Urteil
1 K 212/14.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0623.1K212.14.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallgebühren durch den streitigen Gebührenbescheid bilden die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abfallgebührensatzung) vom 19.12.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.11.2011, sowie die Ortssatzung über die Abfallwirtschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abfallwirtschaftssatzung) vom 21.05.2002. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abfallgebührensatzung und der Abfallwirtschaftssatzung bestehen nicht. Die Abfallgebührensatzung wurde am 14.12.1995 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 27.12.1995 im "Wiesbadener Kurier", "Wiesbadener Tagblatt" und "Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger" veröffentlicht; die Abfallwirtschaftssatzung wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2002 beschlossen und im "Wiesbadener Kurier", "Wiesbadener Tagblatt" und "Allgemeine Zeitung - Mainzer Anzeiger" am 25.05.2002 bekannt gemacht. Auch materielle Bedenken gegen die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen sind nicht gegeben. Der Bescheid vom 09.01.2012 gegenüber dem Kläger über Abfallgebühren für die Jahre 2012 bis 2014 entspricht den satzungsrechtlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung. Danach ist Gebührenmaßstab das dem anschlusspflichtigen Grundstück gem. § 8 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung zur Verfügung stehende Sammelbehältervolumen für Restabfall. Bei einem Volumen des Sammelbehälters von 120 Liter und einer 14-tägigen Leerung beträgt die Jahresgebühr 168,- €. Diese Gebühr ermäßigt sich, wie im Falle des Klägers, für Eigenkompostierer mit einer erteilten Befreiung vom Anschlusszwang nach § 6 Abs. 3 und § 20 der Abfallwirtschaftssatzung um 10 v.H. auf den Betrag von 151,20 €. Den Einwand der fehlenden Bestimmtheit des Gebührenbescheids hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt, er ist auch aus den von der Beklagten genannten Gründen unzutreffend. Soweit der Kläger ferner meint, der von ihm angegriffene Gebührenbescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die personelle Ausgestaltung des Eigenbetriebs ELW durch die Beklagte gegen den grundgesetzlichen Funktionsvorbehalt für Beamte verstoße, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 33 Abs. 4 GG müssen die wesentlichen Staatsfunktionen von Beamten erfüllt werden, weshalb die Ausübung solcher hoheitlichen Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist (vgl. Leisner, in: Sodan, GG, Art. 33 Rdnr. 17 ff). Die Tätigkeiten der Bediensteten der ELW sind diesem engen Hoheitsbereich nur insoweit zuzurechnen, als Gebührenforderungen erstellt werden. Die Zurverfügungstellung von Leistungen durch die ELW und das sonstige Handeln stellt kein hoheitliches Handeln in diesem Sinne dar, sondern - auch aus dem Umstand, dass Anschlusszwang besteht, ergibt sich nichts anderes - im Schwerpunkt Daseinsvorsorge und erwerbswirtschaftliche Tätigkeit. Für die Erstellung der Gebührenbescheide werden aber, dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert, schwerpunktmäßig Beamte eingesetzt, womit dem Funktionsvorbehalt Genüge getan ist. Der Kläger irrt auch, wenn er meint, der Funktionsvorbehalt fordere die Besetzung der Betriebsleiterstelle mit einem Beamten. Dies ist nach Art. 33 Abs. 4 GG nicht geboten, da es sich bei dieser Tätigkeit nicht um die Wahrnehmung hoheitsmäßiger Befugnisse handelt. Auf die Befürchtungen des Klägers, dass der nichtbeamtete Betriebsleiter sachfremden Einflüssen und Interessenskonflikten ausgesetzt sei, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der streitige Bescheid verfügt auch hinsichtlich des in § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung festgelegten Gebührensatzes über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des festgelegten Gebührensatzes das für den streitigen Bescheid vom 09.01.2012 aus § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten ist, sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen nicht zu erkennen. Nach § 10 HessKAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Beklagte betreibt die öffentlichen abfallwirtschaftlichen Anlagen zur Beseitigung der auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abfälle als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HessKAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Damit ist allerdings nicht nur das sogenannte Kostendeckungsgebot für die Kosten der Einrichtung, sondern auch ein darauf bezogenes Kostenüberschreitungsverbot gesetzlich festgelegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem ausdrücklichen Hinweis auf § 121 Abs. 8 HGO, nach dem das für wirtschaftliche Unternehmen - wie z.B. die ELW - geltende sogenannte "Ertragsprinzip" unberührt bleibt. Erträge, d.h., Überschüsse, dürfen daher grundsätzlich von den öffentlichen Einrichtungen nicht erzielt werden (Wagner, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 667 zu § 6). Dieses Kostenüberschreitungsverbot ist von Seiten des Satzungsgebers bei der Festlegung des Gebührensatzes zu beachten. Die einschlägigen Gebührensätze der Beklagten für die städtische Abfallsammlung, -beförderung, -behandlung und -entsorgung gemäß § 4 Abs. 1 Abwassergebührensatzung werden dem genannten Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die den Gebührensätzen zugrundeliegende Kalkulation der Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gebührenfähig im Sinne von § 10 Abs. 2 HessKAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom sogenannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG) die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Grundsätzlich