OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1227/12.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0716.1K1227.12.WI.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall, in dem die fehlende Anhörung der in Betracht kommenden Gebührenpflichtigen zu einer ermessensfehlerhaften Auswahl des Gebührenpflichtigen führt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die fehlende Anhörung der in Betracht kommenden Gebührenpflichtigen zu einer ermessensfehlerhaften Auswahl des Gebührenpflichtigen führt. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da sich die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Gebührenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, als ermessensfehlerhaft darstellt. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Friedhofsgebühren sind §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1.1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt H vom 17.12.2003, zuletzt geändert am 22.12.2005. Danach werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen Friedhöfe der Kreisstadt H Gebühren erhoben. Gebührenschuldner ist demnach, wer nach öffentlichem Recht für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat. Dies bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) vom 05.07.2007. Danach sind die Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen (§ 13 Abs. 1 FBG). Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und Kinder (§ 13 Abs. 2 FBG). Der Kläger ist somit als Sohn der Verstorbenen Angehöriger und daher grundsätzlich verpflichtet, die Verstorbene sowohl zu bestatten als auch die Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Friedhofes der Beklagten zu tragen. Der Verweis des Klägers darauf, dass er mit der Verstorbenen schon seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, ist nicht geeignet, seine Bestattungspflicht dem Grunde nach in Frage zu stellen (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 -; jeweils zitiert nach Juris). Die gesetzliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten als öffentlich-rechtliche Verpflichtung knüpft allein an den formellen Angehörigenstatus an und besteht daher gerade unabhängig von dem Grad der persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen. Aus dem Fehlen einer solchen Verbundenheit kann daher auch kein Ausnahmegrund hergeleitet werden. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, er habe das Erbe der Verstorbenen ausgeschlagen. Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht und damit auch die Kostentragungspflicht bestehen unabhängig davon, ob der Bestattungspflichtige zu den Erben des Verstorbenen zählt (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 -; jeweils zitiert nach Juris). In der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefälle, in denen von einer Inanspruchnahme abgesehen werden kann, wie z. B. schwere Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen oder eine vergleichbare Konstellation, liegen hier nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Friedhofsgebühren aufzubringen, ist dies unerheblich. Soweit die Bestattungskosten nicht anderweitig, etwa durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, gedeckt werden können, verbleibt dem Bestattungspflichtigem die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 74 SGB XII zu stellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011 - 14 A 451/10 - zitiert nach Juris). Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung der mehreren hier in Betracht zu ziehenden Pflichtigen zu den Friedhofsgebühren fehlerhaft ausgeübt hat. Die Beklagte ist gehalten, bei mehreren Gebührenschuldnern ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung der Pflichtigen im Einzelfall sachgerecht auszuüben und hierbei die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Beklagten haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen. Der Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung (§§ 421, 422 BGB), doch braucht die Leistung nur einmal erbracht zu werden, und die Zahlung durch einen Gesamtschuldner befreit die anderen Gebührenpflichtigen insoweit von der Verpflichtung. Der Kostengläubiger kann - soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist - nach seinem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will (Auswahlermessen). Der Gebührengläubiger kann entweder alle oder nur einen Schuldner zur Abgabe heranziehen. Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung sehr weit. Für dieses Auswahlermessen gelten als Maßstab die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit. Der Gebührengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint; er hat dabei sachgerechte Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner und deren Möglichkeit, ihre Ausgleichsansprüche gegenüber den anderen Schuldnern durchzusetzen, zu berücksichtigen. Der Gebührengläubiger ist grundsätzlich aber nicht verpflichtet, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln. Der Gebührengläubiger braucht auch auf das Innenverhältnis zwischen den Gebührenpflichtigen keine Rücksicht zu nehmen. Ermessensfehler sind nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände der Heranziehung gerade des in Anspruch genommen Gesamtschuldners entgegenstehen. Auch wenn der Gebührengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Gebührengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er infolge einer falschen rechtlichen Beurteilung den Kreis der Gebührenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris). Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall dazu, eine willkürliche Ermessensausübung der Beklagten anzunehmen. Hier hatte die Beklagte durch den Lebensgefährten der Verstorbenen frühzeitig Kenntnis davon erhalten, dass sie insgesamt drei Kinder hatte. Unter Nichtbeachtung der Anhörungspflicht gemäß § 28 HVwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts zog die Beklagte zunächst den älteren Bruder des Klägers als Gebührenpflichtigen heran. Erst nachdem sich die Forderung als uneinbringlich erwiesen hatte, wurde sodann der Kläger herangezogen. Neben dem Kläger gab es jedoch noch eine weitere Gebührenpflichtige, nämlich die Tochter der Verstorbenen. Deren Anschrift war der Beklagten ebenfalls bekannt. Sie gehörte auch zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen nach § 13 Abs. 2 FBG. Sie war im Verhältnis zu dem Kläger nicht nachrangig bestattungspflichtig und hatte im Gegensatz zu ihren Brüdern ausweislich der Aktenlage die Erbschaft auch nicht ausgeschlagen. Die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßem Vorgehen, nämlich einer frühzeitigen Anhörung aller drei Kinder der Verstorbenen, die Möglichkeit gehabt, die finanzielle Leistungsfähigkeit und sonstige für die Kostenerstattung erhebliche Umstände bezüglich der insgesamt drei Gebührenpflichtigen anzustellen. Die Beklagte hat aber durch die Unterlassung der Anhörung versäumt, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Sie hat nicht alle diejenigen Gesichtspunkte festgestellt und ermittelt, die für Entscheidung wichtig gewesen sind. In der Folge konnte eine ordnungsgemäße Gewichtung und Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte mit dem Ziel einer Entscheidung, die sämtlichen beteiligten Gesichtspunkten soweit als möglich Rechnung trägt, nicht mehr erfolgen. Die Beklagte hat einen grundlegenden Verfahrensfehler begangen, indem sie die Anhörung der drei Kinder der Verstorbenen gänzlich unterließ und sogleich einen Gebührenbescheid gegen den älteren Sohn erließ. In gleicher Weise ging sie gegen den Kläger vor. Hätte die Beklagte hier formell ordnungsgemäß gehandelt, wäre es nicht zur fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens gekommen. Darüber hinaus hätte die Beklagte zu prüfen gehabt, ob die nach den Grundsätzen der Gesamtschuld haftenden Gebührenpflichtigen jeweils in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris). Dies ist zwar grundsätzlich der Fall, jedoch kann sich nach Aktenlage eine davon abweichende differenzierende Heranziehung sogar aufdrängen. Eine solche Konstellation dürfte - wie hier - insbesondere dann anzunehmen sein, wenn einzelne Gesamtschuldner darlegen, dass sie zur Zahlung der Gebühren für die Bestattung aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind. Hier wird nämlich die Beklagte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob das Einkommen der jeweiligen Bestattungspflichtigen den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt oder eben nicht bzw. andere bestattungspflichtige Gesamtschuldner hingegen keine entsprechenden Einwände erheben bzw. ihre finanziellen Verhältnisse nicht offenbaren. Jedenfalls dann, wenn einzelne der potentiellen Gebührenschuldner nicht nur auf ihre bescheidenen Einkünfte verweisen, sondern belegen, dass ihr Bedarf den notwendigen Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht übersteigt, drängen sich mindestens nähere Erwägungen auf, die Gebührenschuldner ggfs. unterschiedlich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen. Diese Überlegungen können es im Ergebnis nahe legen, wenn nicht gebieten, einzelne Gesamtschuldner nicht oder nur teilweise in die Kostenerstattung einzubeziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 -, zitiert nach Juris). Die vorliegenden Ermessensfehler sind auch nicht deshalb unerheblich, weil allein die von der Beklagten getroffene Entscheidung im Ergebnis rechtmäßig wäre (§ 46 HVwVfG). Aufgrund des weiten Ermessensspielraums besteht die Möglichkeit, dass auch andere Formen der Inanspruchnahme möglich sind. So ist neben der Inanspruchnahme aller drei Kinder - jeweils in voller Höhe, oder auch nur für ihren Anteil -, die bei etwa gleich gelagerten Einkommensverhältnissen jedenfalls ermessensfehlerfrei wäre, auch möglich, lediglich eines der Kinder in Anspruch zu nehmen, sofern eine erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit hierfür sachliche Anhaltspunkte gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Da es vorliegend dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Gründen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 26.02.1993, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 34 m.w.N.), war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor. Am XXX verstarb die leibliche Mutter des Klägers; sie wurde in C in der CA treibend aufgefunden. Sie war geschieden und lebte seit längerem mit ihrem Lebensgefährten, D, zusammen. Dieser beantragte am 08.08.2011 bei der Beklagten die Erdbestattung der Verstorbenen mit Überlassung einer Reihengrabstätte. In dem Antrag verpflichtete er sich, die angefallenen Gebühren gemäß der Friedhofsgebührenordnung der Beklagten zu begleichen (Bl. 1 VV). Mit Gebührenbescheid vom 23.08.2011 zog die Beklagte den Lebensgefährten der Verstorbenen zu Bestattungskosten in Höhe von 2.540,- Euro heran (Bl. 7 VV). Dieser sprach am 13.09.2011 bei der Beklagten vor und gab an, dass die Verstorbene drei Kinder gehabt habe. Dem Lebensgefährten wurde empfohlen, beim Kreissozialamt vorzusprechen und einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII im Rahmen einer einmaligen Beihilfe zu stellen. Es müsse allerdings geklärt werden, inwieweit er dazu als Lebensgefährte berechtigt sei. Auf den Hinweis des Lebensgefährten ermittelte die Beklagte die Anschriften der drei Kinder der Verstorbenen, zwei Söhne und eine Tochter (Bl. 13-17 VV). Mit Bescheid vom 04.10.2011 zog die Beklagte den älteren Sohn der Verstorbenen, E, ohne vorherige Anhörung zur Zahlung von Friedhofsgebühren in Höhe von 2.540,- Euro heran (Bl. 25 VV). Mit Schreiben vom 12.10.2011 teilte das Amtsgericht F/Nachlassgericht der Beklagten mit, dass die beiden Söhne der Verstorbenen die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten (Bl. 29, 30 VV). Die Kreisverwaltung des G-Kreises, zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, lehnte den dementsprechenden Antrag des Lebensgefährten der Verstorbenen vom 22.09.2011 mit Bescheid vom 05.10.2011 ab. Voraussetzung der Kostenübernahme sei, dass er zur Kostentragung verpflichtet sei. Da er als Lebensgefährte nicht z.B. wie ein Erbe zivilrechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei, könne er auch nicht als Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII angesehen werden (Bl. 31 VV). Mit Schreiben vom 12.10.2011 legte der ältere Sohn der Verstorbenen Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid vom 04.10.2011 ein. Zur Begründung gab er an, dass die Mutter zehn Jahre mit dem Lebensgefährten zusammen gelebt habe. Er selbst habe seit 2001 keinerlei Kontakt zu seiner Mutter mehr gehabt. Er beziehe zur Zeit nur Krankengeld, ab Dezember 2011 wieder Hartz IV (Bl. 33 VV). Mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.2011 wurde der ältere Sohn der Verstorbenen darauf hingewiesen, dass die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII im Rahmen einer einmaligen Beihilfe von dem zuständigen Sozialhilfeträger übernommen werden könnten. Als Sohn der Verstorbenen könne er unter Vorlage des Gebührenbescheides sowie entsprechender Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen entsprechenden Antrag dort einreichen. Der Antrag vom 30.11.2011, den der ältere Sohn daraufhin bei der Kreisverwaltung des G-Kreises auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII gestellt hatte, wurde durch Bescheid vom 14.12.2011 abgelehnt. Nach Vorlage der Rechnungen habe nicht er, sondern der Lebensgefährte der verstorbenen Mutter die Bestattung veranlasst. Daher sei dieser vertragliche Verpflichtungen eingegangen. Da der Sohn als Antragsteller selbst keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen sei, müsse er auch nicht von Verbindlichkeiten entlastet werden (Bl. 40 VV). In der Sitzung des Anhörungsausschusses der Beklagten am 29.03.2012 nahm der ältere Sohn der Verstorbenen seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.10.2011 zurück (Bl. 53 VV). Gegen den eine einmalige Beihilfe nach § 74 SGB XII ablehnenden Bescheid des G-Kreises vom 14.12.2011 legte der ältere Sohn der Verstorbenen keinen Widerspruch ein. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In einem mit der Beklagten am 04.04.2012 geführten Telefonat erklärte der älteste Sohn, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die angeforderten Friedhofsgebühren in Höhe von 2.540,- Euro in einer Summe zu zahlen und beantragte Stundung mit Ratenzahlung. Die diesbezüglich ihm zugesandten Unterlagen reichte er ausgefüllt am 13.04.2012 zurück. Nach fruchtlosen Pfändungsversuchen bei dem Lebensgefährten der Verstorbenen am 05.04.2012 (Bl. 95 VV) und bei dem älteren Sohn der Verstorbenen am 25.04.2012 (Bl. 97 VV), stellte die Beklagte fest, dass die Bemühungen zur zwangsweisen Beitreibung der genannten Forderungen ergebnislos verlaufen seien. Es wurde die Wertberichtigung der Forderungen (ohne Verzicht auf den Anspruch selbst) beantragt. Mit Bescheid vom 30.05.2012 zog die Beklagte den jüngsten Sohn der Verstorbenen, den Kläger des vorliegenden Verfahrens, ebenso ohne vorherige Anhörung zur Zahlung von Friedhofsgebühren in Höhe von 2.540,- Euro als Gesamtschuldner heran (Bl. 98 VV). Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 02.06.2012 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.06.2012, der am 06.06.2012 bei der Beklagten einging, legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe seit 13 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Unmittelbar nach Beendigung seiner Ausbildung sei er mit 19 Jahren von zu Hause ausgezogen. Zum letzten Mal habe er seine Mutter vor etwa 10 Jahren beim Tod seines Vaters gesehen. Er habe überhaupt nicht gewusst, unter welcher Anschrift seine Mutter gewohnt habe. Von ihrem Tod habe er zufällig von einem Arbeitskollegen gehört. Er sei nicht leistungsfähig und könne den geltend gemachten Betrag nicht aufbringen. Mit Schreiben der Beklagten vom 13.06.2012 wurde ihm mitgeteilt, dass an dem Gebührenbescheid festgehalten werde. Der Kläger wurde auf die Übernahme der Bestattungskosten durch den zuständigen Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII hingewiesen. Auf Nachfrage des Klägers teilte der zuständige Sachbearbeiter bei der Kreisverwaltung des G-Kreises mit, dass grundsätzlich Kosten erst berücksichtigt werden könnten, wenn die Bestandskraft der Gebührenbescheide eingetreten sei (Bl. 114 VV). Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 zurück (Bl. 116 VV). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden auf 135,- Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt H vom 17.12.2003 mehrere Gebührenpflichtige gesamtschuldnerisch hafteten. Dies bedeute, dass die Gebühr zwar nur einmal, aber von jedem der Schuldner in vollem Umfange gefordert werden könne. Hierbei bestehe grundsätzlich Wahlfreiheit, welcher Schuldner konkret herangezogen werde. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 24.09.2012 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2012, der am 19.10.2012 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Er weist nochmals darauf hin, dass er überhaupt nicht leistungsfähig sei. Ergänzend trägt er vor, er habe erst jetzt erfahren, dass die Beklagte zunächst versucht habe, von dem Lebensgefährten und dem älteren Bruder des Klägers die Bestattungskosten zu erhalten. Es sei nicht erkennbar, ob auch gegen die Tochter der Verstorbenen vorgegangen worden sei oder nicht. Es werde diesbezüglich ein Verstoß gegen das pflichtgemäße Auswahlermessen gerügt. Soweit gegen die beiden zuvor in Anspruch genommenen Schuldner die Forderung wertberichtigt worden sei, werde dies gegenüber dem Kläger nicht anders aussehen, da auch er nicht leistungsfähig sei. Aufgrund der bestehenden Sachlage werde es wirtschaftlich auch unmöglich sein, von den Gesamtschuldnern einen Innenausgleich zu erhalten. Um nicht mit weiteren Kosten seitens der verstorbenen Mutter belastet zu werden, habe auch er das Erbe ausgeschlagen. Die erstellte Gebührenrechnung werde der Höhe nach nicht bestritten. Er könne jedoch die Kosten nicht aufbringen. Seine eigene wirtschaftliche Lage sei zu angespannt. Auf Anforderung des Gerichts legte der Kläger sodann seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 30.05.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der angefochtene Gebührenbescheid sei rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1.1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt H vom 17.12.2003, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.12.2005. Danach werde für die Inanspruchnahme der öffentlichen Friedhöfe der Beklagten eine Gebühr erhoben. Gebührenschuldner sei nicht nur, wer sich gegenüber der Beklagten zur Tragung der Kosten verpflichte oder die gebührenpflichtige Leistung beantragt habe, sondern auch, wer nach öffentlichem Recht für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen habe. Gemäß § 13 Abs. 1 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz seien die Angehörigen der verstorbenen Person hierzu verpflichtet. Der Kläger sei Sohn der Verstorbenen und somit ein Angehöriger, der nach öffentlichem Recht für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen habe. Die seitens des Klägers vorgetragene Entfremdung zwischen ihm und seiner verstorbenen Mutter sei nicht geeignet, sich seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht und damit auch der Kostentragungspflicht zu entledigen. Auch die Tatsache der Erbausschlagung lasse die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt. Die Familienverhältnisse des Klägers seien nicht so nachhaltig gestört gewesen, dass die Übernahme der Bestattungskosten durch ihn als grob unbillig und daher als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers sei bislang nicht ausreichend belegt worden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und der Kläger tatsächlich nicht leistungsfähig sei, ändere dies nichts an der grundsätzlich bestehenden Bestattungspflicht. In Betracht könne dann ein Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung oder Ratenzahlung der Bestattungsgebühr kommen. Der Kläger habe entgegen der Anregung der Beklagten keinen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe bei der Kreisverwaltung des G-Kreises gestellt. Wenn nun der Kläger, wie er vorträgt, nicht leistungsfähig sei, stelle sich für die Beklagte die Frage, warum er nicht sämtliche Möglichkeiten ausschöpfe, um eine Unterstützung zu erhalten. Die Höhe der Friedhofsgebühren sei nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung bestehe gesamtschuldnerische Haftung. Bei mehreren Gebührenschuldnern könne die Gebühr zwar nur einmal angefordert werden, aber von jedem Schuldner in voller Höhe. Hier bestehe Wahlfreiheit, welchen Schuldner die Beklagte konkret heranziehen wolle. Zunächst habe die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Ziffern 1.2 und 1.3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung versucht, die Gebühren von dem Lebensgefährten der Verstorbenen zu erhalten, da sich dieser gegenüber der Beklagten mit Antrag vom 08.08.2011 zur Übernahme der Kosten verpflichtet und die gebührenpflichtige Handlung beantragt habe. Die diesbezüglichen Bemühungen hätten allerdings nicht zu einer Entrichtung der angefallenen Bestattungskosten geführt. Diese seien vielmehr wertberichtigt worden. Im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens habe die Beklagte im Folgenden die Friedhofsgebühren gegenüber dem älteren Sohn der Verstorbenen, der auch wie sie nach wie vor in Limburg wohnhaft sei, erhoben. Auch hier hätten die Friedhofsgebühren nicht beigetrieben werden können und die Forderung habe wertberichtigt werden müssen. Erst jetzt habe sich die Beklagte an den Kläger gewandt und ihm gegenüber die Friedhofsgebühren zu Recht geltend gemacht. Die vorstehenden Ausführungen machten deutlich, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Auswahlermessens bewusst gewesen sei und dieses auch umfassend ausgeübt habe. Ergänzend trägt die Beklagte vor, sie habe vor Erlass der Gebührenbescheide und damit in Ausübung des ihr eingeräumten weiten Ermessensspielraums entsprechende Ermittlungen angestellt. Aus der Verwaltungsakte Bl. 13 bis 17 gehe hervor, dass sie sich zunächst über die Nachkommen der Verstorbenen informiert habe. Regressmöglichkeiten im Innenverhältnis der Gesamtschuldner seien bei dem Erlass eines Gebührenbescheides nicht zu prüfen. Was das Auswahlermessen im Einzelnen anbetreffe, sei die Beklagte zunächst an den Lebensgefährten herangetreten, welcher auch die Bestattung veranlasst habe. Als zweiten Gebührenschuldner habe die Beklagte einen der beiden Söhne der Verstorbenen herangezogen. Er sei der ältere der beiden Söhne, der zudem auch noch in Limburg, also in unmittelbarer räumlicher Nähe wohnhaft sei. Erst nachdem auch bei ihm die Uneinbringlichkeit der Forderung festgestanden habe, sei der streitige Gebührenbescheid gegenüber dem Kläger ergangen. Zwar handele es sich bei ihm um das jüngste der drei Kinder der Verstorbenen, jedoch wohne er in Selters/Eisenbach und somit etwas näher an Limburg als die Schwester, Maria A., verheiratete Smyrek, die in Schmitten wohnhaft sei. Auch sei der Beklagten bekannt gewesen, dass beide Söhne erwerbstätig seien. Insoweit habe bei ihnen am ehesten von Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden können. Der Beklagten sei es ohne nachprüfbare Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht möglich, eine Prüfung eventueller Billigkeitsmaßnahmen vorzunehmen oder gar eine Wertberichtigung durchzuführen. Soweit Unterlagen vorgelegt worden seien, seien diese nicht geeignet, Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers zu belegen. Dies belege insbesondere ein Verbraucherkredit, der im Jahr 2013 aufgenommen worden sei. Hier stelle sich die Frage, wieso es dem Kläger nicht möglich sei, auch für die angeforderten Friedhofsgebühren einen Kredit aufzunehmen. Mit Schriftsätzen vom 27.05.2013 und 03.06.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 07.10.2013 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Verwaltungsvorgang, Satzungsunterlagen) Bezug genommen.