OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

1 K 543/18.WI

VG Wiesbaden 1. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0129.1K543.18.WI.00
6Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine "verbösernde Nacherhebung" möglich
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine "verbösernde Nacherhebung" möglich Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu dieser Entscheidungsart gehört worden sind. Die Klage ist sinngemäß als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. HS VwGO) entsprechend dem erkennbaren Klageziel des Klägers gemäß § 88 VwGO auszulegen. Mit der Aufhebung des belastenden Abfallgebührenbescheids und dem diesbezüglichen Widerspruchsbescheid wird dem Begehren des Klägers vollständig Rechnung getragen. Der darüber hinaus gestellte Antrag auf Verbescheidung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geht in der Anfechtungssituation ins Leere. Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angefochtene Abfallgebührenbescheid vom 1. Februar 2017 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Grundlage für die Heranziehung zu den streitigen Abfallgebühren durch den Beklagten ist § 10 HessKAG (in der Fassung vom 24. März 2013, GVBl. 134, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015, GVBl. S. 618) in Verbindung mit §§ 4, 19 und 20 der jeweiligen Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises XXX-A-Stadt. Dies ist für das Jahr 2013 die Abfall- und Gebührensatzung vom 14. Dezember 2012 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, für die Jahre 2014 bis 2016 die Abfall- und Gebührensatzung vom 13. Dezember 2013 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung und für das Jahr 2017 die Abfall- und Gebührensatzung vom 20. Dezember 2016 in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Bis auf unterschiedliche Gebührensätze sind die hier zur Anwendung kommenden Regelungen im Wesentlichen gleich geblieben. Formelle Bedenken gegen die jeweiligen Abfall- und Gebührensatzungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materielle Bedenken gegen die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Regelungen sind nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 Abfall- und Gebührensatzung sind alle Eigentümer eines Grundstücks im Kreisgebiet verpflichtet, ihr Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Gebührenpflichtig ist gemäß § 20 Abs. 1 Abfall- und Gebührensatzung, wer das Grundstück zum Eigentum hat. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung der Sammelbehälter und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt (§ 20 Abs. 2 Abfall- und Gebührensatzung). Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung beginnt mit der Aufstellung/Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 6 Abs. 1 Abfall- und Gebührensatzung). Das klägerische Grundstück war unstreitig mit einer 120 l Restmülltonne seit 2007 an den Entsorgungsbetrieb des Beklagten angeschlossen. Die Gebührenforderung für das Aufstellen/Bereitstellen des Restabfallbehälters für das Jahr 2017 greift der Kläger nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er die diesbezügliche Gebühr für die vorangegangenen Jahre nicht akzeptiert hätte. Der Bescheid vom 1. Februar 2017 beruht auf §§ 19 Abs. 2a der jeweils Anwendung findenden Abfall- und Gebührensatzung. Danach setzt sich die Abfallgebühr zusammen aus einer Gebühr für jede auf dem jeweiligen Grundstück veranlagte Person sowie aus einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall zur Verfügung gestellte Behältervolumen. Die Gebühr für jede veranlagte Person betrug im Jahr 2013 58,56 €, für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils 60 € und für das Jahr 2017 61,92 €. Der Bescheid vom 1. Februar 2017 berücksichtigt somit rechnerisch richtig Gebühren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2016 für drei Personen und für im Jahr 2017 für zwei Personen insgesamt in Höhe von 839,52 €. Der streitige Bescheid verfügt auch hinsichtlich der in § 19 Abfall- und Gebührensatzung festgelegten Gebührensätze über eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Jahre 2013 bis 2017. Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der festgelegten Gebührensätze das für den streitigen Bescheid vom 1. Februar 2017 aus § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot nicht eingehalten ist, sind vorliegend weder zu erkennen noch sonst geltend gemacht. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gebührenbescheide bestehen auch aufgrund des klägerischen Vorbringens nicht. Die Heranziehung durch den angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2017 ist insbesondere nicht im Hinblick darauf rechtswidrig, dass der Kläger für den hier streitigen Zeitraum bereits mit früheren, bestandskräftigen Bescheiden zu Abfallgebühren – vorliegend zu Gebühren für den zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter – herangezogen wurde (vgl. hierzu: VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 1 L 632/13.WI -, juris Rn. 30 - 39). Bei der Heranziehung zu Benutzungsgebühren nach § 10 KAG bleibt eine „verbösernde“ Nacherhebung – wie hier geschehen – möglich. Denn nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterfällt eine Nacherhebung von Gebühren grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen. Der ursprüngliche Bescheid steht der Ausschöpfung des vollen materiell-rechtlich zustehenden Gebührenanspruchs im Wege der Nacherhebung nicht entgegen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 5 K 3493/13 -, juris Rn. 65, mit weiteren Nachweisen). Die Nacherhebung ist nicht durch § 172 AO ausgeschlossen, da § 4 Abs. 4b KAG die Anwendbarkeit des § 172 AO nicht anordnet und die Nacherhebung damit nicht den Einschränkungen unterliegt, die § 172 AO für die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden aufstellt. Der Landesgesetzgeber hat damit die in den §§ 172 bis 177 AO niedergelegten Regelungen für die Korrektur von Steuerbescheiden, die von den sonst für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften abweichen, für die „kleinen Gemeindesteuern“ bewusst ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 45). Die hier mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Nacherhebung ist auch nicht nach §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Die Regelungen hinsichtlich der Rücknahme bzw. des Widerrufs begünstigender Verwaltungsakte greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich bei dem ursprünglichen Gebührenbescheid um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt handelt. Ein Bescheid, der eine zu niedrige Gebühr festsetzt, ist im Regelfall ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. Im Übrigen enthalten Grundbesitzabgabebescheide auch generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Februar 2013 - 14 K 2936/11 -, juris Rn. 29). Auch §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 AO, die die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte regeln, fänden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid enthält nicht die Aufhebung der mit den ursprünglichen Gebührenbescheiden vorgenommenen jährlichen Festsetzung der Gebühr für den auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Restabfallbehälter. Handelt es sich wie hier um eine Änderung durch Erweiterung, bleibt die ursprüngliche Regelung, ergänzt durch den zusätzlichen eigenständigen Regelungsgehalt des Nacherhebungsbescheides, bestehen. Der angefochtene Bescheid vom 1. Februar 2017 beschränkt sich seinem Regelungsgehalt nach auf die Nachforderung des von den ursprünglichen Gebührenbescheiden nicht erfassten Beträgen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 49, 50). Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt stets voraus, dass der eine Belastung aussprechende Verwaltungsakt tragfähig ist für den –- ein entsprechendes Vertrauen rechtfertigenden – Gegenschluss, dass von dem Betroffenen mehr als dies nicht verlangt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, juris Rn. 20). Hier kann dem ursprünglichen Gebührenbescheid ein derartiger Regelungsgehalt aber nicht entnommen werden. Für die möglicherweise an die ursprüngliche Gebührenfestsetzung geknüpfte subjektive Erwartung, der Kläger werde mit einer Nacherhebung nicht belastet werden, gibt der ursprüngliche Heranziehungsbescheid schon mit Rücksicht auf die periodische Entstehung der Gebühren keinen Anhaltspunkt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn.51). Zudem hätte es dem Kläger bekannt sein müssen, dass die Abfallgebühr nicht nur aus den Gebühren für den Restmüllbehälter, sondern auch für jede gemeldete Person besteht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger als Gebührenpflichtiger gemäß § 20 Abs. 4 Abfall- und Gebührensatzung den Eigentumswechsel eines angeschlossenen Grundstücks dem Landkreis unverzüglich anzuzeigen hat, dies also bereits im Jahr 2007 hätte erfolgen müssen. Schließlich ist die Festsetzung durch den Bescheid vom 1. Februar 2017 nicht deswegen rechtswidrig, weil die Gebührenansprüche bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen gewesen wären (vgl. § 4 Abs. 2b KAG i.V.m. § 47 AO) und Gebührenfestsetzungen nicht mehr zulässig sind, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 4 Abs. 4b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Für die Abfallgebühren, die im Jahr 2013 entstanden sind, endete die Festsetzungsfrist mit dem 31. Dezember 2017, für die Gebühren, die in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, endete die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2018 bzw. 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 1. Februar 2017 ist daher fristwahrend ergangen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch den Beklagten. Der Kläger war vom 1. September 2007 bis 1. Januar 2017 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn unter der Anschrift XXX gemeldet. Die Ehefrau und sein Sohn zogen im Lauf des Februar 2017 aus; das Haus wurde zum 31. März 2017 veräußert. Mit Bescheid des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten (im Folgenden: ABW) vom 25. Januar 2017 wurden gegenüber dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 die Gebühren für ein Restabfallgefäß 120 l auf 72 € festgesetzt. Das Stellen eines Bioabfallgefäßes 120 l und einer Altpapiertonne 240 l erfolgten kostenlos (Bl. 1 VV). Mit Änderungsbescheid vom 1. Februar 2017 setzte der AWB gegenüber dem Kläger Abfallgebühren für die Jahre 2013 bis einschließlich 2017, jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember, in Höhe von insgesamt 839,52 € fest (Bl. 3 VV). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. März 2017 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 1. Februar 2017 Widerspruch ein. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits verzogen gewesen und habe den Bescheid aufgrund eines Nachsendeauftrags erst am 17. Februar 2017 erhalten. Mit E-Mail vom 11. März 2017 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie und ihr Sohn im Februar ausgezogen seien und das Haus nunmehr nicht mehr bewohnt sei und zum 31. März 2017 veräußert werde. Daraufhin setzte der AWB mit Änderungsbescheid vom 23. März 2017 die Abfallgebühren für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2017 auf 0 € fest (Bl. 12 VV); dies ergab eine Reduzierung um 103,20 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Mai 2017 beschwerte sich der Kläger darüber, dass trotz der Erhebung des Widerspruches Vollstreckungsankündigungen übersandt würden. In dem angefochtenen Bescheid würden ihm Dinge in Rechnung gestellt, die zuvor von dem Beklagten fehlerhaft festgesetzt worden seien. Allerdings seien diese Bescheide rechtskräftig und könnten nicht mehr überprüft werden. Zudem sei ein Vertrauenstatbestand erfüllt, der dazu führe, dass eine Inrechnungstellung verboten sei. Es werde Akteneinsicht beantragt. Mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2017 setzte der AWB für die Zeit ab dem 1. April bis 31. Dezember 2017 die Kosten für die Aufstellung des Restabfallgefäßes 120 l auf 0 €; dies ergab eine Rückerstattung von 54,- € (Bl. 13 VV). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 leitete der Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten den Widerspruch an den Kreisausschuss des Landkreises XXX A-Stadt weiter. Der mit dem Bevollmächtigten des Klägers für den 14. November 2017 vereinbarte Termin zur Akteneinsicht wurde von diesem ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Januar 2018 beantragte der Kläger bei dem AWB, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid vom 1. Februar 2017 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen. Ferner beantragte er, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Februar 2017 auszusetzen. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Widerspruchsschreiben. Ergänzend erhob er die Einrede der Verjährung. Die Vorsitzende des Anhörungsausschusses beim Landrat des Landkreises XXX A-Stadt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2018 mit, dass von einer Anhörung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 7 HessAGVwGO abgesehen werde. Nachdem der Kläger bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Januar 2018 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid vom 1. Februar 2017 gestellt hatte, ordnete der AWB mit Bescheid vom 15. Januar 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid vom 1. Februar 2017 an und setzte die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 1. Februar 2017 für die Dauer des Widerspruchsverfahrens aus. Daraufhin wurde das Eilverfahren (Az.: 1 L 47/18.WI) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2020 eingestellt. Der AWB gab mit Bescheid vom 14. Februar 2018 dem Widerspruch des Klägers vom 7. März 2017 gegen den Bescheid vom 1. Februar 2017 nicht statt. Unter der streitgegenständlichen Adresse seien seit dem 1. September 2007 drei Personen beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen. Diese Tatsache sei dem AWB jedoch weder seitens des Eigentümers noch durch die Gemeinde XXX mitgeteilt worden. Dementsprechend sei das Grundstück in der Vergangenheit als unbewohntes Grundstück ohne Personen veranlagt worden. Kenntnis von der Tatsache, dass bereits seit September 2007 drei Personen auf dem Grundstück gemeldet gewesen seien, habe der Abfallwirtschaftsbetrieb zufällig erhalten. Die Gemeinde habe dem AWB im Januar 2017 eine Verringerung der auf dem Grundstück gemeldeten Personen von drei auf zwei Personen mitgeteilt. Erst hierdurch habe der AWB überhaupt erfahren, dass auf dem Grundstück Personen gemeldet seien. Da eine rückwirkende Veranlagung nur für einen Zeitraum von vier Jahren möglich sei, habe der Abfallwirtschaftsbetrieb mit dem streitgegenständlichen Bescheid rückwirkend lediglich die Jahre 2013 bis 2016 mit drei Personen und für die Zukunft das Jahr 2017 mit zwei Personen veranlagt. Die Tatsache, dass die für die Jahre 2013 bis 2017 bereits erlassenen Bescheide bestandskräftig seien, stehe einer ergänzenden Veranlagung für diese Jahre nicht entgegen. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen. Der Widerspruchsbescheid ging ausweislich des Kanzleistempels des Bevollmächtigten des Klägers dort am 23. Februar 2018 ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz hat der Kläger am 20. März 2018 Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung wiederholt er den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Abfallwirtschaftsbetriebs des Beklagten vom 1. Februar 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten bereits für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertieft seine Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 seien drei Personen veranlagt worden; für das Jahr 2017 seien zwei Personen veranlagt worden. Für den Gesamtzeitraum zuvor seien keinerlei Personen veranlagt worden, sondern lediglich die im Bescheid aufgeführten Gefäße. Nach der Abfall- und Gebührensatzung des Beklagten setze sich die Gebühr für die Entsorgung des aus Haushaltungen herrührenden Abfalls gemäß § 19 Abs. 2a der Satzung aus zwei Gebührenteilen zusammen. Zum einen aus einer Gebühr für jede auf dem Grundstück veranlagte Person, zum anderen aus einer Gebühr für das auf dem Grundstück für Restabfall aus Haushaltungen zur Verfügung gestellte Behältervolumen. Veranlagt werde jede beim Einwohnermeldeamt veranlagte Person. Vorliegend seien seit dem 1. September 2007 drei Personen beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde XXX gemeldet gewesen. Der Beklagte habe hiervon jedoch bis Januar 2017 keinerlei Kenntnis gehabt. Vielmehr sei das Grundstück lediglich mit einer Gebühr für die auf dem Grundstück befindlichen Abfallgefäße als unbewohntes Grundstück veranlagt worden. Der Beklagte habe im Januar 2017 zufällig davon Kenntnis erhalten, dass auf dem Grundstück bereits seit 2007 drei Personen gemeldet gewesen seien. Die Gemeinde habe dem AWB nämlich mitgeteilt, dass sich die Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen im Januar 2017 von drei auf zwei Personen reduziert habe. Eine vorherige Mitteilung darüber, dass auf dem Grundstück XXX Personen gemeldet seien, habe der Beklagte weder durch die Gemeinde noch durch den gebührenpflichtigen Kläger erhalten. Aufgrund der Mitteilung habe der Beklagte daraufhin die streitgegenständliche Veranlagung vorgenommen und hierbei die einschlägige Verjährungsregelung der § 4 Abs. 1, Nr. 4b HessKAG i.V.m. §§ 169, 170 AO beachtet, die eine rückwirkende Veranlagung nur bis einschließlich des Jahres 2013 ermöglicht habe. Gründe, von der ergänzenden Veranlagung abzugehen, seien nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die für die Jahre 2013 bis 2017 bereits erlassenen Bescheide, die lediglich eine Gebühr für die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter beinhalteten, bestandskräftig seien, stehe einer ergänzenden Veranlagung für diesen Zeitraum nicht entgegen. Die Bescheide enthielten keinen Regelungsinhalt dahingehend, dass über das im Bescheid Veranlagte hinaus keine weiteren Gebühren erhoben werden könnten. Der Kläger genieße insoweit auch keinen Vertrauensschutz. Es handele sich bei den Bescheiden aus den Jahren 2013 bis 2017 nicht um begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG. Im Übrigen sei das Vertrauen des Klägers auch deshalb nicht schutzwürdig, weil ihm zum einen aufgrund der vorausgegangenen Bescheide bekannt bzw. allenfalls grob fahrlässig unbekannt gewesen sei, dass keine Personen veranlagt worden seien, er andererseits aber gewusst habe, dass auf dem Grundstück drei Personen wohnten bzw. gemeldet waren. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 zum Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schreiben vom 12. November 2018 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Behördenvorgangs Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.