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Urteil

1 K 152/17.WI.A

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0531.1K152.17.WI.A.00
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Leitsätze
1. Für die Klägerin besteht für den Fall der Rückkehr in den Irak die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige. 2. Zulässiger Widerruf der Klagerücknahme im Einzelfall.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klägerin besteht für den Fall der Rückkehr in den Irak die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige. 2. Zulässiger Widerruf der Klagerücknahme im Einzelfall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der mit Schriftsatz vom 10. Juli 2018 gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat Erfolg. Die am 9. Januar 2017 bei Gericht eingegangene Klage ist nicht wirksam durch die am 11. Juni 2018 erfolgte Klagerücknahme beendet worden. Der Bevollmächtigte hat die Erklärung über die Klagerücknahme vom 11. Juni 2018, die von dem früheren Bevollmächtigten abgegeben worden ist, wirksam widerrufen, so dass das Verfahren fortzuführen ist. Falls über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Klagerücknahme Streit entsteht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden, wenn dies beantragt wird. Verneint das Gericht die Wirksamkeit der Klagerücknahme, so entscheidet es nach Verhandlung der Sache im Rahmen des Endurteils (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rn. 28, 29). Zwar sind die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums und anderer Willensmängel auf die Prozesshandlungen, also auch auf die Rücknahme einer Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rn. 11). Eine Ausnahme besteht insoweit, als ein Widerruf der Rücknahmeerklärung für zulässig gehalten wird, wenn ein Wiederaufnahmegrund gegeben ist. Darüber hinaus soll die Klagerücknahme unwirksam sein, wenn sie durch den nicht zutreffenden Hinweis des Gerichts veranlasst worden ist, die Klage sei unzulässig (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rn. 11). So hat das Bundesverwaltungsgericht einen Widerruf der Rücknahmeerklärung in dem Fall für zulässig gehalten, indem der Verlust einer verfahrensrechtlichen Position durch eine unzutreffende richterliche Belehrung verursacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 1985 - 6 B 222/84 -, Rn. 3, juris; BGH, Beschluss vom 26.11.1980 - IVb ZR 592/80 -, Rn. 2, juris). Dort war eine Rechtsmittelfrist versäumt worden, weil ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel auf richterliche Empfehlung zurückgenommen war, das irrtümlich für unzulässig gehalten wurde. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Das Bundesamt hatte am 11. Juni 2018 dem Gericht telefonisch mitgeteilt, dass die gesamte Familie der Klägerin, sie eingeschlossen, die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe und in den Irak zurückgekehrt sei. Aufgrund dieser Informationen war das Gericht davon ausgegangen, dass mit der Ausreise der Klägerin in ihren Herkunftsstaat deren Asylantrag gemäß § 33 Abs. 3 AsylG als zurückgenommen galt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass es am Rechtsschutzinteresse für die anhängige Klage gefehlt hätte. Daraufhin teilte das Gericht dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Sachverhalt unter Hinweis auf Vorschrift des § 33 Abs. 3 AsylG mit. Aufgrund dieses Hinweises nahm der damalige Bevollmächtigte der Klägerin am selben Tag die Klage zurück. Das Gericht stellte das Klageverfahren durch Beschluss vom 11. Juni 2018 sodann ein. Wäre dem Gericht bekannt gewesen, dass die Klägerin entgegen der erteilten Informationen nicht mit ihrer Familie ausgereiste, wäre auch ein entsprechender Hinweis an den damaligen Bevollmächtigten nicht erfolgt. Daher war das Klageverfahren fortzuführen und durch Urteil inhaltlich über das Klagebegehren der Klägerin zu entscheiden. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für die Feststellung des Flüchtlingsstatus muss zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen (§ 3a AsylG) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung muss dem Ausländer gerade wegen mindestens einer dieser Verfolgungsgründe drohen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - Rn. 19, juris). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem Maßstab, der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angewandt wird, indem auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abgestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C 175/08, Abdulla, juris). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, Rn. 23, juris). Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 32, juris). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, das heißt, unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 10.05.1994 - BVerwG 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorgangs ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeigend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - BVerwG 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21.07.1989 - BVerwG 9 C 109.84 -, NVwZ, 1990, 171). Nach oben Gesagtem begründet das Vorbringen der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG zu befürchten. Die Klägerin ist selbst nicht vorverfolgt ausgereist, da die Familie hauptsächlich wegen der allgemeinen Auseinandersetzungen zwischen der PKK und der Türkei sowie der Versuche der PKK, die jüngere Schwester der Klägerin zu entführen, ausgereist ist. Individuelle Verfolgungsgründe aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung kann die Klägerin nicht geltend machen. Allerdings besteht für die Klägerin für den Fall einer Rückkehr in den Irak die Gefahr der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Das ist hier der Fall. Die alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige im Irak sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG in Gestalt von Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen, ausgesetzt (vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 6a K 5132/16.A -, Rn. 36 ff., juris). Alleinstehenden Frauen, die keine schutzbereiten männlichen Familienangehörige im Irak haben, droht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der irakische Staat oder andere Organisationen sie schützen könnten. Der Auskunftslage zufolge ist die irakische Gesellschaft von Diskriminierung der Frauen geprägt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, Seite 13, 14). Die Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es sehr erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und entsprechend zu arbeiten, ihnen drohen Ehrenmorde und Zwangsverheiratung und ihnen droht Misshandlung, wenn sie sich nicht den strengen Bekleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften in der Öffentlichkeit unterordnen. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. In der irakischen Verfassung ist zwar die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben, Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, rund 20 % der Frauen werden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet, viele davon im Alter von 10-14 Jahren. 10 % der irakischen Frauen sind Witwen, viele davon Alleinversorgerinnen ihrer Familien. Ohne männliche Angehörige erhöht sich das Risiko für diese Familien, Opfer von Kinderheirat und sexueller Ausbeutung zu werden. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen. Viele Frauen und Mädchen sind auch durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen. Von Frauen geführte Haushalte zählen in Irak generell zu den gesellschaftlich schutzbedürftigsten Gruppen, weil Frauen in der Regel über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, sondern auf die Hilfe Dritter, sei es in Gestalt von Zuwendungen anderer Familienmitglieder, sei es in Form von Spenden von Moscheen oder Hilfeleistungen öffentlicher Stellen angewiesen sind. Außerdem stößt das Alleinleben von Frauen schon aus kulturell-gesellschaftlichen Gründen auf Ablehnung; alleinstehende Frauen haben kaum eine Aussicht darauf, Arbeit oder eine Wohnung zu finden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: „Zwangsheirat“, Seite 7). Die Lage unverheirateter bzw. alleinstehender Frauen im Irak ist unabhängig von ihrem Alter, ihren Vermögensverhältnissen oder ihrer sozialen Stellung prekär. Am stärksten betroffen sind nach den Erkenntnissen Frauen ohne männliche Unterstützung wie etwa Witwen, geschiedene Frauen oder Frauen, deren Männer vermisst werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: „Zwangsheirat“, Seite 8). Die Lage von Frauen, speziell von alleinstehenden Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes oder des Clans, hat sich nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund von Unsicherheit, hoher Kriminalität, ungenügendem Schutz durch staatliche Autoritäten, schlechter Infrastruktur sowie der zunehmenden Bedeutung strikter islamischer Werte, die oftmals von Milizen, Familien und Clans durchgesetzt werden, in den letzten Jahren generell verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wurde stark eingeschränkt wegen Belästigungen und Drohungen gegen Frauen, weshalb Frauen, vor allem alleinstehende Frauen, heute verstärkt auf Männer als Begleitpersonen angewiesen sind oder vielerorts erst gar nicht mehr das Haus verlassen oder verlassen können. Speziell alleinstehende Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes und Clans oder Unterstützung anderer Personen und Einrichtungen sind nicht in der Lage, Zugang zu grundlegenden Ressourcen ohne diese Unterstützung zu bekommen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: „Zwangsheirat“). Ehrenmorde werden auch im Zentral- und Südirak von Schiiten und Sunniten arabischer Volkszugehörigkeit praktiziert. Frauen und Mädchen, die durch unmoralisches