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Beschluss

1 L 203/12.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2013:0107.1L203.12.WI.0A
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Leitsätze
Gebühren für die Erstattung eines Wertgutachtens i.S.d. § 194 BauGB
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 330,23 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gebühren für die Erstattung eines Wertgutachtens i.S.d. § 194 BauGB Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 330,23 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenbescheid des Gutachterausschusses des Amts für Bodenmanagement xxx vom 03.11.2011, mit dem der Antragsgegner die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Erbbaurechts an der Liegenschaft xxx, xxx, Flur xxx, Flurstück xxx, geltend macht. Eigentümer dieser Liegenschaft ist der xxx, Erbbauberechtigte sind ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs des Amtsgerichts xxx, Grundbezirk xxx, Grundbuch Blatt 6391 (Blatt 129 BA) der Onkel der Antragstellerin, Herr xxx, der als Mieter das Grundstück nutzt, zu ½ sowie die Mutter der Antragstellerin, Frau xxx, und die Antragstellerin in Erbengemeinschaft zu ½. Mit Schreiben vom 21.01.2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Amt für Bodenmanagement xxx die Erteilung eines Wertgutachtens für das oben genannte „Gesamtanwesen“. Die Antragstellerin wies u. a. darauf hin, dass ein zuvor von ihrem Onkel eingeholtes Verkehrswertgutachten des Architekten xxx vom 30.04.2010 (Blatt 91 bis 115 BA) lediglich das Wohnhaus, nicht aber gewerbliche und andere Gebäude berücksichtige und hinsichtlich Wohnfläche und Mietpreis von unzutreffenden Werten ausgehe. Mit Schreiben vom 24.02.2011 (Blatt 138 BA) teilte die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte für den Bereich der Kreisstadt xxx der Antragstellerin mit, dass der Antrag vom 21.01.2011 so verstanden werde, dass nicht der Wert des Grundstückseigentums, sondern der des Erbbaurechts zu bewerten sei. Den zugleich angeforderten Erbbaurechtsvertrag legte die Antragstellerin ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte am 31.03.2011 vor (Blatt 85 BA). Nach Erstellung und Übersendung des Wertgutachtens (Blatt 11 bis 50 BA) erging gegen die Antragstellerin unter dem 03.11.2011 der streitige Kostenbescheid in Höhe von 1.320,90 Euro. Mit Schriftsatz vom 02.12.2011, am gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte die Antragstellerin, ihr zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren und führte weiter aus: „Nach Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erheben wir Klage mit dem Antrag, den Kostenbescheid der Beklagten vom 03.11.2011 aufzuheben.“ Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 1139/11.WI geführt. Eine Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte, auch nach gerichtlicher Aufforderung und mehrfacher Fristsetzung, nicht. Mit Schriftsatz vom 20.02.2011, bei Gericht am 21.02.2011 eingegangen, teilte die Antragstellerin in dem Klageverfahren mit, dass auf den Prozesskostenhilfeantrag verzichtet werde. In der Sache werde zur Klagebegründung auf Folgendes hingewiesen: Vor Auftragsvergabe habe die Klägerin mit dem Beklagten telefoniert. Es sei ihr bei einem Wert bis 100.000 Euro ein Kostenrahmen von maximal 941,- Euro genannt worden, daraufhin sei der Auftrag erst erteilt worden. Trotz Hinweis im Antragsschreiben vom 21.01.2011 sei die Wohnflächenberechnung falsch vorgenommen und neben dem privaten Anteil der geschäftliche Anteil des Grundstücks nicht bewertet worden. Das Gutachten sei völlig unbrauchbar, weil Umstände wie Erbbaurecht, Wert der privaten Einheit und Wert der gewerblichen Einheit und weitere Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.01. und 02.02.2011 nicht statt (Blatt 148 ff. BA). Nachdem unter dem 13.02.2012 eine Vollstreckungsankündigung gegen die Antragstellerin erging, beantragt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.02.2012, die Zwangsvollstreckung bis zum Abschluss der Hauptsache einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Kostenforderung sei wirksam entstanden und zutreffend berechnet worden. Dass vor Gutachtenbeauftragung ein anderer Kostenbeitrag in Aussicht gestellt worden sei, werde bestritten. Die Gebühren entsprächen dem Äquivalenzprinzip. Darauf, dass das Gutachten inhaltlich nicht den Vorstellungen der Antragstellerin entspreche, komme es nicht an. Nach Hinweis des Gerichts im Verfahren 1 K 1339/11.WI auf die verfristete Klageerhebung, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.03.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Blatt 54 GA, 1 K 1339/11.WI). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 K 1339/11.WI und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der mit Schriftsatz vom 20.02.2012 anhängig gemachte Antrag hat keinen Erfolg. Soweit das Rechtsschutzbegehren dahin zu verstehen ist, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenbescheid vom 03.11.2011 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt, bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit des Antrages. Zwar ist dem Antrag die notwendige erfolglose Antragstellung nach § 80 Abs. 6 VwGO vorausgegangen, da der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 17.01. und 27.01.2012 abgelehnt hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist jedoch nur zulässig, solange der streitige Verwaltungsakt noch anfechtbar ist (Kopp/Schenke, Rdnr. 130). Daran bestehen vorliegend Zweifel, da die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO bezüglich der Klage gegen den Kostenbescheid nicht eingehalten ist. Der Kostenbescheid vom 03.11.2011 ist ausweislich des Eingangsvermerkes (vgl. Bl. 3 GA 1 K 1339/11.WI) am 07.11.2011 bei der Antragstellerin bzw. ihrem Bevollmächtigten eingegangen. Damit lief die Klagefrist am 07.12.2011 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Der mit Schriftsatz vom 02.12.2011 innerhalb der Klagefrist eingereichte Prozesskostenhilfeantrag enthielt noch keine Klageerhebung. Diese erfolgte erst mit am 21.02.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.02.2012 nach Ablauf der Klagefrist. Zwar kann die versäumte Rechtshandlung unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden (§ 60 VwGO). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bzw. deren Glaubhaftmachung bestehen aber ebenfalls Bedenken. So fehlt es bereits an der nach § 60 Abs. 2 VwGO erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die versäumte Rechtshandlung, hier die Klageerhebung, innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wurde. Aufgrund des klägerischen Vortrags ist dies für das Gericht nicht eindeutig nachvollziehbar. Darüber hinaus sind keine Umstände erkennbar – und überprüfbar –, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin bei Ablauf der Klagefrist davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe überhaupt vorliegen. Entsprechendes gilt, soweit sie vorträgt, zu einem späteren Zeitpunkt (wann?) sei man bei der Prüfung der PKH-Voraussetzungen zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen, weshalb der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen worden sei. Die Mitteilung dieser Umstände ist aber zur Klärung der Frage, ob die verspätete Klageerhebung unverschuldet und fristgerecht erfolgt ist, erforderlich. Auch auf Hinweis des Gerichts hat die anwaltlich vertretene Klägerin entsprechende Umstände nicht vorgetragen. Der Antrag ist im Übrigen aber auch unbegründet. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (HessVGH, Beschluss vom 26.03.2008 – 8 TG 2493/07 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 – 5 B 383/08 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 – 6 K 2494/09 -; jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zufolge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheides. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 17 der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs (DVO-BauGB) vom 17.04.2007 (GVBl. I, 259). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden für Amtshandlungen nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen nach Abs. 2 bis 5 und dem der Verordnung als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Die Gebühren des Gutachterausschusses für die Erstattung von Wertgutachten im Sinne des § 194 BauGB bemessen sich nach § 17 Abs. 2 DVO-BauGB nach dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert, wobei sich die konkrete Gebühr aus der Zuordnung zu einem der in den lfd. Nr. 1101 bis 1113 festgelegten Kostenrahmen ergibt. Soweit das Gutachten zur Ermittlung anderer als in Nr. 11 genannter Werte, insbesondere dem Wert eines – wie vorliegend im Falle des Erbbaurechts - grundstücksgleichen Rechts, dient, erhöht sich die so gewonnene Gebühr nach Nr. 13 auf 300 v.H. nach Nr. 11. Bedenken gegen die aufgrund § 2 Abs. 1 S. 1 HVwKostG ergangene Kostenregelung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Insbesondere eröffnet § 6 Abs. 1 HVwKostG grundsätzlich die Möglichkeit, Gebühren in Form von Wertgebühren festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz der Kostenäquivalenz (vgl. § 3 HVwKostG) nicht gewahrt ist, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung mit Bescheid vom 03.11.2011 ist danach zu Recht erfolgt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 21.01.2011 ein Verkehrswertgutachten gemäß §§ 194, 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für das Anwesen xxx beantragt. Da die Antragstellerin kein Eigentum, sondern lediglich ein Erbbaurecht an dem Grundstück innehat, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.02.2011 klarstellend darauf hingewiesen, dass der Antrag so verstanden wird, ein Wertgutachten über den Wert des Erbbaurechts zu erstellen. Die Antragstellerin hat dem zu keinem Zeitpunkt widersprochen, eine andere als die so vorgenommene Präzisierung des Antragsbegehrens hätte auch keinen Sinn ergeben. Da die Antragstellung Voraussetzung für die Erstellung des Gutachtens war, ist die Kostenschuld mit Eingang des Antrags am 26.11.2011 (Bl. 140 BA) entstanden (§ 12 Abs. 1 HVwKostG). Der Antragsgegner hat auch die Höhe der so entstandenen Kostenschuld aufgrund des ermittelten Verkehrswertes des Erbbaurechts von 56.700,- € zutreffend festgestellt. Die daran anknüpfende Gebühr ergibt sich aus Nr. 13 des Kostenverzeichnisses (300 v.H. von 1102 = 3 x 370,- Euro) zuzüglich Umsatzsteuer (19% = 210,90 Euro) mit insgesamt 1.320,50 Euro. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe den Auftrag erst erteilt, nachdem ihr mitgeteilt worden sei, dass bei einem Kostenrahmen bis 100.000,- Euro eine Gebühr von höchstens 941,- Euro anfalle, kann sie damit vorliegend nicht durchdringen, da die Kostenschuld in der durch die Verordnung bestimmten Höhe mit Antragstellung – und unabhängig von etwaigen abweichenden Abreden – entsteht (§ 12 Abs. 1 HVwKostG). Das Vorbringen der Antragstellerin könnte allenfalls im Rahmen eines gegen den Antragsgegner gerichteten Amtshaftungs- oder Schadensersatzbegehrens von Belang sein. Insofern fehlt es aber ohnehin an einer substantiierten Darlegung, wer zu welchem Zeitpunkt bzw. Anlass eine – von Seiten des Antragsgegners bestrittene – entsprechende Äußerung getroffen haben soll. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen den Inhalt des Wertgutachtens wendet, kann sie damit gegen die Kostenforderung nicht durchdringen. Der Einwand, das Gutachten gehe, wie schon das Gutachten des Architekten xxx vom 30.04.2010, von einer fehlerhaften Wohnflächenbemessung aus, ist nicht nachvollziehbar. In ihrem Antrag vom 21.01.2011 hebt die Antragstellerin auf Seite 2 (Bl. 141 BA) hervor, dass die Wohnfläche gemäß Mietvertrag 90 m² und nicht, wie im Gutachten vom 30.04.2010 zugrunde gelegt, 103 m² betrage. Diesbezüglich weist der Antragsgegner aber zutreffend darauf hin, dass genau die mitgeteilte Wohnfläche von 90 m² zugrunde gelegt wurde (s. S. 30 des Gutachtens, Bl. 40 BA). Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand der Antragstellerin, das Wertgutachten weise, wie schon das Architektengutachten vom 30.04.2010, nicht die Gebäudeanteile, die neben dem Wohngebäude auf dem Grundstück vorhanden sind, aus. Das Gegenteil ist der Fall, da die gewerbliche und die sonstige Bebauung in die Wertberechnung Eingang gefunden haben, wie dies zum Beispiel bei der Sachwertberechnung unter Ziff. 5.5.3 zu ersehen ist (S. 24 des Gutachtens, Bl. 34 BA). Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit ihrem pauschalen Angriff durchdringen, das Gutachten sei unbrauchbar, weil Umstände wie Erbbaurecht, Wert der privaten Einheit und Wert der gewerblichen Einheit und weitere Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Soweit hier überhaupt substantiierter Vortrag vorliegt, gehen die Angriffe fehl, da Gegenstand des Gutachtens gerade der Wert des Erbbaurechts ist und auch neben der Wohnhausbebauung die sonstige Bebauung, wie ausgeführt, berücksichtigt wurde. Soweit die Antragstellerin in ihrem schriftlichen Antrag vom 21.01.2011 „nach Möglichkeit“ um eine anteilige Ausweisung der Werte für das Wohnhaus und die betrieblichen Gebäude gebeten hat, hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erbbaurecht nur einheitlich veräußert werden kann, so dass sich die Ermittlung des Verkehrswertes auch nur auf das Erbbaurecht insgesamt und nicht auf Teile dieses Rechts beziehen kann. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, die Auftragsvergabe davon abhängig zu machen, dass eine getrennte Wertausweisung möglich ist. Diese Einschränkung hat sie durch die Wahl der Formulierung „nach Möglichkeit“ aber gerade nicht vorgenommen. Die Antragstellerin hat schließlich auch nichts dafür vorgetragen, dass die Vollziehung des - nach summarischer Prüfung rechtmäßigen - Kostenbescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für sie zur Folge hätte. Soweit das Rechtsschutzbegehren ferner dahin zu verstehen ist, dass die Antragstellerin eine Einstellung der Vollstreckung gemäß § 3 Abs. 1, 3 HVwVG begeht, ist der Antrag zwar grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung nicht vorliegen. Da – wie ausgeführt – die Klage gegen den Kostenbescheid keinen Erfolg hat, kommt eine Einstellung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 HVwVG nicht in Betracht. Die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HVwVG sind ebenfalls nicht gegeben, da der Kostenbescheid weder befolgt noch aufgehoben und die Kostenforderung weder erloschen noch gestundet worden ist. Schließlich kommt auch eine Vollstreckungseinstellung nach § 3 Abs. 3 HVwVG nicht in Betracht, da die Vollstreckung nicht gegen zwingende Vorschriften über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der (bisherigen) Vollstreckung verstößt. Die Antragstellerin ist als Adressatin des Kostenbescheides Pflichtige i.S.d. § 4 Abs. 1, 2 HVwVG. Die Voraussetzungen der §§ 2, 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 HVwVG liegen ebenfalls vor. Die Antragstellerin hat im Übrigen Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckung nicht erhoben, sondern macht – wie bereits ausgeführt, erfolglos – Einwände gegen die Kostenforderung dem Grunde nach geltend. Mit Einwänden dagegen ist sie aber in diesem Verfahren ohnehin ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und ergeht in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen.