Urteil
8 K 1675/21 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0420.8K1675.21WE.00
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Leitsätze
Der Zugang zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b PsychThG setzt eine Abschlussprüfung in einem Masterstudiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zugang zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b PsychThG setzt eine Abschlussprüfung in einem Masterstudiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu einer Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin besteht nicht. Der ablehnende Bescheid des Beklagten verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann bereits zu Beginn der Ausbildung im Sinn des § 5 Abs. 1 PsychThG die begehrte Feststellung, dass sie die Voraussetzungen § 5 Abs. 2 Satz 1 PsychThG erfüllt, im Weg einer Verpflichtungsklage verlangen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom 31.07.2019, 8 k 2133/18 We). Rechtsgrundlage für die im Hauptantrag begehrte Feststellung der Zugangsvoraussetzung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung. Der Zugang zur Ausbildung setzt eine vorangegangene Ausbildung voraus und stellt dabei auf die diese Ausbildungen abschließende Prüfung ab. Die Klägerin hat keine der nach der Vorschrift erforderlichen Vorausbildungen absolviert. § 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG regelt in lit. a und b zwei verschiedene Vorausbildungen, die Deutschland zu absolvieren sind. Angemerkt sei, dass die weiteren Voraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. c und d PsychThG hier unstreitig nicht einschlägig sind. 1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a PsychThG lässt die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a PsychThG genannte Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, als Zugangsvoraussetzung zu. Die von der Klägerin bestandenen Abschlussprüfungen sowohl in dem Bachelor- als auch in dem Masterstudiengang in der Fachrichtung Psychologie haben das Fach Klinische Psychologie nicht eingeschlossen haben. Damit liegt dieser Fall hier nicht vor. Auf die Tatbestandsvoraussetzung einer Prüfung auch im Fach Klinische Psychologie kann nicht verzichtet werden. Denn die Verweisungsvorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a PsychThG verweist nach dem eindeutigen Wortlaut auf den gesamten Tatbestand der Nr. 1 und damit ausschließlich auf den dort genannten Personenkreis. Ersichtlich soll diesem Personenkreis nicht nur der Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut offenstehen, sondern auch der Zugang zur Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst hohen Qualifikation der Psychotherapeuten nur Personen mit einer universitären Ausbildung in Psychologie und mit klinischen Kenntnissen der Zugang eröffnen (vgl. amtl. Begründung BT-Drs. 13/8035, S. 18). Die Regelung in Nr. 2 stellt eine Ausnahme hiervon speziell für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dar und ist eng auszulegen. Durch diese Ausnahme, die abweichend vom Regelfall des Psychologiestudiums mit klinischen Kenntnissen eine Ausbildung in Pädagogik oder Sozialpädagogik ausreichen lässt, werden aber die Anforderungen für zukünftige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im übrigen nicht generell herabgesetzt. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zuletzt vorgelegten Rundschreiben der Regierung von Oberbayern vom 22. März 2022. Es steht einer Behörde frei, im Rahmen der eigenen Rechtsanwendung ein bestimmtes Verständnis einer Vorschrift – hier der Verweisungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a PsychThG – zu vertreten und zur Grundlage des eigenen Verwaltungshandeln zu machen. Das Verständnis der Regierung von Oberbayern ist nachvollziehbar, zwingend ist es indes nicht. Das hier entscheidende Gericht ist ausgehend von dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers anderer Auffassung. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten, in der Thüringer Verwaltungspraxis genauso zu verfahren wie in Bayern, besteht nicht. 2. Auch die § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b PsychThG genannte Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik hat die Klägerin nicht absolviert. Abzustellen ist dabei auf den Masterstudiengang (nachfolgend zu 2.1.). Dieser ist hier dem Fach Psychologie zuzuordnen und nicht den Fächern Pädagogik oder Sozialpädagogik (nachfolgend zu 2.2.). 2.1. Bei dem Begriff Abschlussprüfung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in dieser Form auch in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a PsychThG verwendet wird. Die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs Abschlussprüfung ist deshalb hier heranzuziehen. Die vom Gesetzgeber verwendete Begriffsbildung ist für beide Tatbestände in den Nr. 1 und 2 inhaltlich gleich. Der Unterschied zwischen den Nr. 1 und 2 besteht lediglich darin, dass in Nr. 1 lit. a nur eine an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung genügt, während in Nr. 2 lit. b die Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestanden worden sein muss. Dies schließt anders als in Nr. 1 eine Abschlussprüfung an einer Fachhochschule ein (st. Rspr. des Gerichts, zuletzt Urteil vom 31.07.2019, 8 K 2133/18 We). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. August 2017 (3 C 12/16, Juris) kann eine Abschlussprüfung im Sinn der Vorschrift nur ein Masterabschluss sein (a.a.O., Juris-Rdnr. 8 und 9). In dem Urteil wird ausgeführt, dass die Regelung der Zugangsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a PsychThG an das Hochschulrecht anknüpfe. Der Gesetzgeber habe an die im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bestehenden Studienstrukturen mit Diplom- und Magisterstudiengängen anknüpfen wollen und im Interesse einer hohen Qualifikation auf den Diplomabschluss abstellen wollen. Allerdings sei der Begriff nicht statisch gemeint gewesen. Nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des Bologna-Prozesses sei unter dem Begriff der Abschlussprüfung nunmehr ein Masterabschluss zu verstehen. Diese Erwägungen können ohne weiteres auf den Begriff Abschlussprüfung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b PsychThG übertragen werden. Auch hier ist der Masterabschluss das Äquivalent zu früheren Diplomabschlüssen. Deshalb ist für das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nur der von der Klägerin erworbene Abschluss Master of Science vom 28. Oktober 2020 relevant. 