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Urteil

1 K 923/16.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:1022.1K923.16.WI.00
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Leitsätze
Straßenreinigungsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden (2015 + 2016)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Straßenreinigungsgebühren der Landeshauptstadt Wiesbaden (2015 + 2016) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2016 bezüglich der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2016 und 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers als Eigentümer eines durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücks zu den Kosten der Straßenreinigung durch die Beklagte ist § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (nachfolgend: StrRS) vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015. Die Grundlage für die Belastung der Eigentümer bzw. der Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke mit den Straßenreinigungskosten findet sich hierbei in § 10 Hessisches Straßengesetz (im Folgenden: HStrG). § 10 Abs. 1 HStrG geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (einschließlich Bundesstraßen) zu reinigen haben. § 10 Abs. 5 HStrG gibt den Gemeinden aber die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Da Straßenreinigungsgebühren nach § 10 Abs. 5 HStrG als eine Abgabe eigener Art einzuordnen sind, handelt es sich bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts allerdings nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung bestehen nicht. Die Straßenreinigungssatzung wurde am 18. Dezember 2014 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 23. Dezember 2014 im „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ (§ 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten) bekannt gemacht. Die Änderungssatzung wurde am 17. Dezember 2015 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 22. Dezember 2015 in den genannten gemeindlichen Bekanntmachungsorganen veröffentlicht. Auch in materieller Hinsicht sind die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen nicht zu beanstanden. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch vom Kläger (substantiiert) vorgetragen worden (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54/07 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 43). Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte missachte, dass die öffentliche Hand sich nur in begrenztem Umfang wirtschaftlich betätigen dürfe und verstoße mit der Straßenreinigungssatzung gegen die Vorschriften der §§ 19 Abs. 2, 121 der Hessischen Gemeindeordnung (im Folgenden: HGO), ist dem nicht zu folgen, denn es handelt sich bei der Straßenreinigung nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 121 Abs. 1 HGO. Denn gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGO gelten Tätigkeiten, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist, nicht als wirtschaftliche Betätigung. Zur Reinigung der öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde jedoch aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 HStrG rechtlich verpflichtet. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten erfüllt insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an den notwendigen Inhalt von kommunalen Abgabensatzungen (vgl. § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben, im Folgenden: HessKAG). Sie trifft Regelungen zu dem Kreis der Abgabenpflichtigen (§ 10 i.V.m. § 4 Abs. 3 StrRS), zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 9 StrRS), zu dem Maßstab (§ 11 Abs. 1 StrRS) und dem Satz der Abgabe (§ 11 Abs. 5 StrRS) sowie zu dem Zeitpunkt der Entstehung (§ 12 StrRS) und der Fälligkeit der Schuld (§ 13 StrRS). Der in der Straßenreinigungssatzung festlegte Gebührenmaßstab, der sogenannte „Quadratwurzelmaßstab“ (§ 11 Abs. 1 StrRS), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist geklärt, dass der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger – verglichen mit dem Frontmetermaßstab sogar besserer – Maßstab bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 5 N 478/88 -, juris Rn. 55; Hess. VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch die in § 11 Abs. 5 StrRS festgelegten Gebührensätze sind nicht zu beanstanden. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das aus § 10 Abs. 1 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten worden ist. Nach § 10 Abs. 1 HessKAG können Gemeinden und Landkreise für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Wie sich aus § 4 Abs. 1 StrRS ergibt, betreibt die Beklagte die Reinigung der im Straßenverzeichnis zu der Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung; hiervon ist auch das Bereitstellen und die Leerung von gemeindlichen Straßenpapierkörben umfasst. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zugleich soll nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HessKAG das Gebührenaufkommen die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen. § 121 Abs. 8 HGO bleibt unberührt (§ 10 Abs. 1 Satz 4 HessKAG). Die Kosten nach § 10 Abs. 1 HessKAG sind hierbei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG). Zu den Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre nicht überschreiten soll (§ 10 Abs. 2 Satz 6 HessKAG). Kostenüberdeckungen, die sich am Ende dieses Zeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 7 HessKAG). Grundsätzlich erfolgt die Festlegung der Gebührensätze in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 HessKAG auf die Gesamtzahl der jeweiligen Einheiten des zu Grunde liegenden Gebührenmaßstabs – hier die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstücks (Berechnungsmeter) sowie die Reinigungsklasse – verteilt werden. Da einer derartigen, im Voraus angestellten Kalkulation zwangsläufig Prognosen zu Grunde liegen, kommt es bei deren Überprüfung auf die Ordnungsgemäßheit dieser Prognosen an. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs genügt es allerdings auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - 5 A 1992/13 -, juris Rn. 32). Der Kläger hat keine Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der den Gebührensätzen zugrundeliegenden Gebührenkalkulationen vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen würden, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf das im Verfahren 1 K 561/16.WI ergangene Urteil vom heutigen Tage Bezug und macht sich diese Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren zu Eigen. Dort wird ausgeführt (Seite 17 des Urteilsabdrucks): „Gemessen an diesen Maßstäben verstoßen die in der Straßenreinigungssatzung festgelegten Gebührensätze nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot: Zum einen lag der Stadtverordnetenversammlung bei der Beschlussfassung über die Straßenreinigungssatzung eine den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Gebührenbedarfskalkulation vor (vgl. Anlage 3 zur Sitzungsvorlage-Nr. 15-V-70-0011, Gebührenbedarfskalkulation 2016). Zum anderen hat die Beklagte auch durch später erstellte Nachberechnungen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachgewiesen; die Nachberechnungen für die Jahre 2016 und 2017 ergaben jeweils eine Kostenunterdeckung von 869.727,71 EUR bzw. von 301.833,12 EUR (vgl. Nachberechnung 2016, S. 19; Nachberechnung 2017, S. 19). Wegen der Einzelheiten wird in vollem Umfang auf die dem Gericht vorliegenden Nachberechnungen für die Jahre 2016 und 2017 Bezug genommen.“ Darüber hinaus ist der in § 9 Abs. 2 StrRS festgesetzte Kostenanteil von 23,5 % der Kosten der Straßenreinigung für den Reinigungsaufwand, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt und der von der Beklagten zu tragen ist, nicht zu beanstanden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 2014 - A 1992/13 -, juris Rn. 34). Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen auch gegen die Einstufung der XXX als einheitliche Straße mit einer Länge von 6,5 km in die Reinigungsklasse A 3 (3-malige wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung) keine rechtlichen Bedenken. Bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der Straßen in eine dieser Reinigungsklassen handelt es sich um eine Entscheidung, die der Satzungsgeber innerhalb eines ihm insoweit zustehenden weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums trifft. Er hat sich bei dieser Entscheidung an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und an dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis zu orientieren (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 A 1/07 -, juris Rn. 61; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2008 - 4 N 05.1854 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Gerade in Großstädten mit einem umfangreichen Straßennetz ist es ihm nicht