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Urteil

25 K 4735/17.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0522.25K4735.17.WI.D.00
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Leitsätze
1. Die Verlängerung einer Disziplinarmaßnahme setzt voraus, dass das Dienstvergehen aus Sicht der Disziplinarbehörde "erwiesen" sein muss. 2. Allein die Erhebung einer öffentlichen Anklage erfüllt grundsätzlich noch nicht die Voraussetzungen eines inner- oder außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 BBG. 3. Eine "relative Bindungswirkung" gemäß § 23 Abs. 2 BDG einer Einstellung nach § 153a StPO kommt nicht in Betracht, da das Strafverfahren in dem Fall nicht mit einer Sachentscheidung beendet wird.
Tenor
Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung einer Disziplinarmaßnahme setzt voraus, dass das Dienstvergehen aus Sicht der Disziplinarbehörde "erwiesen" sein muss. 2. Allein die Erhebung einer öffentlichen Anklage erfüllt grundsätzlich noch nicht die Voraussetzungen eines inner- oder außerdienstlichen Dienstvergehens im Sinne des § 77 BBG. 3. Eine "relative Bindungswirkung" gemäß § 23 Abs. 2 BDG einer Einstellung nach § 153a StPO kommt nicht in Betracht, da das Strafverfahren in dem Fall nicht mit einer Sachentscheidung beendet wird. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 46 Abs. 4 BDG i.V.m. § 51 Abs. 3 S. 2, 3 HDG) und ohne mündliche Verhandlung (§ 3 BDG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet. Die Disziplinarverfügung des Präsidenten der C. vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 ist aufzuheben, da die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge (§ 8 BDG) in Höhe von einem Fünftel für die Dauer von 24 Monaten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 3 BDG, § 113 Abs. 1 VwGO). Eine Disziplinarverfügung als Verwaltungsakt muss gem. § 3 BDG i.V.m. § 37 VwVfG dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt sein (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 19). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, hier nach den Besonderheiten des Disziplinarrechts. Für eine Disziplinarverfügung bedeutet dies, dass sie zum einen eine konkrete Disziplinarmaßnahme aus dem Katalog des § 33 Abs. 1 BDG enthalten muss. Zum anderen muss eine Disziplinarverfügung konkrete Feststellungen zu dem der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Disziplinarvergehen treffen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.). In Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Disziplinarklageschrift (§ 52 Abs. 1 BDG) gehört damit zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - DL 10 K 210/10 -, juris Rn. 19 ff., jeweils m.w.N.). Im Ergebnis muss eine Disziplinarverfügung klar erkennen lassen, welche Dienstpflichten der Beamte durch welche Handlungen an welchem Ort und zu welcher Zeit sowie in welcher Schuldform verletzt haben soll und auf welche Beweismittel der festgestellte Sachverhalt gestützt wird. Hierbei ist es unzulässig, zur näheren Konkretisierung des Geschehens auf Akten oder auf den Inhalt eines Strafbefehls Bezug zu nehmen (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 10 m.w.N.). Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarverfügung bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden. Eine Disziplinarverfügung, die die geahndeten Vergehen nicht eindeutig und verbindlich feststellt, kann keinen Bestand haben und ist ohne weiteres aufzuheben (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 28 K 646/14.WI.D -, juris Rn. 28 m.w.N). Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben entspricht die Disziplinarverfügung des Präsidenten der C. vom 26. April 2017 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Zwar wird die gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme – eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel für die Dauer von 24 Monaten – in der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 hinreichend konkret bestimmt. Es fehlt allerdings an eindeutigen und hinreichend bestimmten Feststellungen zu dem der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehen. Dies gilt zunächst mit Blick auf den Vorwurf der Schleusungskriminalität, der dem Kläger in der Einleitungsverfügung vom 3. September 2013 zur Last gelegt worden ist. Diesbezüglich wird in der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 im Wesentlichen nur ausgeführt, der Kläger werde beschuldigt, zwei weiblichen syrischen Staatsangehörigen Hilfe zu deren unerlaubten Einreise geleistet und unvollständige Angaben zu deren Reiseabsichten gemacht zu haben. Dies ergebe sich aus einem aktualisierten Sachstandsbericht vom 13. März 2015 und sei auch Gegenstand einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D-Stadt. Die von dem Kläger realisierten Straftatbestände – das Einschleusen von Ausländern gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1b 2. Alt. AufenthG, § 53 StGB – seien keiner strafrechtlichen Entscheidung zugeführt worden. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Prüfung eines möglichen disziplinarrechtlichen Überhangs. Der disziplinarrechtliche Überhang bestehe konkret darin, dass der Kläger „mit hinreichendem Tatverdacht“ außerdienstlich Schleusungstatbestände verwirklicht habe. Allein die Tatsache, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eröffnet worden sei, welches den Kernbereich der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung betreffe, reiche aus, eine ansehensschädigende Wirkung zu entfalten. Durch die Einstellung des Hauptsacheverfahrens gem. § 153a StPO werde die Unschuldsvermutung zwar aufrechterhalten, ein „eventuelles strafrechtliches Verhalten“ sei jedoch nicht ausgeurteilt worden. Für die Feststellung eines Dienstvergehens reichen diese Ausführungen nicht aus. Wie sich im Umkehrschluss aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG ergibt, setzt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme voraus, dass das Dienstvergehen aus Sicht der Disziplinarbehörde „erwiesen“ sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn an dessen Begehung in objektiver und in subjektiver Hinsicht keine vernünftigen Zweifel bestehen (vgl. hierzu: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Auflage 2017, § 32, Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend ist allerdings gerade nicht erkennbar, dass es die zuständige Disziplinarbehörde – über das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinaus – tatsächlich als erwiesen ansieht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Schleusungstatbestände und damit zugleich ein Dienstvergehen begangen hat. Zwar wird zunächst auf von dem Kläger „realisierte“ Straftatbestände Bezug genommen; nachfolgend ist allerdings ausdrücklich nur noch von einem bestehenden „hinreichenden Tatverdacht“ sowie von einem „eventuellen strafrechtlichen Verhalten“ des Klägers die Rede. Aber selbst wenn man von der Feststellung eines als erwiesen erachteten Dienstvergehens ausgeht, entsprechen die diesbezüglichen Feststellungen in der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 nicht den oben dargestellten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Bezüglich des dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalts wird in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung lediglich ausgeführt, der Kläger solle zwei weiblichen syrischen Staatsangehörigen Hilfe zu deren unerlaubter Einreise geleistet und hierbei in einem Fall unvollständige Angaben zu deren Reiseabsichten gemacht haben. Nähere Angaben und Details zu den dem Kläger zur Last gelegten ausländerrechtlichen Straftaten finden sich in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung nicht. Es wird insbesondere nicht näher ausgeführt, wo, wann und in welcher Art und Weise der Kläger die Straftatbestände verwirklicht haben soll; auch die Personalien der beiden syrischen Staatsangehörigen werden an keiner Stelle genannt. Damit kann die Disziplinarverfügung nicht die oben beschriebene Umgrenzungsfunktion erfüllen. Für den Fall, dass die zuständige Disziplinarbehörde allein aus dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts und aus der öffentlichen Anklageerhebung gegen den Kläger ein Dienstvergehen herleiten will, ist darauf hinzuweisen, dass es auch insoweit an hinreichend bestimmten Feststellungen der zuständigen Disziplinarbehörde fehlt. Unabhängig von einer möglichen Ansehensschädigung für die Behörde, erfüllt allein das Bestehen eines (hinreichenden) Tatverdachts bzw. die Erhebung einer öffentlichen Anklage grundsätzlich noch nicht die Voraussetzungen eines innerdienstlichen oder außerdienstlichen Dienstvergehens i.S.d. § 77 BBG. Hinzukommen muss jedenfalls auch ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Beamten, das den entsprechenden (hinreichenden) Tatverdacht erst hervorgerufen hat. Zu Ort, Zeit und Schuldform eines dem Kläger zur Last gelegten, verdachtsbegründenden Verhaltens trifft die streitgegenständliche Disziplinarverfügung