Beschluss
28 L 1290/10.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0610.28L1290.10.WI.D.0A
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Leitsätze
Verstößt ein Justizvollzugsbeamter dadurch gegen die Gehorsamspflicht, dass er in zwei Fällen trotz entgegenstehender Anweisung einen Gegangenen bei der Ausführung die angeordnete Fesselung eigenmächtig abnimmt, kann von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung prognostisch ausgegangen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstößt ein Justizvollzugsbeamter dadurch gegen die Gehorsamspflicht, dass er in zwei Fällen trotz entgegenstehender Anweisung einen Gegangenen bei der Ausführung die angeordnete Fesselung eigenmächtig abnimmt, kann von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung prognostisch ausgegangen werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung des Antragsgegners vom 27.10.2010. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller wurde nach Beendigung seiner von 1968-1978 erfolgten Schulausbildung (Hauptschulabschluss) am 01.09.1978 als Postjungbote zur Ausbildung im einfachen Dienst eingestellt. Nach bestandener Prüfung (00.00.0000) wurde er am 01.03.1981 zum Postschaffner zur Anstellung ernannt. Die einjährige Probezeit endete am 28.02.1982. Seinen Wehrdienst leistete er vom 01.10.1982 bis 31.12.1983 ab. Nach Beförderungen zum Postoberschaffner (00.00.0000) und Posthauptschaffner (00.00.0000) wurde dem Antragsteller mit Wirkung vom 00.00.1988 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Die Beförderung zum Postbetriebsassistenten erfolgte mit Wirkung vom 01.02.1991. Der Antragsteller war nach einer entsprechenden Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Vollzugsdienst des Landes Hessen ab dem 01.01.1995 im Zeitangestelltenverhältnis im Justizvollzugsdienst in der JVA A-Stadt tätig. Mit Wirkung vom 00.00.1995 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt. Am 00.00.1996 bestand der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst mit der Abschlussnote befriedigend (10,45 Punkte). Mit Wirkung vom 00.00.1997 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt. Am 00.00.1998 erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Ernennung zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst (A 7 BBesG). Die Beförderung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (A 8 BBesG) erfolgte mit Wirkung vom 00.00.2001. Seit 1997 ist der Antragsteller als Wohnungsgruppenbediensteter eingesetzt. Die Beurteilungen vom 31.10.2002 für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.2002, vom 31.10.2005 für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.10.2005 und vom 31.10.2008 für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2008 enden jeweils mit der Gesamtnote befriedigend (9 Punkte). In der letzten Beurteilung ist zusammenfassend festgestellt, dass der Antragsteller "seinen Dienst auf der Station … zuverlässig und gewissenhaft" ausübe. Hervorzuheben sei sein Bestreben, sich konsequent an bestehende Regeln zu halten und sich auch mit den Gefangenen auseinander zu setzen. Die hieraus entstehenden Konflikte würden durch den Bediensteten sofort in angemessener Form aufgearbeitet. Mittlerweile sei bei ihm eine deeskalierendere Vorgehensweise als früher festzustellen. Insgesamt sei festzustellen, dass sich sein Leistungsbild deutlich stabilisiert habe. Der Antragsteller ist in zweiter Ehe verheiratet und hat 2 leibliche und 2 Stiefkinder (*0000, *0000, *0000, *0000). Der Antragsteller ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die Sozialarbeiterin D. zeigte mit einem Vermerk vom 30.09.2010 gegenüber der Leitung der JVA A-Stadt an, dass der Antragsteller und sie den Gefangenen E. am 29.09.2010 zu dessen Familie ausführen sollten. Dem Gefangenen, dem die Hamburger Fessel angelegt gewesen sei, habe der Antragsteller bei der Ankunft in F-Stadt noch am PKW die Fesselung abgenommen. Dann seien sie in die Wohnung der Eltern des Gefangenen gegangen. Nach kurzer Zeit habe der Antragsteller ihr mitgeteilt, dass sie den Gefangenen einige Zeit mit der Familie allein lassen und die Wohnung verlassen würden. Gegen 15:40 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien gegen 16:20 Uhr zurückgekehrt. Vor der Autofahrt habe der Antragsteller dem Gefangenen die Fessel wieder angelegt. Ihr sei erst später bewusst geworden, dass hier eine Verletzung der Dienstvorschriften vorliegen könnte und sie beherzter hätte eingreifen müssen. Es habe sich bei dem Antragsteller jedoch um einen erfahrenen Kollegen gehandelt. Am 01.10.2010 wurden sowohl der Gefangene als auch der Antragsteller um Stellungnahmen zu dem Vorfall gebeten. Darin wurden die Angaben der Sozialarbeiterin bestätigt. Die Leiterin der JVA A-Stadt zeigte mit Verfügung vom 01.10.2010 den Vorgang der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit der Bitte um strafrechtliche Überprüfung an. Ebenfalls am 01.10.2010 wurde der Antragsteller angehört zu dem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i.V.m. § 74 HBG. Die Leiterin der JVA A-Stadt leitete mit Verfügung vom 04.10.2010, die dem Antragsteller am 06.10.2010 zugestellt wurde, ein Disziplinarverfahren gegen den Antragssteller gemäß § 20 HDG ein. Darin wurde ihm vorgeworfen, dass er bei einer mit Frau D. am 29.09.2010 durchgeführten Ausführung des Gefangenen E. entgegen der ausdrücklichen Anordnung die Fesselung (Hamburger Fessel) nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug abgenommen und den Gefangenen dann unbeaufsichtigt mit seiner Familie allein gelassen habe. Er selbst habe sich von der Wohnung für etwa eine halbe Stunde entfernt. Die von Frau D. geäußerten Bedenken habe er ignoriert und sei nicht bereit gewesen, seine getroffene Entscheidung zu revidieren. Hierdurch habe er sich einer Dienstpflichtverletzung verdächtig gemacht. Im Hinblick auf die Strafanzeige wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11.10.2010 teilte die Leiterin der JVA A-Stadt dem Antragsteller unter Abänderung der Verfügung vom 01.10.2010 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn mit sofortiger Wirkung nach § 43 Abs. 1 HDG vorläufig des Dienstes zu entheben. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Woche ab Zustellung zu äußern. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten am 13.10.2010 zugestellt. Der Antragsteller trug hierzu vor, er räume ein, gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und sich eigenmächtig über die Anordnung von Vorgesetzten hinweggesetzt zu haben. Mit der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Kernbereich lasse sich allein die Dienstenthebung nicht begründen. Dies folge aus einem vergleichbaren Fall, die sich in der JVA A-Stadt im Jahre 1998 zugetragen habe. Ein Kollege des Antragstellers habe einem Gefangenen anlässlich einer Krankenhausüberwachung die Handfesseln abgenommen und das Krankenzimmer verlassen, was damals der Gefangene ausgenutzt habe, um durch das Fenster zu fliehen. In dem damaligen Disziplinarverfahren sei gegen den Beamten ein Bußgeld in Höhe von 1000 DM festgesetzt worden. Weshalb bei diesem Beamten im Gegensatz zu dem Antragsteller nicht angenommen worden sei, dass er sein pflichtwidriges und gesetzeswidriges Verhalten fortsetzen würde, erschließe sich nicht. Dass der Dienstbetrieb durch den Verbleib des Antragstellers gestört werden würde, stehe nicht zu erwarten. Dass sich der Vorfall wiederhole, könne ausgeschlossen werden. Der Antragsteller genieße auch weiterhin das Vertrauen seiner Kollegen. Mit Schreiben vom 16.10.2010 teilte die Inspektorin G. der Anstaltsleitung mit, dass der Antragsteller bereits bei einer Ausführung des Gefangenen E. am 14.07.2010 diesem die Fessel im Eingangsbereich zur Wohnung seiner Eltern abgenommen habe. Als sie das bemerkt habe, habe sie ihn aufgefordert, den Gefangenen wieder zu fesseln. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Vor der Abfahrt habe sich der Gefangene am Auto die Fessel wieder anlegen lassen. Sie habe den Antragsteller nochmals darauf angesprochen; dieser habe sich entschuldigt und versichert, dass dies nicht wieder vorkomme. Aus diesem Grund habe sie eine Anzeige gegen ihn unterlassen. Mit Verfügung der Leiterin der JVA A-Stadt vom 05.11.2010 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ausgedehnt um den Vorwurf, dass der Antragsteller bereits während der Ausführung des Gefangenen am 05.07.2010 ein gleichgelagertes Verhalten wie bei der Ausführung am 29.09.2010 gezeigt habe. Gleichzeitig wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet. Mit der Durchführung der Ermittlungen wurde Amtmann H. betraut. Die Staatsanwaltschaft A-Stadt stellte mit Beschluss vom 12.11.2010 das Ermittlungsverfahren wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein begründeter Tatverdacht nicht bestehe. Offenbar sei der beschuldigte Beamte zu Recht davon ausgegangen, dass der Gefangene die Zeit ohne Fesselung bei seiner Familie nicht zur Flucht nützen