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Urteil

1 K 1384/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0613.1K1384.11.WI.0A
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Leitsätze
Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) 1998 ist öffentlich-rechtlicher Natur
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,00 Euro zu zahlen nebst hieraus Prozesszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 28.09.2011 sowie Säumniszuschläge i. H. v. 1/100 pro Monat aus 200,00 Euro ab dem 20.10.2009. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (HRDG) 1998 ist öffentlich-rechtlicher Natur Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,00 Euro zu zahlen nebst hieraus Prozesszinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 28.09.2011 sowie Säumniszuschläge i. H. v. 1/100 pro Monat aus 200,00 Euro ab dem 20.10.2009. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kostengläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gegeben. Die Klage ist auch als Leistungsklage statthaft. Über die allgemeine Leistungsklage können auch Ansprüche eines Hoheitsträgers geltend gemacht werden. Die Klägerin ist Hoheitsträger im Bereich der Notfallversorgung im Land Hessen. Gemäß § 3 Abs. 1 HRDG– in der hier maßgeblichen Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. I S. 499), nachfolgend: HRDG 1998 - handelt es sich beim Rettungsdienst, der auch die Notfallversorgung umfasst, um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Träger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach § 4 Abs. 1 HDRG 1998 die Landkreise und die kreisfreien Städte, die die Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen. Sie können sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG 1998 zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Dies haben sie u. a. im Fall der Klägerin getan. Dabei ist es unschädlich, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Auch diese können mit der Wahrnehmung einzelner öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut werden, so dass ihr Handeln dann öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sie insoweit Hoheitsträger sind (vgl. zur öffentlich-rechtlichen Natur der rettungsdienstlichen Notfallversorgung in Hessen: BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09, juris; a.A. VG Gießen, Urteil vom 04.06.2007, - 10 E 1179/07, juris). Im Hinblick auf die Möglichkeit des Hoheitsträgers, solche Ansprüche unter Umständen zum Gegenstand eines Verwaltungsaktes zu machen und erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen, bedarf es jedoch eines Rechtsschutzinteresses zur Erhebung der Leistungsklage. Grundsätzlich fehlt das Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Leistungsklage, wenn es einfachere und effektivere Möglichkeiten zur Realisierung des Rechtsanspruches gibt. Bei öffentlichen Rechtsträgern ist der einfachere Weg zur Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches im Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger i. d. R. der Erlass eines Leistungsbescheides mit der Folge, dass Leistungsklagen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sind. Ausnahmsweise ist ein Rechtschutzinteresse aber zu bejahen, wenn ohnehin mit der Anfechtung des Leistungsbescheides durch den Bürger zu rechnen ist (s. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 40, Rdnr. 50). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Beklagte hat auf die ihm übersandte Gebührenrechnung und auch auf keine Mahnung oder Zahlungsaufforderung hin die geforderte Zahlung geleistet, sondern zum Ausdruck gebracht, dass er keine Zahlung leisten werde. Ein einfacherer und effektiverer Weg der Forderungsgeltendmachung hätte daher nicht bestanden. Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin Rettungsdienstgebühren i. H. v. insgesamt 220,00 Euro begehrt. Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung ist § 8 Abs. 3, 4 Satz 1 HRDG 1998 i. V. m. § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 HRDG 1998 ergangenen Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung sowie § 3 der Vereinbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich Stadt Wiesbaden für das Jahr 2007 (nachfolgend Vereinbarung 2007 genannt). § 8 Abs. 3 HRDG 1998 begründet dem Grunde nach einen Entgeltanspruch des Leistungserbringers, hier der Klägerin, unabhängig von privatrechtlichen Voraussetzungen, der gemäß § 8 Abs. 4 Satz HRDG 1998 i. V. m. § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung sowie § 3 der Vereinbarung der Höhe nach ausgestaltet wird und für einen Notfallversorgungseinsatz den Betrag von 220,00 Euro festlegt. Nach § 3 der Vereinbarung 2007 i. V. m. § 8 Abs. 6 Satz 1 Rettungsdienst-Rechnungswesenverordnung gelten die Benutzungsentgelte einheitlich gegenüber allen Personen, die Leistungen der bodengebundenen Notfallversorgung und des Krankentransportes im Rettungsdienstbereich in Anspruch nehmen. Der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen den Einsatz eines Notfallversorgungseinsatzes in Anspruch genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte den Einsatz auch zu verantworten hat bzw. dieser ihm zuzurechnen ist. Nach den Ausführungen der Zeugen D und E befand sich der Beklagte, der sich zunächst wegen seines gesundheitlichen Zustandes in das Gesundheitsamt begeben hatte, in einer Situation, die eine Selbstgefährdung befürchten ließ, so dass eine Einweisung in die psychiatrische Klinik erfolgen musste. Damit lagen die Voraussetzungen für den gebührenpflichtigen Einsatz vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin entgegen der in § 3 der Vereinbarung enthaltenen Regelung den Beklagten unmittelbar in Anspruch genommen hat. Nach dieser Vorschrift ist es unzulässig, unmittelbar mit Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Nur bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Leistungserbringer die Benutzungsentgelte unmittelbar mit dem Leistungsträger, der gesetzlichen Krankenkasse, abzurechnen. Da der Beklagte aber, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, nicht krankenversichert war, ist er persönlich gebührenpflichtig. Der Zeuge E hat glaubhaft dargelegt, dass ihm der Beklagte auf Nachfrage gesagt hat, er sei in der AOK versichert. Deshalb, so der Zeuge D, habe man ihm auch gesagt, dass es keine Probleme mit den Kosten gebe. Erst die spätere Nachfrage durch die Verwaltung der Klägerin habe erbracht, dass keine Krankenversicherung bestanden hat. Einen Anspruch auf die (ab 20.10.2009) beantragten vorgerichtlichen Verzugszinsen hat die Klägerin jedoch nicht. Da die Träger der Notfallversorgung bzw. die damit beauftragten Dritte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG für die Leistungen der notärztlichen Versorgung Benutzungsgebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) erheben können, richten sich die Ansprüche auch nach diesem Gesetz. Nach der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 b) HessKAG enthaltenen Verweisung sind über die Verzinsung und Säumniszuschläge Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden. Die Abgabenordnung bietet indes keine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beantragten Verzugszinsen. Einen Anspruch hat die Klägerin jedoch auf Säumniszuschläge, die ihre Rechtsgrundlage in § 240 Abs. 1 AO finden. Danach hat der Beklagte nach fällig werden der Forderung für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge i. H. v. 1/100 des auf den nächsten durch 50,00 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Betrags – hier 200,00 Euro - zu zahlen. Mangels genauer Kenntnis vom Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung ist in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG davon auszugehen, dass sie am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, in der Regel am Datum der Rechnungsstellung (17.08.2008), zugegangen ist, so dass der Anspruch antragsgemäß (seit 20.10.2009) zuzusprechen ist. Anspruch hat die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 BGB auch auf Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf Euro 220,00 i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz. Rechtshängigkeit trat mit der Erhebung der Klage ein (§ 90 VwGO). Anders als im Zivilprozess nach §§ 253, 261 ZPO ist die Zustellung der Klage nicht Voraussetzung. Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht wirkt die zunächst unter Heranziehung zivilprozessrechtlicher Vorschriften zu bestimmende Rechtshängigkeit aber als Rechtshängigkeit nach § 90 VwGO fort (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 90, Rdnr. 3). Vorliegend ist insoweit jedoch nicht vom Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (22.10.2010) gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auszugehen, da die Abgabe an das Amtsgericht nicht mehr alsbald nach Erhebung des Widerspruchs, der bereits am 29.10.2010 einging, erfolgte, sondern erst ca. zehn Monate später, was für eine alsbaldige Abgabe nicht mehr ausreichend ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 696, Rdnr. 14). Maßgeblicher Zeitpunkt ist deshalb die Zustellung der Klagebegründung gemäß § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO an den Beklagten (vgl. Baumbach/Lauterbach, Rdnr. 15) durch das Amtsgericht Wiesbaden, die ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten des Beklagten am 28.09.2011 erfolgt ist (Bl. 17 GA). Das Gericht hat sich von Amts wegen mit der Frage der Zulassung der Berufung auseinandergesetzt, sieht jedoch mangels Vorliegens eines Berufungszulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO von einer Zulassung der Berufung ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klageabweisung bezüglich der beantragten Verzugszinsen fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht, da die Klägerin stattdessen Säumnisgebühren beanspruchen kann. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist ein privatrechtliches Rettungsdienstunternehmen und mit der Durchführung der Notfallversorgung in Wiesbaden beauftragt. Sie begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 220,- € für einen von den Zeugen D und E am 22.06.2009 durchgeführten Notfalltransport. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Rechnung vom 17.08.2009 war der Einsatzort B-Stadt, XXX und es erfolgte der Transport des Beklagten von dort in die XXX Klinik. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Mahnung vom 05.10.2009 und Fristsetzung zum 19.10.2009 vergeblich zur Zahlung auf. Den gegen den Beklagten beantragten Mahnbescheid stellte das Amtsgericht Hünfeld dem Beklagten am 22.10.2010 zu. Durch Verfügung vom 12.08.2011 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Wiesbaden, das durch Beschluss vom 09.11.2011 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwies. Die Klägerin führt aus, dass sich nach ihrer Kenntnis der Beklagte an dem fraglichen Tage schlecht gefühlt habe und in das Gesundheitsamt Wiesbaden gegangen sei. Der Rettungsdienst sei von dort aus durch einen Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes alarmiert worden. Nach den Feststellungen der Zeugen D und E habe der Beklagte unter aktuellem Schlafdefizit und Ernährungsmangel gelitten. Aufgrund seines Zustandes sei dann der Transport in die XXX Kliniken erfolgt. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Kopie vorgelegte Krankenbeförderung. Der Zahlungsanspruch beruhe auf § 8 Abs. 4 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung der §§ 8 und 19 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und der Vereinbarung über die Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, den geltend gemachten Zinsschaden zu erstatten (§§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 220,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er den Auftrag weder veranlasst, noch den Transsport bestellt habe. Er habe darauf hingewiesen, dass er die entstehenden Kosten nicht tragen könne, da er von Sozialhilfe lebe. Deshalb habe er mit dem Bus in die XXX fahren wollen. Dies sei von den Mitarbeitern der Klägerin abgelehnt worden. Da man schon vor Ort sei, wolle man ihn in die Klinik zur Untersuchung fahren, die Kosten würden von seiner Versicherung übernommen. Erst dann habe sich der Beklagte bereit erklärt mitzufahren. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 06.02.2012 auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 30.05.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2012 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.