Urteil
1 K 388/11.WI.A
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2012:0523.1K388.11.WI.A.0A
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Leitsätze
Die ursprünglich angenommene Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland entfällt und ist jedenfalls dann auch nicht mehr konkret zu befürchten, wenn die Klägerin jedes Jahr mehrfach und für längere Zeit ihr Heimatland zu Besuchszwecken bereist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ursprünglich angenommene Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland entfällt und ist jedenfalls dann auch nicht mehr konkret zu befürchten, wenn die Klägerin jedes Jahr mehrfach und für längere Zeit ihr Heimatland zu Besuchszwecken bereist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die mit Bescheid vom 04.06.2004 erfolgte Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Serbien und Montenegro nach § 53 Abs. 6 AuslG zu Recht widerrufen. Ebenso rechtmäßig hat das Bundesamt festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Serbien und Montenegro nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG) vorliegen, ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im Bescheid vom 23.03.2011 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist hierfür die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, zitiert nach Juris). Dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG steht die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn diese Frist findet für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Ob der Widerruf den materiellen Voraussetzungen entspricht, bestimmt sich nach § 73 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970). Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3,5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der der Klägerin gewährte Abschiebungsschutz ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom Bundesamt im April 2004 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entfallen sind und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen. § 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Vorliegend liegen weder im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vom 23.03.2011, worauf primär abzustellen ist, noch im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung die Voraussetzungen weiterhin vor, die entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.02.2004, umgesetzt mit Bescheid des Bundesamts vom 04.06.2004, zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geführt haben. Grundlage der Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG durch das Bundesamt vom 04.06.2004 war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.02.2004 gewesen (3 E 2252/02.A), mittels derer die Verpflichtung des Bundesamts zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro ausgesprochen worden war. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin aufgrund einer in ihrer Heimat stattgefundenen Vergewaltigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und bei einer Rückkehr nach - damals - Serbien und Montenegro die Gefahr einer Retraumatisierung bestand. Zwischenzeitlich hat sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin erheblich gebessert. Sie trug im Verfahren selbst vor, dass die psychiatrische Behandlung weitgehend erfolgreich gewesen sei und sie zur Zeit diese Behandlung nicht benötige. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie regelmäßig nach Montenegro reist, um ihren Vater und die Verwandten dort zu besuchen. Ihr Sohn und der von ihr wegen der Vorkommnisse im Heimatland getrennt lebende Ehemann befinden sich zwischenzeitlich wieder in Montenegro. Somit ist insgesamt die Grundlage für die damalige Entscheidung, ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für Serbien und Montenegro festzustellen, angesichts der Gesundung der Klägerin und ihrer Reisen in ihr Heimatland entfallen; es liegt eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Ist der Bescheid also zu widerrufen, ist zu prüfen, ob auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, zitiert nach Juris): „Sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungshindernis entfallen, ist zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3). Des Weiteren bestimmt sich der Widerruf ausschließlich nach den Vorschriften des nationalen Rechts. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber Vorgaben des Unionsrechts - namentlich Art. 16 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 zum Erlöschen des subsidiären Schutzes - über die unionsrechtlich begründeten Tatbestände des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG hinaus auch auf den nationalen Abschiebungsschutz erstrecken wollte.“ Vorliegend sind in der Person der Klägerin keine nationalen Abschiebungsverbote gegeben. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit die Klägerin vorträgt, bei einem Aufenthalt in Montenegro ohne Möglichkeit der Rückkehr nach Deutschland bestehe die Gefahr der psychischen Dekompensation, so kann das Gericht dem nicht folgen; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung auch wegen einer zu erwartenden sog. Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen eines Traumas ergeben. Dass in diesem Fall an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich sind, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind, ist inzwischen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, zitiert nach Juris). Vorliegend hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verbessert; einer ärztlichen Behandlung bedarf sie nicht mehr. Ausgehend von der ursprünglich schweren Traumatisierung der Klägerin würde auch bei einer Gesundung normalerweise nicht unbedingt von einer Rückkehrmöglichkeit ohne Retraumatisierung ausgegangen werden können. Ausschlaggebend ist hier jedoch, dass die Klägerin seit dem Jahr 2005 jedes Jahr, mehrfach und für längere Zeit in ihr Heimatland reist, um dort ihren Vater und andere Verwandte zu besuchen. So war sie z.B. im Winter 2005 vom 25.12.2005 bis 07.01.2006 und im Sommer 2008 für 3 bis 4 Wochen in Montenegro; weitere Aufenthalte ergeben sich aus den Ausreisestempeln im Reisepass der Klägerin in der Akte der Ausländerbehörde. Ihre Aufenthalte dort zeigen, dass die konkrete Gefahr einer Retraumatisierung im Falle der dauerhaften Rückkehr der Klägerin nicht gegeben ist. Anderweitige Probleme bei einer Rückkehr der Klägerin sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vater der Klägerin, der zwar schon fortgeschrittenen Alters ist, einer ihrer volljährigen Söhne sowie weitere Verwandtschaft leben in Montenegro - wie ihre Besuchsreisen ja auch zeigen -,so dass die Klägerin dort auch nicht allein auf sich gestellt sein wird. Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 23.03.2011 und macht sie sich zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 00.00.0000 in XXX geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Montenegro. Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im März XXXX aus Serbien aus und gelangte am 17.06.1993 in das Bundesgebiet. Der Asylantrag vom 21.06.1993 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.12.1996 abgelehnt (Az.: XXX). Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 AuslG trug die Klägerin erstmals vor, im Jahr 1994 einen Suizidversuch unternommen zu haben. Grund hierfür sei eine massive Traumatisierung der Klägerin. Im Verlauf des Verfahrens trug die Klägerin vor, in ihrem Haus in Montenegro von drei Serben mehrfach vergewaltigt worden zu sein. Nach Klagerücknahme bezüglich Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wurde die verbliebene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31.08.2001 abgewiesen (Az.: 1 E 30140/97.A), da das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nicht glaubhaft geschildert worden sei. Am 21.02.2002 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines anwaltlichen Schriftsatzes die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf ein Gutachten der Beratungsstelle „XXX“ vom 12.12.2001, das eindeutig belege, dass die Klägerin im Juni 1993 auf brutalste Art und Weise von drei Männern mehrfach über Stunden hinweg vergewaltigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.10.2002 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 23.12.1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt (Az.: XXX). Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.02.2004 wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin hinsichtlich Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Insoweit wurde Bescheid vom 23.10.2002 bezüglich Ziffer 2) aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Az.: 3 E 2252/02.A). Mit Schreiben vom 15.01.2007 teilte der Landrat des Main-Taunus-Kreises - Ausländerbehörde - dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der Klägerin am 04.11.2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Bereits vom 25.12.2005 bis 07.01.2006 sei sie in ihr Heimatland gereist. Sie habe im Dezember gegenüber der Ausländerbehörde geäußert, dass sie erneut über Weihnachten mit ihrem jüngsten Sohn in ihr Heimatland reisen möchte. Es wurde um Überprüfung gebeten, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 02.04.2007 legte die Ausländerbehörde dem Bundesamt eine nervenfachärztlich psychotherapeutische kurzgutachterliche Stellungnahme der die Klägerin behandelnden Ärztin vom 31.03.2007 vor, wonach sich die psychische Traumatisierung durch die bisherige Therapie nicht vollständig habe verarbeiten lassen, jedoch seien frühere Beeinträchtigungen ihrer Alltagskompetenzen abgebaut. Ihr derzeitiges psychisches Befinden sei vorrangig noch durch die Ungewissheit bezüglich des Aufenthaltsrechtes ihrer Kinder gefährdet (Bl. 2 BAMF-Akte XXX). Am 03.09.2008 entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ein Widerrufsverfahren einzuleiten (Bl. 13 BAMF-Akte XXX). Mit Schreiben vom 23.11.2010 teilte die Ausländerbehörde mit, dass der Pass der Klägerin Ausreisestempel aus Montenegro vom 10.01.2010, 06.08.2010 und 17.10.2010 enthalte (Bl. 21 BAMF-Akte XXX). Die Ausländerbehörde teilte auf telefonische Anfrage des Bundesamtes am 23.02.2011 mit, dass die Klägerin über einen montenegrinischen Pass verfüge, der am 23.07.2009 ausgestellt und bis 23.07.2019 gültig sei. Ein Sohn sei bereits nach Montenegro abgeschoben worden und ihr Ehemann befinde sich auch dort. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.02.2011 wurde die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. Das Schreiben wurde ihr mit Postzustellungsurkunde am 24.02.2011 zugestellt. Der Bürgermeister der Stadt A-Stadt und zwei weitere Personen setzten sich mit Schreiben vom 03.03.2011 für den dauerhaften Verbleib der Klägerin in Deutschland ein (Bl. 39 BAMF-Akte XXX). Sie lebe seit 18 Jahren in der Gemeinde und sei als Kinder- und Hausmädchen in dem Haushalt eines der Unterzeichner beschäftigt. Die Klägerin fahre einmal im Jahr nach Montenegro, um einen Elternteil zu besuchen und lebe dort im Haus ihrer Schwiegereltern. Die gesundheitliche Versorgung sei in Montenegro seit vielen Jahren wieder hergestellt und die Klägerin erfahre auch keine Retraumatisierung, wenn sie ihre Verwandten besuche. Es sei dennoch keine Heimat mehr für sie, da sie sich hier voll integriert habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.03.2011 trug die Klägerin vor, die psychiatrische Behandlung sei weitgehend erfolgreich gewesen; sie benötige zur Zeit diese Behandlung nicht. Die Klägerin habe mehrfach Reisen nach Montenegro unternommen, um dort Verwandte zu besuchen. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung gehe mit diesen Reisen nach Montenegro nicht einher. Eine solche Gefahr bestehe nur dann, wenn die Klägerin nicht mehr die Möglichkeit habe, nach Deutschland zurückzukehren. Sie werde dann erneut erkranken. Es bestehe die Gefahr der Retraumatisierung. Sie sei nach Information über die Bedeutung des Widerrufsverfahrens am 13.03.2011 psychisch zusammengebrochen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2011 wurde die mit Bescheid vom 04.06.2004 nach früherem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, widerrufen. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 50 bis 54 BAMF-Akte XXX). Der Bescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten mit am 24.03.2011 zur Post gegebenem Einschreiben zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.04.2011 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt habe; diesbezüglich sei ein Klageverfahren bei dem VG B-Stadt unter dem Az.: 10 K 829/12.F anhängig. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehört. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.03.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17.06.2011 wurde der Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten 1 E 30140/97.A und 3 E 2252/02.A sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bundesamtsakten mit den Aktenzeichen XXX und XXX und 3 Bände Akten der Ausländerbehörde des Landrates des Landkreises Main-Taunus-Kreis) Bezug genommen.