Urteil
28 K 916/09.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0812.28K916.09.WI.D.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter, der nahezu neun Jahre unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
2. Das Disziplinargericht kann nur unter engen Voraussetzungen von der Entscheidung des berufenen Gerichts, dass die Voraussetzungen des § 9 BBesG vorliegen, abweichen.
Tenor
1. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter, der nahezu neun Jahre unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, ist regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2. Das Disziplinargericht kann nur unter engen Voraussetzungen von der Entscheidung des berufenen Gerichts, dass die Voraussetzungen des § 9 BBesG vorliegen, abweichen. 1. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist auch begründet. Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer hat der Beamte ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der seit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetz am 01.04.2009 den inhaltsgleichen § 90 HBG abgelöst hat, begangen, das von erheblichem Gewicht ist und seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn Beamtinnen oder Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Beamte hat gegen die ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben, und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Denn er hat pflichtwidrig im Zeitraum vom 12.05.1989 bis 31.03.1998 seinen Dienst nicht angetreten. Das Vorliegen dieser Pflichtverletzung hat bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Disziplinarhof – in seinem Beschluss vom 24.08.1993 - DH 3117/90 - festgestellt und damit die Entscheidung der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23.05.1990 - DK 18/89 - über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom 12.05.1989 bis auf weiteres durch Verfügung vom 30.05.1989 bestätigt. Auf den Inhalt dieser Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen. An die tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst für die Zeit ab dem 12.05.1989 ist die Disziplinarkammer nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG gebunden, weshalb die Kammer diese Feststellungen zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat. Die Voraussetzungen, nach denen die bindende Wirkung dieser Feststellungen nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG entfällt, liegen nicht vor. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 HDG hat das Gericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Nach dieser Regelung ist nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Lösung von bindenden Feststellungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts bzw. in den Fällen des § 9 BBesG nicht an die Stelle der zur Feststellung berufenen Behörde und der diese Entscheidung überprüfenden Gerichte setzen. Die Bindungswirkung greift selbst dort, wo das Disziplinargericht aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich hält. Die Lösungsmöglichkeit soll lediglich verhindern, dass die Disziplinargerichte auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Erkenntnisse – etwa weil im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehend – entscheiden müssten. Allerdings kommt auch dann eine Lösung nur in Betracht, wenn ohne weitere Beweisaufnahme zweifelsfrei erkennbar ist, dass eine entscheidungserhebliche Feststellung falsch ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.04.2009 – 20 LD 8/07 -, juris Rdnr. 53 m.w.N.). Hieran gemessen sind die Feststellungen der Disziplinargerichte in den Beschlüssen vom 23.05.1990 (Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Frankfurt) und vom 24.08.1993 (Disziplinarhof des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), dass der Beklagte ab dem 12.05.1989 bis auf weiteres unentschuldigt und vorwerfbar vom Dienst fern geblieben ist, nicht offensichtlich unrichtig und ist eine erneute Prüfung dieser tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren deshalb nicht veranlasst. Insbesondere hat sich der Disziplinarhof des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24.08.1993 mit sämtlichen bis dahin vorliegenden ärztlichen Beurteilungen des Polizeiärztlichen Dienstes sowie mit den vom Beklagten vorgelegten privatärztlichen Attesten ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst für die Kammer erkennbar sind, die darauf schließen lassen, dass diese Auseinandersetzung „offensichtlich unrichtig“ sein könnte. So heißt es auf Seite 3 des Beschlussabdrucks: „Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller ab dem 12.5.1989 dienstunfähig erkrankt ist, ist zunächst die Feststellung des Ärztlichen Dienstes des Antragsgegners vom 23.3.1989, der es „unter Berücksichtigung allgemeiner medizinischer Aspekte … für vertretbar (hält), bis zum Eintreffen des Gutachtens von Frau Dr. F. davon auszugehen, daß (der Antragsteller) ab 1.4.1989 im Bereich des Tagesdienstes und Innendienstes einzusetzen ist.“ Diese Beurteilung wird durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dr. med. B. F. vom 22.12.1989 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Beamten am 31.5.1989 bestätigt, die vom Ärztlichen Dienst des Antragsgegners um ein nervenärztliches Gutachten gebeten worden war, um die von dem Antragsgegner geschilderte depressive Verstimmung zu überprüfen“ und die zu dem Ergebnis kommt, dass die „Polizeidienstfähigkeit … hierdurch nicht beeinträchtigt“ ist.“ Der Disziplinarhof setzt sich sodann nachvollziehbar und mit nicht zu beanstandenden Erwägungen mit der Frage auseinander, weshalb sich der Beamte demgegenüber ohne Erfolg auf die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste beruft (Seite 4f des Beschlussabdrucks). Ferner geht das Gericht der Frage nach, ob sich die bestehenden Leiden des Beamten in der Zwischenzeit beachtlich verschlechtert haben, was er mit Hinweis auf die Untersuchungen des Ärztlichen Dienstes und die diesbezüglichen Berichte vom 20.2.1990 und vom 11.11.1991, die weiterhin von der Innendienstfähigkeit ausgehen, verneint (Seite 5f des Beschlussabdrucks). In diesem Zusammenhang geht der Disziplinarhof auch auf die von dem Beamten vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen des Oberarztes des R.-Krankenhauses in Kassel Dr. S. vom 5.10.1990 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. T. aus Z. vom 18.4.1991 und vom 20.1.1992 ein und stellt klar, weshalb die dortigen Aussagen nicht geeignet sind, die polizeiärztlich festgestellte Innendienstfähigkeit zu widerlegen. Diese Ausführungen sind weder in sich widersprüchlich oder verstoßen gegen Denkgesetze noch sind sie in sonstiger Weise unzulänglich im Sinne einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Damit steht bis zum Zeitpunkt des Beschlusses des Disziplinarhofs fest, dass von einem vorsätzlichen unentschuldigten Fernbleiben des Beamten vom Dienst auszugehen ist. Auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Dienstantritt am 01.04.1998 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich an den Umständen, die diesen Feststellungen zugrunde liegen, etwas geändert hätte. Insbesondere liegen keine neuen beachtlichen ärztlichen Befunde oder sonstigen Erkenntnisse vor oder sind vorgetragen, die auf eine abweichende Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beamten schließen lassen. Die mit der Klageerwiderung vom 29.09.2009 (Bl. 57ff der Gerichtsakte) vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. T. vom 18.04.1991 (Anlage 9, Bl. 91 GA) und des Dr. S. vom 05.10.1990 (Anlage 10, Bl. 93 GA) sind in den für die Kammer bindenden Entscheidung des Disziplinarhofs vom 24.08.1993 bereits berücksichtigt und hinreichend gewürdigt worden. Das mit der Klageerwiderung als Anlage 8 (Bl. 90 GA) vorgelegte „Attest zur Vorlage beim Polizeiarzt“ des D. – ohne Datum-, das sich auf die letztmalige Vorstellung des Beamten bei ihm am 27.01.1997 bezieht und auf das sich der Beklagte ausdrücklich nochmals in der mündlichen Verhandlung berufen hat, erbringt keine neuen, vom bisherigen Befund abweichenden Erkenntnisse. Das Attest nennt die „Metakarpale 5 Fraktur der rechten Hand, die im November 1997 in B-Stadt … operativ versorgt worden war“ und kommt zu dem Ergebnis: „… im Bereich der rechten Hand ist festzustellen, dass die Möglichkeit zum Faustschluß sich bei dem Patienten nicht bessern wird“ (Bl. 90 GA). Hierin liegt kein neuer Befund. Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet auch die Bezugnahme in diesem Attest auf die Untersuchung des Dr. T. (vom 18.04.1991) kein Abweichen von früheren Begutachtungen oder Einschätzungen durch D.. Dr. T. hat am Ende seines Berichts zwar Polizeidienstunfähigkeit „auch im Innendienst“ festgestellt (Bl. 92 GA). Gerade darauf bezieht sich Dr. D. in seinem Attest ersichtlich aber nicht. Seine Bezugnahme („In diesem Zusammenhang ist auf die neurologisch-fachärztliche Untersuchung von Dr. T. zu verweisen, der eine … Unfähigkeit zum kräftigen Faustschluß diagnostiziert hat“) richtet sich auf die Ausführungen am Anfang der Bescheinigung des Dr. T., wo es um die Beschreibung der Handverletzung, nicht aber um Schlussfolgerungen daraus für die Frage der Dienstfähigkeit geht. Auch das vom Ärztlichen Dienst des Klägers in Auftrag gegebene nervenärztliche Gutachten des Dr. med. P. vom 21.10.1993 (Anlage 1, Bl. 68 GA) gibt keine Veranlassung, den festgestellten gesundheitlichen Befund hinsichtlich der Innendienstfähigkeit des Beamten in Frage zu stellen. Denn das Gutachten – darauf weist auch Dr. Q. vom Ärztlichen Dienst in seinem Vermerk vom 27.10.1993 ausdrücklich hin (UA 1, Bl. 295k) - bestätigt gerade den bis dahin festgestellten Befund, wenn es dort heißt: „Die von dem Beamten vorgebrachten Beeinträchtigungen der rechten Hand und die angegebene Unfähigkeit, mit der rechten Hand eine Waffe zu gebrauchen, hat für ihn eine Alibifunktion: Es besteht bei ihm eine neurotische Fehlentwicklung, verbunden mit einer depressiven Symptomatik und Angst. Allmählich hat sich diese psychische Reaktion zu einer trotzigen Verweigerungshaltung erweitert, auch zu einem Alkoholmißbrauch … Die Persönlichkeitsstruktur des Herrn A. mit seiner Neigung zu psychosomatischen Beschwerden und seine jetzige neurotische Entwicklung machen den Beamten meines Erachtens polizeidienstunfähig. Herr A. ist aber fähig, Innendienst zu verrichten, auch jede Art anderer Bürotätigkeiten“ (Bl. 75f GA). Soweit der Beklagte jetzt geltend macht, der Polizeiarzt sei auf die von ihm vorgelegten privatärztlichen Atteste nicht eingegangen, trifft dies auf die hier maßgeblichen Feststellungen der Disziplinargerichte, wie ausgeführt, jedenfalls nicht zu. Soweit er ferner geltend macht, die Äußerungen des Dr. D. seien missverständlich gewesen, weil die Polizeidienstverordnung 300 (PDV 300) den Begriff der Innendienstfähigkeit nicht gekannt und der Arzt auch keine Aussage zu einer vertretbaren Verwendung gemacht habe, bewertet die Kammer dies als reine Schutzbehauptung. Als langjährigem Polizeibeamten musste dem Beklagten bekannt gewesen sein, dass es neben der (speziellen) Polizeivollzugsdienstfähigkeit noch den Begriff der allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstfähigkeit gibt, die eine Verwendung des Beamten auch dann ermöglicht, wenn die speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllt werden. Ferner kann bei Beamtinnen und Beamten als bekannt unterstellt werden, dass nicht der die Dienstfähigkeit untersuchende Arzt, sondern der Dienstherr über die konkrete Verwendung im Dienstbetrieb zu entscheiden hat. Dieses pflichtwidrige Fernbleiben des Beamten vom Dienst ist auch schuldhaft geschehen. Der Beamte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er sich infolge privatärztlich ausgestellter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für dienstunfähig gehalten habe. Ein solcher Irrtum wäre bei gehöriger Sorgfalt des Beamten vermeidbar gewesen (HessVGH, Beschluss vom 27.1.1993 - DH 3533/90). Ein Beamter darf nicht ohne weiteres auf ein ihm günstiges privatärztliches Attest oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen und sich unter Berufung hierauf über ein polizeiärztliches Gutachten hinwegsetzen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 27.1.1999 - Az.: 24 DH 3224/95 -). Einem polizeiärztlichen Gutachten kommt regelmäßig ein höherer Beweiswert zu, soweit es um die Bedeutung eines bestimmten Krankheitsbildes für die Dienstfähigkeit von Polizeibeamten geht. Dies ergibt sich zumindest für den Regelfall daraus, dass die beim Polizeiärztlichen Dienst tätigen Ärzte prinzipiell über einen speziellen Sachverstand betreffend die Belange des Polizeivollzugsdienstes und über besondere Erfahrungen auf Grund einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verfügen (BVerwG, Beschluss vom 20.1.1996, BVerwGE 53, 118). Die Ärzte des Polizeiärztlichen Dienstes sind daher regelmäßig eher als ein privater Arzt in der Lage, die getroffene ärztliche Diagnose zu den Anforderungen, denen der jeweilige Beamte bei der von ihm zu verrichtenden dienstlichen Tätigkeiten gewachsen sein muss, in Bezug zu setzen (Hess.VGH, Beschluss vom 31.10.1994 - DH 2648/92). Zwar kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung des Gerichts kein unbedingter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu. Bestehen an der Sachkunde des Amtsarztes keine Zweifel, beruht seine Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen und ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, kommt seinem Befund im Konfliktfall allerdings Vorrang zu, was seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes findet. Während der Privatarzt womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung unabhängig vor, er steht Beamten und Dienstherrn gleichermaßen fern (BVerwG, Beschluss vom 15.02.2010 – 2 B 126/09 -, juris Rdnr. 16f). Vorliegend kommt hinzu, dass dem Beamten spätestens mit dem Beschluss des Disziplinarhofs vom 24.8.1993 unmissverständlich vor Augen geführt wurde, dass er mit seiner Ansicht, die Vorlage der privatärztlichen Atteste genüge, um seiner Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 HBG nachzukommen, nicht gehört werden kann. Gleichwohl ist er weitere vier Jahre unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben und hat sich zu seiner Entschuldigung auch noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf seine ersichtlich nicht haltbare Ansicht berufen. Erschwerend kommt die weitere Pflichtverletzung unter Ziffer 7 hinzu. Der Beklagte hat - wiederholt - stark alkoholisiert am 03.04.1997 ein Straßenverkehrsdelikt begangen und ist deswegen durch Urteil des Amtsgerichts Usingen am 30.09.1998 wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt worden (4 Ds 58 Js 12602.6/97), Berufung (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 23.11.2000 – 5/24 Ns 58 Js 12602.6/97) und Revision (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08.06.2001 – 3 Ss 96/01) blieben ohne Erfolg. An die Feststellungen der Strafgerichte ist die Kammer nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG gebunden, Anhaltspunkte dafür, dass bei diesen Feststellungen von einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG auszugehen ist, liegen nicht vor. Die Kammer geht auch von einem dienstlichen Bezug dieser außerhalb des Dienstes, nämlich während der Zeit des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst, begangenen Straftat aus, weil