erfolgt die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation, in der im Rahmen einer Prognose die voraussichtlichen anfallenden ansatzfähigen Gesamtkosten des § 10 Abs. 2 HessKAG durch die Anzahl der Maßstabseinheiten geteilt werden. Der Abfallgebührensatzung der Beklagten lag jedoch keine den Anforderungen entsprechende und nachvollziehbare Kalkulation zugrunde. Wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist, hat die Beklagte von der Festsetzung eines kalkulationsgerechten - und unter Anhebung des bisherigen - Gebührensatzes bislang abgesehen. Allerdings ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührensatzkalkulation nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 16.10.1997 - 5 UE 1593/94 -, NVwZ-RR 1999, 197; Beschluss vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -; Urteil vom 20.11.2014 - 5 A 1992/13 -, jeweils zitiert nach ) keine zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des satzungsmäßig festgelegten Gebührensatzes. Vielmehr genügt es auch, wenn sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der betreffende Gebührensatz im Ergebnis als nicht überhöht erweist. Insofern kann die Kommune auch durch eine Korrektur einzelner Kostenpositionen in ihrer Kalkulation oder auch durch eine später erstellte Nachberechnung die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze nachweisen. Dies hat die Beklagte mit dem Bericht der XXX AG über die prüferische Durchsicht der Ermittlung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalabgabengesetzes im Bereich Abfallbeseitigung für das Jahr 2012 (Nachberechnung) durch die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie durch weitere im Verfahren eingeführte Ergänzungen für den dem streitigen Gebührenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum getan. Die in § 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung bestimmten Gebührensätze für die städtische Abfalleinsammlung, -beförderung, -behandlung und -entsorgung sind danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, da das sich ergebende (Soll-) Gebührenaufkommen nicht kostenüberdeckend ist. Dies ergibt sich aus Kalkulation der Kosten bzw. Erlöse, der Ausgaben und Einnahmen der Beklagten bzw. der XXX AG im Prüfbericht vom 19.08.2014 und wird dort im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Das gilt auch, soweit die Gesamtkosten auf die Abfallbehälter nach Volumen des Sammelbehälters, nach dem Turnus der Leerung und nach dem Gesichtspunkt der Nicht-/Eigenkompostierung differenziert umgelegt werden. Hierbei werden umlagefähige Gesamtkosten in Höhe von 25.903 TEUR zugrunde gelegt, die sich zusammensetzen aus Kosten für die Leerung in Höhe von 5.987 TEUR und Restkosten (im Wesentlichen Kosten für Entsorgung) in Höhe von 19.916 TEUR. Die Umlegung nach Größe und Anzahl der Abfallbehälter, nach dem jeweiligen Leerungsrhythmus und der Unterscheidung Nicht-Eigenkompostierer/ Eigenkompostierer ergibt danach einen Kostenansatz je kg Abfall von 0,32 EUR (Gesamtrestkosten dividiert durch die Jahresabfallmenge) sowie einen Kostenansatz - je nach Volumen des Behälters - gewichteter Leerung von 2,36 EUR (Gesamtleerungskosten dividiert durch gewichtete Anzahl an Leerungen im Jahr). Das Ergebnis der Nachkalkulation 2012 wird auf Seite 43 des Prüfberichts in einer Tabelle zusammengefasst. Spalte 7 weist die umlagefähigen Kosten je Abfallgefäß, Spalte 9 die Summe für alle Behälter aus. In Spalte 8 werden die nach § 4 Abfallgebührensatzung anzufordernden (Soll-) Gebühreneinnahmen je Abfallgefäß, in Spalte 10 die diesbezügliche Gesamtsumme dargestellt. Spalte 11 zeigt den jeweiligen Umfang der Kostenunterdeckung. Danach berechnet die XXX AG für das Jahr 2012 Gesamtabfallkosten von 25.903.210,00 € und Gebühreneinnahmen von 25.622.178,00 € und somit nicht gedeckte Kosten von 281.032,00 €. Im Falle des Klägers, der Eigenkompostierer ist und dem eine 120-Liter-Tonne bei 14-tägiger Leerung zur Verfügung steht, stehen dem satzungsgemäßen Gebührensatz von 151,20 EUR umlagefähige Kosten von 152,75 EUR gegenüber. Bezogen auf die gesamte Anzahl der Gefäße mit dieser Anschlussvariante ergeben sich Gebühren nach Satzung in Höhe von 31.676,40 EUR gegenüber umlagefähigen Kosten in Höhe von 32.000,79 EUR und damit eine Kostenunterdeckung in Höhe von 324,39 EUR. Die Ausführungen des Klägers zur Kostenüberdeckung greifen, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, zu kurz, sie beruhen zum Teil auf Missverständnissen oder Unterstellungen. Die Behauptung, die ELW erziele aus dem Gebührenaufkommen seit Jahren Überschüsse in Millionenhöhe, trifft nicht zu. Die Beklagte hat durch Vorlage der Gebührennachkalkulation im Bereich Abfallbeseitigung für das Jahr 2012 dargelegt, dass die Gebührensätze der Abfallbeseitigung nicht die Kosten der Einrichtung decken, dass vielmehr eine Kostenunterdeckung vorlag. Die Beklagte hat ferner dargelegt, dass die erzielten Überschüsse (von ca. 3 Mio €) gerade nicht aus dem Gebührenhaushalt Abfall, sondern aus anderen Sparten der ELW einschließlich der gewerblichen Tätigkeit stammen, so dass die Befürchtung des Klägers, dem Gebührenhaushalt seien Mittel entzogen worden, der Grundlage entbehrt. Auch die Vorstellung des Klägers, die Bürger hätten über Gebühren und Beiträge in erheblichem Umfang Eigenkapital in den Gebührenhaushalt eingebracht, dessen Verzinsung aber dem allgemeinen Haushalt zukomme, beruht auf offensichtlichen Fehlvorstellungen des Klägers. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass das verzinste Eigenkapital zu 98% aus Zuschüssen des städtischen Haushalts stammt. Ferner weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es für die Frage der Verzinsung und deren Verwertung nicht darauf ankommt, ob die Stadt oder der Gebührenzahler das Kapital gestellt hat. Auch ist die Verwendung des durch kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens sich ergebenden Betrags nicht an einen bestimmten Gebührenhaushalt geknüpft, insoweit besteht gerade keine Zweckbindung handelsrechtlicher Überschüsse, auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass aus dem Gewinn von 2012 1,1 Mio € an die Beklagte ausgeschüttet worden seien, um Maßnahmen im Bereich der Sauberkeit und Sicherheit zu unterstützen, übersieht er auch hier, dass, wie bereits ausgeführt, Gewinne aus dem Gebührenhaushalt Abfall nicht entstanden sind und insoweit auch nicht abgezweigt werden konnten. Soweit der Kläger unwirtschaftliche Haushaltsführung durch Finanzierung eines Frühverrentungsprojekts rügt, hat die Beklagte klargestellt, dass das Projekt "Gesund in Rente" der Weiterbeschäftigung von Bediensteten bei gesundheitlicher Einschränkung dient und damit gerade den schonenden Umgang mit Ressourcen bewirkt. Soweit der Kläger ein überzogenes Gehalt des Betriebsleiters rügt, kann auch hierin keine unwirtschaftliche Haushaltsführung gesehen werden. Die Beklagte hat insoweit auf den Kienbaum-Vergütungsreport 2012 verwiesen, wonach eine vergleichsweise Überbezahlung gerade nicht vorliegt. Die Auffassung des Klägers, dass Eigenkompostierer gebührenmäßig benachteiligt werden, teilt die Kammer nicht. Weder die Reduzierung des Gebührenabschlags in § 4 Abs. 1 Satz 4 Abfallgebührensatzung noch die satzungsmäßige Gebührenausgestaltung für Eigenkompostierer im Übrigen sind zu beanstanden. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Beklagte bietet getrennte Entsorgung von Rest- und Biomüll, auf Antrag und bei Nachweis der Eigenkompostierung auch die Nichtinanspruchnahme der Biomüllentsorgung an. Hierbei werden keine gesonderten Gebühren für die Bioabfallentsorgung erhoben, sondern es wird eine Einheitsgebühr für Rest- und Biomüll angesetzt. Diese Querfinanzierung der Entsorgungskosten für Bioabfälle ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7/00 - ). Die Beklagte weist ferner zutreffend auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach die von einer typisierenden Regelung abweichenden Fälle nicht mehr als 10% ausmachen dürfen (Urteil vom 18.8.1999 - 5 UE 251/97 -, ). Die Vorgaben der Rechtsprechung sind vorliegend eingehalten, da die Entsorgungskosten für Biomüll lediglich 14,9% der Gesamtentsorgungskosten betragen und der Anteil der die Bioabfallentsorgung nicht in Anspruch nehmenden Eigenkompostierer nur bei 0,85% liegt (364 gegenüber 43.000 Gefäße). Danach war die Beklagte bereits nicht gehalten, einen gesonderten Abschlag bei der anfallenden Restmüllgebühr für Eigenkompostierer auszuweisen und die Eigenkompostierer von der Querfinanzierung auszunehmen. Der gleichwohl in § 4 Abs. 1 Satz 4 Abfallgebührensatzung vorgesehene, wenngleich gegenüber der früheren Regelung reduzierte, Abschlag von 10% kann sich deshalb jedenfalls nicht als belastend gegenüber dem Kläger auswirken. Hiervon unabhängig geht der gewährte Abschlag von 10% noch über die durch Nichtinanspruchnahme der Biomüllentsorgung ersparten tatsächlichen Kosten hinaus, was die Beklagte im Einzelnen nachvollziehbar darlegt (s. auch Prüfbericht S. 40 ff). Soweit der Kläger die von der Beklagten zugrunde gelegten nachvollziehbaren und geprüften Zahlen und Berechnungen lediglich pauschal als unplausibel in Frage stellt und dem eigene Berechnungen gegenüberstellt, kann er damit nicht durchdringen. Auch der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte mit ihrem Gebührensystem den Grundsatz des Vorrangs der Abfallvermeidung hintertreibe, ist von Mutmaßungen und Unterstellungen geprägt und nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Regelung zu begründen. Auch soweit der Kläger Einwendungen gegen den ELW-Prüfbericht vom 19.08.2014 erhebt, kann er damit nicht gehört werden. Soweit der Kläger moniert, die Korrektur Ist-/Soll-Gebühreneinnahmen (Position 3 a) führe dazu, dass der redliche Gebührenzahler für diejenigen mitbezahle, die die Gebühren schuldig blieben, verdreht er den tatsächlichen Sachverhalt. Die Korrektur dient dazu, die Ist-Gebühreneinnahmen durch die Soll-Gebühreneinnahmen zu ersetzen und führt dazu, dass nicht erfolgte Gebührenzahlungen nicht auf den Gebührensatz umgelegt werden. Soweit der Kläger bei der Korrekturübersicht des Prüfberichts (Seite 13) aus der Verwendung von positiven und negativen Vorzeichen Rückschlüsse auf eine unzulässige Belastung des Gebührenzahlers ziehen will, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Wirkung eines Korrekturpostens als für den Gebührenzahler belastend nicht aus dem Vorzeichen, sondern jeweils aus dem Verwendungszusammenhang, bei dem der jeweiligen Betrag zur Anrechnung gelangt, ergibt. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine ursprüngliche Kritik zum Punkt "Veräußerung Anlagevermögen" (Position 5) nicht mehr aufrechterhalten. Auch soweit sich der Kläger gegen Position 6 und Position 12 (Auflösung von Rückstellungen) wendet, gehen seine Befürchtungen, hier liege eine sachwidrige gebührenerhöhende Berechnung vor, ins Leere. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Prüfbericht (Seite 16, 18) hat die Beklagte klargestellt, dass hier die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen korrigiert wurden, die nicht leistungsbezogen oder periodengerecht waren, also zum Beispiel Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten und zu viel zurückgestellte Mittel für Rückbaumaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Prüfbericht (Seite 16, 18) Bezug genommen. Auch die Ausführungen des Klägers zu Position 21 (Ansatz kalkulatorischer Zinsen) zeugen von Fehlverständnis, Unterstellungen und unsubstantiierten Vorwürfen. Die Beklagte hat ausführlich und nachvollziehbar die Berechnung der Abschreibungen und der kalkulatorischen Zinsen dargelegt, auf diese Erläuterungen wird Bezug genommen. Der Kläger ist im Übrigen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Kammer in einem Parallelverfahren (Urteil vom 22.04.2015, Az.: 1 K 1019/12.WI, ) die Angemessenheit der Abschreibungen und die Richtigkeit des Ansatzes der kalkulatorischen Zinsen sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch auf die Art der Berechnung bestätigt hat. Soweit der Kläger meint, es sei völlig unverständlich, dass unter Position 22 ein Betrag von TEUR 2.205 mit positiven Vorzeichen und damit, wie er meint, gebührenerhöhend erscheine, kann er mit seiner Kritik nicht durchdringen. Die Beklagte hat unter Bezug auf den Prüfbericht (Seite 7 f. Anlage 2) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie die Ermittlungen der nicht gebührenfähigen Erlöse und Kosten auf der Basis der ELW-Gesamt erfolgt ist und wie sich die hiernach angezeigten Korrekturen auf den Gebührenhaushalt zahlenmäßig auswirken. Da Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Umlagesystem im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt überprüft und nicht beanstandet wurden, besteht für das Gericht kein Anlass, die Richtigkeit der Berechnung anzuzweifeln. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung ... ... Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Bescheid vom 09.01.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück Abfallgebühren für die Jahre 2012 bis 2014 nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallwirtschaft im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Abfallgebührensatzung) auf 151,20 € jährlich fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.02.2012 Widerspruch, den er damit begründete, dass eine sprunghafte Gebührenerhöhung um 32% willkürlich erscheine und die Beklagte den Gebührenabschlag für Eigen-Kompostierer ohne ersichtlichen Grund von 15% auf 10% reduziert habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2014 zurück. Mit Schriftsatz vom 16.02.2014, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 18.02.2014 eingegangen, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide erhebt der Kläger folgende Einwendungen: Festsetzung von Abgaben durch den Eigenbetrieb ELW Die Beklagte habe sowohl die Kalkulation als auch die Erhebung der Abfallgebühren dem Eigenbetrieb ELW zugewiesen. Es handele sich aber um hoheitliche Aufgaben, die nach Art. 33 GG Berufsbeamten zu übertragen seien. Bei der Abfallentsorgung handele es sich nicht um Leistungsverwaltung, sondern um staatliche Eingriffsverwaltung. Die Abfallwirtschaftssatzung schaffe einen Anschluss- und Benutzungszwang, definiere Vertretungs- und Überwachungsrechte und enthalte einen Katalog von Bußgeldbewehrungen, Geboten und Verboten. Auch widerspreche die Konstruktion eines Eigenbetriebs, der von einem erfolgsabhängig bezahlten Manager geleitet werde, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Soweit die Beklagte behaupte, dass das von Art. 33 Abs. 4 GG verlangte Regel-/Ausnahmeverhältnis bei den ELW gewahrt sei, fehle es an konkreten Belegen. Kostenüberdeckung Die ELW erziele aus dem Gebührenaufkommen seit Jahren Überschüsse, 2012 das elfte Jahr in Folge. 2012 habe der Gewinn über 3 Mio. Euro betragen. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschrift zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen vor. Die sprunghafte Erhöhung der Abfallgebühren um 32% sei völlig überzogen. Sachfremde Verwendung von Gebühren Die aus Gebühreneinnahmen gespeisten Gewinne würden nicht zeitnah ausgeglichen und auch nicht den Gebührenausgleichsrücklagen zugeführt, sondern sachfremd verwendet und damit den Gebührenzahlern dauerhaft entzogen. Aus dem Gewinn von 2012 seien 1,1 Mio. Euro an die Beklagte ausgeschüttet worden, um Maßnahmen im Bereich Sauberkeit und Sicherheit zu unterstützen. Solche Maßnahmen habe die Beklagte aber aus Steuermitteln zu finanzieren. Unwirtschaftliche Haushaltsführung Die ELW zahle ihrem Betriebsleiter ein überzogenes Gehalt. 2011 habe dieser Bezüge von über 200.000 Euro erhalten. Damit sei ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 92 Abs. 2 HGO) offensichtlich. Die Betriebsleitervergütung könne auch nicht mit der Vergütung eines Geschäftsführers, der ein gewerbliches Unternehmen mit ähnlicher Mitarbeiterzahl leite, verglichen werden. Dem Betriebsleiter fehle im Gegensatz zum GmbH-Geschäftsführer weitgehend die kaufmännische Verantwortung und völlig die rechtliche Verantwortung für das Gesamtunternehmen. Benachteiligung von Selbst-Kompostierern Der ohnehin geringe Gebührenabschlag für Eigen-Kompostierer sei ohne ersichtlichen Grund von 15% auf 10% reduziert worden. Der Bioabfall erzeuge 60% des Sammelaufwands und 25% der Abfallmasse. Ein Gebührenabschlag von nur 10% stehe dazu in keinem Verhältnis, verringere den Anreiz zur Eigenkompostierung und hintertreibe den vom Gesetzgeber geforderten Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung. Soweit die Beklagte eine Einheitsgebühr damit rechtfertige, dass die Kosten der Bioabfallentsorgung nur 14,9 % der Gesamtentsorgungskosten betrügen und der Anteil der Selbst-Kompostierer bei lediglich 0,85% liege, sei dies unplausibel. Der Anteil von 15% sei nicht glaubhaft gemacht und überdies unplausibel. Auch das Argument, dass der Anteil der Selbst-Kompostierer nur 0,85 % betrage, und damit im Rahmen der Typisierung übergangen werden könne, überzeuge nicht. Der Kläger legt eine Berechnung vor, wonach 51,25% der Gesamtkosten auf die Bioabfall-Entsorgung entfallen (Bl. 48 der GA). Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der leistungsproportionalen Gebührenbemessung nach Wirklichkeitsmaßstab vor (§ 10 Abs. 3 KAG). Bei der Gebührenkalkulation sei zu berücksichtigen, dass in weiten Teilen der Stadt eine Getrenntsammlung von Bioabfall nicht mehr stattfinde. Im Abfallwirtschaftskonzept der ELW sei angegeben, dass der grundstücksbezogene Flächendeckungsgrad der Biotonne 70% erreiche. Dies bedeute, dass für 30% der Grundstücke, auf denen mit Sicherheit weit mehr als die Hälfte der Bürger wohnten, keine Bioabfallsammlung angeboten werde. Eine Kalkulation, bei der für Innenstadt, Hochhausbebauung und Haus - mit Gartenbebauung in den Vororten kein Unterschied bei der Gebühr für Bioabfall gemacht werde, stelle eine unzulässige Typisierung dar. Es möge gerechtfertigt sein, den Selbst-Kompostierer für die Logistikkosten heranzuziehen, die dadurch entstehen, dass ein Sammelfahrzeug an seinem Grundstück vorbeifährt. Die Berechnung des Eigen-Kompostiererabschlags sei jedoch fehlerhaft. Statt der behaupteten 35,99% Logistikkosten sei von 72% auszugehen (Berechnung vgl. Bl. 49 f. GA). Anteil der Selbst-Kompostierer Der behauptete Anteil der Selbst-Kompostierer von lediglich 0,85% sei unter Umweltgesichtspunkten ein Skandal. Nach § 6 Abs. 1 KrWG habe Abfallvermeidung Vorrang. Diesen Grundsatz hintertreibe die Beklagte. Offensichtlich habe erst die Einführung der Quasi-Gratis-Biotonne die Kompostierung in den Wiesbadener Gärten praktisch abgeschafft. Bei einer Gebührengestaltung, bei der der geringe Gebührenabschlag im ersten Jahr von einer Genehmigungsgebühr aufgezehrt werde und man zusätzlich noch einen Antrag ausfüllen müsse, sei es kein Wunder, dass es nur wenige Selbst-Kompostierer gebe. Durch die Gebührensatzung habe die Beklagte selbst die Ursache dafür gesetzt, dass der Selbst-Kompostierer auch unter Gartenbesitzern atypisch geworden sei. Sobald die Beklagte für die Nutzung der Biotonne angemessene Gebühren erhebe, sei zu erwarten, dass der Anteil der Selbst-Kompostierer wieder höher als 10% werde. Die vom VGH gesetzte 10%-Grenze möge gerechtfertigt sein, wenn vor Einführung der entsprechenden Satzung eine Gruppe von weniger als 10% bestanden habe, die dann im Wege der Typisierung übergangen werde. Vorliegend sei es aber so, dass erst durch die Einführung der Biotonne und die gewählte Gebührengestaltung der Normalfall - dass ein Gartenbesitzer selbst kompostiert - zum Ausnahmefall gemacht worden sei. Das Ergebnis seien steigende Müllmengen. Die Behauptung der Beklagten, die Gebührenermäßigung diene dazu, einen Anreiz zur Eigen-Kompostierung zu schaffen, sei schlechterdings unsinnig. Eine geringe Gebührenermäßigung, die man sich zudem mit einer Genehmigungsgebühr erkaufen müsse, stelle keinen Anreiz zur Eigen-Kompostierung dar. Die Zahl von nur noch 364 Eigen-Kompostierern zeige deutlich, dass die Anreizwirkung gering sei. Die Ermessensausübung bei der Gebührengestaltung sei grob fehlerhaft gewesen und führe zu einem Ergebnis, das offensichtlich dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Zu dem ELW-Prüfbericht vom 19.08.2014, den die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2014 zu den Akten gereicht hat, nimmt der Kläger wie folgt Stellung: Es sei festzustellen, dass die Beklagte keinen handelsrechtlichen Abschluss vorgelegt habe. Die Verteilung des handelsrechtlichen Ergebnisses auf die einzelnen Profitcenter sei nicht nachvollziehbar. Die Zahl von TEUR 6.943 handelsrechtlicher Gewinn für PC 1 (hoheitlicher Bereich) stehe nicht nachprüfbar als gegeben im Raum. Offenbar sei die Buchführung der ELW nicht in gewerblichen und hoheitlichen Bereich getrennt. Korrektur Ist/Soll-Gebühreneinahmen (Pos. 3a) Diese Korrektur in Höhe von TEUR 806 laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass der redliche Gebührenzahler für diejenigen mitbezahle, die die Gebühren schuldig geblieben sind. Da ein positives Vorzeichen gesetzt sei, wirke diese Position gebührenerhöhend. Es sei zu vermuten, dass Gebührenniederschlagungen handelsrechtlich ausgebucht würden. Wenn verhindert werden solle, dass der Gebührenzahler belastet werde, müsse eine Korrektur mit negativen Vorzeichen vorgenommen werden. Veräußerung Anlagevermögen (Pos. 5) Diese Korrektur in Höhe von TEUR 212 werde damit begründet, dass der Verkauf von Anlagevermögen nichts mit den orginären Aufgaben der ELW zu tun habe. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar. Das veräußerte Anlagevermögen sei in der Bilanz der ELW vorhanden gewesen. Die Anschaffung sei über Abschreibungen und Eigenkapitalverzinsung vom Gebührenzahler finanziert worden. Demnach stehe dem Gebührenzahler auch ein Veräußerungsgewinn zu. Zutreffend führe die Beklagte aus, dass Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht unmittelbar, sondern über Abschreibungen vom Gebührenzahler finanziert werden. Am Ende der Nutzung eines Anlageguts würden typischerweise stille Reserven aufgedeckt, die dadurch entstehen, dass die Abschreibungen höher waren als der tatsächliche Wertverlust. Diese stillen Reserven stünden selbstverständlich demjenigen zu, der das Anlagegut über Abschreibungen finanziert habe, hier dem Gebührenzahler. Die Behauptung der Beklagten, die Veräußerung von Anlagevermögen habe keinen Leistungsbezug, sei absurd. Jedes Anlagevermögen diene bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Leistungserbringung. Das Vorbringen der Beklagten, man eliminiere die Verluste aus Anlagenabgang, möge zutreffen, sei allerdings ein schwacher Trost. Als vorsichtiger Kaufmann setze man Abschreibungen in der Regel zu hoch an, womit mehr stille Reserven als stille Lasten