Urteil
25 K 485/14.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0310.25K485.14.WI.D.0A
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Leitsätze
Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und drei Monaten unentschuldigt dem Dienst fern bleibt und jegliche Kontakt und Aufklärungsversuche zur Klärung der Ursachen für das Fernbleiben zurückweist, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist.
Tenor
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beamtin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet.
Entscheidungsgründe
Die Beamtin wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beamtin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistetet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, zitiert nach Juris). Ergebnisrelevante Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklageschrift (§ 55 BDG) sind nicht gegeben, nachdem die Klägerin nach Hinweis durch Beschluss des Gerichts vom 04.04.2014, vom 09.07.2014 und vom 13.10.2014 weitere Sachermittlungen zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten angestellt und mit Schriftsatz vom 14.11.2014 eine erneute Klageschrift fristgerecht eingereicht hat. Die Klage ist auch begründet, denn nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte wegen der verwirklichten Pflichtverletzungen ein schweres Dienstvergehen begangen hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 60 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 5, 10, 13 Abs. 1 und Abs. 2 BDG). Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG setzt ein Dienstvergehen infolge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Beklagte durch das ihr zur Last gelegte innerdienstliche Verhalten vorsätzlich schuldhaft gegen ihre Dienstpflicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG - unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst seit 20.11.2012 - sowie gegen § 44 Abs. 6 BBG - die Weisung, sich amtsärztlich zur Feststellung der Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen - verstoßen hat. Das Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass die Beklagte seit dem 20.11.2012 vom Dienst ohne Genehmigung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beklagte hat am 20.11.2012 der Zollinspektorin G. telefonisch mitgeteilt, dass sie dienstunfähig erkrankt sei und die Dienstunfähigkeit voraussichtlich bis 29.11.2012 dauern werde. Tatsächlich hat sie ihren Dienst seitdem nicht mehr angetreten. Auf die mit Verfügung des Leiters des Hauptzollamtes D-Stadt vom 13.12.2012 erfolgte Aufforderung, für den gesamten Zeitraum der behaupteten dienstunfähigen Erkrankung unverzüglich ärztliche Nachweise vorzulegen, hat die Beklagte nicht reagiert. Sie hat sich zu keinem späteren Zeitpunkt, trotz zahlreicher Versuche des Dienstherrn, mit ihr Kontakt aufzunehmen, zum Grund für ihr Fernbleiben geäußert und hat auch keine ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis ihrer Erkrankung nachgereicht. Auf diverse Schreiben hat sie schlicht nicht reagiert, obwohl ihr bewusst sein musste, dass dieses Verhalten ihr zum Nachteil gereichen wird. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 96 Abs. 1 BBG setzt ferner voraus, dass der Beamte nicht zum Dienst erscheint, obwohl er dienstfähig ist. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Die Kammer geht von der Dienstfähigkeit der Beklagten aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte seit dem 20.11.2012 dienstunfähig erkrankt ist, sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte auf Weisungen, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit durch das Amt für Gesundheit - F-Stadt - zu unterziehen, mehrfach nicht reagiert, so dass es zu einer ärztlichen Klärung der Frage der Dienstfähigkeit nicht gekommen ist. Auch der Ladung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. I., der von der Klägerin mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit bzw. -unfähigkeit beauftragt wurde, zur persönlichen Untersuchung am 29.07.2014 sowie 04.09.2014 ist die Beamtin jeweils ohne Anzeige von Hinderungsgründen unentschuldigt nicht nachgekommen, so dass auch insoweit keine Klärung der Dienstfähigkeit herbeigeführt werden konnte. Auch ist das Verhalten der Beklagten, jeglichen Kontaktversuch des Dienstherrn zurückzuweisen und dafür erhebliche Nachteile in Kauf zu nehmen, eher untypisch und könnte durchaus an das Vorliegen einer krankhaften Störung - bis hin zu einer Dienstunfähigkeit - denken lassen. Gleichwohl hat die Kammer keine Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beklagten. Die Klägerin hat versucht, die Lebensumstände der Beklagten aufzuklären. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse lassen auch für die Disziplinarkammer nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte bewusst und gewollt von ihrem Dienstherrn abgewendet hat, jeden Kontakt zu ihm und zu ihrer früheren Arbeitssituation willentlich vermeidet und den Unterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind inzwischen auf andere Weise bestreitet. Die Zeuginnen J. und G., zwei der früheren direkten Vorgesetzten der Beklagten, haben in den von der Klägerin veranlassten Vernehmungen vom 15. und 17.10.2014 ausgesagt, dass die Beklagte bereits im Sommer 2012 ihnen gegenüber freimütig zugegeben habe, eine aufgrund der erhältlichen Trinkgelder äußerst lukrative Nebentätigkeit bei einem Catering-Service auszuüben, bei welchem sowohl die Speisen bestellt als auch das entsprechende Personal zum Servieren und zur Betreuung des aufgebauten Buffets gebucht werden konnten. Die Zeuginnen sind zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Offenheit der Beamtin irrtümlich davon ausgegangen, dass diese Nebentätigkeit genehmigt war. Die Beklagte wurde - nach ihren eigenen Angaben - bei diesen Catering-Veranstaltungen überwiegend als Kellnerin eingesetzt. Die Nebentätigkeit der Beklagten lag hauptsächlich an den Wochenenden, gelegentlich aber auch abends an einzelnen Werktagen von montags bis freitags (s. Bl. 194ff und Bl. 202ff DA). Diese Umstände sprechen für die Vermutung der Klägerin, dass sich die Beklagte bewusst von ihrem Dienstverhältnis, das sie zuletzt in Teilzeitbeschäftigung lediglich dienstags bis donnerstags jeweils in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr ausgeübt hat, gelöst und bereits mindestens einige Monate vor Beginn ihrer dauernden Abwesenheit vom Dienst eine aus ihrer Sicht sehr lukrative Beschäftigung außerhalb der Bundesfinanzverwaltung aufgenommen hat. Jedenfalls aber lassen diese Umstände nichts dafür erkennen, dass der Grund für das Fernbleiben und den totalen Kontaktabbruch, den die Beklagte seit dem 20.11.2012 gegenüber ihrem Dienstherrn und ihrem Dienstverhältnis vollzog, in einem plötzlich aufgetretenen Zustand der Willens- und Steuerungsunfähigkeit lag. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die berechtigte Zweifel daran begründen, die Beklagte habe diesen Kontaktabbruch nicht willentlich und geplant herbeigeführt. Der Leiter des Hauptzollamtes F-Stadt hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht mehrfach veranlasst, über Hausbesuche durch der Beamtin aus dem Dienstverhältnis bekannte Personen die Hintergründe für ihr Verhalten aufzuklären. Die vier letztlich erfolglosen Versuche einer persönlichen Kontaktaufnahme mit der Beklagten fanden in unterschiedlichen Phasen der seitens des Dienstherrn eingeleiteten disziplinarrechtlichen Verfahrens am 11.3.2013, am 19.3.2013, am 26.3.2014 sowie am 20.10.2014 statt. Die Beklagte zeigte sich in allen diesen Kontaktversuchen abweisend und unkooperativ. So heißt es etwa in dem Vermerk über den Hausbesuch am 20.10.2014 (Bl. 210 DA), dass im zur Straße liegenden Zimmer Licht brannte und die Beklagte telefonierend am Fenster stand. Auf das Klingelzeichen habe sich die Beklagte an der Gegensprechanlage gemeldet, aber sofort aufgelegt als sie den Namen des Mitarbeiters der Klägerin hörte. Als sie sich durch das Fenster beobachtet fühlte, habe sie das Zimmer verlassen und das Licht ausgelöscht. Auch auf weitere Kontaktversuche sei die Beklagte nicht eingegangen. Auch diese Umstände belegen die Annahme der Klägerin, dass die Beklagte die Kontaktversuche bewusst zurückweist, weil sie sich von ihrem Dienstherrn endgültig distanziert hat. Die Umstände geben zugleich keinerlei Hinweis dafür, dass das Verhalten der Beklagten Ausdruck einer Willens- oder