Urteil
2 K 726/18.WI.A
VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:0509.2K726.18.WI.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, noch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt: Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG ist der Kläger nicht. Auch hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Art. 16a GG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund setzt gemäß § 3b Abs. 2 AsylG voraus, dass gerade dem Kläger ein entsprechendes Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 302/86). Dem Begriff der Verfolgung wohnt danach ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium "erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme" und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die subjektiven Vorstellungen der Verfolger (VGH Kassel, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Es müssen Umstände ermittelt werden, die es rechtfertigen, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher umschriebenen Art droht, d.h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 2 C 14.89). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Staatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes einheitlich anhand des Maßstabes der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11). Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden Frage der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer "der Gegenseite oder dem politischen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist" (BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07) ist dabei eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07). Maßgebend ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154/90 und Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90), d.h. die Frage, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung mit einbeziehen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07). Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von deren Wahrheit - und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit - verschaffen. Zwar gilt hierbei der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Zudem ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Insbesondere können in der Regel unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legt den Tatsachengerichten insoweit nahe, den eigenen Erklärungen des Schutzsuchenden größere Bedeutung beizumessen, als dies meist sonst in der Prozesspraxis bei Bekundungen einer Partei der Fall ist, und den Beweiswert seiner Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein sein Tatsachenvortrag führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dem Klagebegehren darf jedenfalls nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass neben der Einlassung des Schutzsuchenden keine Beweismittel zur Verfügung stehen. Der Richter ist aus Rechtsgründen schon allgemein nicht daran gehindert, eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen; das gilt für das Asylverfahren mit seinen typischen Schwierigkeiten, für das individuelle Schicksal des Antragstellers auf andere Beweismittel zurückzugreifen, in besonderem Maße. Einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO wird der Richter hierdurch jedoch nicht enthoben. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich - in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180, m.w.N; OVG Koblenz Beschl. v. 17.1.2018 – 1 A 10833/17). Die vom Kläger geschilderten Ereignisse in den Jahren 1998, 2004 und 2006 können bereits nicht fluchtauslösend gewesen sein, da der Kläger erst im Jahr 2017 die Türkei verlassen hat. Auch im Übrigen konnte sich das Gericht keine feste Überzeugung von dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt verschaffen.Der Kläger schien in der mündlichen Verhandlung stark bemüht, ein möglichst detailreichen und unter Benennung von Daten umfassenden Sachverhalt zu schildern. Das Gericht hat dabei jedoch den Eindruck gewonnen, dass diese Daten antrainiert erschienen und nicht als mit Erlebnissen verknüpft und authentisch geschildert wurden. Auch musste das Gericht nicht Beweis erheben, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Sämtliche Beweisanträge betreffen die allgemeine Lage in der Türkei. Hierzu liegen bereits eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen und polizeilichen Verhältnisse im Heimatstaat vor und wurden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese erscheinen aus Sicht des Gerichtes auch nicht ungenügend. Die Beweiserhebung steht aus diesem Grund im Ermessen des Gerichts, diese erschein nicht erforderlich und konnte durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden. Daneben können die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die vorliegende Entscheidung hätte. Der Kläger ist mittels eines Visums über einen offiziellen Flughafen ohne Probleme ausgereist. Dies spricht bereits dagegen, dass er konkret seitens der türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Andernfalls hätte seine Ausreise nicht ohne Probleme funktioniert. Eine Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden hat der Kläger nicht zu befürchten. Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 12 f. – im Folgenden: Lagebericht); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, zumal aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3.8.2018, S. 15). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und des weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2018, S. 68). Seit der Verhängung des Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung "Özgür Gündem" unter dem Vorwurf, "Sprachrohr der PKK" zu sein (vgl. Lagebericht vom 3.8.2018, S. 15). Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (im Ergebnis wie hier VG Aachen, U.v. 5.3.2018 – 6 K 3554/17.A – juris Rn. 51 m.w.N.). Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (vgl. SächsOVG, U.v. 7.4.2016 – 3 A 557/13.A; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 9 ZB 14.30399, alle juris). Sie können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Der Kläger war bereits nach eigenen Angaben kein Mitglied der HDP, sondern Sympathisant oder Unterstützer. Selbst bei einfachen Mitgliedern der HDP ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie aus diesem Grund bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen werden. Ebenso wenig wird dem Kläger seitens des türkischen Staates eine Mitgliedschaft bei der PKK zugeschrieben. Bereits nach dem Vortrag des Klägers bezogen sich die Befragungen immer auf die Person seines jeweiligen Cousins und nicht auf ihn selbst. Auch aus dem Vortrag, dass der Kläger nicht wisse, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege und er gesucht werde, kann er nichts herleiten. Hiervon konnte er das Gericht bereits nichtüberzeugen. Zum einen hätte der Kläger sich bemühen können, entsprechende Dokumente zu besorgen und vorzulegen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Zum anderen hat der Kläger nach eigenen Angaben auf offiziellem Weg über einen türkischen Flughafen sein Heimatland verlassen und konnte ohne Probleme ausreisen. Seine Ausreise über einen offiziellen Flughafen mit Visum spricht dafür, dass er bei seiner Ausreise nicht gesucht wurde. Der Kläger hat aus diesen Gründen auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht aufzuheben. Nachdem sich der Bescheid als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, von kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Der am 10.10.1965 in C-Stadt geborene Kläger verließ nach eigenen Angaben am 14.11.2017 sein Heimatland. Er flog mit einem Visum (ausgestellt am 09.10.2017 und gültig bis zum 29.12.2017) direkt nach Deutschland. Am 02.01.2018 stellte er einen förmlichen Asylantrag und wurde am 03.01.2018 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Gießen nach § 25 AsylG angehört. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 03.01.2018 zu seinen Fluchtgründen gab er an, er stamme aus D-Stadt. Er habe sein Abitur abgebrochen, er spreche kurdisch und türkisch. Er habe bis 2001 als Elektriker gearbeitet, danach habe er sein noch fortbestehendes Unternehmen zusammen mit dem Bruder und Vater geleitet (X). Er habe ein Visum für Deutschland (erteilt am 09.10.2017, gültig 05.10.- 29.12.2017, Reisepass ausgestellt am 11.03.2015) erhalten. Vom Wehrdienst sei er ausgemustert (1 Niere entnommen, seit 2001 Invalidenrentner mit Rentenbezug). Der Kläger gab im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen an, dass er Sympathisant der HDP sei, er habe vor den Wahlen 2015 an Versammlungen teilgenommen und Zeitschriften verteilt. Drei seiner Cousins (D, E, F) hätten sich 1997 der Guerilla der PKK angeschlossen. 1998, nach einem Besuch des Cousins D, sei er festgenommen und zum Cousin befragt worden. D sei xxxx gestorben, er habe an der Beerdigung teilgenommen, die Sicherheitsbehörden hätten Aufnahmen gemacht, er habe unter Beobachtung gestanden. 2006 habe er für den Verein G Spenden verteilt, er habe bei seinem Onkel, dem Vater von D, übernachten wollen. Die Gendarmerie sei um 21 Uhr gekommen, habe ihn zur Station gebracht, sie hätten ihn gefragt, ob er die Guerillas mit Lebensmitteln unterstützen würde, sie hätten ihn misshandelt und am Morgen gehen lassen. Wegen seines Nachnamens sei er von den Sicherheitsbehörden nach jeder Kontrolle belästigt worden. 2013 sei er bei der Teilnahme am Protest des Gezi-Vorfalls für einen Tag wegen nichts festgenommen worden. Im September 2016 sei er vom Geheimdienst auf einer Dienstreise nach dem Cousin E befragt worden, der Kläger sei mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht helfen würde. Am xx.xx.xxxx sei der Cousin E durch eine Bombe von einer Drohne getötet worden, der türkische Staat habe gegen E mit Fahndungsplakaten und einer hohen Belohnung gefahndet. Er sei mit dem Onkel und Schwager unter großen Schwierigkeiten in die Krankenhäuser nach E-Stadt und F-Stadt gefahren zur Identifizierung der zerstückelten Leiche, danach zur Staatsanwaltschaft für eine Blutprobe und am Folgetag wieder zurück. Am 20.05.2017, nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse, sei er mit dem Onkel wieder unter großen Schwierigkeiten nach F-Stadt gefahren, um die Leiche abzuholen. Bei der Beerdigung am xx.xx.xxxx habe es wieder Aufruhr gegeben, die Polizei sei schwer bewaffnet gewesen, es seien Aufnahmen gemacht worden. Der Aufforderung, nach dem Essen die Versammlung aufzulösen, sei er nachgekommen. Am nächsten Tag, beim Besuch des Grabes durch Familienangehörige, sei der Geheimdienst gekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er zu weit gehe und dass er schon am Vortag aufgefallen sei. Er sei im August nach der Teilnahme an der Bestattung für 2 Tage festgenommen worden, dann sei er wieder freigelassen worden. Am 40. Tag nach dem Tod, am xx.xx.xxxx, sei er zum Mahl und zum Grab gefahren, wieder unter Schwierigkeiten. Die Gendarmerie sei schon im Friedhof gewesen und habe sie aufgefordert, sich zu beeilen, sie habe sie auch zum Gemeindehaus begleitet und darauf gedrängt, nach dem Essen die Versammlung aufzulösen. Sein Visum für Deutschland sei erteilt worden (09.10.2017). Er sei aus unternehmerischen Gründen nach Gaziantep gefahren, seine geschiedene Frau habe angerufen, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, zuerst zu Hause, danach bei ihr. Er sei ohne Erledigung aller Arbeiten zu seiner Frau zurückgekehrt. Um 21 Uhr sei ein ziviles Fahrzeug gekommen, er habe einsteigen müssen, er sei nach Informationen über seinen Cousin F befragt worden, sie hätten gesagt, dass er helfen müsse. Er sei bedroht und geschlagen und um 5 Uhr wieder abgesetzt worden. Er sei am 14.11.2017 nach Deutschland gereist. Am 18.12.2017 habe seine Frau angerufen, dass die Polizei gekommen sei, um ihn festzunehmen. Sein Rechtsanwalt habe gesagt, dass er versuchen werde, an den Haftbefehl zu kommen. Der Kläger kenne den konkreten Vorwurf nicht, er vermute die Cousins und sein politisches Engagement. Daher sei der Kläger nicht zurück in die Türkei gereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und nicht mehr freigelassen zu werden. Mit Bescheid vom 05.04.2018, am 06.04.2018 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Am 13.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, der Verfasser des streitgegenständlichen Bescheides lasse hier Objektivität vermissen. Der Kläger habe dargelegt, dass er seit Jahren durch die Sicherheitsbehörden überwacht, registriert und vernommen werde. Die gegen ihn ausgesprochenen Bedrohungen würden der Lage im Verfolgerstaat entsprechen. Bei Bewertung dieser Verfolgungsgefahr seien die aktuellen Verhältnisse in der Türkei zu beachten. Es bestehe eine von völliger Willkür geprägte Praxis von Verhaftungen. Diese richte sich gegen Anhänger der HDP und B PD. Durch seine unterstützende Tätigkeit gehöre auch der Kläger zum Kreis der gefährdeten Personen. Er habe weiterhin Kontakt zu seinem Vater in der Türkei. Dieser habe ihm berichtet, dass er am Checkpoint regelmäßig gestoppt und nach dem Verbleib des Klägers befragt werde. Er konkretisiert seine Anhörung dahingehen, dass die Diskussionen im Zusammenhang mit der Beerdigung zwischen ihm persönlich und Polizeibeamten ereignet hätten. Der Kläger gehe davon aus, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergangen sei. Die Möglichkeit, aus dem UYAP-System über laufende Ermittlungsverfahren und Strafverfahren auf gesetzeskonformen Weg Informationen zu erhalten, sei eingeschränkt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die türkischen Sicherheitsbehörden als Gefährder im Terrorismuskontext erfasst wurde, dies ergebe sich aus den zahlreichen Kontrollen, Ansprachen und Befragungen des Klägers im Zusammenhang mit den Beerdigungen seiner Cousins. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung nimmt das Gericht Bezug auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 13.04.2018, 25.04.2018, 14.05.2018, 11.07.2018, 15.10.2018, 08.12.2021 und 27.04.2022. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.04.2018 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 05.04.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie mit Schriftsatz vom 23.04.2018 und 20.11.2018 Bezug auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 04.03.2022 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt zu der Tatsache, 1. dass im Intranet der türkischen Polizei – und Gendarmeriebehörden auch subjektive Notizen der Polizei bezüglich einzelner Personen, Notizen bezüglich des Status der betroffenen Person als Gefährder im Terrorismuskontext, als Verdächtiger im Terrorismuskontext oder als potentieller Informant in laufenden Ermittlungen gespeichert werden, 2.dass im Intranet der türkischen Polizei – und Gendarmeriebehörden die auf verdächtige Personen zugelassenen Fahrzeuge Gesamtkennzeichen, gespeichert werden, 3. dass die unter 1. bezeichneten Daten für die türkische Polizei – und Gendarmeriebehörden republikweit abrufbar sind, 4. dass es der empirisch ermittelbaren polizeilichen Praxis in der Türkei entspricht, die Beerdigungen von Kämpfern der HPG/PKK im Zuge der sogenannten Terrorismusbekämpfung zu überwachen und die Teilnehmer zu erfassen, 5. dass es der empirisch ermittelbaren polizeilichen Praxis in der Türkei entspricht, Personen, welche im Terrorismuskontext wiederholt erfasst werden oder deren Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften erfasst werden oder deren Aktivitäten wie Reden, Organisation von Aufzügen in diesem Kontext erfasst werden, als Gefährder im Sinne von Nr. 1 zu notieren und in PolNet zu speichern, 6. dass ist der empirisch ermittelbaren polizeilichen Praxis in der Türkei entspricht, dass eine Speicherung als Informant im Sinne von Nr. 1 erfolgt, wenn nach einem nahen Familienangehörigen der von der Speicherung betroffenen Person wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung ermittelt wird und die türkischen Behörden einen Kontakt der betroffenen Person zum Gesuchten unterstellen, beantragt, ein Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen G in Frankfurt, hilfsweise einen in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellten Sachverständigen einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Erkenntnisse der Kammer über die Türkei, auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen wurden. Sämtliche Unterlagen wurden auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2022 gemacht.