entstünden, so auch bei der ELW. Das Konto 582000 weise eben nur einen Betrag von TEUR 16 auf, demgegenüber TEUR 135 in Konto 530002. Im Ergebnis entreiße die Stadt dem Gebührenzahler die Differenz zwischen stillen Reserven und stillen Lasten des ELW-Anlagevermögens. Auflösung Rückstellungen (Pos. 6) Die Auflösung von Rückstellungen werde gebührenerhöhend korrigiert. Eine solche Rechenweise sei ein Rückfall in die kameralistische Buchführung und stehe im Widerspruch zu § 10 Abs. 2 KAG, der die Ermittlung der Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorschreibe. Selbst wenn es zulässig sein sollte, die Auflösung von Rückstellungen gebührenerhöhend zu korrigieren, müsse dann konsequenter Weise die Bildung von Rückstellungen gebührenmindernd berücksichtigt werden. Dies sei nicht zu erkennen. Aus dem Beteiligungsbericht 2012 der Beklagten gehe im Gegenteil hervor, dass sowohl die kurzfristigen als auch die langfristigen Rückstellungen der ELW von Ende 2011 auf Ende 2012 gestiegen seien. Auflösung Rückstellungen (Pos. 12) Die Auflösung von Rückstellungen in Höhe von TEUR 1.121 werde gebührenerhöhend korrigiert. Auch hier gelte das zu Pos. 6 Gesagte zu kameralistischer versus kaufmännischer Buchführung. Einbau Abfallmengen (Pos. 14) Auch hier gelte das zu Pos. 6 Gesagte zu kameralistischer versus kaufmännischer Buchführung. Es sei zu vermuten, dass die Bildung der Rückstellung in der Vergangenheit gewinnmindernd und damit gebührenerhöhend gewirkt habe. Bewirtungskosten (Pos. 17) Es sei zu begrüßen, dass die bescheidenen Bewirtungskosten von TEUR 34 zugunsten der Gebührenzahler korrigiert würden. Sachgerecht wäre es, die Gebührenberechnung auch um die exorbitanten Bezüge des Betriebsleiters zu korrigieren. Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Pos. 21) Die Behauptung, für die Eigenkapitalverzinsung im Bereich Abwasserbeseitigung seien die von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen und börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeit 8 bis 15 Jahre zugrunde gelegt worden, sei nicht nachvollziehbar. Es liege kein Nachweis vor, wie sich das Eigenkapital auf gewerblichen und hoheitlichen Bereich verteile. Völlig unklar sei die Ermittlung des Abzugskapitals. Insgesamt sei die Höhe der kalkulatorischen Zinsen weder bezüglich des zu verzinsenden Kapitals noch bezüglich des Zinssatzes aus dem Prüfbericht nachvollziehbar. Sachgerecht sei nicht das arithmetische Mittel der vergangenen Zinssätze, sondern ein gewichtetes Mittel, bei dem die Zinssätze um so niedriger gewichtet werden, je länger sie in der Vergangenheit liegen. Wende man diese Methode an, ergebe sich ein Zinssatz von lediglich 3,03%. Im Übrigen könne man bezweifeln, dass die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen und börsennotierter Bundeswertpapiere überhaupt maßgeblich sei. Diese enthielten nicht nur Bundesanleihen sondern auch Papiere nichtstaatlicher Schuldner, die höhere Zinsen zahlen müssten als eine Kommune. Verrechnung Umlagen nach PC 2 und PC 3 (Pos. 22) Es sei völlig unverständlich, dass unter Pos. 22 ein Betrag von TEUR 2.205 mit positiven Vorzeichen und damit gebührenerhöhend erscheine (Bl. 31 der Gerichtsakte). Eigen-Kompostierer-Abschlag Auch hierzu bringe der Prüfbericht nichts Neues, er übernehme unkritisch die Berechnungen der ELW. Es werde angeregt, dass das Gericht Beweis erhebe, wie groß die Gruppe der Gebührenzahler ist, die keine Biotonne angeboten bekomme und welcher Anteil des Gebührenaufkommens und der Kosten auf die beiden Gruppen mit und ohne Biotonnenangebot entfalle. Es werde angeregt, Beweis zu erheben, welche Leerungskosten für welchen Typ Biotonne entstünden und welche Restkosten pro Kilogramm Bioabfall entstünden. Der unrealistisch niedrige Eigen-Kompostierer-Abschlag von 10% komme dadurch zustande, dass die abzugsfähigen Kosten der Bioabfall-Entsorgung von TEUR 2.351 zu den stadtweiten Gesamtkosten von TEUR 25.903 ins Verhältnis gesetzt werde. Korrekterweise müsse man die abzugsfähigen Kosten zu dem Anteil der Gesamtkosten ins Verhältnis setzen, der auf die Biotonnen-Gebiete entfalle. Es sei zu vermuten, dass es sich dabei um höchstens die Hälfte der Stadt handele, so dass sich der prozentuale Abschlag bei korrekter Berechnung mindestens auf 20% verdoppele. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Abfallgebührenbescheid. Insbesondere sei die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden berechtigt, die Abfallgebühren durch Bescheid festzusetzen. Durch das Eigenbetriebsgesetz werde eine spezialgesetzliche Behördenkompetenz zugunsten der Betriebsleitung normiert. Daher sei die Betriebsleitung der Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Behörde, die sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes bedienen könne. Insoweit sei die Betriebsleitung als Verwaltungsbehörde auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen. Zu den weiteren Einwendungen des Klägers führt die Beklagte aus: Festsetzung von Abgaben durch den Eigenbetrieb ELW Das in Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehene Regel- Ausnahmeverhältnis bleibe bei der ELW gewahrt, da die Gebührenbescheide des Eigenbetriebs sowohl durch Beamte als auch Beschäftigte erlassen würden. Art. 33 Abs. 4 GG räume der Verwaltung einen weiten personalwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum ein und zwar insbesondere für Bereiche, die jedenfalls nicht als primär hoheitlich geprägt einzuordnen seien. Die ELW nehme weder polizeiliche noch sonstige primär hoheitliche Aufgaben wahr, so dass der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts den Erlass von Gebührenbescheiden bzw. die Leitung der städtischen Eigenbetriebe durch Berufsbeamte nicht