Urteil
1 K 260/14.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2016:0419.1K260.14.WI.0A
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Tenor
Die gegen den Kläger gerichtete Vollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden der Beklagten für die Jahre 1993 und 1994 ist einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die gegen den Kläger gerichtete Vollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden der Beklagten für die Jahre 1993 und 1994 ist einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVG auf Einstellung der Vollstreckung aus den bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 wegen Erlöschens der beizutreibenden Forderung kann mittels der Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgt werden (VGH Kassel, Beschluss vom 21.04.1977 - V TM 28/76 -; VG Frankfurt, Urteil vom 16.07.2013 - 9 K 578/12.F -, jeweils zitiert nach Juris). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den ursprünglichen - unzulässigen - Feststellungsantrag nach Hinweis des Gerichts entsprechend umgestellt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Ein Vorverfahren war entgegen der Annahme der Beklagten nach §§ 68 ff. VwGO nicht erforderlich. Bei einer Leistungsklage ist ein Vorverfahren, anders als bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, nicht vorgeschrieben. Dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist, war auch bereits in der Zahlungsaufforderung vom 13.12.2013 selbst ausgeführt. Die somit zulässig erhobene Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a HVwVG, denn die Forderung der Beklagten ist durch die von dem Canterbury County Court dem Kläger gegenüber erteilte Restschuldbefreiung vom 23.07.2013 erloschen. Die Wirksamkeit der in Großbritannien durch den Canterbury County Court erteilten Restschuldbefreiung vom 23.07.2013 in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich allein nach der Verordnung EG 1346/2000, gültig vom 31.05.2012 bis 24.06.2015, ABlEG, L 160 vom 30.06.2000, Seite 1-18 - (im Folgenden: EUInsVO), die in der Europäischen Union allgemeine Geltung hat, in all ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auch in Großbritannien. In ihrem Anwendungsbereich verdrängt sie deshalb das deutsche internationale Insolvenzrecht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2014 - 5 A 754/11 -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich wird nach Art. 16 Abs. 1 EUInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EUInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EUInsVO anerkannt wird (§ 25 Abs. 1 EUInsVO; BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 304/13 -, zitiert nach Juris). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist zudem geklärt, dass Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 EUInsVO dahin auszulegen ist, dass das von einem Gericht eines Mitgliedstaats eröffnete Insolvenzverfahren von den Gerichten der übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, ohne dass diese die Zuständigkeit des Gerichts des Eröffnungsstaats überprüfen können (EuGH, Urteil vom 02.05.2006 - C-341/04, Eurofood - Rn. 38-44, Tenor Nr. 2). Es ist dem Gericht daher grundsätzlich verwehrt, durch entsprechende Beweiserhebungen, insbesondere durch Beiziehung der englischen Insolvenzakten, zum Beispiel vorliegend zu prüfen, ob der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 EUInsVO in Großbritannien den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hatte. Das Verwaltungsgericht muss die vom Canterbury County Court für sich gemäß Art. 3 EUInsVO angenommene Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren vielmehr anerkennen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2014 - 5 A 754/11 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2011 - 1 U 2/11 -; OLG Celle, Beschluss vom 27.11.2011 -2 U 147/12 -; OLG Köln, Urteil vom 28.02.2013 -I-18 U 298/11 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2014 -15 U 46/12 -, jeweils zitiert nach Juris). Nach Art. 26 EUInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Eine Anwendung des Ordre- public- Vorbehalts gemäß Art. 26 EUInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Grundsatz verstößt und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats steht. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Der Ordre- public- Vorbehalt kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 02.05.2006, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.09.2015, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht gegeben. So genügen allein die Vorteile, die das englische Insolvenzrecht dem EU- Bürger möglicherweise bietet, insbesondere die Möglichkeit, schneller als in Deutschland eine Restschuldbefreiung zu erlangen, für die Annahme, es läge ein Verstoß gegen den Ordre public vor, gerade nicht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2014, a.a.O.). Auch die - wie hier - angebliche rechtsmissbräuchliche Erschleichung der Zuständigkeit eines englischen Gerichts für die Eröffnung des Insolvenzhauptverfahrens durch Vorgabe der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, COMI, Center Of Main Interest) stellt keinen Verstoß gegen den Ordre public dar (Rauscher/Mäsch, EuZPR/EuIPR 2010). Die aus der Sicht des Anerkennungsstaates fehlerhafte Bejahung der internationalen Zuständigkeit durch das Gericht im Eröffnungsstaat ist nach Auffassung des Gerichts keine Grundlage für die Heranziehung des Ordre- public- Vorbehalts. Das gilt in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht, also nicht nur dann, wenn das Gericht im Eröffnungsstaat Art. 3 EUInsVO falsch auslegt, sondern auch dann, wenn es die richtigen Kriterien unsorgfältig geprüft hat und beispielsweise irrig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine zunächst in einem anderen Mitgliedstaat domizilierte natürliche Person vor Eigeninsolvenzantrag tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Eröffnungsstaat verlegt und dort nicht nur eine "Wohnsitzfassade" errichtet hat (Simulation). Bei dem faktischen Einwand, der Schuldner habe tatsächlich den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nicht im Staat der Insolvenzeröffnung gehabt, sondern diesen nur vorgetäuscht (Simulation), handelt es sich um ein Problem der richtigen Sachverhaltsfeststellung durch das Insolvenzgericht. Angriffe gegen den Eröffnungsbeschluss unter dem Gesichtspunkt der (vermeintlich) fehlenden internationalen Zuständigkeit müssen regelmäßig im Eröffnungsstaat mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen vorgetragen werden. Im Anerkennungsstadium ist es dafür regelmäßig zu spät. Daher ist der Gläubiger grundsätzlich darauf zu verweisen, dass er die Annahme der Eröffnungszuständigkeit durch das ausländische Gericht mit Rechtsmitteln angreifen kann. Zum anderen ist Art. 26 EUInsVO so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem in einem anderen Mitgliedsstaat eröffneten Insolvenzverfahren die Anerkennung versagen kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist (EuGH, Urteil vom 02.05.2006, a.a.O.; Finanzgericht Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 28.08.2015 - 3 V 65/15 -, zitiert nach Juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.05.2014, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte die Eröffnungsentscheidung des Canterbury County Court mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln nicht angegriffen, obwohl sie am Verfahren beteiligt und vom Official Receiver zum Insolvenzantrag des Klägers angehört worden war. Auch liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten nicht vor, da sie Gelegenheit hatte, ihre Forderungen in dem Insolvenzverfahren zur Anmeldung zu bringen. Im Übrigen ist ein offensichtlicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beklagten nicht schon dann gegeben, wenn der Gläubiger vor der Eröffnungsentscheidung nicht gehört wird, sondern erst dann, wenn das Recht des ausländischen Insolvenzgerichts keine Verfahrensgarantien kennt, die den Gläubigern die effektive Möglichkeit geben, getroffene Eilmaßnahmen anzufechten. Da das englische Recht - wie bereits ausgeführt - jedoch Rechtsbehelfe kennt, mittels derer eine Eröffnungsentscheidung von den Gläubigern annulliert werden kann, scheidet ein Verstoß gegen den Ordre public unter diesem Gesichtspunkt bei einer COMI- Verlegung nach England regelmäßig aus. Selbst wenn man für den Fall einer missbräuchlichen Verlegung des COMI ausnahmsweise eine Nichtanerkennung des Insolvenzverfahrens wegen Ordre- public- Verstoßes bejahen würde (vgl. Aufsatz von Prof. Dr. Marc Philippe Weller, ZGR 2008, 835 ff.), wäre die Beklagte vorliegend den Beweis schuldig geblieben, dass der Kläger seinen Wohnsitz in England nur zum Schein aufgebaut hat und das Gericht im Zeitpunkt seiner Zuständigkeitsbejahung von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Der Canterbury County Court stellte vorliegend maßgeblich darauf ab, ob der Kläger in der Zeit vom 23.01.2012 bis 23.07.2012, also sechs Monate vor Antragstellung, seinen Lebensmittelpunkt in England hatte. Der COMI einer natürlichen Person, die einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, liegt regelmäßig an dem Ort, an dem sie ausgeübt wird; abhängig Beschäftigte und solche, die keiner Beschäftigung nachgehen, haben ihren COMI an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort (vgl. Erwägungsgrund EUInsVO Nr. 13). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe den Kläger am 03.11.2011 bei einem Vollstreckungsversuch persönlich im Möbelhaus angetroffen, der Vollziehungsbeamte habe den Beklagten "mehrfach" getroffen (keine Angabe), der Kläger sei als Geschäftsführer im Handelsregister bis zum 09.12.2011 eingetragen gewesen, der Kläger habe einen Bauantrag am 17.06.2011, der am 30.01.2012 erteilt wurde, unterschrieben, der Kläger habe für den Jahresschlussverkauf 2011, der am 27.12.2011 stattfand, geworben, der Kläger habe für den Ausverkauf, der am 07.01.2012 endete, geworben, der Kläger habe für die Eröffnung der Markenmöbel- Saison 2012 (ohne Datum) geworben, in einem Bericht vom 14.02.2012 in einem Artikel der Nassauischen Neuen Presse werde über den Kläger als Geschäftsführer des Möbelhauses, der am 13.02.2012 einer somalischen Familie spontan 500 € gespendet hat, berichtet, der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe den Kläger am 05.10.2012 persönlich im Möbelhaus angetroffen und der Vollziehungsbeamte der Beklagten habe den Kläger "in den vergangenen Wochen" (Schreiben