Beschluss
1 L 392/16.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0302.1L392.16.WI.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 700,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von vier Kaltblutpferden. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet sie sich gegen die Heranziehung zur Pferdesteuer für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 1.400,-- €. Die Antragsgegnerin erhebt aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde XXX vom 28.08.2013 eine Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet (Pferdesteuer) als örtliche Aufwandssteuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf (§ 1 der Satzung). Der Steuersatz beträgt pro Pferd im Jahr 300,00 € (§ 5 der Satzung). Mit Bescheid vom 16.09.2015 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung einer Pferdesteuer für 2015 in Höhe von 800,00 € auf, wobei sie für zwei Pferde den Jahressatz von jeweils 300,00 €, sowie anteilig für ein weiteres Pferd den Betrag von 200,00 € berechnete. Das vierte Pferd blieb als sogenanntes Gnadenbrotpferd ausdrücklich von der Steuer befreit. Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.12.2015 begründet wurde. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen (Bl. 42f GA). Nachdem die Antragstellerin der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, forderte die Antragsgegnerin sie mit Mahnung vom 01.12.2015 erneut zur Zahlung auf, wodurch Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 23,-- Euro anfielen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.12.2015 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erneut einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 16.12.2015 den Eingang des Widerspruchs und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom gleichen Tage sowie vom 12.01.2016 ab. Mit Bescheid vom 15.01.2016 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Zahlung einer Pferdesteuer für 2016 in Höhe von 600,- Euro auf, wobei auf zwei Pferde jeweils 300,-- € entfielen und zwei weitere Pferde von der Steuer befreit waren. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2016 Widerspruch ein. Nachdem die Antragstellerin der Zahlungsaufforderung nicht nachkam, forderte die Antragsgegnerin sie mit Mahnung vom 10.03.2016 erneut zur Zahlung auf, wodurch Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 55,- Euro anfielen. Darüber hinaus drohte die Antragsgegnerin widrigenfalls die Zwangsvollstreckung an. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Pferde zur Freizeitgestaltung gehalten werden. Es handele sich um Kaltblutpferde, welche zum Reiten und für die Freizeitgestaltung aufgrund ihrer Schwere und ihres Gemüts nicht geeignet seien. Die Pferde seien in erster Linie Kutsch- und Arbeitspferde und würden bei historischen Veranstaltungen und Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt. Sie nehme mit den Pferden auch an einer Vielzahl weiterer Veranstaltungen teil, wobei ein geringer bzw. überhaupt kein Verdienst erzielt werde. Der Einsatz der Pferde diene der Ermöglichung der Durchführung dieser Veranstaltungen, die die kulturelle und historische Vielfalt der Region und weit darüber hinaus am Leben erhalten solle. Außerhalb der Einsätze müssten die Pferde hierfür intensiv trainiert werden. Das Reiten diene lediglich der Gesunderhaltung und Gymnastizierung des Fahrpferdes. Die Antragstellerin sei zudem als Kutsch- und Planwagenfahrerin buchbar, so dass das Halten der Pferde insoweit Erwerbszwecken diene. Dies belegten die zur Gerichtsakte gereichten Kontoauszüge, aus denen sich Zahlungseingänge hinsichtlich unterschiedlicher Anlässe ergeben (Anlage zum Schriftsatz vom 22.06.2016, Bl. 72-78 GA). Die Pferde würden auch zur Pflege der eigenen Wiesen und des Pachtlandes genutzt und dienten somit der gelegentlichen landwirtschaftlichen Pflege. Ferner würden sie zum therapeutischen Reiten als rückenkräftigende Therapie für die Tochter der Antragstellerin eingesetzt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liege auch keine anteilige Freizeitnutzung vor. Deshalb handele es sich auch nicht um eine Mischnutzung, die vergleichbar wäre mit der Mischnutzung einer Ferienwohnung, die auch zu Zwecken einer eigenen Lebensführung genutzt wird. Die Antragstellerin nutze die Pferde nicht zu ihrer persönlichen Freizeitgestaltung, sondern ausschließlich zu den angeführten Zwecken der landwirtschaftlichen Pflege und Brauchtumspflege. Diese Tätigkeiten erforderten ein gewisses Training und Maßnahmen zur Vorsorge und Gesunderhaltung der Pferde. Pferde seien deshalb mit Ferienwohnungen, die bei Nichtnutzung brachliegen könnten, nicht vergleichbar. Werde das Pferd dazu genutzt, auf Veranstaltungen aufzutreten bzw. landwirtschaftliche Flächen zu bearbeiten, so diene die Zeit zwischen dieser Nutzung der Vorbereitung und dem Training, von einer Nutzung zu Freizeitzwecken könne deshalb nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin müsse die Antragstellerin auch nicht nachweisen, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit zur Freizeitgestaltung ausgeschlossen sei. Diese Nachweispflicht würde die steuerliche Befreiung jeder Art von Pferden, die im Sinne der Pferdesteuersatzung dem Einkommenserwerb dienen, faktisch ausschließen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin seien in anderen vergleichbaren Fällen Kutschpferde sowie landwirtschaftlich angemeldete Pferde von der Steuer ausgenommen worden. Dem Antrag sei auch deshalb stattzugeben, da die Zahlung des geforderten Steuerbetrags eine wirtschaftliche Härte für die Antragstellerin darstelle, die neben den laufenden Kosten der Pferdehaltung die Finanzierbarkeit der Haltung nachhaltig gefährde bzw. unmöglich mache. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 07.10.2015 und 21.01.2016 gegen die Pferdesteuerbescheide vom 16.09.2015 sowie 15.01.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Pferde dienten grundsätzlich dem Reiten. Zunächst habe die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass Kaltblutpferde zum Reiten für die Freizeitgestaltung nicht geeignet seien. Schließlich habe sie aber ausgeführt, dass das Reiten der Gesunderhaltung und Gymnastizierung der Pferde sowie der Stärkung der Rückenmuskulatur ihrer Tochter diene, wobei es sich ebenfalls um eine Freizeitbetätigung handele. Der Kutsch- und Fahrsport sei Bestandteil des Deutschen Reitsports und diene ebenso wie die Brauchtumspflege grundsätzlich der Freizeitgestaltung. Aufgrund der Höhe der erzielten Einnahmen handele es sich eher um Aufwandsentschädigungen bzw. Anerkenntnisentgelte als um Einnahmen im Rahmen der Berufsausübung. Die Abgrenzung der Haltung der Pferde zur Einkommensverwendung von der Haltung zur Einkommenserzielung könne zu Schwierigkeiten führen. Die im Rahmen der Zweitwohnungssteuerpflicht entwickelten Kriterien seien hierbei heranzuziehen. Demnach stehe die Steuerpflicht im Grundsatz fest, wenn die Wohnung jedenfalls auch zu Zwecken der persönlichen Lebensführung genutzt werde. Diesbezüglich verweist die Antragsgegnerin auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015 - 9 BN 2/15. Bezüglich des Nachweises der Voraussetzungen der Steuerbefreiung habe der Steuerpflichtige eine Mitwirkungspflicht; insbesondere sei er verpflichtet, entsprechende Nachweise zu führen. Die Antragsgegnerin müsse von der tatsächlichen Vermutung der Nutzung der gehaltenen Pferde zur Freizeitgestaltung ausgehen, solange der Steuerpflichtige keine Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Diesbezüglich verweist sie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.1995 - 8 C 40.93. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 07.10.2015 und 21.01.2016 gegen die Pferdesteuerbescheide vom 16.09.2015 sowie 15.01.2016 anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar aufschiebende Wirkung, diese entfällt jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Die Pferdesteuer als kommunale Steuer stellt eine öffentliche Abgabe dar (Kopp/Schenke, § 80 VwGO, Rdnr. 57). Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 12.01.2016 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, § 80 VwGO, Rdnr. 116). Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Pferdesteuerbescheide vom 16.09.2015 sowie 15.01.2016. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die angefochtenen Bescheide vielmehr als formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Pferdesteuer ist § 7 Abs. 2 HessKAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Gemeinde XXX vom 28.08.2013 (im Folgenden: Satzung). Nach § 7 HessKAG können die Gemeinden, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, falls diese nicht vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind, was für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nicht gilt, § 8 HessKAG. Aufwandsteuern zielen auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, welche durch den Gebrauch von Gütern, das Halten eines Gegenstandes oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet wird. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen Lebensführung ist und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit (st.Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, 165). Diesen Zweck verfolgt die Pferdesteuersatzung der Gemeinde XXX, die gemäß § 1 an das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet für den persönlichen Lebensbedarf anknüpft. Der die Steuerpflicht auslösende Tatbestand ist gemäß § 2 Nr. 1 der Satzung der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung im Gemeindegebiet XXX. Das Halten eines Pferdes geht - vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - 9 BN 2/15, juris). Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 -, BVerfGE 16, 306 und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - aaO; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - aaO). Weiterhin darf die Steuer nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Gemessen hieran stellt die Pferdesteuer eine zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz dar. Eine Aufwandsteuer darf jedoch nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung dienen (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - aaO). Dem wird durch § 6 Abs. 1 der Satzung Rechnung getragen, nach dem nachweislich zur Erzielung von Einkommen im Rahmen der Berufsausübung eingesetzte Pferde von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Zudem sieht § 1 der Satzung ausdrücklich vor, dass nur die "Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" besteuert wird. § 2 Abs. 1 der Satzung beschränkt den Gegenstand der Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung. Damit erweisen sich die Regelungen zur Erhebung einer Pferdesteuer durch die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt als rechtmäßig (vgl. HessVGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 5 C 2008/13.N -, juris ; BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - aaO). Es liegen auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung der Antragstellerin zur Pferdesteuer im erfolgten Umfang vor. Grundlage für die Steuer ist die Verwendung des Einkommens durch die Antragstellerin für die persönliche Lebensführung (§ 1 Satzung), da das Halten und Nutzen der Pferde allein der Freizeitgestaltung dient (§ 2 Abs. 1 Satzung). Insbesondere dient das Halten und Nutzen der Pferde der Antragstellerin, entgegen ihrer Meinung, nicht der Erzielung von Einkommen im Rahmen der Berufsausübung und erfüllt damit nicht den Befreiungstatbestand des § 6 Satzung. Dies ist bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht der Fall und auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin verkennt in ihrem Vorbringen die Systematik von Steuerpflicht und Befreiungstatbestand. Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Steuerpflicht ist allein der Aufwand für das Halten und Nutzen der Pferde, unabhängig davon, welche Art von Tätigkeit mit den Pferden verrichtet wird. Lediglich wenn eine Tätigkeit, gemessen am Umfang und der Ausgestaltung dieser Verwendung, zur Erzielung eines beruflichen Einkommens dient, erfüllt dies den Rückausnahmetatbestand der Steuerbefreiung. Erfolgt die Verwendung des Pferdes dem Umfang und der Ausgestaltung nach nicht zur Erzielung eines Berufseinkommens, dann erfolgt die Haltung und Nutzung im Rahmen der persönlichen Freizeitgestaltung und es bleibt bei der Steuerpflicht. Soweit sich die Antragstellerin auf verschiedene Verwendungen der Pferde beruft, erfolgen diese allesamt nicht in einem Umfang, der zur Erzielung eines beruflichen Einkommens erfolgt. Das erschließt sich ohne weiteres, als die Antragstellerin vorträgt, die Teilnahme an den Brauchtumsveranstaltungen bringe einen geringen bzw. keinen Verdienst mit sich. Daher ist hierin eine Form der Freizeitgestaltung zu erkennen und gerade nicht eine der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit (zum Berufsbegriff vgl. BVerfGE 7, 377 (397) ; 50, 290 (362); 54, 301 (313); Sachs, GG, Art. 12, Rn. 45). Auch die Ermöglichung der Durchführung von Veranstaltungen, welche die kulturelle und historische Vielfalt der Region bewahren sollen, ist nicht in einer Weise ausgestaltet, dass diese Verwendung der Pferde (zugleich) der Antragstellerin der Erzielung ihres Einkommens dient. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die insoweit durch Kontobelege nachgewiesenen Einnahmen aus dem Einsatz der Pferde für Kutsch- und Planwagenfahrten mit einer Gesamthöhe von wenigen Hundert Euro vielmehr als Aufwandsentschädigung anzusehen sind, denn als Einnahmen im Rahmen einer Berufsausübung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Pferdesteuer durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf das therapeutische Reiten als aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendige rückenkräftigende Sportart. Das Reiten als rückenkräftigende Sportart dient der Gesundheit der Tochter der Antragstellerin und ist somit dem persönlichen Lebensbedarf zuzurechnen, eine berufliche Einkommenserzielung ist damit nicht verbunden. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Pferde würden zur Pflege der eigenen Wiesen und des Pachtlandes genutzt und dienten somit der landwirtschaftlichen Pflege, erschließt sich daraus - schon im Hinblick auf den nur gelegentlichen bzw. geringen Umfang - keine Nutzung im Sinne einer beruflichen Einkommenserzielung. Aber selbst wenn insoweit von einer beruflichen, auf Erwerbseinkommen ausgerichteten Verwendung der Pferde auszugehen wäre, läge, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, allenfalls, da die Pferde nicht ausschließlich als Arbeitspferde für die Landwirtschaft eingesetzt werden, eine Mischnutzung vor, die nicht von der Steuerpflicht befreit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zweitwohnungssteuerpflicht ist insoweit geklärt, dass die Steuerpflicht bereits dann entsteht, wenn die Wohnung jedenfalls auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung genutzt wird (BVerwG, Beschluss von 26. Juli 2005 - 10 B 48/05 -, juris). Vergleichbare Differenzierungen sind im Falle des Vorliegens von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Aufwendungen für den persönlichen Lebensbedarf und solchen für den beruflichen Zweck bei der Handhabung der Hundesteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1/07 -, juris) und der Übernachtungssteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1/11-, juris) zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2015 - aaO). Die im Rahmen dieser Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind auch auf die vergleichbare Fallgestaltung der Pferdesteuer heranzuziehen, sodass eine zumindest auch der Freizeitgestaltung dienende Nutzung der Pferde durch die Antragstellerin eine Steuerbefreiung ausschließt. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass die Rechtsprechung nicht heranzuziehen ist, weil es vorliegend an einer vergleichbaren Mischnutzung mangels Nutzung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung fehle, verkennt sie, dass vorliegend bereits die Verwendung zur Brauchtumspflege dem Bereich der persönlichen Freizeitgestaltung zuzurechnen ist und die Annahme einer Mischnutzung rechtfertigt. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung des Haltens und Nutzens der Pferde (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen kann, solange der Steuerpflichtige keine Umstände vorträgt, die die tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris). Weshalb diese Darlegungspflicht die steuerliche Befreiung jeder Art von Pferden, die im Sinne der Pferdesteuersatzung dem Einkommenserwerb dienen, faktisch ausschließen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat vorliegend jedoch lediglich Umstände vorgetragen, die den Ausnahmetatbestand des § 6 der Satzung nicht erfüllen. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, in der Gemeinde der Antragsgegnerin seien in anderen Fällen Kutschpferde sowie landwirtschaftlich angemeldete Pferde von der Steuer ausgenommen worden, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich vergleichbare Fallgestaltungen zugrunde liegen, da sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, falls vergleichbare Fälle satzungswidrig von der Steuerpflicht befreit worden sein sollten. Dem Antrag war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte (§ 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO) stattzugeben. Dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch das überwiegende öffentliche Interesse der Steuervereinnahmung gebotene Härte zur Folge hätte, ist nichts ersichtlich. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung der Antragstellerin, dass die Vollziehung der Bescheide zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde. Darüber hinaus ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass, bei Vorliegen der Voraussetzungen, grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Ratenzahlung zu beantragen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5a HessKAG i.V.m. § 222 AO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit der Hälfte des in der Hauptsache streitigen Betrages, also mit 700,-- € (1.400 € : 2).