verwehrt, im Interesse der Praktikabilität zu pauschalieren. Das bedeutet, dass er die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festzulegen braucht, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen darf, für das – nutzungsmäßig bedingt – von einem bestimmten „typischen" Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen ist. Ein solches Vorgehen erleichtert sowohl die Einstufung als auch – weil dann zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Rhythmus gereinigt werden können – die tatsächliche Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 N 1664/92 -, juris Rn. 27). Auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Einwände hält sich die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der XXX in die Reinigungsklasse A 3 innerhalb des oben dargelegten weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraums und stellt keine willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Straßen in dem betroffenen Gebiet dar. Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass sich die örtlichen Verhältnisse längs der XXX erheblich voneinander unterscheiden würden und dass vor diesem Hintergrund eine Einstufung der XXX in unterschiedliche Reinigungsklassen geboten sei, und zwar in einen nördlichen Teil zwischen dem 1. und 2. Ring (Stadtteil Z) und in einen südlichen Teil ab dem 2. Ring (Stadtteil Y). Dieser Einwand greift nicht durch, da der Kläger bereits nicht darlegt hat, dass unterschiedliche örtliche Verhältnisse der beiden von ihm behaupteten Teilabschnitte gegeben sind, die dazu führen könnten, dass der zu erwartende Verschmutzungsgrad bzw. das hieraus folgende Reinigungsbedürfnis hinsichtlich beider Teilabschnitte erheblich voneinander abweichen. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, handelt es sich bei der XXX um eine der Hauptverkehrsstraßen Wiesbadens, die die Innenstadt mit dem Stadtteil Y verbindet. Sie ist in ihrer Gesamtheit Bestandteil der Kreisstraße 643 und dient dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Stadtgebietes und dem Anschluss der Innenstadt sowie des Stadtteils Y an die überörtlichen Verkehrswege. Aufgrund der gegebenen hohen Verkehrsbelastung und einer hohen Fußgängerfrequentierung durch zahlreiche Bushaltestellen sowie gewerbliche und öffentliche Einrichtungen (Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Lebensmittelmärkte, Gaststättengewerbe, Hotels, Schulen, ec.) ist insgesamt von einem erhöhten Verschmutzungsaufkommen auszugehen. Zum anderen beruft sich der Kläger darauf, dass sein Grundstück nicht direkt an der XXX anliege, sondern an einer kleinen Nebenstraße, die verkehrsberuhigt sei und für die Tempo 30 gelte. Auch dieser Einwand kann keine Berücksichtigung finden. Der Straßenzug der XXX und die (unselbständige) Nebenstraße bilden ein öffentliches Straßengrundstück, das im Grundbuch als ein einheitliches Flurstück ausgewiesen ist. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, das einheitliche Straßengrundstück in dieselbe Reinigungsklasse einzustufen. Soweit der Kläger die fehlende Entkoppelung der Gehweg- von der Fahrbahnreinigung rügt, ist zunächst festzustellen, dass gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HStrG Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, zur öffentlichen Straße gehören und eine unterschiedliche Behandlung rechtlich nicht geboten ist. Zudem hat die Beklagte die Berechtigung, nicht die Pflicht, den Bürgern die Reinigungspflicht ganz oder teilweise (z.B. für Gehwege) aufzuerlegen, vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG. Soweit sie von einer Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bürger absehen will, um z.B. wie vorliegend eine regelmäßigere Säuberung der Gehwege zu erreichen, ist dies von dem weiten Ermessensspielraum der Beklagten gedeckt. Unabhängig davon erscheint eine einheitliche Behandlung der XXX mit ihren Nebenstraßen und Gehwegen jedenfalls vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgetragenen Pauschalierungsnotwendigkeit („einheitliche Behandlung sämtlicher Straßenbestandteile“) und unter Berücksichtigung betriebsorganisatorischer Gründe nicht willkürlich. Auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Straßen innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat umfassend dargelegt, dass nach der neuen Straßenreinigungssystematik sämtliche (überörtliche) Ein- und Ausfallstraßen mit