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Urteil

1 K 666/10.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2011:0629.1K666.10.WI.0A
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Leitsätze
Das Studium der Germanistik und Alten Geschichte ist bei einem anderen als Laufbahnbewerber, der in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst übernommen wurde, keine für die Laufbahn vorgeschriebene (Hochschul-)Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Studium der Germanistik und Alten Geschichte ist bei einem anderen als Laufbahnbewerber, der in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst übernommen wurde, keine für die Laufbahn vorgeschriebene (Hochschul-)Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet (§§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten ihres Studiums im Umfang von 3 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Entscheidung des Beklagten, die Studienzeit nicht zu berücksichtigen, verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Berücksichtigung ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetz– HBeamtVG – in der Fassung vom 01.01.2011, GVBl. I S. 98 (insoweit wortgleich mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Diese Vorschrift regelt die Anerkennung der Mindestzeit einer für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung. Danach kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Mit der Regelung sollen „Unterschiede hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ausgeglichen werden, die zwischen verschiedenen Laufbahnen derselben Laufbahngruppe dadurch entstehen können, dass für einzelne Laufbahnen eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist“ (BVerwG, Urt. v. 21.11.1996 – 2 A 5/96 -, juris, Rdnr. 13 unter Hinweis auf BVerwG 2 C 28.95; ). Die Bestimmung erfasst nur solche Ausbildungen und Prüfungen, die nach den jeweils geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen vorgeschrieben sind. Maßgeblich sind die jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die betreffende Laufbahn (BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 16/93 -, juris, Rdnr.15). Privilegiert werden nur Laufbahnbewerber, da nur diesen eine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben wird, während dies von anderen Bewerbern gerade nicht verlangt werden darf (vgl. § 26 HBG). „Vorgeschrieben“ bedeutet, dass die Ausbildung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung, die der Laufbahnbewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. V. 13.9.2007 – OVG 4 B 11.07 -, juris, Rdnr. 14). Die Klägerin begehrt zwar die Anerkennung von Ausbildungszeiten i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG, nämlich ihres abgeschlossenen Hochschulstudiums der Germanistik und der Alten Geschichte. Sie ist jedoch nicht als Laufbahnbewerber, sondern als anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch Entscheidung gemäß § 26 HBG übernommen worden. Ein Anspruch auf Berücksichtigung ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr.1 HBeamtVG (wortgleich mit § 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr.1 BeamtVG). Auch diese Bestimmung bezweckt einen Härteausgleich, und zwar zwischen anderen Bewerbern und Laufbahnbewerbern. Sie gilt für andere Bewerber, die in eine bestimmte Laufbahn übernommen wurden, und ermöglicht die Berücksichtigung von Ausbildungs- und Prüfungszeiten, die bei einem Laufbahnbewerber dieser Laufbahn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG berücksichtigt werden. Die Regelung bezweckt allerdings höchstens eine Gleichstellung anderer Bewerber mit Laufbahnbewerbern, nicht eine Besserstellung durch Anerkennung von Ausbildungszeiten, die bei Laufbahnbewerbern nicht berücksichtigt werden. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten nach dieser Regelung setzt somit zwingend voraus, dass diese – nach Satz 1 der Regelung - auch für einen Laufbahnbewerber vorgeschrieben waren (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2001 – OVG 4 B 11.07 -, juris, Rdnr. 19ff), oder – nach Satz 2 der Regelung – hätte vorgeschrieben werden müssen, sofern die entsprechende Laufbahn noch nicht gestaltet war (vgl. BVerwG, Urt. V. 21.11.1996 – 2 A 5/96 -, juris, Rdnr. 16). „Beide Gesetzestatbestände setzen … voraus, dass der andere Bewerber eine Ausbildung absolviert hat, die mindestens einem Teil der für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung gleichartig ist, … da nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung“ berücksichtigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.11.1996, aaO, Rdnr. 17). Die Klägerin ist als anderer Bewerber gemäß § 26 HBG in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes übernommen worden. Damit können Ausbildungszeiten, die bei einem vergleichbaren