Urteil
1 E 1615/06
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:0627.1E1615.06.0A
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Tenor
Der Bescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 30.11.2006 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 30.11.2006 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden instanziell zuständiges Gericht. Der Hinweis der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung auf § 22 VwKostG, wonach Kostenentscheidungen regelmäßig im Verbund mit der Sachentscheidung angefochten würden, geht ins Leere, weil vorliegend die Kostenentscheidung gerade nicht im Verbund mit der Sachentscheidung ergangen und angefochten worden ist. Vielmehr ist nach der Ablehnung des Widerrufsantrags ein selbstständiger Gebührenbescheid ergangen, der vor dem Verwaltungsgericht anzufechten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 - 11 VR 42/95, NVwZ-RR 1996, 610 f). Die Klage ist auch begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 30.11.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1. VwGO). Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, nach der den Klägern Kosten für die negative Bescheidung ihres Antrags auf Widerruf der Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Biblis, Block A und B, auferlegt werden können. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 30.11.2006 angegebene Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 2 Atomgesetz - AtG - i.V.m. § 2 Nr. 4 Atomkostenverordnung - AtKostVO - rechtfertigt die Kostenauferlegung an die Kläger nicht. Das ergibt sich aus folgenden Gründen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG werden Kosten unter anderem erhoben " für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist,...". Demgegenüber findet in § 21 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AtG besondere Erwähnung, dass Kosten erhoben werden in den Fällen " der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde". Vorliegend ist die Maßnahme, die kostenpflichtig sein soll, die Ablehnung des von den Klägern gestellten Antrags auf Vornahme eines Widerrufs der atomrechtlichen Betriebsgenehmigung nach § 17 AtG, also einer Amtshandlung im Sinne des Abs. 1 des § 21 AtG. Damit ist ein Fall des § 21 Abs. 1 S. 1a Nr. 2 AtG gegeben. Auch wenn - , worauf der Beklagte zu Recht hinweist, - vom reinen Wortverständnis her die Ablehnung des Antrags der Kläger auf Widerruf auch als "Entscheidung nach § 17 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3, 4 und 5" im Sinne des § 21 S. 1 Nr. 2 aufgefasst werden mag, hat sich der Gesetzgeber gleichwohl entschieden, in § 21 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AtG den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlung als besonderes Tatbestandsmerkmal für die Begründung einer Kostenpflicht aufzuführen. Damit ist die letztgenannte Vorschrift schon aus Spezialitätsgründen hier einschlägig, ohne dass es darauf ankommt, ob es in Ansehung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG der gesonderten Erwähnung der "Ablehnung eines Antrags einer in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlung" zur Begründung einer Kostenpflicht überhaupt bedurft hätte. Nach alledem käme als Rechtsgrundlage für die Kostenpflicht der Kläger als "Antragsteller" des Widerrufs nach § 17 AtG allenfalls § 21 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AtG i.V.m. einer Vorschrift zur Bestimmung der Gebührenhöhe aus der Atomkostenverordnung vom 17.12.1981 (BGBl. I S. 1457) in der zuletzt durch VO vom 15.12.2004 (BGBl. I 3463) geänderten Fassung - AtKostVO - in Betracht, welche aufgrund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 S. 1 AtG erlassenen wurde. Der hier allein als einschlägige Vorschrift zur Bestimmung der Gebührenhöhe in Betracht kommende § 2 S. 1 Nr. 4 AtKostVO bestimmt dem Wortlaut nach, dass "für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, ..." Kosten in Höhe von 25 bis 10.000 € erhoben werden können. Die Vorschrift greift damit ausschließlich die Terminologie § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG, nicht aber die des § 21 Abs. 1a Nr. 2 AtG auf. Dies ist nach Überzeugung der Kammer ein entscheidender Hinweis dafür, dass der Verordnungsgeber die (negative) Bescheidung eines Antrags eines Dritten auf Widerruf einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung gerade nicht als kostenpflichtige Maßnahme gesehen hat. Anderenfalls wäre es nicht nur nahe liegend, sondern aus systematischen Gründen geboten gewesen, nach der Einfügung des § 21 Abs. 1a Nr. 2 AtG auch die Atomkostenverordnung entsprechend zu ändern und in § 2 S. 1 Nr. 4 AtKostVO oder an anderer Stelle neben den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG ausschließlich angesprochenen "Entscheidungen nach § 17 ...AtG" auch "Entscheidungen über (Dritt-) Anträge nach § 17 AtG" als gebührenpflichtigen Tatbestand aufzuführen. Dies gilt erst recht in Ansehung des Umstands, dass an anderer Stelle - den Nummern 1, 2, 3 sowie 5 und 6 des § 2 S. 1 AtKostVO - "Entscheidungen über Anträge" ausdrücklich angesprochen sind, die Terminologie also dem Verordnungsgeber keineswegs fremd ist. In Ansehung der vorgenannten Gründe erscheint der Einwand der Beklagtenseite, Entscheidungen nach § 17 AtG setzten regelmäßig keinen Antrag voraus, nicht überzeugend, um eine Kostenpflicht der Kläger zu begründen. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung der Kammer vielmehr ein Beleg dafür, dass der Verordnungsgeber lediglich den Anlagenbetreiber als Kostenschuldner der gebührenpflichtigen Entscheidung über einen Widerruf nach § 17 AtG ins Auge gefasst hat, nicht aber einen Dritten, der einen Antrag auf Widerruf einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung gestellt hat. Zurecht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass der in § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG und § 2 S. 1 Nr. 4 AtKostVO für die Begründung der Kostenpflicht hergestellte Bezug zur (fehlenden) Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 2 AtG ("..., soweit nach § 18 Abs. 2 AtG eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist,..") dafür spricht, dass als mögliche Kostenschuldner ausschließlich Inhaber einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung angesehen wurden. Allein diese können Begünstigte einer Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 2 AtG sein. Die Beschränkung der Kostenpflicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG auf nach § 18 Abs. 2 AtG nicht entschädigungspflichtige Widerrufe ginge bei Drittantragstellern eines Widerrufs ins Leere, so dass dann, wenn diese tatsächlich als mögliche Kostenschuldner nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG angesehen worden wären, eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext zu erwarten gewesen wäre. Eine solche sprachliche Klarstellung hätte im Atomgesetz auch ohne weiteres erfolgen können und nach Auffassung der Kammer auch müssen. Letzteres folgt aus dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung für die Auferlegung einer Kostenpflicht, die einen grundrechtsrelevantem Eingriff darstellt (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach Überzeugung des Gerichts ist eine sprachlich klare Regelung, die keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass ein Drittantragsteller Kostenschuldner der Bescheidung eines Antrags auf Widerruf oder Auflagenerteilung sein kann, deswegen unterblieben, weil der Gesetzgeber eine Kostenpflicht Dritter neben den Anlagenbetreibern bzw. Antragstellern in Bezug auf die Erteilung atomrechtlicher Genehmigungen (potentielle Betreiber) gerade nicht begründen wollte. Dies ergibt sich - neben den vorgenannten systematischen Erwägungen - auch in Ansehung der Gesetzgebungsmaterialien. Daraus