allerdings wiederum keine hinreichend bestimmten Feststellungen. Das gleiche gilt für die dem Kläger in den Ausdehnungsverfügungen vom 13. Februar 2014 und vom 18. Februar 2016 zur Last gelegten Vorwürfe des unerlaubten Betreibens von Finanztransfergeschäften und der Geldwäsche. Auch insoweit fehlt es in der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 bereits an der eindeutigen Feststellung eines von der Disziplinarbehörde als erwiesen erachteten Dienstvergehens. Allein die chronologische Darstellung der gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Ziff. I der Disziplinarverfügung beinhaltet noch nicht die Feststellung eines von dem Kläger begangenen Dienstvergehens. Unter Ziff. II der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung („Disziplinarische Würdigung“) werden die weiteren disziplinaren Vorwürfe, die Gegenstand der Ausdehnungsverfügungen gewesen sind, mit keinem Wort mehr erwähnt. Aber auch ansonsten genügen die Feststellungen zu den oben genannten disziplinaren Vorwürfen nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Betreibens von Finanztransfergeschäften wird in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung im Wesentlichen nur ausgeführt, der Kläger habe in insgesamt 22 Fällen Zahlungsdienste erbracht habe, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZAG zu haben. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäsche ist der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 letztlich nur zu entnehmen, die Raiffeisen-Bank B-Stadt habe gegen den Kläger eine Geldwäscheverdachtsanzeige wegen einer Bareinzahlung am 14. November 2014 in Höhe von 3.650 EUR gestellt. Diese rudimentären und lückenhaften Angaben reichen nicht aus, um das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten entsprechend den oben dargelegten Anforderungen hinreichend bestimmt und klar zu umgrenzen. Soweit in der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 ergänzend auf sonstiges dienstliches bzw. außerdienstliches Verhalten des Klägers Bezug genommen wird, wird dieses – als „virulent“ beschriebene – Verhalten des Klägers im Folgenden nicht einmal ansatzweise näher konkretisiert. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots ergeben sich darüber hinaus daraus, dass auf der Grundlage der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung nicht erkennbar ist, auf welche konkreten Beweismittel die Annahme der (möglicherweise begangenen) Dienstpflichtverletzungen gestützt wird. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, reicht insoweit allein die pauschale Bezugnahme auf Ermittlungsakten, Anklageschriften bzw. Sachberichte sowie auf eine in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt durchgeführte umfangreiche Zeugenvernehmung nicht aus. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten behaupteten Bindungswirkung gem. § 23 BDG. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob bzw. inwieweit die Regelungen des § 23 BDG überhaupt Anwendung finden. Eine „absolute Bindungswirkung“ hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren gem. § 23 Abs. 1 BDG kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit ersichtlich, ist gegen den Kläger kein rechtskräftiges Urteil im Rahmen eines sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahrens ergangen. Zur Überzeugung des Gerichts kommt vorliegend auch eine „relative Bindungswirkung“ gem. § 23 Abs. 2 BDG nicht in Betracht. Nach § 23 Abs. 2 BDG sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dies gilt allerdings nur, sofern die Indizwirkung nicht nach dem Aufklärungsstand zerstört ist, etwa durch eigene abweichende Ermittlungsergebnisse oder durch substantiiertes Bestreiten des Beamten (vgl. hierzu Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, § 23 Rn. 34 m.w.N.). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die Voraussetzungen für eine „relative Bindungswirkung“ gem. § 23 Abs. 2 BDG vorliegend nicht erfüllt; dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern und des Erschleichens von Aufenthaltstiteln. Gegen eine „relative Bindungswirkung“ spricht insoweit bereits, dass dieses Strafverfahren nicht mit einer Sachentscheidung, sondern vielmehr mit einer Einstellung nach § 153a StPO beendet worden ist (vgl. hierzu: Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 3/16 – V.16, § 23 Rn. 32 m.w.N.). Unabhängig davon scheitert die Anwendung des § 23 Abs. 2 BDG auch daran, dass der Kläger die Erfüllung der entsprechenden Straftatbestände gegenüber der Disziplinarbehörde substantiiert bestritten hat. Dies gilt vor allem mit Blick auf den subjektiven Tatbestand der dem Kläger zur Last gelegten ausländerrechtlichen Straftaten. Entsprechende Ausführungen des Klägers finden sich etwa in seinem an den Präsidenten der C. gerichteten Schreiben vom 27. September 2013 (Bl. 18-22 der Disziplinarakte). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer unterstellten „relativen Bindungswirkung“ gem. § 23 Abs. 2 BDG eine Wiedergabe bzw. Zusammenfassung der maßgeblichen Feststellungen in der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung nicht entbehrlich wäre. In entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 S. 2 BDG wird man in einer Disziplinarverfügung auf tatsächliche Feststellungen zu dem zugrundeliegenden Dienstvergehen allenfalls bei einem Verweis auf ein gem. § 23 Abs. 1 BDG bindendes Urteil verzichten können. Eine Heilung der aufgezeigten Mängel der Disziplinarverfügung durch den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2017 ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2017 setzt sich im Wesentlichen mit den vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragenen Einwänden auseinander. So wird etwa ausgeführt, entgegen der Behauptung des Klägers sei das Verfahren zügig betrieben worden; das Verfahren sei zunächst ausgesetzt und unmittelbar nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen wieder fortgeführt worden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sei durch die Verfahrenseinstellung auf der Grundlage des § 153a StPO der Verdacht gegen den Kläger auch nicht ausgeräumt worden, sondern bleibe vielmehr bestehen. Darüber hinaus sei das Verfahren frei von Belastungstendenzen geführt worden. Die Behörde sei gem. § 23 BDG zudem an die Feststellungen des Strafverfahrens gebunden. Die Zumessung bezüglich der Dauer und Höhe der Disziplinarmaßnahme sei – entgegen den Ausführungen des Klägers – ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Im Übrigen verweist der Widerspruchsbescheid zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich auf die streitgegenständliche Disziplinarverfügung sowie auf die zugrundeliegende Ermittlungsakte. Damit werden in dem Widerspruchsbescheid vom 15. August 2017 keine ergänzenden Feststellungen zu dem dem Kläger zur Last gelegten Dienstvergehen getroffen. Auch die pauschale Bezugnahme auf eine – nicht näher spezifizierte – Ermittlungsakte vermag die erforderlichen Feststellungen zu dem der Disziplinarmaßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehen nicht zu ersetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Disziplinargerichts, sich den für die Beurteilung der Disziplinarverfügung maßgeblichen Sachverhalt aus der Disziplinarakte – und gegebenenfalls aus den hinzuzuziehenden Strafakten – herauszusuchen und einer eigenständigen Bewertung zuzuführen. Aufgabe des Disziplinargerichts ist es vielmehr, die von der zuständigen Disziplinarbehörde getroffenen Feststellungen und die auf dieser Grundlage ergangenen disziplinarrechtlichen Wertungen unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Da das Gericht bereits die Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung verneint hat, erübrigt sich eine Prüfung der Zweckmäßigkeit gem. § 60 Abs. 3 BDG. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gem. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 BDG, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die mit Verfügung vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge. Der Kläger wurde am 25. August 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Wirkung vom 17. Februar 1996 wurde der Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 17. August 1997 wurde der Kläger sodann zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Am 8. Oktober 2002 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 22. August 2006 wurde der Kläger zum Polizeiobermeister und am 17. Dezember 2009 zum Polizeikommissar ernannt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 wurde dem Kläger das Amt eines Polizeikommissars bei der C. übertragen; zugleich wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9g BBesO eingewiesen. Ein am 22. Juli 2011 gegen den Kläger eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Nachstellung wurde am 4. November 2011 gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDG i.V.m. § 13 BDG eingestellt; zugleich wurde gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Missbilligung ausgesprochen (Bl. 