Steuerungsunfähigkeit war bzw. ist. Schließlich belegt zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch das von der Beklagten im Gerichtsverfahren gezeigte Verhalten die Einschätzung, dass das auch insoweit durch Kontaktvermeidung gekennzeichnete Verhalten nicht Ausdruck einer eingeschränkten Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit ist. Zwar hat sich die Beklagte weder zur Disziplinarklage geäußert noch hat sie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Gleichwohl hat sie auf das Anschreiben des Gerichts vom 02.04.2015, ob eine Entlassung auf Antrag der Beamtin in Betracht kommt (Bl. 74 GA), mit Email vom 27.04.2015 geantwortet, dass sie an dem Angebot interessiert sei (Bl. 75 GA). Das Gericht sieht sich durch diese - nur folgerichtige - Reaktion darin bestätigt, dass für die Annahme einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Anzeichen vorliegen. Dass die Beklagte auf das weitere Schreiben vom 30.06.2015 nicht mehr reagiert hat, führt das Gericht auf die dort aufgezeigten komplexen Verfahrensschritte für ein Entlassungsverfahren zurück. Offenbar hat sich die Beklagte, statt sich mit diesem Verfahren auseinanderzusetzen, auch insoweit auf die ihr vertraute Verweigerungshaltung zurückgezogen. Anhaltspunkte für Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 StGB sind nicht ersichtlich, so dass die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat. Auch im Rahmen der Ermittlungen zur Frage der Dienstfähigkeit haben sich, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der Beklagten ergeben. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (hierzu BVerwG, Urteil vom 19.06.1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29.07.2009 - 2 B 15/09 -, jeweils zitiert nach Juris), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23.05.2005 - 1 D 1/04 -, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von inzwischen mehr als drei Jahren und drei Monaten dar. Die Rechtsprechung zur Maßnahmeverhängung bei der Fallgruppe des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fasst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20.5.2015 - 16a D 13.2359 - juris, Rdnr. 108) wie folgt zusammen: "Zur Frage, bei welcher Zeitdauer schuldhaften unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist, ist die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger wurde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - Rn. 99 juris m.w.N.), bei einer ununterbrochenen Dauer von zwei bis drei Monaten hat die Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden, wobei die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rolle spielten (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 219 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst von zwei Monaten Abwesenheit die Höchstmaßnahme für erforderlich gehalten (Entscheidungen vom 10.10.1990 - 1 D 1.90; 7.11.1990 - 1 D 33.90 - jeweils in juris). Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen sieben Wochen wurde die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung gesehen, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat (BVerwG, U.v. 22.4.1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99; U.v. 6.5.2003 - 1 D 26/02 - juris Rn. 55). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten (BVerwG, U.v. 22.04.1991 - 1 D 62/90 - juris Rn. 97). Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint und sich nachhaltig weigert, den Nachweis für seine Dienstunfähigkeit und damit den Nachweis eines triftigen Grundes für sein Fernbleiben zu erbringen, indem er entweder die erforderlichen amtsärztlichen Atteste nicht beibringt bzw. die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Untersuchungen verweigert oder ohne vorherige Genehmigung (bzw. bereits ohne förmlichen Antrag) über Wochen "Urlaub" für sich Anspruch nimmt, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist." Bei Anwendung dieser Maßäbe kommt die Disziplinarkammer zu dem Ergebnis, dass ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 BBG eingetreten ist, der die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Die Beklagte hat im Kernbereich ihr obliegender Pflichten schwer versagt. Sie ist seit 20.11.2012, mithin seit über drei Jahren und drei Monaten unentschuldigt dem Dienst fern geblieben und ist damit für den Dienstherrn nicht mehr tragbar geworden. Ihre Verweigerungshaltung gegenüber jedweden Kontakt- und Mitwirkungsversuchen, lassen nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte endgültig von dem Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn distanziert hat. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren und drei Monaten unentschuldigt dem Dienst fern bleibt und jegliche Kontakt- und Aufklärungsversuche zur Klärung der Ursachen für das Fernbleiben zurückweist, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/06 , zitiert nach Juris). Die von der Beklagten begangenen Weisungsverstöße ergänzen dieses Bild der Pflichtvergessenheit. Bei einem so schwerwiegenden Dienstvergehen muss der Beamte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Diese Indizwirkung entfällt nur, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Solche durchgreifenden Entlastungsgründe stehen der Beklagten weder in Form der von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe noch in vergleichbar gewichtigen entlastenden Umständen zur Seite. Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten der Beklagten und ihre dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag die Disziplinarkammer unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass der aufgrund der besonderen Schwere des Dienstvergehens entstandene Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und die Beklagte gegenüber ihrem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für die Beklagte nicht unverhältnismäßig. Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte in der Zeit vom 1. August 1991 bis 1. Juli 2002 die Schule, die sie mit dem Realschulabschluss beendete. Mit Wirkung vom 01.08.2002 wurde sie bei der Oberfinanzdirektion C-Stadt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Zollanwärterin in den mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung eingestellt und dem Hauptzollamt D-Stadt zugewiesen. Mit Wirkung vom 30.07.2004 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Zollsekretärin z.A. ernannt und bei dem Hauptzollamt D-Stadt eingesetzt. Mit Wirkung vom 01.08.2006 wurde sie zur Zollsekretärin ernannt. Mit Wirkung vom 13.04.2012 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aufgrund einer angezeigten Schwangerschaft ist die Beamtin mit Wirkung vom 15.05.2010 vom Dienst freigestellt worden. Im Anschuss an ihre bis zum 22.08.2010 währende Mutterschutzfrist wurde der Beklagten für die Zeit vom 23.08.2010 bis zum 22.08.2011 Elternzeit gewährt. Das Hauptzollamt D-Stadt hat die Gewährung der Elternzeit auf Antrag der Beamtin bis zum 22.08.2012 verlängert und ihr gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 19,5 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bewilligt. Für die Zeit vom 19.03.2012 bis 26.08.2012 ist der Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung befristet auf 24 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit erhöht und anschließend bis 08.06.2013 auf 18 Stunden verringert worden. Der Vorsteher des Hauptzollamtes F-Stadt hat mit Vermerk vom 27.03.2013 gegen die Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 BDG ein behördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines innerdienstlichen Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG eingeleitet. Mit den Ermittlungen wurde der ständige Ermittlungsführer der Bundesfinanzdirektion West, Zollamtsrat E., beauftragt. Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten am 05.04.2013 zugestellt. Die Beamtin wurde verdächtigt, dem Dienst ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten ferngeblieben zu sein und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie seit dem 20.11.2012 trotz schriftlicher Aufforderung des Leiters des Hauptzollamtes D-Stadt vom 13.12.2012 keine Nachweise über eine mögliche Dienstunfähigkeit vorgelegt hat. In der Folgezeit wurde die Beklagte mit Verfügung vom 03.04.2013 sowie vom 27.05.2013 mit Hinweis auf die disziplinarrechtlichen Folgen einer pflichtwidrigen Weigerung aufgefordert, sich am 30.04.2013 bzw. 12.06.2013 bei dem Amt für Gesundheit in F-Stadt amtsärztlich untersuchen zu lassen. Beide Termine wurden von ihr ohne Anzeige von Hinderungsgründen nicht wahrgenommen. Von dem Leiter des Hauptzollamtes F-Stadt ist mit gesondertem Schreiben vom 03.04.2013 der Beamtin ein Präventionsgespräch gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX angeboten worden, ohne dass diese darauf reagiert hat. Mit Verfügung vom 07.10.2013 hat der Präsident der Bundesfinanzdirektion West das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BDG an sich gezogen. Unter dem 16.10.2013 ist der Beamtin der Ermittlungsbericht zugesandt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet worden, sich im Rahmen der abschließenden Anhörung innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Beklagte hat sich weder während des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens noch im Rahmen der abschließenden Anhörung zu den ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und den festgestellten Dienstvergehen geäußert und auch keinen Rechtsbeistand hinzugezogen. Mit Schreiben vom 15.01.2014 hat die Bundesfinanzdirektion West die Beklagte mit 2-wöchiger Fristsetzung darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz das Recht hat, die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung zu beantragen; darauf hat die Beklagte nicht reagiert. Mit Schriftsatz vom 19.03.2014, bei Gericht am 28.03.2014 eingegangen, hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Durch Beschluss vom 04.04.2014 hat die Disziplinarkammer der Klägerin eine Frist von 4 Monaten zur Beseitigung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift wegen fehlerhafter Sachaufklärung bezüglich der Schuldfähigkeit der Beklagten gesetzt. Diese Frist wurde durch Beschluss vom 09.07.2014 und 13.10.2014 auf Antrag der Klägerin jeweils verlängert. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 hat die Klägerin erneut Disziplinarklage eingereicht und wegen des von der Beklagten begangenen schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Die Beamtin habe am 20.11.2012 fernmündlich der Zollinspektorin G. mitgeteilt, dass sie dienstunfähig erkrankt sei und die Dienstunfähigkeit voraussichtlich bis 29.11.2012 dauern werde. Die Zeugin G. habe diese Information an den Abfertigungsleiter der Abfertigungsstelle LCC beim Zollamt Fracht, Zollamtsrat H., weitergegeben. Dieser habe einen entsprechenden Vermerk gefertigt und diesen dem Sachgebiet A des Hauptzollamtes F-Stadt vorgelegt. In der Folgezeit habe die Beamtin ihren Dienst nicht wieder angetreten und auch sonst keinen Kontakt zu ihrer Dienststelle aufgenommen. Daraufhin habe der Leiter des Hauptzollamtes D-Stadt sie mit Verfügung vom 13.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 04.01.2013 aufgefordert, für den gesamten Zeitraum der behaupteten dienstunfähigen Erkrankung unverzüglich ärztliche Nachweise vorzulegen. Zugleich habe er sie darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, spätestens am 4. Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung zum Nachweis ihrer Erkrankung vorzulegen. Außerdem habe er die Beamtin ausdrücklich auf die disziplinarrechtliche Relevanz des Tatbestandes des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hingewiesen. Der Leiter des Hauptzollamtes F-Stadt habe ihr mit Verfügung vom 15.01.2013 mitgeteilt, dass von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen sei, weshalb ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst für die Zeit ab dem 20.11.2012 eingetreten sei mit der Folge, dass der Verlust der Dienstbezüge ab dem 20.11.2012 bis auf weiteres festgestellt werde. Gegen diese am 18.01.2013 zugestellte Verfügung habe die Beamtin keinen Widerspruch eingelegt. Der Leiter des Hauptzollamtes habe die Rechtskraft seiner Verfügung vom 15.01.2013 festgestellt und die Zahlung der Bezüge an die Beamtin rückwirkend ab dem 20.11.2012 bis auf weiteres veranlasst. Mit Leistungsbescheid vom 07.06.2013 habe das Service-Center CEFIR Saarbrücken der Bundesfinanzdirektion Südwest der Beamtin mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren Anspruch auf Dienstbezüge ab dem 20.11.2012 verloren habe und die Auszahlung der Bezüge mit Wirkung vom 01.04.2013 eingestellt werde. Zugleich sei an sie die Aufforderung ergangen, die für den Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 31.03.2013 überzahlten Bezüge in Höhe von 4.098,42 € bis zum 19.07.2013 zurückzuzahlen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen, so dass das Mahnverfahren zur Eintreibung der Forderung eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 03.04.2013 sei das Amt für Gesundheit - F-Stadt - beauftragt worden, die Beamtin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich zu untersuchen. Den Termin zur amtsärztlichen Untersuchung habe die Beamtin ohne Anzeige von Gründen nicht wahrgenommen. Auch einer erneuten Ladung sei sie grundlos ferngeblieben. Im Rahmen des Versuchs zur Aufklärung der Hintergründe für das unentschuldigte Fernbleiben der Beamtin vom Dienst seit dem 20.11.2012 habe die Bundesfinanzdirektion West am 08.05.2014 den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. I. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Beklagten beauftragt. Der Ladung des Gutachters zur persönlichen Untersuchung am 29.07.2014 sowie 04.09.2014 kam die Beamtin jeweils ohne Anzeige von Hinderungsgründen unentschuldigt nicht nach. Weiterhin seien am 15. sowie 17.10.2014 zwei ihrer damaligen Vorgesetzten, Zollamtfrau J. und Zollinspektorin G., verhandlungsschriftlich als Zeuginnen zu der Frage einer eventuell von der Beamtin ausgeübten Nebentätigkeit außerhalb der Bundesfinanzverwaltung gehört worden. Darüber hinaus sei am 20.10.2014 nochmals ein aktueller Versuch des Dienstherrn zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten in Form eines Hausbesuchs durch Zollhauptsekretärin K. und Zollamtmann L. erfolgt. Die Beamtin habe gegen ihre Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG), verstoßen. Die Beamtin sei auch nicht dienstunfähig erkrankt, was den Pflichtvorwurf ausschließen würde. Eine Dienstunfähigkeit in Folge von Krankheit sei auf Verlangen des Dienstherrn vom Beamten nachzuweisen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Mitwirkungspflicht werde durch § 13 Abs. 2 GO-ÖB konkretisiert. Danach sei die Dienstunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen bzw. auf Verlangen nachzuweisen, wobei für die ersten drei Dienst- oder Arbeitstage der Dienstunfähigkeit auf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich verzichtet werde. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Der Dienstvorgesetzte habe ihr zudem wiederholt die Weisung erteilt, sich zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG). Die Beklagte habe sich jedoch einer amtsärztlichen Untersuchung in beiden Fällen unentschuldigt entzogen und dadurch die Feststellung ihres Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Beamtin habe, abgesehen von ihrem Anruf bei der Dienststelle am 20.11.2012, bislang keinerlei Gründe für eine Berechtigung ihres Fernbleibens vom Dienst über einen so langen Zeitraum vorgetragen. Aufgrund des gesamten Verhaltens der Beklagten könne im Rahmen der Beweiswürdigung von ihrer Dienstfähigkeit in dem vorgeworfenen Zeitraum ausgegangen werden. Durch den Inhalt der zwischenzeitlichen zeugenschaftlichen Vernehmungen ihrer damaligen direkten Vorgesetzten, Zollamtfrau J. und Zollinspektorin G. vom 15.10. sowie 17.10.2014 zu der Frage einer etwaigen von der Beamtin ausgeübten Nebentätigkeit außerhalb der Bundesfinanzverwaltung werde dieser Aspekt zusätzlich untermauert. Somit sei erwiesen, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten fernzubleiben (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) und gegen die Weisung, sich amtsärztlich zur Feststellung der Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG), verstoßen habe. Die Beamtin habe auch gegen die genannten Dienstpflichten vorsätzlich verstoßen. Die leicht einsehbare Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sei ihr nach mehr als 10-jähriger Beschäftigung als Beamtin in der Bundesfinanzverwaltung im November 2012 hinreichend bekannt gewesen. Auf ihre Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Feststellung ihrer Dienstfähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung sei sie zudem ausdrücklich hingewiesen worden. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe für ihr pflichtwidriges Verhalten seien nicht ersichtlich. Die Beamtin habe durch die festgestellte schuldhafte Verletzung ihrer Dienstpflichten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Die Beamtin habe gegen ihre Pflichten auch vorsätzlich verstoßen. Die Zeugenaussagen ihrer direkten Vorgesetzten J. und G. am 15.10.2014 bzw. 17.10.2014 belegten, dass die Beklagte bereits im Sommer 2012 ihnen gegenüber freimütig zugegeben habe, eine aufgrund der Trinkgelder äußerst lukrative Nebentätigkeit bei einem Catering-Service auszuüben. Der Leiter des Hauptzollamtes F-Stadt habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht mehrfach veranlasst, über Hausbesuche durch der Beamtin bekannte Personen die Hintergründe für ihr unerwartetes Fehlverhalten aufzuklären. So habe es insgesamt 4 dokumentierte, letztlich alle erfolglose Versuche einer persönlichen Kontaktaufnahme mit der Beklagten in unterschiedlichen Phasen der seitens des Dienstherrn eingeleiteten disziplinar- und beamtenrechtlichen Verfahren gegeben, nämlich am 11.03.2013, am 19.03.2013, am 26.03.2014 sowie am 20.10.2014. Ungeachtet des abweisenden und unkooperativen Verhaltens der Beamtin an den genannten Tagen hätten sich für den Dienstherrn doch belastbare Erkenntnisse darüber ergeben, dass weder eine Verwahrlosung der Wohnung der Beklagten noch eine unzumutbare Lebenssituation für die Mutter oder ihr noch im Kindergartenalter befindliches Kind feststellbar waren. Unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen vom 15.10. bzw. 17.10.2014 habe sich vielmehr der Eindruck ergeben, dass die Beamtin trotz der Einstellung ihrer Dienstbezüge durch die zuständige Besoldungsstelle aufgrund weiterer eigener Einkünfte oder durch die mögliche finanzielle Unterstützung ihres laut Klingelschild vorhandenen Mitbewohners über ein ausreichendes Einkommen verfüge. Deshalb könne die "Verweigerungshaltung" der Beklagten nicht als Ausdruck einer psychischen Persönlichkeitsproblematik, eines Suchtverhaltens oder einer ähnlichen persönlichen Notlage interpretiert werden. Die aufgeführten Aspekte zeigten nach allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Beklagte nicht aufgrund einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit oder anderer ihre Handlungsfähigkeit einschränkende Gründe sowohl die Dienstausübung als auch jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Dienstherrn seit knapp 2 Jahren verweigere, sondern bereits einige Monate vor Beginn ihrer dauernden Abwesenheit vom Dienst eine aus ihrer Sicht lukrative Beschäftigung außerhalb der Bundesfinanzverwaltung aufgenommen habe. Ein schuldhaftes ununterbrochenes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung über einen Zeitraum von nunmehr fast 2 Jahren habe ein sehr hohes Eigengewicht und sei allein aufgrund der einem solchen Dienstvergehen innewohnenden Schwere geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig und unwiderruflich zu zerstören. Die Beamtin habe in keinem Verfahrensstadium ihrerseits Einlassungen vorgetragen und zudem jegliche Mitwirkung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit hartnäckig verweigert. Etwaige Entlastungs- bzw. Milderungsgründe für das Verhalten der Beklagten seien nicht ersichtlich. Zugunsten der Beamtin sei lediglich zu berücksichtigen, dass sie bislang weder disziplinarrechtlich noch, soweit bekannt, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 13 BDG werde es seitens des Dienstherrn nicht mehr für zumutbar erachtet, das Beamtenverhältnis mit der Beklagten fortzusetzten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht gegen die Klage verteidigt. Auf das Anschreiben des Gerichts vom 02.04.2015 (Bl. 74 GA), ob eine Entlassung auf Antrag der Beamtin in Betracht komme, hat die Beamtin mit Mail vom 27.04.2015 (Bl. 75 GA) geantwortet, dass sie an dem Angebot interessiert sei. Auf weiteres Schreiben des Gerichts vom 30.06.2015 (Bl. 86 GA) hat die Beklagte nicht mehr reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (2 Hefter Personalakten, 1 Hefter Einleitungsakte, 1 Beiheft Ermittlungsaktenheft, 1 Heft Teilakte Klageverfahren, Disziplinarakte) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.