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Urteil

25 K 990/12.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:0310.25K990.12.WI.D.0A
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Leitsätze
Die Pflicht zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten besteht auch für einen bei einer Konzerntochter der DB AG beschäftigten beurlaubten Beamten. Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken gilt auch für einen beurlaubten Beamten. Der beurlaubte Beamte begeht durch die Annahme von 5.887 EUR eine außerdienstliche Pflichtverletzung, da das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei einer Konzerntochter der DB AG kein Dienst im Sinne des Bundesrechts ist. Das Fehlverhalten des zu einer Konzerntochter der DB AG beurlaubten Beamten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; der dem Beamten bei der DB AG übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 BBG anzusehen. Auch in Bezug auf dieses Amt können Achtung und Vertrauen beeinträchtigt sein, insbesondere wenn die Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist. Ein dienstlicher Bezug besteht auch, wenn der Vorteil gewährt wird, um den Beamten in seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen. Auch ein einmaliger Pflichtenverstoß durch die Annahme von 5.887 EUR mehr als ein Monatsgehalt rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemals beurlaubten Beamten.
Tenor
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflicht zu achtungs und vertrauenswürdigem Verhalten besteht auch für einen bei einer Konzerntochter der DB AG beschäftigten beurlaubten Beamten. Das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken gilt auch für einen beurlaubten Beamten. Der beurlaubte Beamte begeht durch die Annahme von 5.887 EUR eine außerdienstliche Pflichtverletzung, da das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei einer Konzerntochter der DB AG kein Dienst im Sinne des Bundesrechts ist. Das Fehlverhalten des zu einer Konzerntochter der DB AG beurlaubten Beamten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; der dem Beamten bei der DB AG übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 2 BBG anzusehen. Auch in Bezug auf dieses Amt können Achtung und Vertrauen beeinträchtigt sein, insbesondere wenn die Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist. Ein dienstlicher Bezug besteht auch, wenn der Vorteil gewährt wird, um den Beamten in seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen. Auch ein einmaliger Pflichtenverstoß durch die Annahme von 5.887 EUR mehr als ein Monatsgehalt rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemals beurlaubten Beamten. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 2 C 135/07 - zitiert nach Juris) unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG bestimmten Voraussetzungen durch Klageschrift vom 11.05.2015 erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Soweit der Beklagte rügt, die in dem Beschluss der Disziplinarkammer vom 07.02.2014 beanstandeten Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens bestünden weiter fort, kann das Gericht dem nicht folgen. Die Vernehmung des Zeugen E. wurde durchgeführt und damit der Sachverhalt entsprechend den Anforderungen im Beschluss vom 07.02.2014 aufgeklärt. Die Frage, ob der Strafbefehl vom 21.05.2002 gemäß § 23 Abs. 2 BDG dem behördlichen Disziplinarverfahren ohne erneute Prüfung zugrundegelegt werden konnte, ist eine Rechtsfrage, über die die Disziplinarkammer zu entscheiden hat. Die Klage ist auch begründet, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung, der von dem Zeugen E. in der Vernehmung gemäß § 25 Abs. 2 BDG im Verfahren 25 O 1475/14.WI.D durch die Disziplinarkammer gemachten Angaben und der vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dadurch ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.), indem er durch die Annahme von 5.887,00 € in Bezug auf sein Amt gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG a.F. verstoßen hat. Das Dienstvergehen führt zur Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2, 12, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt - hier: April 2003 - maßgeblich, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für die Beklagte materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, zitiert nach Juris). Daher sind vorliegend die Vorschriften des bis zum 11.02.2009 geltenden Bundesbeamtengesetzes anzuwenden, die im Übrigen mit den Vorschriften des ab dem 12.02.2009 geltenden Bundesbeamtengesetzes nahezu identisch sind. Die Disziplinarkammer kann die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 21.05.2012 - Az.: 7730 Js 248644/10 WI - nicht gemäß § 57 Abs. 2 BDG zugrunde legen, da der Beklagte an deren Richtigkeit berechtigte Zweifel vorgetragen hat. Der Beklagte wies darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe gewesen sei, eine Ausschreibung vorzunehmen und den Auftrag zu vergeben und dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die an ihn erfolgte Zahlung in den Auftrag der Firma D. eingepreist worden sei, der Auftrag also überhöht gewesen sei. Diese Angaben treffen nach den Feststellungen des Gerichts zu, weil die Auftragsvergabe durch den DB Konzerneinkauf erfolgt ist. Insofern fehlt es an der - im Gegensatz zu den bei Amtsdelikten § 331 und § 333 StGB nicht erforderlichen - für eine Strafbarkeit nach § 299 Abs. 1 StGB erforderlichen Unrechtsvereinbarung. Nach den Angaben des Beklagten in den Strafverfahren und im gerichtlichen Disziplinarverfahren sowie des Zeugen E.r steht für die Disziplinarkammer nunmehr folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte war als beurlaubter Beamter der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei einem Unternehmen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft - DB AG -, der DB Projektbau GmbH, in Frankfurt am Main als Projektleiter Bau und Technik für das Neubauprojekt ICE Schnellbahntrasse Frankfurt am Main/Köln im Bereich Limburg tätig. Seine Aufgabe bestand in der fachplanerischen Unterstützung der Ingenieurbüros, überwiegend in der Freizeichnung der Baupläne, nicht im Einkauf von Leistungen. Der Einkauf erfolgte über den DB Konzerneinkauf, der Beklagte war nicht allein zeichnungsbefugt. Die Nottreppen am ICE Bahnhof Limburg waren ursprünglich nicht eingeplant und wurden freihändig vergeben, wobei zum damaligen Zeitpunkt nach Angaben des Beklagten zwei Angebote ausreichten. Von der Firma G. ging ein Angebot von etwa 250.000,-- Euro ein, das der Beklagte für zu hoch hielt. Der Zeuge E. fragte dann den Beklagten, ob er ebenfalls ein Angebot vorlegen könne und benannte die Firma D.. Von wem die Initiative ausging, dafür etwas zu fordern oder anzubieten, ist durch das Gericht nicht mehr feststellbar. Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge E. gaben an, dass jeweils von ihnen die Initiative ausgegangen sei. Der Zeuge E. gab an, er habe dem Beklagten mitgeteilt, dass wenn er zum Zuge käme, etwas machen könnte; es sei an eine Provision gedacht gewesen. Es habe keine ausdrückliche Vereinbarung gegeben und es sei nichts abgesprochen gewesen, sondern er habe es in den Raum gestellt. Die Initiative sei von ihm ausgegangen. Die Firma D. gab ein Angebot ab und erhielt daraufhin den Zuschlag. Der Beklagte gab an, da dieses Angebot gegenüber dem Angebot der Firma G. deutlich günstiger gewesen sei, und die Bahn dadurch Geld eingespart habe, sei er auf die Idee gekommen, "dort noch Provision drauf zu schlagen". Nachdem der Zeuge E. erfahren hatte, dass der Beklagte ein Gewerbe angemeldet hatte und ein Ingenieurbüro betrieb, habe er den Vorschlag gemacht, eine entsprechende Rechnung auszustellen. Nachdem die Endsumme beauftragt war, forderte der Zeuge E. eine Rechnung von dem Beklagten, der daraufhin das Geld bekam. Der Zeuge E. gab an, er habe von der Firma D. einen bestimmten Betrag für seine Leistungen aufgrund seiner Rechnung erhalten. Aus diesem Betrag, der keinen gesonderten Betrag für den Beklagten ausgewiesen habe, habe er die Rechnung des Beklagten über 5.887,00 € bezahlt. Die in der Rechnung vom 22.04.2003 ausgewiesenen Leistungen habe der Beklagte in Wirklichkeit nicht erbracht. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes, hier der Pflicht zur Beachtung und Befolgung von Gesetzen, verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Denn er hat durch die Annahme der 5.887,00 € seine Pflicht aus § 70 BBG a.F., keine Geschenke und Belohnungen in Bezug auf sein Amt anzunehmen, verletzt. Er hat auch vorsätzlich gehandelt, da er wusste, dass er als Beamter nicht berechtigt war, Geld zu fordern bzw. anzunehmen. Von der sich aus § 54 Satz 3 BBG a.F. ergebenden Pflicht war der Beklagte nicht dadurch befreit, dass er Beschäftigter einer Konzerntochter der DB AG geworden war. Aus Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 des GG, §§ 1, 3 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 1, 10 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG -), §§ 12, 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG -) ergibt sich, dass der Beklagte trotz der Privatisierung der früheren Bundeseisenbahnen in die DB AG als Beamter des Bundeseisenbahnvermögens im Dienst des Bundes stand. Der Status der Beamten wurde nicht geändert und ein Dienstherrenwechsel erfolgte trotz der erfolgten Beurlaubung nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2005 - 10 A 10215/05 -, zitiert nach Juris). Durch die Beurlaubung vom Dienst zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der DB AG nach § 13 SUrlV, die nach §§ 12 Abs. 1 DBGrG im dienstlichen Interesse lag, und die Beschäftigung mittels privatrechtlichen Arbeitsvertrags bei der DB Projekt Bau GmbH, einer Konzerntochter der DB AG, seit dem 01.11.1996 wurde der Beklagte nur von einem Teil seiner beamtenrechtlichen Pflichten entbunden, nicht aber von der Pflicht nach § 54 Satz 3 BBG a.F. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass er für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird. Demgegenüber bleibt im Falle einer Beurlaubung das Pflicht- und Treueverhältnis, in dem der Beamte steht, grundsätzlich - insbesondere auch bei länger währender Beurlaubung wie hier aufgrund der Neugliederung der Bundeseisenbahnen - uneingeschränkt bestehen. Der Beamte blieb daher beamtenrechtlich pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Sonderurlaubs nichts Gegenteiliges ergeben hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 1 D 4/01 -, zitiert nach Juris). Welche sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten für einen beurlaubten Beamten fortgelten, lässt sich zunächst durch eine Erst-Recht-Argumentation aus § 77 Abs. 2 BBG a.F. ableiten. In dieser Vorschrift werden die Pflichten aufgeführt, bei deren Verletzung selbst ein Ruhestandsbeamter noch ein "Dienstvergehen" begeht (z.B. bei Betätigung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, etc.). Die Erst-Recht-Argumentation ist deshalb angezeigt, da der Ruhestandsbeamte nur noch nachwirkenden Pflichten unterliegt, während der beurlaubte Beamte den aktiven Beamtenstatus weiterhin besitzt, allerdings vor allem von seiner Dienstleistungspflicht befreit ist. Hat ein Ruhestandsbeamter demnach das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu beachten, gilt dies erst Recht für den beurlaubten Beamten. Die Pflicht des beurlaubten Beamten, der gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG nach Widerruf der Beurlaubung ab dem 23.07.2007 wieder der DB AG zugewiesen wurde, zur Beachtung des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken als Bestandteil der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist durch die Tätigkeit bei der DB Projektbau GmbH also nicht eingeschränkt worden, so dass der Verstoß gegen die Pflichten aus § 54 Satz 3 BBG a.F. gegeben ist. Der Beklagte hat durch die Annahme von 5.887,00 € von dem Zeugen E. eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, da das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei der DB Projekt Bau GmbH kein Dienst im Sinne des Bundesrechts war. Der außerdienstliche Pflichtverstoß stellt er nur dann ein Dienstvergehen dar, wenn er nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vorliegend hat der Beklagte ein Fehlverhalten gezeigt, das in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BBG a.F.). Der dem Beklagten bei der DB AG übertragene Aufgabenkreis ist als "Amt" im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG anzusehen; für die bei der privatisierten DB AG tätigen Beamten geht die Rechtsprechung davon aus, dass sie bei der Aktiengesellschaft ein Amt wahrnehmen und amtsangemessen zu beschäftigen sind (vgl. z.B. OVG Koblenz, Beschluss vom 14.03.1997 - 10 B 13183/96 -, zitiert nach Juris). Zwar war der Beklagte bei der Annahme der 5.887,00 € als Geschenk aus seinem "Amt" bei der DB AG beurlaubt. Achtung und Vertrauen können aber auch in Bezug auf ein Amt beeinträchtigt sein, aus dem der Beamte beurlaubt ist. Denn eine Beurlaubung ist ihrer Natur nach vorübergehender Natur. Nach ihrer Beendigung kehrt der Beamte - wie hier geschehen - regelmäßig wieder auf einen vergleichbaren Dienstposten zurück, wie er ihn vor seiner Beurlaubung wahrgenommen hat. Eine disziplinare Reaktion im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. ist gegenüber dem beurlaubten Beamten erforderlich, wenn die während der Beurlaubung begangene Pflichtverletzung einen dienstlichen Bezug aufweist, der eine sanktionslose Rückkehr in sein Amt verbietet. Der Beklagte hat Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Technischer Bundesbahnoberamtsrat bedeutsamen Weise verletzt, indem er 5.887,00 € als Geschenk von dem Zeugen E. angenommen hat. Nicht nur die DB AG und die DB Projektbau GmbH, bei der der Beklagte tätig war, sind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den Beamten angewiesen. Auch das mit der Dienstherreneigenschaft ausgestattete A. muss sich auf die Vertrauenswürdigkeit des Beamten bei Ausübung seines Amtes als Technischer Bundesbahnoberamtsrat verlassen können. Nach § 70 Satz 1 BBG a.F. darf der Beamte keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Das Verbot konkretisiert die Treuepflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und bezweckt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll bereits der Anschein vermieden werden, dass der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte durch Gefälligkeiten beeinflussbar ist oder persönliche Interessen verfolgt. Daher erfasst § 70 Satz 1 BBG a.F. jede amtsbezogene Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Vorteil weist den erforderlichen Bezug zu dem Amt des Beamten auf, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des Beamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten, sein. Der Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des Beamten oder auf die Beamteneigenschaft beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den Beamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen ("Pflege der Landschaft"). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, zitiert nach Juris). Die Amtsbezogenheit ist bereits dann gegeben, wenn die dienstliche Stellung oder Tätigkeit des Beamten nach den erkennbaren Vorstellungen des Gebers - wie hier - zumindest mitursächlich für die Zuwendung ist. Private Kontakte zwischen dem Beamten und dem Geber schließen die Amtsbezogenheit nicht aus, solange für die Hingabe des Vorteils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgeblich sind (BVerwG, Urteile vom 08.06.2005 - 1 D 3/04 m.w.N., zitiert nach Juris). Die für das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte im pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände trägt dem Zweck der Disziplinarbefugnis Rechnung. Dieser besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, zitiert nach Juris). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Für Ruhestandsbeamte hat der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG eine fiktive Vergleichsbewertung vorgeschrieben. Danach ist zu prüfen, wie das Dienstvergehen disziplinarrechtlich zu würdigen wäre, wäre der Beamte noch im aktiven Dienst. Diese Vorschrift nennt keine zusätzlichen Bemessungskriterien, stellt aber klar, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen ist, wenn die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 BDG zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -,zitiert nach Juris). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Weiter kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 BDG im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, zitiert nach Juris). Bei Verstößen gegen § 70 Satz 1 BBG a.F. handelt es sich regelmäßig um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt den Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden (BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3/04 - zitiert nach Juris). Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, zitiert nach Juris). Bei einem Verstoß gegen § 70 Satz 1 BBG a.F. ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Zwar muss in diesen Fällen auch eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Seit der Erweiterung des Straftatbestandes des § 331 Abs. 1 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) muss sich diese Vereinbarung - anders als bei der Strafbarkeit nach § 299 StGB - nicht mehr darauf beziehen, als Gegenleistung eine pflichtwidrige Amtshandlung zu erbringen. Es reicht aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll oder sich der Geber erkenntlich zeigen will (BTDrucks 13/8079 S. 15). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 2/07 - zitiert nach Juris). Durch sein Verhalten hat der Beklagte ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit offenbart, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem unerlaubten Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, zitiert nach Juris). Zwar ist Gegenstand des Verfahrens ein einmaliger Pflichtenverstoß, dieser erhält jedoch ein erhebliches Gewicht durch die Höhe des dem Beklagten zugewandten Betrages von 5.887,00 €, der mehr als ein Monatsgehalt betragen hat. Die von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von ganz erheblichem Gewicht vorliegen, sodass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für mildernde Umstände, so erweist sich die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht der mildernden Umstände muss umso höher sein, je schwerer der Pflichtenverstoß nach den dafür bedeutsamen Merkmalen wiegt. Liegt ein Milderungsgrund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen dem Beklagten im Ergebnis nicht zur Seite. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation von seinem bisherigen Persönlichkeitsbild abweicht (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Dass der Beklagte bis zum Jahr 2003 straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, über lange Zeit sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und bei der Dienstausübung großes Engagement gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 1 und 3 BBG a.F.). Auch das ehrenamtliche und kommunalpolitische Engagement des Beklagten fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit der Beklagte darauf hinweist, neben dem Strafverfahren und dem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess sei das vorliegende Verfahren bereits das dritte Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit, verkennt er, dass die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht bezweckt, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern zum Ziel hat, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Schließlich kann auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte wie hier durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zerstört hat (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 62/11 -, zitiert nach Juris). Bei der nach § 13 BDG gebotenen Gesamtabwägung ist die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und des Klägers bezüglich der Person des Beklagten eingetreten ist (§ 13 Abs. 2 BDG), der bei einem aktiven Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich gemacht hätte. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist bei einem solchen Fall die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte u. a. den Anspruch auf Versorgung (§ 12 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Versorgung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 12 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Ruhestandsbeamten bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts gewährt, das ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zusteht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.00 geborene Beamte besuchte von 00 bis 00 die Grundschule und von 00 bis 00 die Realschule in B-Stadt, die er mit der mittleren Reife abschloss. Vom 00.00.00 bis 00.00.00 absolvierte er eine Maurerlehre und schloss diese mit der Gesellenprüfung ab. Danach studierte er ab 00 an der Staatlichen Ingenieurschule für Bau- und Vermessungswesen in C-Stadt in der Fachrichtung Hochbau. Mit Schreiben vom 00.00.00 bewarb er sich bei der Deutschen Bundesbahn um die Einstellung als Technischer Bundesbahninspektor nach Beendigung seines Studiums und beantragte gleichzeitig für die Zeit dieses Studiums die Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Vertrag vom 00.00.00 gewährte die Deutsche Bundesbahn ihm eine monatliche Studienbeihilfe. Er verpflichtete sich im Gegenzug, nach Abschluss des Studiums als Technischer Bundesbahninspektor- Anwärter in den Dienst der Deutschen Bundesbahn zu treten. Nach bestandener Abschlussprüfung verlieh die Fachhochschule C-Stadt dem Beamten in dem Fachbereich Architektur/Fachrichtung Baubetrieb am 00.00.00 den akademischen Grad Ingenieur grad. (Bl. 13 PA). Mit Wirkung vom 01.04.1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Bundesbahninspektor- Anwärter ernannt (Bl. 18 PA R). Die Anstellungsprüfung für den gehobenen Technischen Bundesbahndienst bestand er am 27.03.1974 mit der Gesamtbewertung "befriedigend" (Bl. 28 PA). Mit Wirkung vom 01.04.1974 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen Bundesbahnoberinspektor zur Anstellung ernannt (Bl. 30 PA). Nach Ableistung der Probezeit wurde er am 01.03.1976 zum Technischen Bundesbahnoberinspektor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesG eingewiesen (Bl. 52 PA). Die Lebenszeiternennung erfolgte am 07.07.1977 (Bl. 66 PA). Am 12.05.1978 wurde der Beamte zum Technischen Bundesbahnamtmann befördert (A 11 BBesG, Bl. 89 PA), am 03.03.1993 zum Technischen Bundesbahnamtsrat (A 12 BBesG, Bl. 186 PA) und am 12.08.1999 zum Technischen Bundesbahnoberamtsrat (A 13 BBesG, Bl. 235 PA). Mit Ablauf des 30.11.2015 wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt. Am 00.00.00 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsgerichtsschöffen des Ortsgerichts B-Stadt III auf die Dauer von 10 Jahren ernannt (Bl. 200 PA). Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens beurlaubte den Beamten auf dessen Antrag hin unter Wegfall der Besoldung zunächst vom 01.11.1996 bis 31.10.2001 für eine Tätigkeit bei der DB AG im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Bl. 223 PA). Im Anschluss daran wurde er auf seinen Antrag hin unter Wegfall der Besoldung für die Zeit vom 01.11.2001 bis auf weiteres für eine Tätigkeit bei einem DB Konzern Unternehmen im Rahmen eines Arbeitsvertrages weiter beurlaubt (Bl. 238 PA). Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C-Stadt vom 31.05.2007/04.06.2007 in einem Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 299 StGB (7730 Js 247157/06 WI) wurden die Geschäftsräume der DB Projektbau GmbH in C-Stadt durchsucht. Aufgrund der Angaben des Beamten erfolgte am 28.06.2007 eine arbeitsrechtliche Anhörung des Beamten seitens der DB Projektbau GmbH zu den Vorwürfen. Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde ihm von der DB Projektbau GmbH fristlos gekündigt. Auf seinen Antrag hin wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom 23.07.2007 die ausgesprochene Urlaubsbewilligung mit Ablauf des 22.07.2007 widerrufen (Bl. 245 PA). Ab dem 23.07.2007 wurde der Beamte der DB Projektbau GmbH zugewiesen. Diese untersagte ihm mit Schreiben vom 25.07.2007 vorübergehend die Dienstausübung als zugewiesener Beamter (Bl. 248 PA). Das A. teilte mit Schreiben vom 25.07.2007 der Leiterin der west mit, dass ihr von der DB AG mitgeteilt worden sei, dass gegen den Beamten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 299 StGB ermittelt werde. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt, die arbeitsrechtliche Anhörung und fristlose Kündigung wurden mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Die danach gemäß § 17 BDG gegen den Beamten zu treffenden Maßnahmen wurden in die Zuständigkeit der Leiterin der Dienststelle Südwest gestellt (Bl. 1 EA). Der Beamte ist verheiratet und hat drei erwachsene Söhne. Bisher war er weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Verfügung der Leiterin der Dienststelle Südwest vom 24.08.2007 wurde gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet (Bl. 15 EA). Dieses wurde gemäß § 22 BDG bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens wieder ausgesetzt (zunächst Az.: 7730 Js 247157/06 WI, später 7730 Js 248644/10 WI). Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 38 Abs. 1 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Der Beamte stehe in dringendem Verdacht im Jahr 2003 als Projektleiter der Deutsche Bahn AG den Betrag von Netto 5.075,- Euro als Gegenleistung für die Vergabe des Auftrags über die Errichtung von Nottreppen am ICE-Bahnhof Limburg an die Firma D. angenommen zu haben. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beamten am 28.08.2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 25 EA). Nach Angaben des Beamten zu seinen Einnahmen und Ausgaben ordnete die Leiterin der Dienststelle Südwest mit Verfügung vom 15.10.2007 gemäß § 38 Abs. 2 BDG den Einbehalt von 10 % der monatlichen Dienstbezüge ab dem 01.12.2007 an (Bl. 33 EA). Die Staatsanwaltschaft C-Stadt teilte mit Schreiben vom 16.07.2010 mit, dass ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beamten mit dem Aktenzeichen 7740 Js 261336/08 bereits am 05.02.2009 vorläufig im Hinblick auf die im Verfahren 7730 Js 248644/10 WI zu erwartende Strafe gemäß § 154 StPO eingestellt wurde (Bl. 49 EA). Durch Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 21.05.2012 im Verfahren 7730 Js 248644/10 WI, rechtskräftig seit 09.06.2012, wurde gegen den Beamten wegen eines Vergehens nach den §§ 266, 299 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm im Bewährungsbeschluss auferlegt, binnen eines Jahres 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Gerichtshilfe zu leisten und innerhalb von 3 Monaten einen Betrag von 7.500,- Euro an die DB Station und Service AG zu zahlen (Bl. 65 f. EA). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft C-Stadt vom 28.06.2012 wurde das Verfahren 7740 Js 261336/08 endgültig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 71 EA). Mit Verfügung vom 02.07.2012 setzte das A. das Disziplinarverfahren gegen den Beamten fort (Bl. 73 EA). Die im Strafverfahren ausweislich der Strafakten getroffenen tatsächlichen Feststellungen würden gemäß § 23 Abs. 2 BDG dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt. Gleichzeitig erhielt der Beamte Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Über das Recht, die Mitwirkung des besonderen Personalrats vor der Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen, wurde der Beamte ebenfalls belehrt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.07.2012 teilte der Beamte mit, dass er im Jahr 2007 in vollem Umfang und wahrheitsgemäß gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe. Auf die dortigen Ausführungen beziehe er sich vollinhaltlich (Bl. 82 EA). Die Leiterin der hatte zunächst mit Schriftsatz vom 22.08.2012, der am 24.08.2012 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten erhoben. Ihm wurde darin vorgeworfen, ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er als Projektleiter der DB Projektbau GmbH Bestechungsgeld i.H.v. 5.075,- € netto für die Vergabe eines Auftrags angenommen habe. Der Sachverhalt sei Gegenstand des seit dem 09.06.2012 rechtskräftigen Strafbefehls. Dem Strafbefehl komme zwar gemäß § 23 Abs. 2 BDG keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren zu; er könne aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrundegelegt werden. Gegenüber den im Strafbefehl zur Sache getroffenen Feststellungen gebe es keine neuen Erkenntnisse. Der Beklagtenvertreter habe sich nicht zur Sache geäußert, sondern nur auf frühere, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigte Äußerungen verwiesen. Damit habe er die Richtigkeit der im Strafverfahren festgestellten Tatsachen nicht substantiiert angezweifelt. Bei dieser Sachlage verbleibe kein vernünftiger Zweifel an der Korrektheit der Feststellungen, so dass eine Beweisaufnahme entbehrlich erscheine. Nach der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer am 05.02.2014 wurde der Klägerin durch Beschluss vom 07.02.2014 eine Frist von 6 Monaten gesetzt, um wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift zu beseitigen. Insbesondere wurde die fehlende Vernehmung des Zeugen E. im behördlichen Disziplinarverfahren gerügt (Bl. 286 GA). Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 16.05.2014 mit, dass der Zeuge E. die Aussage unter Hinweis auf § 55 StPO verweigere, und ersuchte die Disziplinarkammer gemäß § 25 Abs. 2 und 3 BDG um dessen Vernehmung. Die Disziplinarkammer stellte durch Beschluss vom 18.03.2015 fest, dass die Verweigerung der Zeugenaussage durch den Zeugen E. rechtswidrig sei (Bl. 36 Akte 25 O 1475/14.WI.D). Die Zeugenvernehmung erfolgte sodann am 06.05.2015 zu den von der Klägerin vorgegebenen Fragen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 66 Akte 25 O 1475/14.WI.D). Mit Schriftsatz vom 11.05.2015, der am 18.05.2015 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Klägerin eine neue Klageschrift vorgelegt, mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen bzw. ihm nach Ruhestandseintritt am 01.12.2015 das Ruhegehalt abzuerkennen. Dem Beklagten werde ein schweres Dienstvergehen vorgeworfen, das Gegenstand des seit dem 09.06.2012 rechtskräftigen Strafbefehls gewesen sei. Ihm sei demnach zur Last zu legen: "Sie waren zur Tatzeit beurlaubter Beamter und bei der DB-Projektbau GmbH (F. in C-Stadt), einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, angestellt. Als Projektleiter waren Sie für das Neubauprojekt ICE-Schnellbahntrasse Frankfurt am Main/Köln im Bereich Limburg zuständig. Im Zuge des Bauprojekts ergab sich aufgrund der Sicherheitsvorschriften für Bahnhöfe kurzfristig die Notwendigkeit, weitere Nottreppen im Bereich des Bahndammes anzulegen. Diese Nottreppen waren im ursprünglichen Auftrag an die G. noch nicht vorgesehen, und mussten daher zusätzlich beauftragt werden. Sie entschieden sich, hierzu keine erneute Ausschreibung vorzunehmen, sondern den Auftrag freihändig zu vergeben. Hierüber sprachen Sie auch mit dem gesondert verfolgten E.. Weiterhin teilten Sie dem gesondert verfolgten E. mit, dass Sie im Falle der Beauftragung einer Baufirma, welche von dem gesondert gefolgten E. benannt werden sollte, erwarteten, Schmiergeld in der Größenordnung von 5.000,- € bis 10.000,- € zu erhalten. Hiermit erklärte sich der gesondert verfolgte E. einverstanden. In der Folgezeit benannte der gesondert verfolgte E. Ihnen das Bauunternehmen D., welches absprachegemäß am 19.12.2002 den Auftrag für die Errichtung der Nottreppen zum Gesamtnettopreis von 136.642,72 € erhielt. Mit Datum vom 22.04.2003 stellten Sie dem gesondert verfolgten E. absprachegemäß eine Rechnung über 5.887,00 € brutto für in Wahrheit nicht erbrachte Beratungsleistungen, deren Begleichung der gesondert verfolgte E. veranlasste. Die Zahlung an Sie war, wie Ihnen bekannt war, in das Angebot der Firma D. bereits eingerechnet und dieses damit mindestens in Höhe der von Ihnen geforderten Zuwendung