ist nicht zu erkennen, dass eine Inanspruchnahme Dritter nach den Kostenvorschriften des Atomgesetzes - §§ 21, 21a und § 21b AtG - in Verbindung mit der Atomkostenverordnung gewünscht war. Die heute in den wesentlichen Zügen geltenden Kostenregelungen des Atomgesetzes in den §§ 21, 21a und b AtG wurden mit dem Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes vom 20.08.1980 (BGBl I Seite 1556) eingeführt. Dabei fällt zunächst auf, dass jeder der dort genannten Kostentatbestände immer Anlagenbetreiber als Kostenschuldner betrifft, nie aber ausdrücklich bzw. dem Regelungsinhalt nach eindeutig (auch) Dritte: § 21a AtG betrifft Kosten oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9 a Abs. 3 AtG, i.e. Zwischenlager für radioaktive Abfälle und § 21b AtG Beiträge zur Deckung des Aufwands für Planung und Errichtung von Anlagen nach § 9a AtG, so dass schon dem Inhalt der Regelung nach allein Anlagenbetreiber Kostenschuldner sein können. Auch jeder der in § 21 Abs. 1 AtG aufgeführten Kostentatbestände betrifft inhaltlich (potentielle) Anlagenbetreiber; lediglich in Bezug auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1a Nr. 2 AtG stellt sich die hier aufgeworfene auslegungsbedürftige Frage, ob - neben den von einem Widerruf betroffenen Anlagenbetreibern - auch Drittantragsteller als mögliche Kostenpflichtige für die Bescheidung ihres Antrags auf Widerruf herangezogen werden können. Schon dieses Regelungskonzept ist ein gewichtiger Hinweis dafür, dass eine Kostenpflicht Dritter nicht vorgesehen war. Dass dem so ist, ergibt sich nach Überzeugung der Kammer in Ansehung der Gesetzgebungsmaterialien. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neuregelung der §§ 21, 21a und b AtG im Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes vom 20.08.1980, "anfallende Verwaltungskosten und Aufwendungen für Errichtung und Betrieb von Anlagen nach § 9 a Abs. 3 (AtG) den Genehmigungsinhabern und Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip in vollem Umfang aufzuerlegen", nachdem auf Grundlage des § 21 AtG in der bisherigen Fassung die Erhebung kostendeckender Gebühren nicht möglich gewesen war (amtl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes zu Änderung der Kostenvorschriften des Atomgesetzes, BT-Drs. 8/3195, S. 5 Ziffer 1. "Allgemein"). Die Kammer teilt die Ansicht der Klägerseite, dass mit "Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip" nur der potentielle Betreiber einer Kernanlage gemeint ist, also derjenige, der - anders als der vorerwähnte Genehmigungsinhaber - noch nicht Genehmigungsinhaber, sondern "Antragsteller" einer Genehmigung ist. Wer "Veranlasser" im Sinne des vorzitierten Auszugs der amtlichen Begründung ist, ist zwar nicht ausdrücklich definiert. Soweit allerdings konkrete Bezüge zu Kosten verursachenden Maßnahmen hergestellt werden, ist immer der Betreiber einer Anlage bzw. der Antragsteller einer atomrechtlichen Genehmigung genannt. So heißt es beispielsweise weiter unten auf S. 5 der Begründung, dass - im Gegensatz zum bisherigen Recht, wonach für staatliche Aufsichtsmaßnahmen als Auslagen nur Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 20 AtG a. F. und außergewöhnliche Maßnahmen entstanden seien, - "nunmehr auch die Möglichkeit geschaffen" werde, in "Anwendung des Veranlasserprinzips" Kosten für bestimmte staatliche Aufsichtsmaßnahmen aufgrund konkreter Amtshandlungen zu erheben. Auch der Zusammenhang - das unmittelbare Nebeneinanderstellen von "Genehmigungsinhabern" und "Antragstellern nach dem Veranlasserprinzip" bei der allgemeinen Beschreibung des Zwecks der Änderung der Kostenvorschriften des Atomgesetzes unter Ziff. 1 der amtlichen Begründung, in der eine mögliche Kostentragungspflicht anderer Personen als "Genehmigungsinhaber und Antragsteller nach dem Veranlasserprinzip" nicht erwähnt ist, spricht dafür, dass nur der "Antragsteller" einer atomrechtlichen Genehmigung gemeint ist. Wäre tatsächlich bezweckt gewesen, neben den Genehmigungsinhabern und Antragstellern einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung als den wirtschaftlichen Nutznießern der Kernanlage eine Kostentragungspflicht Dritter neu zu begründen, insbesondere von potentiell Betroffenen eines atomaren Unfalls oder von Umweltschutzorganisationen, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Personengruppen als neue mögliche Kostenschuldner auch ausdrücklich angesprochen worden wären. Das ist allerdings nicht erfolgt. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagtenseite nichts, nach der Begründung sei "Kostenschuldner,..., grundsätzlich derjenige, der die Amtshandlung einschließlich Prüfung oder Untersuchung veranlasst hat, in der Regel also der Antragsteller, der Genehmigungsinhaber oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird". Diese Formulierung kann auch allein betreiberbezogen verstanden werden. Ein Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit Dritter findet sich auch nicht in den Materialien zur späteren Änderungen des Atomgesetzes. Dies ist namentlich die amtliche Begründung für die Änderung des § 21 AtG durch Anfügung des jetzt geltenden § 21 Abs. 1a AtG. Durch die Änderung in dieser Vorschrift wurde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.3.1999 - BVerwG 8 C 27.97 = NVwZ 2000, 77 ff.) Rechnung getragen, wonach § 21 AtG in der bis dahin geltenden Fassung keine Grundlage für Kostenerhebungen enthielt, soweit das Verwaltungsverfahren nicht mit einer Entscheidung der Behörde, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Antragsrücknahme ohne Sachentscheidung abgeschlossen wurde (vgl. amtl. Begründung, BT-Drs. 14/2443). Die dort erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf den potentiellen Betreiber einer Kernanlage, der einen Genehmigungsantrag gestellt und zurückgenommen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass bis dahin erhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Antrags angestellt worden waren, die mangels Rechtsgrundlage im Atomkostengesetz nicht umgelegt werden konnten. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einfügung des § 21 Abs. 1a AtG, in dessen Nr. 2 die "Ablehnung eines Antrages..." als Kosten auslösender Tatbestand erwähnt wird, augenscheinlich eine Lückenschließung in Bezug auf kostenträchtige Maßnahmen zu Gunsten potentieller Betreiber, also Erweiterung der Kostenpflichtigkeit auf Betreiberseite; andere mögliche Kostenschuldner sind in der amtlichen Begründung nicht angesprochen. Schließlich findet sich in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (BT-Drs. 14/6890) kein Hinweis darauf, dass neben den Anlagenbetreibern Dritte als Kostenschuldner für behördliche Maßnahmen nach § 21 AtG in Betracht kommen. Im Gegenteil, mit dem durch dieses Gesetz neu geschaffenen §19 a AtG wurde den Betreibern auferlegt, periodisch Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen und deren Ergebnisse darzulegen, die "eine prüffähige Darstellung und Bewertung des kerntechnischen Zustands der Anlage und des getroffenen Schutzes über Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" enthalten sollten (vgl. amtl. Begr., a.a.O., S. 25). Weiter unten heißt es auf S. 25 der amtl. Begründung, aufgrund der Erkenntnisse aus der Sicherheitsprüfung werde die zuständige Behörde "gegebenenfalls über Maßnahmen nach den §§ 17 und 19 des Atomgesetzes zu entscheiden haben". Dies betrifft also insbesondere auch einen Widerruf der Betriebsgenehmigung, der durch eine Bedrohung in Form von Einwirkungen Dritter veranlasst sein mag. Zugleich wurde geregelt, dass Kosten für die Überprüfung der Ergebnisse dieser Sicherheitsüberprüfung erhoben werden können (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 AtG). Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach auch Kosten, die für die Prüfung der Voraussetzungen eines Widerrufs einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung infolge einer veränderten Sicherheitslage durch terroristische Bedrohungen anfallen, im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung den Betreibern auferlegt. Von einer möglichen Kostenschuldnerschaft anderer Personen als Anlagenbetreibern ist - wie in den früheren amtlichen Begründungen zur Einfügung/Änderung von Kostenvorschriften im Atomgesetz - nicht die Rede. Fehlen nach dem Vorangesagten Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, neben den (potentiellen) Anlagenbetreibern andere Personen auf Grundlage des Atomgesetzes zu Kosten heranzuziehen, muss davon ausgegangen werden, dass dies politisch nicht gewollt war. Das Ergebnis erscheint auch billig und in Ansehung der aus dem Atomgesetz ersichtlichen Aufgaben- und Risikoverteilung plausibel. Das Atomgesetz sieht aus Gründen der mit dem Betrieb einer Kernanlage verbundenen Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit und Dritter, die von den Auswirkungen eines Atomunfalls betroffenen sein können, eine staatliche Atomaufsicht vor, die bereits von Amts wegen Sicherheitsbelange prüfen muss. Die Betreiber der Atomanlagen treffen umfassende Mitwirkungspflichten in Bezug auf die staatliche Aufsicht, die sie - wie insbesondere der vorerwähnte § 19a AtG und § 21 Abs. 1 Nr. 6 AtG belegen - auf eigene Kosten erfüllen müssen. Die Kostenpflichtigkeit der Betreiber und Antragsteller atomrechtlicher Genehmigungen erscheint insofern billig, als sie die Verursacher und wirtschaftlichen Nutznießer der staatlich zu beaufsichtigen potentiellen Gefahrenquelle der Kernanlage sind. Demgegenüber fehlt es bei der Auferlegung der Kostenpflicht an einen Dritten an einer vergleichbaren Rechtfertigung. Im Gegenteil, der Antrag auf Widerruf ist - immer dann, wenn für die Behörde überhaupt aus Rechtsgründen Anlass besteht, in eine nähere Prüfung einzutreten und damit bei richtiger Sachbehandlung kostenträchtiger Verwaltungsaufwand entstehen kann - durch Allgemeinwohlbelange oder Sicherheitsinteressen der von einem Störfall potenziell betroffenen dritten Personen veranlasst. Da die Berücksichtigung dieser Belange der staatlichen Atomaufsicht von Amts wegen obliegt, erscheint es konsequent, dass die Kosten für die Bescheidung derartiger Anträge bei der Behörde verbleiben, auch wenn sie nicht auf die Betreiber abgewälzt werden können. Schließlich vermag die Argumentation der Beklagtenseite nicht zu überzeugen, aus dem in § 21 Abs. 3 S. 1 AtG enthaltenen Verweis auf das Verwaltungskostengesetz (Bund) und der dort in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG enthaltenen Definition eines Kostenschuldners als demjenigen, der "die Amtshandlung veranlasst", lasse sich entnehmen, dass die Kläger als Antragsteller des Widerrufsantrags als Kostenschuldner nach dem Veranlasserprinzip in Anspruch genommen werden könnten. Der Gebührentatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AtG begründet die Kostenpflicht abschließend. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dem das erkennende Gericht folgt, ausdrücklich in Bezug auf die Gebührentatbestände § 21 Abs. 1 AtG entschieden und weiter ausgeführt, dass die Bezugnahme auf das Verwaltungskostengesetz hieran nichts ändert; vielmehr setzt das Verwaltungskostengesetz fachgesetzliche Gebührentatbestände voraus und kann diese weder ersetzen noch erweitern (BVerwG, Urteil vom 24.03.1993 - 8 C 27/97 = NVwZ 2000, 77 [78]. Die Frage, wer Kostenschuldner ist, betrifft die Reichweite des Gebührentatbestands. Da nach dem Vorgesagten nach Auslegung des Wortlauts des allein in Betracht in kommenden Gebührentatbestandes des § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AtG i.V.m. § 2 S. 1 und Nr. 4 AtKostVO, der Systematik und Entstehungsgeschichte dieser Normen kein Anhalt für eine Kostenschuldnerschaft anderer Personen als der Betreiber beziehungsweise potentiellen Betreiber besteht, kann die Bezugnahme auf das Verwaltungskostengesetz einschließlich des § 13 Abs. 1 VwVfG nicht zu einer anderen Bewertung führen. Dies wäre in der Sache eine Erweiterung des fachgesetzlich im Atomgesetz und der AtKostVO angelegten Gebührentatbestands, die gerade nicht zulässig ist. Überdies führt die Auffassung der Beklagtenseite, den Klägern könnten die Kosten für die ablehnende Bescheidung ihres Widerrufsantrags nach dem Veranlasserprinzip auferlegt werden, denknotwendig dazu, dass das Gleiche auch dann gelten würde, wenn dem Antrag der Kläger stattgegeben und tatsächlich ein Widerruf der Betriebsgenehmigung ausgesprochen worden wäre: auch dann mögen die Kläger als Antragsteller in Bezug auf den Widerruf als "Veranlasser der Entscheidung", in diesem Falle des gegenüber dem Betreiber zu verfügenden Widerrufs, angesehen werden. Die Beklagtenseite wird schwerlich behaupten wollen, dass sie auch dann befugt sein soll, die Kosten von der Klägerseite zu verlangen. Auf der Grundlage ihrer eigenen Argumentation in Bezug auf die Begründung der Kostentragungspflicht für den Fall der Antragsablehnung erscheint ein Verbot der Kostenauferlegung für den Fall der Antragsstattgabe nicht schlüssig begründbar. Wegen der oben angesprochenen Spezialität des fachgesetzlichen Gebührentatbestands des § 21 Abs. 1 AtG lässt sich dem Hessischen Verwaltungskostengesetz keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer Kostenpflicht an die Klägerseite entnehmen. Anlass zu einer anderen Bewertung bietet auch nicht die Erwägung, der - ungeachtet der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung der Behörde zu einen Widerruf - entstehende Verwaltungsaufwand für die Fertigung des ablehnenden Bescheids sei ein Aufwand, den ausschließlich die Kläger "veranlasst" haben und der auf Grundlage der Kostenregelungen des Atomgesetzes und der AtKostVO nicht auf die Betreiber oder anderweitig abgewälzt werden kann. Festzuhalten bleibt, dass es um die Bescheidung eines Antrags geht, für dessen Zulässigkeit und Begründetheit Vorschriften des Atomgesetzes maßgeblich sind, das (abschließende) spezialgesetzliche Kostenregelungen enthält. Wenn Kosten für die Bescheidung des Antrags der Antragsteller erhoben werden sollen, hätte es mithin einer Rechtsgrundlage im Atomgesetz bedurft. Fehlt diese, was hier der Fall ist, hat dies die Konsequenz, dass Kosten nicht erhoben werden können. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Bescheidung eines Antrags auf Widerruf einer atomrechtlichen Betriebsgenehmigung. Mit Schriftsatz vom 13.12.2001 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigungen für die Atomkraftwerke Biblis A und Biblis B nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und § 17 Abs. 5 Atomgesetz (AtG). Hilfsweise beantragten sie, die Betriebsgenehmigung mit Auflagen zum Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu versehen. Zur Begründung führten sie - im Einzelnen näher substantiiert - aus, infolge der weltweit gestiegenen Terrorgefahr nach den Anschlägen in New York am 11. September 2001 sei die Betriebssicherheit der Atomkraftwerke nicht mehr gewährleistet. Diese seien insbesondere nicht gegen den (gewollten) Absturz einer Verkehrsflugmaschine gesichert, so dass ein Unfall mit weitreichenden Folgen drohe. Hiervon sei der Kläger zu 1., der mit seiner Familie in örtlicher Nähe zu den Atomkraftwerken wohne, unmittelbar betroffen. Die Klägerin zu 2. ist eine Umweltschutzorganisation. Nachdem die Kläger in Bezug auf die Bescheidung ihres Widerrufsantrags im September 2003 Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben hatten, lehnte der Beklagte den Antrag auf Widerruf und den Hilfsantrag in Bezug auf die Auflagenerteilung mit Bescheid vom 30.06.2006 ab. In der Begründung des rund 20 Seiten umfassenden Bescheids setzte er sich ausführlich mit dem Vorbringen der Kläger in der Antragsschrift auseinander. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass eine Kostenfestsetzung in einem gesonderten Bescheid erfolgen werde. Mit Bescheid vom 30.11.2006 setzte der Beklagte eine Gebühr für die ablehnende Bescheidung des Antrags der Kläger in Höhe von 10.000,- € fest. Gestützt ist der Bescheid auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG i.V.m. § 2 S. 1 Nr. 4 der Kostenverordnung zum Atomgesetz - AtKostVO -. Zugrunde gelegt wurde die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obergrenze der Rahmengebühr, während tatsächlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 33.033,00 € entstanden sei. Aus der Anlage zum Bescheid ergibt sich, dass sich dieser Betrag berechnet aus 455 Stunden eines oder mehrerer Bearbeiter des höheren Dienstes zu einem Stundensatz von 72,60 €. Am 18.12.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie meinen, es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Die im Festsetzungsbescheid vom 30.11.2006 genannten Rechtsgrundlagen rechtfertigten nur eine Inanspruchnahme des Anlagenbetreibers als Kostenschuldner. Außerdem rügen sie die Höhe festgesetzten Gebühr und machen geltend, der in Ansatz gebrachte und auf den Höchstsatz der Rahmengebühr des § 2 S. 1 Nr. 4 AtKostVO gekürzte Verwaltungsaufwand sei nicht hinreichend belegt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2006 aufzuheben. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Auffassung, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung, entgegen. Vielmehr sei die in dem Bescheid genannte Rechtsgrundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG i.V.m. § 2 Nr. 4 AtKostVO dem Wortlaut nach geeignet, den Klägern, die den Antrag auf Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 17 Abs. 2 bis 5 gestellt hätten, Kosten für die ablehnende Entscheidung aufzuerlegen. Mit der Bescheidung des Antrags sei eine Entscheidung nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG getroffen worden, die nach § 2 Nr. 4 AtKostVO eine Gebührenfestsetzung von 25,- bis maximal 10.000,- € rechtfertige. Eine "Entscheidung" i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 AtG liege insbesondere auch vor, wenn eine für den Antragsteller nicht antragsgemäße Entscheidung getroffen worden sei. Daher bedürfe es für die Begründung der Kostenpflicht auch nicht eines ergänzenden Rückgriffs auf § 21 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 AtG. Dass gerade auch die Kläger Kostenschuldner seien, ergebe sich insbesondere aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, auf den § 21 Abs. 3 AtG verweise. Danach sei Kostenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst habe oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Aus der Begründung zur Änderung der Kostenvorschriften des Atomgesetzes im Jahre 1980 (BT-Drucks. 8/3195) ergebe sich, dass anfallende Verwaltungskosten den Genehmigungsinhabern und Antragstellern "nach dem Veranlasserprinzip in vollem Umfang" aufzuerlegen seien. Es heiße wörtlich: "Kostenschuldner ist grundsätzlich derjenige, der die Amtshandlung einschließlich Prüfung oder Untersuchung veranlasst hat, in der Regel also der Antragsteller, der Genehmigungsinhaber oder derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird". Daraus werde deutlich, dass keineswegs nur der Betreiber einer Kernanlage Kostenschuldner sein solle. Vielmehr zeige die Erwähnung des Veranlasserprinzips und die Nebeneinanderstellung von Antragsteller, Genehmigungsinhaber und sonst wie Begünstigten, dass verschiedene Kostenschuldner in Betracht kämen, insbesondere auch solche, die einen Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung gestellt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere in Bezug auf die nähere Begründung der jeweils schriftsätzlich unterbreiteten rechtlichen Argumentation, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen.