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Urteil

1 K 687/13.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0904.1K687.13.WI.0A
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Tenor
Der Bescheid vom 14.01.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 14.01.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem angegriffenen Gebührenbescheid vom 14.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 ermangelt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) dürfen kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Eine gesetzliche Regelung, die ausnahmsweise etwas anderes bestimmt, ist für den vorliegenden Fall der Heranziehung des Klägers zu Feuerwehrgebühren durch die Beklagte nicht ersichtlich. Entgegen der von der Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann der Gebührenbescheid vom 14.01.2013 nicht unmittelbar auf § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (HBKG) gestützt werden. Nach § 61 Abs. 2 HBKG, der die Ausnahme zu der grundsätzlichen Gebührenfreiheit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG regelt, ist die Gemeinde berechtigt, Ersatz der der Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten in den in Nr. 1 bis Nr. 8 aufgezählten Fallvarianten zu verlangen. Mit der Regelung wird eine Ausnahme zum Grundsatz des Absatz 1 geschaffen und es werden die Fälle, in denen ausnahmsweise von der Gebührenfreiheit des Absatz 1 abgewichen werden kann, abschließend bestimmt. Zugleich ermächtigt die Regelung die Gemeinden, für die genannten Fallvarianten eine gemeindliche Gebührenregelung zu schaffen (VGH Kassel, Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 -, , Rdnr. 24). Dass die Regelung darüber hinaus als unmittelbare Rechtsgrundlage für den Erlass eines gemeindlichen Feuerwehrgebührenbescheides verstanden werden kann, verbietet sich schon deshalb, weil die Regelung nicht abschließend gefasst ist (vgl. dazu Holtbrügge in Driehaus, KAG , § 2, Rdnr. 4). So enthält die gesetzliche Regelung weder den Maßstab noch den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld, so dass der Erlass eines Gebührenbescheides unmittelbar auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung ausscheidet. Auch die Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom 18.06.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.09.2001 kann als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des streitigen Gebührenbescheides nicht herangezogen werden. Zwar enthält die Satzung insbesondere - in Verbindung mit dem der Satzung beigefügten jeweils gültigen Gebührenverzeichnis - Regelungen über Maßstab und Satz (§ 3) sowie über Entstehung (§ 4) und Fälligkeit (§ 5) der Gebührenschuld. Bei der Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird der Fall des § 61 Abs. 2 Nr. 8 HBKG jedoch nicht als gebührenpflichtiger Tatbestand aufgegriffen und umgesetzt. Die Beklagte hat es bisher unterlassen, diese Regelung, die durch eine zeitlich nach Erlass der Satzung erfolgte Änderung des HBKG durch Gesetz vom 18.11.2009 geschaffen wurde, satzungsrechtlich auszugestalten und insoweit eine gebührenrechtliche Anspruchsgrundlage zu schaffen. Damit kann eine Kostenumlegung auf den Kläger wegen des in § 61 Abs. 2 Nr. 8 HBKG bestimmten Tatbestandes durch die Beklagte nicht erfolgen (VG Wiesbaden, Urteil vom 06.03.2012 - 1 K 220/11.WI -, , Rdnr. 37). Schließlich kommt auch eine Heranziehung des Klägers zu den Einsatzkosten nach § 2 Abs. 1b der Gebührensatzung in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG, wie von der Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochen, nicht in Betracht. Zwar hat der Zeuge C. ausgesagt, dass er von einer Gefahrenlage von den vom Kläger auf seinem Grundstück zwecks Verbrennung von Gartenabfall eingerichteten Feuerstellen, insbesondere wegen des nahegelegen Waldrandes und der bestehenden Trockenheit, ausgegangen sei und dass er Anlass zum Einschreiten und zum Löschen gesehen habe. Letztlich kann es aber dahinstehen, ob nach objektiver Einschätzung sich aus dem Nutzfeuer ein Schadenfeuer entwickelt hatte. Dass der Kläger, der sich weiterhin darauf beruft, er habe ein kontrolliertes und überschaubares Nutzfeuer entfacht, jedoch einen Brand im Sinne der genannten Regelung vorsätzlich (oder grob fahrlässig) herbeiführen wollte oder herbeigeführt hat, erschließt sich dem Gericht auch nach der Aussage des Zeugen nicht, zumal das Feuer - auf Anordnung des Zeugen - offenbar ohne großen Einsatz vom Kläger zum Verlöschen gebracht werden konnte und es der Zeuge nach eigener Aussage auch nicht für nötig befunden hat, zur Kontrolle bis zum Ende des Verlöschens am Einsatzort zu verbleiben. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Haftung des Klägers als "Brandstifter" im Sinne von § 2 Abs. 1a der Gebührensatzung in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Nr. 1 HBKG aus. Da die angegriffenen Bescheide bereits mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sind und aufzuheben waren, kommt es für den Erfolg der Klage auf die Klärung weiterer Sach- und Rechtsfragen nicht mehr an. Deshalb bedarf es im vorliegenden Zusammenhang auch keiner abschließenden Klärung der Frage, wann von einer "unbedeutenden Menge" im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 auszugehen ist. Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Am 16.08.2012 kam die Freiwillige Feuerwehr A-Stadt nach vorausgegangenem Hinweis wegen eines Feuers auf dem Grundstück des Klägers zum Einsatz. Die Gegebenheiten vor Ort und der Ablauf des Einsatzes sind zwischen den Beteiligten streitig. Mit Bescheid vom 14.01.2013 (Bl. 21 GA) zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 273,02 € heran. Die Gebührenpflicht beruhe auf § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (HBKG) sowie den §§ 1 und 2 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Danach habe die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat, die entstandenen Kosten für den Feuerwegreinsatz der Gemeinde zu erstatten. Mit Schreiben vom 07.02.2013 (Bl. 28 GA) legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 zurück wies. Am 12.07.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe die Feuerwehr nicht gerufen. Die Feuerwehr habe sein Feuer auch nicht gelöscht. Das Feuer sei nicht anzeigepflichtig gewesen, weil die Menge des Brenngutes unbedeutend im Sinne der genannten Verordnung gewesen sei. Die Abrechnung sei überhöht. Es seien nur drei Feuerwehrleute in zivil und ohne Löschgerät vor Ort gewesen, die nach drei Minuten sein Grundstück, ohne etwas getan zu haben, wieder verlassen hätten. Er habe daher seine Verbrennungsarbeit - zwei kleine Häufchen trockener Astschnitt - fortgesetzt und zu Ende gebracht. Er sei weder belehrt noch aufgefordert worden, die Feuerstelle zu löschen. Die Feuerwehr sei nicht gekommen, weil ein Feuer außer Kontrolle geraten war, sondern weil sie einem verdachtsmäßigem Alarm blind gefolgt sei, und das auch noch mit einer enormen Mobilmachung. Der Aufwand sei vermeidbar gewesen, wenn zunächst ein einzelner Aufklärer (Feldschütz bzw. Ordnungsamtsmitarbeiter) zur Aufklärung herangezogen wäre. Er sei nicht aufgefordert worden, das Feuer zu löschen, es habe auch gar keine Gefahrenlage bestanden. Das Verhalten der Feuerwehrleute habe vielmehr der Situation entsprochen, dass sie einem Fehlalarm gefolgt seien: sie guckten, blieben untätig stehen und seien nach drei Minuten wieder weg gewesen. Die Verordnung sei ihm bekannt. Er habe schon zahlreiche ordentliche Verbrennungen zuverlässig durchgeführt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.01.2013 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 12.06.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Dem Einsatz der Feuerwehr am 16.08.2012 habe ein die Kostenpflicht auslösender Fall des unangemeldeten Verbrennens von pflanzlichen Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 zugrunde gelegen. Die Feuerwehr sei über die Leitstelle unter dem Stichwort "Feuer klein innerorts" alamiert worden. An der Einsatzstelle sei festgestellt worden, dass an mehreren Stellen auf einem Waldgrundstück Grünschnitt - und damit pflanzliche Abfälle im Sinne der Verordnung - verbrannt wurde. Da eine Anzeige des Klägers nicht vorgelegen habe, seien die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 8 HBKG gegeben. Auch eine Nachfrage bei der örtlichen Polizei habe ergeben, dass es sich hier um ein nicht angemeldetes Nutzfeuer gehandelt habe. Der Kläger sei belehrt und aufgefordert worden, die Feuerstelle zu löschen. Der Kläger habe sich sehr agressiv und unkooperativ verhalten. Aufgrund der Meldung und der Alarm- und Ausrückeordnung sei die Feuerwehr verpflichtet gewesen, unverzüglich wirksame Hilfe einzuleiten und mit einem Löschgruppenfahrzeug LF 8 und einem Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 sowie dem Einsatzleitwagen ausgerückt. Dabei seien sieben Feuerwehrleute zum Einsatz gekommen. Grundlage für die Abrechnung sei die Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde A-Stadt vom 21.9.2001 mit dem entsprechenden Gebührenverzeichnis. Ergänzend sei festzustellen, dass der Monat August 2012 außergewöhnlich trocken war. Ein Übergreifen des Feuers auf das Waldgrundstück sei deshalb nicht auszuschließen gewesen. Auch aus diesem Grund sei der Einsatz nicht zu beanstanden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2015 Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) Bezug genommen.