überhöht." Nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Frage, wie das Verhalten des Beklagten strafrechtlich zu bewerten sei. Die Vernehmung des Zeugen E. im Wege der Amtshilfe durch das Verwaltungsgericht habe ergeben, dass er im Jahr 2003 oder 2004 dem Beklagten ein Angebot unterbreitet habe, das deutlich unter dem der Deutschen Bahn vorliegenden Angebot gelegen habe. Wenn er, der Zeuge, zum Zuge käme, bekäme der Beklagte eine "Provision". So sei es dann geschehen, als der Auftrag gekommen sei. Es sei nichts schriftlich fixiert worden, die Initiative sei von ihm, dem Zeugen, ausgegangen. Nachdem er erfahren habe, dass der Beklagte ein Ingenieurbüro betreibe, habe er den Vorschlag gemacht, die Rechnung über darin beschriebene, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistungen an den Beklagten auszustellen. Er habe das Geld von der bauausführenden Firma D. aufgrund seiner Rechnung erhalten und aus diesem Betrag, der nicht gesondert ausgewiesen gewesen sei, an den Beklagten die vereinbarte Provision ausgezahlt. Der Beklagte habe aufgrund dieses Sachverhalts gegen seine Pflichten gemäß §§ 71, 54 S. 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 S. 2 BBG a.F. verstoßen. Nach § 54 S. 3 BBG a.F. müsse das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erfasse § 71 BBG, ebenso wie die hier maßgebliche Vorgängerregelung des § 70 BBG a.F., insbesondere das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Dies gelte auch für das außerdienstliche Verhalten des Beamten. Hier liege ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht zu unparteiischer, gerechter und uneigennütziger Amtsführung verstoßen. Der Beklagte sei beurlaubt und im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig gewesen, weshalb er nicht als aktiver Beamter im Einsatz gewesen sei. Als Beamter im statusrechtlichen Sinne sei er aber in einem Bereich tätig gewesen, der nach außen noch vom Berufsbeamtentum mitgeprägt werde, nämlich bei der DB Projektbau GmbH. Werde in diesem Bereich auch nur der Anschein der Käuflichkeit erweckt, könne dies nicht anders bewertet werden, als wenn der Beklagte dieselbe berufliche Position als zugewiesener Beamter begleitet hätte. Zudem lasse sich hier trotz der Beurlaubung ein spezieller innerdienstlicher Bezug herstellen. Denn zum einen habe die Beurlaubung im dienstlichen Interesse gelegen, zum anderen sei der Beklagte seit dem Ende der Beurlaubung wieder der DB Projektbau GmbH gesetzlich zugewiesen und an sich zur Dienstleistung verpflichtet, wäre er nicht vorläufig dienstenthoben. Zudem habe sich die Straftat gegen die im Bundeseigentum befindliche DB AG gerichtet und sich damit zumindest mittelbar auch zum Nachteil des Staates ausgewirkt. Damit habe der Beklagte gegen seine außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Nach der Rechtsprechung sei die verbotene Annahme von Belohnungen und Geschenken insbesondere dann als besonders schwerwiegendes Dienstvergehen zu qualifizieren, wenn der Beamte bares Geld angenommen habe, was hier der Fall gewesen sei. Entsprechendes gelte für den weiteren Erschwerungsgrund der Vornahme einer Dienstleistung als Gegenleistung für die Annahme des Geldes. Weiter komme erschwerend hinzu, dass die Annahme des Geldes durch die quittierte Bezahlung einer in Wahrheit nicht erbrachten Leistung gezielt verschleiert worden sei. Anerkannte Milderungsgründe oder sonstige Umstände, die das Geschehen ausnahmsweise im günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass die Initiative für die Geldzuwendung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dem Zeugen E. ausgegangen sei, könne den Beklagten nicht entlasten. Er hätte jegliches Ansinnen bezüglich einer solchen Transaktion von vornherein als mit seinen Beamtenpflichten nicht vereinbar ablehnen müssen. Mildernd wirke sich auch nicht der Umstand aus, dass dem Beklagten über den im Strafbefehl formulierten Tatvorwurf hinaus keine Erfüllung von Straftatbeständen nachgewiesen werden könne. Ungeachtet dessen, wie man das Verhalten des Beklagten strafrechtlich werte, bleibe es eine Tat mit korruptivem Charakter, mit der dieser massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf die berufliche Tätigkeit anzunehmen, verstoßen habe. Der Höhe nach sei die Annahme eines Betrages von 5.887,- € brutto als so erheblich einzustufen, dass von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden könne. Es liege auch nicht nur die Annahme eines unberechtigten Geschenks vor, sondern dieses habe auch in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Auftragsvergabe gestanden. Durch sein Verhalten habe der Beklagte die ihm nach §§ 54 S. 2 und 3 sowie 70 S. 1 BBG a.F. obliegenden Pflichten in sehr schwerwiegender Weise vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Zwar spreche für den Beklagten, dass er zuvor strafrechtlich und disziplinarrechtlich unbelastet gewesen sei und seine dienstlichen Beurteilungen im guten bis sehr guten Bereich gelegen hätten. Auch sein ehrenamtliches Engagement sei positiv zu würdigen. Zu bedenken sei auch, dass der Beamte am 01.12.2015 altersbedingt in den Ruhestand träte, was sich jedoch entlastend nicht auswirken könne. Das Dienstvergehen sei von ganz erheblichem Gewicht und mache eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Die Klägerin beantragt, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Zur Begründung trägt er vor, die Klageschrift sei nach wie vor mangelbehaftet. Eine gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG erforderliche Darstellung liege nicht vor, da lediglich ein pauschaler Hinweis auf einen Strafbefehl ohne Aktenzeichenangabe gegeben werde, dessen Inhalt nur rudimentär zitiert werde. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BDG lägen nicht vor, weil kein Urteil gegen den beklagten Beamten vorliege. Auch die Voraussetzungen, die es der Klägerin ersparen könnten, ordnungsgemäßen Sachvortrag zu liefern, seien nicht gegeben. Nach § 57 Abs. 2 BDG könnten die in einem anderen Verfahren getroffenen Feststellungen seitens des Gerichts nur dann ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn die Richtigkeit nicht im gerichtlichen Disziplinarverfahren substantiiert angezweifelt werde. Ein weiterer Mangel sei, dass das behördliche Schreiben vom 02.07.2012 keinen konkreten Inhalt habe. Der Sachverhalt aus dem Jahre 2002/2003, um den es vorliegend nur gehen könne, sei von dem Beklagten in der Vernehmung am 10.05.2007 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend und zutreffend geschildert worden. Die Angaben des Beklagten seien nicht in Zweifel gezogen worden. Soweit der Inhalt des Strafbefehls von diesen Angaben abweiche, seien die dortigen Angaben nicht zutreffend. Hierauf habe der Beklagte sowohl im Strafverfahren, aber auch in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht C-Stadt (Az.: 2-13 O 336/10) unter Beweisantritt vorgetragen. Aufgrund der Angaben des Beklagten am 10.05.2007 sei mit 2-jähriger Verspätung ein weiteres Ermittlungsverfahren mit dem Az.: 7740 Js 26133/08 WI zunächst vorläufig und weitere 3 Jahre danach endgültig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Dieses zweite Ermittlungsverfahren erwähne die Klägerin nur deshalb, um den Beklagten als Mehrfachtäter inzident darzustellen. Tatsächlich hätte dieses zweite Verfahren eigentlich zwingend nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen, was der Beklagte mit Schriftsatz vom 18.03.2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft C-Stadt in dem Verfahren Az.: 7730 Js 248644/10 vorgetragen habe. Die Klageschrift enthalte im Wesentlichen nur Allgemeinplätze, um die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu fordern. So formuliere sie, dass dies "in Zeiten einer allgemein steigenden Sensibilisierung für die besondere Sozialschädlichkeit von Korruptionsdelikten in besonderer Weise zu gelten" habe. Dies sei eine ausschließlich populistische und unjuristische Argumentation. Die Darstellung des Lebenslaufes des Beklagten in der Klageschrift sei insoweit fehlerhaft, als dort die Ernennung zum Technischen Bundesbahnamtmann am 09.05.1978 fehle. Das kommunalpolitische Ehrenamtsengagement des Beklagten und sein Engagement in der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft seien gänzlich unberücksichtigt geblieben. Seit 1980 sei er Mitglied der DLRG, von 1982 bis 1986 sei er dort Schriftführer gewesen, danach bis 1990 stellvertretender Vorsitzender und anschließend bis 1999 Vorsitzender der DLRG Ortsgruppe. Von 1993 bis 1995 sei er stellvertretender Bezirksleiter des DLRG Bezirks H. gewesen und habe 1995 die Bezirksleitung übernommen. Seit 1990 vertrete er als Delegationsleiter für Hessen bei den Deutschen Meisterschaften der DLRG die Interessen der Stadt B-Stadt. Seit 2006 sei der Beklagte Vizepräsident des J. gewesen, seit 2008 deren Präsident. Seit Oktober 1990 sei der Beamte in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zum Ortsgerichtsschöffen des Ortsgerichts B-Stadt berufen worden, seit November 2004 zusätzlich zum stellvertretenden Ortsgerichtsvorsteher des Ortsgerichts B-Stadt III. Am 17.08.2000 sei dem Beklagten der Ehrenschild der Stadt B-Stadt verliehen worden. Am 16.09.2002 sei ihm der Ehrenbrief des Landes Hessen überreicht worden. Der Beamte sei bis auf den vorliegenden Sachverhalt strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Entsprechend der Aussage des Beklagten vom 10.05.2007 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehe es um einen Sachverhalt, nämlich eine Abrede aus dem Jahr 2003, die durch Stellung einer Scheinrechnung vom 22.04.2003 geendet habe. Die Sach- und Rechtslage sei auf der Grundlage der damals gültigen Vorschriften zu beurteilen, soweit die aktuellen gesetzlichen Regelungen nicht günstiger seien. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten habe auch zu dem Zivilverfahren vor dem Landgericht C-Stadt mit dem Aktenzeichen 2-13 O 336/10 geführt. In diesem Verfahren habe die DB Station und Service AG gegen die Beklagten D., I. und B. einen Schadenersatzanspruch als Gesamtschuldner mit Klageschrift vom 30.12.2010 geltend gemacht. Das Verfahren sei durch einen Vergleichsabschluss am 12.04.2012 abgeschlossen worden. Die im dortigen Vergleich angebotene Zahlung des Beklagten in Höhe von 12.000,-- € sei geleistet worden. Weiterhin habe das außerdienstliche Verhalten zu dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht C-Stadt mit dem Aktenzeichen 7730 Js 248644/10 geführt, das mit Strafbefehl vom 21.05.2012 und einer Freiheitsstrafe von 6 Monate, ausgesetzt zur Bewährung, beendet worden sei. Der Beamte habe die im Bewährungsbeschluss auferlegte Zahlung von 7.500,-- € bereits erfüllt und sei im Begriff, die weitere Bewährungsauflage, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit, zu erbringen. Das nunmehr eingeleitete Verfahren sei das dritte Verfahren gegen den Beklagten. Der Beklagte habe sich in den vorgenannten Verfahren, im Zivil-, wie auch im Strafverfahren, gegen die Behauptungen gewendet, er habe keine neue Ausschreibung vorgenommen, sondern selbst einen Auftrag freihändig vergeben, das Bauunternehmen D. habe absprachegemäß am 19.12.2002 den Auftrag für die Errichtung der Nottreppen erhalten und die Zahlung an ihn, sei - wie ihm bekannt gewesen sei - in das Angebot der Firma D. bereits eingerechnet und damit in mindestens der Höhe der von ihm geforderten Zuwendung überhöht gewesen. Vielmehr sei es so gewesen, dass es nicht Aufgabe des Beklagten gewesen sei, eine Ausschreibung vorzunehmen, weshalb er dies auch nicht getan habe. Der Beklagte habe keinen Auftrag an die Firma D. vergeben, sondern der DB Konzerneinkauf. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass die an ihn erfolgte Zahlung im Angebot der Firma D. bereits eingerechnet gewesen und deshalb dieses insofern überhöht gewesen sei. Die Firma D. habe diesen Auftrag über den DB Konzerneinkauf erhalten; er habe rund 100.000,-- € unter dem Angebot der Firma G. gelegen, die ursprünglich ein Angebot vorgelegt hatte, welches dem Beklagten als zu hoch erschienen war. Insoweit werde auf die Ausführungen im Verfahren 2-13 O 336/10, die dort mit Schriftsatz vom 16.05.2011 vorgetragen wurden, Bezug genommen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht, und zwar mit allen dort angegebenen Beweisantritten. Insbesondere ergebe sich, dass nicht der Beklagte den Auftrag vergeben habe, auch nicht freihändig. Da das Angebot der Firma G. erheblich über dem Angebot der letztendlich zum Zuge gekommenen Firma D. gelegen habe, sei es ebenso wenig selbstverständlich wie naheliegend gewesen, dass die an den Beklagten erfolgte Überweisung in dem Angebot der Firma D. bereits eingepreist gewesen sei. Es bleibe also im Ergebnis das übrig, was der Beklagte am 10.05.2007 gegenüber der Staatsanwaltschaft in C-Stadt zu Protokoll gegeben habe. Die weiteren Verschärfungen, die im Strafbefehl wiedergegeben seien, und auf die die Klägerseite Wert lege, habe es nicht gegeben. Es handele sich daher bei der außerdienstlichen Verfehlung um ein Einmalereignis. Die beantragte Disziplinarmaßnahme stehe völlig außer Verhältnis zum Sachverhalt. Es liege ein außerdienstliches Fehlverhalten vor. Es sei keine Entgegennahme von Geld für die Vornahme einer Diensthandlung gewährt worden, da der Beklagte selbst eine Diensthandlung (freihändige Auftragsvergabe) nicht habe vornehmen können, wie dargelegt worden sei. Es könne sein, dass der im Strafverfahren verurteilte E. davon ausgegangen sei oder gedacht habe, der Beklagte könne einen Auftrag vergeben. Die Annahme des E. sei hier aber unmaßgeblich. Es bleibe somit die unbare Entgegennahme von Geld, quasi ein Geschenk oder eine Zuwendung, übrig. Jedenfalls habe diese unbare Zuwendung keine Diensthandlung, nämlich die Auftragsvergabe, ausgelöst oder eine solche durch den Beklagten auslösen können. Vorliegend sei kein Pflichtenverstoß gegeben, der sich zu einem wirtschaftlichen Nachteil des seinerzeitigen Arbeitgebers, der DB Service AG, ausgewirkt habe. Auch bei Annahme eines Pflichtenverstoßes gebe es in diesem Bereich keine Regelmaßnahmen. Vielmehr sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Pflichtverletzung zu bewerten und einzustufen. Vorliegend sei das Maß der Dienstbezogenheit äußerst beschränkt. Die DB Station und Service AG sei eine juristische Gesellschaft des Privatrechts, wobei es keine Rolle spiele, ob sie im Ergebnis dem Bund gehöre und damit im Eigentum des Staates stehe oder nicht. Für eine beabsichtigte Disziplinarmaßnahme seien auch die Folgen für den Beklagten selbst als bemessungserheblich zu berücksichtigen. Er büße bereits seit 5 Jahren einen erheblichen Teil seiner Vergütung ein. Auch sei zu berücksichtigen, dass die bereits erfolgten außerdienstlichen Konsequenzen, wie die Beendigung des Strafverfahrens mit Geldauflage und Bewährungsverpflichtungen sowie das beendete Zivilverfahren, aufgrund ihrer erheblichen Belastungen mildernd zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen seien. Weiterhin sei die Dauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen. Bereits bei Einleitung des Disziplinarverfahrens am 24.08.2007 seien alle entscheidungserheblichen Umstände bekannt gewesen. Insbesondere sei das Protokoll über die Aussage des Beklagten vor der Staatsanwaltschaft in C-Stadt vom 10.05.2007 bekannt gewesen. Hierauf habe die Klägerseite mit Gehaltskürzung und Beurlaubung reagiert. Von einer Entfernung aus dem Dienst sei keine Rede gewesen. Es liege eine unangemessene Verfahrensverzögerung vor, die im Ergebnis auch eine niedrigere Maßnahmenart rechtfertige. Eine Aussetzung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BDG sei überhaupt nicht notwendig gewesen. Von daher sei es völlig unangemessen und außer Verhältnis stehend, nach über 5 Jahren denselben Sachverhalt mit der Entfernung aus dem Dienst beantworten zu wollen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei durch seine bisherigen Leistung und Führung geprägt, insbesondere durch seine Unbescholtenheit vor der fraglichen Einmaltat, aber auch danach. Es handele sich um eine einmalige, situationsbedingte und wesensfremde Tat. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine erzieherische Wirkung allein schon von der Aufdeckung der Tat ausgegangen sei. Alle Verfahren hätten jahrelang gedauert und ohne jedes verzögernde Zutun des Beklagten, der von Anfang an kooperativ und offen im Jahr 2007 die maßgeblichen Sachverhalte dargelegt habe. Die Klägerseite habe zu keiner Zeit den Beschleunigungsgrundsatz beachtet. Ergänzend bringt der Beklagte vor, er bagatellisiere in keiner Weise sein Verhalten. Er weise darauf hin, dass es die unterschiedlichsten Gründe gebe, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Dies seien beispielsweise eine unendliche lange Verfahrensdauer oder eine erheblich finanzielle Belastung, die ein Fortführen des Strafverfahrens nach sich ziehen könne. Mutmaßungen darüber, warum sich der Beklagte zum Akzeptieren des Strafbefehles entschieden habe, stehe der Gegenseite nicht zu. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Qualität eines Strafbefehls nicht mit der eines Urteils verglichen werden könne. Weiterhin sei zu bemerken, dass § 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG nicht einschlägig sein könne, weil der zu beurteilende Sachverhalt sich im Jahr 2003 ereignet habe. Die Vorschrift über den Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG gelte in der vorliegenden Form erst seit dem Jahre 2009. Ein Sachverhalt, der 2003 stattgefunden habe, könne nicht aufgrund eines Gesetzes sanktioniert werden, das erst im Jahr 2009 zur Geltung gekommen sei. Die neue Klageschrift vom 11.05.2015 sei weitgehend identisch mit den bisherigen Darlegungen der Klägerseite. Weshalb diese weitestgehend unzutreffend seien, sei bereits vorgetragen worden, weshalb auf die Schriftsätze vom 07.09.2012 und 24.10.2012 sowie 07.01.2013 verwiesen werde. Den wesentlichen Mängeln, die im Beschluss vom 07.02.2014 aufgeführt worden seien, sei die Klägerseite in keiner Weise nachgegangen. Diese seien nach wie vor vorhanden. Die Vernehmung des Zeugen E. sei vergleichsweise unergiebig gewesen, weil er nichts anderes ausgesagt habe als das, was schon seit Jahren in den Akten stehe. Es bleibe daher dabei, dass das klägerische Vorbringen die Klageanträge nicht rechtfertigen könne und gemäß dem Beschluss vom 07.02.2014 nach wie vor erhebliche Mängel festzustellen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 25 O 1475/15.WI.D sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Band Personalakten des BEV, 1 Band Personalakten DB Projektbau GmbH, 1 Ausdruck der elektronischen Personalakten des BEV, 1 Hefter Ermittlungsakte, 1 Ordner mit Kopien aus der Akte der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Verfahren 7740 Js 261336/08, 1 Ordner mit Kopien aus den Akten der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Verfahren 7730 Js 247157/06 WI), sowie auf 2 Ordner mit Kopien der Akten der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Verfahren 7730 Js 248644/10, auf eine CD-ROM der Staatsanwaltschaft C-Stadt zum Verfahren 252896/10 (7730 Js 2219992/06) und 2 Bände Akten des Landgerichts C-Stadt zum Verfahren 2-13 O 336/06 Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.