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Beschluss

28 L 1489/09.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2010:0504.28L1489.09.WI.D.0A
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Leitsätze
Bei einem Beamten, der kinderpornographische Schriften besitzt und sie anderen öffentlich zugänglich macht, wird das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst enden, so dass die vorläufige Dienstenthebung in diesem Fall zu Recht erfolgt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Beamten, der kinderpornographische Schriften besitzt und sie anderen öffentlich zugänglich macht, wird das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst enden, so dass die vorläufige Dienstenthebung in diesem Fall zu Recht erfolgt ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.12.2009. Der am 29.07.1965 geborene Antragsteller wurde nach Beendigung seiner von 1972 bis 1983 erfolgten Schulausbildung (Realschulabschluss) mit Wirkung vom 01.09.1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Assistenten- Anwärter ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung I, Abschlussnote „befriedigend) wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 01.09.1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Assistenten z.A. ernannt. Er wurde dem Ordnungsamt (KFZ- Zulassungsstelle) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Antragsteller leistete in der Zeit vom 02.01.1986 bis 31.03.1987 seinen Grundwehrdienst ab. Ab 01.04.1987 nahm der Antragsteller die Aufgaben einer nach A 7 BBesG bewerteten Stelle in der Abteilung Allgemeine Verwaltung/Kindertagesstätten wahr. Mit am 29.07.1987 ausgehändigter Urkunde wurde der Antragsteller zum Assistenten ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.10.1988 erfolgte die Ernennung zum Sekretär (A 6 BBesG). Zuvor hatte er weitere Aufgaben der Abrechnung und Statistikführung übernommen. Am 17.01.1990 wurde der Antragsteller zum Obersekretär ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Mit Verfügung vom 20.08.1991 wurde dem Antragsteller eine nach A 8 BBesG bewertete Stelle eines Sachbearbeiters beim Ausgleichsamt der Antragsgegnerin übertragen. Dort war er für die Sachbearbeitung im Bereich der Feststellung und Zuerkennung von Hausratschäden sowie für die Zuerkennung von Hauptentschädigung für Vermögensschäden zuständig. Die Beförderung zum Hauptsekretär und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesG erfolgten mit Wirkung vom 01.01.1992. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde der Antragsteller am 29.07.1992 berufen. Mit Verfügung vom 29.07.1994 wurde der Antragsteller zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen. Die Zwischenprüfung legte der Antragsteller am 25.06.1996 mit „ausreichend (7 Punkte)“ ab, die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung (Verwaltungsprüfung II) bestand der Antragsteller am 24.09.1997 mit der Note „befriedigend (8 Punkte)“. Mit Wirkung vom 01.10.1997 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Inspektor z.A. ernannt und im Kassen- und Steueramt im Bereich „Rückforderungen Sozial-/ Jugendamt und Kindergartenentgelte“ eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.04.1998 wurde der Antragsteller zum Inspektor ernannt und rückwirkend zum 01.01.1998 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG g.D. eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.09.2004 wurde der Antragsteller in die Abteilung Steuern, Gebühren und Beiträge (Sachgebiet Gewerbesteuer) umgesetzt und als stellvertretender Sachgebietsleiter eingesetzt. Die Beurteilung 28.04.2005 für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 28.04.2005 attestierte dem Antragsteller eine über den Anforderungen liegende Leistung. Mit Wirkung vom 01.06.2005 wurde der Antragsteller zum Oberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesG eingewiesen. Der Antragsteller ist ledig und hat keine Kinder. Der Geschäftsführer der Firma D, die im Kundenauftrag Fotoprodukte wie Wandkalender oder Fotobücher druckt, erstatte am 22.12.2008 Anzeige. Bei Erledigung eines Auftrags des Antragstellers für ein Fotobuch sei aufgefallen, dass es sich um Bilder eines minderjährigen Mädchens in pornographischen Posen handele. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld an die Staatsanwaltschaft E-Stadt abgegeben, die die Durchsuchung der Privaträume und des Büros des Antragstellers veranlasste. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses des Antragstellers am 23.04.2009 wurden pornographische Filme auf Videokassetten und Datenträgern, Bilder in Papierform, pornographische Bücher bzw. Fotoalben gefunden. Des Weiteren wurden 2 PC und acht externe Festplatten beschlagnahmt. Eine Auswertung der gefundenen Dateien, die zum überwiegenden Anteil kinderpornographische Schriften enthielten, erfolgte in dem Gutachten von F., das am 13.07.2009 erstellt wurde (Sonderband Auswertung 0, Gutachten 00/00). Ebenfalls am 23.04.2009 wurde die Antragsgegnerin per Fax von dem Verdacht gegen den Antragsteller unterrichtet. Der dienstliche PC des Antragstellers wurde sofort gesichert und ausgewertet; es wurden keine verdächtigen Dateien gefunden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.08.2009, rechtskräftig seit dem 11.09.2009, wurde der Antragsteller wegen zweier selbständiger Vergehen nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; dem Antragsteller wurde die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 4.000.-- € auferlegt, die am 05.10.2009 entrichtet wurde (Az.: 00/00). Mit Verfügung vom 08.10.2009, die dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten am 19.10.2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, leitete die Antragsgegnerin gemäß § 20 HDG das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsteller habe durch die außerdienstlichen Verhaltensweisen, die den Gegenstand des Strafverfahrens darstellten, gegen seine Pflichten aus § 69 Satz 3 HBG und gegen die Strafgesetze gemäß §§ 184 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, 53 StGB verstoßen. Der Antragsteller teilte mit, die vorgeworfenen Taten seien zugestanden und würden nicht bestritten; er bedauere den Vorfall aufs Äußerte. Es handele sich um einen einmaligen Vorfall; der Antragsteller habe sich dienstlich nichts zu Schulden kommen lassen. Er werde sich unverzüglich in therapeutische Behandlung begeben. Mit Schreiben vom 11.11.2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu den beabsichtigten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und der Kürzung der Dienstbezüge an und gab ihm Gelegenheit, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Der Antragsteller gab an, er habe zwar eine Vielzahl von Dateien auf seinem Computer im privaten Bereich gespeichert gehabt. Nach der Rechtsprechung der Obergerichte setze jedoch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine besondere Stellung des Beamten voraus, die bei dem Antragsteller nicht gegeben sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich bei dem Antragsteller eine Sammelsucht entwickelt habe; es handele sich um ein krankhaftes, aber heilbares Verhalten. Der Therapeut, der den Antragsteller behandele, sei davon überzeugt, dass bis zum Abschluss der Behandlung ein solches Verhalten nicht erneut auftrete. Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.12.2009, der ein Beschluss des Magistrats der Antragsgegnerin vom 02.12.2009 zugrunde lag, wurde der Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 HDG vorläufig seines Dienstes enthoben und die monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG um 35 vom Hundert gekürzt. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass wegen der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen gegenüber dem Antragsteller eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werde. Die Verfügung wurde dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 15.12.2009 ausgehändigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2009, der am 23.12.2009 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vorläufig auszusetzen. Das Verfahren, gerichtet auf die vorläufige Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge, ist unter dem Aktenzeichen 00/00 anhängig. Grundsätzlich sei zwar der Besitz von kinderpornographischen Daten geeignet, einen Beamten letztlich aus dem Dienst zu entfernen, bei dem Antragsteller lägen die Dinge anders. Bei dem von dem Antragsteller gezeigten Verhalten handele es sich um ein Krankheitsbild; es liege bei ihm nach Angaben seines Therapeuten eine verwirrte psychosexuelle Verhaltensweise ohne Fixierung vor. Das Herunterladen von Bildern habe sich im Laufe der Zeit zu einer Sucht entwickelt. Er habe eine solche Vielzahl von Daten heruntergeladen, dass er sie sich gar nicht alle habe ansehen können. Im Vordergrund habe nicht der Inhalt der Dateien, sondern das Besitzen und Sammeln gestanden. Richtig sei zwar, dass während der Zeit des Herunterladens unter Zuhilfenahme eines file-sharing-Programms diese Dateien für jedermann zugänglich gewesen seien; dies sei jedoch kein Zugänglichmachen im kommerziellen Sinn gewesen. Es sei nicht richtig, wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorwerfe, die Vielzahl der gesammelten Daten schließe ein Augenblicksversagen aus. Sie berücksichtige auch nicht, dass der Therapeut in seiner Stellungnahme vom 01.12.2009 mitgeteilt habe, der Antragsteller sei zu einer Therapie bereit und es könne ein positives Behandlungsergebnis erwartet werden. Die Antragsgegnerin sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, dem Antragsteller bei der Bekämpfung seiner Krankheit, die sie selbst anerkenne, zu helfen und ihn vor einer Isolation zu bewahren. Für sein einziges Hobby, den Golfsport, könne er aufgrund der gekürzten Dienstbezüge den