die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Dies erschließt sich schon daraus, dass es mit dem Ansehen eines Polizeibeamten schlechterdings nicht zu vereinbaren ist, wenn dieser, wie hier, wiederholt durch erhebliche Alkoholverkehrsdelikte auffällt und dadurch gegen seine ihm nach § 34 S. 3 BeamtStG (entsprechend § 69 S. 3 HBG a.F.) obliegende Wohlverhaltenspflicht verstößt. Der Beklagte hat, was die Strafgerichte ebenfalls bereits festgestellt haben, auch schuldhaft gehandelt. Soweit er sich – jetzt - dahin einlässt, dass es durch die anhaltenden Auseinandersetzungen mit seiner ersten Ehefrau, durch die Zwangsversteigerung seines privaten Hauses und durch die schwere Erkrankung seines Vaters dazu gekommen sei, dass es wegen dieser zunehmenden Belastungen zu dem vermehrten Alkoholmissbrauch und schließlich zu dem Vollrauschvorfall gekommen sei, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Dass er durch die von ihm geschilderte belastende private Situation steuerungsunfähig geworden und unverschuldet das Vollrauschdelikt begangen hat, trägt der Beklagte selbst nicht vor und wäre mit den Feststellungen der Strafgerichte auch nicht vereinbar. Nach diesen Feststellungen hat sich der Beklagte vielmehr fahrlässig durch den Genuss einer erheblichen Menge Alkohol in einen Zustand versetzt, bei dem sowohl die absolute Fahruntüchtigkeit als auch wahrscheinlich die Schuldunfähigkeit gegeben war. Dieses Verhalten kann der Beklagte nicht allein mit der belastenden privaten Situation entschuldigen. Die Kammer hat die weiter angeklagten Handlungen, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der ungenehmigten Ausübung von Nebentätigkeiten (Ziffer 1), des Vorwurfs der Nichtbefolgung der Anweisung vom 03.01.1989 (Ziffer 2) und der Vorwürfe unter Ziffer 4 – 6 sowie Ziffer 8 gemäß § 61 HDG ausgeschieden, weil diese für Art und Höhe der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Demnach ist vorliegend das den Bemessungskriterien des. § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG im Einzelfall zukommende Gewicht zu ermitteln und eine objektive und umfassende Zumessungsentscheidung unter Berücksichtigung aller gegebenen be- und entlastenden Umstände zu treffen. Es muss neben der Art und Schwere des Dienstvergehens eine umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes der Beamten sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes erfolgen. Für die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung kommt es darauf an, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird bzw. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung entgegen bringen kann. Auf dieser Prognosebasis und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) hat im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Zuordnung der angemessenen Ahndungsmaßnahme zu erfolgen. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04–BVerwGE 124, 252, 258). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten, sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9/06– NVwZ-RR 2007, 695). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 – 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Das Schwergewicht des einheitlichen Dienstvergehens liegt nach den Feststellungen des Gerichts auf dem mehrjährigen unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ab dem 12.05.1989. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht aus dem Beamtenverhältnis. Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der Dienstanwesenheit ab. Einem Beamten, der für mehrere Jahre ohne nachgewiesenen triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, kann nicht mehr das für eine gedeihliche Zusammenarbeit erforderliche inner- und außerdienstliche Vertrauen entgegen gebracht werden. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt – auch für kürzere Zeitspannen – so ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung elementar und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1991,– 1 D 62.90–, juris Rdnr. 99: Entfernung bei ununterbrochenem Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von 7 Wochen; BVerwG, Urteil vom 31.8.1999, -1 D 12.98 -, ZBR 2000, S. 168 [171]: Entfernung bei 7-maligem Fernbleiben vom Dienst innerhalb von 1 ½ Jahren zwischen 1 und 10 Tagen). Die Höchstmaßnahme ist jedenfalls in der Regel in Fällen auszusprechen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist (BVerwG, Urteil vom 09.04.2002 – 1 D 17.01 -, juris m.w.N.). Im vorliegenden Fall blieb der Beklagte ab dem 12.05.1989 bis zu seinem erneuten Dienstantritt am 01.04.1998 und damit nahezu 9 Jahre ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst fern. Dieser Pflichtverstoß rechtfertigt für sich die Verhängung der Höchstmaßnahme. Erschwerend, weil ebenfalls von erheblichem Gewicht, kommt die weitere Dienstpflichtverletzung hinzu. Denn der Beklagte ist wiederholt wegen eines gravierenden Alkoholverkehrsdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat dadurch dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erheblichen Schaden zugefügt. Milderungsgründe in der Person des Beamten, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen, liegen nicht vor. Dass der Beamte, wie er vorträgt, gefestigt durch die zweite Ehe und die gemeinsame Tochter, inzwischen keinerlei Alkoholmissbrauch mehr betreibt, lässt das vorgeworfene Dienstvergehen nachträglich nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist bezogen auf das Dienstvergehen vielmehr tat- und schuldangemessen und auch im Übrigen verhältnismäßig. Eine Gesamtwürdigung des Dienstvergehens auf der Grundlage aller be- und entlastenden Umstände ergibt daher, dass der Beamte im Öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der langen Verfahrensdauer von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 13.12.1990 bis zur Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen mit Schreiben vom 14.05.2008 bzw. bis zur Erhebung der Disziplinarklage mit Schriftsatz vom 23.07.2009. Die Dauer des zumindest teilweise in diesem Zeitraum nicht erkennbar in der gebotenen Weise (vgl. § 4 Abs. 1 HDO, § 7 HDG) beschleunigt betriebenen Disziplinarverfahrens kann nicht Maßnahme mildernd berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die lange Dauer des Disziplinarverfahrens einer disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Da das Dienstvergehen so schwer wiegt, dass der Dienstherr zu Recht von einem endgültigen Vertrauensverlust für eine weitere Beschäftigung des Beklagten im Polizeidienst ausgegangen ist, ist der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unbedeutend. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschl. v. 13.10.2005 – 2 B 19/05–; bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.8.2006 – 2 BvR 1003/05; sämtliche in juris), die hier allerdings in Ansehung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht in Betracht kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber diese Auffassung inzwischen insofern bestätigt hat, als er in § 18 HDG (ebenso § 15 BDG) im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 01.09.2009 – 2 B 34/09 -, juris). Die Kammer folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die lange Verfahrensdauer insoweit zugunsten des Beamten ausgewirkt hat, als er weiterhin 75% der Bezüge trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhalten hat und noch erhält. Dass die Verzögerung des Disziplinarverfahrens zu psychischen oder sonstigen Beeinträchtigungen bei dem Beamten geführt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hatte der Beamte es in der Hand, durch Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 HDO bzw. eines Fristsetzungsantrages bei Gericht nach § 67 HDG die Verfahrensdauer auf das sachlich zwingend gebotene Maß zu begrenzen. Auch die Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane betreffen disziplinarische Maßnahmen gegen Beamte kein „ziviles Recht“ und stellen auch bei einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis keine „Anklage“ im Sinne von Art. 6 EMRK dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2010 – 2 B 62/09– juris, RN 7 m.w.N.). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Art. 6 EMRK in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1989 – 1 D 69/88– juris). Dem hat sich die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und auch die der Kammer in ständiger Spruchpraxis angeschlossen. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 13 HDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 13 Abs. 1 HDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1 HDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 6 HDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 35.829,04 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Zu berücksichtigen ist neben dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) die ruhegehaltsfähige Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 lit. a) aa) der Anlage I zum Besoldungsgesetz nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Besoldungstabelle (§ 40 GKG). Danach errechnet sich der festzusetzende Betrag von 35.829,04 Euro [(2.688,10 + 67,98) x 13]. Der am 15.07.1959 geborene Beklagte lebt seit 20.12.2002 in zweiter Ehe, aus der am 23.04.2009 eine Tochter hervorgegangen ist. Nach Realschulabschluss am 15.07.1977 war der Beklagte zunächst kurze Zeit ohne Beschäftigung bzw. als Aushilfskraft tätig. Mit Urkunde vom 15.08.1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt und trat am 03.10.1977 seinen Dienst bei der V. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Kassel an. Nach am 30.09.1978 abgelegter Abschlussprüfung der Grundausbildung im Polizeianwärter-Lehrgang (Gesamtnote "befriedigend") wurde er zur III. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Mühlheim versetzt und am 01.10.1979 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Am 21.03.1980 legte er die Laufbahnprüfung für den Mittleren Polizeivollzugsdienst ab (Gesamtnote "befriedigend"). Es folgte mit Wirkung vom 25.03.1980 die Versetzung zur IV. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Hanau und am 01.04.1980 die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister. Am 01.10.1980 wurde er zum Polizeipräsidium Frankfurt am Main versetzt. Mit Urkunde vom 20.10.1980 wurde er zum Polizeimeister ernannt und am 01.11.1980 zum Landrat des Hochtaunuskreises, Polizeistation Oberursel, versetzt. Nach der Abordnung zum Hessischen Landeskriminalamt mit Wirkung vom 01.10.1984 und dann zum Polizeipräsidium Frankfurt am Main erfolgte zum 01.09.1985 die Versetzung zu dieser Behörde. Mit Urkunde vom 16.10.1985 wurde er zum Polizeiobermeister, Besoldungsgruppe A 8, ernannt (PA, UA-B, Bl. 128) und ihm nach Teilnahme an dem 40. Kriminalübernahmelehrgang mit Wirkung vom 10.03.1986 das Amt eines Kriminalobermeisters übertragen. Mit Urkunde vom 01.07.1986 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (PA, UA-B, Bl. 141). Zum 01.10.1987 erfolgte die Ernennung zum Kriminalhauptmeister und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 (PA, UA-B, Bl. 159). Im November 1987 zog sich der Beklagte bei einem außerdienstlichen Unfall eine Trümmerfraktur des 5. Mittelhandknochens der rechten Hand zu. Ab diesem Zeitpunkt blieb der Beamte dem Dienst fast ununterbrochen krankheitsbedingt fern, wobei er regelmäßig privatärztliche Atteste und Folgeatteste, die seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, vorlegte. Mit Verfügung vom 13.12.1988 stellte der ärztliche Dienst des Klägers durch Medizinaloberrat D. fest, dass der Beamte in der Zeit vom 13.12.1988 bis 31.03.1989 eingeschränkt dienstfähig sei und nur Innendienstfähigkeit bestehe (UA 1, Bl. 214/1). Nachdem der Beamte eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes E. vom 15.12.1988 für den Zeitraum 13.12. bis 23.12.1988, die durch Folgeatteste verlängert wurde, vorgelegt hatte, teilte der Polizeipräsident in Frankfurt dem Beamten mit Schreiben vom 20.12.1988 mit, dass die Frage der Dienstfähigkeit vorrangig von einem beamteten Arzt zu entscheiden sei. Deshalb ergehe an den Beamten die Anweisung, den Dienst unverzüglich aufzunehmen oder sich beim Ärztlichen Dienst vorzustellen (UA 1, Bl. 214/6). Ausweislich eines Attestes des Ärztlichen Dienstes vom 28.12.1988 hat sich der Beamte am selben Tag dort vorgestellt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass wesentliche Krankheiten nicht mehr bestünden, weshalb erwartet werde, dass er zu Beginn des Jahres 1989 den Dienst antrete. Bis zum 31.03.1989 solle er im Innendienst verwendet werden (UA 1, Bl. 214/12). Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Vermerks hat der Beamte am 01.01.1989 bei seiner Dienststelle angerufen und mitgeteilt, dass er krank sei und nach Aufsuchen eines Arztes ein Attest nachreichen werde (UA 1, Bl. 214/13). Ein am 02.02.1989 ausgestelltes Folgeattest des Arztes E. bescheinigte die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit bis 13.01.1989 (UA 1, Bl. 220). Mit Verfügung vom 03.01.1989 wies der Kläger darauf hin, dass die Vorlage einer von einem Privatarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis einer Dienstunfähigkeit nicht anerkannt werde. Es erfolgte ferner die Anweisung, bei allen künftigen Erkrankungen unverzüglich den Ärztlichen Dienst aufzusuchen. Werde ihm dort mitgeteilt, dass er dienstfähig oder beschränkt dienstfähig sei, habe er unverzüglich den Dienst anzutreten. Sofern den Anweisungen keine Folge geleistet werde, werde der Verlust der Dienstbezüge festgestellt und ein Disziplinarverfahren eingeleitet (UA 1, Bl. 214 f.). In der Folgezeit legte der Beamte weitere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verschiedener Ärzte vor. Es folgte eine Vorstellung beim Ärztlichen Dienst u.a. am 23.03.1989. Ausweislich eines Vermerks vom 23.03.1989 meldete Medizinaloberrat D. den Beamten wegen depressiver Stimmung zur Untersuchung bei Frau Dr. E. an und vermerkte, bis zum Eintreffen des Gutachtens sei der Beamte im Bereich des Tagesdienstes und Innendienstes einzusetzen (UA 1, Bl. 122). Mit Verfügung vom 21.04.1989 stellte der Kläger den Verlust der Dienstbezüge vom 03.04.1989 bis auf weiteres fest. Der Beamte habe sich am 02.01.1989 telefonisch krank gemeldet und privatärztliche Atteste vorgelegt, die seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Diesen Attesten komme angesichts der Feststellung des Ärztlichen Dienstes keine Bedeutung zu, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beamte schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.05.1989 bestritt der Beamte, vom Untersuchungsergebnis am 23.03.1989 durch D. informiert worden zu sein. Mit Verfügung vom 16.05.1989 hob der Kläger daraufhin den Bescheid vom 21.04.1989 auf, da nicht mit Sicherheit nachzuweisen sei, dass der Beamte vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 10.05.1989, zugestellt am 11.05.1989, wurde der Beamte unter Hinweis auf das Untersuchungsergebnis vom 23.03.1989 erneut zum Dienstantritt aufgefordert und ihm mitgeteilt, dass die Vorlage von privatärztlichen Attesten nicht anerkannt werde. Der Beamte reichte weiter privatärztliche Atteste ein. Mit Verfügung vom 30.05.1989 stellte der Kläger den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 12.05.1989 bis auf weiteres fest. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer nach § 112 HDO hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt mit Beschluss vom 23.05.1990 (DK 18/89, s. UA 1, Bl. 154ff) abgelehnt, weil bei dem Beamten ein ungenehmigtes und nicht durch Krankheit gerechtfertigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vorliege. Der Beamte sei mit Schreiben vom 10.05.1989 über den Befund des Ärztlichen Dienstes unterrichtet und aufgefordert worden, seinen Dienst wiederaufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beamten komme dieser polizeiärztlichen Begutachtung und nicht den von ihm vorgelegten privatärztlichen Attesten die entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerde hiergegen hat der Disziplinarhof beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.08.1993 (DH 3117/90, s. UA 1, Bl. 297ff) zurückgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Gründe der Disziplinarkammer bezogen (UA 1, Bl. 207ff). Mit Verfügung vom 16.05.1989 leitete der Kläger disziplinarrechtliche Vorermittlungen nach § 22 Abs. 1 HDO gegen den Beamten wegen des Verdachts unerlaubter Nebentätigkeit (UA 1, Bl. 1) ein. Die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen wurden mit Verfügung vom 30.05.1989 erweitert auf den Vorwurf, ab dem 12.05.1989 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben zu sein (UA 1, Bl. 6). Mit Verfügung vom 23.01.1990 wurden die Ermittlungen erstreckt auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie auf weitere Sachverhalte (UA 1, Bl. 21). Mit Verfügung vom 13.12.1990 erfolgte die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten (UA 1, Bl. 60) und die Bestellung von EKHK Bachmann zum Untersuchungsführer sowie von Lt. Regierungsdirektor G. zum Vertreter der Einleitungsbehörde. Zugleich wurde das Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 HDO bis zum Abschluss anhängiger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Der Untersuchungsführer setzte mehrere Anhörungstermine fest, die der Beamte mit dem Hinweis auf gesundheitliche Gründe nicht wahrnahm (UA 2, Bl. 360). Unter dem 30.08.1995 legte der Untersuchungsführer einen Schlussbericht vor (UA 2, Bl. 376). Am 01.04.1998 meldete sich der Beklagte zum Dienst und teilte mit, dass seine Verletzung an der Hand ausgeheilt sei (UA 1, Bl. 213). Mit Verfügung vom 06.04.1998 hob der Kläger die Verfügung vom 30.05.1989, mit der der Verlust der Dienstbezüge vom 12.05.1998 bis auf weiteres festgestellt worden war, mit Wirkung vom 01.04.1998 auf, da der Beamte den Dienst angetreten habe (UA 1, Bl. 214). Mit weiterer Verfügung vom 06.04.1998 wurde die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 83 HDO angeordnet (UA 2, Bl. 17ff). Den dagegen gerichteten Antrag des Beamten nach § 87 Abs. 2 HDO lehnte die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 15.10.1998 ab (Az.: 20 DK 3/98(V); UA 2, Bl. 69). Die Anordnung der Einbehaltung von 25 % der monatlichen Dienstbezüge gemäß § 84 HDO erfolgte mit Verfügung vom 15.05.1998 (UA 2, Bl. 50). Mit Verfügungen vom 06.04.1998 und 15.05.1998 wurde die Untersuchung auf weitere Vorwürfe erstreckt (UA 2, Bl. 17, 41). Nach Eintritt von EKHK H. in den Ruhestand wurde EKHK I. am 11.06.2003 zum Untersuchungsführer bestellt. Dieser hat seinen zusammenfassenden Bericht am 27.06.2005 vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.05.2008 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gemäß § 34 Abs. 1 HDG bekanntgegeben. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.06.2008 abschließend. Bereits mit Schreiben vom 09.11.1989 hatte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 193 HBG beantragt. Nach Vorstellung beim Ärztlichen Dienst wurde der Antrag mit Bescheid vom 22.11.1991 abgelehnt (UA 1, 295/3). Gegen diesen Bescheid hat der Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben (3 E 319/91). Im Einverständnis mit den Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.03.1996 das Ruhen dieses Verfahrens bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens angeordnet. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 20.01.1993 wurde bei dem Beamten mit Wirkung für das Kalenderjahr 1992 eine Schwerbehinderung von 30 GdB anerkannt, die mit Bescheid vom 25.02.2008 auf 50 GdB erhöht wurde. Mit Schriftsatz vom 23.07.2009 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben und dem Beamten ein schwerwiegendes Dienstvergehen durch folgende Pflichtverletzungen vorgeworfen: 1. Ausübung einer Nebentätigkeit in nicht genehmigtem Umfang Mit Bescheid vom 01.12.1986 (UA 1, Bl. 74) sei dem Beklagten die Genehmigung erteilt worden, seine damalige Verlobte bei deren freiberuflichen Tätigkeit in der Versicherungsbranche zu unterstützen, gleichzeitig sei er aufgefordert worden, eine Änderung der Bedingungen seiner Tätigkeit umgehend mitzuteilen. Die Genehmigung sei aufgrund der Angaben des Beklagten (s. UA 1, Bl.73) erfolgt, wonach seine Verlobte die freiberufliche Tätigkeit seit dem 13.08.1986 für die J.-Versicherung ausübe, die wöchentliche Stundenarbeitszeit zwischen drei und fünf Stunden liege und er einen Stundenlohn von 12,- DM vereinbart habe. Bereits mit früherem Bescheid vom 27.08.1985 (UA 1, Bl. 72) sei eine entsprechende Genehmigung aufgrund der Angaben des Beamten erteilt worden. Am 20.03.1989 sei der Beklagte von POK K. und POM L. in den Geschäftsräumen der Firma M. in B-Stadt, die sich mit dem Vertrieb von Immobilien sowie Fondanteilen an privaten und gewerblichen Objekten beschäftige, angetroffen worden. Auf die Nachfrage der Polizeibeamten nach dem Beklagten habe ein Bediensteter der Firma mit der Hand auf diesen gezeigt und gesagt: "Da ist ja der Chef, jetzt können Sie ihn gleich sprechen." Es stehe fest, dass der Beklagte in der genannten Firma seit 1988 gearbeitet und faktisch die geschäftliche Leitung inne gehabt habe. Auf einer Visitenkarte habe er sich als "Selbständiger Kaufmann" bezeichnet und als geschäftliche Adresse den Firmensitz der Firma M. angegeben (s. UA 1, Bl. 115). Die gegenteilige Einlassung des Beklagten sei durch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens sichergestellte Schriftstücke sowie die Aussagen von Mitarbeitern der Firma M. widerlegt. Darüber hinaus sei der Beamte ausweislich einer anderen Visitenkarte als Gesellschafter bei der Firma N. aktiv tätig geworden (s. UA 1, Bl. 120). Ferner habe er mit der Firma O. einen Kooperationsvertrag am 17.11.1989 geschlossen, in dem er sich verpflichtet habe, als selbständige Agentur die von dort zur Verfügung gestellten Projekte der Partnergesellschaften zu vertreiben. Die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit sei durch die Provisionsforderung des Beamten vom 27.11.1989 in Höhe von 1.567,56 DM belegt. Der Beamte habe zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung für die Ausübung dieser Nebentätigkeiten beantragt, diese seien auch nicht mit dem Bescheid vom 01.12.1986 umfasst gewesen. Durch die Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeiten habe er ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. In seinem Verhalten liege zugleich ein Verstoß gegen die ihm obliegende Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG. Durch die Nichteinholung der Genehmigung habe er zudem schuldhaft gegen seine Pflicht zur Befolgung gesetzlicher Anordnungen und damit zu vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Satz 3 i.V.m. § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. 2. Nichtbefolgen der Anweisung vom 03.01.1989 zur Vorstellung beim Ärztlichen Dienst Der Beklagte habe gegen die Anweisung mit Verfügung vom 03.01.1989 verstoßen, sich bei allen künftigen Erkrankungen unverzüglich beim Ärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit vorzustellen, da er in der Folge lediglich privatärztliche Atteste zur Entschuldigung seines Fehlens vorlegt habe und deshalb mit Schreiben vom 14.02. und 20.03.1989 erneut an seine Verpflichtung habe erinnert werden müssen. Auch nach der Untersuchung am 23.03.1989 habe er lediglich privatärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Beim Ärztlichen Dienst habe er sich erst wieder am 19.02.1990 anlässlich einer entsprechenden Aufforderung zu seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vorgestellt. Durch das geschilderte Verhalten habe der Beklagte die ihm obliegende Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der Anweisung vom 03.01.1989 verletzt. 3. Schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 12.05.1989 bis 31.03.1998 Trotz der mit Schreiben vom 10.05.1989 erfolgten Anweisung, sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden, habe er seinen Dienst nicht angetreten, sondern vielmehr weiterhin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Bereits in der Stellungnahme von Medizinaloberrat D. vom 23.03.1989 sei aber die Innendienstfähigkeit festgestellt worden. Auch die von Herrn D. beauftragte Frau F. habe mit Gutachten vom 22.12.1989, nach einer ambulanten Untersuchung des Beklagten am 21.05.1989, bescheinigt, dass bei dem Beamten zwar eine reaktive depressive Verstimmung vorliege, die Polizeidienstfähigkeit des Beamten aber nicht beeinträchtigt sei (UA 1, Bl. 137, 143). Auch in den anlässlich seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchungen durch D. am 20.02.1990 (UA 1, Bl. 260) und am 11.11.1991 (UA 1, Bl. 204a) sei erneut die Innendienstfähigkeit bescheinigt worden. Auch das eingeholte Gutachten des P. vom 21.10.1993 (UA 1, 295a) habe ergeben, dass der Beklagte zwar aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur mit der Neigung zu psychosomatischen Beschwerden und seiner (seinerzeitigen) neurotischen Entwicklung polizeidienstunfähig sei, sehr wohl aber fähig sei, Innendienst zu verrichten. Schließlich habe Medizinaloberrat Q. in Kenntnis dieses Gutachtens am 27.10.1993 die Polizeidienstfähigkeit des Beklagten bescheinigt und die Wiedereingliederung durch eine kurzfristige Versetzung in den Innendienst angeregt (UA 1, Bl. 295k). Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Stellungnahmen des Oberarztes des R-Krankenhauses in Kassel, Dr. S., vom 05.10.1990 (UA 1, Bl. 195) sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 18.04.1991 und vom 20.01.1992 (UA 1, Bl. 193) berufen. Dr. S. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage, welche Konsequenzen der festgestellten Beeinträchtigung in beruflicher Hinsicht sich ergeben, vom Polizeiarzt entschieden werden müsse. Soweit Dr. T. Beeinträchtigungen festgestellt habe, seien diese bei einem Einsatz im Innendienst gerade nicht relevant. Auch die fortlaufend vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Privatärzten (Herr E., Dr. T.) bzw. von dem Kreiskrankenhaus B-Stadt führten zu keinem anderen Ergebnis. Diese Bescheinigungen ließen nicht erkennen, aus welchen Gründen der Beklagte in vollem Umfang dienstunfähig gewesen sein sollte. Davon abgesehen, sei ein Beamter nach einer Bescheinigung des Ärztlichen Dienstes des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, uneingeschränkt oder eingeschränkt Dienst versehen zu können, verpflichtet, unverzüglich seinen Dienst anzutreten, auch wenn die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes nicht mit einem privat- bzw. fachärztlichen Gutachten in Einklang stehe. Deshalb sei den Stellungnahmen der Polizeiärzte Dr. D. und Dr. Q., in denen die Innendienstfähigkeit des Beklagten bejaht worden sei, maßgebliche Bedeutung beizumessen. Durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst habe der Beklagte gegen die ihm gemäß § 86 Abs. 1 HBG obliegende Dienstpflicht verstoßen. In diesem Verhalten liege zugleich eine Verletzung der Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG. Da der Beklagte ab dem 12.05.1989 zumindest innendienstfähig war und den Dienst in der Folgezeit nicht angetreten habe, sei er diesem bis zum 31.03.1998 pflichtwidrig ferngeblieben. Dieses Fernbleiben sei auch schuldhaft gewesen. Insbesondere könne sich der Beamte nicht darauf berufen, dass er infolge der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sich für dienstunfähig gehalten habe. Diesen Irrtum hätte er bei gehöriger Sorgfalt vermeiden können. Auf einen unvermeidbaren Irrtum über die eigene Dienstunfähigkeit, der schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ausschließe, könne sich der Beamte nur berufen, wenn eine fundierte anders lautende ärztliche Auffassung zu seiner Krankheit vorliege, wenn seit der amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung eine akute Erkrankung eingetreten sei oder wenn sich ein bestehendes Leiden nachträglich verschlechtert habe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Schließlich sei die Rechtmäßigkeit des Verlustes der Dienstbezüge durch die Disziplinargerichte für den o.g. Zeitraum festgestellt worden. Diese Feststellungen seien im Verfahren verbindlich, weshalb feststehe, dass ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen habe. Der Beamte sei diesen Feststellungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht substantiiert mit neuen Aspekten entgegengetreten. Da somit kein neuer Sachverhalt zu beurteilen sei, greife die Bindungswirkung des § 26 Abs. 1 HDG ein. Der Beamte sei bis zum Dienstantritt am 01.04.1998 ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft ferngeblieben und habe damit im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Grundpflicht eines jeden Beamten. Verweigere der Beamte für einen längeren Zeitraum den Dienst, könne sich die Notwendigkeit ergeben, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, zumal das Erfordernis der Dienstleistung für jeden Beamten leicht einsehbar sei. Der Beamte sei fast neun Jahre dem Dienst schuldhaft unentschuldigt ferngeblieben. 4. Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung am 31.10.1989 (Urteil des Amtsgerichts B-Stadt) Durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 22.03.1990 sei der Beamte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 80,- DM (Az.: 105 Js 13211/4/89/3 Ds, UA 1, Bl. 324ff) verurteilt worden. Außerdem sei die Fahrerlaubnis eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Beamten vor Ablauf von noch fünf Monaten und einer Woche keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die im vorliegenden Disziplinarverfahren gemäß § 26 Abs. 1 HDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legen seien, habe der Beamte am 31.10.1989 am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,50 Promille absolut fahruntauglich gewesen sei. Er sei alkoholbedingt auf die linke Fahrbahn geraten und nur durch Bremsen und Ausweichen habe der Zeuge U. einen folgenschweren Verkehrsunfall abwenden können. Das Verhalten stelle einen schuldhaften Verstoß gegen die dem Beamten nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht dar. Danach habe sich der Beamte inner- und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, wie es sein Beruf erfordere. Gerade von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich im Straßenverkehr vorbildlich verhalte. Eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Polizeivollzugsbeamten sei in der Regel geeignet, das Ansehen des Beamtentums im Allgemeinen und das der Polizei im Besonderen zu beeinträchtigen. 5. Nichtbefolgen der Anweisung vom 05.04.1990 zur Begutachtung in den Städtischen Kliniken Kassel Mit Schreiben vom 06.12.1989 sei der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit die Einholung eines neurologisch-psychologischen Gutachtens für erforderlich gehalten werde und dieses durch Herrn Dr. V., Ltd. Arzt des Psychiatrischen Krankenhauses Kassel, erstellt werden solle. Der Beamte habe durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.02. und 01.03.1990 (UA 1, Bl. 335f) mitteilen lassen, dass er mit Herrn Dr. V. als Sachverständigem nicht einverstanden sei, da er zu diesem kein Vertrauensverhältnis aufbauen könne. Mangels nachvollziehbaren Gründen für diese Ablehnung sei er mit Schreiben vom 05.04.1990 (UA 1, Bl. 340) angewiesen worden, sich entweder in der Zeit vom 24. bis 27.04. oder vom 02. bis 05.05.1990 im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik für Psychiatrie der Städtischen Kliniken Kassel von Dr. V. begutachten zu lassen. Dieser Weisung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Durch dieses Verhalten habe er die ihm obliegende Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. 6. Nicht- bzw. verspätete Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen Der Beklagte sei mit Schreiben vom 09.04.1996 aufgefordert worden, verschiedene Ausrüstungsgegenstände unverzüglich zurückzugeben (eine Dienstmarke Nr. 1.749, 16 Schuss Munition, eine Magazintasche, einen Polizeistock, eine Taschenlampe, ein Reinigungsgerät, einen Patronenbehälter). Auch einer erneuten Aufforderung habe er nicht Folge geleistet, so dass er mit Schreiben vom 06.02.1998 unter Androhung der Heranziehung zum Schadensersatz erneut zur Rückgabe habe aufgefordert werden müssen. Am 03.04.1998 habe er seine Dienstmarke, eine Taschenlampe und einen Patronenbehälter sowie 16 Schuss Munition zurückgegeben. Nach erneuter Mahnung seien die letzten Gegenstände erst am 29.04.1998 auf dem Postwege bei der Behörde eingegangen. Durch das geschilderte Verhalten liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG und ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG vor. 7. Begehen eines Vollrauschverkehrsdeliktes (Urteil des Amtsgerichts Usingen) Durch Urteil des Amtsgerichts Usingen vom 30.09.1998 (UA 2, Bl. 112) sei der Beklagte wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt worden. Die dagegen eingelegte Berufung sei verworfen worden (UA 2, Bl. 114), die dagegen gerichtete Revision sei durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als unbegründet verworfen worden (UA 2, Bl. 124). Nach den gemäß § 26 Abs. 1 HDG für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen habe der Beklagte am 03.04.1997 vor 20.30 Uhr alkoholische Getränke in großen Mengen zu sich genommen und sei mit einem Pkw die Bundesstraße 275 aus Richtung Ziegenhain in Richtung Usingen gefahren. Die Blutalkoholkonzentration habe zu diesem Zeitpunkt 3,32 Promille betragen. Es sei zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Zeugen W. gekommen. Nach dem Zusammenstoß sei der Beamte weitergefahren und habe versucht zu fliehen. Der Sachverhalt stelle einen schuldhaften Verstoß gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht dar. Gerade von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich im Straßenverkehr vorbildlich verhalte. Die Trunkenheitsfahrt auf einer belebten Hauptverkehrsstraße berge ein besonderes Gefährdungspotential. Das Verhalten sei geeignet, das Ansehen des Beamtentums im Allgemeinen und das der Polizei in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Angebliche private Probleme des Beamten seien nicht geeignet, das Fehlverhalten zu entschuldigen. 8. Alkohol im Dienst am 03.04.1998 Bei seinem Dienstantritt am 03.04.1998 sei starker Alkoholgeruch bei ihm festgestellt worden. Zu einer Feststellung der Dienstfähigkeit durch Entnahme einer Blutprobe sei es nicht gekommen, weil sich der Beklagte losgerissen habe und geflüchtet sei. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten gegen die ihm obliegende Pflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Außerdem liege ein Verstoß gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. der Verfügung vom 02.03.1989 betreffend das Verbot von Alkohol im Dienst vor. Weiter habe er damit gegen seine ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der festgestellten Verstöße, insbesondere im Hinblick auf das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von fast neun Jahren, sei das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten nachhaltig zerstört. Der Beamte habe durch das schuldhaft unerlaubte Fernbleiben vom Dienst im Kernbereich seiner Pflichten versagt und sei für den öffentlichen Dienst insgesamt nicht mehr zumutbar. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er sich keines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, das eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Hintergrund der nunmehr 20 Jahre zurückliegenden Verurteilung durch das Amtsgericht B-Stadt wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sei der durch äußere Lebensumstände verursachte zunehmende Alkoholmissbrauch des Beamten gewesen. Vorausgegangen sei die Scheidung der Eltern. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinen Eltern gepflegt, so dass ihm dieses Ereignis sehr nahe gegangen sei. Hinzu gekommen sei die sich zuspitzende Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über die Frage der Dienstfähigkeit. Dieses Bündel von psychischen Belastungen habe schließlich zu einem vermehrten Alkoholmissbrauch geführt. Insoweit werde auch auf die Feststellungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. verwiesen. Auch den inzwischen 12 Jahre zurückliegenden Vorfall, der zur Verurteilung durch das Amtsgericht Usingen wegen fahrlässigen Vollrausches führte, bedauere er. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass er aufgrund äußerer Umstände in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Im Jahr 1995 sei seine erste Ehefrau nach längeren und anhaltenden Auseinandersetzungen aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, es sei kurz darauf zu mehreren Versöhnungsversuchen gekommen, die jedoch im April 1997 endgültig gescheitert seien. Unmittelbar danach habe er sich wiederum dem Alkohol hingegeben, so dass es zu dem Vollrauschvorfall gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es zudem so gewesen, dass die Firma N., deren Gesellschafter er war, seit 1993 auf Provisionserlöse in Höhe von 173.913,04 DM gewartet habe. Wegen dieser wirtschaftlichen Schieflage der Firma N. habe er sein privates Anwesen mit Grundschulden belastet, um Kapital für die Erhaltung der GmbH zu erhalten. Die Firma sei schließlich im Jahr 1996 insolvent geworden, so dass die Zwangsversteigerung des privaten Hauses des Beamten betrieben worden sei. Auch diese Situation habe ihn zunehmend belastet und zu dem vermehrten Alkoholmissbrauch geführt. Zudem sei der Vater des Beamten seit dem Jahr 1996 schwer erkrankt und sein gesundheitlicher Zustand habe sich fortlaufend verschlechtert, schließlich sei er am 16.05.1998 verstorben. Er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem Vater gepflegt, deshalb habe auch diese Entwicklung äußerst belastend auf ihn gewirkt und zu dem vermehrten Alkoholkonsum beigetragen. Dieses Zusammentreffen von belastenden Ereignissen habe schließlich maßgeblich dazu beigetragen, dass er den Alkoholmissbrauch intensiviert und schließlich die Straftaten begangen habe. Im Juni 1999 habe er eine neue Partnerschaft begonnen und am 20.12.2002 die Ehe geschlossen. Am 23.04.2009 sei die gemeinsame Tochter aus dieser Ehe hervorgegangen. Diese neue Partnerschaft, aber auch die Vaterschaft, habe nachhaltig dazu beigetragen, dass er inzwischen keinerlei Alkoholmissbrauch mehr betreibe. Bezüglich des Vorwurfs der ungenehmigten Nebentätigkeit verweise er auf den Bescheid vom 01.12.1986. Über diese Genehmigung hinaus habe er keinerlei Nebentätigkeiten entfaltet. Hinsichtlich der Firma M. sei darauf hinzuweisen, dass diese keinerlei Bedienstete oder Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne gehabt habe. Die Firma habe lediglich mit freien Handelsmaklern auf Provisionsbasis bei Vermittlungserfolg zusammengearbeitet. Er habe zum damaligen Zeitpunkt bereits Planungen in Richtung der Gründung einer GmbH erwogen, wobei von vornherein klar gewesen sei, dass er lediglich als Gesellschafter habe fungieren wollen. Um vor der Gründung einer solchen GmbH, die in den Geschäftsräumen der Firma M. angesiedelt sein und zum Teil auch deren Geschäfte übernehmen sollte, eine wirtschaftliche Tragfähigkeit zu überprüfen, habe er häufig Gespräche mit verschiedenen Vertriebspartnern seines Bruders geführt. Dies habe schließlich zur Gründung der Firma N., dessen alleiniger Gesellschafter er gewesen sei, geführt. Geschäftsführer der GmbH sei allein der Bruder des Beamten gewesen, seine Beteiligung sei ausschließlich eine Kapitalbeteiligung gewesen. Was eventuell bei einigen freien Mitarbeitern der M. für ein persönliches Bild in diesem Zusammenhang entstanden sei und zu der Aussage "Da ist ja der Chef, jetzt können Sie ihn gleich sprechen" geführt habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe jedenfalls in keinem Falle geschäftsführende oder leitende Funktion bei der Firma M. ausgeübt. Die ihn belastenden anderslautenden Aussagen des Zeugen X. rührten aus einem Racheakt her und fänden in den Aussagen unbelasteter Zeugen keine Stütze. Die Visitenkarte mit dem Aufdruck "Selbständiger Kaufmann" sei lediglich im Vorgriff auf die beabsichtigte Gründung der N-GmbH erfolgt. Tatsächlich habe er jedoch keinerlei Tätigkeit entfaltet. Was den Schriftverkehr mit der Y-GmbH betreffe, so habe es sich hier lediglich um eine Kontaktaufnahme in der Funktion als Gesellschafter der GmbH gehandelt. Es habe auch keinerlei Kooperationsvertrag zwischen ihm und der Firma O. Assekuranz gegeben. Hinsichtlich der Provisionszahlungen in Höhe von 1.567,86 € sei darauf hinzuweisen, dass sein Bruder über den Vermittler O. privat 50.000,- DM angelegt habe. Da jedoch eine Provision für den Anleger selbst nicht möglich gewesen sei, da es sich insofern um ein Eigengeschäft gehandelt habe, sei die Rechnung einmalig und nur aus diesem Grund von ihm gezeichnet worden. Die Provision sei ihm jedoch nicht zugeflossen. Er habe keinerlei Nebentätigkeit entfaltet, die über das genehmigte Maß hinausgegangen sei. Bei seiner Beteiligung an der N. GmbH habe es sich um eine reine Kapitalbeteiligung gehandelt, die nicht genehmigungspflichtig sei. Aufgrund der Verletzung im November 1987, bei der er sich eine Trümmerfraktur des 5. Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen habe, sei er seit diesem Zeitpunkt dienstunfähig erkrankt. Zwar habe der Polizeiarzt D. am 13.12.1988 eine eingeschränkte Dienstfähigkeit (Innendienstfähigkeit) festgestellt. Die damals gültige Polizeidienstverordnung 300 (PDV 300) habe den Begriff der Innendienstfähigkeit aber nicht gekannt. Danach sei ein Beamter entweder polizeivollzugsdienstfähig oder nicht. Deshalb seien die Äußerungen des D. missverständlich gewesen, da aus ihnen nicht hervorgegangen sei, ob Polizeivollzugsdienstfähigkeit vorgelegen habe. Unabhängig davon habe er seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 HBG durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Genüge getan. Auch die erneute Untersuchung am 28.12.1988 habe zu dem Ergebnis geführt, dass weiterhin eine sogenannte Innendienstfähigkeit festgestellt worden sei. Der Polizeiarzt sei auf die vorgelegten privatärztlichen Atteste nicht eingegangen, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei. Auch habe er keinerlei Aussage zur vertretbaren Verwendung gemacht. Die Verfügung vom 03.01.1989, mit der er angewiesen wurde, zukünftig bei allen Erkrankungen unverzüglich beim Ärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums seine Dienstunfähig feststellen zu lassen, entspreche nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Anweisung beinhalte eine unverhältnismäßige Belastung des Beamten. Das Missverhältnis zwischen angestrebtem Zweck und der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten des Beamten ergebe sich schon daraus, dass der Beamte sich, sofern er nicht dienstwegeunfähig sei, jeweils von seinem Wohnort zum polizeiärztlichen Dienst habe begeben müsse. Für die Überprüfung der Dienstunfähigkeit seien weniger belastende Auflagen möglich gewesen. So wäre es in jedem Fall möglich gewesen, dem Beamten aufzugeben, weitere ärztliche Atteste beizubringen, aus denen sich eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Unabhängig davon sei er seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 HBG durch die lückenlose Vorlage von ärztlichen Attesten nachgekommen. Der damalige Polizeiarzt D., der inzwischen privatärztlich tätig sei, habe in seinem Attest vom 27.01.1997 (UA 2, Bl. 235) die erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen des Beamten bestätigt und sich dabei auf den Untersuchungsbefund des Dr. T. bezogen, was er noch in der polizeiärztlichen Untersuchung vom 13.12.1988 nicht getan habe. Der Kläger habe sich ausschließlich mit den psychischen Beeinträchtigungen des Beamten befasst, die Beeinträchtigungen durch die dauerhafte Verletzung der rechten Hand trotz vorgelegter privatärztlicher Befundberichte aber zu keinem Zeitpunkt begutachtet. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Disziplinarverfahren DH 3117/90 in seiner Verfügung vom 11.03.1991 (UA 1, Bl. 178) darauf hingewiesen habe, dass die Verfügungen vom 03.01.1989 und vom 10.05.1989, in denen bei künftigen Erkrankungen die unverzügliche Vorstellung beim Ärztlichen Dienst angeordnet wurde, nicht vollziehbar geworden seien und sich der Kläger darauf nicht berufen könne. Diese Anordnung sei mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13.01.1989 und 22.05.1989 angegriffen und damit sinngemäß Widerspruch eingelegt worden. Da die sofortige Vollziehung nicht angeordnet und über die Widersprüche nicht entschieden worden sei, habe der Beamte nach damaliger Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon ausgehen dürfen, dass er durch die Vorlage der privatärztlichen Atteste seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 HBG nachkomme. Hinsichtlich des Vorwurfs der verspäteten Rückgabe von Ausrüstungsgegenständen sei darauf hinzuweisen, dass er die Munition und die Waffe von Anfang an bei der Behörde zurückgelassen habe. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, die Gesamtsituation zu überschauen. Dabei habe er auch unbeabsichtigt Termine vernachlässig, ganz vergessen oder versäumt. Die verspätete Rückgabe sei in jedem Fall nicht vorsätzlich, sondern aufgrund eines Versehens erfolgt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um untergeordnete Ausrüstungsgegenstände im Gesamtwert von ca. 33,- DM gehandelt habe. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach Rechtskraft der letzten Strafentscheidung im Jahr 2001 der Kläger sieben Jahre lang keine weiteren Maßnahmen getroffen habe, um das Disziplinarverfahren zu einem Abschluss zu bringen. Erst mit Schreiben vom 14.05.2008 sei ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben worden. Nach erfolgter Stellungnahme seines Bevollmächtigten sei wiederum ein Jahr bis zur Erhebung der Disziplinarklage vergangen. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahre 1989 seien nunmehr 20 Jahre vergangen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beschleunigung und sei bei der Entscheidung über die Disziplinarklage zu berücksichtigen. Der Beamte lebe seit längerer Zeit in einer neuen Beziehung und verhalte sich tadellos und einwandfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (4 Leitz-Ordner und 4 Bände Personalakten) Bezug genommen.