würde. Der Antragsteller räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme gem. § 23 HDG ein, dass er dem Gefangenen sowohl während der Ausführung am 14.07.2010 als auch bei der Ausführung am 29.09.2010 vorübergehend die Fesseln abgenommen habe. Am 14.07.2010 sei es sehr heiß gewesen. Der Gefangene habe eine Cordhose und einen Pullover getragen. Bei der Ankunft in der Wohnung der Eltern sei der Gefangene schweißgebadet gewesen und habe den Antragsteller gebeten, ob er sich etwas anderes anziehen dürfe. Im Kinderzimmer habe er sich dann umgezogen, was zwangsläufig das Lösen der Fesseln bedingt habe. Eine Rücksprache mit der Anstalt sei in solchen Fällen nicht üblich. Nach dem Kleidungswechsel habe der Antragsteller den Gefangenen nicht mehr gefesselt, habe sich aber während des gesamten Aufenthaltes unmittelbar neben dem Gefangenen befunden. Am Ende des Besuches habe der Gefangene wieder die Kleidung gewechselt und der Antragsteller habe ihn die Hamburger Fessel wieder angelegt. Die Inspektorin G. habe den Antragsteller während des gesamten Zeitraums nicht darauf angesprochen, dass der Gefangene nicht gefesselt sei, obwohl er hätte gefesselt sein müssen. Am 29.09.2009 habe der Antragsteller dem Gefangenen die Hamburger Fessel nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug abgenommen und sie ihm erst vor dem Besteigen des Wagens wieder angelegt. Er habe den Gefangenen während des Besuches auch für mindestens 15 min mit seiner Familie alleingelassen und die Wohnung zusammen mit der Sozialarbeiterin D. verlassen. Auf die Frage von Frau D., ob dies so in Ordnung sei habe er mit „Ja" geantwortet. Sie habe ihm allerdings wegen seiner Verhaltensweise keinen Vorhalt gemacht und ihn nicht gebeten, seine Entscheidung zu revidieren. Er habe nicht die Gegend verlassen wollen und sei auch nicht von Frau D. überredet worden, in der Nähe des Hauses zu bleiben. Es sei auch nicht richtig, dass er sich bei ihr für sein Verhalten entschuldigt habe. Er habe sich lediglich im Nachhinein Vorwürfe gemacht, die Sozialarbeiterin in diese Situation gebracht zu haben. Mit Verfügung mit der Leiterin der JVA Wiesbaden vom 06.12.2010 wurde das Disziplinarverfahren nochmals erweitert. Der Justizvollzugsanstalt sei mit Schreiben der Gerichtsvollzieherstelle ein Haftbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden übermittelt worden, wonach auf Antrag eines Gläubigers gegen den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Haft angeordnet worden sei. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 10.12.2010 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Antragsteller am 06.12.2010 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vorläufig auszusetzen. Zur Begründung trägt er vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, die die vorläufige Enthebung vom Dienst ausspricht. Der Antragsteller sei zweimal damit beauftragt worden, den Gefangenen E. auszuführen. Dieser habe in der JVA A-Stadt eine Jugendstrafe zu verbüßen und habe der Wohngruppe angehört, die der Antragsteller zu betreuen habe. Dort habe sich der Gefangene immer vorbildlich verhalten. Da der 72- jährige Vater des Gefangenen schwer erkrankt sei, sei es ihm zweimal erlaubt worden, seine Eltern in ihrer Wohnung in F-Stadt aufzusuchen. Beide Male sei der Antragsteller mit der Ausführung beauftragt worden und beide Male habe ihn eine Sozialarbeiterin begleitet. In beiden Fällen sei angeordnet gewesen, dass der Gefangene während der Ausführung einer Hamburger Fessel zu tragen habe. Eine weitergehende vollzugsöffnende Maßnahme sei wohl nicht in Betracht gezogen worden, weil der junge Gefangene betäubungsmittelabhängig gewesen sei. Der Antragsteller räume ein, dem Gefangenen bei beiden Ausführungen die Fesseln vorübergehend abgenommen zu haben. Bei der zweiten Ausführung habe er die Wohnung der Eltern auch für 15-20 min verlassen und den Gefangenen in dieser Zeit unbeaufsichtigt gelassen. Es stehe zwar fest, dass er hierdurch gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Die vorläufige Dienstenthebung sei dennoch rechtswidrig. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde. Selbst die Leiterin der Justizvollzugsanstalt sehe sich nicht in der Lage, die Entlassung des Antragstellers als voraussichtliche Disziplinarmaßnahme zu prognostizieren. Die vorläufige Dienstenthebung könne aber auch nicht damit begründet werden, dass durch die Fortführung des Dienstes die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden. Der Sachverhalt stehe nämlich im Wesentlichen fest. Es sei nicht das Ziel des Antragstellers gewesen, den Gefangenen aus dem Gewahrsam zu befreien; dies sei tatsächlich auch nicht geschehen. Die Gefahr, die von dem Fehlverhalten des Antragstellers für die Öffentlichkeit, die Bediensteten der Anstalt und die Anstalt ausgehe, werde überbewertet. Die Ausführung sei eine vollzugsöffnende Maßnahme gewesen, Voraussetzung hierfür sei die Annahme gewesen, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entziehen werde. Insofern verhalte sich die Justizvollzugsanstalt widersprüchlich, wenn sie vortrage, die Fesselung sei wegen des Bestehens von Fluchtgefahr angeordnet worden. In diesem Falle habe der Gefangene gar nicht ausgeführt werden dürfen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme gem. § 23 HDG führt der Antragsteller weiter aus, letztlich sei sein Verhalten bei der zweiten Ausführung wohl darauf zurückzuführen, dass der Gefangene ohnehin einige Tage später zur Durchführung einer Therapiemaßnahme entlassen werden sollte. Er habe die Wohngruppe des Gefangenen betreut und ihn deshalb bestens bekannt. Der Gefangene habe sich in der Wohngruppe stets nicht nur tadellos, sondern gerade vorbildlich verhalten. Eine besondere Fluchtgefahr habe nicht bestanden, so habe der Gefangene sich zum Strafantritt selbst gestellt. Lediglich aufgrund seines früheren Rauschmittelkonsums sei er für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht geeignet erachtet worden. Der Umstand, dass der 72- jährige Vater des Gefangenen schwer erkrankt und eine seiner Schwestern wegen einer Behinderung an den Rollstuhl gefesselt sei, habe sicherlich eine Rolle gespielt. Es müsse auch gefragt werden, ob es in Anbetracht des Näheverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Gefangenen richtig gewesen sei, ausgerechnet den Antragsteller mit der Ausführung des Gefangenen zu betrauen. Er bestreite, von einer der Sozialarbeiterinnen aufgefordert worden zu sein, den Gefangenen wieder zu fesseln. Es sei also nicht so, dass er trotz angemeldeter Bedenken seine Entscheidung nicht überdacht habe. Der Antragsteller beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vorläufig auszusetzen, ferner dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B. in A-Stadt beizuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 27.10.2010 nicht ersichtlich seien. Die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung erscheine gerechtfertigt. Zu den Pflichten eines Beamten im Justizvollzug gehöre es, erlassene Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Zu den Hauptpflichten eines jeden Vollzugsbeamten gehöre zudem, Gefangene so zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit in Ordnung jederzeit gewährleistet sei. In der Verletzung der Einhaltung dienstlicher Weisungen und der Beaufsichtigung in der Art, dass die Sicherheit und Ordnung nicht mehr jederzeit gewährleistet sind und der Gesetzesauftrag gefährdet ist, liege ein besonders schwerwiegender Treuebruch, der geeignet sei, das Vertrauen, dass der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Staates und seiner Beamten setzt, von Grund auf zu erschüttern oder zu zerstören. Vorliegend wiege das Verhalten umso schwerer, als der Antragsteller in mindestens 2 Fällen gegen die ausdrücklichen Anordnungen ohne erkennbaren Grund verstoßen habe. Gerade durch den Wiederholungsfall werde eine bedenkliche Beharrlichkeit dahingehend erkennbar, dass sich der Antragsteller seiner besonderen Stellung und Verpflichtung nicht bewusst sei und sich leichtfertig über ausdrückliche Weisungen von Vorgesetzten ohne Rechtfertigungsgrund und Rückfragen, die möglich gewesen wären, hinwegsetze. Hinzu trete, dass selbst die ausdrücklichen Bedenken der Kolleginnen aus dem Sozialdienst unbeachtet hingenommen worden seien. Die Ausführungen des Gefangenen seien keine vollzugsöffnenden Maßnahmen gewesen, sondern Ausführungen aus wichtigem Grund, d.h. aufgrund der schweren Krankheit des 72- jährigen Vaters. Nur durch die Anordnung der Fesselung habe die der Ausführung entgegenstehende Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr auf ein angemessenes Maß minimiert werden können. Dass letztlich der Gefangene von der ihm eingeräumten Missbrauchsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei irrelevant. Für den Fall, dass der Antragsteller wirklich an einer Entscheidung Zweifel haben sollte, habe er nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht zu