Laufbahnbewerber zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nach laufbahnrechtlichen Vorschriften vorausgesetzt wurden (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - 2 C 16/93 -, juris, Rdnr. 15), bzw. die mangels Gestaltung der Laufbahn hätten vorausgesetzt werden müssen, grundsätzlich auch bei ihr anerkannt werden. Die Klägerin kann solche Ausbildungszeiten jedoch nicht vorweisen. Laufbahnrechtliche Vorschriften, die ein Studium der Germanistik oder der Alten Geschichte als Zugangsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ausdrücklich vorschreiben, existierten zum Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin nicht. Eine entsprechende Vorgabe hat es auch zu keinem späteren Zeitpunkt gegeben. Der Laufbahnbewerber für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes hat allerdings nach den Laufbahnvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 19c Abs. 2 Satz 2 HBG ein geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen. Das abgeschlossene Studium, mit dem die allgemeine, wissenschaftlich geprägte Qualifikation für den höheren Dienst gewährleistet wird, muss zugleich im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen im Eingangsamt der angestrebten Laufbahn geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die geforderte fachliche Qualifikation zu vermitteln (Battis, BBG § 19, Rdnr. 2; v. Roetteken, HBR § 19c, Rdnr. 10; GKÖD, § 15a BBG, Rdnr. 4). Die Vorbildung ist fachlich geeignet, wenn „sich Inhalt und Umfang nach den Anforderungen bemessen, die sich aus den mit der jeweiligen Laufbahn verbundenen Aufgaben ergeben“, deshalb muss der Schwerpunkt des Hochschulstudiums auf der Vermittlung fachspezifischer Erkenntnisse und Methoden liegen (BVerwGE 75, 133, 136f). Abzustellen ist somit auf die Art der typischerweise konkret anfallenden Aufgaben und auf die inhaltlichen Anforderungen, die von einem Inhaber eines Amtes im (höheren) allgemeinen Verwaltungsdienst erwartet werden. Dass das Studium der Rechtswissenschaft als geeignete Bildungsvoraussetzung diese geforderte fachliche Qualifikation für das Aufgabenfeld des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes erbringt, war zu keinem Zeitpunkt streitig. Vielmehr ging die Diskussion um die sachgerechte Rekrutierung des Personals im höheren öffentlichen Dienst dahin, dem Überhang von Juristen dadurch zu begegnen („Durchbrechung des Juristenmonopol“), auch Absolventen anderer geeigneter Studiengänge, die vergleichbare Vorbildungsvoraussetzungen vorweisen, die Laufbahn zu eröffnen, was letztlich zur Einführung der Gleichwertigkeitsklausel und zur Anerkennung der Studiengänge der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig im Hinblick auf die fachliche Geeignetheit für die Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch den Gesetzgeber führte (vgl. hierzu Battis, BBG § 19, Rdnr. 4; v. Roetteken, HBR § 23, Rdnr. 6). Die Klägerin hat weder ein Studium der Rechtswissenschaft noch ein in § 23 Abs. 2 HBG als gleichwertig anerkanntes Studium vorzuweisen. Insbesondere ist weder das von ihr absolvierte Studium der Germanistik noch das Studium der Alten Geschichte ein sozialwissenschaftliches Studium. Es kann dahinstehen, ob die Aufzählung in § 23 Abs. 2 HBG lediglich beispielhaft, wovon die Klägerin ausgeht, oder abschließend, was der Beklagte meint, ist. Auch wenn die gesetzliche Regelung weitere Studiengänge nicht ausschließen sollte, müssen diese doch nach § 19c Abs. 2 Satz 2 HBG geeignet im Sinne der besonderen Anforderungen der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes sein, damit sie als Vorbildungsvoraussetzung Grundlage und Befähigung für die entsprechende Laufbahn sind. Abzustellen ist, wie bereits ausgeführt, insoweit auf die fachlichen Anforderungen für die Laufbahnbefähigung. Nach diesem Maßstab erweisen sich die von der Klägerin absolvierten Studiengänge für das Aufgabenfeld der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes als fachfremd und nicht einschlägig. Weder das Studium der Germanistik noch das der Alten Geschichte vermitteln fachliche bzw. fachbezogene Fähigkeiten, um im Hinblick auf die Anforderungen einer Tätigkeit im Bereich der klassischen allgemeinen Verwaltung (Personalwesen, Haushalt, Liegenschaften, Gesetzesvollzug etc.) als in vergleichbarer Weise geeignet erscheinen zu können. Mit dem Vorbringen, ihr Studium sei „ursächlich“ gewesen für ihre Einstellung als Verwaltungsangestellte, dann für ihre Höhergruppierung und für die Übertragung der Referatsleitung, sowie schließlich für die Übernahme in den Beamtenstatus, bezieht sich die Klägerin auf die Übernahme als anderer Bewerber. Insoweit mag ihr Studium nützlich bzw. förderlich für den Befähigungsnachweis gewesen sein. Die Klägerin verkennt hier aber, dass für die Übernahme eines Laufbahnbewerbers in das vergleichbare Laufbahnamt andere Voraussetzungen gelten, die nicht mit dem Befähigungsnachweis des anderen Bewerbers gleich gesetzt werden können. Im Übrigen sind die Einstellungsvoraussetzungen im Angestelltenverhältnis ohnehin nicht gleich zu setzen mit den Ernennungsvoraussetzungen. Versorgungswirksam sind grundsätzlich nur Zeiten, die zwingend für einen Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Wegen dieser Unterschiede in den Übernahmevoraussetzungen liegt auch kein Wertungswiderspruch vor, wie die Klägerin meint, da sich die Frage der Ruhegehaltsfähigkeit ausschließlich an der Ausbildung des Laufbahnbewerbers bemisst. Schon deshalb ist die Pensionsfestsetzungsbehörde gehalten, die Frage der Gleichwertigkeit einer vorhandenen Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 HBeamtVG selbst, und zwar unabhängig vom Vorliegen etwaiger Befähigungsvoraussetzungen, zu prüfen. Eine Berücksichtigung der Hochschulausbildung der Klägerin kann schließlich auch nicht auf der Grundlage des Anerkennungsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.8.1999 erfolgen. Dieser Bescheid ist durch den angegriffenen Bescheid wirksam zurückgenommen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG vor. Der Beklagte geht zutreffend davon aus, dass der Anerkennungsbescheid vom 31.8.1999 bereits deshalb von Anfang an rechtswidrig war, weil, wie oben bereits ausgeführt, der Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Studienzeit der Klägerin als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein der Rücknahme entgegenstehendes - in der Regel geschütztes - Vertrauens i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG berufen, indem sie geltend macht, sie habe Vermögensdispositionen getroffen, deren Rückgängigmachung ihr unzumutbar seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht lediglich darauf an, dass sie allein auf die Anerkennung der Studienzeit vertraut hat. Eine nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geschützte Vermögensdisposition setzt voraus, dass eine zukünftig zu erwartende, konkrete Vermögensleistung im Vorhinein verplant bzw. verausgabt wird. Grundlage für die geschützte Vermögensdisposition ist deshalb nicht allein das Vertrauen in den Fortbestand der anerkannten Studienzeit, sondern in die darauf gegründete berechtigte Erwartung bestimmter Leistungen. Daran mangelt es hier. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 01.06.1999 lediglich die Anerkennung von Ausbildungs- und Vordienstzeiten beantragt. Unstreitig kam es im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 31.08.1999 zu keiner Berechnung des – aufgrund des damaligen Status – zu erwartenden Ruhegehalts. Schließlich konnte sie, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie Ruhegehaltsbezüge auf der Grundlage eines Amtes zu erwarten hat, das drei Besoldungsgruppen höher angesiedelt ist. In welchem konkreten Umfang die Anerkennung der Studienzeiten zusätzliche Ruhegehaltsleistungen erbringen wird, war damit für die Klägerin nicht vorhersehbar, so dass auch ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und etwaigen Vermögensdispositionen nicht erkennbar ist. Darüber hinaus weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Bescheid vom 31.08.1999 unter dem Vorbehalt der Änderung der Sach- und Rechtslage sowie einer späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung stand, so dass sich schutzwürdiges Vertrauen ohnehin nur in diesen engen Grenzen bilden konnte. Fehlt es bereits an einer nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG geschützten Vermögensdisposition, kommt es auf die Frage, ob es für die Klägerin zumutbar ist, die von ihr getätigten Dispositionen rückgängig zu machen, in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Auch eine Abwägung ihres auf die Anerkennung der Studienzeit gerichteten Vertrauens mit dem öffentlichen Interesse gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geht zu Lasten der Klägerin aus. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts und an der Vermeidung staatlicher Leistungen, für die materiell-rechtlich keine Grundlage gegeben ist, in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.1985 - 2 C 40/82 -, juris, Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 – 1 A 88/08 -, juris, Rdnr. 80). Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Hauskauf und dem Verzicht auf eine anderweitige Altersversorgung gerade keine schützenswerte Vermögensdispositionen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorgenommen hat und dass auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich ist, dass das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der von Anfang an rechtswidrigen Anerkennung ihrer Studienzeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit schützenswert macht. Da die Klägerin mit höheren Versorgungsbezügen aufgrund der rechtswidrigen Anerkennung ihrer Studienzeiten nicht rechnen durfte, ist es ihr grundsätzlich zumutbar, gleichwohl getätigte Vermögensdispositionen gegebenenfalls rückgängig zu machen und einen etwaigen daraus resultierenden geringeren Lebensstandard hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Leiterin des Referats xxx im xxx. Sie wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Studienzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Klägerin studierte nach erfolgter Schulausbildung und einer Studienzeit an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule xxx in der Zeit von 1976 bis 1982 an der Freien Universität xxx Germanistik, Alte Geschichte und Pädagogik und schloss das Hochschulstudium am Fachbereich Germanistik in den Fächern Germanistik und Alte Geschichte am 18.08.1983 mit dem Magister Artium ab. Von 1980 bis 1985 war die Klägerin als Verwaltungsangestellte am xxx in xxx beschäftigt. Von April bis Ende Juli 1986 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Bundesgeschäftsstelle des xxx in xxx tätig. Am 16.03.1987 erfolgte ihre Einstellung als Verwaltungsangestellte (BAT) bei dem Hessischen Ministerium für xxx, im Bereich der Sachbearbeitung. Aufgrund ihrer Bewerbung vom 27.01.1993 erfolgte ihre Höhergruppierung (von BAT IVa auf BAT IIa) und die Übertragung der Aufgaben der Leitung des Referats xxx ab 01.04.1993. Nachdem der Direktor des Landespersonalamtes gemäß § 26 HBG ihre Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Wirkung vom 18.06.1997 festgestellt hatte, erfolgte durch Urkunde vom 27.06.1997 ihre Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung (A 13) mit Wirkung vom 18.06.1997. Durch Urkunde vom 14.06.2000 erfolgte ihre Ernennung mit Wirkung vom 18.06.2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Regierungsrätin. Die Ernennung der Klägerin zur Regierungsoberrätin (A 14) erfolgte durch Urkunde vom 29.10.2002. Durch Urkunde vom 11.03.2006 erfolgte ihre Ernennung zur Regierungsdirektorin (A 15) mit Wirkung vom 01.04.2006 und schließlich durch Urkunde vom 14.10.2008 ihre Ernennung zur Ministerialrätin (A 16). Auf den Antrag vom 01.06.1999, die Anrechnung ihrer Ausbildungs- und Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit festzustellen, teilte das Regierungspräsidium xxx der Klägerin mit Schreiben vom 31.08.1999 mit, dass die Zeit einer Fach- oder Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG mit maximal 3 Jahren berücksichtigt werde, ferner werden anrechenbare Zeiten im Angestelltenverhältnis mitgeteilt. Mit Schreiben an die Personalabteilung des Hessischen Ministeriums vom 26.11.2008 bat die Klägerin, die Berechnung ihrer ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und der Bezüge zu veranlassen. Mit Schreiben vom 21.12.2009 teilte das C. der Klägerin mit, dass die Vorabentscheidung des Regierungspräsidiums xxx vom 01.06.1999 hinsichtlich der Berücksichtigung von Studienzeiten rechtswidrig sei und beabsichtigt sei, den Bescheid insoweit aufzuheben, zugleich wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 21.01.2010 darauf hin, dass mit der Ausschreibung und Übertragung der Stelle als Referatsleiterin xxx ein abgeschlossenes Hochschulstudium im gesellschaftswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen oder verwaltungswissenschaftlichen Bereich vorausgesetzt war. Diese Voraussetzung habe sie mit ihrem abgeschlossenen Studium erfüllt, sonst wäre sie nicht ausgewählt worden. Die Voraussetzung für die Übernahme als andere Bewerberin nach § 20 HLVO, eine mindestens vier Jahre lange hauptberufliche Tätigkeit, die der Tätigkeit des Eingangsamtes der Laufbahn gleich zu bewerten ist, habe sie als Referatsleiterin erfüllt. Ohne Studium hätte sie nicht die Möglichkeit gehabt, diese 4-jährige Tätigkeit auszuüben und dann in den höheren Dienst übernommen zu werden. Das Studium sei deshalb zwingende Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes in den höheren Dienst gewesen. Lediglich hilfsweise weist sie darauf hin, dass sie im Vertrauen auf eine adäquate Alimentation keine anderweitige Altersversorgung getroffen habe. Auch sei sie 2003 wegen eines Hauskaufs beim Abschluss eines Kredits in Höhe von xxx €, dessen Tilgung bis ins hohe Alter dauern werde, davon ausgegangen, dass sie Ruhestandsbezüge auf der Grundlage des Bescheids vom 31.8.1999 erhalten werde. Sollten die Bezüge geringer als erwartet ausfallen, sei sie gezwungen, mit hohem Verlust das Haus zu verkaufen. Auch habe sie die meisten ihrer Berufsjahre als Alleinerziehende in Teilzeitarbeit gearbeitet und keinerlei Vermögen ansammeln können. Auch eine Erbschaft habe sie nicht zu erwarten. Mit Bescheid vom 08.06.2010 teilte das C. die errechneten ruhegehaltsfähigen Zeiten und die daraus berechneten