einem hohen Verkehrsaufkommen mindestens in die Reinigungsklasse A3 eingestuft worden sind. Soweit der Kläger behauptet, die in der Satzung festgeschriebenen Kriterien für die Zuordnung der Reinigungsklassen fänden sich nicht in der Matrix wieder, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bildung der Reinigungsklassen knüpft in § 4 Abs. 1 Satz 3 StrRS an den jeweiligen Verschmutzungsgrad, die Verkehrslage und die Bedeutung an. Die Matrix bestimmt mit ihren Kriterienblöcken „Strukturdatenanalyse vor Ort“, „Räumliche Zuordnung“, „Strukturdaten aus Statistiken“ und „Sonderkriterien“, die jeweils in eine Vielzahl weiterer Kriterien unterteilt sind, den jeweiligen Verschmutzungsgrad, die Verkehrslage und die Bedeutung der einzelnen Straßen und dient somit ihrer spezifizierten Einordnung in die Reinigungsklassen nach der StrRS. Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Kriterienblöcke gewichtet worden seien, führt dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Einstufung der XXX in die Reinigungsklasse A 3 anhand der Matrix. Denn der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Annahme der Beklagten, der bei der Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zukommt, bei der XXX bestehe aufgrund der Eigenschaft als Hauptverkehrsstraße, zahlreicher Bushaltestellen sowie gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen ein hoher Verschmutzungsgrad, der sowohl eine Fahrbahnreinigung als auch - wegen des hohen Fußgängeraufkommens - eine Gehwegreinigung dreimal pro Woche erfordert, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht. Die Rüge des Klägers, es liege eine Ungleichbehandlung insoweit vor, als zunächst die erste Phase der Reinigungssystematik im Jahr 2016 eingeführt und ein Großteil der Straßen erst zum 1. Januar 2017 umgestellt worden sei, mit der Folge, dass im Jahr 2016 nur ein Teil der Gebührenpflichtigen veranlagt worden sei, lässt sich nicht verifizieren. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat, sollte die neue Straßenreinigungssystematik in zwei Stufen - zum 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2017 - vollzogen werden; dies sei den Stadtverordneten bei der Beschlussfassung am 17. Dezember 2015, die sich jedoch allein auf die erste Stufe bezogen habe, auch bekannt gewesen. Die erste Stufe, bei deren Umsetzung einerseits alle überörtlichen Straßen in die Reinigungsklasse A 3 eingestuft worden seien, habe aufgrund von Kapazitätsproblemen der ELW andererseits zur Folge gehabt, dass viele Straßen in die C-Reinigung gekommen seien und den Gebührenpflichtigen die Reinigung dieser Straßen eigenverantwortlich übertragen worden sei, soweit dies der Verschmutzungsgrad und die Zumutbarkeit erlaubt hätten. Nur so sei genug Personal für die Umsetzung der ersten Stufe der neuen Reinigungssystematik vorhanden gewesen, da die Beklagte insgesamt mehr Fahrbahnen und Gehwege als zuvor habe reinigen müssen. Im Lauf des Jahres 2016 habe Personal und Material neu aufgebaut werden sollen. In der zweiten Stufe wollte die Beklagte dann weitere Straßen in die A-Reinigung aufnehmen, da das äußere Erscheinungsbild der Stadt habe verbessert werden sollen. Im Ergebnis wäre die B-Reinigung, bei der die Stadt die Fahrbahn und die Bürger die Gehsteige reinigen, weitgehend weggefallen. Zu einer entsprechenden Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung für die zweite Stufe sei es aufgrund heftiger Bürgerproteste nicht mehr gekommen; vielmehr sei zum 1. Januar 2018 ein verändertes Straßenreinigungskonzept unter Einbeziehung der Bürgerinitiative „Gehwege in Bürgerhand“ von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden. Selbstverständlich seien im Jahr 2016, ebenso wie im Jahr 2017, alle Gebührenpflichtigen entsprechend dem als Anhang zur StrRS vom 17. Dezember 2015 beigefügten Straßenverzeichnis veranlagt worden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Einwand des Klägers, dass die Anlieger des streitgegenständlichen Straßenabschnitts den Gehweg bislang immer beanstandungsfrei gereinigt hätten, führt vorliegend ebenfalls nicht dazu, dass die Einstufung in die Reinigungsklasse A 3 als ermessenfehlerhaft anzusehen ist. Wie die Beklagte dargelegt hat, sollte durch die Ausweitung der Reinigungsklasse A insbesondere auch die Schnittstellenproblematik gelöst werden, die etwa dann auftritt, wenn die Fahrbahn (durch die Beklagte) und die Gehwegabschnitte (durch die jeweiligen Anlieger) an unterschiedlichen Tagen gereinigt werden. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenreinigungsgebührenbescheides bestehen nicht. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken. Insbesondere hat der Kläger keine Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gebühren in Höhe von jeweils 596,16 € nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich: Die Fläche des klägerischen Grundstücks beträgt 572 m². Gemäß § 11 Abs. 1, 4 StrRS entspricht dies (aufgerundet) 24 Berechnungsmetern. Gemäß § 11 Abs. 5 StrRS beträgt die jährliche Benutzungsgebühr in der Reinigungsklasse A 3 pro Berechnungsmeter 24,84 €. Hieraus ergibt sich eine jährliche Straßenreinigungsgebühr von 596,16 EUR (24 x 24,84 €). Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2016 und 2017. Mit Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 12. Januar 2016 wurde für das klägerische Grundstück in der A-Straße im Gemeindegebiet der Beklagten die Straßenreinigungsgebühr in der Reinigungsklasse A 3 mit jeweils 596,16 € für die Jahre 2016 und 2017 festgesetzt. Zugleich wurden die Termine für die vierteljährlichen Abschläge mitgeteilt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 14. Januar 2016 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 12. Januar 2016 ein. Zur Begründung gab der Kläger an, zum einen sei die Straßenreinigungssatzung rechtswidrig. Straßen seien in der sogenannten Matrix weder vollständig klassifiziert worden, noch führten die aufgeführten Kriterien logisch zu der am Ende getroffenen Einordnung in die Reinigungsklassen. Grundsätzlich werde erreicht, dass sehr viele Straßen in die Zwangsreinigung von Straße und Gehweg in der Reinigungsklasse A eingeordnet würden. Die Zuordnungen erschienen unter dem Gesichtspunkt der Einnahmeerhöhungen und Effizienzsteigerung weitgehend willkürlich festgelegt worden zu sein. Die Gehwegreinigung sei von der Straßenreinigungshäufigkeit zu entkoppeln. Im Regelfall sei eine Reinigung der Gehwege nach den alten Klassifizierungen unter Verschmutzungsgesichtspunkten völlig ausreichend, von den Anwohnern gewünscht und im Regelfall auch nach dem Häufigkeitskriterium zumutbar. Die in der Satzung festgeschriebenen Kriterien für die Zuordnung der Reinigungsklassen fänden sich in der sogenannten Matrix nicht wieder. Zudem missachte die Straßenreinigungssatzung, dass die öffentliche Hand nur begrenzt in die Privatwirtschaft eingreifen könne. Hiervon gebe es zwar Ausnahmen, jedoch sei die Straßenreinigung anders als die Abfallbeseitigung nicht als Ausnahme aufgelistet (§§ 19 Abs. 2, 121 HGO). Die Gebühr werde nicht richtigerweise anhand der Länge der Straßenfront bemessen, sondern müsse nach sogenannten Berechnungsmetern (Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche) berechnet werden. Je nach Grundstückszuschnitt ergäben sich damit Kosten, die nichts mit dem Aufwand der Reinigung zu tun hätten. Die Verwendung von sogenannten Berechnungsmetern führe darüber hinaus bei tiefen Grundstücken im Vergleich zur Länge der Straßenfront insgesamt zu höheren Gebühren. Die Verwendung dieses Maßstabes sei daher als ungerecht einzustufen und daher abzulehnen. Aber auch unter Zugrundelegung der Rechtmäßigkeit der Satzung sei der Bescheid rechtswidrig, da die Einordnung des klägerischen Grundstücks in die Reinigungsklasse A 3 nicht satzungskonform und damit rechtswidrig erfolgt sei. Schon die Einstufung in die Straßenkategorie „Ü“ sei nicht erklärt. Unter der Annahme, dass unter die Straßenkategorie „Ü“ etwa Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, Durchgangsstraßen, etc. fielen, sei dies für die XXX/ Nebenstraße nicht zutreffend, da das klägerische Grundstück nicht an der Hauptstraße, sondern an der verkehrsberuhigten, als Tempo 30-Zone ausgestalteten Nebenstraße liege. Diese Nebenstraße sei schwach befahren und falle daher wahrscheinlich in die Kategorie „W“. Fehlerhaft sei weiter, dass die XXX als einheitliche Straße mit einer Länge von 6,5 km in der Kategorie „Strukturdatenanalyse vor Ort“ bewertet werde. XXX sei in der Matrix mit einer Länge von 6523 m ausgewiesen. Sie beginne am XX (1. Ring) und gehe bis zur Einmündung der X in Y. Der nördliche Teil zwischen dem 1. und 2. Ring gehöre zum Stadtteil Z. Der südliche Teil ab dem 2. Ring gehöre zum Stadtteil Y. Es sei nicht sachgerecht, die komplette XXX einheitlich