Urteil
28 K 1193/09.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0902.28K1193.09.WI.D.0A
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Leitsätze
Für den Fall, dass trotz jahrelanger ungenehmigter Nebentätigkeit, die teilweise auch in Zeiten des Krankenstandes und entgegen behördlicher Anordnung erfolgte, das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht endgültig verloren gegangen ist, erscheint eine Zurückstufung des aktiven Beamten als angemessene Disziplinarmaßnahme.
Befindet sich der Beamte bereits im Ruhestand, so ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung angemessen. Der Umstand, dass die Ruhegehaltskürzung wegen ihrer gesetzlichen Beschränkung relativ mild erscheint, darf nicht dazu führen, dass dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird.
Tenor
Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 1/5 auf die Dauer von drei Jahren gekürzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Fall, dass trotz jahrelanger ungenehmigter Nebentätigkeit, die teilweise auch in Zeiten des Krankenstandes und entgegen behördlicher Anordnung erfolgte, das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten noch nicht endgültig verloren gegangen ist, erscheint eine Zurückstufung des aktiven Beamten als angemessene Disziplinarmaßnahme. Befindet sich der Beamte bereits im Ruhestand, so ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung angemessen. Der Umstand, dass die Ruhegehaltskürzung wegen ihrer gesetzlichen Beschränkung relativ mild erscheint, darf nicht dazu führen, dass dem Beamten das Ruhegehalt aberkannt wird. Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 1/5 auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Disziplinarklage entscheidet die Disziplinarkammer auf der Grundlage des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) vom 21.07.2006 (GVBl. I S. 394), das am 01.10.2006 in Kraft trat, da die Disziplinarklage bei Inkrafttreten des HDG noch nicht anhängig war (§ 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 HDG). Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr ist der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist insoweit begründet, als sie zur Kürzung des Ruhegehalts um 1/5 für drei Jahre führt (§§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, 14, 16 Abs. 1 HDG). Das Gericht macht von seiner Befugnis nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 HDG zur eigenen Ermessensentscheidung Gebrauch. Für die Frage, ob der Beklagte in dem angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für ihn materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 -, zitiert nach Juris; Hess. VGH, Urteil vom 02.06.2010 – 28 A 2577/09.D). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die maßgebliche, ab dem 01.04.2009 im Landesbereich geltenden Regelung des § 47 Abs. 1 BeamtStG mit der maßgeblichen Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. – mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergetrennte Sprache – im Wesentlichen übereinstimmt. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. setzt ein Dienstvergehen in Folge eines innerdienstlichen Verhaltens – entsprechend dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG heute – voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Beklagte durch das ihm zur Last gelegte innerdienstliche Verhalten wissentlich und willentlich gegen seine Pflichten, gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBG, § 80 Abs. 3 HBG von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten anzuzeigen bzw. sich genehmigen zu lassen, verstoßen hat. Für das Gericht steht fest, dass der Beklagte spätestens dem 26.11.1998, nämlich seit der Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Nebentätigkeitsverordnung vom 25.11.1998, die am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, bis zum Jahr 2006 nicht genehmigten Nebentätigkeiten nachgegangen ist. Di in der Disziplinarklage darüber hinaus genannten Nebentätigkeiten bei der F. von 1986 bis 1998 scheidet die Kammer gemäß § 61 Satz 1 HDG aus. Der Beklagte hat gegen seine Pflicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBG verstoßen, indem er für die F. als nebenberuflicher Vermittler (Vertrauensmann) tätig war und damit ohne Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit nachging. Hierfür erhielt er als Vergütung: 1998 14.723,69 DM 1999 8.277,08 DM 2000 3.895,87 DM 2001 3.420,00 € 2002 2.309,91 € 2003 2.863,32 € 2004 1.194,78 € Die F. ist zwar als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten begründet worden, die dem Zweck dient, der Gruppe der Beamten und /oder sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes exklusiv besonders vorteilhafte Bedingungen für Anlage-, Kreditgeschäfte oder sonstige Finanzdienstleistungen, wie Versicherungen oder ähnliches zu gewähren (Geis in: GKÖD, Stand: August 2010, Rdnr. 84 zu § 66 BBG). Die Tätigkeit wird aber nur dann in der Selbsthilfeeinrichtung ausgeübt, wenn ihr der Beamte als Mitglied angehört und seine Funktion innerhalb der Einrichtung ausübt, insbesondere Mitglied eines bestimmten Gremiums der Einrichtung ist. Wird der Beamte lediglich im Interesse des Unternehmens tätig, z.B. als Vertrauensmann zur Vermittlung von Verträgen, so betätigt er sich nur für die Einrichtung und nicht in ihr (von Roetteken in: HBR, Rdnr. 41 zu § 80 HBG). Der Beklagte hätte daher im November 1998 um eine Genehmigung seiner Tätigkeit für die F. nachsuchen müssen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten sollte, es handele sich bei der Vermittlertätigkeit bei der F. in den Jahren 1998 bis 2004 um eine Tätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung (Geis in: GKÖD, Stand: August 2010, Rdnr. 84 zu § 66 BBG), so hätte der Beklagte ab November 1998 die Pflicht gehabt, diese Tätigkeit gemäß § 80 Abs. 3 HBG seinem Dienstherrn anzuzeigen. Nach dieser Vorschrift ist zwar die Tätigkeit in einer Selbsthilfeeinrichtung der Beamten genehmigungsfrei; jedoch hat der Beamte, wenn ihm hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seiner Dienstbehörde unter Angabe insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen. Dies hat der Beklagte nicht getan. In den Jahren 2000 bis 2006 hat der Beklagte gegen seine Pflicht, sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBG Nebentätigkeiten zu einer gewerblichen Tätigkeit vorher genehmigen zu lassen, dadurch verstoßen, dass er ohne die erforderliche Genehmigung als Versicherungsvermittler für Z., J. und K. tätig war. Von Z. erhielt der Beklagte: 2000 55.578,28 € 2001 44.343,35 € 2002 28.829,03 € 2003 33.835,50 € 2004 56.283,65 € 2005 40.460,15 € 2006 28.698,75 € J. zahlte an den Beklagten: 2000 5.699,55 € 2001 8.080,75 € 2002 40.896,44 € 2003 27.673,19 € 2004 15.426,95 € 2005 24.518,31 € 2006 39.687,64 € K. zahlte an den Beklagten an Provisionen: 2002 4.103,37 € 2003 6.498,17 € 2004 21.396,43 € 2005 8.012,63 € 2006 6.429,80 € Eine Nebentätigkeit in diesem Umfang für Z., J. und K. wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen, denn die Genehmigung wäre gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 3 und 5 HBG zu versagen gewesen. Ein Versagungsgrund liegt in der Regel vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom hundert der Jahresdienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen werden. Dies war vorliegend der Fall, so dass sich die ausgeübte Nebentätigkeit als Zweitberuf darstellte. Der Beklagte hatte folgende Jahresdienstbezüge: 2001 40.482,60 € 2002 41.407,85 € 2003 41.227,26 € 2004 41.393,83 € 2005 41.209,89 € 2006 39.980,32 € Dem standen Einnahmen aus Nebentätigkeit gegenüber: 1999 4.232,00 € 2000 63.269,75 € 2001 55.844,10 € 2002 76.138,75 € 2003 80.870,18 € 2004 94.301,81 € 2005 72.991,09 € 2006 74.816,19 € Damit wäre für die Jahre 2000 bis 2006 bzgl. der Tätigkeiten für Z., J. und K. eine Genehmigung zu versagen gewesen, da die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten weit mehr als 30% der Jahresdienstbezüge ausmachten. Dass der Beklagte die nicht genehmigten Nebentätigkeiten trotz der Untersagung aller Vermittlungstätigkeiten mit Bescheid vom 18.10.2005 und der im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs weiter führte, stellt einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten aus § 79 HBG dar. Denn es zeigt, dass sich der Beklagte einer dienstlichen Weisung, alle seine Nebentätigkeiten zu unterlassen, aus eigennützigen Gründen, nämlich um sein Gewerbe aufrecht zu erhalten, widersetzte. Ebenfalls wird der Verstoß gegen die Vorschrift des § 79 HBG dadurch verschärft, dass der Beklagte trotz seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ab dem 03.01.2006 jedenfalls im Jahr 2006 seine Nebentätigkeiten fortsetzte. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt (OVG Koblenz, Urteil vom 18.12.2007 – 3 A 11017/07 -, zitiert nach Juris). Der Beklagte hat auch vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zur Genehmigung der Nebentätigkeit gehandelt. Der Beklagte hat zum 01.01.1988, also kurze Zeit nach der Aufnahme seiner Tätigkeit für die F. im Jahr 1986, in seiner Wohnortgemeinde ein Gewerbe für die Vermittlung von Kranken-, Bauspar- und Lebensversicherungen angemeldet, sich 1992 nach einem Umzug mit seinem Gewerbe umgemeldet. Ihm war daher bewusst, dass er ein Gewerbe ausübte. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe keine Kenntnis von der Gesetzesänderung im November 1998 besessen, so dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, kann das Gericht dem nicht folgen. Es kann zwar zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass sich in den ihm zur Verfügung stehenden Belehrungsordnern kein Hinweis über ein geändertes Nebentätigkeitsrecht befunden hat und er auch das Merkblatt 1998/99 erhalten hat. Das ändert aber nichts an der Pflicht des Beamten, sich über rechtliche Veränderungen selbst zu informieren und gegebenenfalls bei seinem Dienstherrn nachzufragen. Dies gilt erst Recht für den Fall, dass der Beamte beträchtliche Einkünfte neben seinen Dienstbezügen erhält und sich Nachfragen hierzu aufdrängen. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass er im Jahr im Jahr 1987 seine Tätigkeit für die F. angezeigt habe und ihm damals mitgeteilt worden sei, dass seine Nebentätigkeit für die gesetzliche Einrichtung eines öffentlichen Dienstes weder anzeige- noch genehmigungspflichtig sei. Denn die Tätigkeit für die F. wurde spätestens nach der Gesetzesänderung im November 1998 wegen der Entgeltlichkeit der Tätigkeit anzeigepflichtig. Die Tätigkeiten bei den anderen Gesellschaften, die der Beamte niemals angezeigt bzw. für die er niemals um eine Genehmigung nachgesucht hatte, fielen von vornherein nicht unter das Privileg der Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten und waren schon seit der Neufassung des Hessischen Beamtengesetzes vom 11.01.1989 (GVBl. I S. 26) genehmigungspflichtig. Soweit der Beklagte behauptet, während der Zeit seines aktiven Dienstes sei ihm zu keiner Zeit bedeutet worden, dass es mit seinen Nebentätigkeiten Probleme gebe oder er bestimmte Einkommensgrenzen zu beachten habe, kann dies unterstellt werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Bediensteten gar nicht wussten, dass der Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung besaß, sondern vielmehr von einer genehmigten Tätigkeit ausgingen. Die Aufrechterhaltung der Nebentätigkeiten trotz Untersagungsverfügung und Sofortvollzug sowie während des Krankenstandes erfolgte ebenfalls vorsätzlich. Der in dem Verfahren auf Erteilung einer Nebentätigkeit sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren (Az.: 8 E 1983/05) anwaltlich vertretene Beklagte konnte die Bedeutung der Verfügung und die Pflicht, sie umgehend zu befolgen, auch erfassen, gegebenenfalls hätte er sich beraten lassen müssen. Soweit der Bevollmächtigte erklärte, er selbst sei davon ausgegangen, der Sofortvollzug sei mit der Klage ausgesetzt, liegt auch hier eine Fehleinschätzung vor, die sich der Beklagte zurechnen lassen muss. Nötigenfalls hätte er bei seinem Dienstherrn nachfragen müssen. An einer vorsätzlichen Fortsetzung der Nebentätigkeiten während des Krankenstandes bestehen auch nach dem Vortrag des Beklagten keine Zweifel. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine Schuldunfähigkeit für den Zeitraum ab Herbst 2005 nicht gegeben. Soweit der Beklagte vorträgt, dass es zu einer folgenschweren Depression und sogar zum Suizid hätte kommen können, wenn er ab Herbst 2005 die Versicherungsgeschäfte nicht weitergeführt hätte, so kann dies als wahr unterstellt werden. Dieser Umstand stellt jedoch keinen Entschuldigungsgrund dafür dar, dass der Dienstherr weiteres rechtswidriges Handeln dulden muss; es bleibt bei der fortgesetzten objektiven Pflichtverletzung durch den Beklagten. Der Beklagte hätte sich in dieser Situation vielmehr in entsprechende ärztliche Behandlung und Therapie begeben müssen, was er jedoch ablehnte. Dafür, dass es in der Zeit ab Herbst 2005 zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten gekommen ist, dergestalt, dass der Beklagte die Tragweite des Verbots der Ausübung der Nebentätigkeiten nicht mehr erfassen konnte bzw. nicht mehr in der Lage war, das Verbot zu befolgen, sind objektive Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden. Auch lässt sich dies aus den aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beklagten angefertigten nervenärztlichen Gutachten vom 12.03.2007 und 15.11.2007, erstellt von Ltd. Medizinaldirektor i.R. Dr. med. FF., nicht entnehmen. Dort wurde zunächst eine leichte Depression diagnostiziert, vordergründig beruhend auf einer Kränkung und Enttäuschung über seine Behörde. Im späteren Gutachten wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit deutlich reaktiver Überlagerung festgestellt. Dass der Beklagte sich jemals, besonders ab Herbst 2005, in einem die Steuerungsfähigkeit einschränkenden oder ausschließenden Zustand befunden hat, lässt sich keinem der Gutachten entnehmen, obwohl der Gutachter den Beklagten bereits erstmals am 01.08.2006 begutachtete. Eine weitere Dienstpflichtverletzung, nämlich ein Verstoß gegen die dem Beamten obliegende Wahrheitspflicht gemäß § 69 Satz 3 HBG a. F. (entspricht dem heute geltenden wortgleichen § 34 Satz 3 BeamtStG), hat der Beklagte dadurch verwirklicht, dass er in dem Antrag vom 13.06.2005 auf Genehmigung einer Nebentätigkeit falsche Angaben über den Umfang seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemacht hat. In dem Antrag gab er den voraussichtlichen Jahresverdienst mit 4.600,- € an, während er während der Vorjahre bereits zwischen 70.000,- €– und 90.000,- € vereinnahmt hatte und im Jahr 2005 Einnahmen von 72.991,09 € erzielt wurden. Soweit der Beklagte vorträgt, er sei immer davon ausgegangen, es komme nur darauf an, was ihm letztlich übrig bleibe, ist dies unbeachtlich. Für die dienstrechtliche Beurteilung der Nebentätigkeit eines Beamten ist nur maßgeblich, welche Entgelte oder geldwerten Vorteile der Beamte aus der Nebentätigkeit voraussichtlich erhalten wird. Auf die maßgeblichen Kosten des Beamten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sie zwar später von den eingenommenen Entgelten abzuziehen sind, wenn die Einnahmen zur Versteuerung anstehen, auf die Höhe der Entgelte oder geldwerten Vorteile als solche jedoch keinen unmittelbaren Einfluss haben. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob und welche Vorteile dem Beamten nach Abzug eventueller Kosten verbleiben, sondern nur auf die zu erwartende Höhe der Einnahmen (von Rotteken in: HBR, Rdnr. 54 zu § 80 HBG). Für den Fall, dass sich der Beklagte diesbezüglich unsicher gewesen sein sollte, hätte er die Pflicht gehabt, bei seinem Dienstherrn nachzufragen. Da er dies nicht getan hat, hat er zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Im Übrigen hat der Beklagte nicht belegt, dass seine Ehefrau und sein Sohn auch eigenverantwortlich in der Agentur mitgearbeitet haben. In der Zeit vom 31.05.2001 bis 01.01.2007 hatte die Ehefrau nämlich ihr Gewerbe, das Verkauf und Bearbeitung von Versicherungen zum Inhalt hatte, abgemeldet; der älteste Sohn des Beklagten meldete erst ab dem 01.01.2005 ein entsprechendes Gewerbe an. Namen anderer angeblicher Untervermittler hat er nicht angegeben. Soweit er wahrheitswidrig nicht angab, für Z. tätig zu sein, handelte er nach Auffassung des Gerichts vorsätzlich. Zweifel an der schuldhaften Verwirklichung der Pflichtverletzung bestehen nicht. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Das Dienstvergehen des inzwischen im Ruhestand befindlichen Beamten wiegt äußerst schwer. Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Auch muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h., die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben auswirkte. Erschwerend wirkt sich aus, wenn der Beamte ungenehmigte Nebentätigkeiten während der Zeiten der Krankschreibung wahrnahm (BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16/05 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Hier hat sich der Beamte massiv über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt. Diese Einschätzung folgt bereits aus Häufigkeit und Gesamtdauer der Verstöße. Der Beamte hat die Nebentätigkeiten während einer Dauer von acht Jahren häufig, nämlich allein im Jahr 2006 in mehr als 180 Fällen ausgeübt. Zudem waren die angeschuldigten Nebentätigkeiten nach Art und Umfang offensichtlich nicht genehmigungsfähig, worüber sich der Beamte im Klaren war. Nimmt man alle festgestellten Nebentätigkeiten in den Blick, so liegen die Versagungsgründe gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 3 und 5 HBG vor. Die Nebentätigkeiten stellten sich nach Art und Umfang als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs dar. Der Beamte hat gewerbsmäßig, d.h. mit Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Er hat die Aktivitäten wegen der guten Verdienstmöglichkeiten im Laufe der Zeit bewusst ausgedehnt. Er hat alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beamte den Nebentätigkeiten auch während der Zeiten der Krankschreibung und dem Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nachgegangen ist. Schließlich war er noch während des Disziplinarverfahrens weiter bemüht, Versicherungsverträge abzuschließen. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Dieses Bemessungskriterium erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Milderungsgründe in der Person des Beklagten liegen nicht vor (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06– zitiert nach Juris). Anzeichen dafür, dass der Beklagte persönlichkeitsfremd im Zuge einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hätte, sind nicht erkennbar. Schicksalsschläge sind nicht als Ursachen für sein Fehlverhalten vorgetragen worden. Auch lag keine unverschuldete und zumindest aus der Sicht des Beklagten auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage vor. Die Annahme einer unüberlegten einmaligen Gelegenheitstat kommt wegen der Vielzahl der Fälle und der jahrelangen Dienstpflichtverletzungen von November 1998 bis zum Ende des Jahres 2006 nicht in Betracht. Der Beamte ist zwar bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten; sein dienstliches Verhalten während seiner Dienstzeit gab auch ansonsten keinen Anlass zu Beanstandungen. Diesem Umstand ist jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter sich beanstandungsfrei verhält. Für die Frage, in welchem Umfang der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Satz 4 HDG), ist das Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion zu berücksichtigen. Zugunsten des Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeiten keine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erfolgte. Die Kollegen, die einen Vertrag bei ihm abschlossen, erklärten im behördlichen Disziplinarverfahren, dies sei außerhalb des Dienstes, z.T. auch nur telefonisch erfolgt. Es waren keine Fehlzeiten zu verzeichnen und die dienstlichen Leistungen des Beklagten waren nicht zu beanstanden. Die Tätigkeiten des Beklagten fanden überwiegend zu Hause statt, eine Ansehensbeeinträchtigung der Polizei ist nicht eingetreten. Maßgeblich für die Einordnung der disziplinaren Verfehlung, ob hier bereits - wie beantragt - die Höchstmaßnahme für einen Ruhestandsbeamten angemessen erscheint bzw. welche Disziplinarmaßnahme hier in Betracht kommt, ist, dass im Geschäftsbereich des Hessischen Innenministeriums gemäß dem Erlass des HMdI vom 18.07.1984 – III A 43 – 8b 30 – die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten weder genehmigungspflichtig noch anzeigepflichtig war und dies dem Beamten auch 1987 so mitgeteilt worden war. Zudem ist unbestritten, dass auch Vorgesetzte des Beklagten und deren Angehörige bei dem Beklagten Versicherungsverträge abschlossen. Auch ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass erst, nachdem das Verfahren gegen den Beklagten in Gang gekommen war, eine stringente Handhabung bei der Bearbeitung der Nebentätigkeitsanträge eingeführt wurde (Bl. 81 – 83 Disziplinarverfahren Bd. II). Aus Sicht des Gerichts liegt die disziplinarisch zu würdigende Qualität des Dienstvergehens unter Würdigung der Gesamtumstände noch nicht in einem Bereich, der während der aktiven Zeit des Beklagten es geboten hätte, von einem endgültigen Vertrauensverlust und Untragbarkeit der weiteren Dienstausübung auszugehen. Das Beamtenverhältnis hätte nicht im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden müssen. Vielmehr wäre wohl die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung in den Blick zu nehmen gewesen. Da der Beklagte aber zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, ist als nächstmögliche Disziplinarmaßnahme eine spürbare und die zeitliche Grenze des § 14 HDG ausschöpfende Ruhegehaltskürzung als schuld- und tatangemessen anzusehen (VG Ansbach, Urteil vom 21.11.2008 – AN 12b D 07.01667 -, zitiert nach Juris). Der Umstand, dass die Höchstgrenze auf 1/5 für die Dauer von drei Jahren begrenzt ist und im Verhältnis zur Versetzung eines aktiven Beamten in das Amt eines Polizeikommissars vergleichsweise mild ist, führt nicht dazu, dass hier dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt werden muss. Denn die Begrenzung der Ruhegehaltskürzung ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die dem Beamten nicht zum Nachteil gereichen kann (Hess. VGH, Urteil vom 28.04.2010 – 28 A 2367/09.D). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung (Volksschule) eine Lehre als Elektroinstallateur, die er am 00.00.0000 mit der Gesellenprüfung abschloss. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Bestehen des Grundlehrganges für Polizeiwachtmeister wurde er zur I. HBPA versetzt; am 00.00.0000 wurde er zum Polizeioberwachtmeister befördert. Den Polizeihauptwachtmeister- Anwärterlehrgang bestand er am 00.00.0000. Zum 00.00.0000 wurde er zur Schutzpolizei A-Stadt versetzt; die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister erfolgte am 00.00.0000. Die Ernennung zum Polizeimeister (A 7 BBesG) erfolgte mit Urkunde vom 00.00.0000. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er zur B. versetzt und dort als Ausbilder und Gruppenführer verwendet. Mit Urkunde vom 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Polizeiobermeister (A 8 BBesG) befördert. Die Lebenszeiternennung erfolgte am 00.00.0000. Am 00.00.0000 wurde er mit den Aufgaben des Geräte- und Waffenwartes und zugleich Schießlehrers bei der C. beauftragt. Die Ernennung zum Polizeihauptmeister (A 9 BBesG) erfolgte am 00.00.0000. Mit Verfügung vom 00.00.0000 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage mit Wirkung vom 00.00.0000 (A 9 Z BBesG) übertragen und er wurde mit der Wahrnehmung der Funktion eines Waffen- und Gerätewarts beauftragt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in das Amt eines Polizeioberkommissars übergeleitet und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesG eingewiesen. Am 00.00.0000 wurde er mit den Aufgaben eines Sachbearbeiters „Führungs- und Einsatzmittel“ beauftragt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er in den Ausbildungsbereich der C., Fachgruppe Schießen, umgesetzt. Am 00.00.0000 folgte eine Umsetzung in den Bereich „Zentrale Dienste/ Servicebereich“ als Sachbearbeiter. Die letzte Regelbeurteilung vom 25.06.1998 für die Zeit vom 01.09.1994 bis zum 30.04.1998 endete mit der Durchschnittspunktzahl 12,43 Punkte und dem Gesamturteil, dass der Beamte nach seiner Gesamteignung, seiner bisherigen dienstlichen Bewährung und seinen dienstlich bedeutsamen Fähigkeiten erheblich hervortrete. Er liege weiter über dem Durchschnitt. Er nehme seine Führungsaufgaben mit besonderer Umsicht und Tatkraft wahr. Der Beklagte ist seit dem 00.00.0000 verheiratet; er hat zwei erwachsene Söhne (*0000 und *0000). Der Beklagte meldete am 00.00.0000 bei der Gemeinde D. ein Gewerbe für die Vermittlung von Kranken-, Bauspar- und Lebensversicherungen ab dem 01.01.1988 an (Bl. 15, 16 Vorermittlungsakte). Am 13.01.1992 meldete er bei der Gemeinde E. ein Gewerbe gleichen Inhalts ab dem 01.01.1992 an (Bl. 17 Vorermittlungsakte). Die Ehefrau des Beklagten hatte in der Gemeinde E. in der Zeit vom 01.11.1999 bis 31.05.2001 ein Gewerbe bei der Gemeinde angemeldet, welches den Vertrieb von Versicherungs- und Bausparverträgen umfasste (Bl. 293 Ermittlungsakte). Am 01.10.2007 meldete sie erneut in der Gemeinde E. ein Gewerbe ab dem 01.01.2007 an, das Verkauf und Bearbeitung von Versicherungen zum Inhalt hatte (Bl. 292 Ermittlungsakte). Der älteste Sohn des Beklagten meldete am 17.06.2005 in der Gemeinde E. ein Gewerbe ab dem 01.01.2005 an, das die Vermittlung von Versicherungen zum Inhalt hatte (Bl. 289 Ermittlungsakte). Das Bruttoeinkommen des Beklagten als Polizeioberkommissar betrug in den Jahren 2001: 40.482,60 €; 2002: 41.407,85 €; 2003: 41.227,26 €; 2004: 41.393,83 €; 2005: 41.209,89 € und 2006: 39.980,32 € (Bl. 283, 285 Ermittlungsakte). Ein anonymes Schreiben vom 24.09.2004, das an das Landespolizeipräsidium, das Polizeipräsidium Westhessen und an die Hessische Polizeischule gesandt wurde, wies auf nicht genehmigte Nebentätigkeiten des Beklagten für verschiedene Versicherungsgesellschaften hin. Mit Verfügung vom 12.10.2004 veranlasste der Präsident der Hessischen Bereitschaftspolizei die Durchführung von verwaltungsinternen Ermittlungen (Bl. 94 bis 96 Vorermittlungsakte). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden stichprobenartig Funktionsträger und Neuzugänge der Einsatzbeamtinnen und -beamte im Hinblick auf Vermittlungstätigkeiten des Beklagten für Versicherungen befragt (Bl. 108, 109, 122 bis 124 Vorermittlungsakte). Mit Schreiben vom 14.10.2004 wurde der Beklagte aufgefordert, zu den erhobenen Vorwürfen eine dienstliche Erklärung abzugeben; beigefügt war eine Belehrung nach den Vorschriften der StPO und der HDO (Bl. 2, 3 Vorermittlungsakte). Der Beklagte äußerte sich unter dem Datum des 17.10.2004, dass er im Rahmen einer Nebentätigkeit Vermittlungen von Versicherungsleistungen und Bausparverträge durchführe. Diese Nebentätigkeit, die er zunächst ausschließlich für die F. ausgeübt habe, habe er pflichtgemäß bereits 1987 angezeigt. Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei habe ihm damals mitgeteilt, dass seine Nebentätigkeit für die gesetzliche Einrichtung eines öffentlichen Dienstes weder anmeldepflichtig noch genehmigungspflichtig sei (Bl. 84 bis 87 Vorermittlungsakte). Die Tätigkeit für die F. habe er im Frühjahr 2004 beendet. Daraufhin habe er eine Nebentätigkeit bei der G., insbesondere für die als Selbsthilfe-Einrichtung für den öffentlichen Dienst anerkannte H., als Vertrauensmann angenommen. Für die I. sei er zu keinem Zeitpunkt tätig gewesen. Verträge bezüglich der J. würden von der K. abgewickelt. Die Anzeige über den Wechsel des Versicherungsunternehmens habe er fälschlicherweise unterlassen, da sich hierdurch an der Art der Nebentätigkeit nichts geändert habe. Die Nebentätigkeit übe er selbstverständlich ausschließlich in seiner Freizeit aus; die Anschuldigungen in dem anonymen Schreiben entbehrten jeder Grundlage. Selbstverständlich würden die Einnahmen in voller Höhe angegeben und versteuert. Die internen Ermittlungen ergaben keine Bestätigung für die in dem anonymen Schreiben vom 24.09.2004 beschriebenen Verhaltensweisen (Bl. 83, 84 Vorermittlungsakte). Der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums berichtete demgemäß unter dem 03.11.2004 an das Landespolizeipräsidium (Bl. 81, 82 Vorermittlungsakte). Nachdem das Landespolizeipräsidium am 09.12.2004 die Vorgehensweise des Bereitschaftspolizeipräsidiums beanstandet hatte (Bl. 79, 80 Vorermittlungsakte), wurden unter dem Datum des 28.12.2004 die F., die G., die M., die J. und die K. um Auskunft bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Beklagten befragt. Von dem Ergebnis dieser Befragung sollte ausweislich eines Schreibens des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums an das Landespolizeipräsidium vom 05.01.2005 die Einleitung von Vorermittlungen nach der HDO abhängig gemacht werden (Bl. 71 Vorermittlungsakte). Nach Auskunft des Abteilungsleiters der I. Bereitschaftspolizeiabteilung, Polizeidirektor L., vom 21.12.2004 wurde ein Merkblatt zur Neuregelung des Nebentätigkeitsrechts in den Jahren 1998/1999 allen Organisationseinheiten zur Kenntnis gegeben; eine Neuauflage und Verteilung dieses Merkblatts sei im Mai 2002 erfolgt (Bl. 78 Vorermittlungsakte). Für die Fachlehrer des Ausbildungsbereiches – wie es der Beklagte war – seien die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts im Belehrungsordner zugänglich gewesen und es habe für die Fachlehrer die Pflicht bestanden, diese selbstständig zur Kenntnis zu nehmen (Bl. 77 Vorermittlungsakte). Die M. teilte am 13.01.2005 mit, dass mit dem Beamten kein Vertragsverhältnis zu einer nebenberuflichen Mitarbeit bestehe oder bestanden habe. Die Gesellschaften N. und O. seien anerkannte Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes (Bl. 68 Vorermittlungsakte). Die F. teilte am 04.01.2005 mit, dass der Beamte in der Zeit vom 21.08.1986 bis 31.07.2004 für die F. als nebenberuflicher Vermittler (Vertrauensmann) tätig gewesen sei. Aufgrund gewisser Unstimmigkeiten habe die F. diese Tätigkeit dann zum 31.07.2004 beendet. Der Beamte habe folgende Betreuungsvergütungen erhalten: 2001: 3.420,00 €; 2002: 2.309,31 €; 2003: 2.863,32 €; 2004: 1.194,78 €. Die F. sei eine anerkannte Selbsthilfeeinrichtung für Beamte und für den öffentlichen Dienst (Bl. 67 Vorermittlungsakte). Die J. teilte am 11.01.2005 mit, dass der Beamte für das Unternehmen als Versicherungsvermittler nach §§ 84 ff. HGB im