40-42 der Personalakte, Unterordner D). Mit Verfügung des Präsidenten der C. vom 27. August 2013 wurde gegen den Kläger ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – bezeichnet als „Vorläufige Dienstenthebung gem. § 66 BBG“ – ausgesprochen. Die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft D-Stadt habe gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern und des Erschleichens von Aufenthaltstiteln eingeleitet. Schleusungskriminalität gehöre zu den besonders sozialschädlichen und – je nach Ausführung – auch zu den menschenverachtenden Kriminalitätsformen und stehe daher im Fokus der bundespolizeilichen Präventions- und Repressionsarbeit. Ein in diesem Feld agierender Bundespolizist sei vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 27. August 2013 Bezug genommen (Bl. 1-2 der Disziplinarakte). Die Verfügung wurde dem Kläger am 28. August 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Mit Verfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion I, C., vom 3. September 2013 wurde gegen den Kläger gem. § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Kläger würden Ermittlungen wegen des Verdachts der Einschleusung von ausländischen Staatsangehörigen sowie des Erschleichens von Aufenthaltstiteln i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1b, § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geführt. Die Ermittlungen seien bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt unter dem Az. 15 Js 8055/13 anhängig. Für den Fall, dass die in dem Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe zutreffend seien, habe der Kläger dadurch zugleich in erheblichem Maße seine Dienstpflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen in den Beamtenberuf gerecht werde. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren gem. § 22 Abs. 1 BDG im Hinblick auf das sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 3. September 2013 Bezug genommen (Bl. 15-16 der Disziplinarakte). Mit Schreiben vom 27. September 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen das mit Verfügung vom 27. August 2013 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein. Wegen des Inhalts wird auf das Schreiben vom 27. September 2013 Bezug genommen (Bl. 18-22 der Disziplinarakte). Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten der C. vom 7. Oktober 2013 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung vom 27. August 2013 zurückgewiesen (Bl. 23-26 der Disziplinarakte). Mit Verfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion I, C., vom 13. Februar 2014 wurde das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 19 BDG ausgedehnt. Dem Kläger wurde zusätzlich zur Last gelegt, in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis 3. Juli 2013 bei der Annahme von 21 Zahlungsaufträgen von dritten Personen beteiligt gewesen zu sein. Für diese Finanztransfergeschäfte mit einem Volumen von insgesamt 23.950 EUR habe der Kläger keine Erlaubnis besessen. Dies habe zu einem zusätzlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft D-Stadt wegen des Verdachts des unerlaubten Betreibens von Finanztransfergeschäften gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2 ZAG geführt (Az. 27 Js 20673/13). Darüber hinaus habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Verfügung vom 17. Januar 2014 derartige Geschäfte unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 EUR untersagt. Für den Fall, dass die nunmehr erhobenen Vorwürfe zutreffend seien, habe der Kläger auch dadurch in erheblichem Maße seine Dienstpflicht verletzt, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen in den Beamtenberuf gerecht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 13. Februar 2014 Bezug genommen (Bl. 41-42 der Disziplinarakte). Am 14. August 2014 erhob die Staatsanwaltschaft D-Stadt Anklage gegen den Kläger beim Amtsgericht B-Stadt – Schöffengericht. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 13. Dezember 2013 durch 22 Handlungen gemeinschaftlich handelnd ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 ZAG Zahlungsdienste erbracht zu haben (Bl. 44-76 der Disziplinarakte). Die Eröffnung des Verfahrens gem. § 204 Abs. 1 StPO wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 26. August 2014 (Az. 73 Ls – 27 Js 20673/13) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (Bl. 110-111 der Disziplinarakte). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft D-Stadt wurde mit Beschluss des Landgerichts D-Stadt vom 22. Oktober 2014 (Az. 2 Qs 146/14) verworfen (Bl. 115-120 der Disziplinarakte). Mit Verfügung vom 28. August 2014 ordnete der Präsident der C. gem. § 38 Abs. 1 S. 1 BDG die vorläufige Dienstenthebung sowie gem. § 38 Abs. 2 BDG die Einbehaltung von 50 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers an (Bl. 99-101 der Disziplinarakte). Mit Schriftsatz vom 17. September 2014, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 19. September 2014, stellte der Kläger einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen (Bl. 96-98 der Disziplinarakte). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2015 wurden die mit Bescheid vom 28. August 2014 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge des Klägers ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2015 (Az. 25 L 1483/14.WI.D) Bezug genommen (Bl. 121-131 der Disziplinarakte). Am 8. September 2015 wurde Anklage gegen den Kläger beim Amtsgericht B-Stadt – Strafrichter – erhoben (Az. 15 Js 8055/13). Dem Kläger wurde zur Last gelegt, in den Jahren 2008 und 2012 in drei Fällen Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 1b 2. Alt. AufenthG, § 53 StGB begangen zu haben (Bl. 140-144 der Disziplinarakte). Mit Verfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion I, C., vom 18. Februar 2016 wurde das Disziplinarverfahren erneut gem. § 19 BDG ausgedehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Kläger sei am 17. Dezember 2014 eine Geldwäscheverdachtsanzeige der Raiffeisen-Bank B-Stadt erstattet worden. Sachgegenständlich sei eine Bareinzahlung i.H.v. 3.650 EUR auf ein Konto des Klägers, die nach Würdigung des Kreditinstituts im Hinblick auf das Umsatzverhalten des Klägers im Widerspruch zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Es lägen damit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Kläger durch sein Verhalten gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Folgepflicht verstoßen habe. Dies könne ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 2, § 62 Abs. 1 BBG darstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 18. Februar 2016 Bezug genommen (Bl. 147-148 der Disziplinarakte). Die Ausdehnungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2016 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt (Az. 73 Ds – 15 Js 8055/13) vom 11. Januar 2017 wurde das Strafverfahren wegen des Verdachts des Einschleusens von Ausländern und des Erschleichens von Aufenthaltstiteln gem. § 153a StPO nach Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 6. Dezember 2016 endgültig eingestellt (Bl. 153 der Disziplinarakte). Mit Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 führte der Präsident der C. das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 22 Abs. 2 BDG fort. Zugleich wurde gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von einem Fünftel für die Dauer von 24 Monaten verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von dem Kläger realisierten Straftatbestände, das Einschleusen von Ausländern gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 96 Abs. 1b 2. Alt. AufenthG, § 53 StGB, seien durch die Justiz gewürdigt und gerade keiner Verfahrensentscheidung zugeführt worden. Daher ergebe sich die Notwendigkeit der Prüfung eines möglichen disziplinarrechtlichen Überhangs. Der disziplinarrechtliche Überhang bestehe darin, dass der Kläger außerdienstlich mit hinreichendem Tatverdacht Schleusungstatbestände verwirklicht habe. Allein die Tatsache, dass ein gerichtliches Hauptsacheverfahren eröffnet worden sei, welches den Kernbereich der bundespolizeilichen Aufgabenwahrnehmung betreffe, reiche aus, eine ansehensschädigende Wirkung zu entfalten. Durch die Einstellung des Hauptsacheverfahrens mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 werde zwar die Unschuldsvermutung aufrechterhalten, ein eventuelles strafrechtliches Verhalten sei jedoch auch nicht ausgeurteilt worden. Die Ansehensschädigung der Bundespolizei in der Öffentlichkeit bleibe bestehen. Es sei fraglich, ob die im Strafverfahren verhängten Sanktionen generell ausreichend seien, die in der Person des Klägers erkannten vorhandenen Defizite hinreichend zu kompensieren. Das bisherige dienstliche sowie außerdienstliche Verhalten des Klägers sei mehrfach so virulent gewesen, dass es zu einer Kontaktaufnahme anderer Dienststellen sowie anderer Personen zu dem Dienst- und Disziplinarvorgesetzten gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 26. April 2017 Bezug genommen (Bl. 154-159 der Disziplinarakte). Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 29. April 2017 und seinem Bevollmächtigten am 5. Mai 2017 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 26. April 2017 ein und beantragte Akteneinsicht (Bl. 166 der Disziplinarakte). Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers die Disziplinarakte übersandt. Nach gewährter Akteneinsicht begründete der Kläger den bereits eingelegten Widerspruch mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2017. Wegen des Inhalts wird auf das Schreiben vom 21. Juli 2017 Bezug genommen (Bl. 183-185 der Disziplinarakte). Zugleich legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2017 bei dem Präsidenten der C. Beschwerde gegen den Verfasser der Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 ein (Bl. 187-188 der Disziplinarakte). Mit Schreiben vom 3. August 2017 wurde der Kläger aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Mit Schreiben vom 7. August 2017 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der C. mit, dass er dem Kläger empfohlen habe, das als Anlage übersandte Formular nicht auszufüllen, da seine wirtschaftlichen Verhältnisse bereits bekannt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2017 wies der Präsident der C. den Widerspruch des Klägers gegen die Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ursprüngliche Entscheidung zu revidieren. Die Behauptung, das Disziplinarverfahren sei nicht beschleunigt betrieben worden, sei unzutreffend. Das zunächst ausgesetzte Disziplinarverfahren sei unmittelbar nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen weiterbetrieben und behördenintern prioritär bearbeitet worden. Darüber hinaus sei eine Verfahrenseinstellung auf der Grundlage des § 153a StPO gegenüber einem Unschuldigen untersagt. Mit dem Beschluss, ein Verfahren nach § 153a StPO einzustellen, werde ein Verdacht nicht ausgeräumt, sondern bleibe bestehen. Das Verfahren sei auch frei von Belastungstendenzen geführt worden. Die Behörde sei überdies an die Feststellungen des Strafverfahrens gem. § 23 BDG gebunden. Die Zumessungskriterien für die Dauer und die Höhe der Disziplinarmaßnahme hätten sich in dem Rahmen des § 13 Abs. 1 BDG gehalten. Die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, habe der Kläger nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 Bezug genommen (Bl. 196-200 der Disziplinarakte). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. August 2017 zugestellt. Mit E-Mail vom 17. August 2017 sandte der Kläger das Formular zu der Übersicht über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt an die C. zurück (Bl. 201-206 der Disziplinarakte). Gegen die Disziplinarverfügung vom 26. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. August 2017, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 24. August 2017, Klage erhoben. Die umfangreichen und mit Vehemenz geführten Ermittlungen gegen den Kläger hätten zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt. Teilweise seien Strafverfahren gar nicht erst eröffnet worden. Soweit ein Strafverfahren eröffnet worden sei, sei es – einzig zur Abkürzung des Verfahrens – zu einer Einstellung mit Zahlungsauflage gekommen. Nach vierjähriger Prozessdauer sei ein Freispruch zum Greifen nahe gewesen; eine Einstellung gegen die Zahlung eines Geldbetrages sei nur deswegen erfolgt, weil sich die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen schwergetan habe. Im Rahmen der umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen sei es gerade nicht gelungen, einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger aufrechtzuerhalten. Auch die Unschuldsvermutung streite weiter für den Kläger. Der Bescheid sei auch wegen einer fehlerhaften Anwendung des § 23 BDG rechtswidrig. Es seien in dem Strafverfahren keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Ein wie auch immer geartetes Verhalten des Klägers, welches zu einer Ansehensschädigung der Bundespolizei in der Öffentlichkeit geführt haben könne, gebe es nicht. Soweit ausgeführt werde, das bisherige dienstliche sowie außerdienstliche Verhalten des Klägers sei mehrfach so virulent geworden, dass es zu einer Kontaktaufnahme anderer Dienststellen sowie anderer Personen zu dem Dienst- und Disziplinarvorgesetzten des Klägers gekommen sei, bleibe das Vorbringen völlig unsubstantiiert. Es fehle an schlüssigen Ausführungen, die es dem Kläger erst ermöglichten, sich sachgerecht mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen. Die Disziplinarverfügung sei darüber hinaus