Urteil
2 K 549/20.WI
VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0428.2K549.20.WI.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Anwärterbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG i.V.m. §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Rückforderungsbescheid vom 06.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 ist zwar formell rechtmäßig. Da es sich hierbei um einen belastenden, in die Rechte eines Beteiligten – nämlich in die des Klägers – eingreifenden Verwaltungsakt handelt, wurde dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 23.07.2019 gemäß § 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (HVwVfG) Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Materiell ist der Rückforderungsbescheid vom 06.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 jedoch rechtswidrig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Verweisung ist dogmatisch als Rechtsfolgenverweisung, insbesondere auf die §§ 818 und 819 BGB anzusehen, da § 12 Abs. 2 HBesG mit dem Tatbestandsmerkmal „zuviel gezahlte Bezüge“ bereits die Voraussetzungen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach hinreichend umschreibt, ohne dass ein Rückgriff insbesondere auf die Vorschrift des § 812 BGB erforderlich wäre. Das Tatbestandsmerkmal „zuviel gezahlt“ entspricht hier insbesondere funktional dem des „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 13.10.2009 –14 ZB 09.1679 –, juris). Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht auch dann, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt, vgl. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechtliche Grundlage der Zweckbestimmung bei der Gewährung von Anwärterbezügen ist § 58 Abs. 3 HBesG. Hiernach kann für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese „Auflagen“ sind nicht als Nebenbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 HVwVfG anzusehen. Es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung in Form einer tatsächlichen Willensübereinstimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 2 C 28/91 –, NVwZ 1993, m.w.N.). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Daher ermächtigt § 58 Abs. 3 HBesG den Dienstherrn, die Zahlung der Anwärterbezüge daran zu koppeln, dass der Anwärter nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre als Beamter Dienst leistet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 – 2 B 13/09 –, juris, m.w.N.). Es liegt aber kein Umstand vor, weswegen von einer Nichteinhaltung der „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ des Klägers auszugehen ist. Der Kläger hat die Auflagen erfüllt. Danach darf der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)). Der Kläger ist nicht im Anschluss an die Ausbildung aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden. Der Kläger beendete seine Ausbildung nicht, sondern wurde ohne Erlangung eines Studienabschlusses durch die Entlassungsverfügung der Polizeiakademie Hessen vom 13.05.2019 mit Wirkung zum 15.05.2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Hessen vorzeitig entlassen. Der in der mündlichen Verhandlung seitens des Vertreters des Beklagten geäußerten Auffassung, dass die Auflage, dass der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden darf und anderenfalls die ausgezahlten Anwärterbezüge zurückzahlen muss, erst recht zum Tragen kommen müsse, wenn schon die vorhergehende Ausbildung aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grund ende, schließt sich das Gericht nicht an. Hiergegen spricht zum einen der eindeutige Wortlaut der Auflage („im Anschluss an die Ausbildung“), der aus Sicht eines objektiven Dritten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen ist, dass die Ausbildung bereits abgeschlossen ist (vgl. §§ 133, 157 BGB). So werden für den Ausdruck „im Anschluss an“ auch Synonyme wie beispielsweise „danach“, „anschließend“ oder „darauf folgend“ verwendet. Dem Verständnis des Beklagten widerspricht ferner der Umstand, dass die Belehrungsmappe für Studierende des Hessischen Polizei im Jahre 2014 unter der Überschrift „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ noch folgendes regelte: „Anwärterbezüge werden nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes ausgezahlt (§§ 59 bis 66 BBesG). Auflagen: a) Die Ausbildung darf nicht vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeiten aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde enden. b) Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1 BBesG)“ Die Auflagen aus dem Jahr 2014 erfassen mit lit. a) und lit. b) zwei Alternativen, die erkennbar zwei verschiedenen Stadien der Anwärterausbildung bzw. des Werdegangs des Beamten betreffen: Lit. a) erfasst