Urteil
25 K 1139/16.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2019:0129.25K1139.16.WI.D.00
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Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beamte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich. Ein Mangel des behördlichen Verfahrens ist wesentlich i.S.d. § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15/09 -, Rn. 19, juris). Das ist hier nicht der Fall. Dies folgt zum einen daraus, dass die Disziplinargerichte nach § 60 Abs. 2 S. 2 BDG die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund ihrer eigenen Sachaufklärung und der darauf beruhenden Ermessensentscheidung bestimmen, ohne an die Wertungen des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein. Sie sind verpflichtet, den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt selbst festzustellen und rechtlich zu würdigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, Rn. 29, juris). Soweit der Beklagte unter anderem rügt, die Ladungen der Zeuginnen F. und E., sowie die Zustellung dieser Schreiben an den Beklagten und/oder dessen Bevollmächtigte, die Ladungen des Beklagten zu den Anhörungen am 27. Januar 2010 und 20. Juni 2013 bzw. an dessen Bevollmächtigte befänden sich nicht in der Akte, hat der Kläger diese Rüge durch die Vorlage der Ladung des Beklagten zum Termin am 27. Januar 2010, die Ladung zur weiteren Anhörung vom 20. Juni 2013, die Ladung der Zeuginnen F. und E. zu den Anhörungen am 29. Januar 2010 und 25. Februar 2010 sowie der Bevollmächtigten entkräftet (Bl. 55 - 66 der Gerichtsakte). Eine ordnungsgemäße Belehrung des Beklagten gemäß § 20 BDG erfolgte bei Einleitung des Verfahrens mit Verfügung vom 3. Juni 2008, zugestellt am 12. Juli 2008. Soweit der Beklagte rügt, bei der Mitteilung an die Bevollmächtigte des Beklagten, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzt werde, seien keine weiteren Informationen, Hinweise und Belehrungen übermittelt worden, ist ein Verfahrensfehler daher nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des § 4 BDG im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, mag dies zutreffen. Die Strafanzeige wurde am 12. März 2008 erhoben, die Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren erfolgte am 19. März 2009. Die abschließende Anhörung des Beamten nach Übersendung des Ermittlungsberichts fand am 23. Juli 2015 statt und die Klageerhebung erfolgte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016. Letztlich kann jedoch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz offen bleiben, da er keine Auswirkungen hat, wenn auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. März 2015 - 16a D 14.121 -, Rn. 36, juris). Im Übrigen hat der Beklagte die Rügen zur Führung der behördlichen Disziplinarakten nach einer umfangreichen schriftlichen Stellungnahme des Klägers im gerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten. Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der in das Verfahren eingeführten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Durch die Begehung des Betrugs in insgesamt 13 Fällen hat der Beklagte gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) verstoßen. Die Disziplinarkammer legt diesbezüglich die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. März 2009, Az. 991 Ds 3210 Js 210351/08, gemäß § 57 Abs. 2 BDG zugrunde, da an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Die im Strafbefehlsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Diese Vorschrift rechtfertigt es jedenfalls dann, von einer gerichtlichen Beweisaufnahme abzusehen, wenn die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr substantiiert bestritten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, mit weiteren Nachweisen, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beklagte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen nicht vorgebracht hat. Danach steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte die folgenden Zahlungen durch Überweisungen zu Lasten der Deutschen Bahn AG veranlasste (Ziffern 1.-13. der Klageschrift): am 5. Dezember 2005 1.000,-- € zu Gunsten von E., am 12. Dezember 2005 400,-- € zu Gunsten von E., am 14. Juli 2006 1.000,-- € zu Gunsten von E., am 9. November 2006 950,-- € zu Gunsten von I. (wobei hinter dem Namen die Mutter des Beklagten stand und der Beklagte bewusst eine Namensgleichheit mit der eigenen Person vermied), am 16. November 2006 1.600,-- € zu Gunsten des Uhrenhändlers J. für den Erwerb einer Uhr, am 16. November 2006 500,-- € an I. (Mutter des Beklagten), am 7. Dezember 2006 900,-- € zu Gunsten von I. (Ex-Ehefrau des Beklagten, die das Geld an ihn aushändigte), am 29. Januar 2007 1.300,-- € zu Gunsten des Uhrenhändlers L. überwiesen für den Erwerb einer Uhr, am 7. Februar 2007 700,-- € zu Gunsten von L. als Restbetrag für den Erwerb einer Uhr, am 19. März 2007 750,-- € zu Gunsten von M. (Alias für M., Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten, die das an sie überwiesene Geld in bar an den Beklagten übergab), am 4. Mai 2007 1.180,-- € zu Gunsten von N. (Mutter der Lebensgefährtin des Beklagten, die das an sie überwiesene Geld in bar an den Beklagten übergab), am 9. Mai 2007 430,-- € zu Gunsten von E. und am 9. Mai 2007 980,-- € zu Gunsten von O. (hinter dem Namen stand die Mutter der Lebensgefährtin des Beklagten). Es handelte sich um Geldbeträge in Höhe von insgesamt 11.690,00 Euro, die der Beklagte unberechtigt für sich bzw. seine damalige Lebensgefährtin E. verwendete. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG) und gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) verstoßen. Er hat während der Dienstzeit und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung über die oben genannten Geldbeträge unberechtigt für seine Zwecke verfügt. Anstatt die Geldbeträge sparsam und für die von der Deutschen Bahn AG bereitgestellten Zwecke zu verwenden und deren ordnungsgemäße Auszahlung zu garantieren, hat der Beklagte durch sein Verhalten diametral gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen, hierdurch seinen Dienstherrn geschädigt und das ihm entgegengebrachte Vertrauen zerstört. Der Beklagte handelte bei Begehung der innerdienstlichen Pflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft, so dass ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG) gegeben ist. Ob die dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfene außerdienstlich begangene Bedrohung seiner ehemaligen Lebensgefährtin E. und der damit verbundene Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht am 8. Februar 2011 (dieses Datum wird in der Ausdehnungsverfügung genannt, Bl. 112 Disziplinarakte) oder am 11. Februar 2008 (dieses Datum wird in der Klageschrift genannt, Bl. 9 der Gerichtsakte) stattgefunden hat, kann nach Auffassung der Disziplinarkammer dahinstehen. Die Kammer scheidet diesen Vorwurf gemäß § 56 S. 1 BDG aus, da er für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen wird. Die für das festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2-4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 - E 124, 252, 258). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Der Beklagte hat einen Betrug begangen, eine Straftat, die das Gesetz in § 263 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht. Damit reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris). Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16-, Rn. 15, juris). Das Verwaltungsgericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 2 B 21/16 - Rn. 8, juris, m.w.N.). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Es sind Erschwernisgründe gegeben, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Der Betrug zulasten des Dienstherrn in Höhe von 11.690 € ist bereits für sich genommen geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Der Dienstherr muss sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue seiner Bediensteten verlassen können. Gerade von einem Beamten, dem die Bearbeitung und Regulierung von Kundenbeschwerden im internationalen Gepäckverkehr sowie die Bearbeitung allgemeiner Themen des Kuriergepäcks oblag und der im Falle von Gepäckschäden max. 1.200,-- € pro Fall erstatten durfte, ist zu erwarten, dass er als zugewiesener Beamter nicht unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung unberechtigte Überweisungen zu Lasten der Deutschen Bahn AG vornimmt. Insbesondere ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit in einen Beamten, der für die Regulierung von Schadenersatzansprüchen zuständig ist, nicht mehr gegeben, wenn dieser sich Geldbeträge, die eigentlich den Kunden zustehen, für seine eigenen Zwecke verwendet. Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2-4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, Rn. 25, juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Soweit sich der Beklagte auf das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beruft, weil er durch die Beziehung zur Zeugin E.s dazu gebracht worden sei, diese Betrügereien zu begehen und nach den ersten Überweisungen von ihr unter Druck gesetzt worden sei, weitere Überweisungen zu tätigen, sieht die Disziplinarkammer die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes als nicht gegeben an. Eine psychische Ausnahmesituation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2001 - 1 D 22/00 -, BVerwGE 114, 240-247, Rn. 16, juris). Der Annahme einer solchen Situation steht bereits entgegen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren begangen hat. Er hätte jederzeit Gelegenheit gehabt, sich an seinen Dienstherrn zu wenden und sein Tun aufzudecken, anstatt immer weitere Pflichtverletzungen zu begehen, um die Ansprüche seiner damaligen Lebensgefährtin zu erfüllen. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht seines Fehlverhaltens auszugleichen, kann der Beklagte sich nicht berufen. Soweit er vorgetragen hat, er habe aktiv an der Aufklärung und am Verfahren mitgewirkt, erreicht dies nicht ansatzweise die mildernde Wirkung einer freiwilligen Aufdeckung der Tat vor ihrer Entdeckung. Mit seinen beanstandungsfreien Leistungen erfüllte der Beamte letztlich selbstverständliche Grundanforderungen. Ein beanstandungsfreies Verhalten ist regelmäßig nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, Rn. 13, juris m.w.N.). Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch auch unter Berücksichtigung der langjährigen engagierten und unbeanstandeten Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung das - hier erhebliche - Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Auch die hier vorliegende überlange Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, Rn. 44, juris; Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, Rn. 93, juris). In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach alledem die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beklagten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 BDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2/03 -, Rn. 49, juris). Der für sein Handeln verantwortliche Beklagte musste sich bewusst sein, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2019 - 3d A 87/14.O -, Rn. 191, juris). Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 00.00.00 die Grundschule, im Anschluss bis 00 die Förderstufe und bis 00 das Gymnasium, das er am 00.00.00 mit dem Abitur (Gesamtnote x) abschloss. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er Soldat auf Zeit. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 war er als Angestellter im Fernsprechvermittlungsdienst des Auslandsverkehrs beim Fernmeldeamt tätig. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Bundesbahninspektoranwärter bei der Deutschen Bundesbahn ernannt. Die Prüfung für die Laufbahn der Bundesbahninspektoren bestand er am 00.00.00 mit der Abschlussnote „ausreichend“ (7 Rangpunkte). Zugleich wurde ihm von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung der Diplomgrad Diplomverwaltungsbetriebswirt verliehen. Am 00.00.00 wurde der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Bundesbahninspektor zur Anstellung ernannt. Am 00.00.00 wurde der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Bundesbahninspektoranwärter ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesG eingewiesen. Die Beförderung zum Bundesbahnoberinspektor erfolgte am 00.00.00 (A 10 BBesG), die Beförderung zum Bundesbahnamtmann (A 11 BBesG) am 00.00.00. Kraft Gesetzes wurde der Beamte ab dem 5. Januar 1994 der DB AG zugewiesen. Am 00.00.00 wurde der Beamte zum Bundesbahnamtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesG eingewiesen. Der Beamte ist weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich vorbelastet. Der Beamte war in erster Ehe vom 00.00.00 bis 00.00.00 verheiratet und hat aus dieser Ehe eine erwachsene Tochter (*00). Seit 00.00.00 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Nach Hinweisen von E. am 8. Februar 2008 an eine leitende Bahnmitarbeiterin, F., wurde von Mitarbeitern der Deutschen Bahn AG, Konzern Sicherheit, am 12. März 2008 Strafanzeige gegen den Beamten erstattet wegen des Verdachts, über einen längeren Zeitraum unberechtigterweise Gelder Bekannten zugeleitet und dadurch der Deutschen Bahn einen finanziellen Schaden verursacht zu haben. Mit Schreiben vom 17. März 2008 untersagte die DB Fernverkehr AG dem Beamten die Dienstausübung. Mit Verfügung des Leiters der Dienststelle X des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 3. Juni 2008 wurde gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet. Darin wurde dem Beamten vorgeworfen, im Zeitraum von 2005-2007 Schadensfälle vorgetäuscht und mehrere Regresszahlungen der Bahn unrechtmäßig auf fremde Konten abgerechnet zu haben. Insgesamt seien Regresszahlungen aufgrund fingierter Schadensfälle i.H.v. 11.690,-- € zum Nachteil der Deutschen Bahn AG auf fremde Konten überwiesen worden. Angesichts des bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt anhängigen sachgleichen Strafverfahrens (Az. 3210 Js 210351/08) wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten mit Postzustellungsurkunde am 12. Juli 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. August 2008 teilte die Bevollmächtigte des Beamten mit, dass er im Zeitraum 2005-2007 mehrere Regresszahlungen der Bahn unrechtmäßig auf fremde Konten abgerechnet habe. Der verursachte Schaden belaufe sich jedoch nur auf 10.240,-- €. Die Zahlungen an seine Mutter am 9. November 2006 sowie am 16. November 2006 über jeweils 500,-- € und 950,-- € seien rechtmäßig erfolgt. Der Beamte wolle den entstandenen Schaden begleichen und zunächst eine Abschlagszahlung i.H.v. 5.000,-- € leisten und dann weitere monatliche Raten i.H.v. 500,-- € zahlen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 hörte der Leiter der Dienststelle X des BEV den Beamten zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und der Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge gemäß § 38 Abs. 2 BDG an. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 schilderte der Beamte ausführlich seine persönliche Situation und machte Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. Am 13. März 2009 verfügte der Leiter der Dienststelle X des BEV die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Klägers gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG. Die Verfügung wurde dem Beamten mit Postzustellungsurkunde am 14. März 2009 zugestellt. Nachdem das Amtsgericht A-Stadt am 19. März 2009 den Beamten durch Strafbefehl wegen Betrugs in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt hatte (Az.: 991 Ds 3210 Js 210351/08), wurde das Disziplinarverfahren am 8. Juli 2009 fortgesetzt. Zum Ermittlungsführer wurde G. (DB Fernverkehr AG) bestellt. Der Ermittlungsführer hörte den Beamten am 27. Januar 2010, die Zeugin F. am 29. Januar 2010 und die Zeugin E. am 25. Februar 2010 an. Der Beklagte war von der Zeugenvernehmung von E. ausgeschlossen. Neben der mündlichen Anhörung gab der Beklagte mit E-Mail vom 27. Januar 2010 eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme ab. Mit Verfügung des Leiters der Dienststelle X des BEV vom 5. Juli 2012 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, E. am 8. Februar 2011 per SMS – Nachricht 8 – bedroht zu haben, ausgedehnt. Die Ausdehnungsverfügung wurde der Bevollmächtigten des Beamten mit Empfangsbekenntnis am 10. Juli 2011 zugestellt. Mit E-Mail vom 11. Juli 2012 nahm der Beklagte zu diesem weiteren Vorwurf Stellung. Das Ergebnis der Ermittlungen wurde von dem Ermittlungsführer ohne Datum erstellt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 holte das A. eine formlose Beurteilung zum Persönlichkeitsbild des Beklagten ein, die unter dem Datum des 9. Juni 2015 von H. abgegeben wurde. Die abschließende Anhörung des Beamten fand am 23. Juli 2015 vor dem Ermittlungsführer statt. Zudem gab der Beamte unter demselben Datum eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ab. Die Nachfrage der Leiterin der Dienststelle X des BEV vom 3. September 2015, ob der Beklagte die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG beantragen wolle, bejahte dieser mit Schreiben vom 9. September 2015. Der besondere Personalrat beim BEV Dienststelle X in A-Stadt stimmte am 7. Oktober 2015 der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage zu. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016, der am 22. Juli 2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Leiterin der Dienststelle X des Bundeseisenbahnvermögens Disziplinarklage gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst erhoben. Dem Beklagten wird zur Last gelegt, dass er in 13 Fällen durch Erschleichen von Entschädigungsleistungen i.H.v. 11.690,-- € einen Betrug begangen habe sowie, dass er seine ehemalige Lebenspartnerin E. bedroht habe. Als zugewiesener Beamter bei der DB Fernverkehr AG in A-Stadt, Bereich X, habe ihm zusammen mit einem Kollegen die Bearbeitung und Regulierung von Kundenbeschwerden im internationalen Gepäckverkehr sowie die Bearbeitung allgemeiner Themen des Kuriergepäcks oblegen. Im Falle von Gepäckschäden habe er entsprechend der CIV Richtlinie max. 1.200,-- € pro Fall erstatten dürfen, bei einem jährlich zur Verfügung gestellten Budget von 80.000,-- €. Die Entschädigungsforderungen habe er seinem Vorgesetzten zur Geldanweisung vorgelegt. Im Jahr 2005 habe sich seine Ehefrau von ihm trennen wollen. In dieser Situation habe er E. kennengelernt, die seine Lebensgefährtin geworden sei. Im Rahmen der Schadenbearbeitung habe er insgesamt 13 Überweisungen zulasten der Deutschen Bahn AG vorgenommen, die er als angebliche Entschädigungsforderungen deklarierte, obwohl in Wahrheit kein Schadenfall bestanden habe. Diese Beträge habe er unberechtigt für sich bzw. seine damalige Lebensgefährtin E. verwenden wollen. Im Einzelnen seien dies: 1. Am 5. Dezember 2005 seien aufgrund eines vom Beklagten angelegten Vorgangs 1.000,-- € zu Gunsten von E. überwiesen worden. 2. Am 12. Dezember 2005 seien von der Deutschen Bahn AG zu Gunsten von E. 400,-- € überwiesen worden. 3. Am 14. Juli 2006 seien 1.000,-- € zu Gunsten von E. überwiesen worden. 4. Am 9. November 2006 sei eine Überweisung von 950,-- € zu Gunsten von I. erfolgt. Hinter dem Namen habe die Mutter des Beklagten gestanden. Der Beklagte habe bewusst eine Namensgleichheit mit der eigenen Person vermieden. 5. Am 16. November 2006 seien 1.600,-- € zu Gunsten des Uhrenhändlers J. überwiesen worden. Bei ihm sei eine Uhr erworben worden, die auf diese Art und Weise bezahlt worden sei. 6. Am 16. November 2006 seien 500,-- € an I., Mutter des Beklagten, überwiesen worden. 7. Am 7. Dezember 2006 seien 900,-- € zu Gunsten von K. überwiesen worden. Es habe sich um die Ex-Ehefrau des Beklagten gehandelt, die das Geld an den Beklagten ausgehändigt habe. 8. Am 29. Januar 2007 seien 1.300,-- € zu Gunsten des Uhrenhändlers L. überwiesen und für den Erwerb einer Uhr verwendet worden. 9. Am 7. Februar 2007 seien 700,-- € zu Gunsten von L. als Restbetrag für den Erwerb einer Uhr überwiesen worden (siehe Z. 8). 10. Am 19. März 2007 seien 750,-- € zu Gunsten von M. überwiesen worden. Der Name habe als Alias für M., Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten gestanden. Diese habe das an sie überwiesene Geld in bar an den Beklagten übergeben. 11. Am 4. Mai 2007 seien 1.180,-- € zu Gunsten von N. überwiesen worden. Hinter diesem Namen habe die Mutter der Lebensgefährtin des Beklagten gestanden, welche das an sie überwiesene Geld in bar an den Beklagten übergeben habe. 12. Am 9. Mai 2007 seien 430,-- € zu Gunsten von E. überwiesen worden. 13. Am 9. Mai 2007 seien 980,-- € zu Gunsten von O. überwiesen worden. Hinter dem Namen habe die Mutter der Lebensgefährtin des Beklagten gestanden. Der Beklagte habe den Schaden inzwischen ausgeglichen. Nach Feststellung des Gerichts habe er die Vorwürfe zu Ziffer 3. -11. eingeräumt und sich für sein Verhalten entschuldigt. Soweit er sich bezüglich der Vorwürfe zu Ziffer 1. und 2. dahingehend eingelassen habe, er sei gutgläubig von einem Schaden der E. ausgegangen, stünden hiergegen die Angaben seiner früheren Lebenspartnerin. Am 11. Februar 2008 habe der Beklagte um 8:36 Uhr mit seinem Handy eine SMS an seine frühere Lebenspartnerin E. mit folgendem Text gesendet: „Nachricht 8“ Weißt Du wo ich gerade bin? Ich hoffe, Du hast heute Morgen allen Deinen Lieben Adieu gesagt. Ich gebe Dir 15 Minuten Zeit hier zurückzurufen. Sonst ist alles zu spät. Überlege ganz genau was Du tust. Ich habe nichts mehr zu verlieren. Du alles! Von + 0000“ Diese SMS erwecke objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit und sei als Drohung aufzufassen. Zwar sei dies keine Drohung im strafrechtlichen Sinne, das Verhalten sei in jedem Falle aber geeignet, den Empfänger der SMS in erhebliche Angst zu versetzen, dass auf Veranlassung des Beklagten ihm etwas angetan oder möglicherweise ihm gar nach dem Leben getrachtet werde. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten gehe daher weit über eine reine Belästigung hinaus und sei im besonderen Maße geeignet, in bedeutsamer Weise das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen und daher pflichtwidrig. Durch seine Betrugshandlungen habe der Beklagte gegen seine beamtenrechtlichen Kernpflichten der uneigennützigen Amtsführung im Sinne von § 61 Abs. 1 S. 2 BBG und durch das Bedrohen seiner ehemaligen Lebenspartnerin zudem gegen seine außerdienstlichen Pflichten, in besonderem Maße Achtung und Vertrauen in einer für das Beamtentums bedeutsamen Weise gerecht zu werden (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG), verstoßen. Insgesamt habe er ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BBG begangen. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens sei vorliegend die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn sei der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem innerdienstlichen Betrug zum Nachteil des Dienstherrn bereits bei einem Gesamtschaden von mehr als 5.000,-- € in der Regel die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verwirkt sei, ohne dass weitere Erschwernisgründe hinzutreten müssten. Vorliegend seien mehrere Erschwernisgründe jedoch gegeben. Der Beamte habe als für Entschädigungen zuständiger Bahnbeamter seine dienstliche Stellung als verantwortlicher Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes, seine dienstlich erworbenen Kenntnisse und die innerdienstlichen Betriebsabläufe ausgenutzt, um Schadenfälle zu fingieren. Dies habe er über einen längeren Zeitraum von rund eineinhalb Jahren getan und in mehr als ein Dutzend Fällen, für die er jeweils einen neuen Tatentschluss habe fassen müssen, einen erheblichen Gesamtschaden von 11.690,-- € zu verantworten. Die von dem Beklagten dargetanen Milderungsgründe hätten nicht derartiges Gewicht, als dass eine mildere Maßnahme ins Auge gefasst werden könnte. Der Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass er sich mit seiner früheren Ehefrau auseinandergelebt habe und daneben von seiner ehemaligen Lebenspartnerin immer abhängiger geworden, ja sogar ihr hörig geworden sei. Zunächst habe er dieser mit den Entschädigungszahlungen etwas Gutes tun wollen. Aus Furcht, seine damalige Partnerin schwärze ihn wegen der unrechtmäßigen Zahlungen bei seiner Familie, Freunden, Bekannten oder gar beim Arbeitgeber oder der Polizei an, habe er sich immer weiter verstrickt. Auch unter Anerkennung, dass sich der Beklagte in einer schwierigen, teilweise selbstverschuldeten privaten Situation befunden habe, erfüllten diese Gesichtspunkte nicht den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er zumindest teilgeständig gewesen sei, sein Verhalten bereue, sich wiederholt entschuldigt und den Schaden inzwischen ausgeglichen habe. Seine dienstlichen Leistungen seien positiv einzuschätzen. Der Beamte habe eine besondere Vertrauensstellung innegehabt, da der Dienstherr darauf angewiesen sei, dass eine derartige Position pflichtbewusst und korrekt wahrgenommen werde, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich sei. Der Kläger sieht in den von dem Beklagten gerügten Punkten keine wesentlichen Mängel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG. Die überlange Verfahrensdauer habe keine Auswirkung auf die Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte betont, dass ihm sein Verhalten hinsichtlich des sachgleichen Sachverhalts im Strafverfahren aufrichtig leidtue und er alles für seine Rehabilitation unternehme. Der entstandene Schaden finanzieller Art sei ausgeglichen und der Beklagte arbeite aktiv an der Aufklärung und am Verfahren mit. Der Beklagte rügt die Dauer des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren sei mit Verfügung vom 3. Juni 2008 eingeleitet worden, das Urteil im sachgleichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht A-Stadt sei bereits seit 27. März 2009 rechtskräftig. Erst am 23. Dezember 2013 sei der Ermittlungsbericht vorgelegt worden und im Juli 2016 sei - insgesamt mehr als 8 Jahre nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens - Disziplinarklage erhoben worden. Der Sachverhalt sei dem Grunde nach durch das vorangegangene sachgleiche Strafverfahren bindend festgestellt, so dass die im behördlichen Disziplinarverfahren erfolgten Zeugenvernehmungen zur Erforschung des Sachverhaltes überrascht hätten. Das Disziplinarverfahren sei außerordentlich schlecht dokumentiert und wesentliche Unterlagen zu unerlässlichen Verfahrensschritten fehlten. Es fehle durchweg an der Dokumentation von Ladungen, Zustellungen und Belehrungen. Auf die Rügen des Beklagten im Schriftsatz vom 23. September 2016 (Bl. 32 ff. GA) wird Bezug genommen. Zwar sei der Beklagte in der Einleitungsverfügung auf seine Rechte hingewiesen worden, in der Folge seien nach Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens aber jegliche weitere Belehrungen ausgefallen bzw. nur unzureichend durchgeführt worden. In der Ausdehnungsverfügung vom 5. Juli 2012 sei der 8. Februar 2011 als zutreffendes Datum der inkriminierten SMS genannt worden. In der Klageschrift hingegen sei das Datum des 11. Februar 2008 genannt worden. Sollte das Datum 2008 zutreffen, verwundere es doch sehr, weshalb die Zeugin E. eine solche angebliche Bedrohung nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder im gerichtlichen Verfahren erwähnt habe. Der Vorwurf der Bedrohung sei zudem nicht von der Einheitlichkeit des Dienstvergehens gedeckt. Im Übrigen stelle allein die Abbildung einer Senderkennung keinen Nachweis dafür dar, dass eine solche Nachricht auch von dem fraglichen Sendegerät aus verfasst worden sei. Als weiteren Milderungsgrund hätte der Kläger mit in seine Abwägung einbeziehen müssen, dass der Beklagte bis zu den Vorfällen eine einwandfreie langjährige Dienstzeit hinter sich gebracht und in dieser Zeit nie Anlass für eine Beschwerde geboten habe. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beklagten stehe in einem engen Kontext zu seiner Ausnahmesituation im Privatleben. Er habe aus seinem Fehlverhalten gelernt und die notwendigen positiven Schlüsse gezogen. Trotz der beantragten Erkennung auf die Höchstmaßnahme sei angemessen zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren nunmehr bis zur Erhebung der Disziplinarklage und seit Rechtskraft des Strafurteils mehr als 7 ½ Jahre gedauert habe. Der Beklagte könne sich selbst die damaligen Abläufe nicht erklären und es erscheine so, als ob er sich damals in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Nach der langen Zeit sei nicht mehr nachweisbar, ob tatsächlich der Auslöser eine akute psychiatrische Erkrankung gewesen sei; der gesamte Ablauf spreche sehr dafür. Das Vertrauen in die Person des Beklagten sei noch nicht unwiederbringlich verloren. Es sei möglich, den Beklagten in einem Geschäftsbereich einzusetzen, in dem er nicht in Kontakt mit Geldzahlungen gelange. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (ein Leitzordner, eine Personalakte des Beklagten) sowie der beigezogenen Akten der E. Landgericht A-Stadt, Az. 991 Ds 3210 Js 210351/08 (2 Bände) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.