remonstrieren. Es sei ihm jedoch nicht eingeräumt, einfach über eine getroffene Entscheidung hinwegzugehen und eine eigene Entscheidung zu treffen, für die er keine Befugnis habe. Insbesondere sei es Bediensteten verboten, Anordnungen wie die Fesselung oder der ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung von Gefangenen zu ändern oder gar aufzuheben. Ihnen stehe insoweit keinerlei Ermessen zu. Soweit der Antragsteller ein zu nahes Verhältnis zu dem Gefangenen entwickelt habe, habe für ihn die Verpflichtung bestanden, dies sofort dem Vorgesetzten zu melden, was vorliegend ebenfalls nicht geschehen sei. Die Bewachung und Beaufsichtigung von Gefangenen gehöre neben deren Betreuung zu den grundlegenden Aufgaben der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, für den sie gründlich ausgebildet und ständig fortgebildet würden. Der Gefangene sei in einer Wohngruppe mit besonderen Behandlungsschwerpunkten untergebracht gewesen, der ein festes Bedienstetenteam zugeordnet sei. Bei dieser Unterbringung handele es sich nicht um eine vollzugsöffnende Maßnahme. Es sei üblich, dass die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes auch die Ausführungen durchführten, weil sie die Gefangenen gut kennen und deren Gefährlichkeit einschätzen könnten. Es sei richtig, dass die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe des Gefangenen aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zurückgestellt und er in eine entsprechende stationäre Therapie verbracht worden sei. Soweit der Antragsteller einen Vorgang aus dem Jahr 1998 anspreche, so habe der betreffende Bedienstete dies bestätigt, allerdings sei dieser Vorgang bereits getilgt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22.12.2010 und 10.01.2011 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 51 Abs. 3 HDG einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Antragstellers, 1 Band Verwaltungsvorgang I und 1 Band Verwaltungsvorgang II) Bezug genommen. II. Der nicht fristgebundene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung des Antragsgegners vom 27.10.2010 nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrechtzuerhalten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Voraussetzung für die im Ermessen der Einleitungsbehörde stehende Maßnahme ist danach zunächst, dass die Einleitungsverfügung formal wirksam geworden ist (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m.w.N., zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall, denn mit Verfügung vom 04.10.2010 hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt A-Stadt das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller persönlich am 06.10.2010 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 - DL 13 K 2646/07 -, zitiert nach Juris). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410). Ausgehend hiervon teilt das Gericht die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 13 HDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) vorliegt und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 - D 17 S 13/93 - zitiert nach Juris). Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG anzunehmen. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach Überzeugung des Gerichts bestehen nach summarischer Prüfung derzeit keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller in Bezug auf die Bewachung und Fesselung des Gefangenen in 2 Fällen erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat, die zu Recht als schweres Dienstvergehen gewürdigt werden können. Der Antragsteller hat bei den Ausführungen des Gefangenen am 14.07.2010 und 29.09.2010 eine jeweils erhebliche Pflichtverletzung im Kernbereich seiner Pflichten aus §§ 35 S. 2 und 34 BeamtStG begangen, indem er entgegen den Verfügungen vom 05.07.2010 und 16.09.2010 die dort angeordnete Hamburger Fesselung des Gefangenen löste. Der Antragsteller setzte sich insoweit sowohl über die ausdrückliche Verfügung des anordnungsbefugten Beamten der Justizvollzugsanstalt als auch über die generellen Handlungsanweisungen zur Bewachung eines Gefangenen außerhalb der Haftanstalt (§ 13 der Hessischen Ausführungsbestimmungen zu dem Dienst- und Sicherheitsvorschriften über den Strafvollzug, Runderlass vom 13.12.2004 - JMBl 2005, Seite 102; Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz vom 09.07.2003 - JMBl Seite 294 -, Nr. 4 zu § 11 StVollzG) hinweg und verstieß hierdurch gegen seine Gehorsamspflicht. Bei der Ausführung am 14.07.2010 löste der Antragsteller