Jahresbetrag von über 1.000,-- € nicht mehr aufbringen. Das Vertrauensverhältnis sei nicht unwiederbringlich zerstört. Aus diesem Grund sei dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Antragsteller beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vorläufig auszusetzen, ferner dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B. in B-Stadt beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 HDG seien gegeben, da im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Vorliegend habe der Beamte kinderpornographische Dateien besessen und öffentlich zugänglich gemacht, was ein schweres Dienstvergehen darstelle, das grundsätzlich zu seiner Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Aus dem Persönlichkeitsbild des Antragstellers ergäben sich keine mildernden Aspekte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Verfahrens 00/00, der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakte des Antragstellers, 1 Band Disziplinarverfahren, 1 Band Ermittlungsakte) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft B-Stadt (00/00 nebst 2 Sonderbänden Auswertung 0 und 0) Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 68 Abs.1 Satz 1 HDG ist zulässig, aber nicht begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 nicht festzustellen. Sie ist deshalb aufrechtzuerhalten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Voraussetzung für die im Ermessen der Einleitungsbehörde stehende Maßnahme ist danach zunächst, dass die Einleitungsverfügung formal wirksam geworden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m.w.N., zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall, denn mit Verfügung vom 08.10.2009 hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Diese Verfügung wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers am 19.10.2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Weiter ist die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Einleitungsbehörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, der auch für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Verfahren zu beachten ist. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 - DL 13 K 2646/07 -, zitiert nach Juris). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In einem solchen Fall, in dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht kommt, sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410). Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung der Einleitungsbehörde, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 13 HDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist es, dass ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) vorliegt und die Entfernung des Beamten aus dem Dienst im Rahmen des Disziplinarverfahrens wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst (VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 04.11.1993 - D 17 S 13/93 - zitiert nach Juris). Dies ist nach Aktenlage unter Zugrundelegung des Maßstabs gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG anzunehmen. Ausweislich des - vom Beamten nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen - Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.08.2009 wurde gegen den Beamten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil er sich kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft und sie besessen hat und er zudem kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht hat und damit die Tatbestände der § 184 b Abs. 4 StGB und § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat. Die Disziplinarkammer legt die im Strafbefehlsverfahren vor dem AG B-Stadt getroffenen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde. Diese Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden. Denn dem rechtskräftigen Strafbefehl kommt Indizwirkung zu, zumal der in ihm bezeichnete Sachverhalt durch die geständigen Einlassungen des Antragstellers im Strafverfahren und auch im behördlichen Disziplinarverfahren bestätigt wurde. Damit steht fest, dass der Antragsteller in dem Umfang, wie er in dem Gutachten von F. vom 13.07.2009 dargelegt wurde (Sonderband Auswertung 0, Gutachten 00/00), kinderpornographische Schriften sich verschafft und sie besessen hat. Zudem hat er dadurch, dass er sich im Internet kinderpornographische Dateien auf einer Tauschbörse heruntergeladen hat, kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht, da in dieser Zeit andere Nutzer der Tauschbörse Zugriff auf diese Daten hatten und sich diese wiederum herunterladen konnten. Danach steht mit der dem Beamten zur Last gelegen Straftat ein schwerwiegendes, in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndendes außerdienstliches Dienstvergehen gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 34 Satz 3 BeamtStG (wortgleich mit den bis zum 31.03.2009 geltenden Vorschriften der §§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 69 Satz 3 HBG) in Rede, weil der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Nach diesen Vorschriften muss das Verhalten des Beamten (innerhalb und außerhalb des Dienstes) der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; es wird also ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt (BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, NJW 2001, 3565). So liegt der Fall hier. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller das einer außerdienstlichen Pflichtverletzung regelmäßig innewohnende Mindestmaß an disziplinarer Relevanz deutlich überschritten. Nach Aktenlage ist damit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher als seine Belassung im Dienst. Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, NJW 2001, 240). Der Beamte hat mit dem nach § 184 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB als Vergehen strafbaren Besitz und Zugänglichmachen kinderpornografischer Bild- und Filmdateien zu erkennen gegeben, dass ihm der Schutz der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung eines Kindes völlig gleichgültig ist und er die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Phantasien oder auch nur Sammelleidenschaft rücksichtslos in den Vordergrund stellt. Es muss hierbei gesehen werden, dass hinter jeder der bei dem Beamten gefundenen strafbewehrten Bilddatei ein Fall eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes steckt, den der Beamte sich in der (vermeintlichen) Anonymität des Internet zur Befriedigung seiner augenscheinlich abnormen Neigung zu nutze macht. Damit unterstützt er zugleich das Schaffen und Aufrechterhalten eines Marktes mit authentischen kinderpornografischen Darstellungen. Der Konsum kinderpornografischer Bilddateien erfordert stets "neues Material" und fördert so den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit der Tendenz, immer wieder neue und "härtere" Bilder herzustellen, um den Markt zufrieden zu stellen. Der Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder erzwingt ein gesetzgeberisches Handeln. Dies kommt durch die zum 01.04.2004 in Kraft getretene Neuregelung der einschlägigen Strafvorschriften (Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I 3007) und zwar in der - bei unverändertem Straftatbestand - deutlichen Erhöhung des Rahmens möglicher Freiheitsstrafen von bisher höchstens einem Jahr (§ 184 Abs. 5 Satz 2 a.F.) auf nunmehr bis zu zwei Jahren (§ 184 b Abs. 4 StGB n.F.) zum Ausdruck. Treten in der Person eines Beamten durch den Verstoß gegen diese Strafvorschriften belegte Persönlichkeitsmängel zu Tage, so hat dies eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust des Beamten zur Folge. Das Vertrauen, das der Dienstherr und auch die Öffentlichkeit in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, ist von Grund auf erschüttert oder gar zerstört. Ein derartiges Fehlverhalten rechtfertigt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11.02.2003 - 2 WD 35.02 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2009 - 10 L 4/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, jeweils zitiert nach Juris) als disziplinarische Regelsanktion die Entfernung aus dem Dienst. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, zitiert nach Juris). Beschaffung, Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Schriften tragen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dazu bei, dass die Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Ohne Konsumenten gäbe es keinen Markt für Kinderpornographie; der Konsument von Kinderpornographie habe daher eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch der Kinder. Die erkennende Disziplinarkammer schließt sich dieser Einschätzung an. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Strafbewehrtheit des Besitzes kinderpornografischer Darstellungen in der Bevölkerung, vor allem in dem Kreis möglicher "Konsumenten", so auch dem Antragsteller, allgemein bekannt ist. Auch besteht kein Zweifel daran, dass das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Darstellungen in der Bevölkerung auf keinerlei Verständnis bzw. Milde stößt, weil generell bekannt ist, dass wehrlose Kinder durch das Handeln skrupelloser Geschäftemacher lebenslangen psychischen und körperlichen Schäden ausgesetzt sind. Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen Grenzen hinaus. Danach rechtfertigt bereits der (bloße) Besitz kinderpornografischer Darstellungen die Annahme erheblicher Persönlichkeitsmängel eines Beamten mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung nicht nur des Beamten, sondern des öffentlichen Dienstes insgesamt (BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2009 - 10 L 4/08 -, zitiert nach Juris). Der Beamte hat die Dienstpflichtverletzung auch vorsätzlich begangen. Soweit er behauptet, er habe die Bild- und Filmdateien wahllos gespeichert, ohne sie sämtlich gesehen zu haben und sich des Umfangs bewusst gewesen zu sein, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Beamte ist rechtskräftig wegen des Sich- Verschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184 b Abs. 4 StGB sowie wegen des Zugänglichmachens solcher Schriften gemäß § 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden, weil er auf seinem Computer mindestens 200.000 Bilddateien gespeichert aufbewahrte, die erkennbar sexuelle Handlungen an und mit Kindern zeigten und weil er derartige Dateien auch öffentlich zugänglich machte. Er hat diese Straftatbestände objektiv und subjektiv verwirklicht, denn die genannten Straftatbestände sind Vorsatzdelikte. Das Gericht bezweifelt nicht die Richtigkeit der Feststellung in dem Strafbefehl, dass der Kläger die Dateien bewusst und gewollt, also vorsätzlich besessen und zugänglich gemacht hat (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.09.2007, - 20 LD 14/06 -, zitiert nach Juris). Es erscheint der Disziplinarkammer schließlich auch als völlig lebensfremd und damit als eine bloße Schutzbehauptung, dass der Beamte sich etwa nicht über den kinderpornografischen Inhalt der von ihm heruntergeladenen Dateien bewusst gewesen sein will. Hiergegen sprechen bereits seine Angaben im Disziplinarverfahren, dass er gewusst habe, dass Kinderpornographie strafbar sei, aber sich nicht unter Kontrolle gehabt habe. Bei ihm habe die Pornographie sehr im Vordergrund gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei seinem Verhalten schuldunfähig gewesen ist, sind auch angesichts der vorgelegten Stellungnahme seines Therapeuten vom 01.12.2009 für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich. Dieser attestiert dem Antragsteller zwar eine „verirrte psychosexuelle Verhaltensweise ohne Fixierung“, bestätigt aber andererseits, dass der Antragsteller sein „schuldhaftes Verhalten bzgl. Besitz und Verbreitung von kinderpornographischem Material einsehen“ könne. Stellt danach die Entfernung aus dem Dienst die disziplinarische Regelsanktion dar, so vermag die Disziplinarkammer auch keine besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere ein Vorliegen von Milderungsgründen zu erkennen, welche Anlass dazu geben könnten, eine andere als die Höchstmaßnahme als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Zahl der bei dem Beamten vorgefundenen - und ihm zuzurechnenden - Dateien kinderpornografischen Inhalts ist außergewöhnlich hoch; ein Beamter, der sich in den Besitz derartiger menschenverachtender und erniedrigender Bilder setzt, zeigt, dass er nicht über den gebotenen Mindestrespekt vor menschlichem Leben und menschlicher Integrität verfügt. Die Disziplinarkammer vermag auch aus dem Verhalten des Beamten keinerlei Milderungsgründe herzuleiten. Von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten kann nach Aktenlage ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat seinen eigenen Angaben zufolge seit seinem 31.Lebensjahr, also seit über 10 Jahren sich kinderpornographische Schriften verschafft und besessen. Unter diesen Gegebenheiten ist eine einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat nicht gegeben. Es ist demgegenüber erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beamte vorsätzlich gehandelt und sich eine sehr große Zahl von Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eindeutig dargestellt ist, verschafft hat (BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD9/00, a.a.O.). Der Beamte hat sich zudem dadurch strafbar gemacht, dass er kinderpornographische Schriften öffentlich zugänglich gemacht hat. Damit unterliegt er - anders als bei bloßem Besitz kinderpornografischer Schriften - dem erhöhten Strafrahmen des § 184 b Abs. 1 StGB und deshalb kommt dem Dienstvergehen entsprechend größeres Gewicht zu (VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2007 - DL 13 K 2646/07 -, zitiert nach Juris). Darüber hinaus sprechen auch generalpräventive Erwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind, für die Dienstentfernung des Beamten. Denn auch die Ahndung mittelbaren Missbrauchs von Kindern durch die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornografischer Darstellungen muss Warn- und Abschreckungsfunktion haben (BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, a.a.O.). Nach alledem ist die vorläufige Dienstenthebung des Beamten nicht zu beanstanden. Der gemäß §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 166 VwGO zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß den obigen Ausführungen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht begründet, so dass der Antrag abzulehnen war. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HGD, § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 82 Abs. 1 HDG, § 52 Abs. 2 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Wert des Streitgegenstands für das Antragsverfahren auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes festgesetzt.