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Beschluss

1 L 632/13.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2014:0107.1L632.13.WI.0A
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Leitsätze
Bei Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösende Nacherhebung innerhalb der Festsetzungsverjährung möglich.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine verbösende Nacherhebung innerhalb der Festsetzungsverjährung möglich. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44,94 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2013 festgesetzten Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013. Die Antragsgegnerin führte zum 01.01.2005 die gesplittete Abwassergebühr ein; Grundlage für die zugrunde gelegten versiegelten Flächen waren Bilder, die bei einem Überflug des Gemeindegebiets am 01.04.2004 gefertigt wurden. Für das Jahr 2009 wurde die Niederschlagswassergebühr mit Bescheid vom 23.01.2009 auf 212,38 € festgesetzt, für die Jahre 2010 bis 2013 jeweils durch einzelne Bescheide auf 217,56 € festgesetzt. Bemessungsgrundlage war eine Fläche von 259 m². Mit Schreiben vom 14.02.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass im Rahmen einer Nachkontrolle stichprobenartig die derzeit bestehenden Versiegelungen mit den Daten vom 01.04.2004 überprüft werden sollten (Bl. 44 VV) und bat um Vereinbarung eines Termins zwecks Ortsbesichtigung. Nachdem der Antragsteller nach weiterer Korrespondenz der Antragsgegnerin mitteilte, dass er keinen Termin zur Ortsbesichtigung vereinbaren werde, wurde ihm mit Schreiben vom 06.03.2013 eine Stellungnahme zur Flächenerhebung mit der Bitte um Überprüfung und eventuelle Korrektur übersandt (Bl. 50 - 53 VV). Diese Stellungnahme wurde von dem Antragsteller ausgefüllt und mit Schreiben vom 09.04.2013 zurückgesandt (Bl. 54 VV). Dort teilte er mit, dass er die mit 0, 11, 6 und 8 bezeichneten Flächen unstreitig stelle. Die mit 9 und 10 bezeichneten Flächen hätten sich seit 2004 nicht verändert. Gleichzeitig äußerte er die Ansicht, dass die Abgabenbescheide ab 2009 endgültig ergangen seien und für eine Erhöhung der Veranlagung jede tatsächliche Grundlage fehle. Mit Schreiben vom 22.04.2013 (Bl. 55 VV) teilte die Antragsgegnerin mit, dass bei einer Inaugenscheinnahme vom öffentlichen Gehweg festgestellt worden sei, dass die Flächen mit den Ziffern 9 und 10 entsprechend dem angegebenen Versiegelungsgrad versiegelt seien. Es wurde nochmals die Möglichkeit eines Ortstermins zum Ausräumen der Zweifel angeboten. Im Übrigen wurde eine rückwirkende Veranlagung bezüglich der Flächen 9 und 10 angekündigt. Mit Bescheid vom 11.06.2013 setzte die Antragsgegnerin die Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013 unter Einbeziehung der Flächen unter den Ziffern 9 und 10 neu fest (Bl. 57 VV). Der noch zu zahlende Betrag wurde auf 179,74 € festgesetzt. Mit Schreiben ohne Datum, das am 13.06.2013 bei der Antragsgegnerin einging, legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.06.2013 ein (Bl. 60 VV). Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Behörde sei eine Begründung des Widerspruchs zwecklos. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids. Dieser Antrag wurde von dem Antragsgegner nicht beschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2013 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück (Bl. 61 VV). Da der Widerspruch bewusst nicht begründet worden sei, könne eine weitere Überprüfung seitens der Gemeinde nicht erfolgen. Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Die gleichzeitig am 26.06.2013 erhobene Klage ist unter dem Aktenzeichen 1 K 631/13.WI noch anhängig. Zur Begründung des Eilantrags trägt der Antragsteller vor, dem Bescheid vom 11.06.2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2013 fehle so ziemlich alles, was ein rechtmäßiger Verwaltungsakt benötige. Der Bescheid ändere bis in das Jahr 2009 sechs bestandskräftige Abgabenbescheide. Die Voraussetzungen des § 172 AO lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin halte es nicht für nötig, die Grundlagen für die Änderung mitzuteilen und zu begründen. Der angegriffene Bescheid sei krass rechtswidrig. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, nach § 131 Abs. 1 AO könnten Bescheide nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Dies erfordere aber die Ausübung von Ermessen, woran es vorliegend fehle. Auch sei es nicht zutreffend, dass lediglich ohne Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide Gebühren nacherhoben worden seien. Es liege vielmehr eine geänderte Bewertung altbekannter, in den bestandskräftigen Bescheiden anders gewerteter Tatsachen vor. Im Übrigen fehle die nach § 4 Nr. 1b KAG i.V.m. § 121 AO erforderliche Begründung des Bescheides vollständig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.06.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2013 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der angegriffene Bescheid sei weder krass noch offenkundig rechtswidrig. Die rückwirkende Erhebung der bislang nicht geltend gemachten Niederschlagswassergebühren sei rechtmäßig. § 172 AO sei nicht anwendbar. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Vorschrift des § 130 Abs. 2 AO seien nicht anwendbar. Ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Gebühr festgesetzt werde, sei ausschließlich ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt, der sich der Höhe nach versehentlich auf die Festsetzung eines zu niedrigen Teilbetrages beschränke. Eine Rücknahme oder ein Widerruf sei nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin sei zur Ausschöpfung ihrer Gebühren nach § 93 HGO in Verbindung mit der Entwässerungssatzung verpflichtet. Die Gebühr werde gemäß § 10 KAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen erhoben. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der nacherhobenen Gebühren sei § 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 169 AO. Gemäß § 24 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin sei der Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet werde oder abfließe. In dem Bescheid werde diese Fläche mit 302 m² abgerechnet, was dem Kläger aus dem Flächenerhebungsbogen auch bekannt sei, da er ihn selbst unterschrieben habe. Zum Inhalt eines Abgabenbescheides gehöre nicht die Darlegung, warum eine bislang unrichtige Festsetzung erfolgt sei, sondern lediglich die Angabe der Festsetzungsgrundlagen, was geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (1 Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26.06.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2013 ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, hier von Niederschlagswassergebühren. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 116 zu § 80 VwGO). Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 11.06.2013. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn mit Erlass des Widerspruchsbescheids am 20.06.2013 durch die Antragsgegnerin hat diese den am 13.06.2013 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung konkludent abgelehnt. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt er dem Begründungserfordernis. Er unterliegt keinem so weit gehenden Begründungserfordernis nach § 4 Abs. 3b KAG i.V.m. § 121 AO. Der Abgabenbescheid ist nämlich nur insoweit zu begründen, als es um die für die Festsetzung der Abgabe erheblichen Bemessungsgrundlagen geht, umfasst aber nicht eine Rechtfertigung der zugrundeliegenden Satzungsregelungen (VG Potsdam, Beschluss vom 25.01.2012 - 8 L 766/11 -, zitiert nach Juris). Darüber hinaus bedarf es gemäß § 121 Abs. 1 AO einer Begründung nur, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsakts erforderlich ist. Die ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht unter das Begründungserfordernis (VG München, Urteil vom 29.11.2012 - M 10 K 11.5972 -; BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82 -, zitiert nach Juris). Der Antragsteller ist im Übrigen nach § 91 AO i.V.m. § 4 Abs. 3a KAG mit Schreiben vom 22.04.2013 zu der beabsichtigten Festsetzung angehört worden. Bei dem Bescheid über die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren handelt es sich um einen Abgabenbescheid im Sinne von § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 AO, § 4 Abs. 3b KAG i.V.m. § 122 Abs. 1 AO. Nach § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabeschuld nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem Bescheid vom 11.06.2013 lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück des Antragstellers Niederschlagswassergebühren festsetzen will. Sowohl die Höhe der Gebühr, ihre Bemessungsgrundlage und der Schuldner sind erkennbar. Der Gebührenbescheid vom 11.06.2013 ist bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den ursprünglichen Bescheiden wurden die Flächen zugrundegelegt, die sich aus der Bildauswertung im Jahr 2004 ergaben. Stellt die Antragsgegnerin nun anlässlich einer Inaugenscheinnahme fest, dass die Flächen mit den Ziffern 9 und 10 ebenfalls gebührenrelevant sind, besteht Anlass zur Nacherhebung im Rahmen der Festsetzungsverjährung. Wie der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 09.04.2013 mitteilte, änderte sich an den Flächen mit den Ziffern 9 und 10 seit 2004 nichts. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sie seit Beginn der gesplitteten Abwassergebühr fehlerhaft nicht mit berechnet worden sind. Die Heranziehung durch den angefochtenen Bescheid vom 11.06.2013 ist auch nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass der Antragsteller auch für den hier streitigen Zeitraum bereits mit früheren, bestandskräftigen Bescheiden zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wurde. Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine "verbösernde" Nacherhebung - wie hier geschehen - möglich. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Die ursprünglichen Bescheide stehen der Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlich zustehenden Gebührenanspruchs im Wege der Nacherhebung nicht entgegen (VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 5 K 3493/13 -, mit weiteren Nachweisen; zitiert nach Juris). Die Nacherhebung ist nicht durch § 172 AO ausgeschlossen, da § 4 Abs. 4b KAG die Anwendbarkeit des § 172 AO nicht anordnet und die Nacherhebung damit nicht den Einschränkungen unterliegt, die § 172 AO für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden aufstellt. Der Landesgesetzgeber hat damit die in den §§ 172 bis 177 AO niedergelegten Regelungen für die Korrektur von Steuerbescheiden, die von den sonst für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften abweichen, für die "kleinen Gemeindesteuern" bewusst ausgeschlossen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1990 - 22 A 1393/90 -, zitiert nach Juris). Die hier mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Nacherhebung ist auch nicht nach §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Die Regelungen hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich bei den ursprünglichen Gebührenbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelt. Ein Bescheid, der eine zu niedrige Gebühr festsetzt, ist im Regelfall ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Im Übrigen enthalten Grundbesitzabgabebescheide auch generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden (VG Köln, Urteil vom 18.02.2013 - 14 K 2936/11 -, zitiert nach Juris). Auch §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO, die die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte regeln, finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid enthält nicht die Aufhebung der mit den ursprünglichen Gebührenbescheiden vorgenommenen jährlichen Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für die Zeit von 2009 bis 2013. Handelt es sich wie hier um eine Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt des Nacherhebungsbescheides, bestehen. Der angefochtene Bescheid vom 11.06.2013 beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Nachforderung des von den ursprünglichen Gebührenbescheiden nicht erfassten Betrages. Der Antragsteller kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt stets voraus, dass der eine Belastung aussprechende Verwaltungsakt tragfähig ist für den - ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden - Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, zitiert nach Juris). Hier kann den ursprünglichen Gebührenbescheiden ein derartiger Regelungsgehalt aber nicht entnommen werden. Für die möglicherweise an die ursprüngliche Gebührenfestsetzung geknüpfte subjektive Erwartung, der Antragsteller werde mit einer Nacherhebung nicht belastet werden, gibt der ursprüngliche Heranziehungsbescheid schon mit Rücksicht auf die periodische Entstehung der Gebühren keinen Anhaltspunkt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1990 - 22 A 1393/90 - zitiert nach Juris). Schließlich ist die Festsetzung durch Bescheid vom 11.06.2013 nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebührenansprüche bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen wären (vgl. § 4 Abs. 2b KAG i.V.m. § 47 AO) und Gebührenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Für die Niederschlagswassergebühr, die im Jahr 2009 entstanden ist, endete die Festsetzungsfrist mit dem 31.12.2013, die Gebühr für das Jahr 2010 am 31.12.2014, die Gebühr für das Jahr 2011 am 31.12.2015, die Gebühr für 2012 am 31.12.2016 und die Gebühr für 2013 am 31.12.2017. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 11.06.2013 ist daher fristwahrend ergangen. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG, wobei das Gericht den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden streitigen Beitrag von 179,74 € im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffer 1.5) auf ein Viertel reduziert und somit auf 44,94 € festgesetzt hat.