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Urteil

1 K 366/10.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2010:0909.1K366.10.WI.0A
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Leitsätze
Ein Hund, der allein an einer Feldscheune gehalten wird und ausschließlich der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist von der Hundesteuer zu befreien. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Nebenerwerbslandwirtschaft handelt.
Tenor
Der Bescheid der Gemeinde C. vom 11.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Hund, der allein an einer Feldscheune gehalten wird und ausschließlich der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist von der Hundesteuer zu befreien. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Nebenerwerbslandwirtschaft handelt. Der Bescheid der Gemeinde C. vom 11.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da ihre Hundehaltung nicht steuerpflichtig ist. Rechtsgrundlage für die Besteuerung des Haltens von Hunden im Gebiet der Beklagten ist § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde C. vom 08.07.2009 (im Folgenden: Satzung). Dass die auf § 7 Abs. 2 KAG beruhende Satzung formellen Bedenken unterliegen könnte, ist nicht geltend gemacht und für das Gericht auch nicht erkennbar. Auch materiell-rechtliche Rügen gegen die Satzung nicht vorgebracht worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der Hund E. der Steuerpflicht. Nach § 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. § 2 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner der Halter des Hundes ist. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Zwar lebt der Hund nicht im Haushalt der Klägerin, wird von ihr aber gepflegt und untergebracht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Klägerin für den Hund jedoch Steuerbefreiung zu gewähren, da dieser nicht zu persönlichen Zwecken gehalten wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 5/06– zitiert nach Juris, m.w.N.). § 6 der Satzung führt einzelne Steuerbefreiungstatbestände auf und nach § 8 der Satzung ist eine Steuerermäßigung in bestimmten Fällen möglich. Damit trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG handelt. Derartige örtliche Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Die Anknüpfung der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung schließt es auch bei natürlichen Personen aus, die Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient. Für gemeindliche Besteuerung eines Aufwandes, der allein dafür erbracht wird, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, lässt Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KAG nämlich keinen Raum. Denn eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 – 10 B 5/06– zitiert nach Juris, m.w.N.). Zwar gibt es, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, in der Satzung keine Steuerbefreiung für das Halten von Hunden, die der Bewachung landwirtschaftlicher Anwesen dienen. Eine Verpflichtung, derartige Befreiungstatbestände vorzusehen, ist auch nicht erforderlich. Denn zur Überzeugung des Gerichts liegt der Steuerbefreiungstatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 der Satzung vor, demzufolge eine Steuerbefreiung für Hunde erfolgt, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Entgegen der Annahme der Beklagten dient das Halten des Hundes durch die Klägerin hier ausschließlich der Einnahmeerzielung und die erforderlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind gegeben. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe trotz mehrfacher Hinweise keine weiteren Angaben zur Frage des Befreiungstatbestandes gemacht, ist dies nicht zutreffend. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertretene Klägerin von Beginn an vorgetragen, der Hund lebe ausschließlich in der Feldscheune im Ortsteil F. und sei notwendig, um Diebstähle und Vandalismus zu verhindern; er sei für den Betrieb unverzichtbar. Sie legte auch einen Bericht über das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16.12.2002 vor; Inhalt des Berichtes war die Steuerfreiheit der Hundehaltung, wenn sie ausschließlich der Einnahmeerzielung diene. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2009, mit Schreiben vom 16.12.2009 und auch im Widerspruchsbescheid jeweils den Text des § 6 der Satzung und verneinte ohne weitere Begründung das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes. Ein Hinweis der Beklagten, der Vortrag der Klägerin sei nicht ausreichend, erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Das Erwerben, die Sicherung und die Erhaltung von Einnahmen setzen voraus, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h., dass er zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten wird. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann dieser erwerbswirtschaftliche Zweck nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Klägerin lediglich eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt. Auch die nebenerwerbliche Tätigkeit kann nämlich durch der Einkommenserzielung dienen. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob die Klägerin ihren Betrieb nicht nur aus Liebhaberei führt, sondern nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht (VG Trier, Urteil vom 01.10.2009 – 2 K 327/98.TR -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Dass die Klägerin die Landwirtschaft auf ihrem Grundstück auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausübt, ist unstreitig. Wie die Klägerin ausführte, hat sie Ackerland und Grünland. Für die Annahme der Nachhaltigkeit ist erforderlich, dass die Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Auf dem Ackerland wird Getreide angebaut; dies auch nachhaltig, nämlich seit Anfang der 70er Jahre. Dieses Getreide sowie den Aufwuchs des Ackerlandes veräußert sie und beteiligt sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes, nämlich dass die Tätigkeit mit der Absicht unternommen wird, einen Gewinn zu erzielen, ist nach Ansicht des Gerichts gegeben. Dieses Merkmal grenzt den Gewerbebetrieb von der einkommensteuerlich und damit auch gewerbesteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ab. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einer Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns. Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nur anhand objektiver Tatsachen festgestellt werden kann. Entscheidend ist also nicht, ob tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wird. Vielmehr ist von Bedeutung die durch äußere Umstände erkennbare Absicht des Steuerpflichtigen, mit seiner Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Auch nach längeren Verlustperioden sowie negativer Ergebnisprognose kann daher noch nicht unbedingt von einer unbeachtlichen Liebhaberei ausgegangen werden. Vorliegend steht die Erfüllung dieser Voraussetzung zur Überzeugung des Gerichts fest. Bevor die Klägerin die Nebenerwerbslandwirtschaft führte, war ihr Ehemann bis zur Erwerbsunfähigkeit Vollerwerbslandwirt. Die Klägerin berichtete zudem, dass ihre erwachsene Tochter beabsichtige, die Nebenerwerbslandwirtschaft wieder zur Vollerwerbslandwirtschaft auszubauen. Die Einnahmen (Umsatz) aus dem Verkauf der Getreideernte lägen bei ca. 3.000 € bis 3.500 € pro Jahr; außerdem erhalte sie als Ausgleich für den geringen Getreidepreis jährliche Subventionen in Höhe von 4.700 €. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln. Auch geht die Nebenerwerbslandwirtschaft in ihrer Art und Größe eindeutig weit über eine „Hobbygärtnerei“ hinaus. Der Hund dient auch ausschließlich der Erzielung von Einnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Urteil vom 16.12.2002 – 2 S 2113/00– VBlBW 2003, 288, ausgeführt: „Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzielung" als der Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178 ; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände "unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung. Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234 ). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Der Hund lebt ausschließlich in einem 5000 m 2 großen eingezäunten Bereich auf dem landwirtschaftlichen Gelände der Klägerin, auf dem sich eine Lagerhalle für Maschinen und Erzeugnisse befindet. In dieser Lagerhalle gibt es nur einen Aufenthaltsraum zum Umkleiden und Aufwärmen, der jedoch weder über einen Wasser- noch einen Stromanschluss verfügt. Ein Wohnen ist hier nicht möglich. Der Hund ist grundsätzlich an einer 40 m langen Laufleine angeleint, die ihm 5m rechts und links Auslauf lässt; während der Anwesenheit der Klägerin zum Arbeiten auf dem Grundstück wird der Hund frei laufen gelassen. Er bekommt 2- 3 mal pro Tag frisches Futter; zum Wohnhaus der Klägerin in einer anderen Gemeinde gelangt der Hund nicht. Die Betreuung des Hundes beschränkt sich auf den unabdingbaren Aufwand einer Tierhaltung. Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin wurde der Hund einzig zu dem Zweck angeschafft, Diebstähle und Vandalismusschäden an den Maschinen und den Getreidecontainern zu verhindern. Seit der Anschaffung des Hundes seien diese Vorfälle zurückgegangen. Es gebe jetzt nur noch Müllablagerungen und andere Vandalismusschäden außerhalb des umzäunten Geländes. Somit dient die Haltung des Hundes ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Ist nach alledem von einer gewerblichen Hundehaltung auszugehen, so ist der Hund auf der Grundlage der Satzung der Beklagten von der Hundesteuer zu befreien. Der angegriffene Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid waren daher aufzuheben. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist Halterin eines Hundes namens E. (Ungarische Bracke). Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen einen Hundesteuerbescheid der Gemeinde C.. Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde C. vom 08.07.2009 regelt unter anderem Folgendes: „§ 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilfslose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für: 1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, 2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben. (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für: a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, b) Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres. § 7 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für: alle Hunde, die vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes die Prüfung als Begleit-, Wach-, Jagd- oder Schutzhund oder die Vorprüfung oder Prüfung als Rettungshund bestanden haben. Die Ermäßigung gilt zunächst für zwei Jahre und verlängert sich auf Lebenszeit des Hundes nach Ablegung einer erneuten Prüfung.“ Am 30.06.2009 wurde der Hund ordnungsrechtlich angemeldet. Daraufhin wurde die Klägerin aufgefordert, den Hund auch zur Hundesteuer anzumelden. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28.09.2009 mit, dass der Hund außerhalb des C. Ortsteils F. ausschließlich zu Wach- und Hütezwecken an einer Feldscheune gehalten werde. Eine andere außer landwirtschaftlicher Haltung sei auf dieser Fläche nicht möglich. Steuerlich habe daher keine Veranlagung zu erfolgen. Daraufhin holte die Gemeinde C. beim Hessischen Städte- und Gemeindebund eine Auskunft zu den Behauptungen der Klägerin ein. Der Hessische Städte- und Gemeindebund teilte mit Schreiben vom 02.11.2009 mit, zwar sei in der Mustersatzung eine Steuerbefreiung für das Halten von Hunden, die dem Bewachen landwirtschaftlicher Anwesen dienten, ein Steuerermäßigungstatbestand ausgestaltet. Eine Verpflichtung, derartige Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände vorzusehen, bestehe für die Gemeinde nicht. Allerdings unterlägen der Hundesteuer nicht Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten würden. Vorliegend sei jedoch lediglich die Rede davon, dass der Hund zu Wach- und Hütezwecken gehalten werde. Diese Angabe sei zu unkonkret, um annehmen zu können, dass der Steuerbefreiungstatbestand anzuwenden wäre. Mit Schreiben vom 11.11.2009 teilte die Gemeinde C. der Klägerin mit, dass die angemeldete Hündin der Hundesteuer unterliege. Gleichzeitig erging ein Hundesteuerbescheid für das Jahr 2009 für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009 in Höhe von 39,-- € (Jahresbetrag 78,-- €). Mit Schreiben vom 12.12.2009, das am 14.12.2009 bei der Beklagten einging, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, auf dem Grundstück sei ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung möglich. Bei dem Hund handele es sich um landwirtschaftliche Tierhaltung. Der Hund sei ein Wachhund und werde ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück in der Feldscheune gehalten. Mit Schreiben vom 16.12.2009 teilte die Gemeinde C. der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen werde. In dem Anhörungstermin vor dem Widerspruchsausschuss am 07.01.2010 trug die Klägerin vor, der Gemeinde fehle die Grundlage zur Erhebung der Hundesteuer. Der Hund sei für den Betrieb der Landwirtschaft unverzichtbar. Die zu bewachende Halle liege im Außenbereich. Dort sei nur landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Ein Betreiben der Landwirtschaft ohne den Hund sei nicht möglich, da dort immer wieder eingebrochen werde, mit entsprechenden Diebstählen und Vandalismusschäden. Seitdem der Hund dort auf dem Grundstück lebe, seien die Einbrüche gegen Null zurückgegangen. Er sei unverzichtbar. Die gewünschten sozialen Kontakte des Hundes fänden im engen Rahmen, wie mit dem Veterinäramt besprochen, statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Hundesteuerbescheid vom 11.11.2009 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20.03.2010 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.04.2010 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, bereits der Widerspruchsbescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet und daher aufzuheben aus formalen Gründen. Der Steuerbescheid sei auch materiell-rechtlich unwirksam und daher aufzuheben. Die Klägerin sei Eigentümerin eines weit