Nebenberuf tätig sei. Er habe ausdrücklich versichert, dass er hier für eine beamtenrechtliche Genehmigung erhalten habe (Bl. 66 Vorermittlungsakte). Mit Verfügung vom 20.01.2005 leitete der Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums gemäß § 22 Abs. 1 HDO Vorermittlungen gegen den Beklagten ein (Bl. 65 Vorermittlungsakte). Zunächst wurde PHK P. mit der Durchführung der Vorermittlungen beauftragt. Mit Verfügung vom 15.02.2005 wurde EPHK Q. dann als Ermittlungsführer beauftragt (Bl. 63 Vorermittlungsakte). Es wurden weitere Befragungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf Vermittlungstätigkeiten des Beklagten für Versicherungen durchgeführt (Bl. 115, 116, 120, 121, 41 - 42, 44 - 46, 49 - 50 Vorermittlungsakte). Der Leiter des Ausbildungsbereiches, EPHK R., gab unter dem Datum des 15.03.2005 einen Vermerk über die dienstliche und außerdienstliche Führung des Beklagten ab (Bl. 32 Vorermittlungsakte). Der Vorermittlungsführer führte Zeugenbefragungen bei der Fachgruppe Schießausbildung/Waffenkunde des Ausbildungsbereiches durch, nämlich befragte er am 10.03.2005 den Fachgruppenleiter PHK S. (Bl. 22, 23 Vorermittlungsakte), am 30.03.2005 den Fachlehrer POK T. (Bl. 29, 30 Vorermittlungsakte), am 31.03.2005 den Fachlehrer POK U. (Bl. 25, 26 Vorermittlungsakte), am 07.04.2005 den Fachlehrer POK V. (Bl. 35, 36 Vorermittlungsakte) und am 12.04.2005 den ehemaligen Schießausbilder POK W. (Bl. 37, 38 Vorermittlungsakte). Eine fernmündliche Befragung der POK’ in X. erfolgte am 05.04.2005 (Bl. 33 Vorermittlungsakte). Der Beklagte wurde hiervon nicht informiert. Unter dem Datum des 15.06.2005 gab der Beklagte eine Stellungnahme ab (Bl. 10 bis 14 Vorermittlungsakte). Ein ahndungswürdiges Dienstvergehen liege nicht vor. Der Beklagte sei ganz überwiegend für Selbsthilfeeinrichtungen tätig gewesen. Seine Tätigkeit sei allen Vorgesetzten hinlänglich bekannt gewesen und offenbar auch von höchster Stelle geschätzt. Die Tätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen sei lediglich anzeigepflichtig; dies ergebe sich auch aus der hessischen Verwaltungspraxis. Hinsichtlich der Tätigkeit für nur anzeigepflichtige Nebentätigkeiten bestehe grundsätzlich keine Auskunftspflicht. Der Beklagte versicherte jedoch, dass der Umfang und auch die Einnahmen seiner Nebentätigkeit die jeweiligen Grenzen nicht überschritten hätten. Seine Ehefrau habe kein Gewerbe angemeldet. Der Beklagte räume ein, dass er ab 1996/1997 auch vereinzelt Verträge für Y. (inzwischen Z.) vermittelt habe, wofür er eine Genehmigung hätte beantragen müssen. Soweit er einzelne Vertragsabschlüsse für die G. beziehungsweise J. durch den weiteren Vermittler K. laufen lasse, diene dies lediglich der Abwicklungserleichterung. Bis zu der Belehrung im Dezember 2004 sei dem Beklagten die Änderung des Nebentätigkeitsrechts nicht bekannt gewesen. Informationen zum Nebentätigkeitsrecht habe er zu keiner Zeit erhalten. Er habe auch keinen Belehrungsordner besessen. Einzelne, angeführte Fälle könnten bereits deshalb keine dienstrechtlichen Konsequenzen mehr haben, da sie verjährt seien. Der Schlussbericht vom 06.07.2005 wurde auf Veranlassung des Präsidenten des Bereitschaftspolizeipräsidiums überarbeitet und schließlich unter dem Datum des 06.09.2005 fertiggestellt (Bl. 2 bis 9 Vorermittlungsakte). Nachdem der Beklagte am 13.06.2005 eine Nebentätigkeit gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 HBG angezeigt und dargetan hatte, dass er eine bereits bekannte Tätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen fortsetzen wolle (Bl. 186 Ermittlungsakte), untersagte das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit Bescheid vom 18.10.2005 dem Beklagten die Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit einschließlich der Herstellung von Kontakten für Dritte (Bl. 200 Ermittlungsakte). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 zurück und ordnete den Sofortvollzug an (Bl. 212 Ermittlungsakte). Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage wurde durch Vergleich der Beteiligten am 23.04.2007 erledigt (...). Darin anerkannte der Beklagte die Bescheide einschließlich des Sofortvollzugs und verpflichtete sich, prüffähige Unterlagen über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit vorzulegen. Die Behörde verpflichtete sich, die Anzeige vom 13.06.2005 als Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeiten zu behandeln und diesen Antrag nach Eingang der prüffähigen Unterlagen zu bescheiden (Bl. 227 Ermittlungsakte). Die F. teilte unter dem Datum des 24.11.2005 mit (Bl. 206 Ermittlungsakte), dass der Beklagte im Zeitraum vom 21.08.1986 bis zum 31.07.2004 folgende Vergütungen erhalten habe: 1986 434,70 DM 1996 42.507,49 DM 1987 3.269,91 DM 1997 28.089,78 DM 1988 15.427,57 DM 1998 14.723,69 DM 1989 38.704,68 DM 1999 8.277,08 DM 1990 85.241,81 DM 2000 3.895,87 DM 1991 41.686,20 DM 2001 3.420,00 € 1992 61.371,29 DM 2002 2.309,91 € 1993 89.219,40 DM 2003 2.863,32 € 1994 81.722,90 DM 2004 1.194,78 € 1995 95.032,19 DM Mit Verfügung vom 29.11.2005 wurde dem Beklagten der beabsichtigte Abbruch der Vorermittlungen und die beabsichtigte Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Mit Verfügung des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 14.12.2005 wurde gegen den Beklagten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 1 Ermittlungsakte). Ihm wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 25.11.1998 bis 14.11.2005 eine ungenehmigte Nebentätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt zu haben. Er sei für verschiedene Versicherungsunternehmen tätig geworden, so habe er mehrfach über die K. Verträge abgewickelt und sei auch für die F., die Y, die J. und die G. tätig geworden. Zum Untersuchungsführer wurde POK AA. bestellt; zum Vertreter der Einleitungsbehörde RD BB. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 23.01.2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Beklagte erhielt mit Schreiben vom 07.02.2006 Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme gemäß § 52 HDO (Bl. 147 Ermittlungsakte). Um das Verfahren zu beschleunigen, nahm der Untersuchungsführer zunächst verschiedene Zeugenbefragungen vor (POK‘in X. am 04.04.2006, Bl. 304 Ermittlungsakte; POK T. am 15.05.2006, Bl. 320 Ermittlungsakte; PHK a.D. CC. am 01.08.2006, Bl. 329 Ermittlungsakte; POK V. am 01.08.2006, Bl. 347 Ermittlungsakte). Mit Schreiben vom 06.07.2006 (Bl. 111 - 113 Ermittlungsakte) legte der Beklagte eine Steuerberaterbescheinigung für die Jahre 2001 bis 2005 über seine persönlichen Umsätze und Ausgaben vor. Nur diese Daten seien auf den Beklagten direkt entfallen, der Rest betreffe andere Mitarbeiter. Danach verblieben nach Abzug von Betriebsausgaben inklusive Gewerbesteuer dem Beklagten in den Jahren 2001: 6.295,21 €, 2002: 10.510,33 €; 2003: 6.363,90 € und 2004: 8.916,93 €. Für das Jahr 2005 könne der Gewinn nicht ausgeworfen werden, da eine abschließende Bearbeitung noch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 10.04.2007 (Bl. 121 Ermittlungsakte) beantragte der Beklagte die Einstellung des Verfahrens, da dieses seit dem 04.10.2006 nicht mehr betrieben worden sei. Die disziplinaren Ermittlungen hätten ergeben, dass durch die Versicherungsvermittlungen die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte durch den Beklagten nicht im Geringsten beeinträchtigt worden sei. Es seien ihm immer gute Leistungen und eine ordnungsgemäße Diensterfüllung attestiert worden. Auf Nachfrage teilte die K. mit Schreiben vom 05.06.2007 und 21.08.2007 (Bl. 370, 373 Ermittlungsakte) mit, dass im Zeitraum vom 08.03.2002 bis 14.12.2005 über die Versicherungsagentur A. circa 130 Versicherungsverträge bei K. eingereicht worden seien. Wie viele Anträge hierbei durch den Beklagten persönlich bearbeitet worden seien, könne im Nachhinein nicht festgestellt werden. Die Agentur A. habe im Jahr 2006 circa 130 Neuanträge/-verträge vermittelt, eine genaue Anzahl könne nicht ermittelt werden. An die Versicherungsagentur A. seien an Provisionen überwiesen worden im Jahr 2002: 4.103,37 €, im Jahr 2003: 16.498,17 €, im Jahr 2004: 21.396,43 €, im Jahr 2005: 8.012,63 € und im Jahr 2006 an Herrn A.: 6.429,80 €. Z. teilte mit Schreiben vom 09.07.2007, 09.08.2007 und 20.08.2007 (Bl. 401, 406, 413 Ermittlungsakte) mit, dass in den Jahren 2000 bis 2005 durch die Agentur A. 233 Versicherungsverträge zugeführt worden seien; im Jahr 2006 seien dies 38 Versicherungsverträge gewesen. Alle Versicherungsverträge seien mit „A.