zu behandeln. Die sogenannte Matrix sehe selbst als eigenständiges Kriterium in der Kategorie „Räumliche Zuordnung“ das Merkmal bis 2. Stadtring vor. Dennoch werde die XXX ohne Differenzierung in diese Kategorie geordnet, obwohl es objektiv falsch sei. Solle an diesem Kriterium der Innenstadtnähe festgehalten werden, so müsse die XXX zwingend in mindestens zwei Teilabschnitte zerlegt werden. Folge man der Argumentation des Klägers, so wäre die Reinigungsklasse A 1 für Straße und Gehweg angezeigt. Soweit die Kriterien „Räumliche Zuordnung“ und „Strukturdatenanalyse vor Ort“ in die Gesamtbewertung einbezogen würden, sei nicht nachvollziehbar, wie diese Kriterien jeweils gewichtet würden. Die Bewertungen seien zudem ohne Begründung gesetzt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass für die XXX/Nebenstraße vor dem Grundstück A-Straße das Kriterium „Hauptdurchgangs- und Einfallstraßen“ nicht anwendbar sei, weil das Grundstück nicht unmittelbar an der Hauptstraße anliege. Auch lägen hier keine überbreiten Gehwege (unter 2,5 m) vor. Soweit die in der Straßenreinigungssatzung festgelegte Reinigungssystematik in Phasen eingeführt und ein Großteil der Straßen erst zum 1. Januar 2017 umgestellt werden solle, erscheine dies als eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Bürger. Die phasenweise Einführung sei auch nicht Bestandteil der Satzung. Auf eine Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss verzichtete der Kläger. Abschließend beantragte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 lehnte die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung ab, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht bestünden. Die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 den Widerspruch des Klägers vom 12. Januar 2016 als unbegründet zurück. Zugleich wurden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 121,77 € festgesetzt. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen (Bl. 15 bis 20 VV). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung am 21. Mai 2016 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz, der am 20. Juni 2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor, der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 12. Januar 2016 sei rechtswidrig, da die Einordnung des Grundstücks A-Straße in die Reinigungsklasse A 3 nicht satzungskonform vorgenommen worden sei und zudem die Straßenreinigungsatzung rechtswidrig und damit nichtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. Juni 2016 Bezug genommen (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 12. Januar 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie gehe davon aus, dass der Kläger kein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO anstrebe, sondern vielmehr die Wirksamkeit der Satzung inzident im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid überprüft haben möchte. Die streitige Gebührenfestsetzung beruhe auf § 13 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 der Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Straßenreinigungssatzung, im Folgenden: StrRS). Nach § 11 StrRS sei Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr die Quadratwurzel aus der Fläche des durch die zu reinigende Straße erschlossenen Grundstückes (Berechnungsmeter) sowie Anzahl, Art und Umfang der wöchentlichen Reinigung (Reinigungsklasse). Die XXX sei im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungsatzung als Straße der Reinigungsklasse A 3 mit wöchentlich 3-maliger Fahrbahn- und Gehwegreinigung aufgeführt. Die anhand der Berechnungsmeter und Reinigungsklasse festgesetzte Gebühr entspreche exakt den satzungsrechtlichen Vorgaben. Die Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2015, sei ordnungsgemäß von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten beschlossen, vom Magistrat ausgefertigt und in den Veröffentlichungsorganen der Beklagten „Wiesbadener Kurier“ und „Wiesbadener Tagblatt“ bekannt gemacht worden. § 10 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (im Folgenden: HStrG) gehe vom Grundsatz aus, dass die Kommune alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen habe. Abs. 5 dieser Vorschrift gebe den Gemeinden die Berechtigung, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regele sich dabei nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts. Das Gesetz setze nicht voraus, dass sich die in § 10 