außerhalb der Ortsbebauung in der Gemarkung C. gelegenen, ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks von ca. 20 ha. Eine Teilfläche von ca. 5.000,-- m² sei eingefriedet. Dort befinde sich eine große Halle mit dem gesamten landwirtschaftlichen Gerät der Klägerin. Auf dem Grundstück würden auch Hühner gehalten. Die Klägerin wohne mit ihrer Familie in einem Ortsteil der Gemeinde A-Stadt. Das abgelegene Grundstück werde während der Abwesenheit der Klägerin, vor allem nachts durch den Wachhund gesichert, der ausschließlich auf diesem Grundstück gehalten werde. Während der Abwesenheit der Klägerin bewege sich der Hund an einer Laufleine. Die Sicherung des Grundstücks durch den Wachhund sei zwingend notwendig. Nach einer Serie von Einbrüchen und Vandalismus Ende der 90er Jahre habe die Polizei der Klägerin die Bewachung des Grundstücks durch einen Hund empfohlen. Die Sicherung des abgelegenen Grundstücks sei nicht nur zur Sicherung des Eigentums der Klägerin, d.h. der dort gelagerten landwirtschaftlichen Geräte unabweislich notwendig, sondern auch zum Schutz vor Vandalismus und illegalen Müllablagerungen. Seit der Anschaffung des Hundes seien keine Einbrüche oder sonstige Vorkommnisse mehr zu verzeichnen gewesen. Es fehle bereits an einer Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 der gemeindlichen Satzung. Weder befinde sich im Bereich der Gemeinde C. ein Haushalt der Klägerin, noch habe sie den Hund in ihren Haushalt aufgenommen. Der Haushalt der Klägerin befinde sich in der Gemeinde A-Stadt und nicht in C.. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil der Hund ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werde. Die Hundehaltung dürfe nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken diene. Jeder, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken halte, betreibe damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse. Es handele sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit. Der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin werde nach unternehmerischen Grundsätzen geführt und sei wirtschaftliche Existenzgrundlage der Klägerin und ihrer Familie. Bei den mit der Tierhaltung verbundenen Aufwendungen handele es sich eindeutig um betriebsbedingte Kosten mit der Wirkung einer Steuerentlastung, die nicht von der Beklagten mit einer Hundebesteuerung konterkariert werden könne. Der Hund lebe unstreitig ausschließlich auf diesem Außenbereichsgrundstück und werde ausschließlich zur Sicherung dieses Grundstücks genutzt. Er diene damit unmittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin im Sinne von § 6 der Satzung der Gemeinde C.. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehört; wegen der Angaben wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Hundesteuerbescheid 2009 der Gemeinde C. vom 11.11.2009 für das Jahr 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 19.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Der Einwand, dass schon gar keine Steuerpflicht bestehe, greife nicht durch. Als Halter gelte jedenfalls auch derjenige, der einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten habe. Dass die Klägerin den Hund pflege und unterbringe, sei nicht strittig. Auch die Steuerbefreiungstatbestände nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 8 der Hundesteuersatzung seien nicht einschlägig. Nach diesen Vorschriften werde Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zur erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. Trotz mehrfacher Hinweise von Seiten der Beklagten habe die Klägerin keine weiteren Angaben hierzu gemacht. Die Beschränkung der in der Hundesteuer vorgesehenen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände auf die satzungsmäßig verankerten Fälle sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Es sei allgemein anerkannt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Hundehaltung bzw. Gegebenheiten bei der Hundehaltung in Zusammenhang mit Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein müsse. Das setze voraus, dass die Ausgestaltung dieser Tatbestände auf sachgerechte Gründe zurückgeführt werden können müsse. Selbst wenn die gemeindlichen Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht unvereinbar wären, würde dies zur Nichtigkeit der Regelung führen, mit der Folge, dass die Steuerbefreiung oder Ermäßigung überhaupt nicht gewährt werden könne. Es werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes die angefochtene Steuerfestsetzung angesichts der rechtlichen Selbständigkeit des Erlassverfahrens rechtmäßig bleibe. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.08.2010 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.