die Fesselung des Gefangenen in der Wohnung seiner Eltern zum Zwecke des Umkleidens. Selbst wenn dies ohne Rücksprache möglich sein sollte, legte der Antragsteller in der Folge dem Gefangenen die Fesseln allerdings nicht wieder an, sondern ließ ihn vielmehr ohne Fesseln bis zum Verlassen der Wohnung. Bei der Ausführung am 29.09.2010 entfesselte er den Gefangenen bereits an dem Fahrzeug und ließ auch keine besondere Sorgfaltsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung des Gefangenen erkennen. In der Tatsache, dass der Antragsteller die Wohnung der Eltern für einen gewissen Zeitraum, der mindestens 15 min dauerte, verließ, liegt ein besonders gravierendes Fehlverhalten, das jeglichen justizvollzugsspezifischen Anweisungen, aber auch dem gesunden Menschenverstand vehement widerspricht. Die Einlassung des Antragstellers, er habe zu dem Gefangenen durch die Betreuung der Wohngruppe ein Näheverhältnis aufgebaut und wegen seiner tadellosen Führung Vertrauen gefasst, dass dieser nicht flüchten werde, kann zu keiner Entlastung führen. Wenn der Antragsteller der Auffassung gewesen ist, das Anlegen der Hamburger Fessel sei insbesondere im Umfeld der Familie des Gefangenen nicht adäquat, hätte es ihm oblegen, bei der Anstaltsleitung diesbezüglich anzufragen, ob die Fesselungsanordnung aufgehoben oder durch eine andere Weisung ersetzt wird. Indem er dies nicht getan hat, hat er seine eigenen Bewertungen über die Anordnungen seiner weisungsbefugten Vorgesetzten gestellt und damit seine Dienstpflichten im Kernbereich erheblich verletzt. Es entspricht der im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten hierarchischen Struktur der Verwaltung und der Weisungsunterworfenheit der Beamten, dass letztere grundsätzlich nicht berechtigt sind, aus eigener Befugnis die Berechtigung einer Weisung infrage zu stellen und sich von ihr zu lösen (Köhler/Ratz, Kommentar zum BDG, Rdnr. 1 zu B.II.7). Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben der einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet. Ein Beamter der entgegen dienstlichen Anordnungen ungerechtfertigt ihm obliegende Tätigkeit nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollzug ein Funktionsbereich ist, indem ohne erkennbar zuverlässiges Personal das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel nicht erreicht werden kann (VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2002 - 24 DH 141/01 -). Umstände, die das Unterlassen, Meldung zu machen und neue Weisungen zu erbitten, entschuldbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die ihn jeweils begleitenden Sozialarbeiterinnen weder von seinen Absichten informiert noch deren Einwände berücksichtigt hat. Durch das vorbezeichnete, eigenmächtige und pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers bei den Ausführungen des Gefangenen steht ein schwerwiegendes, in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes Dienstvergehen gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 35 S. 2, 34 Satz 3 BeamtStG in Rede, weil der Beamte vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere die Gehorsamspflicht, verletzt hat, auch wenn er die Flucht des Gefangenen gar nicht ermöglichen wollte. Weitere entlastende Aspekte für den Antragsteller sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach summarischer Prüfung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Leiterin der JVA A-Stadt von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensgrundlage für eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Justizvollzugsdienst ausgeht. Nach Aktenlage ist damit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst. Nach alledem ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits unzulässig, da er nicht den formellen Erfordernissen der §§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) entspricht. Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Belege hat der Antragsteller trotz Ankündigung durch seinen Bevollmächtigten vom 07.05.2011 bislang nicht vorgelegt. Darüberhinaus wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn er denn zulässig wäre, auch gemäß den obigen Ausführungen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht begründet, so dass der Antrag in jedem Fall abzulehnen war. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HGD, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Wert des Streitgegenstands für das Antragsverfahren auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt.