OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 501/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0201.1K501.11.WI.0A
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Tierseuchenentschädigung entfällt bei acht Monate verspäteter Prämienzahlung, der zwei Mahnungen und eine Vollstreckungseinleitung vorausgegangen sind
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Tierseuchenentschädigung entfällt bei acht Monate verspäteter Prämienzahlung, der zwei Mahnungen und eine Vollstreckungseinleitung vorausgegangen sind Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch gegeben (§ 72b Tierseuchengesetz - TierSG -). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen des am 07.09.2009 verendeten Rindes gegen die Beklagte zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Gewährung einer Entschädigung für den am 07.09.2009 erlittenen Tierverlust nach § 66 Nr. 4, § 71 TierSG, § 6, § 9 HATierSG steht bereits der Ausschlusstatbestand des § 69 Abs. 3 Nr. 2, § 71 TierSG i.V.m. § 5 Nr. 1 der Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Wirtschaftsjahr 2009 – Beitragssatzung 2009 – entgegen. Nach dieser Regelung entfällt der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Tierbesitzer schuldhaft seine Beitragspflicht verletzt. Die Beitragspflicht des der Beklagten angeschlossenen Tierbesitzers beinhaltet nicht nur die Zahlung des Beitrags schlechthin, sondern die „rechtzeitige“ Zahlung innerhalb der dem Tierbesitzer gesetzten Frist (BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 19.93 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2003 - 2 L 458/00 -, juris, Rdnr. 30). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Todes des Rindes, für das sie Entschädigung begehrt, unstreitig ihre Beitragspflicht nicht erfüllt. Der Buchungsübersicht in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Blatt XXX) läßt sich im Übrigen entnehmen, dass der zum 23.03.2009 fällige Beitrag trotz Mahnung vom 18.05.2009 und vom 16.06.2009 sowie trotz Vollstreckungseinleitung vom 12.08.2009 erst durch am 14.12.2009 verbuchte Einzahlung entrichtet wurde. Der Klägerin ist auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Mit der Nichtbeachtung der Zahlungsfrist hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und damit im Sinne des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG fahrlässig gehandelt. Etwas anderes ergibt sich nicht, soweit die Klägerin einwendet, sie sei der Auffassung gewesen, ihr stünden Gegenansprüche gegen die Beklagte zu. Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der behaupteten Ansprüche. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Denn nach § 5 Nr. 3 Beitragssatzung 2009 war die Aufrechnung von Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen der Beklagten ohnehin ausgeschlossen, was die Klägerin hätte wissen müssen. Sonstige Umstände, die der Fälligkeit der Beitragspflicht entgegen stehen konnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin steht auch keine Teitentschädigung nach § 70 TierSG zu. Eine geringe Schuld oder eine unbillige Härte bei Versagung der Entschädigung sind nicht feststellbar. Das Maß der Schuld – geringe, normale oder schwere Schuld - beurteilt sich nach einer Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG. Urteil vom 30.03.1995, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt a.a.O., juris, Rdnr. 33). Nach den vorliegenden Gesamtumständen kann nicht mehr von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Die fristgerechte Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse ist die Hauptpflicht eines Tierhalters als Mitglied dieser Solidargemeinschaft; ihr kommt als einer wesentlichen Voraussetzung der Leistungsfähigkeit der Tierseuchenkasse eine jedem Mitglied ohne weiteres einsehbare hohe Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang hat das OVG Sachsen-Anhalt ausgeführt: „Die über einen längeren Zeitabschnitt nicht entrichtete Zahlung eines Beitrags zur Tierseuchenkasse führt regelmäßig zu einer Schwächung ihrer Finanzkraft und Zinsverlusten sowie sie zu einem erhöhten, kostentreibendem Verwaltungsaufwand, beispielsweise durch die erforderliche Mahnung. Dies bedeutet einen nicht unerheblichen Nachteil für die Tierseuchenkasse und die Gemeinschaft ihrer Mitglieder, selbst wenn er, isoliert betrachtet, geringfügig erscheint. Jedem … (Mitglied) muss bewusst sein, dass säumige Zahlung der Beiträge zur Tierseuchenkasse zum Entschädigungsausschluss oder zur deutlichen Kürzung der Entschädigung führen kann.“ (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rdnr. 36; ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.1999 – 13 A 587/98 -, juris, Rdnr. 13). Einem Tierhalter muss deshalb bei einem derartigen Zahlungsverhalten bewusst sein, dass bei versäumter oder verspäteter Beitragsentrichtung das Maß des Verschuldens der Pflichtverletzung in der Regel nicht mehr als gering bewertet werden kann. Dies gilt auch für die Klägerin. Die Zahlung des von ihr zu erbringenden Beitrags erfolgte nicht nur geringfügig, sondern über acht Monate verspätet, nachdem bereits zwei Mahnungen und eine Vollstreckungseinleitung vorausgegangen waren. Die Versagung einer Entschädigung bedeutet schließlich für die Klägerin keine unbillige Härte. Es ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Versagung der beantragten Entschädigung für das verendete Rind zu der Gefahr einer Existenzvernichtung oder einer ähnlich gravierenden Beeinträchtigung für die Kläger führt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.062,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und legt die Höhe der streitigen Entschädigungsforderung zugrunde. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz. Die Klägerin war im Jahr 2009 Halterin mehrerer Rinder. Der Bestand wurde am 05.09.2009 gegen die Blauzungenkrankheit geimpft. Am 07.09. verendete ein Tier. Die Hoftierärztin stellte mit Schreiben vom 20.05.2010 fest, dass der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die vorausgegangene Impfung zurückzuführen sei. Eine Sektion des Tieres erfolgte nicht. Das Rind hatte einen Wert von 1.062,40 Euro. Die Klägerin zeigte den Verlust mit Schadensanzeige vom 07.09.2009 beim zuständigen Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz an und beantragte unter dem Datum vom 04.10.2009 eine Entschädigung. Die Beklagte lehnte die Entschädigungszahlung mit Bescheid vom 21.01.2011 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 01.02.2011 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2011 zurückgewiesen. Die Klägerin habe schuldhaft ihre Beitragspflicht nicht erfüllt. Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 69 Abs. 3 Tierseuchengesetz entfalle deshalb der Anspruch auf Entschädigung. Im Übrigen lägen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 05.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Entschädigungsforderung weiter verfolgt. Richtig sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Rindes keine Beiträge gezahlt habe. Hintergrund dafür sei gewesen, dass sie der Auffassung war, ihr stünden gegen die Tierseuchenkasse Gegenansprüche zu und es würde insoweit noch eine Berechnung erfolgen. Im Übrigen sei die Impfung auch ursächlich für den Tod des Rindes gewesen. Dies habe die Hoftierärztin hinreichend festgestellt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen des Verlustes eines am 07.09.2009 verendeten Rindes eine Entschädigung in Höhe von 1.062,40 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus: Die Klägerin habe ihre Beitragspflicht verspätet, nämlich erst durch Vollstreckung, lange nach Fälligkeit und nach Schadenseintritt erfüllt, so dass eine Entschädigung entfalle. Sie ist ferner der Auffassung, dass auch die materiellen Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorliegen, da der Tierverlust nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die durchgeführte Impfung zurückzuführen sei. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 13.10.2011 und vom 20.11.2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.