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Urteil

1 K 910/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0712.1K910.11.WI.0A
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Leitsätze
Zur Kostenfreiheit eines Auskunftsbegehrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Tenor
Der Bescheid vom 15.08.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kostenfreiheit eines Auskunftsbegehrens nach dem Verbraucherinformationsgesetz Der Bescheid vom 15.08.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 15.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist aufzuheben. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die von dem Kläger beantragte Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz kostenfrei zu erfolgen. Ist ein Auskunftsbegehren auf Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gerichtet, hat dies, anders als ein auf Informationen im Sinne von Nr. 2-5 gerichtetes Begehren, verschiedene spezielle Konsequenzen (Beyerlein/Borchert, § 1 Rdnr. 29). Eine dieser Konsequenzen ist die grundsätzliche Kostenfreiheit eines solchen Ersuchens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG. Um solche Informationen (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. Beyerlein/Borchert, Rdnr. 30) geht es, wenn einzelfallbezogene Daten über Verstöße gegen in Nr. 1 genannte Rechtsquellen bzw. über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen konkreten Verstößen getroffen worden sind, abgefragt werden. „Verstoß“ ist dabei jedes menschliche Verhalten, das einem Gebot oder Verbot im Sinne der in Nr. 1 genannten Rechtsquellen zuwiderläuft; darauf bezogene „Maßnahmen“ sind behördliche Tätigkeiten, „Entscheidungen“ sind behördliche und gerichtliche Maßnahmen (Beyerlein/Borchert, Rdnr. 30, 39). Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht mithin deutlich, dass es hier um Informationen über konkrete, den Einzelfall betreffende Ereignisse im Rahmen der auf den einzelnen Betrieb gerichteten Lebensmittelkontrollen geht. Auf die Bekanntgabe solcher Verstoß-Daten bzw. darauf gerichteter Maßnahmen und Entscheidungen bezog sich der Antrag des Klägers vom 11.02.2011, indem er „Auskunft über die Lebensmittelkontrollen, die bei XXX vorgenommen worden sind“ beantragte und insoweit präzisierte, dass hierunter „alle Abnahme- und Routinekontrollen, eventuelle Mängelfeststellungen und/oder Auflagen etc.“ fallen, „insbesondere auch die Auskunft, ob Mängel zu OWi-Verfahren und/oder Strafverfahren geführt haben“. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei dem Antrag vom 11.02.2011 um ein – kostenpflichtiges - Auskunftsersuchen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG, teilt das Gericht nicht. Nach der Systematik der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 VIB sind die Anwendungsbereiche der Nr. 1 und der Nr. 5 im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen scharf voneinander abzugrenzen, mit anderen Worten, ein Anwendungsfall kann entweder unter Nr. 1 (mit der Folge der Kostenfreiheit) oder aber er kann unter Nr. 5 (mit der Folge der Kostenpflicht) fallen. Während Nr. 1 – wie ausgeführt – konkrete Kontrollmaßnahmen und dabei im Raum stehende Verstöße einzelner Betriebe in den Blick nimmt, geht es bei Nr. 5 um allgemeine, d.h. vom Einzelfall gerade abgehobene Maßnahmen, die unmittelbar auf den Schutz der Interessen der Verbraucher und Verbraucherinnen gerichtet sind. Dass Einzelfallkontrollen und Maßnahmen nach Nr. 1 mittelbar letztlich auch dem Verbrauchinteresse dienen, kann aus den genannten systematischen Gründen nicht dazu führen, sie zugleich auch dem Anwendungsbereich von Nr. 5 zuzuordnen. Damit verbleibt es für den Anwendungsbereich der Nr. 5 bei allgemeinen, der Einzelfallkontrolle übergeordnete Maßnahmen, wie zum Beispiel Auswertungen, Jahresberichte, Informationskampagnen oder Statistiken (vgl. Beyerlein/Borchert, Rdnr. 56ff). Dass diese Auslegung auch nach Sinn und Zweck der Regelung geboten ist, darauf hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Parallelverfahren unter Hinweis auf die Ausführungen in der Amtlichen Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation vom 27.04.2007 zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG (BR-Drucks. 