Verhalten Schande über die Familie gebracht haben sollen, werden von männlichen Familienmitgliedern zur Wiederherstellung der Familienehre getötet, wenn sie ihre Unschuld vor der Heirat verloren haben sollen, die Scheidung verlangen oder ablehnen, außereheliche Affären hatten oder vergewaltigt wurden. Ehrenmorde werden zumeist in konservativen schiitischen und sunnitischen arabischen und kurdischen Familien in allen Teilen des Iraks praktiziert. Gefährdete Frauen können weder von staatlichen Sicherheitskräften noch vom Rechtssystem Schutz erwarten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Irak: Rückkehr einer verwitweten schiitischen Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind, 20. November 2007, eingeführt in das Verfahren durch den Klägerbevollmächtigten). Aufgrund dieser Erkenntnislage sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG hier erfüllt. Die Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige ist eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbs. AsylG, weil die Verfolgung allein an das weibliche Geschlecht anknüpft. Diese Handlungen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Diese Frauen werden in ihrer körperlichen und geistigen Integrität verletzt, sie werden gegenüber den Männern diskriminiert, sie werden in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschnitten und ihnen wird es sehr erschwert, alleine zu überleben und ein selbstbestimmtes Leben zu führen, am öffentlichen Gesellschaftsleben teilzunehmen, sich zu bilden und entsprechend zu arbeiten. Für den Eintritt dieser Verletzungen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Die erforderliche "Verfolgungsdichte" ist anzunehmen, da die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern die Handlungen auf alle sich im Irak aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Wie oben zitiert drohen den alleinstehenden Frauen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen (vgl. VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 6a K 5132/16.A -, Rn. 70, 71, juris). Die Verfolgung erfolgt auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG „wegen“ der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die geschilderten Verfolgungshandlungen knüpfen gezielt an das weibliche Geschlecht an. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, ohne dass der Staat, Parteien, Organisationen oder internationale Organisationen bereit und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, §§ 3c und 3d AsylG. Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte sind nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 Seite 8, 9). Der irakische Staat lässt dadurch, dass er die in der Verfassung garantierte Gleichstellung von Frauen und Männern nicht auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019, Seite 14) erkennen, dass er den Schutz der Frauen auch nicht beabsichtigt. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG ist nicht ersichtlich, da die geschilderte Problematik den bereits zitierten Auskünften zufolge landesweit besteht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak dort alsbald die beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Klägerin ist Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes; der Kindsvater ist ein algerischer Staatsangehöriger. Nach ihren glaubhaften Angaben hat die Mutter der Klägerin – nachdem sie Kenntnis von der Schwangerschaft ihrer Tochter erlangt hatte – mitgeteilt, dass sie nun nicht mehr mit der Familie leben könne und sie nicht mehr ihre Tochter sei. Die Klägerin musste daraufhin die Unterkunft der Familie verlassen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dargelegt, dass sie gegen das islamische Recht verstoßen und Schande über die Familie gebracht habe. Es handele sich bei dem, was sie getan habe, um ein inakzeptables Verhalten. Sie gehe davon aus, dass man sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr in den Irak töten würde. Dieses würden ihre Onkel väterlicher- und mütterlicherseits übernehmen. Ihr Vater sei hier machtlos. Ein Kontakt mit der Familie bestehe nicht mehr. Ob die Familie mit ihrem Partner einverstanden wäre, habe sie nicht gefragt. Auch ihre ältere Schwester habe sich ihren Mann nicht ausgesucht, sondern das habe die Familie getan. Als die Schwester sich habe scheiden lassen wollen, habe es schwere familiäre Auseinandersetzungen gegeben. Sie habe darum öfter bitten müssen. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Erkenntnisse ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin im Irak allein mit ihrer Tochter als alleinstehende Frau ohne Schutz der Familie, des Stammes und Clans oder Unterstützung anderer Personen und Einrichtungen schon nicht in der Lage sein würde, Zugang zu grundlegenden Ressourcen ohne diese Unterstützung zu bekommen. Als Frau mit einem Kind würde sie ohne Unterstützung leicht ein Ziel für Menschenhandel und Prostitution. Zudem besteht angesichts der geschilderten Umstände die konkrete Gefahr, dass die Klägerin und ihre Tochter zur Wiederherstellung der Familienehre von männlichen Familienmitgliedern getötet würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 16. April 1993 in XXX geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach eigenen Angaben reiste sie am 16. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein, meldete sich am 12. April 2016 als Asylsuchende und stellte am 27. September 2016 einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages am 27. September 2016 gab die Klägerin an, sie habe Vater, Mutter, Brüder Schwestern und einen Cousin in Deutschland. Sie habe ihr Heimatland am 5. Oktober 2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt. In der Türkei habe sie sich drei Tage und in Griechenland einen Tag aufgehalten. Anlässlich der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 24 Oktober 2016 gab die Klägerin an, sie habe keine Personalpapiere, da der Schleuser auf der Flucht alles ins Meer geworfen habe. Im Irak habe sie einen Ausweis, eine irakische ID und einen Reisepass besessen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich in der Stadt XXX in der Provinz XXX aufgehalten. Sie sei mit ihrer Familie, d.h. ihren Eltern, zwei Schwestern und fünf Brüdern gereist. Die Reise habe etwa 13.000 $ für die ganze Familie gekostet. Das Geld hätten Sie aus einem Grundstücksverkauf und den Ersparnissen ihrer Mutter gehabt. Im Heimatland lebe noch die Großfamilie. Sie sei bis zur 12. Klasse in die Schule gegangen. Sie habe allerdings keinen Abschluss machen können, weil die Lage schwierig gewesen und ihrer Schwester etwas Schlimmes passiert sei. Während der Schulzeit habe sie nebenbei als Friseurin als Angestellte gearbeitet. Sie selbst sei nicht politisch organisiert gewesen. Ihr Vater habe für die PKK gearbeitet. Nach dem Tod Saddam Husseins habe 2003 der Krieg im Irak angefangen. Ihr Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet und finanzielle Probleme gehabt. Er habe angefangen, für die PKK bis 2014 als Träger zu arbeiten. 2015 habe der Krieg gegen die Türken begonnen. Die PKK sei zu ihnen gekommen und habe alle Kinder als Soldaten verpflichten wollen. Die Eltern seien dagegen gewesen. Die PKK habe dreimal versucht, ihre jüngere Schwester zu entführen. Diese leide seither an psychischen Problemen. Ihr Vater habe dann beschlossen zu fliehen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass sie getötet werde oder zum Töten gezwungen werde. Sie fürchte um das Leben ihrer Familie. Sie wolle weiter studieren und nicht getötet werden. Bei ihren Nachbarn sei ein Kind zwangsrekrutiert worden und der Cousin von ihrem Vater sei von der PKK mitgenommen worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf, oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Individuelle Verfolgung habe die Klägerin nicht vorgetragen, ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Autonomen Region Kurdistan liege nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der autonomen Region Kurdistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es seien weder Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 51 bis 59 der BAMF-Akte 6 334 705-438). Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. Dezember 2016 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat die Klägerin am 9. Januar 2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte dem Gericht am 11. Juni 2018 telefonisch mit, dass die gesamte Familie der Klägerin, sie eingeschlossen, die Bundesrepublik verlassen habe und am 2. Juni 2018 in den Irak zurückgekehrt sei. Das Gericht teilte daraufhin dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin diesen Sachverhalt mit und verwies auf die Vorschrift des § 33 Abs. 3 AsylG. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf das mit der Berichterstatterin geführte Telefonat vom 11. Juni 2018 und unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 AsylG die Klage zurück. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden stellte durch Beschluss vom 11. Juni 2018 das Verfahren ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juli 2018 widerrief der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin die Erklärung über die Klagerücknahme vom 11. Juni 2018 und beantragte die Fortführung des Verfahrens. Die Klagerücknahme vom 11. Juni 2018 habe auf einem Irrtum des vorherigen Prozessbevollmächtigten beruht. Diesem sei anlässlich eines Anrufs der Berichterstatterin mitgeteilt worden, dass die gesamte Familie in den Irak ausgereist sei. Die Klägerin sei jedoch nicht mit ihrer Familie ausgereist, sondern befinde sich nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland. Da sie von einem Mann schwanger sei, mit dem sie nicht verheiratet sei, habe sie keinen Kontakt mehr zur Familie mit Ausnahme zur kleineren Schwester. Mit Vermerk vom 13. September 2008 teilte das Gericht mit, das Klageverfahren fortzuführen und durch Urteil inhaltlich über das Klagebegehren der Klägerin zu entscheiden. Ergänzend trägt die Klägerin vor, sie habe nun innerfamiliäre Probleme. Sie sei schwanger bzw. habe ein Kind von einem algerischen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft anerkannt habe (Bl. 87 Gerichtsakte). Der Familie der Klägerin habe überhaupt nicht gefallen, dass der Vater des Kindes algerischer Staatsangehöriger sei. Deshalb habe sie sich auch nicht mehr im Familienverbund befunden, als sich die Familie in den Irak abgesetzt habe. Des Weiteren sei es im Irak nicht üblich, dass die Frau ihren Mann selbst aussuche. Er werde üblicherweise von der Familie bestimmt. Weiter komme hinzu, dass die Klägerin ohne vorherige Trauung schwanger geworden sei. Als die Klägerin ihrer Mutter von der Schwangerschaft berichtet habe, habe die Familie entschieden, dass die Klägerin nicht weiter mit der Familie zusammen leben könne. Nach dem Rausschmiss aus der familiären Unterkunft sei die Klägerin zunächst bei Freundinnen und ihrer Schwester untergekommen. Zwischenzeitlich sei die Familie in den Irak ausgereist und es bestehe derzeit kein Kontakt zur gesamten Familie. Lediglich zur jüngeren Schwester habe die Klägerin gelegentlich telefonisch Kontakt. Die Klägerin fürchte um ihr Leben, sollte sie in den Irak zurückkehren müssen. Die Klägerin habe die Familienehre verletzt. Die Klägerin trägt weiter vor, sie kenne nicht alle Gründe, warum die Familie den Irak im Jahr 2015 habe verlassen müssen. Sie wisse aber, dass es im Zuge der Umstrukturierung im Irak auch Versuche gegeben habe, ihre jüngere Schwester zu entführen. Deswegen habe sich die Familie auch bei der Polizei gemeldet. Hier habe man ihnen nicht helfen können, da keine Beweise vorgelegen hätten und man nicht gewusst habe, wer die Entführer gewesen seien. Die Familie habe sich dann zur Ausreise entschlossen. Nachdem die Klägerin im Mai 2018 schwanger geworden sei, habe sie sich zunächst ihrer älteren Schwester anvertraut, per Telefon und dann persönlich. Die Schwester habe gesagt, dass sie nichts für die Klägerin tun könne, weil sie auch selbst keine Probleme mit der Familie haben wolle. Deshalb könne sie die Klägerin nicht unterbringen. Als sie ihrer Mutter von der Schwangerschaft erzählt habe, habe die Mutter ihr sehr große Vorwürfe gemacht, da die Religion Kinder ohne vorherige Heirat verbiete. Sie habe auch gesagt, dass Lebensgefahr für die Klägerin bestehe, wenn die Familie des Vaters von der Schwangerschaft erführe. Sie habe die Ehre der Familie damit verletzt. Außerdem habe die Mutter gesagt, dass die Klägerin nunmehr nicht mehr mit der Familie leben könne und die Familie die Klägerin nicht mehr zur Tochter habe. Die Klägerin habe sich dann zu einer Freundin nach Taunusstein begeben. In dieser Gastfamilie habe es aber auch dauernd Streitereien wegen der Klägerin gegeben. Die Klägerin habe dann zu einer Freundin ihrer jüngeren Schwester ziehen können. Nach Bekanntwerden der Straftat des Bruders der Klägerin habe die Freundin der jüngeren Schwester die Klägerin nicht mehr im Hause haben wollen. Vorübergehend habe sie dann doch bei ihrer älteren Schwester untergebracht werden müssen. In dieser Zeit habe sie mitbekommen, dass die ältere Schwester mit der Familie telefoniert habe. Hierbei habe sie erfahren, dass die Familie Angst habe, dass insbesondere die Sippen sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits von der unehelichen Schwangerschaft erfahren würden. Man befürchte, dass die Klägerin umgebracht werde, sollte sie in den Irak zurückkehren. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehört. Wegen der dort gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug. Ergänzend trägt sie vor, es sei nicht ansatzweise eine substantiierte, konkrete und glaubhaft gemachte Gefahr für Leib und Leben der Klägerin geschildert worden. Dass einer Familie das Handeln eines Familienmitglieds überhaupt nicht gefalle, könne in jeder Familie vorkommen. Die Klägerin könne mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne Gefahr in den Nordirak zu ihrer Familie zurückkehren. Die Existenzsicherung sei durch das dortige soziale Netz gewährleistet auch für das möglicherweise geborene Kind der Klägerin. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. März 2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichterin übertragen. Durch Beschluss vom 19. November 2018 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und der Bevollmächtigte beigeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der elektronischen Bundesamtsakte, der Akte der Ausländerbehörde Wiesbaden, der beigezogenen Akte des Klageverfahrens (1 K 101/19.WI.A) ihrer Tochter nebst Behördenakten sowie der Erkenntnisse Irak, die den Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 13. März 2019 übersandt wurden, Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.