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Beschluss

8 K 125/22 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2025:0902.8K125.22WE.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Rechmäßigkeit einer Maßnahme nach § 3 Abs 1 G10 (juris: G10 2001).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Rechmäßigkeit einer Maßnahme nach § 3 Abs 1 G10 (juris: G10 2001).(Rn.6) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt dann vor, wenn sich das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe als im Ausgang offen darstellt. Denn im Rahmen der Entscheidung der Prozesskostenhilfe findet keine umfassende Prüfung der Hauptsache statt. Es reicht aus, dass sich die Entscheidung noch nicht sicher absehen lässt. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die angegriffene Anordnung der streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen im hier nunmehr vorliegenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife als ersichtlich rechtmäßig darstellt. Angemerkt sei, dass im Verwaltungsprozess die Entscheidungsreife für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Klageerwiderung durch den Beklagten und der Vorlage der Verwaltungsakten besteht. Erst dann kann das Gericht sich einen Überblick über die Sach- und Rechtslage verschaffen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte die entscheidungserheblichen Aktenbestandteile in Gestalt der Anträge und Anordnungen erst mit Schriftsatz vom 7. März 2025 vorgelegt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind vier Anordnungen von Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G10. Im Einzelnen handelt es sich einerseits um zwei Anordnungen – die Anordnung vom 6. Dezember 2017 (Bl. 144 ff. GA), der ein Antrag vom 22. November 2017 (Bl. 149 ff. GA) zugrunde lag, und um die Anordnung vom 6. März 2018 (Bl. 135 ff. GA) auf Grundlage eines Antrags vom 14. Februar 2018 (Bl. 84 ff. GA) –, die Teil der Beschränkungsmaßnahme Nr. 56 waren, und andererseits um zwei Anordnungen – die Anordnung vom 4. September 2019 (Bl. 185 ff. GA) auf Grundlage eines Antrags vom 19. August 2019 (Bl. 115 ff. GA) und die Anordnung vom 9. Dezember 2019 (Bl. 139 ff. GA) auf Grundlage eines Antrags vom 12. November 2019 (Bl. 190 ff. GA) –, die Teil der Beschränkungsmaßnahme Nr. 59 waren. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch die Überwachung des Klägers sind zwischen ihm und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO scheidet aus, da die Anordnungen mangels unmittelbarer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 ThürVwVfG darstellen. Auch das Feststellungsinteresse liegt vor, da der Kläger geltend macht, durch die Beschränkungsmaßnahmen in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt worden zu sein. Angemerkt sei, dass auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Auf einen Zusammenhang mit dem parallelen Strafverfahren gegen den Kläger kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für die beiden erstgenannten Anordnungen der Maßnahme 56 ist § 3 Abs. 1 Satz 2 G10 und für die beiden letztgenannten Anordnungen der Maßnahme 59 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10 in Verbindung mit § 130 StGB. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für alle vier Anordnungen sind gegeben. 2.1. Bezüglich der formellen Voraussetzungen für die Anordnungen begegnen die gemäß § 9 Abs. 1 G10 erforderlichen Anträge keinen Bedenken. a) Die Anträge wurden von dem gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 G10 antragsberechtigten Amt für Verfassungsschutz schriftlich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 G10 gestellt. Die Anträge sind auch ausreichend begründet. Sie enthalten die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 G10 für die Anordnung erforderlichen Angaben, nämlich die Nennung der Art der Maßnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 2 G10), und die Befristung der Maßnahme (§ 10 Abs. 5 Satz 1 G10). Hierzu wird auf die jeweiligen Anträge verwiesen (für den Antrag vom 22. November 2017 vgl. Bl. 154 GA, für den Antrag vom 14. Februar 2018 vgl. Bl. 86f. GA, für den Antrag vom 19. August 2019 vgl. Bl. 119 GA und für den Antrag vom 12. November 2019 vgl. Bl. 194 GA). Auch der Adressat