Urteil
2 K 192/14.WI.A
VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0422.2K192.14.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2014, Az.: , wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2014, Az.: , wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens festgestellt und eine Abschiebungsanordnung nach Spanien verfügt wurde. Der im Oktober 1993 in Sheikhupura geborene, ledige Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Ausweislich der Behördenakte der Beklagten gelangte er, wie auch seine Mutter, die unter dem Aktenzeichen 2 K 197/14. WI.A ein Asylverfahren betreibt sowie zwei weiteren Geschwistern, die ebenfalls Asylverfahren betreiben, am 04. Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland und wurde am 10. Januar 2013 als Asylsuchender erfasst. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04. Januar 2013 wurde die Zuerkennung internationalen Schutzes vornehmlich in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Zur Begründung wurde, wie im Verfahren der Mutter und der Geschwister, auf die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und auf die Lage der Ahmadis in Pakistan, die umfangreich begründet wurde, verwiesen. Des Weiteren wurde im Verfahren der Mutter auf Verwandte - einen Bruder in Wiesbaden sowie eine Schwester in Stuttgart - hingewiesen und darauf, dass der in Wiesbaden lebende Verwandte geeignet sei, die benötigte Lebenshilfe zu geben. Ein Eurodac-Treffer ergab am 17. Januar 2013 einen Treffer für Spanien. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. Januar 2013 wurde der Kläger der Landeshauptstadt Wiesbaden zugewiesen. Mit Schreiben vom 26. März 2013 teilte das Polizeipräsidium Mittelhessen, Polizeidirektion Gießen, mit, dass bezüglich des Klägers ein Strafverfahren wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleitet worden sei. Darum werde u. a. um Übermittlung des Ergebnisses der Eurodac-Anfrage gebeten. Mit Schreiben vom 27. März 2013 teilte die Beklagte daraufhin u.a. mit, dass die Eurodac-Abfrage einen Treffer: Spanien am 03.12.2012 ergeben habe. Mit Schreiben vom 08. Mai 2013 teilte die Ahmadiyya-Muslim-Jamaat mit, dass der Kläger seit Geburt Mitglied der Glaubensgemeinschaft sei. Mit Email vom 04. Dezember 2013 (fast 12 Monate nach Bekanntgabe des Eurodac-Treffers) richtete die Beklagte ein Aufnahmeersuchen an Spanien mit der Begründung, dass der Kläger am 03. Dezember 2012 in Malaga/Spanien Asyl oder die Anerkennung als Flüchtling beantragt habe und Deutschland bezüglich der Entscheidung über den Antrag keine Kenntnis habe. Mit Schreiben gleichen Datums wurden die Verfahrensbevollmächtigten über die Einleitung eines Dublin-Verfahrens informiert. Daraufhin teilten diese mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 mit, dass das Asylverfahren der 4 Familienmitglieder seit fast einem Jahr anhängig sei, die Familie sich in Deutschland integriert hätte und die Einleitung eines Dublin-Verfahrens deshalb unverhältnismäßig sei. Die drei Kinder besuchten die Schule, zudem lebten engste Familienangehörige, nämlich eine Schwester sowie ein Bruder der Mutter, in Stuttgart und Wiesbaden. Die drei Kinder hätten sich hier integriert. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 akzeptierte das spanische Innenministerium das Übernahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II-VO. Mit Bescheid vom 29. Januar 2014 stellte die Beklagte (Außenstelle Berlin) die Unzulässigkeit des Asylantrages fest und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes durch Abgleich der Fingerabdrücke in der Eurodac-Datei Anhaltspunkte für die Zuständigkeit von Spanien vorgelegen hätten und das Übernahmeersuchen vom 04. Dezember 2013 von den spanischen Behörden akzeptiert worden sei. Der Kläger habe keine Gründe angegeben, die gegen eine Rücküberführung nach Spanien sprechen würden. Der Antrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des dort zuvor gestellten Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt veranlassen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch keine sonstigen Gründe geltend gemacht, die gegen die Überstellung nach Spanien sprechen würden. Der Asylantrag werde deshalb materiell-rechtlich nicht geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Spanien innerhalb der in der Dublin-II-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Einem Vermerk vom 29. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Überstellungsfrist am 19. Juni 2014 abläuft. Der Bescheid wurde dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung zu Händen eines Beschäftigten der Gemeinschaftsunterkunft am 11. Februar 2014 zugestellt und mit Schreiben vom 10. Februar 2014 den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugeleitet. Am 14. Februar 2014 sind Klage und ein Eilantrag (Az.: 2 L 193/14.WI.A) anhängig gemacht worden. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass die in der Dublin-II-VO geregelte Frist für das Rückübernahmeersuchen verstrichen sei. Die Beklagte habe erst nach 13 Monaten die Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates reklamiert, was gegen Sinn und Zweck der Fristen der Dublin-II-VO verstoße. Diese extreme Vorgehensweise begründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Kläger beantragt, den Bundesamtsbescheid vom 29. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei Spanien handele es sich um einen EU-Mitgliedsstaat und damit um einen sicheren Drittstaat i.S.d. § 26 a AsylVfG. Aufgrund des Konzeptes der normativen Vergewisserung sei die Anwendung der GFK und der EMRK sichergestellt. Systemische Mängel bestünden nicht. Humanitäre Gründe seien nicht erkennbar. Durch Beschluss vom 07. März 2014, Az.: 2 L 198/14.WI.A, hat die Einzelrichterin im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. März 2014 gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Gerichtsakte des Eilverfahrens, Az.: 2 L 193/14.WI.A, sowie auf die Behördenakten der Beklagten (1 Heft) und auf die Gerichtsakten nebst Behördenakten der Asylverfahren der Mutter und der Schwester: Az.: 2 K 194/14.WI.A, 2 L 196/14.WI.A., 2 K 197/14.WI.A, und 2 L 198/14.WI.A, verwiesen. Die Klage ist erfolgreich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Urteils im Verfahren 2 K 194/14.WI.A (Schwester des Klägers) Bezug genommen, wo folgendes ausgeführt ist: Die Klage ist insgesamt erfolgreich. "Sie ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. alternative VwGO. Die Entscheidung nach § 27a AsylVfG ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, der aufgrund seiner Bekanntgabe wirksam und wegen des dagegen eingelegten Rechtsbehelfs noch nicht bestandskräftig ist (vgl. zur statthaften Klageart: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014, Az.: A 3S 698/13, zitiert nach Juris). Auch die Abschiebungsanordnung ist als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ein Verwaltungsakt. Die Klage ist im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 44 VwGO statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig; Fristbedenken bestehen nicht. Die Klage ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin damit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches trifft auf die Abschiebungsanordnung zu. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem bereits genannten Eilbeschluss (Seite 8 bis 11), wo folgendes ausgeführt ist: "Ermächtigungsgrundlage des Grundverwaltungsakts ist § 27 a AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 AsylVfG. Danach ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der EU oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Prüfung des Begehrens mit der Begründung unterlassen, dass Spanien wegen eines dort von der Klägerin bereits zuvor gestellten Asylantrages für die Behandlung des Begehrens zuständig ist. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Entscheidung missachtet nämlich die in der Dublin-II-VO normierte Zuständigkeitsregelung bei Nichteinhaltung der "Ersuchens"frist, auf die sich die Klägerin auch berufen kann. Die Zuständigkeit Deutschlands folgt aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO. Danach ist er Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Aufnahmegesuch nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten dem ersuchten Mitgliedsstaat unterbreitet wird. Im vorliegenden Falle lagen bereits am 16. Januar 2013 durch eine EURODAC-Abfrage ein Treffer für Spanien und damit ein Hinweis für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedslandes der EU vor. Die Klägerin teilte auch dem Polizeipräsidium Mittelhessen, Polizeidirektion Gießen, mit Email vom 27. März 2013 den EURODAC-Treffer mit. Darüber hinaus hat die Klägerin bei ihrer Anhörung am 23. Mai 2013 in Gießen auf einen Aufenthalt in Spanien und darauf hingewiesen, dass sie dort wahrscheinlich einen Asylantrag unterschrieben habe. Trotz dieser eindeutigen Hinweise hat die Beklagte erst mit Email vom 04. Dezember 2013 ein Aufnahmeersuchen an Spanien mit der Begründung gerichtet, dass die Klägerin am 01. Dezember 2012 dort Asyl beantragt habe. Die Beklagte hat damit die in Art. 17 Abs. 1 EG-AsylZustVO enthaltene Frist für das Ersuchen nicht eingehalten. Danach kann der Mitgliedstaat sobald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Asylbegehrens einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme ersuchen. Diese verfahrensrechtlichen Anforderungen hat die Beklagte missachtet. Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO enthaltene Fristenregelung findet nach Auffassung des Gerichts nicht nur in Verfahren auf Aufnahme eines Asylbewerbers Anwendung, sondern auch im Verfahren auf Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin-II-VO. Zwar enthält die Dublin-II-VO keine Fristenregelung für ein Wiederaufnahmeersuchen. Dass aber auch das Wiederaufnahmegesuch innerhalb eines "angemessen" Zeitraums zu erfolgen hat, ist nicht nur dem Rechtsgedanken der Beschleunigung des Asylverfahrens zu entnehmen, sondern kann auch der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO enthaltenen Regelung entnommen werden. Danach ist ein Wiederaufnahmegesuch sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 2 Monaten nach der EURODAC-Treffer-Meldung zu stellen. Dieser für das vorliegende Verfahren zwar noch nicht anzuwendenden Vorschrift (vgl. insoweit bezüglich des Inkrafttretens und der Anwendbarkeit Art. 49 Dublin-III-VO) ist aber ebenfalls der Rechtsgedanke der Verfahrensbeschleunigung durch Fristgebundenheit von Wiederaufnahmeersuchen zu entnehmen, der auch auf Dublin-II-Verfahren für das Wiederaufnahmegesuch Anwendung findet. Zudem ist - nach Auffassung der Einzelrichterin - kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Aufnahme- und Wiederaufnahmeersuchen bzgl. der Beschleunigung des Verfahrens durch Ersuchensfristen erkennbar. Die an die Überschreitung bzw. Fristversäumung in Art. 17 Abs. 1 Sattz 2 Dublin-II-VO geknüpfte Rechtsfolge einer Zuständigkeitsbegründung findet nach Auffassung der Einzelrichterin auch im Verfahren auf Wiederaufnahme gem. Art. 20 Dublin-II-VO Anwendung. Für eine unterschiedliche Behandlung der Ersuchensverfahren ist kein Grund ersichtlich. Zudem enthält Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für eine Fristüberschreitung im Wiederaufnahmeverfahren eine mit der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO vergleichbare Rechtsfolge bzgl. der Zuständigkeit. Die Klägerin kann sich auch auf den Ablauf der Frist berufen. Der Zweck der Fristenregelung erschöpft sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur in einer Wirkung innerhalb der Mitgliedstaaten und wegen der Rechtsfolge bei Fristversäumnis auf eine bloße Zuständigkeitsbestimmung im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander. An den Fristablauf hat der Verordnungsgeber vielmehr eine Rechtsfolge geknüpft, nämlich die Zuständigkeit des "säumigen Staates" begründet, auf die sich der Asylsuchende berufen kann. Dies folgt aus § 46 VwVfG. Danach kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nur dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich die Verletzung formellen Rechts - zu der eine Frist zählt - die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzung der fehlenden Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Sachentscheidung ist aber vorliegend nicht gegeben. Vorliegend hat der Verfahrensfehler der Fristenversäumnis Einfluss auf die zu treffende Bundesamtsentscheidung dahingehend, dass die Zuständigkeit Deutschlands i.V.z. ersuchten Staat nicht mehr verneint werden kann, weil die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Dublin-II-VO begründet wird. Bei Beachtung des Verfahrensfehlers hätte die Beklagte eine andere Entscheidung bzgl. ihrer Zuständigkeit treffen müssen, da ihr insoweit nach der Dublin-II-VO auch kein Ermessen eröffnet ist. Zudem verletzt die Nichteinhaltung der Ersuchensfrist das Recht der Klägerin aus Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU. Danach hat jede Person ein Recht u. a. auf Behandlung ihrer Angelegenheiten innerhalb einer angemessen Frist. Zwar richtet sich der Anspruch nach dem Wortlaut der Grundrechtecharta gegen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Der hinter diesem Grundrecht stehende Rechtsgedanke auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmen, damit auf staatliches Handeln anwendbar und begründet ein subjektives Recht der Klägerin. Dieses wird vorliegend verletzt. Wegen der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung besteht auch kein öffentliches Vollzugsinteresse. Auch die Abschiebungsanordnung erweist sich als rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Die Voraussetzungen der Norm sind nicht gegeben. Es fehlt an der durch die vorliegende Eilentscheidung bezüglich des Grundverwaltungsakts entfallenen Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung nach Spanien." Gründe, die es gebieten würden, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Rechtsgrundlagen des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis sind §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.