Abs. 5 HStrG genannte Abgabe in die herkömmlichen Kategorien Steuern, Beiträge oder Gebühren einordnen lassen müsse. Der Gesetzgeber könne auch Abgaben einführen, die sich nicht in diese Einteilung einfügten. Um eine solche Abgabe eigener Art handele es sich bei der Straßenreinigungsabgabe nach § 10 Abs. 5 HStrG. Bei der Verweisung auf die Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts handele es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung. Nach § 4 Abs. 1 StrRS betreibe die Beklagte die Reinigung der in dem Straßenverzeichnis zu dieser Satzung aufgeführten öffentlichen Straßen in dem darin festgelegten Umfang als öffentliche Einrichtung. Der Umfang der städtischen Reinigung ergebe sich dabei aus der Einstufung der Straße in die dort festgelegten Reinigungsklassen. Aus der Ermächtigung in § 10 Abs. 5 HStrG ergebe sich das Organisationsermessen der Gemeinde, ob sie die Anlieger reinigen lasse, ob sie selbst reinige oder die Kosten abwälze. Daher habe die Gemeinde auch bei der Festlegung von Reinigungsklassen mit unterschiedlicher Reinigungshäufigkeit und der Einstufung der jeweiligen Straßen in eine der Reinigungsklassen einen weiten Ermessens- und Einschätzungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nicht jede Ungleichbehandlung und fordere keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestatte aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren wie den Straßenreinigungsgebühren eine pauschalisierende Betrachtungsweise. Der Satzungsgeber müsse die Reinigungshäufigkeit nicht notwendig nach dem individuellen Verschmutzungsgrad jeder einzelnen Straße festlegen, sondern dürfe auf deren Zugehörigkeit zu einem Gebiet abstellen, für das von einem bestimmten typischen Umfang der Straßenverschmutzung und des daraus folgenden Reinigungsbedürfnisses auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund gingen die Angriffe des Klägers gegen die vorgenommene Einstufung der XXX als überörtliche Verbindungsstraße der Reinigungsklasse A 3 fehl. Bei der Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik handele es sich um eine politische Zielvorgabe zur Verbesserung der Stadtsauberkeit. Diese politische Zielsetzung unterliege nicht der gerichtlichen Kontrolle. Die gerichtliche Überprüfung der Satzung beschränke sich auf den normativen Inhalt der Satzung und schließe insbesondere nicht das Motiv der Entscheidungsfindung ein. Der Satzungsgeber habe sich bei der Einstufung der Straßen auf Grundlage der Straßenbewertungsmatrix grundsätzlich an dem typischerweise zu erwartenden Verschmutzungsgrad und dem hieraus folgenden Reinigungsbedürfnis orientiert. Vorliegend sei die Einordnung der XXX in die Straßenreinigungskategorie „Ü“ (überörtliche Straße), die zu einer 3-maligen Fahrbahnreinigung in der Woche führe, rechtmäßig. Hinsichtlich der Einstufung einer Straße in eine der Kategorien „W“ (Anliegerstraße), „V“ (innerörtliche Verbindungsstraße) oder „Ü“ (überörtliche Straßen) stehe der Beklagten ein eigenständiger und insoweit gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die XXX sei eine der Hauptverkehrsstraßen Wiesbadens und verbinde die Innenstadt mit dem Ortsteil Y sowie der Bundesautobahn A 66. Sie sei in ihrer Gesamtheit Bestandteil der Kreisstraße 643 und diene dem überörtlichen Verkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HStrG) innerhalb des Stadtgebietes und dem Anschluss der Innenstadt sowie des Ortsteils Y an die überörtlichen Verkehrswege. Eine 3-malige Fahrbahnreinigung sei aufgrund der Verkehrsbelastung und des damit verbundenen Verschmutzungsaufkommens sachgerecht. Da an der XXX unmittelbar zahlreiche Bushaltestellen und gewerbliche sowie öffentliche Einrichtungen (Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Lebensmittelmärkte, Gaststättengewerbe, Hotels, Schulen, etc.) lägen, die auf eine hohe Fußgängerfrequentierung und damit auf ein entsprechendes Verschmutzungsaufkommen schließen ließen, bewege sich auch die Einstufung des Gehwegs in die 3-malige Reinigung pro Woche im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der Satzungsgeber sei nicht verpflichtet, den Vorgang seiner Entscheidungsfindung zu begründen. Weder das Straßenrecht noch das kommunale Abgabenrecht verlangten vom Satzungsgeber eine Begründung hinsichtlich seiner Auswahl der Einstufungskriterien oder hinsichtlich seiner Einordnung der Straßen anhand der von ihm gewählten