der Maßnahme – hier der Kläger – wird jeweils gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1, § 3 G10 benannt (für den Antrag vom 22. November 2017 vgl. Bl. 150 GA, für den Antrag vom 14. Februar 2018 vgl. Bl. 85 GA, für den Antrag vom 19. August 2019 vgl. Bl. 117 GA und für den Antrag vom 12. November 2019 vgl. Bl. 191 GA). b) Auch die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 G10 erforderliche Darlegung, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise oder aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, wird in einem hinreichenden Umfang gegeben. Eine wesentliche Erschwerung liegt vor, wenn mit anderen milderen Mitteln im Einzelfall erheblich mehr Zeit für die Erforschung des Sachverhalts aufgewendet werden müsste oder andere Mittel ein wesentlich schlechteres Aufklärungsergebnis hervorbringen würden (Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, Rdnr. 28 zu § 3 G10). Dem Erfordernis einer substantiierten und nachprüfbaren Darlegung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist nur dann genüge getan, wenn die hierfür aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen konkret benannt werden. Dazu kann z.B. angegeben werden, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt, bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Eine formelhafte, § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht nicht aus (VG Berlin, Urteil vom 207.09.2016, 1 K 13.15, Juris-Rdnr. 31). Gemessen hieran sind in den Anträgen ausreichende Ausführungen zur Erforderlichkeit der Überwachungsmaßnahme im Einzelfall enthalten. So wird in den ersten beiden Anträgen ausgeführt (für den Antrag vom 22. November 2017 vgl. Bl. 182 GA und für den Antrag vom 14. Februar 2018 vgl. Bl. 111 GA), Observationsmaßnahmen seien vorab unternommen worden. Sie seien zur Zweckerreichung indes nicht zielführend, da sich hierdurch keine Kommunikationsinhalte feststellen ließen, die für die Aufklärung von wesentlicher Bedeutung seien. Nachrichtendienstliche Zugänge existierten im Umfeld des Klägers nicht, ein Eindringen in den inneren Kreis der Vereinigung sei nicht möglich. In sozialen Netzwerken verhielten sich die Mitglieder der Vereinigung – so auch der Kläger – konspirativ. Weiterhin seien verdeckte oder offene Befragungsmaßnahmen und Ermittlungen nicht erfolgversprechend, da insbesondere gefestigte Rechtsextremisten sich aggressiv und nicht gesprächsbereit verhielten. Dies sei aufgrund der langjährigen Verankerung in der rechtsextremistischen Szene auch beim Kläger zu erwarten. In den beiden letzten Anträgen wird wiederum ausgeführt (für den Antrag vom 19. August 2019 vgl. Bl. 132 GA und für den Antrag vom 12. November 2019 vgl. Bl. 209 GA), Observationsmaßnahmen seien nur bedingt zielführend, da zwar Aktivitäten allgemein festgestellt werden könnten. Die Dokumentation von Gesprächen und Vertriebshandlungen sei jedoch kaum möglich. Zur Aufklärung von Vertriebsaktivitäten und Vertriebswegen im Zusammenhang von volksverhetzenden Medien müsse die unmittelbare Kommunikation nachvollzogen werden. Befragungsmaßnahmen und Behördenermittlungen trügen in dem konspirativen Umfeld gegen gefestigte und führende Rechtsextremisten regelmäßig nicht zur Erkenntnisgewinnung bei. Besondere Auskunftsverlangen etwa bei Kreditinstituten nach § 8 Abs. 2 ThürVerfSchG kämen nicht in Betracht, da ohne Kenntnis von Gesprächsinhalten und den Inhalten von Postsendungen eine effektive Aufklärung ihrer Einbindung in Vertriebswege nicht möglich sei. Mit diesen Ausführungen werden jeweils substantiiert und nachprüfbar die verschiedenen Mittel dargelegt und vorgetragen, wieso sie im Einzelfall ein wesentlich schlechteres Aufklärungsergebnis hervorbringen würden. Der Vortrag erweist sich jeweils als nachvollziehbar und nicht als lediglich formelhaft. c) In formeller Hinsicht ist auch festzustellen, dass der gemäß § 10 Abs. 1 G10 in Verbindung mit § 1 Satz 2 ThürAGG10 zuständige Minister des Inneren oder sein Stellvertreter die Anordnungen unterzeichnet hat. Die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Schriftform ist gewahrt. Auch die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 G10 sind enthalten (für die Anordnung vom 6. Dezember 2017 vgl. Bl. 146 ff. GA, für die Anordnung vom 6. März 2018 vgl. Bl. 137 f. GA, für die Anordnung vom 4. September 2019 vgl. Bl. 187 ff. GA und für die Anordnung vom 9. Dezember 2019 vgl. Bl. 141 ff. GA). d) Schließlich sind bezüglich der Beteiligung der G10-Kommission keine Fehler erkennbar. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 3. Juli 2025 mitgeteilt, dass die G10-Kommission gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 ThürAGG10 den Maßnahmen zugestimmt hat. Durchgreifende Zweifel hieran bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Für eine weitere Klärung ist im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kein Raum. 2.2. Die vier Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig. a) Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger lagen vor. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in den jeweiligen Anträgen zu den Anordnungen. Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen dann, wenn Gründe gegeben sind, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (hierzu und zum Folgenden Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., Rdnr. 5 ff. zu § 3 G10). Erforderlich ist eine Prognose, dass eine konkrete Gefahr entstehen könnte. Eine konkrete Gefahr kann dabei auch eine Dauergefahr darstellen, für deren Annahme es wiederum einer Wahrscheinlichkeitsprognose auf Grundlage einer konkreten Tatsachenbasis bedarf. Der Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte ist in einem – gegenüber dem Strafverfahrens- und Polizeirecht weiteren – nachrichtendienstspezifischen Sinn dahin zu verstehen, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen und Spekulationen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände vorliegen müssen, aus denen sich nachrichtendienstlicher Erfahrung gemäß schließen lässt, dass eine Bedrohungslage gegeben ist. Die unterschiedlichen Zwecke der Gesetze rechtfertigen es, dass die Eingriffsvoraussetzungen im G10 anders bestimmt werden als im Polizei- oder Strafverfahrensrecht. Die Annahme eines Verdachts ist im G10, verglichen mit derjenigen, die etwa § 100a StPO für Überwachungen der Telekommunikation fordert, relativ niedrig angesetzt. aa) Gemessen hieran bestanden zur Zeit der ersten beiden Anordnungen tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger Mitglied einer Vereinigung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 G10 ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Eine Vereinigung ist eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen, die sich für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013, OVG 1 A 4.12, Juris-Rdnr. 49 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den in den Anträgen dargelegten Erkenntnissen des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz zum Zeitpunkt der Anordnungen (für den Antrag vom 22. November 2017 vgl. Bl. 159 ff. GA, für den Antrag vom 14. Februar 2018 vgl. Bl. 91 ff. GA), sind die „Turonen/Garde20“ auf Dauer angelegt – besteht sie doch bereits seit dem Jahr 2014. Sie ist zudem streng hierarchisch organisiert, mit einer Führungsriege, den „Turonen“ und der Unterstützergruppe, der „Garde20“, deren Mitglieder in den Kreis der „Turonen“ aufsteigen können. Sie verfügen über eine „Clubkasse“, ein „Clubhaus“ sowie einheitliche Kleidung und Tattoos. Sie organisieren ihre Willensbildung innerhalb der Gruppe und binden die Mitglieder in bestehende Entscheidungsstrukturen ein. Der Kläger ist danach auch Mitglied dieser Vereinigung. Er gehört ihr seit ihrer Gründung an und scheint die „Nummer 2“ in der Hierarchie der „Turonen“ zu sein. Gemeinsam mit einer weiteren Person trifft er die wesentlichen Absprachen. Er tritt zudem als Veranstaltungsanmelder und Gesprächspartner in Kooperationsgesprächen auf. Ein primärer Zweck der „Turonen/Garde20“ ist es nach den gewonnenen Erkenntnissen, Konzerte mit rechtsextremistischen Inhalt zu veranstalten. Damit liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es Zweck der Vereinigung ist, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. Denn auf den Konzerten wird indizierte Musik abgespielt. Die Musiker tragen zum Teil große Hakenkreuze. Die Lieder haben Bezug zum Nationalsozialismus, sind antisemitisch und rufen zur Gewalt auf. Während des Verlaufs kommt es so auch zu heftigen körperlichen Auseinandersetzungen. Zudem wird das Publikum durch die Musik zu „Sieg-Heil“-Rufen und „Hitler-Grüßen“ animiert. bb) Für die beiden letzten Anordnungen lagen auch tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a G10 Straftaten nach den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches plant, begeht oder begangen hat. Die Beschränkungsmaßnahme ist danach bereits gerechtfertigt, wenn entsprechende Straftaten geplant werden. Ausreichend für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte sind somit bestimmte Vorbereitungshandlungen (Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 3 G10). Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB begeht jemand eine Volksverhetzung, wenn er Inhalte verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, die zum Hass gegen eine rassische oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe wegen der Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert bzw. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird. Dies liegt im konkreten Fall nahe, indem die Vereinigung als Veranstalter die oben benannte Musik abspielt. Gemessen hieran stützen konkrete Anhaltspunkte in der Tat den Verdacht der Planung der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Denn – wie soeben gesehen – stellt § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB etwa die Verbreitung volksverhetzender Inhalte unter Strafe. Hier ist es das Zusammenkommen verschiedener Anhaltspunkte, das insgesamt die Schwelle bloßer Vermutungen überschreiten lässt. So war nach den Feststellungen in den Anträgen (für den Antrag vom 19. August 2019 vgl. Bl. 128 ff. GA und für den Antrag vom 12. November 2019 vgl. Bl. 202 ff. GA) der Anlass der den beiden letzten Anordnungen zugrundeliegenden Beschränkungsmaßnahme Nr. 59 zunächst der Verdacht, dass der Kläger mit einem weiteren Betroffenen Musik einer rechtsextremistischen Band vertreiben sollte, deren Alben aufgrund des antisemitischen, menschenverachtenden und zur Gewalt gegen andersdenkende Menschen und Minderheiten aufrufenden Inhalts sämtlich indiziert sind. Der Verdacht stützte sich einerseits darauf, dass der andere Betroffene den Vertrieb solcher Medien nachhaltig verfolgte. Weiterhin deutete das auffällig konspirative Verhalten des Betroffenen darauf hin, sowie Gespräche zwischen dem Kläger und dem Betroffenen. Einen konkreten Anhaltspunkt liefert aber insbesondere – im Zusammenspiel mit den weiteren Gesichtspunkten – dass sich diese Vorgänge zu einem Zeitpunkt abspielten, der sich zeitlich in andere Verkaufsvorgänge der CD einfügte. Insbesondere soll zu dieser Zeit auch ein Abholvorgang der Medien durch den anderen Betroffenen stattgefunden haben. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a G10 bestanden sodann zur Zeit der beiden letzten Anordnungen als Verlängerung der Beschränkungsmaßnahme Nr. 59 fort, auch wenn die zunächst konkret verdachtsbegründenden Vertriebsaktivitäten während des Zeitraums der vorangegangenen Verlängerung der Maßnahme nicht bestätigt werden konnten. Denn es lagen weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Kläger mit anderen Betroffenen Volksverhetzungen nach § 130 StGB plant, begeht oder begangen hat. Nur richtete sich der Verdacht zur Zeit der weiteren Verlängerung auf ein eigenes Musikprojekt des Klägers und des Betroffenen. Der Verdacht, dass auch diese Musik volksverhetzende Inhalte aufweisen würde, gründete sich in der Mitgliedschaft des Klägers in verschiedenen rechtsextremistischen Bands, die Veröffentlichungen mit strafrechtlich relevantem Inhalt produzierten. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und dem anderen Betroffenen war der Kläger außerdem für die Endproduktion der betreffenden Musik zuständig. Auffällig hieran war, dass sich der andere Betroffene wegen rechtlich zulässiger Musikproduktionen an einen anderen Vertrieb wendete. b) Schließlich sind alle vier Anordnungen verhältnismäßig. Insbesondere waren die Anordnungen – bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung (VG Berlin, a.a.O., Juris-Rdnr. 42) – erforderlich, da die Erforschung des Sachverhaltes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 G10 auf andere Weise aussichtslos war oder wesentlich erschwert worden wäre.