zwingend erfordere. Davon gehe auch der Gesetzgeber aus, in dem er in § 6a Abs. 3 KAG der Gemeinde das Recht einräume, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden auf einen privaten Dritten zu übertragen. Auch die Besetzung der Betriebsleiterstelle mit einem Arbeitnehmer führe nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides, sondern bewege sich im Organisationsermessen der Kommune. Kostenüberdeckung Der in der Pressemitteilung vom 23.08.2013 angegebene Überschuss für das Jahr 2012 in Höhe von 3.103.620,06 € sei für das gesamte Geschäftsfeld des Eigenbetriebs (Entwässerung, Abfall, Deponie, Straßenreinigung, Winterdienst, etc.) einschließlich der gewerblichen Tätigkeit unter Anwendung von handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften i.V.m. Eigenbetriebsgesetz ermittelt und durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und testiert worden. Dieser handelsrechtliche Jahresabschluss stelle keine Gebührenkalkulation nach kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften dar. Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Gebührenbedarfskalkulation, die nach den Vorschriften des KAG vorgenommen worden sei, enthalte keine Kostenüberdeckungen. Sachfremde Verwendung von Gebühren Es liege keine Kostenüberdeckung bei den Abfallgebühren vor. Daher seien auch keine "Gewinne aus Gebühreneinnahmen" erwirtschaftet worden, die an den städtischen Haushalt hätten ausgezahlt werden können. Dass die ELW dennoch eine Gewinnausschüttung an die Landeshauptstadt Wiesbaden habe vornehmen können, liege an der nach § 10 Abs. 2 KAG in zulässiger Weise vorgenommenen kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Eigenkapitals (hauptsächlich im Bereich der Entwässerung), die nach der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Überschuss geführt habe. Für Hessen bestünde nach derzeit geltender Gesetzeslage keine Zweckbindung von handelsrechtlichen Überschüssen, die auf Gebühreneinnahmen beruhten. Die Beklagte sei also berechtigt, über die hereinfließenden Mittel im Rahmen des Haushaltsrechts frei zu verfügen. Dies sei auch gerechtfertigt, da die Beklagte ihr Eigenkapital anstatt es in den Bau von Abwasserkanälen zu investieren, auch in anderer Weise hätte einsetzen können, etwa als zinsbringende Anlage oder zum Bau von Kindergärten und Schulen. Die infolge kalkulatorischer Verzinsung zurückgeflossenen Finanzmittel stünden daher ausschließlich dem allgemeinen Haushalt, nicht aber dem Gebührenhaushalt zu. Unwirtschaftliche Haushaltsführung/Betriebsleitervergütung Nach dem Kienbaum Vergütungsreport 2012 hätten Geschäftsführer in einem Unternehmen mit 500 bis 1.000 Beschäftigten ein durchschnittliches Bruttojahresgehalt von 308.000,-- €. Die ELW beschäftige rund 750 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so dass das Jahresgehalt des Betriebsleiters unterhalb des durchschnittlichen Verdienstes eines vergleichbaren Geschäftsführers liege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebsleitung der ELW nur aus einem Betriebsleiter bestehe, obwohl Unternehmen dieser Größenordnung üblicherweise mehrere Geschäftsführer beschäftigten. Selbst-Kompostierer Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 20.12.2000 (Az.: 11 C 7/00) die Querfinanzierung der Kosten der Biotonne über eine einheitliche Abfallgebühr für das Restmüllgefäß für zulässig erklärt. Auch die Rechtsprechung des VGH Kassel (Urteil vom 18.08.1999, Az.: 5 UE 251/97) stehe der Erhebung einer Einheitsgebühr nicht entgegen, da bei der Beklagten die Kosten der Bioabfallentsorgung lediglich einen Anteil von 14,9% der Gesamtentsorgungskosten erreichten und der Anteil der die Bioabfallentsorgung nicht in Anspruch nehmenden Selbst-Kompostierer im Stadtgebiet bei lediglich 0,85% liege. Folglich habe der Gebührenzahler auch keinen Anspruch auf die Einführung einer gesonderten Bioabfallgebühr bzw. der selbst-kompostierende Gebührenzahler auf die Einführung einer ermäßigten Restabfallgebühr. Da schon keine rechtliche Verpflichtung zur Einführung eines ermäßigten Gebührensatzes bestehe, könne die Veränderung der in § 4 der Abfallgebührensatzung freiwillig aufgenommenen ermäßigten Gebührensätze erst Recht keine Abwehransprüche des Gebührenzahlers auslösen. Insofern sei der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommenen Abschlagsreduzierung nicht in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen liege der Gebührenabschlag von 10% sogar über den tatsächlich ersparten Aufwendungen. Bei der Eigenkompostierung könnten zwar die Entsorgungskosten vollständig, die Entleerungs-/Logistikkosten allerdings nur anteilig in Abzug gebracht werden, da die Bereitstellung der Biotonne Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtigen nicht in gleichem Maße abnehme. So bleibe der Zeitaufwand für die Fahrt ins Versorgungsgebiet und zurück unverändert. Auch der Zeitaufwand, der für die Entladung des Abfallfahrzeuges benötigt werde sowie Fahrtdauer zwischen den einzelnen Abfallbehältern bleibe konstant. Lediglich der konkrete Entleerungsvorgang der Biotonne entfalle bei einer Eigenkompostierung, so dass nach den beigefügten Berechnungen der Beklagten höchstens 35,99% der Logistikkosten in Abzug gebracht werden könnten. Im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Abfallentsorgung lägen die ersparten Aufwendungen damit bei lediglich 8%. Um die Bereitschaft der privaten Haushaltung zur Eigen-Kompostierung zu fördern, sei der Gebührenabschlag auf 10% aufgerundet worden. Auch die Angriffe des Klägers gegen die Feststellungen des Prüfberichts gingen fehl. Korrektur Ist-/Soll-Gebühreneinnahmen (Pos. 3a) Bei einer Gebührennachberechnung seien die Ist-Gebühreneinnahmen durch die