Beschluss
1 L 593/15.WI.A
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2015:0810.1L593.15.WI.A.0A
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des VG Wiesbaden vom 23. April 2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des VG Wiesbaden vom 23. April 2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.04.2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 (1 K 291/15.WI.A) angeordnet wird. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern oder aufheben. Der Änderungsantrag ist zulässig, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist und veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, ist prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis; andernfalls ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1/08 - zitiert nach ). Der Beschluss vom 23.04.2015 ist auf Antrag der Antragsteller vom 11.05.2015 hin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzuändern. Aufgrund der Tatsache, dass hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) ein Betreuungsverfahren gemäß § 1896 Abs. 1 BGB bei dem Amtsgericht in A-Stadt (Az.: 2 XVII 59/15) eingeleitet wurde, in dessen Verlauf ein nervenärztliches Gutachten am 07.07.2015 erstellt wurde, werden nun veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände geltend gemacht, die die Abänderung des Beschlusses rechtfertigen. Auf dieser Grundlage ist die gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossene, aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 05.03.2015 anzuordnen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung überwiegt nunmehr das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf das Klagebegehren der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nunmehr als offen anzusehen sind, weil der Antragstellerin zu 2) im Falle der Rückkehr in den Kosovo möglicherweise die Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung droht. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich u.a. aus der Gefahr ergeben, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind (BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 - zitiert nach ). Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Bei einer psychischen Erkrankung kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot auch wegen einer zu erwartenden sog. Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. Dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, zitiert nach ). Ob nach diesen Voraussetzungen ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin zu 2) vorliegt, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Erfolgsaussichten der Klage sind insoweit derzeit offen, weil aus dem im Betreuungsverfahren erstellten nervenärztlichen Gutachten vom 07.07.2015 eine schwerwiegende Erkrankung der Antragstellerin zu 2) hervorgeht und angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht sichergestellt ist, dass ihr die notwendige medizinische Versorgung im Herkunftsstaat Kosovo ohne Verzögerungen und praktische Schwierigkeiten zugänglich ist. Aus dem Gutachten, das aufgrund der Kürze der Exploration nur als vorläufige Einschätzung gelten kann, geht hervor, dass die Antragstellerin zu 2) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) und an einer sich daraus entwickelnden andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD 10: F 62.0) leidet und dass sie ständiger ärztlicher Betreuung bedarf. Welche Erkrankung letztlich vorliegt, welche Behandlung erforderlich sein wird und ob ihr diese ärztliche Betreuung im Kosovo tatsächlich und finanziell zugänglich wäre, muss der gutachterlichen Klärung mit Exploration nach den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Standards im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Hier wird auch die Frage einer möglichen Retraumatisierung bei Rückkehr der Antragstellerin zu 2) zu klären sein. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG.