Beschluss
23 K 40/11.WI.PV
VG Wiesbaden 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2011:0310.23K40.11.WI.PV.0A
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Leitsätze
1. Der Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" ist auch bei geringfügig Beschäftigten gegeben -entgegen Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az. HPVTL 2086/92-.
2. §§ 3 - 6 HPVG legen nur fest, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Sie sind für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Sie bestimmen hingegen nicht, den Umfang der Mitbestimmungsrechte
3. Entscheidend für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist, dass die geringfügig Beschäftigten in die Dienststelle eingegliedert werden. Dies ist bei einer Beschäftigung nach dem TVöD gegeben.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von Herrn X und Herrn Y als Hausmeister/Hallenwarte an der A-Halle in … der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG unterliegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" ist auch bei geringfügig Beschäftigten gegeben -entgegen Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az. HPVTL 2086/92-. 2. §§ 3 - 6 HPVG legen nur fest, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Sie sind für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Sie bestimmen hingegen nicht, den Umfang der Mitbestimmungsrechte 3. Entscheidend für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist, dass die geringfügig Beschäftigten in die Dienststelle eingegliedert werden. Dies ist bei einer Beschäftigung nach dem TVöD gegeben. Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von Herrn X und Herrn Y als Hausmeister/Hallenwarte an der A-Halle in … der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG unterliegt. I. Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung bei geringfügiger Beschäftigung gegeben ist. Der Beteiligte beschäftigt seit Mai 2008 die Herren X und Y. Die Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des 4. Buches Sozialgesetzbuches (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) als Aufsichts- und Kontrollpersonen in der A-Halle in ….. . Die Arbeitszeit wird von den beiden Herren überwiegend an den Wochenenden abgeleistet. Sie beträgt wöchentlich 3 Stunden bei einer Bezahlung aus der Entgeltgruppe 3 TVöD. Im Rahmen des Monatsgespräches am 28.09.2010 fragte der Antragsteller erstmals nach einer Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten an der A-Halle. Dabei wurde von Seiten des Beteiligten zunächst nicht an die beiden Beschäftigungsverhältnisse aus dem Jahre 2008 gedacht. Mit Schriftsatz des Antragstellers vom 26.11.2010 wies der Antragsteller darauf hin, dass die Herren X und Y seit Mai 2008 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung mit jeweils 12 Stunden beim Kreis tätig seien. Da die Eingliederung nicht nur vorübergehender Natur sei, sei der Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG erfüllt. Der Beteiligte verneinte den Mitbestimmungstatbestand. Er ist der Auffassung, dass es zunächst darauf ankommt, ob geringfügig Beschäftigte überhaupt unter den Beschäftigtenbegriff des HPVG fallen und damit Beschäftigte im Sinne des HPVG sind. Dies sei mit § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG zu verneinen. Insoweit entfalle auch der Mitbestimmungstatbestand. Auch wenn in der Kommentarliteratur anderes gesehen werde, so bestehe keine Veranlassung, die bisherige Handhabung bei der Einstellung geringfügig Beschäftigter abzuändern. Mit Beschluss vom 21.12.2010 beschloss der Antragsteller, das Verwaltungsgericht anzurufen und teilte dies dem Beteiligten mit. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13.01.2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17.01.2011, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, dass es für die Mitbestimmung bei der Einstellung nicht darauf ankommt, ob die Person mit ihrer Aufnahme in der Dienststelle Beschäftigte im Sinne von §§ 3 – 6 HPVG werden. Vielmehr sei auf die Eingliederung des Arbeitnehmers in der Dienststelle abzustellen. Eingliederung in die Dienststelle und damit die Einstellung setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht die Beschäftigteneigenschaft des Betroffenen voraus. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beschäftigung von Herrn X und Herrn Y als Hausmeister/Hallenwarte an der Heinz-Wolff-Halle in Limburg der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass ausweislich der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.1993 (Az. HPVTL 2086/92, HessVGH-Rechtsprechung 6/1994, S. 41) kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG (Einstellung) bei der Beschäftigung geringfügiger Beschäftigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG gegeben sei. Ein Vergleich mit den 1-Euro-Jobs sei nicht möglich. Insoweit läge eine andere Fallkonstellation vor. Insoweit läge auch kein Mitbestimmungstatbestand vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Heftstreifen Behördenakten Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Fachkammer vermag der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 23.09.1993, Az. HPVTL 2086/92) nicht zu folgen. In dem Beschluss führte der Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, dass der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand nach § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG bei „Einstellungen“ nicht bestehe, wenn geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG von der Maßnahme der Dienststelle betroffen seien, weil sie nicht als Beschäftigte im Sinne des HPVG gelten. Für diese Personen gelte demnach das Hessische Personalvertretungsgesetz nicht, so dass ihre erstmalige Beschäftigung bzw. Verlängerung ihrer Dienstleistungsaufträge nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 2a HPVG– Einstellung – falle. Dem vermag die Fachkammer im Lichte der neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Zur Überzeugung der Kammer kommt es für die Mitbestimmung bei Einstellungen nicht darauf an, ob die betreffenden Personen mit ihrer Aufnahme in der Dienststelle Beschäftigte im Sinne von §§ 3 – 6 HPVG werden. Diese Vorschriften legen zwar fest, wer zum Personalkörper gehört, den der Personalrat repräsentiert. Sie sind für die Wahlberechtigung, die Feststellung der Anzahl der Personalratsmitglieder und die Zahl der Freistellungen von Bedeutung. Sie bestimmen dagegen nicht, für und gegen wessen Interessen sich der Personalrat einsetzen darf (BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007, Az. 6 P 8/06, Rdnr. 13 nach juris). Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass die geringfügig Beschäftigten in die Dienststelle eingegliedert werden. Sie werden auch unstreitig aus der Entgeltgruppe 3 TVöD bezahlt. Insoweit verantwortet die Dienststelle selbst die Einstellung der geringfügig Beschäftigten. Insoweit liegt die Verantwortung für die Verwendung geringfügig Beschäftigter bei der Dienststelle. Zweck der Mitbestimmung ist es, die Interessen der bisher in der Dienststelle regulär beschäftigten Mitarbeiter zu schützen, etwa vor Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen durch zusätzliche Aufgaben, aber auch vor einer Entziehung von Arbeitsfeldern bis zum Verlust von Arbeitsplätzen (HessVGH, Beschl. v. 22.06.2006, Az. 22 TL 2779/05 nach juris). Zweck der Mitbestimmung des Personalrates bei der Aufnahme auch von geringfügig Beschäftigten ist der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Insoweit steht dem Personalrat nach § 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG in personellen Angelegenheiten ein Verweigerungsrecht zu, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme Beschäftigte der Dienststelle benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund ist in Betracht zu ziehen, wenn gegen die fachliche oder persönliche Eignung eines geringfügig Beschäftigten durchgreifende Bedenken bestehen. In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle benachteiligt betroffen, wenn ihnen auf diesem Wege Arbeitszeit entzogen würde. Gleiches gilt gemäß § 77 Abs. 4 Nr. 3 HPVG, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde. Dieser Gesichtspunkt ist von dem Personalrat ebenso zu prüfen, wie bei denjenigen Personen, deren Aufnahme in der Dienststelle als Beschäftigter oder Beamter ansteht. Insoweit muss dem Personalrat die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen der Mitbestimmung über die Einstellung einer Benachteiligung der Stammbelegschaft in Form der Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen ebenso, wie eine mögliche Reduzierung ihrer Arbeit geltend machen zu können. Insoweit kommt es auf die Frage der Eingliederung im Sinne des personalvertretungsrechtlichen Einstellungsbegriffes an, nicht aber auf die Frage, ob der geringfügig Beschäftigte Beschäftigter im Sinne von §§ 3 – 6 HPVG wird. Nach alledem war dem Antrag stattzugeben.