die Konstellation, dass der Anwärter vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet, also das Ausscheiden vor Ende der Ausbildungszeit. Lit. b) erfasst das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach Beendigung der Ausbildung („im Anschluss an“). In den streitgegenständlichen Auflagen aus dem Jahr 2017 hingegen fehlt eine der lit. a) der Auflagen aus dem Jahr 2014 entsprechende Regelung; sie enthalten lediglich eine mit der lit. b) übereinstimmende Regelung. Die gemeinsame Betrachtung der Auflagen aus den Jahren 2014 und 2017 lässt den Schluss zu, dass die Konstellation des Ausscheidens vor Ende der Ausbildungszeit gerade bewusst aus den Auflagen zur Gewährung von Anwärterbezügen herausgenommen worden und in diesem Fall eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwärters nicht länger gewollt gewesen ist. Auch aus dem Vortrag des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es folge aus einer Verwaltungsvorschrift bzw. der Verwaltungspraxis des Beklagten, dass die Anwärterbezüge lediglich unter dem Vorbehalt einer fünfjährigen Bleibeverpflichtung gewährt würden und bei Nichteinhaltung zurückzuzahlen seien, ergibt sich nichts anderes. Eine solche Verwaltungsvorschrift hat der Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung weder vorgelegt noch konkret benannt. Nach § 68 Abs. 1 HBesG erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Von dieser Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften wurde im Land Hessen bislang nicht Gebrauch gemacht. Der Amtlichen Begründung zu § 68 Abs. 1 HBesG (abrufbar unter: https://verwaltungsportal.hessen.de/sites/vwp.hessen.de/files/ 0005_Synopse_Dienstrechtsaenderungsgesetz_27052013_0.pdf) ist aber zu entnehmen, dass bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zum HBesG für die inhaltlich unverändert fortgeltenden Bestimmungen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) Anwendung findet. Unter Ziffer 59.5.2 BBesGVwV ist zu den Anwärterbezügen unter anderem folgendes geregelt: „Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist. Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben: ‚I. Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (§§ 59 bis 66). Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Hochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Absatz 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Absatz 1 BBesG) ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euro monatlich übersteigt. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Absatz 2 Satz 1 BBesG). Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. […]‘“ Dieser Verwaltungsvorschrift ist lediglich zu entnehmen, dass die Anwärter rechtzeitig über die Auflagen und die Möglichkeit der Kürzung der Anwärterbezüge bei Nichteinhaltung zu informieren sind, und zwar in Form eines Schreibens, welches unter anderem die Auflage enthalten „soll“, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde enden darf. Ausweislich der vom Kläger unterzeichneten Belehrungsmappe wurde im vorliegenden Fall jedoch von diesem intendierten Vorgehen abgewichen und von einer solchen Auflage abgesehen. Ferner sind Verwaltungsvorschriften ohnehin Vorschriften der Verwaltung für die Verwaltung und daher grundsätzlich keine Rechtsvorschriften mit Bindungswirkung im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 212, m.w.N.). Auch eine Verwaltungspraxis der Behörde kann allenfalls zu deren Selbstbindung führen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.), jedoch nicht zur rechtsverbindlichen Geltung einer etwaigen für den Kläger nachteiligen Auflage. 2. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zunächst schriftsätzlich vorgetragen hat, es würden nicht die eigentlichen Anwärterbezüge, sondern Anwärtersonderzuschläge nach § 60 Abs. 3 HBesG zurückgefordert, hat der Vertreter des Beklagten zum einen in der mündlichen Verhandlung korrigierend klargestellt, dass sehr wohl die gesamten, den Teilbetrag von monatlich 383,47 € übersteigenden, Anwärterbezüge nach § 12 Abs. 2 HBesG zurückgefordert würden. Zum anderen besteht aber auch kein Anspruch des Beklagten auf Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge nach § 60 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG als minus zur Rückforderung der Anwärterbezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG. Insoweit hat der Beklagte schon nicht dargelegt, dass der Kläger überhaupt solche Anwärtersonderzuschläge im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 HBesG erhalten hat. Dies ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Vielmehr werden in der als Anlage zum Anhörungsschreiben vom 23.07.2019 übermittelten Berechnung des Rückforderungsbetrags zwar ausdrücklich die monatlichen „Anwärter-Grundbezüge“ aufgeführt, Anwärtersonderzuschläge werden dort hingegen nicht angegeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ausgezahlter Dienstbezüge. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 04.09.2017 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Hessen zum Kriminalkommissar-Anwärter berufen. Ab diesem Zeitpunkt wurden dem Kläger Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag) nach § 58 Abs. 1 und 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) gewährt. Von seiner Dienststelle wurde der Kläger ausweislich der von ihm am 04.09.2017 unterzeichneten Belehrungsmappe für Studierende der hessischen Polizei belehrt, dass nach § 58 Abs. 3 HBesG für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung von Anwärterbezügen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden kann. In der Belehrungsmappe ist unter der Überschrift „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ folgendes geregelt: „Anwärterbezüge werden nach Maßgabe des Hessischen Besoldungsgesetzes (§ 63 HBesG) ausgezahlt. […] Auflagen: Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1BBesG)“ Ferner sind § 63 HBesG vollständig sowie die §§ 58-62 HBesG auszugsweise abgedruckt. Aufgrund einer Entlassungsverfügung der Polizeiakademie Hessen vom 13.05.2019 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung zum 15.05.2019 gemäß § 29 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz (HBG) sowie § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Hessen entlassen. Hintergrund der Entlassung waren zwei disziplinarrechtliche Vorgänge, die einen Vorfall vom 02.09.2018 und einen weiteren Vorfall vom 28.04.2019 betrafen. Wegen des erstgenannten Vorfalls wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.06.2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Mit Verfügung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 15.02.2019 wurde der Kläger über das Nichtbestehen einer Prüfung im Studienabschnitt 3 informiert. In diesem Zusammenhang wurde er auch darauf hingewiesen, dass für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die die Modulprüfungen auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages endet, an dem Ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Aufgrund einer weiteren Verfügung Hochschule vom 21.05.2019 wurden dem Kläger das wiederholte Nichtbestehen einer Prüfung im Studienabschnitt 3 und die gesetzliche Rechtsfolge der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23.07.2019 informierte der Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Rückforderung der gezahlten Anwärterbezüge infolge der Entlassung zum 15.05.2019, die vom Kläger zu vertreten sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2019 Gebrauch und wies darauf hin, dass er nach der Entlassungsverfügung vom 13.05.02019 auch mit Mitteilung vom 21.05.2019 wegen wiederholten Nichtbestehens aus dem Dienst entlassen worden sei. Die Rückzahlungsverpflichtung hänge damit vom Zufall ab, da diese bei einer zeitlich früheren Entlassung wegen wiederholten Nichtbestehens nicht ausgelöst worden wäre. Außerdem sei er wirtschaftlich zur Rückzahlung nicht in der Lage. Durch die ausgeurteilte Geldstrafe des Amtsgerichts Hünfeld sei er ferner ausreichend bestraft. Mit Bescheid vom 06.11.2019 forderte der Beklagte nach § 12 Abs. 2 HBesG die für die Zeit vom 04.09.2017 bis zum 15.05.2019 an den Kläger ausgezahlten Anwärterbezüge in Höhe von insgesamt 16.707,15 € brutto zurück. Zur Begründung führte er an, dass die nach § 58 Abs. 1 und 2 HBesG während des Vorbereitungsdienstes gewährten Anwärterbezüge nach § 58 Abs. 3 HBesG von der Erfüllung von Auflagen abhängig seien. Eine Rückzahlungspflicht trete unter anderem dann ein, wenn der Anwärter die Ausbildung vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund beende. Der Kläger sei wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und mit Verfügung der Polizeiakademie vom 13.05.2019 mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen worden. Diese Entlassung sei vom Kläger zu vertreten. Die Rückzahlungspflicht beschränke sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteigt. Für die detaillierte Berechnung des Rückforderungsbetrags in Höhe von insgesamt brutto 16.707,15 € wird auf die Anlage zum Anhörungsschreiben vom 23.07.2019 Bezug genommen. Die Rückzahlungspflicht ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 2 HBesG. Die Entlassungsverfügung der Polizeiakademie vom 13.05.2019 entfalte ihre Wirkung zum 15.05.2019. Im Rahmen der Rückforderung von Anwärterbezügen nach der Entlassung aus dem Dienst finde keine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung der bestandskräftig gewordenen Entlassungsverfügung statt. Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 13.05.2019 komme dem Widerspruch des Klägers keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Entlassungsverfügung ihre Wirksamkeit mit deren Bekanntgabe entfaltet habe. Bei wiederholtem Nichtbestehen einer Prüfung ende das Beamtenverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 14 Abs. 5 S. 1 HPolLV. Die Entlassung habe daher frühestens zum 21.05.2015 infolge der Mitteilung der Hochschule für Polizei und Verwaltung wirksam werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Kläger die Entlassungsverfügung vom 13.05.2019 bereits bekannt gegeben und wirksam geworden. Die Entlassung wegen des wiederholten Nichtbestehens liege zeitlich eindeutig nach der Entlassung wegen charakterlicher Nichteignung und bleibe hinsichtlich der Frage der Rückforderung irrelevant. Auch seien Anknüpfungspunkte der dienstaufsichtsrechtlichen Entlassungsverfügung der Polizeiakademie vom 13.05.2019 Vorfälle im September 2018 und April 2019. Der Anknüpfungspunkt für die Entlassung kraft Gesetzes wegen wiederholten Nichtbestehens sei allerdings zeitlich nachfolgend mit der erstmaligen Mitteilung über das Nichtbestehen des Studienabschnitts 3 geschaffen worden. Die Verfügungen spiegelten also den Verlauf der tatsächlichen Ereignisse wider und die Rückforderung hänge daher nicht vom Zufall ab. Die zeitliche Nähe der Vorfälle zueinander ließe den Schluss zu, dass der Kläger das Ausscheiden kraft Gesetzes zur Vermeidung der Rückzahlungsverpflichtung provoziert habe. Der Einwand der Entreicherung greife nicht durch, da die Anwärterbezüge unter dem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt gezahlt worden seien. Die Rückforderung weise auch keinen Strafcharakter auf. Vielmehr handele es sich um die Konsequenz aus der Erklärung des Klägers, als Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben und die Erwartung sowie die aufgebrauchten Ausbildungskosten nicht zu enttäuschen. Diese Verpflichtung könne durch die Begleichung der Geldstrafe nicht erfüllt werden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung stundete der Beklagte die Gesamtforderung bis zum 31.08.2020 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Außerdem wurde dem Kläger unter Beachtung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zu erbringenden Geldstrafe eine Ratenzahlung von monatlich 100 € ab dem 01.09.2020 gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten auf den Rückforderungsbescheid vom 06.11.2019 verwiesen. Mit Schreiben vom 18.11.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid ein, zunächst ohne diesen zu begründen. Mit Schreiben vom 06.03.2020 begründete er sodann seinen Widerspruch unter Bezugnahme auf das Stellungnahmeschreiben aus dem Anhörungsverfahren vom 16.08.2019. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2020 zurück. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Rückforderungsbescheid vom 06.11.2019. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 14.04.2020 Bezug genommen. Am 14.05.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Anwärterbezüge nicht hätten zurückgefordert werden können, wenn die Entlassung wegen wiederholten Nichtbestehens vor der disziplinarrechtlichen Entlassung erfolgt wäre. Es sei vom Zufall abhängig gewesen, dass die Verfügung zur Entlassung wegen der disziplinarrechtlichen Vorgänge der Polizeiakademie Hessen vor der Verfügung zur Entlassung wegen wiederholten Nichtbestehens der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung beim Kläger eintraf. Bei einer schnelleren Korrektur der Prüfungen hätte der Kläger früher vom Nichtbestehen erfahren und wäre dementsprechend auch früher ausgeschieden; eine Verfügung wegen der disziplinarrechtlichen Vorgänge wäre ins Leere gegangen. In diesem Fall hätte der Kläger die Anwärterbezüge nicht zurückzahlen müssen. Dies stelle einen Wertungswiderspruch dar, den es zu vermeiden gelte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Darlegungen im Rückforderungsbescheid vom 06.11.2019 und im Widerspruchsbescheid vom 14.04.2020 und wiederholt diese. Ergänzend führt er aus, dass nicht die eigentlichen Anwärterbezüge, sondern die Anwärtersonderzuschläge zurückgefordert würden. Rechtsgrundlage hierfür sei § 60 HBesG. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsatz vom 25.05.2020, der Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2020 erklärt. Am 28.04.2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Es wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte des Beklagten und die Belehrungsmappen der Polizeiakademie Hessen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.