“ bezeichnet gewesen. Ob die Unterschrift von dem Beamten selbst geleistet worden sei, könne nicht beurteilt werden. Es seien folgende Provisionen ausgezahlt worden: im Jahr 2000: 55.578,28 €; im Jahr 2001: 44.343,35 €; im Jahr 2002: 28.829,03 €; im Jahr 2003: 33.835,50 €; im Jahr 2004: 56.283,65 €; im Jahr 2005: 40.460,15 € und im Jahr 2006: 28.698,75 €. Die G. teilte telefonisch am 04.03.2005 und am 01.08.2007 auf Nachfrage mit, dass die G. ihre Produkte über freie Maklerbüros vertreiben lasse, wozu auch die K. gehöre. Die Provisionen für die Vertragsabschlüsse liefen ausschließlich über die K.. Dem Maklerbetreuer der G., Herrn DD., sei lediglich bekannt, dass der Beamte für die K. als freier Mitarbeiter tätig sei. Als Selbsthilfeeinrichtung sei nur die G. anerkannt. Andere Unternehmensbereiche gehörten nicht dazu. Der Selbsthilfebereich umfasse grundsätzlich nur Verträge, die mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes abgeschlossen würden (Bl. 414, 415 Ermittlungsakte). Mit Schreiben der G. vom 19.07.2004 wurde dem Beamten bestätigt, dass er als nebenberuflicher Vermittler (Vertrauensmann) für die Unternehmen der G. tätig sei, insbesondere für die als Selbsthilfeeinrichtung für den öffentlichen Dienst anerkannte O., A-Stadt (Bl. 416 Ermittlungsakte). Die J. teilte auf Nachfrage am 17.08.2007 (Bl. 394, 395 Ermittlungsakte) mit, dass im Jahr 2006 20 Neuanträge vermittelt worden seien. Durch einen Abgleich der Unterschriften sei erkennbar, dass von diesen 20 Neuanträgen 19 von dem Betroffenen persönlich bearbeitet worden seien. Es seien folgende Provisionen an den Betroffenen gezahlt worden: im Jahr 2000: 5.699,55 €; im Jahr 2001: 8.080,75 €; im Jahr 2002: 40.896,44 €; im Jahr 2003: 27.673,19 €; im Jahr 2004: 15.426,95 €; im Jahr 2005: 24.518,31 € und im Jahr 2006: 39.687,64 €. Mit Verfügung des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 08.08.2007 (Bl. 5 bis 7 Ermittlungsakte) wurde das Disziplinarverfahren zum einen um den Vorwurf ausgedehnt, der Beklagte habe seine Wahrheitspflicht verletzt. Die von dem Beamten gemachten Angaben stimmten nicht mit den Auskünften der Versicherungen überein. Danach seien im Jahr 2005 von der K., der Z. und der J. insgesamt Provisionen in Höhe von 72.991,09 € gezahlt worden. Obwohl der Beamte seit dem 03.01.2006 im Krankenstand sei, habe er nach Angaben der J. im Jahr 2006 trotz fehlender Genehmigung und trotz Untersagungsverfügung vom 18.10.2005 Provisionszahlungen in Höhe von 39.687,84 € erhalten und angenommen. Hieraus ergebe sich der Verdacht der Verletzung der Gehorsamspflicht sowie der Verdacht der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Krankenstand. Die Ausdehnungsverfügung vom 08.08.2007 ging dem Bevollmächtigten am gleichen Tage mit Empfangsbekenntnis zu. Mit Schreiben vom 21.09.2007 nahm der Beklagte Stellung zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Dienstbezügen (Bl. 93 bis 95 Ermittlungsakte). Die angekündigten Maßnahmen seien in jeder Beziehung unverhältnismäßig. Den Umsätzen hätten hohe Gesamtausgaben gegenübergestanden. Diese beruhten ganz überwiegend darauf, dass der Beklagte keine derart umfangreiche Nebentätigkeit ausgeübt habe, wie sie ihm vorgeworfen werde, sondern dass es eine große Anzahl sogenannter Untervermittler gegeben habe, die einen Großteil der Provision von ihm erhalten hätten. Selbst bei einem relativ geringen Arbeitsaufwand würden die Versicherungen hohe Provisionszahlungen leisten. Er habe sich sowohl gegenüber den Versicherten als auch gegenüber den Untervermittlern verpflichtet gesehen, das angemeldete Unternehmen aufrechtzuerhalten. Mit seinem Nebentätigkeitsantrag habe er zum Ausdruck gebracht, in welchem zeitlichen Umfang er tätig werden wolle und habe sich auch hieran gehalten. Selbst wenn der Beklagte dienstunfähig erkrankt sei, weil der Dienstherr ihm im Disziplinarverfahren quasi bis „ins Essgefach nachgemacht“ habe, schließe dies nicht aus, dass der Beklagte sich im Alltagsleben normal bewegen könne. Die eingeschränkte persönliche Arbeitsleistung im Rahmen der Nebentätigkeit sei dem Beklagten in Bezug auf die grundsätzliche Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit nicht vorzuhalten. Mit Schreiben vom 24.09.2007 (Bl. 97, 98 Ermittlungsakte) legte der Beklagte eine Zusammenstellung der Einkünfte 2005 für sich und seine Ehefrau vor, wo bei sich der Gewinn nur hälftig auf den Beklagten ausgewirkt habe (= 1/2 von 27.559,07 €). Mit Verfügung vom 25.10.2007 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und es wurde die Einbehaltung von 50 vom Hundert der Dienstbezüge angeordnet (Bl. 226 VV). Mit Schreiben vom 24.10.2007 wurde dem Beklagten der Abschlussbericht mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt (Bl. 87 Ermittlungsakte). In der Stellungnahme vom 30.11.2007 (Bl. 74 Ermittlungsakte) trug der Beklagte vor, er habe von Anfang an eingeräumt, dass ihm im Nachhinein sehr wohl bewusst geworden sei, dass er die Tätigkeit für private Versicherungsunternehmen zumindest hätte anzeigen müssen. Gleichzeitig sei ihm bewusst gewesen, dass seine Nebentätigkeiten bekannt seien und gebilligt würden. Es habe globale Versäumnisse bis in die höchste Führungsspitze gegeben, was die ordnungsgemäße Handhabung, Anzeigekontrolle, usw. von Nebentätigkeiten betreffe. Eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes habe nicht vorgelegen. Die drei Familienangehörigen des Beklagten, seine Ehefrau und seine beiden Söhne, hätten in dem Gewerbe eigenverantwortlich mitgearbeitet und hierbei mindestens jeweils 1/4 der Umsätze und Einnahmen erzielt und verdient. Seit Frühjahr 2007 erbringe der Beklagte überhaupt keine Nebentätigkeiten mehr. Der Beklagte sei stets davon ausgegangen, dass es bei der Genehmigungsfähigkeit allein auf seinen eigenen Arbeitszeitanteil und nicht auf Arbeitszeitanteile von Mitarbeitern ankomme. Es sei ihm auch niemals gesagt worden, dass es irgendwelche Einkommensgrenzen gebe, wegen derer es Schwierigkeiten mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung geben würde. Der Beklagte sei schon ab 2005 zu Unperson erklärt worden und sei hierdurch erkrankt. Es sei für ihn auch aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbar gewesen, in gewissem Maße seiner Nebentätigkeit weiterhin nachzugehen. Wegen der langen Verfahrensdauer und der persönlichkeitsbeeinträchtigenden Maßnahmen gegenüber dem Beklagten sei das Verfahren aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit heraus einzustellen. Ergänzend trug der Beklagte am 03.12.2007 (Bl. 70 Ermittlungsakte) vor, soweit er neben der Tätigkeit für die F. bzw. darüber hinaus für andere Unternehmen tätig gewesen sei, habe er kein Unrechtsbewusstsein besitzen müssen, da auch all dies den verschiedenen Vorgesetzten bekannt gewesen sei und zusätzliche Anzeigen oder Genehmigungsanträge ersichtlich nicht für erforderlich gehalten worden seien. Mit Verfügung vom 27.02.2008 (Bl. 66 Ermittlungsakte) wurden die gestellten Ermittlungsanträge des Beklagten abschlägig beschieden. Mit Verfügung des Präsidenten des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums vom 24.04.2008 (Bl. 150 bis 152 Ermittlungsakte) wurde der Beklagte gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 193 Abs. 1 HBG mit Ende des Monats April 2008 in den Ruhestand versetzt. Das Gutachten des Leitenden Polizeiarztes Hessen vom 27.11.2007 habe ergeben, dass der Beklagte sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein beamtendienstunfähig sei. Mit Eintritt des Ruhestandes mit Ablauf des April 2008 wurden die Ruhestandsbezüge des Beklagten um 30% gekürzt (Bl. 304 VV). Am 25.04.2008 erschien der Beklagte absprachegemäß in den Räumen der Schießanlage, um seinen dort noch befindlichen Schrank auszuräumen (Bl. 232 Ermittlungsakte). Bei Öffnung des Schrankes fiel auf, dass dort unterschiedliche Munition gelagert war (circa 200 Schuss). Daraufhin erfolgte eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 09.05.2008 (Bl. 11,12 Ermittlungsakte). Es bestehe der Verdacht, gegen die Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Anordnungen verstoßen zu haben. Es wurde wegen dieses Vorganges am 20.05.2008 Strafanzeige gegen den Beklagten gestellt. Mit Verfügung vom 16.06.2008 wurde das Disziplinarverfahren deswegen gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden stellte am 19.09.2008 das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da ein begründeter Tatverdacht nicht mehr bestehe (Az.: 4470 Js 21905/08). Ein Verstoß gegen Strafnormen sei nicht ersichtlich (Bl. 272 Ermittlungsakte). Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 21.10.2008 fortgesetzt. Bei einer Inaugenscheinnahme des Schrankes des Beklagten und der gefundenen Munition am 06.11.2008, an der neben dem Ermittlungsführer zwei weitere Personen als Sachverständige teilnahmen, wurde festgestellt, dass keine Verstöße gegen innerdienstliche Vorschriften gegeben seien (Bl. 238 Ermittlungsakte). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten zu Händen seines Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19.12.2008 übersandt mit der Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme (Bl. 63 Ermittlungsakte); der Bericht wurde am 24.12.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Abschlussbericht unter Einbeziehung der abschließenden anwaltlichen Stellungnahme vom 05.01.2009 erging unter dem Datum des 09.01.2008 (wohl richtig: 09.01.2009, Bl. 18 bis 58 Ermittlungsakte). Mit Klageschrift vom 16.09.2009, die am 25.09.2009 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, dass er eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt habe. Er sei seit dem 21.08.1986 bis mindestens 2006 für verschiedene Versicherungs- bzw. Maklerunternehmen (1986 – 2004: F.; Z., J. jeweils 2000 – 2006 und K. 2002 – 2006) tätig gewesen. Nach Angaben dieser Gesellschaften habe er Provisionen erhalten (in der Klageschrift auf Seite 6 tabellarisch aufgeführt). Der Beklagte habe am 29.09.1987 der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei eine Anzeige für eine Nebentätigkeit als Vermittler für die F. vorgelegt. Dort habe er angegeben, die Vermittlung werde außerhalb der Dienstzeit ausgeübt, der zeitliche Aufwand belaufe sich auf 1 - 2 Stunden pro Woche und der jährliche Verdienst betrage 1500 – 2000 DM. Die Direktion habe dem Beklagten am 06.10.1987 mitgeteilt, dass seine Tätigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 HGB in der damaligen Fassung weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sei, da die F. als Selbsthilfeeinrichtung der Beamten anerkannt sei. Der Beklagte habe bis zum Jahr 2005 keine weitere Nebentätigkeit angezeigt oder sich genehmigen lassen. Erst am 13.06.2005 habe er einen Nebentätigkeitsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Der Beklagte habe über viele Jahre hinweg ungenehmigt eine Nebentätigkeit ausgeübt; auch habe er es unterlassen, seine Nebentätigkeit für die F. erneut anzuzeigen. Seit Änderung des HGB im Jahr 1998 sei auch eine zuvor anzeigefreie Tätigkeit für die F. als Selbsthilfeeinrichtung anzeigepflichtig gemäß § 80 Abs. 3 HBG geworden, wenn der Beamte hierfür ein Entgelt oder einen geldwerten Vorteil erhalte, was bei dem Beklagten der Fall gewesen sei. Soweit der Beklagte einwende, ihm sei die Gesetzesänderung nicht bekannt gewesen und auch nicht bekannt gemacht worden und im Übrigen hätten seine Vorgesetzten von seiner Nebentätigkeit gewusst, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Für Fachlehrer des Ausbildungsbereiches seien diese Regelungen im Belehrungsordner zugänglich gewesen; auch habe es 1998/99 ein Merkblatt für die Bediensteten gegeben, das ausgehändigt worden sei. Der Beklagte habe für die J., Z. und K. ungenehmigt Versicherungen vermittelt; die Tätigkeiten für diese Unternehmen seien gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBG genehmigungspflichtig gewesen, da es sich nicht um Selbsthilfeeinrichtungen gehandelt habe. Eine derartige Genehmigung wäre ihm aber versagt worden, da sich die Vermittlungstätigkeit als Zweitberuf dargestellt habe. Dies ergebe sich aus der Höhe der Provisionszahlungen und aus der Anzahl der jährlich abgeschlossenen Neuverträge (Aufstellung auf Seite 7 der Klageschrift). Die Provisionen hätten die Bezüge des Beklagten um 30% überstiegen. Soweit der Beklagte vortrage, es habe eine große Anzahl von Untervermittlern gegeben, die einen Großteil der Provisionen erhalten hätten, habe der Beklagte dies nicht dargetan. Aus den Auskünften der betroffenen Unternehmen ergebe sich nicht, dass ein anderer als der Beklagte mit ihnen in Geschäftsverbindung gestanden habe. Zwar hätten die Ehefrau und ein Sohn jeweils ein gleichartiges Gewerbe angemeldet gehabt: Jedoch habe der Sohn dieses erst am 01.01.2005 angemeldet; die Ehefrau habe ihr Gewerbe vom 01.11.1999 bis 31.05.2001 und dann erst wieder ab dem 01.12.2007 angemeldet. Es gebe für diese beiden Personen auch keine Belege dafür, dass sie eigenverantwortlich für den Beklagten gearbeitet hätten. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass den Umsätzen hohe Betriebskosten entgegengestanden hätten, die den Gewinn minderten, sei dies unbeachtlich. Es komme im Rahmen der Prüfung des § 79 HBG nicht auf den „Gewinn“ an, vielmehr sei durch eine Zusammenrechnung aller Entgelte und geldwerten Vorteile ohne die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit anfallenden Kosten und Abgaben, insbesondere Steuern zu ermitteln, ob diese Summe die Jahresdienstbezüge um 30% übersteige. Dem Beklagten wird weiter vorgeworfen, dass er in seinem Nebentätigkeitsantrag vom 13.06.2005 bewusst und gewollt falsche Angaben über die Art und den Umfang seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler gemacht habe. In dem Antrag habe der Beklagte angegeben, er vermittle Kranken-, Haftpflicht- und Polizeidienstunfähigkeitsversicherungen für die J. und die H.. Er habe die Fortsetzung einer schon bekannten Tätigkeit für Selbsthilfeeinrichtungen bis zu Beginn des Ruhestandes beantragt; den Jahresverdienst habe er mit 4.600,- € und den Umfang der Tätigkeit mit 4 Stunden pro Woche angegeben. Tatsächlich habe der Beklagte im Jahr 2005 Provisionszahlungen in einer Gesamthöhe von 72.991,- € erhalten und sei auch für Z. tätig gewesen. Soweit der Beklagte einwende, dass er auch Provisionen aus Tätigkeiten in früheren Jahren erhalten habe, sei dies bei den Angaben in dem Nebentätigkeitsantrag irrelevant. Selbstverständlich seien die Provisionen aus laufenden Verträgen dem Jahr zuzurechnen, in dem sie anfallen. Der Beklagte habe die Nebentätigkeit weiter geführt, obwohl ihm durch Verfügung vom 18.10.2005 die Ausübung aller Vermittlungstätigkeiten einschließlich der Herstellung von Kontakten für Dritte untersagt worden sei. Im Widerspruchsbescheid vom 11.11.2005 sei der Sofortvollzug angeordnet worden. In dem gerichtlichen Vergleich habe der Beklagte die Untersagungsverfügung einschließlich des Sofortvollzugs akzeptiert und sich verpflichtet, prüffähige Unterlagen über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit für den Zeitraum 2004 bis 11.11.2005 vorzulegen. Tatsächlich habe er aber seine Vermittlungstätigkeit bis Mitte des Jahres 2006 ausgeübt. So seien über K. 130 Neuanträge, für J. 19 Verträge und für Z. 38 Verträge vermittelt worden. Soweit der Beklagte vortrage, diese Vermittlungen seien durch seine Ehefrau und seinen Sohn vorgenommen worden, sei dies nicht glaubhaft, da sie zu diesem Zeitpunkt kein Gewerbe angemeldet gehabt hätten. Soweit der Bevollmächtigte sich dahingehend eingelassen habe, seine protokollierte Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Wiesbaden, der Beklagte übe seit Beginn des Sofortvollzuges keine Nebentätigkeit mehr aus, sei ohne Absprache mit dem Beklagten erfolgt, und er habe darüber hinaus fälschlicherweise gedacht, der Sofortvollzug sei mit der Klage ausgesetzt, müsse sich der Beklagte dies zurechnen lassen. Insoweit seien das Protokoll und die darin gemachte Erklärung eindeutig. Dem Beklagten wird schließlich vorgeworfen, er habe im Krankenstand eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Der Beklagte habe sich seit dem 03.01.2006 im Krankenstand befunden. Ein Tag erfolgloser Wiedereingliederung habe am 02.07.2007 stattgefunden. Da der Beklagte auch im Jahr 2006 Versicherungen vermittelt habe, habe er eine ungenehmigte Nebentätigkeit im Krankenstand ausgeübt. Zwar schließe eine Dienstunfähigkeit grundsätzlich nicht aus, dass ein Beamter sich im Alltag normal bewegen könne. Er sei aber gleichzeitig verpflichtet, seine eingeschränkte Arbeitskraft nicht anderweitig einzusetzen. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindere oder verzögere, bedürfe es nicht. Es reiche aus, dass sie generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen, wovon angesichts des Umfangs der Tätigkeit des Beklagten auszugehen sei. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei besonders schwerwiegend, dass sich die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten über viele Jahre erstreckten. Er habe sich einen Zweitberuf aufgebaut, der mit dem Beamtenverhältnis und seinen Pflichten nicht in Einklang zu bringen sei. Obwohl bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten lief, habe er eine weitere Dienstpflichtverletzung durch falsche Angaben im Nebentätigkeitsantrag begangen. Besonderes Gewicht liege auf der Nebentätigkeit, die während des Krankenstandes ausgeübt worden sei. Ein Beamter habe alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Die Aberkennung des Ruhegehaltes sei als angemessene Reaktion erforderlich. Der Kläger beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es werde die nicht vollständige Aktenvorlage gerügt. In der Klageschrift seien die Schriftsätze vom 22.11.2005 und vom 22.07.2008 nicht erwähnt. Die Schriftsätze vom 03.11.2008 und 17.11.2008 seien nicht in den Akten. Die Akten über das Zurruhesetzungsverfahren seien heranzuziehen. Die Vorgänge über die vorläufige Dienstenthebung und die Einhaltung von Dienstbezügen seien vorzulegen. Der Verwaltungsvorgang über das Auffinden von Munition und die Ermittlungsakte der StA bei dem LG Wiesbaden (...) müssten beigezogen werden. Der Erlass vom 07.10.2004 sei vorzulegen. Ebenso die bei dem LPP angefallenen Verwaltungsvorgänge. Es werde um die Vorlage des Schreibens des Ermittlungsführers vom 14.05.2008 gebeten. Es werde gerügt, dass der Ermittlungsführer nicht ordnungsgemäß bestellt / abgelöst worden sei (Vermerk Bl. 261 VV), Anhörungen nicht von einer unabhängigen Stelle geführt worden seien und Aktenvorgänge bei allen zu treffenden Entscheidungen nicht vorgelegen hätten. Es werde gerügt, dass gegen die Verschwiegenheitspflicht in Form unerlaubter Mitteilungen aus dem Disziplinarverfahren verstoßen worden sei. Es werde ferner eine nicht faire Verfahrensführung und die überlange Dauer des Verfahrens gerügt. Entlastende Aspekte, wie z.B., dass dem Beklagten signalisiert worden sei, dass man sein Verhalten nicht beanstande, tauchten im Abschlussbericht nicht mehr auf. Andere Argumente des Beklagten würden als Schutzbehauptung verworfen. Man habe versucht, dem Beklagten etwas unterzuschieben, was der Fund der Munition in seinem Spind zeige. Diesen Vorfall hätte man auch ohne Strafanzeige klären können. Es sei auch einseitig zu Lasten des Beklagten ermittelt worden. So stehe in einem Vermerk, dass auf der Dienststelle alle davon ausgegangen seien, der Beklagte vermittele nur für die F.. Dies sei nicht richtig ermittelt. Zwischen dem 22.11.2005 und dem 21.09.2007 sei nichts passiert. EPHK R. müsse als Zeuge dazu gehört werden, dass dem Beklagten die Änderungen im Nebentätigkeitsrecht nicht bekannt gewesen seien. In den Belehrungsordnern seien keine Hinweise auf geändertes Nebentätigkeitsrecht vorhanden gewesen. Der Kläger möge einen Ordner vorlegen. Der Beklagte habe kein Merkblatt 1998/99 ausgehändigt bekommen. Dies könnten PHK S und PHK K bezeugen. Es hätten alle Unterlagen vorgelegen, um längst über den Nebentätigkeitsantrag vom 13.06.2005 zu entscheiden. Der Ermittlungsführer habe zu Unrecht die umfangreichen Beweisanträge des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30.11.2007 abgelehnt. Es sei dargelegt worden, dass sich der Beklagte immer in Rahmen einer möglichen Nebentätigkeit bewegt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Familie mitgearbeitet habe und er Untervermittler gehabt habe, an die Geldleistungen zu erbringen waren. Diesbezüglich werde auf die Jahresabschlüsse 2005 und 2006 verwiesen. Im Übrigen seien noch 20% an Gewerbesteuern zu erbringen gewesen. Es hätte geprüft werden müssen, ob der Beklagte schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Der Beklagte habe gesundheitlich stark unter dem Disziplinarverfahren gelitten. Die Kollegen hätten ihn ausgegrenzt, er habe sich nicht mehr auf seine Arbeit konzentrieren können. Es sei ihm allerdings besser gegangen, wenn er Kundengespräche mit Versicherungen gehabt habe. Ab dem 03.01.2006 sei er bei Dr. EE. (Neurologe und Arzt für Psychiatrie) in Behandlung gewesen. Ab der 2. Jahreshälfte 2005 sei der Beklagte in psychiatrischer Hinsicht erkrankt gewesen; es habe sich eine Depression entwickelt. Zur persönlichen Stabilisierung habe er den fortdauernden Kontakt und die Bestätigung mit zufriedenen Versicherungskunden benötigt. Deshalb habe er diese Tätigkeit trotz Sofortvollzuges und Arbeitsunfähigkeit fortgesetzt. Diese Verstöße seien entweder schuldlos oder allenfalls mit eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen worden. Ab dem Jahresende 2005 sei er selbstmordgefährdet gewesen und wäre ohne die Fortsetzung seiner Tätigkeit im Versicherungsbereich weiterhin akut selbstmordgefährdet gewesen. Es sei alles als verjährt anzusehen, was über das Jahr 2004 länger als 4 Jahre zurückreiche. Der Beklagte sei mit einer Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme einverstanden. Wegen der in der mündlichen Verhandlung gestellten und beschiedenen Beweisanträge des Beklagten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Vorermittlungsakte, 2 Bände Ermittlungsakten, 1 Akte StA bei dem LG Wiesbaden ..., die beigezogene Gerichtsakte ...) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.