OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1513/14.WI.A

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:0109.1L1513.14.WI.A.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ohne mündliche oder schriftliche Anhörung nach Aktenlage über den Asylantrag hätte entscheiden dürfen. 2. Sind die Antragsteller nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich das behördliche Verfahren nach § 25 Abs. 5 AsylVfG. 3. Fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Ausländer ohne Entschuldigung der Ladung zur Anhörung nicht folgte, darf die ablehnende Entscheidung des Bundesamts nicht auf diesen Umstand gestützt werden. 4. Selbst wenn die Antragstellerin den Termin zur Anhörung unentschuldigt nicht wahrgenommen hätte, hätte das Bundesamt ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats geben müssen und hätte nicht direkt nach Aktenlage entscheiden dürfen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.09.2014 gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen im Sinne von § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht ohne mündliche oder schriftliche Anhörung nach Aktenlage über den Asylantrag hätte entscheiden dürfen. 2. Sind die Antragsteller nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich das behördliche Verfahren nach § 25 Abs. 5 AsylVfG. 3. Fehlt es an einem Nachweis dafür, dass der Ausländer ohne Entschuldigung der Ladung zur Anhörung nicht folgte, darf die ablehnende Entscheidung des Bundesamts nicht auf diesen Umstand gestützt werden. 4. Selbst wenn die Antragstellerin den Termin zur Anhörung unentschuldigt nicht wahrgenommen hätte, hätte das Bundesamt ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats geben müssen und hätte nicht direkt nach Aktenlage entscheiden dürfen. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.09.2014 gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die am ... in ... geborene Antragstellerin zu 1), die am ... in ... geborene Antragstellerin zu 2) und der am ... in ... geborene Antragsteller zu 3) sind bosnische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Mit dem vorliegenden Antrag wenden sie sich gegen die Abschiebungsandrohungen in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014. Die Antragstellerin zu 1) führte in der Vergangenheit bereits ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 1340233-1 durch, von dem aber keine Schriftstücke mehr existent sind. Am 02.06.2014 reisten die Antragsteller auf dem Landweg mit dem Pkw über Slowenien in das Bundesgebiet ein. Am 03.06.2014 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Durchführung eines weiteren Verfahrens; für ihre beiden Kinder stellte sie einen Asylantrag. In der kurzen schriftlichen Begründung gab sie an, in ihrem Heimatland gebe es keine Bedingungen, um die Kinder zu ernähren. Sie hätten keine Rechte. Sie habe kein Vermögen. Sie seien alle krank und hätten im Heimatland kein Recht auf medizinische Behandlung. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.06.2014 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Anschrift der Antragsteller erfragt hatte, wurde die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.06.2014 zum Termin zur persönlichen Anhörung geladen (Bl. 29, 30 der Bundesamtsakte mit dem Aktenzeichen 5 763 341 - 122). Die Antragstellerin zu 1) nahm den Termin zur Anhörung am 03.07.2014 nicht wahr. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014 wurden die Anträge der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden jeweils aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Bosnien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. In der Begründung des ablehnenden Bescheides bezüglich der Antragstellerin zu 1) verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit, ihre Asylgründe umfassend in einer informatorischen Anhörung am 03.07.2014 darzulegen, schuldhaft nicht wahrgenommen habe. In der Begründung des ablehnenden Bescheides bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) verweist die Antragsgegnerin auf die Begründung bezüglich der Ablehnung des Asylantrags ihrer Mutter. Die Bescheide wurden den Antragstellern mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung in der „Centerfiliale“ mit Hinterlassen einer Benachrichtigung „im Büro des Asylantenheims“ am 23.09.2014 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2014, der am 29.09.2014 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zugleich haben sie Klage gegen die Bundesamtsbescheide vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben; diese ist unter dem Aktenzeichen 1 K 1512/14.WI.A noch anhängig. Zur Begründung des Eilantrages tragen die Antragsteller vor, der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2) und 3), sei ihnen nach Deutschland nachgefolgt. Dieser betreibe ein Asylverfahren bei der Außenstelle ... . Die Familie lebe nun zusammen und wolle sich nicht mehr auseinanderreißen lassen. Die Antragstellerin zu 1) könne als alleinstehende Frau mit 2 Kindern unter keinen Umständen in ihre Heimat zurückkehren, da sie dort ohne Hilfe ins Uferlose abstürzen würde. Sie sei dringend auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen, insbesondere auch deshalb, da die Antragstellerin zu 2) schwerstbehindert sowie geistig und körperlich zurückgeblieben sei und überhaupt nicht sprechen könne. Diese schwere Belastung könne die Antragstellerin zu 1) allein nicht tragen, insbesondere wenn sie allein mit einem schwerbehinderten Mädchen und einem Kleinkind auf sich gestellt zurückkehren müsse. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.09.2014 gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin am 08.01.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Ladung zur Anhörung der Antragstellerin zu 1) mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. Allerdings sei die Zustellungsurkunde nicht zurückgekommen. Ein weiterer Zustellungsversuch sei nicht unternommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Klageverfahrens 1 K 1512/14.WI.A sowie der vorgelegten Behördenakten (BAMF-Az.: 5 763 341 - 122 und 5 763 344 - 122) Bezug genommen. II. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19.09.2014 gegen die in den Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach §§ 30, 36 AsylVfG ist die sofortige Vollziehbarkeit der in den Bescheiden vom 19.09.2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Abschiebungsandrohungen beruht im vorliegenden Fall wegen §§ 75, 38 Abs. 1 AsylVfG darauf, dass der Asylantrag nicht lediglich als unbegründet, sondern als "offensichtlich" begründet abgelehnt worden ist. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG jedoch nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt und offenkundig (§ 36 Abs. 4 S. 2 AsylVfG). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dabei dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Davon ist auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92, zitiert nach Juris). Vorliegend kann jedenfalls die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG in beiden Bescheiden offensichtlich nicht vorliegen, weil die Antragstellerin zu 1) den Anhörungstermin schuldhaft nicht wahrgenommen hat, nicht aufrechterhalten werden. In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass die gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 2 GG aufgrund der Einreise über den Landweg als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könnten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ohne mündliche oder schriftliche Anhörung der Antragsteller über den Asylantrag nach Aktenlage entscheiden durfte; die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet liegen damit nicht vor. Erscheint ein Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, so knüpft das Gesetz in § 25 AsylVfG hieran unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem, ob es sich um einen Ausländer handelt, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen oder nicht. Vorliegend waren die Antragsteller ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 03.06.2014 aufgefordert worden, sich mit der Ausländerbehörde der ... zum Zwecke der Wohnsitznahme zu melden. Zum Zeitpunkt der Ladung zur Anhörung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17.06.2014 waren sie daher nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die zutreffende Wohnanschrift der Antragsteller war der Antragsgegnerin auch telefonisch am 17.06.2014 von der Ausländerbehörde ... mitgeteilt worden. Das weitere behördliche Verfahren hatte daher gemäß § 25 Abs. 5 AsylVfG zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Fall ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Mitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. Von einer persönlichen Anhörung durfte vorliegend bereits deshalb nicht abgesehen werden, weil es an einem Zustellungsnachweis dafür fehlt, dass der Antragstellerin zu 1) die Ladung zur Anhörung am 03.07.2014 überhaupt zugegangen ist und sie diese ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen hat. Wie die Antragsgegnerin telefonisch dem Gericht gegenüber bestätigte, wurde die Ladung zwar mit Postzustellungsurkunde an die zutreffende Anschrift abgeschickt, ein Rücklauf der Zustellungsurkunde konnte jedoch bis heute bei der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Fehlt es jedoch an einem Nachweis dafür, dass der Ausländer ohne Entschuldigung der Ladung nicht folgte, darf die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht auf diesen Umstand gestützt werden, wie es vorliegend geschehen ist. Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin - selbst wenn die Antragstellerin zu 1) den Termin zur Anhörung unentschuldigt nicht wahrgenommen hätte - auch nicht unmittelbar nach Aktenlage, wie dies § 25 Abs. 4 AsylVfG bei Verpflichtung der Wohnsitznahme in eine Aufnahmeeinrichtung ermöglicht, entscheiden dürfen. Das Bundesamt hätte, sofern keine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen zur Anhörung vorgelegen hätte, den Antragstellern in diesem Fall Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats geben müssen. Dies ist ausweislich der Bundesamtsakte jedoch auch nicht erfolgt. Da beide Bescheide auf die unentschuldigte Nichtteilnahme der Antragstellerin zu 1) an dem Termin zur Anhörung gestützt wurden, bestehen daher in beiden Fällen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.