273/07, S. 21) bereits hingewiesen: „Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen entspricht es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift allein auf allgemeine Informationen über Überwachungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten wie sie beispielsweise in Statistiken und Tätigkeitsberichten erhalten sind zu beschränken. Ein weiter gefasstes Verständnis dieser Vorschrift würde hingegen in Konflikt mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG geraten … Die generelle Befreiung von der Kostenpflicht … würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man für Informationsersuchen über bestimmte lebens- und futtermittelrechtliche Verstöße eine Kostenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG bejahen würde“ (Urteil vom 25.01.2012 – 7 K 2119/11.F, S. 6 des Urteilsabdrucks). Dem ist Weiteres nicht hinzuzufügen. Soweit sich der Kläger gegenüber der Beklagten bereit erklärt hat, für den Informationszugang Kosten zu tragen, steht dies im Gegensatz zur Gesetzeslage und vermag selbständig keinen Gebührentatbestand zu begründen. Mithin ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 421,96 € festgesetzt. Der Wert bemisst sich nach der streitigen Kostenforderung (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger, eine international tätige Tierschutzorganisation, beantragte mit Schreiben vom 11.02.2011 unter anderem bei der Beklagten Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) über Lebensmittelkontrollen, die bei den im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelegenen beiden Filialen der Restaurantkette XXX vorgenommen worden sind. Unter dem 03.03.2011 wies die Beklagte auf die Kostenpflicht der Auskunft hin, worauf hin der Kläger einer kostenpflichtigen Bearbeitung ausdrücklich zustimmte. Nach erfolgter Anhörung erließ die Beklagte gegen die beiden Gastronomiebetriebe unter dem 14.04.2011 Bescheide, mit denen sie die beabsichtigte Auskunft ankündigte, eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 30.05.2011 bewilligte die Beklagte die Bekanntgabe der Informationen dem Grunde nach. Eine Mitarbeiterin des Klägers nahm am 06.07.2011 in den Amtsräumen des Veterinäramts der Beklagten entsprechende Akteneinsicht. Die Beklagte erließ am 15.08.2011 einen Gebührenbescheid in Höhe von 421,96 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr nach Nr. 112 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Höhe von 405,00 € sowie Auslagen nach Nr. 211 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Höhe von 6,80 € und Postentgelte in Höhe von 10,16 €. Mit am 24.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Auskunftserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz kostenfrei zu erfolgen habe. Er bezieht sich insoweit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in einem Parallelverfahren bezüglich der Auskunftserteilung durch den XXX-Kreis. Der Gebührenbescheid sei auch unverhältnismäßig. Die Allgemeine Verwaltungskostenordnung sei nicht anwendbar. Jedenfalls verstoße der Bescheid aber gegen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. Auch sei die behauptete Bearbeitungsgebühr völlig überhöht. Mit Ausnahme des XXX-Kreises, des Landkreises XXX, des Kreises Bergstraße und der Beklagten hätten alle anderen hessischen Kommunen und Kreise die entsprechende Auskunft kostenfrei erteilt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.08.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Gebühr sei auf der Grundlage der § 6 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung zu Recht erhoben worden. Insbesondere könne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt, wonach ein kostenfreies Auskunftsersuchen nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vorliege, nicht gefolgt werden. Der Zeitaufwand von 6,75 Stunden für die Bearbeitung sei nachweisbar entstanden und – bei einem Satz von 15 € je ¼ Stunde für einen Beamten des gehobenen Dienstes nach Nr. 1412 des Kostenverzeichnisses – auch zutreffend neben den Auslagen in Ansatz gebracht worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22.09.2011 und vom 24.01.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt sowie mit Schriftsätzen vom 01.06.2012 und vom 13.06.2012 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.