleitung von Vorermittlungen gegen ihn. Anlass hierfür waren häufige kurze Zeiterkrankungen sowie seine unsachgemäße Vorgangsbearbeitung. Es werde im Kollegenkreis darüber spekuliert, dass der Antragsteller ein Alkoholproblem habe; aufgrund dieser Hinweise seien in der Vergangenheit regelmäßige Kontrollen vorgenommen worden, bei denen lediglich in wenigen Einzelfällen leichter Alkoholgeruch vom Vortage festzustellen gewesen sei. Der Antragsteller befand sich vom 13.09.1990 bis 13.11.1990 in der psychiatrischen Uniklinik in D und nahm anschließend an einer Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker teil. Das Gesundheitsamt des E kam in seinem Gutachten vom 27.06.1991 nach Untersuchung des Antragstellers zu dem Ergebnis der dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit sowie der allgemeinen Dienstunfähigkeit. Darin wird ausgeführt, dass schon 1965 ein erster Alkoholkonsum stattgefunden habe, seit 1978 eine erste massive Trinkphase aufgetreten sei, die sich seit 1988 wiederholt und 1990 zu der seit dem 27.08.1990 andauernden Dienstunfähigkeit entwickelt habe. Mit Verfügung vom 18.09.1991 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 1991 in den Ruhestand versetzt. Der Antragsteller ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter (*1969,*1972,*1973). Mit Verfügung des C. vom 08.06.2010 wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gem. § 20 HDG eingeleitet. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, sich in den Jahren 1982-1989 mehrfach an seiner 1972 geborenen Tochter vergangen zu haben. Mit den Ermittlungen wurde Polizeihauptkommissar F beauftragt. Die Verfügung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 10.06.2010 durch Niederlegung zugestellt (Bl. 145 EA). Ausgangspunkt war eine Strafanzeige der Tochter des Antragstellers, die am 25.09.2009 bei dem Polizeirevier G erschien und dort angab, in der Zeit von 1982 bis einschließlich 1989 von ihrem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Im Strafverfahren wurde die Tochter des Antragstellers von der Polizei dreimal vernommen; auch vernommen wurde eine Schulfreundin der Anzeigenerstatterin, ihr ehemaliger Freund, ihre jüngere Schwester, ihr älterer Bruder und ihre Mutter. Die Staatsanwaltschaft D stellte das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung, der schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Misshandlung von Schutzbefohlenen am 12.05.2010 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Nach den Angaben der Anzeigenerstatterin sei sie ab ihrem 10. Lebensjahr von ihrem Vater sexuell missbraucht worden. Er sei zu ihr ins Bett gekommen und habe den Oralverkehr an ihr ausgeübt. Ab dem 14. Lebensjahr habe der Vater dreimal von hinten mit ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt. Sie habe ihn unzählige Male in der Zeit zwischen 1982 bis 1989 mit dem Mund oder ihrer Hand befriedigen müssen. Von ihrer Mutter sei sie bis zu ihrem Auszug im Jahr 1989 geschlagen worden, auch mit Gegenständen. Die Staatsanwaltschaft hatte ausweislich der Einstellungsverfügung zwar keine Zweifel an den Angaben der Anzeigenerstatterin, sah sich aber aufgrund des Strafverfolgungshindernisses der Verjährung verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Mit Verfügung vom 10.09.2009 wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Einbehaltung eines Teils der Ruhegehaltsbezüge gemäß § 43 Abs. 3 HDG angehört. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Angaben und Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Verfügung des C. vom 12.10.2010 wurde angeordnet, von den monatlichen Ruhestandsbezügen des Beamten ab der nächsten Zahlung 30 % (brutto) einzubehalten. Diese Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 13.10.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Im behördlichen Disziplinarverfahren sind die Anzeigenerstatterin, ihre Schulfreundin, ihr Ex- Freund, ihre Schwester, ihr Bruder und ihre Mutter als Zeugen gehört worden. Die Schwester, der Bruder und ihre Mutter machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und machten ihre Aussage im Strafverfahren nicht zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Antragsteller am 23.03.2011 um Aussetzung der Anordnung vom 12.10.2010 nachgesucht. Eine Kürzung der Bezüge könne nur mit oder nach Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung angeordnet werden. Zudem sei der Polizeipräsident des C nicht für die Kürzung der Ruhestandsbezüge zuständig. Inhaltlich gebe es bis zum jetzigen Zeitpunkt keine belastbaren Hinweise außer der Aussage der Anzeigenerstatterin. Die vorwerfbare Tat als solche müsse allerdings zweifelsfrei feststehen. Hier gebe es Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Der Antragsgegner habe es unterlassen, den Rauschzustand des Antragstellers, den Umstand der außerdienstlichen Begehung, den Status als Ruhestandsbeamter und die Einstellung des Strafverfahrens zu berücksichtigen und diese Aspekte im Rahmen des eingeräumten Ermessens zu würdigen. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass das vorgeworfene Dienstvergehen sachgleich mit den strafrechtlichen Vorwürfen sei. Ausgehend von einer aufgrund des Rauschzustandes anzunehmenden "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" und einer erheblich geminderten Schuld sowie der bisherigen Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht hätte die Eigenart des Dienstvergehens in einem milderen Lichte Berücksichtigung finden müssen. Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, dass der als Spiegeltrinker bekannte Antragsteller nicht so betrunken gewesen sei, dass er dadurch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, halte dies einer rechtlichen Belastung nicht stand. Die Schuldfähigkeit eines Beamten sei aber die Voraussetzung für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren reiche es aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestünden. Im Übrigen habe der Dienstherr es unterlassen, rechtzeitig Feststellungen über den Gesundheitszustand des Polizeibeamten zu treffen. Der Antragsteller beantragt, die Einbehaltung des Ruhegehalts in Höhe von 30 v.H. ab der nächsten Zahlung durch Anordnung vom 12.10.2010 vorläufig auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, dass im Falle eines Ruhestandsbeamten für eine Kürzung der Ruhestandsbezüge lediglich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich sei. Vorliegend bestehe die Prognose, dass dem Antragsteller voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werde. Nach derzeitiger Erkenntnislage habe der Antragsteller durch die wiederholte Vergewaltigung und den schweren sexuellen Missbrauchs seiner damals minderjährigen Tochter im Alter von 10-17 Jahren (1982-1989) ein schweres Dienstvergehen begangen. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen der Tochter und deren Freundin. Verschärfend komme hinzu, dass der Antragsteller die Taten wiederholt begangen, sich über den Willen seiner Tochter hinweggesetzt und seine Rolle als zentrale Bezugsperson der Tochter innerhalb eines negativen familiären Umfelds missbraucht habe. Damit habe er in einer krassen Weise persönlich versagt, die ihn als Polizeivollzugsbeamten untragbar mache und, wäre er noch im Polizeidienst, die Entfernung aus dem Dienst gebieten würde. Mildernd sei lediglich der lange zeitliche Abstand zu berücksichtigen, der jedoch hinter der Tatschwere zurücktrete. Der Umstand, dass der Antragsteller bei den Taten stets alkoholisiert gewesen sei, sei nicht mildernd zu berücksichtigen. Die Zeugin habe den Antragsteller als Spiegeltrinker beschrieben, der bei seinen Handlungen nie nüchtern gewesen sei. Aus den Schilderungen der Zeugin und deren Freundin ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller sehr wohl zielgerichtet gehandelt habe. Er sei entgegen seiner eigenen Einlassungen keineswegs so betrunken gewesen, dass er dadurch in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es sei zwar zutreffend, dass der Antragsteller wegen Alkoholkrankheit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Das Spiegeltrinken, das als ernste Alkoholkrankheit zu werten sei, führe allerdings nicht per se zur Schuldunfähigkeit. Der Sachverhalt gebe allerdings nichts dafür her, dass er bei allen Taten über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer schuldunfähig gewesen sei. Im fraglichen Zeitraum sei der Antragsteller berufstätig gewesen, habe regelmäßig am Straßenverkehr teilgenommen und sich äußerlich unauffällig verhalten. Im Oktober 1987 sei er sogar zum Polizeihauptmeister befördert worden. Erst seit August 1990 sei es zu längeren Krankheitsausfällen gekommen, so dass für den Zeitraum der vorgeworfenen Taten von 1982 bis 1989 keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit bestünden. Die Zeugin habe trotz der Alkoholkrankheit und des permanenten Alkoholkonsums niemals alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder spontane Übergriffe beschrieben. Im Haus des Antragstellers sei überhaupt kein Alkohol getrunken worden und auch nicht vorhanden gewesen. Die Taten seien zwar unter üblichem Alkoholeinfluss, jedoch immer gezielt, überlegt und umsichtig, geradezu schematisch abgelaufen. Ein Verlust der Steuerungsfähigkeit sei nicht ersichtlich. Die Behauptung, aufgrund der Krankheit habe eine umfassende Schuldunfähigkeit vorgelegen, reiche schließlich nicht aus, um diesbezüglich in eine Beweisaufnahme treten zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakten (4 Bände Personalakten des Antragstellers und ein Leitzordner) Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig und auch begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 68 Abs. 2 HDG) hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von Teilen des Ruhegehalts in der Verfügung des Antragsgegners vom 12.10.2010. Ihre Aussetzung ist daher anzuordnen. Nach § 43 Abs. 3 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 % des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Polizeipräsidium C war für diese Anordnung zuständig. Die Disziplinarklage gegen Ruhestandsbeamte erhebt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 HDG der nach § 89 HDG zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte. § 89 Satz 1 HDG bestimmt, dass bei Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt werden; dies ist vorliegend das Hessische Innenministerium. Durch § 10 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13.07.2007 ist geregelt, dass den Polizeipräsidien bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 die Befugnis übertragen wird, die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 HDG auszuüben. Die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 43 Abs. 3 HDG liegen allerdings nicht vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann das Gericht die Prognose nicht dahingehend bestätigen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zur Zeit sind die Erfolgsaussichten eines Disziplinarverfahrens offen. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 12.10.2010 nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller die von seiner Tochter behaupteten sexuellen Übergriffe auch schuldhaft begangen hat, was allerdings Voraussetzung für die Bejahung eines Dienstvergehens ist (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Der Antragsteller wurde aufgrund seiner Alkoholerkrankung mit Ablauf des Monats Dezember 1991 in den Ruhestand versetzt. Dem der Ruhestandsversetzung zugrunde liegenden Gutachten des Gesundheitsamts des E lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller bereits seit 1978 eine erste, massive Trinkphase hatte, die sich seit 1988 wiederholte und 1990 zur andauernden Dienstunfähigkeit führte. Die behaupteten Taten fallen in diesen Zeitraum (1982 - 1989). Die Anzeigenerstatterin gab in ihren Aussagen an, dass der Antragsteller, ihr Vater, betrunken gewesen sei und nach Alkohol gerochen habe, wenn er sie missbrauchte. Für jedes einzelne Tatgeschehen lässt sich ein die Schuld beseitigender oder mindernder Alkoholkonsum nicht mehr nachweisen, aber auch nicht verneinen. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, der Antragsteller sei ein sog. Spiegeltrinker / Delta- Typ, der aufgrund der Alkoholgewöhnung nicht in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, und zielgerichtet gehandelt habe, ist dies eine Behauptung, die nachvollziehbar darzulegen wäre. Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten des Antragstellers gibt es wegen der Aussageverweigerungen der nahen Angehörigen nicht; auch der Antragsteller hat sich diesbezüglich nicht geäußert. Eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers infolge des Alkoholkonsums oder einer möglicherweise hierdurch ausgelösten psychischen Erkrankung wurde nicht eingeholt (BGH, Urteil vom 09.07.2003 - 2 StR 106/03 -, zitiert nach Juris). Nicht geklärt ist auch, ob vorliegend die Zielgerichtetheit der jeweiligen Tatausführung nicht über die bloße Begehung der Tat hinausging, was auf nicht voll erhaltene Steuerungsfähigkeit hindeuten könnte. Der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um einen alkoholgewöhnten Spiegeltrinker handelte, ist in seiner Bedeutung für die Steuerungsfähigkeit jedenfalls bei sehr hoher Blutalkoholkonzentration zu beachten (BGH, Beschluss vom 01.09.2010 - 2 StR 408/10 -, zitiert nach Juris). Das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit können bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus weit auseinanderfallen (BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - 4 StR 187/07 -, zitiert nach Juris). Hierzu sind von dem Antragsgegner bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Die Frage der Schuldfähigkeit wird von dem Antragsgegner im weiteren behörlichen Disziplinarverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HGD, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der Befristetheit der Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens legt die Kammer in ständiger Praxis die Hälfte des 3- fachen Jahresbetrags des monatlichen Nettokürzungsbetrags zugrunde (36 x 663,68 € : 2). Der Streitwert ist daher auf 11.946,24 € festzusetzen.