vom 11.10.2012) "mehrfach im Auto gesehen", fällt nur ein Ereignis, nämlich die Erwähnung des Klägers in einem Presseartikel, in den für das englische Insolvenzgericht maßgeblichen Zeitraum. Der Official Receiver teilte der Beklagten daher mit Schreiben vom 11.10.2012 auch mit, dass der eine Beweis (Zeitungsartikel vom 14.02.2012) nach den Maßstäben, die das Gericht zu beachten habe, nicht dafür ausreiche, zu beweisen, dass der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich seinen Wohnsitz nicht in England gehabt habe. Wenn die Beklagte weitere Nachweise habe, solle sie sie bitte vorlegen. Weitere Beweise der Beklagten für eine Simulation des COMI legte diese nicht vor. Es gibt auch zudem keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in England lediglich simuliert gewesen ist. Der Kläger hat hierfür vorgetragen, dass er zunächst unter der Anschrift XXX gewohnt hat und am 01.10.2011 in eine Zweizimmerwohnung im Dachgeschoss eines Hauses unter der Anschrift XXX umgezogen ist, wo er bis zum 31.12.2014 gewohnt hat. Der erste Mietvertrag sei zum 01.10.2011 mit der Firma XXX (Bl. 161 GA), der zweite Vertrag zum 01.10.2012 mit der Eigentümerin XXX geschlossen worden (Bl. 246 GA). Der Kläger meldete sich mit Schreiben vom 14.09.2011 von seiner Krankenkasse (XXX) in Deutschland ab und meldete sich bei der englischen Sozialversicherung an (26.08.2011, Bl. 162, 163 GA). Er legte eine Gemeindesteuerrechnung der Gemeinde XXX für 2012/13 vom 09.03.2012 vor (Bl. 172 GA), ebenso Steuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 (Bl. 173-176 GA). Mit Schreiben vom 29.11.2011 wurde er in der Gemeinde XXX in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Einwendungen der Beklagten, es handele sich sämtlich um fingierte Verträge und Rechnungen, die der Kläger über die Firma XXX erhalten habe, die Dienstleistungen aller Art beim Umzug ins Ausland anbiete und mit der der Kläger auch den ersten Mietvertrag geschlossen habe, sind lediglich Spekulationen geblieben, die nicht durch objektivierbare Beweise gedeckt sind. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994. Der Kläger meldete bereits am 04.03.1985 ein Gewerbe mit der Bezeichnung "XXX" bei der Beklagten an; es erfolgte jedoch keine Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, da der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital die jeweiligen Freibeträge nicht überstieg. Am 02.02.1991 meldete der Beklagte erneut ein Gewerbe mit der Bezeichnung "XXX" bei der Beklagten an. Die Abmeldung erfolgte am 08.12.2010. Aufgrund des Gewerbesteuermessbescheids des Finanzamtes XXX setzte die Beklagte die vierteljährlichen Gewerbesteuervorauszahlungen mit Bescheid vom 04.01.1993 zunächst auf 0 DM fest. Das Finanzamt XXX setzte mit Bescheid vom 03.11.1993 den Gewerbesteuermessbetrag für 1991 auf 345 DM fest. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen wurde ab 1994 auf 0 € festgesetzt. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 22.11.1993 die Vorauszahlungen für das Jahr 1993 für das 4. Quartal auf 1.069 DM und für die folgenden Jahre auf 0 DM fest. Das Finanzamt XXX setzte mit Bescheid vom 01.12.1994 den Gewerbesteuermessbetrag für 1992 auf 2.490 DM fest. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen wurde ab 1995 auf 516 € festgesetzt. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 16.01.1995 die Gewerbesteuer für das Jahr 1992 auf 7.719 DM fest. Die Vorauszahlungen für die Jahre 1993 und 1994 wurden auf 1.599 DM festgesetzt (4 x 399 DM). Das Finanzamt XXX setzte mit Bescheid vom 15.04.1996 den Gewerbesteuermessbetrag für 1993 auf 143 DM fest. Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen wurde ab 1996 auf 143 DM festgesetzt. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 03.05.1996 die Gewerbesteuer für das Jahr 1992 auf 443 DM fest, ebenso die Vorauszahlungen für die Jahre 1994 und 1995. Daraus ergab sich eine Gesamtgutschrift von 3.495 DM für den Kläger. Der Nachzahlungsbetrag für 1993 in Höhe von 1.556 DM wurde dem Kläger mit 72 DM Erstattungszinsen zurückerstattet. Das Finanzamt XXX setzte mit Bescheid vom 13.03.1997 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1994 auf 5.630 DM fest; zugleich wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von 190 DM wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung erhoben. Ebenfalls mit Bescheid vom 13.03.1997 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1995 auf 1.608 DM festgesetzt. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 02.04.1997 die Gewerbesteuer für das Jahr 1994 auf 17.643 DM fest; die Gewerbesteuer für das Jahr 1995 wurde auf 4.984 DM festgesetzt. Die Vorauszahlungen für das Jahr 1996 wurden auf 4.984 DM festgesetzt. Insgesamt ergab sich einschließlich von Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.020 DM eine Gesamtnachforderung in Höhe von 27.346 DM. Das Finanzamt XXX setzte mit Bescheiden vom 18.12.2002 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 1993 auf 926,46 € (= 1.812 DM) und für das Jahr 1994 auf 10.834,27 € (= 21.190 DM) fest. Da trotz Erinnerung keine Gewinnermittlung für den gewerblichen Grundstückshandel eingereicht worden sei, sei für 1993 der Gewinn aus der Veräußerung der am 16.06.1989 für 143.000 DM gekauften und am 14.07.1993 für 210.000 DM verkauften Eigentumswohnung in XXX Wohnung Nr. 6 mit 67.000 DM geschätzt worden. Für 1994 sei der Gewinn für den gewerblichen Grundstückshandel aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen Nr. 5, 6 und 9 sowie aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Nr. 3 auf 311.208,97 DM geschätzt worden. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheiden vom 28.01.2003 die Gewerbesteuer und die angefallenen Zinsen für die Jahre 1993 und 1994 neu fest; es ergab sich insgesamt eine Nachforderung in Höhe von 37.910,10 €. Ab dem Veranlagungsjahr 1999 wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 17.02.2003 die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer und Zinsnachforderungen für die Jahre 1993 und 1994 bis zur Rechtskraft der eingelegten Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide, da bereits das Finanzamt XXX mit Bescheid vom 20.01.2003 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer, der Kirchensteuer und der Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 gewährt habe. Die Beklagte setzte im Hinblick auf die eingelegten Rechtsbehelfe die Vollziehung mit Bescheid vom 12.05.2003 aus. Das Finanzamt XXX teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19.01.2010 mit, dass die Klage des Klägers bezüglich der Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 mit Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27.11.2009 abgewiesen worden sei. Es sei beim Bundesfinanzhof am 30.12.2009 Nichtzulassungsbeschwerde beantragt worden. Die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Einkommensteuer sei aufgehoben worden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.02.2010 sodann mit, dass nunmehr der bisher ausgesetzte Betrag in Höhe von 37.910,10 € zu zahlen sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass aufgrund der Stundung des fälligen Betrages Zinsen in Höhe von 15.728 € angefallen seien (Gesamtforderung 53.638,10 €). Mit Schreiben vom 08.07.2010 beantragte der Kläger einen Teilerlass der Forderungen. Er wolle in einem überschaubaren Zeitraum 5 Raten à 5.500 € zahlen. Der Magistrat der Beklagten beschloss am 26.07.2010, den Teilerlass der Zinsen abzulehnen. Der Kläger meldete sich am 12.07.2010 von XXX nach XXX, um. Der Kläger gab auf Betreiben des Finanzamts XXX beim Amtsgericht XXX am 15.02.2011 die eidesstattliche Versicherung ab. Dort gab er an, bei der XXX als angestellter Kaufmann beschäftigt zu sein und ein monatliches Arbeitseinkommen von 1.195 € brutto zu erhalten. Ebenfalls gab er an, Nießbrauchsrechte an Grundstücken zu haben. Diese seien gepfändet. Mit Schreiben vom 20.04.2011 unterrichtete die Beklagte den Kläger über die bisher gegen ihn durchgeführten Pfändungen (Bankkonten und Deutsche Rentenversicherung) und forderte ihn auf, sich wegen einer Regelung der zu zahlenden Gewerbesteuer mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Der Kläger erklärte sich am 09.05.2011 bereit, die Hauptforderungen in Höhe von 27.308,10 € bis 31.07.2011 zu begleichen. Der Vollziehungsbeamte der Beklagten teilte der Beklagten am 11.05.2011 mit, dass der Kläger amtsbekannt pfandlos sei. Alle von ihm bisher durchgeführten Pfändungen in Bankkonten und in die ab 2030 zu erwartende Rente seien erfolglos gewesen. Eine Beitreibung der Gesamtforderung sei nicht möglich, daher empfehle er die Annahme des Vergleiches. Der Magistrat der Beklagten beschloss am 16.05.2011 einen Teilerlass hinsichtlich der Nebenforderungen in Höhe von 31.346,50 €, da der Kläger ansonsten Privatinsolvenz anmelden werde. Der Kläger meldete sich am 25.06.2011 von seiner Adresse XXX nach XXX in London zum 30.06.2011 ab. Nachdem der Kläger um Fristaufschub gebeten hatte, verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2011 die Frist zur Zahlung bis zum 20.09.2011. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2011 und 19.09.2011 darauf hingewiesen hatte, dass er mittellos sei und selbst über keine finanziellen Mittel verfüge, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 20.10.2011 den Teilerlass vom 18.05.2011 und forderte den Gesamtbetrag in Höhe von 58.654,60 € von dem Kläger an. Der Bescheid konnte dem Kläger unter seiner Adresse in XXX nicht zugestellt werden, da er nach London verzogen war. Der Vollziehungsbeamte der Beklagten übergab das Schreiben persönlich an den Kläger am 03.11.2011 in den Geschäftsräumen des Möbelhauses. Auf Betreiben der Beklagten forderte das Amtsgericht XXX - Registergericht - die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 17.11.2011 auf, das Ausscheiden ihres Ehemannes als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister wurde der Kläger sodann am 09.12.2011 als Geschäftsführer gelöscht. Auf Anfrage der Beklagten erteilte das Bundeszentralamt für Steuern am 20.02.2012 Auskünfte über sämtliche Kontoverbindungen des Klägers und seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder). Mit Schreiben vom 22.02.2012 und 19.04.2012 bat der Kläger die Beklagte, ihm eine aktuelle Forderungsaufstellung an seine Adresse in England zukommen zu lassen. Hierbei gab er die Anschrift XXX an. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 31.08.2012 von dem Beamten der Insolvenzbehörde (Official Receiver) darüber informiert, dass der Kläger am 23.07.2012 einen Insolvenzantrag bei dem Canterbury County Court gestellt hat (Bl. 113 ff. GA). In dem Bericht des Official Receiver vom 30.08.2012 sind die Vermögensgegenstände des Klägers in Höhe von 150 £ und Verbindlichkeiten in Höhe von 141.000 £ unter Angabe der Gläubiger aufgeführt (Bl. 115-117 GA). Mit Schreiben vom 07.09.2012 (Bl. 118 GA) wandte sich die Beklagte an den Official Receiver und meldete ihre Forderung in Höhe von 62.730,60 € offiziell zur Insolvenztabelle an. Sie teilte ihm weiter mit, dass es sich bei dem Wohnsitz in England um einen Scheinwohnsitz handele und der Kläger in Deutschland beschäftigt sei. Schließlich teilte sie mit, dass der Kläger den dinglichen Nießbrauch an 6 Eigentumswohnungen habe, auch wenn er angebe, dass er den Nießbrauch aufgegeben habe. Mit Schreiben vom 10.09.2012 (Bl. 126 GA) forderte der Official Receiver die Beantwortung verschiedener Fragen und die Vorlage von Nachweisen zu den Behauptungen der Beklagten. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.09.2012 die Fragen des Beamten der Insolvenzbehörde (Bl. 127 GA). Weiter wurde der Official Receiver gebeten mitzuteilen, welche Möglichkeiten für die Beklagte bestünden, die Restschuldbefreiung des Klägers zu verhindern. Mit Schreiben vom 20.09.2012 (nicht vorgelegt) wies der Official Receiver darauf hin, dass es darauf ankomme, ob der Kläger in der Zeit zwischen dem 23.01.2012 und dem 23.07.2012 in Deutschland gewohnt habe oder nicht. Mit Schreiben vom 05.10.2012 (Bl. 135 GA) und 11.10.2012 (Bl. 139 GA) wies die Beklagte den Official Reiceiver darauf hin, dass durch einen Zeitungsartikel vom 14.02.2012 nachgewiesen sei, dass der Kläger für das Möbelhaus in Deutschland weiter tätig sei. Er wurde aufgefordert, den angeblichen Wohnsitz des Klägers in England zu überprüfen. Der Kläger sei mehrfach in den vergangenen Wochen in Deutschland und im Möbelhaus gesehen worden. Dies sei ausreichend, um zu belegen, dass der Kläger auch in der Zeit vom 23.01.2012 bis 23.07.2012 seinen Wohnsitz nur zum Schein in England gehabt habe. Es werde um Überprüfung gebeten, damit eine in England ausgesprochene Restschuldbefreiung nicht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public in Deutschland nicht anerkannt werden könne. Mit Schreiben vom 11.10.2012 teilte der Official Receiver mit (Bl. 143 GA), dass das eine Beweismittel der Beklagten nicht ausreiche zu belegen, dass der Kläger nicht tatsächlich die letzten 6 Monate vor der Insolvenzantragsstellung seinen Lebensmittelpunkt in England gehabt habe. Falls weitere Beweismittel vorhanden seien, solle die Beklagte sie vorlegen. Mit Schreiben vom 30.11.2012 (Bl. 144 GA) forderte die Beklagte den Official Receiver zu weiteren Ermittlungen auf. Ferner bat sie um Informationen über die Tätigkeit eines "Insolvency Practioner". Weitere Korrespondenz legte die Beklagte nicht vor. Der Canterbury County Court bescheinigte dem Kläger unter dem Datum des 23.07.2013, dass die Restschuldbefreiung erfolgte (Bl. 4, 6 GA). Der Kläger teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 mit. Die Beklagte verlangte von dem Kläger mit Zahlungsaufforderung vom 13.12.2013 die Zahlung von 71.368,10 € (Bl. 8 GA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.01.2014, der am 25.02.2014 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte nicht mehr berechtigt sei, Forderungen aus den Gewerbesteuerbescheiden 1993 und 1994 zum Kassenzeichen 201032 gegen den Kläger geltend zu machen und zu vollstrecken. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe 1993 in XXX eine Eigentumswohnanlage errichtet und hiervon in den Jahren 1993 und 1994 einzelne Eigentumswohnungen verkauft. Aufgrund einer Steuerprüfung seien diese Immobiliengeschäfte nachträglich als gewerblich eingestuft worden, weshalb im Jahr 2002 neue Einkommensteuerbescheide sowie Gewerbesteuerbescheide erlassen worden seien. Die sich hieran anschließenden Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren hätten im Juni 2010 mit der Rechtskraft der Bescheide geendet. Infolgedessen sei der Kläger verpflichtet gewesen, zusammen mit steuerlichen Nebenleistungen und zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen Einkommen- und Gewerbesteuer in einer Höhe von insgesamt rund 160.000 € zu entrichten. Hierzu sei der Kläger nicht in der Lage gewesen. Seit 2011 habe der Kläger in Großbritannien gelebt und gearbeitet. Da mit dem Finanzamt ein entsprechender Vergleichsabschluss, wie er mit der Beklagten zunächst ausgehandelt gewesen sei, nicht zustande gekommen sei, habe er in England über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Aufgrund der Restschuldbefreiung seien alle Forderungen gegen den Kläger aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen; dies sei gemäß §§ 343, 352 InsO auch in Deutschland anzuerkennen. Dies verweigere die Beklagte. Es sei daher erforderlich, durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, dass die Beklagte keine Forderungen aus den Gewerbesteuerbescheiden 1993 und 1994 zu dem Kassenzeichen 201032 gegenüber dem Kläger mehr habe und die Zwangsvollstreckung aus diesen Bescheiden endgültig einzustellen sei. Der Canterbury County Court habe seine Zuständigkeit nach Art. 3 EUInsVO in dem Beschluss vom 23.07.2013 offensichtlich angenommen. Auch ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 26 EUInsVO) liege nicht vor. Die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts aus einem anderen EU- Staat könne nach dieser Vorschrift nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass diese inhaltlich unrichtig sei oder im Rahmen der Entscheidung das anzuwendende Recht falsch angewandt habe. Die fehlende internationale Zuständigkeit könne deshalb nur im Entscheidungsstaat selbst im Wege eines Rechtsmittels geltend gemacht werden. Selbst wenn das englische Gericht die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nur unzureichend geprüft haben sollte, sei dies nicht bereits mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar, da auch nach deutschem Recht die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit bis zur Grenze der Willkür gebilligt würden. Es sei nicht ersichtlich, dass das zuständige englische Gericht und der englische Insolvenzverwalter die von der Beklagten vorgetragen Einwände nicht geprüft hätten. Der Kläger habe tatsächlich seit Juni 2011 in Großbritannien gelebt. Seit dem 01.10.2011 habe er eine Wohnung in XXX gemietet gehabt (Bl. 161 GA). Zunächst habe er die im Dachgeschoss eines Hauses liegende Zweizimmerwohnung von der XXX mit Mietvertrag vom 01.10.2011 gemietet; zum 01.10.2012 habe er mit der Eigentümerin des Objektes selbst einen neuen Mietvertrag abgeschlossen (Bl. 260 GA). Dort habe er bis zum 31.12.2014 gewohnt. Erst danach sei er wieder nach Deutschland gezogen, wo er zum 01.01.2015 eine Arbeitsstelle in Mönchen-Gladbach angetreten habe. Er habe die deutsche Sozialversicherung aufgegeben und sich in die englische Sozialversicherung eingegliedert (Bl. 163, 164 GA). Er habe Wasser, Strom, Gas und Telefon bezogen. Es sei richtig, dass er sich bestimmte Kosten mit Dritten geteilt habe, darunter auch die Kosten des Telefonanschlusses. In Großbritannien habe er ordnungsgemäß Einkommen erzielt und versteuert (Bl. 174, 175 GA). Der Kläger sei auch in das englische Wählerverzeichnis eingetragen gewesen (Bl. 177 GA). Er habe eine Vielzahl von Belegen aufbewahrt, die er in der mündlichen Verhandlung vorlegen könne. Es treffe zu, dass sich der Kläger auch immer wieder in Deutschland aufgehalten habe, da er seine Kinder habe sehen wollen. Darüber hinaus sei es notwendig gewesen, nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit für das Möbelhaus noch nicht abgeschlossene Vorgänge ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Aufenthalte in Deutschland habe er gegenüber dem Canterbury County Court mit Schreiben vom 23.04.2012 angegeben (Bl. 178 GA). Das Gericht habe entschieden, dass es trotz des zeitweisen Aufenthalts des Klägers in Deutschland zuständig sei und das Insolvenzverfahren deshalb eröffnet. Der Beklagten sei ebenfalls bekannt gewesen, dass der Kläger in England lebe, da sie mehrfach eigene Bescheide an die Adresse des Klägers in England zugestellt habe (Bl. 181, 182 GA). Nachdem die Ehefrau des Klägers auch die Finanzierung für die 7 Wohnungen übernommen habe, habe sie von dem Kläger verlangt, auf den Nießbrauch daran zu verzichten. Daraufhin sei der Verzicht formlos mit Schreiben vom 02.03.2010 erfolgt (Bl. 184 GA). Der Kläger habe daraufhin in grundbuchgerechter Form die Löschung des Nießbrauchs im Grundbuch beantragt. Diese habe nur deshalb nicht vollzogen werden können, weil die Beklagte, die die Nießbrauchsrechte gepfändet habe, ihre Zustimmung verweigere (Bl. 185 GA). Der Kläger habe keine Erträge aus den 7 Eigentumswohnungen ziehen können, da seit Errichtung der Objekte im Jahr 1993 alle Mietforderungen vorrangig an die XXX abgetreten worden seien. Da der Kläger wirksam auf seine Nießbrauchsrechte verzichtet habe, habe der englische Insolvenzverwalter diese Rechte auch nicht mehr in dem Insolvenzverfahren berücksichtigen können. Das Finanzamt XXX und das Amtsgericht XXX erkennten offenbar die Entscheidung des Canterbury County Court vom 23.07.2013 an, da das Finanzamt XXX sämtliche Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen den Kläger aufgehoben (Bl. 193-200 GA) und das Amtsgericht XXX die eidesstattliche Versicherung vom 15.02.2011 im Schuldnerverzeichnis gelöscht (Bl. 201 GA) habe. Soweit richtige Klageart die Leistungsklage sein sollte, werde der Kläger den Antrag nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht umstellen. Die Durchführung eines Vorverfahrens komme nicht in Betracht. Die Beklagte nehme die Zwangsvollstreckung als rein faktische Handlung vor und habe in der Zahlungsaufforderung vom 13.12.2013 darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen die Forderung nicht möglich sei. Der Kläger beantragt, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung aus den Gewerbesteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Zulässigkeit der Klage trägt die Beklagte vor, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig; Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten im Hauptsacheverfahren werde durch eine auf Einstellung der Vollstreckung gerichtete Leistungsklage gewährleistet. Es fehle an einem Vorverfahren gemäß § 68 VwGO. Zur Begründung der Klageabweisung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger rückständige Gewerbesteuern in einer Höhe von 71.368,10 € (Stand 13.02.2013) schulde. Zwar sei dem Kläger nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England eine Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese Entscheidung sei auch grundsätzlich nach Art. 16 EUInsVO in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennen, es sei denn, dies verstoße gegen den in Art. 26 EUInsVO geregelten ordre public. Vorliegend sei eine derartige Ausnahme gegeben; eine Anerkennung der in England erlangten Restschuldbefreiung führe zu einem Ergebnis, das mit der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sei. Der Kläger lebe mit seiner Frau und seinen beiden Söhnen in XXX. Die Ehefrau des Klägers sei gemeinsam mit ihrer Mutter Gesellschafterin eines Möbelhauses in XXX. Der Kläger sei mit seiner Ehefrau gemeinsam Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Nachdem festgestanden habe, dass der Kläger verpflichtet sei, die Gewerbesteuerverbindlichkeiten an die Beklagte zu zahlen, habe er sich zunächst im Juli 2010 nach XXX umgemeldet. Bereits dies habe nicht der Wahrheit entsprochen, da dem Kläger von dem zuständigen Vollziehungsbeamten der Beklagten nach wie vor in XXX angetroffen worden sei, und zwar sowohl an seiner Arbeitsstelle als auch unter der Wohnanschrift seiner Familie. In dem Schreiben vom 08.07.2010, mit dem er um Erlass der festgesetzten Zinsen gebeten habe, habe der Kläger als Anschrift die Wohnanschrift der Familie angegeben. Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 15.02.2011 habe er angegeben, bei dem Möbelhaus als Geschäftsführer zu einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 800 € beschäftigt zu sein und an verschiedenen Grundstücken Nießbrauchsrechte zu haben. Bei einem Zwangsvollstreckungsversuch am 03.11.2011 in den Geschäftsräumen des Möbelhauses sei der Kläger von dem Vollziehungsbeamten der Beklagten persönlich angetroffen worden. Der Kläger habe angegeben, mit dem Möbelhaus nicht mehr zu tun zu haben und auch nicht mehr auf dessen Gehaltsliste zu stehen, weil er seit Juni 2011 in Großbritannien lebe. Diese Behauptungen seien nicht zutreffend gewesen, da der Kläger persönlich bei dem Zwangsvollstreckungsversuch angetroffen und auch in der Zeit davor häufig von dem Vollziehungsbeamten der Beklagten persönlich gesehen worden sei. Auch sei er laut Eintragung im Handelsregister erst am 09.12.2011 als Geschäftsführer ausgeschieden (Bl. 57, 58 GA). Die Schreiben des Klägers vom Mai und August 2011 an die Beklagte seien von der Anschrift in Frankfurt aus abgesendet worden. Soweit der Kläger im Februar 2012 als Anschrift die Adresse in XXX angegeben habe, handele es sich lediglich um eine Scheinanschrift, unter der sich der Kläger zu keiner Zeit auf gehalten habe. Dass der Kläger über den 30.06.2011 hinaus für das Möbelhaus tätig gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er dort von dem Vollziehungsbeamten der Beklagten mehrfach angetroffen worden sei, auch nach dem 03.11.2011. Der Kläger habe für das Möbelhaus die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Baumaßnahme beantragt, die am 15.02.2012 erteilt worden sei (Bl. 86 GA). In einer Werbung für das Möbelhaus habe der Kläger für den Jahresschlussverkauf 2011, der am 27.12.2011 stattfand, geworben (Bl. 87 GA). Ebenso habe er für einen Ausverkauf, der am 07.01.2012 endete, mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift geworben (Bl. 88 GA). Ferner habe er für das Möbelhaus zur Eröffnung der Markenmöbelsaison 2012 eingeladen (Bl. 89 GA). In einem Artikel der XXX vom 14.02.2012 sei über den Kläger als Geschäftsführer des Möbelhauses berichtet worden, der am 13.02.2012 einer somalischen Familie spontan 500 € gespendet habe (Bl. 90 GA). Auch in der Folgezeit sei er von dem Vollziehungsbeamten der Beklagten in XXX gesehen worden. Die Behauptung des Klägers, er sei von XXX bzw. von XXX nach England umgezogen, sei widerlegt. Zu keiner Zeit habe er dort den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 EUInsVO gehabt. Der Kläger habe die Zeit der Aussetzung der Vollziehung genutzt (bewilligt am 12.05.2003), um seine Vermögensverhältnisse zulasten seiner Gläubiger zu bereinigen. Am 08.11.2001 habe er sein gesamtes Grundeigentum an seine Ehefrau sowie seine beiden seinerzeit noch minderjährigen Kinder übertragen (Bl. 91 ff. GA). Zu seinen Gunsten seien diesbezüglich Nießbrauchsrechte bestellt worden. Diese seien von der Beklagten gepfändet (Pfändungsverfügung vom 10.07.2012) und die entsprechenden Pfändungen auch im Grundbuch vermerkt worden (Eintragung am 12.07.2012, Bl. 105 ff. GA). Soweit der Kläger behaupte, am 02.03.2010 schriftlich auf seinen Nießbrauch verzichtet zu haben (Bl. 112 GA), sei dieses Schreiben offensichtlich rückdatiert. Gemäß § 875 BGB bedürfe es neben dieser Erklärung allerdings auch der Eintragung ins Grundbuch, welche nicht erfolgt sei, weil die Beklagte nicht zustimmen werde. Die Abwicklung des Insolvenzverfahrens in England entspreche nicht den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung. Der Kläger habe sich durch wahrheitswidrige Angaben die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts erschlichen. Art. 26 EUInsVO stelle das einzige selbstständige Anerkennungshindernis für ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren dar. Die Vorschrift solle verhindern, dass gänzlich unannehmbare Entscheidungen anderer Staaten anerkannt und vollstreckt werden müssten. Die fälschliche Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit begründe dann ein Anerkennungshindernis, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EUInsVO (Center of Main Interest) simuliert worden sei und die Eröffnungsentscheidung damit auf bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Insolvenzantragstellers beruhe. Vorliegend habe der Kläger seinen Wohnsitz nur zum Schein nach Großbritannien verlegt und sich damit die internationale Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts erschlichen. Dem Insolvenzverwalter habe es genügt, dass der Kläger im Rahmen seines Insolvenzantrages versichert habe, seinen Wohnsitz in England zu haben. Es sei nicht ermittelt worden, wo der Kläger tatsächlich gewohnt habe. Eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht erfolgt. Es bestehe kein Mietvertrag, der Kläger habe keine Miete gezahlt. Er habe kein Arbeitsverhältnis gehabt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Darüber hinaus seien die Vermögensrechte der Beklagten in dem in England durchgeführten Insolvenzverfahren nicht beachtet worden. Der Insolvenzverwalter habe zwar Gelegenheit gegeben, Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies sei allerdings eine Farce geblieben, da eine Verwertung der diversen Nießbrauchsrechte des Klägers unterblieben sei. Eine Prüfung der von der Beklagten vorgebrachten Einwände habe nicht stattgefunden. Damit habe das englische Gericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und im Ergebnis willkürlich gehandelt. Das Unterlassen der Verwertung des schuldnerischen Vermögens stelle ebenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen den ordre public da. Der Kläger habe nicht nur während des gesamten Insolvenzverfahrens die laufenden Mieten aus den Nießbrauchsobjekten vereinnahmt, sondern könne dies weiter tun, nachdem ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die Beklagte sei gezwungen, ihre Rechte aus der Pfändung des Nießbrauchs aufzugeben, da sie ihren Gewerbesteuerforderung gegenüber dem Kläger nun nicht mehr geltend machen dürfe. Der Kläger, der sein Grundeigentum im Jahr 2001 ohnehin nur deshalb auf Frau und Kinder übertragen habe, um sie im Hinblick auf das laufende finanzgerichtliche Verfahren dem Gläubigerzugriff zu entziehen, hätte damit sein gesamtes Vermögen erhalten, während die Gläubiger leer ausgingen. Dass ein solches Ergebnis nicht tragbar und auch nicht mit den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung in Deutschland in Einklang gebracht werden könne, sei ebenfalls offensichtlich und liege auf der Hand. Ergänzend trägt die Beklagte vor, der Kläger habe die vorgelegten Dokumente, die seinen angeblichen Aufenthalt in England belegen sollten, von einem beauftragten Dienstleister zur Verfügung gestellt bekommen. Soweit der Kläger angebe, er habe von August bis Oktober 2011 für eine Firma XXX gearbeitet, stehe dem entgegen, dass er während dieses Zeitraums ausschließlich für das Möbelhaus in Deutschland als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Die Behauptung, der Kläger habe ab Oktober 2011 für die Firma XXX gearbeitet, werde bestritten, da es sich um ein Möbelhaus in XXX handele. Eine Firma XXX existiere nicht, so dass der Kläger für diese Firma auch nicht habe arbeiten können. Vermieter der Liegenschaft in XXX sei eine XXX gewesen, die die gleiche Anschrift wie die XXX habe. Hinter dieser Firma verberge sich ein Unternehmen, das auf seiner Homepage in deutscher Sprache seine Unterstützung anbiete, um von den Segnungen europäischen Insolvenzrechts profitieren zu können. Diese Gesellschaft berate und begleite zu den Themen: Erhalt der Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherungssystem, Bankkontoeröffnung, Suche von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Die Gesellschaft verfüge nicht über Immobilien, die sie vermieten könne. Alles sei fingiert, auch die vom Kläger vorgelegten Mietverträge. Bestritten werde überdies, dass der Kläger die monatliche Miete in Höhe von 650 £ überhaupt gezahlt habe. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger überhaupt in der Lage gewesen sei, in England ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu existieren. Er sei bei keinem Arbeitgeber als Nichtselbstständiger angestellt gewesen. Ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids habe er in den Jahren 2011-2012 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 9.691 £ erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er mit einem solchen Einkommen die gegen ihn festgesetzte Steuer, die Gemeindesteuer, die Miete, Kosten für Strom, Wasser und Telefon und für Lebensmittel aufbringen habe können. Darüber hinaus sei es fraglich, wie der Kläger bei seinen Vermögensverhältnissen regelmäßig nach Deutschland habe reisen können. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Rechnungen für Wasser, Gas und Telefon aus dem Jahr 2014 stammten, nicht aus dem relevanten Zeitraum 2012. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter, nicht paginiert) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.