Soll-Gebühreneinnahmen zu ersetzen. Die Soll-Gebühreneinnahmen würden ermittelt, in dem die tatsächlich zur Verfügung gestellte Anzahl von Restabfallbehältern des Jahres mit dem Gebührensatz vervielfacht werden. Dadurch werde gerade verhindert, dass weder die vom Kläger angeführten handelsrechtlichen Niederschlagungen den Gebührenzahler belasten noch Periodenverschiebungen bei Gebühreneinnahmen Einfluss auf die Ermittlung der Kosten Über- oder Unterdeckungen nehmen könnten. Veräußerung Anlagevermögen (Pos. 5) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagegüter würden nicht unmittelbar durch den Gebührenzahler finanziert. Der Gebührenzahler finanziere nur den Anteil der Abschreibung für Abnutzung und der kalkulatorischen Verzinsung des Anlageguts für das aktuelle Jahr (hier: 2012), so dass diese Kosten in der Gebührenkalkulation in Ansatz gebracht worden seien. Scheide ein Anlagegut durch Verkauf oder Demontage aus, werde der Gebührenzahler weder mit Abschreibungskosten noch mit der kalkulatorischen Verzinsung belastet. Ein Ansatz der Anschaffungskosten der Anlagegüter erfolge zu keinem Zeitpunkt. Die Veräußerung des Anlagevermögens habe daher keinen Leistungsbezug zu den orginären Aufgaben der ELW und sei somit nicht gebührenrelevant. Somit blieben diese Positionen bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt. Entgegen der Behauptung des Klägers seien neben den Erlösen aus dem Anlagevermögen auch die Kosten aus dem Anlagenverkauf eliminiert worden. Auflösung Rückstellungen (Pos. 6) Unter dieser Position seien die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen korrigiert worden, die nicht leistungsbezogen oder periodengerecht waren. Dies betreffe insbesondere die Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten in Höhe von rund TEUR 606, zu viel zurückgestellte Mittel für Rückbaumaßnahmen in Höhe von rund TEUR 75, sowie für Energiegebrauch und Abwasserabgaben in Höhe von rund TEUR 75. Die Bildung dieser Rückstellungen sei keineswegs in vorhergehenden Gebührenkalkulationen als gebührenfähige Kosten in Ansatz gebracht worden. Ebenso seien in der Gebührennachberechnung die Bildung von Rückstellungen des Jahres 2012 korrigiert und somit gebührenmindernd angesetzt worden, sofern diese keinen Leistungsbezug hätten oder nicht periodengerecht gewesen seien. Auflösung Rückstellungen (Pos. 12) Unter dieser Position sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Auflösung von Rückstellungen korrigiert worden. Vielmehr sei hier die Inanspruchnahme von handelsrechtlich gebildeten Rückstellungen korrigiert worden. Deren Bildung sei nicht in den vorhergehenden Gebührenkalkulationen angesetzt worden, da diese periodenfremd seien. Einbau Abfallmengen (Pos. 14) Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf Seite 31 des Prüfberichts verwiesen. Ansatz kalkulatorischer Zinsen (Pos. 21) Im Bereich der Abfallbeseitigung sei ein Eigenkapitalzinssatz in Höhe von 3,81% ermittelt worden, der sich aus den von der Deutschen Bundesbank herausgegebenen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren (Monatswerte) ergebe. Der Eigenkapitalzinssatz sei das arithmetische Mittel der Monatswerte der Jahre 1997 (Gründung der ELW) bis einschließlich 2012. Die Anwendung des arithmetischen Mittels dieser Zinsreihe sei sachgerecht, da langfristiges Anlagevermögen ebenfalls langfristig finanziert und die durchschnittliche Kapitalbindung (Abschreibungsdauer) im Abfallbereich rund 11 Jahre betrage. Ein weiterer Nachweis für die langfristige Finanzierung der Anlagegüter bei der ELW sei der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz. Dieser gewichtete Durchschnitt aus Zins- und Darlehenssummen des Jahres 2012 ergebe einen Fremdkapitalzinssatz in Höhe von 4,80%. Durch die Wichtung des Eigenkapitals zu dem Fremdkapital (Fremdkapitalzinssatz von 4,80%) ergebe sich ein Mischzinssatz von 4,39% für den Bereich der Abfallbeseitigung. Mit der Anwendung dieses Mischzinssatzes sei es gleich, ob die einzelnen Anlagegüter aus Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden seien. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolge mit dem gemittelten Restbuchwert des Anlagevermögens vermindert um das Abzugskapital (Restbuchwert erhaltener Investitionszuschüsse und Beiträge) durch Multiplikation mit dem Mischzinssatz. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass entgegen der Befürchtung des Klägers nicht das Eigenkapital in die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen einbezogen worden sei, sondern der gemittelte Restbuchwert des Anlagevermögens vermindert um das Abzugskapital. Eine Verzinsung des Umlaufvermögens sei ebenfalls nicht erfolgt. Auf Seite 21 ff. des Prüfberichts werde verwiesen. Verrechnung Umlagen nach PC 2 und PC 3 (Pos. 22) Wie im Prüfbericht auf den Seiten 7 und 8 dargestellt, erfolgten die Korrekturen der nichtgebührenfähigen Erlöse und Kosten auf Basis der ELW-Gesamt. Die vom Kläger vorgetragene Korrektur der Umlagen nach PC 2 und PC 3 in Höhe von rund TEUR 2.205 beziehe sich ebenfalls auf die ELW-Gesamt. Aufgrund der Tatsache, dass die Korrekturen auf Basis der ELW-Gesamt erfolgten, beträfen diese ebenfalls nichtgebührenfähige Erlöse und Kosten, die auf die PC 2 und PC 3 entfallen. Die Auswirkungen der Korrektur der Umlagen auf die Kalkulation der Abfallgebühren seien in Anlage 2 des Prüfberichts dargestellt. Der Aufbau und die Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung sowie das Umlagesystem seien im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt überprüft und nicht beanstandet worden. Eigen-Kompostierer-Abschlag Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 1 K 1214/13.WI und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.