nicht verhältnismäßig. § 8 BDG sehe eine Kürzung der Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre vor. Warum man vorliegend die Kürzung der Dienstbezüge auf Zweidrittel der gesetzlichen Höchstfrist festgesetzt habe, werde in der Verfügung nicht ausgeführt. Es fehle insoweit an einer nachvollziehbaren Ermessensentscheidung. Darüber hinaus würden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in der streitgegenständlichen Verfügung nicht dargestellt. Die Kürzung der Bezüge führe dazu, dass der Kläger seine Familie nicht mehr ausreichend unterhalten könne. Der Kläger sei verheiratet und Vater von vier Kindern. Der Kläger lebe auch nicht von einem Immobilienvermögen, sondern nutze die Mieteinnahmen in vollem Umfang zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten. Seinen Lebensunterhalt bestreite er für sich und seine Familie von dem Gehalt aus seiner Berufstätigkeit. Damit fehle es auch insoweit an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 23. August 2017 und 21. September 2017 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid (Disziplinarverfügung) der Beklagten vom 26. April 2017 zu Az.: SB31-161303-015/13-Kacmaz in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2017, zugestellt am 18. August 2017, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar seien die Feststellungen des Strafverfahrens vorliegend nicht gem. § 23 Abs. 1 BDG bindend. Die in anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen könnten jedoch gem. § 23 Abs. 2 BDG der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Dies sei vorliegend erfolgt: Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sei als Teil des Strafverfahrens ein Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 BDG. Dementsprechend sei auf die sehr ausführliche gerichtliche bzw. staatsanwaltliche Akte verwiesen und in Auszügen aus selbiger zitiert worden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung sei damit der dem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt. Dieser sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Es habe für den anwaltlich vertretenen Kläger keine Unsicherheit über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe gegeben, so dass er sich hinreichend habe verteidigen können. Der disziplinarrechtliche Überhang sei auf dieser Grundlage auch schlüssig und rechtlich korrekt herausgearbeitet und gewürdigt worden. Von einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit der Disziplinarverfügung sei auszugehen. Die Unschuldsvermutung „streite“ vorliegend nicht für den Kläger. Für den Fall, dass tatsächlich ein Freispruch in Betracht gekommen wäre, wäre es nicht zu einer im allseitigen Einverständnis erfolgten Einstellung nach § 153a StPO, sondern allenfalls zu einer Einstellung nach § 153 StPO gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien in dem gesamten Verfahren mehrfach erhoben worden, zuletzt an dem Tag der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Dort habe der Kläger ohne Angaben zu etwaigen finanziellen Einschränkungen eingeräumt, dass er sich in der Lage sehe, einen Betrag von 2.500 EUR innerhalb eines Monats zur Erfüllung der gerichtlichen Auflagen zu begleichen. Diese Angaben seien auch der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt worden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sei der Kläger mit Schreiben vom 8. August 2017 erneut zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angehört worden. Das entsprechende Formular, das der Kläger entgegen anwaltlichem Rat ausgefüllt und an die Beklagte zurückgeschickt habe, habe jedoch nicht vollständig den Tatsachen entsprochen. Es seien insbesondere keine Einkünfte aus Vermietung angegeben worden. Die Beklagte habe sich auch hinreichend mit dem Persönlichkeitsbild des Klägers und dessen Entwicklung auseinandergesetzt. So sei vor der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insbesondere ein qualifiziertes Persönlichkeitsbild des Klägers angefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15. September 2017 und 5. Februar 2020 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 7. April 2020 bzw. vom 14. April 2020 haben der Kläger und die Beklagte jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte mit dem Az. 25 L 1483/14.WI.D sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten der Beklagten (4 Bände Personalakten des Klägers, 1 Band Disziplinarakte, 1 Hefter Unterlagen). Sie sind alle Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gewesen.