2.2. Diesen Abschluss hat die Klägerin aber nicht in einem Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik erworben, sondern in einem Studiengang Psychologie. Dieser Studiengang kann auch nicht Weg der Auslegung dem Bereich Pädagogik oder Sozialpädagogik zugeordnet werden. Zwar kann nicht auf dem reinen Wortlaut der Bezeichnung des Studiengangs abgestellt werden (vgl. VG München, Urteil vom 06.05.2021, M 27 K 21.1059, Juris-Rdnr. 22). Vielmehr kommt es auf die konkreten in dem Studiengang vermittelten Lehreinhalte an. Hierbei ist im Fall des von der Klägerin absolvierten Master-Studiengang Psychologie zu sehen, dass dieser zwar den Schwerpunkt Lehren, Lernen und Kompetenzentwicklung hat. Allerdings sind diese Inhalte, die einen erziehungswissenschaftlichen Bezug haben, nicht für den Studiengang insgesamt prägend. Dies zeigt sich aus der Prüfungs- und Studienordnung (hier in der dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung zugänglichen Fassung vom 28.06.2021, VerkBl. UE RegNr.: 2.3.4.4.3-3, https://sulwww.uni-erfurt.de/pruefungsangelegenheiten/pruefungsordnungen/M_2018/M_PO_PSY-2021__2021-06-30.pdf), dass Gegenstand des Studiums die „vertiefte Beschäftigung mit den wissenschaftlichen Grundlagen der Psychologie und ihren nicht-klinischen Anwendungsgebieten“ ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Prüfungs- und Studienordnung). Die Vermittlung einer pädagogischen oder sozialpädagogischen Kompetenz wird hier nicht genannt. Dies ergibt sich auch aus der Definition des Ziels des Studiums in § 3 Satz 1 Prüfungs- und Studienordnung. Die der Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft nahestehenden Inhalte aus dem „Bereich des Lehrens und Lernens sowie der Kompetenzentwicklung“ werden nur im Zusammenhang mit ihrer psychologischen Relevanz genannt (vgl. § 3 Satz 2 Prüfungs- und Studienordnung). Dies ergibt sich auch der Beschreibung der Prüfungsinhalte, die Dem Nachweis „vertiefter Kenntnisse der Problemstellungen und Konzepte, der Arbeitsmethoden sowie der Lösungsansätze der Psychologie mit Bezug zu Lernen, Lehren und Kompetenzentwicklung“ dienen (§ 4 Abs. 3 Spiegelstrich 1 Prüfungs- und Studienordnung). Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Da der Rechtsstreit im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist, kommt ein Bescheidungsausspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Am 27. April 2021 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin. Sie teilte mit, sie habe an der Universität Erfurt in der erziehungswissenschaftlichen Fakultät ein Psychologiestudium mit dem Schwerpunkt Lehren, Lernen und Kompetenzentwicklung abgeschlossen. Hierzu legte sie ein Abschlusszeugnis des Bakkalaureus-Studienganges in der Hauptstudienrichtung Lehr-/Lern- und Trainingspsychologie und der Nebenstudienrichtung Erziehungswissenschaft sowie dem Studium Fundamentale vor. Außerdem legte sie das Zeugnis der Universität Erfurt zu dem Masterstudiengang Psychologie vor. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin mit dem Masterabschluss in Psychologie die Zugangsvoraussetzungen zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin nicht erfülle. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Studiengang Psychologie nicht den Zulassungsvoraussetzungen entspreche, da das Fach Klinische Psychologie fehle. Überdies habe sie den Masterabschluss im Studiengang Psychologie und nicht im Studiengang Pädagogik erworben. Eine Gleichsetzung beider Studiengänge könne nicht erfolgen. Hiergegen legte die Klägerin am 14. Juni 2021 Widerspruch ein. Sie trug vor, der Studiengang der Erziehungswissenschaften im Nebenfach mit dem Abschluss Bachelor könne als Voraussetzung anerkannt werden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis des Beklagten. In der Zusammenschau zwischen dem Bachelor- und dem Masterabschluss bestehe ein Anspruch auf Zulassung. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2021, der Klägerin zugestellt am 8. November 2021, zurückgewiesen. Hier wird zur Begründung ausgeführt, Zulassungsvoraussetzung sei entweder die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließe oder eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Am 1. Dezember 2021 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte in der Vergangenheit auch Absolventen des Studienganges der Erziehungswissenschaften im Nebenfach mit dem Abschluss Bachelor für die Ausbildung zur Kinder- und Jugendtherapeutin zugelassen habe. Im Übrigen seien Pädagogik- und Erziehungswissenschaften Bezeichnung für eine wissenschaftliche Disziplin, die sich mit der Theorie und Praxis von Bildung und Erziehung, hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen auseinandersetze. Pädagogik hänge generell als Bezugswissenschaft nahe mit der Psychologie zusammen. Die Klägerin habe auch im Rahmen ihres Psychologiestudiums mit den Inhalten Lernen, Lehren und Entwicklung beschäftigt. So habe sie im Rahmen des Masterstudiengangs ausschließlich pädagogische Psychologie studiert. Beim Bachelorstudiengang habe der pädagogische Anteil wesentlich höher als 20 % gelegen. Im Übrigen setze die Zulassung nicht zwingend einen Masterabschluss voraus. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2021 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung als Kinder- und Jugend-Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Psychotherapeutengesetz a. F. erfülle, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. November 2021 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Klägerin verfüge weder über eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie, noch über eine Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik und Sozialpädagogik. Auf Bachelorabschlüsse komme es hierbei nicht an, da ausschließlich der Masterabschluss maßgeblich sei. Bachelorabschlüsse würden in Thüringen seit Dezember 2013 nicht mehr für die Ausbildung zum Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten anerkannt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.