Versorgungsbezüge mit und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 31.08.1999 auf, da die bisher als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnete Zeit des Studiums Germanistik und Alte Geschichte gemäß § 12 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 23 Abs. 2 HBG bei Eintritt in den Ruhestand nicht mehr berücksichtigt werde. Bei anderen als Laufbahnbewerbern könnten Zeiten als ruhestandsfähige Dienstzeit nur berücksichtigt werden, wenn sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben seien. Bei dem Studiengang der Klägerin handele es sich nicht um einen für die Laufbahn des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Studiengang. Der Bescheid vom 31.8.1999 sei deshalb von Anfang an rechtswidrig und zurückzunehmen, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen sei nicht anzuerkennen. Der Verkauf des Hauses sei möglich und zumutbar. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei der Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung noch möglich. Im Übrigen bestehe aufgrund der Angestelltenzeiten noch eine Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Hiergegen richtet sich die am 05.07.2010 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung vertieft, sie habe einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Studienzeiten. Da die Studienzeiten ursächlich für ihre Auswahl für die Stelle als Referatsleiterin und die Tätigkeit als Referatsleiterin Voraussetzung für die Verleihung des Beamtenstatus gewesen seien, sei die Studienzeit zugleich auch ursächlich für die Ernennung gewesen und damit vorgeschrieben im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Die Regelung in § 23 Abs. 2 HBG, die für die Laufbahn des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes lediglich das Studium der Rechtswissenschaft, der Wirtschafts-, Finanz-und Sozialwissenschaft anerkenne, sei auf andere Bewerber nicht anwendbar. Selbst wenn sie Anwendung finden würde, regele sie nur die Gleichwertigkeit der dort genannten Studiengänge und schließe nicht aus, dass andere Studiengänge im Sinne von § 19 c Abs. 2 S. 2 HBG geeignet sein können. Dass das Studium der Klägerin für die Erlangung der Laufbahnbefähigung geeignet war, ergebe sich zweifelsfrei aus der Stellenausschreibung der Referatsleiterstelle. An diese Wertung des Dienstherrn sei auch die Pensionsregelungsbehörde gebunden, da andernfalls ein Wertungswiderspruch bestehe. Da die Anerkennung der Studienzeiten mit Bescheid vom 31.8.1999 zu Recht erfolgt sei, sei die Rücknahme des Bescheides fehlerhaft. Einer Rücknahme stehe auch das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Bescheides vom 31.8.1999 und damit, worauf es allein ankomme, in die Anerkennung der Studienzeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit entgegen. Ein Hausverkauf wäre im Übrigen mit unzumutbaren finanziellen Nachteilen verbunden. Zudem stünde das Haus für ein späteres lastenfreies Wohnen und damit als Teil der Altersversorgung nicht mehr zur Verfügung. Die Rückgängigmachung des Hauskaufs sei auch deshalb unzumutbar, weil damit der gegenwärtige Lebensstatus gefährdet wäre. Die Klägerin habe sich darauf verlassen dürfen, dass die seinerzeitige Entscheidung der Fachbehörde eingehend geprüft und deshalb richtig gewesen sei. Schließlich sei eine finanziell tragbare nachträglich abgeschlossene Altersversorgung nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2010 zu verpflichten, die Zeiten des Studiums der Klägerin im Umfang von 3 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes entsprechend zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass das Studium der Germanistik und Alte Geschichte für Laufbahnbewerber des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben sei und deshalb bei der Klägerin nicht angerechnet werden könne. Insoweit sei abschließend auf die in § 23 Abs. 2 HBG genannten Studiengänge abzustellen. Das Studium der Klägerin unterfalle insbesondere nicht dem Begriff des Studiums der Sozialwissenschaften. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin auch deshalb nicht berufen, weil mit dem Bescheid vom 31.8.1999 nur über die Frage der Vordienstzeit entschieden worden sei, konkrete Berechnungen der Versorgungsanwartschaften seien jedoch nicht erfolgt. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt auch nicht sicher davon ausgehen können, dass sie beim Eintritt des Versorgungsfalles ein mindestens drei Besoldungsgruppen höheres Amt innehaben werde. Im Übrigen sei der Bescheid nur unter Vorbehalt ergangen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 09.08.2010 sowie mit Schriftsatz vom 30.09.2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten (2 Bde. Personalakten, 1 Bd. Besoldungsakte, 2 Bde. Sachakten, 1 Heftstreifen Versorgung) verwiesen.