Kriterien. Der Satzungsgeber sei auch nicht verpflichtet, die XXX in Teilstrecken mit unterschiedlichen Reinigungsklassen zu untergliedern oder den Reinigungszyklus von Fahrbahn und Gehweg zu entkoppeln. Eine diesbezügliche Vorgabe widerspreche dem Grundsatz, dass sämtliche Straßenbestandteile und -abschnitte eine Einheit im straßenreinigungsrechtlichen Sinn bildeten. Die im Bereich des klägerischen Grundstücks verlaufende Nebenstraße sei keine eigenständige selbstständige Straßenanlage. Vielmehr bilde der Straßenzug und die Nebenstraße ein öffentliches Straßengrundstück, das dementsprechend auch im Grundbuch als ein einheitliches Flurstück ausgewiesen werde. Es sei nicht erforderlich, dass im Straßenabschnitt vor dem Grundstück des Klägers sämtliche Kriterien der Reinigungsklasse A 3 erfüllt seien. Auf die Sonderkriterien habe zur Einstufung der XXX nicht zurückgegriffen werden müssen, da die Auswertung der Kriterienblöcke „Strukturdatenanalyse vor Ort“ und „Räumliche Zuordnung“ bereits zu einer eindeutigen Empfehlung, die XXX in die Reinigungsklasse A 3 einzustufen, geführt habe. § 121 Abs. 2 Nr. 1 HGO stelle ausdrücklich klar, dass eine Betätigung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei, nicht als wirtschaftliche Betätigung gelte. Die Reinigung der öffentlichen Straßen sei ein Institut des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie sei eine Aufgabe, die den Gemeinden aus polizeilichen Gründen auferlegt sei. Die Sauberhaltung der öffentlichen Straßen diene damit zum einen der Verkehrssicherheit und zum anderen dem Erscheinungsbild der Straße. Sie werde also für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grundlage des Hessischen Straßengesetzes durchgeführt, so dass entgegen der Auffassung des Klägers gerade keine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde vorliege. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der nach § 11 Abs. 1 StrRS anzuwendende Quadratwurzelmaßstab ein gerichtlich anerkannter Maßstab. Der Maßstab habe allein die Aufgabe, die Gebühren auf die von der Reinigung bevorteilten Grundstücke annähernd gleich und gerecht zu verteilen. Ein unmittelbarer Bezug zu der vor dem Grundstück messbaren Reinigungslänge bestehe nicht. Eine Ungleichbehandlung durch die vorgesehene phasenweise Einführung der neuen Straßenreinigungssystematik in zwei Stufen liege nicht vor. Aus betriebs- und arbeitsorganisatorischen Gründen sei eine vollständige Umsetzung der neuen Systematik nicht zum 1. Januar 2016 möglich gewesen. Damit lägen sachliche Gründe vor, die die zeitversetzte Inanspruchnahme rechtfertigten. Im Übrigen seien im ersten Schritt alle Ein- und Ausfallstraßen, die mit der XXX vergleichbar seien, neu bewertet und einer Reinigungsklasse zugeordnet worden. Insofern sei die Gruppe der Anlieger an überörtlichen Hauptverkehrsstraßen gleich behandelt worden. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. März 2017 wurde das Verfahren bis zur Erledigung der beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Juni 2017 wurde der Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof seinerseits die bei ihm anhängigen Normenkontrollverfahren ausgesetzt hatte. Auf Nachfrage des Gerichts vom 25. April 2019 teilte die Beklagte mit, dass auf der Berechnungsgrundlage der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Straßenreinigungssatzung die Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2016 und 2017 für den Kläger jährlich 293,76 € betragen würde. Allerdings sei aufgrund des Umstandes, dass noch über 1000 anhängige Widerspruchsverfahren bei der Beklagten anhängig seien, eine vergleichsweise Regelung dergestalt, dass eine Neuberechnung der Gebühren auf Grundlage der Straßenreinigungssatzung in der aktuellen Fassung vorgenommen würde, nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Verwaltungsvorgang; Begutachtung zweier bei der Landeshauptstadt Wiesbaden vorliegender Konzepte für die künftige Straßenreinigung, erstellt von der D für den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden; Ergänzende Stellungnahme zur Begutachtung zweier bei der Landeshauptstadt Wiesbaden vorliegender Konzepte für die künftige Straßenreinigung, erstellt von der D für den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden; Straßenbewertungsmatrix 2015 mit Erläuterungen zum Bewertungsverfahren) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.