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Beschluss

8 E 940/22 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2023:0119.8E940.22WE.00
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Leitsätze
1. Die Heranziehung der DIN EN 14988:2020-10 für Kinderhochstühle im Rahmen einer Risikobewertung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (juris: EUV 2019/1020) für einen Kinderlernturm gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Risikobewertung zu zweifeln.(Rn.43) 2. Ein Lernturm, der ausweislich der Produktbeschreibung eine Aktivität des Kindes im Sinne von Art. 3 Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG (juris: EGRL 48/2009) und § 2 Nr. 1 2. ProdSV (juris: GPSGV 2) aus Sicherheitsgründen ausschließt, ist kein Aktivitätsspielzeug im Sinne dieser Vorschriften.(Rn.44)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.817,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Heranziehung der DIN EN 14988:2020-10 für Kinderhochstühle im Rahmen einer Risikobewertung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 (juris: EUV 2019/1020) für einen Kinderlernturm gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Risikobewertung zu zweifeln.(Rn.43) 2. Ein Lernturm, der ausweislich der Produktbeschreibung eine Aktivität des Kindes im Sinne von Art. 3 Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG (juris: EGRL 48/2009) und § 2 Nr. 1 2. ProdSV (juris: GPSGV 2) aus Sicherheitsgründen ausschließt, ist kein Aktivitätsspielzeug im Sinne dieser Vorschriften.(Rn.44) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.817,62 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Marktüberwachungsmaßnahmen betreffend einen von ihr hergestellten Lernturm für Kinder und eine damit verbundene Zwangsgeld- und Kostenfestsetzung. Die Antragstellerin ist ein slowakisches Unternehmen, das über das Internet auch in der Bundesrepublik Deutschland Lerntürme für Kinder vertreibt. Nach einer Verbraucherbeschwerde bestellte der Antragsgegner bei der Antragstellerin einen Lernturm in der Ausführung „Standardversion - Farbloser Lack“ und unterzog ihn einer sicherheitstechnischen Überprüfung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes und der DIN EN 14988:2020-10 „Kinderhochstühle – Anforderungen und Prüfverfahren“, die er nicht bestand. Ausweislich des Untersuchungsberichts vom 15. November 2021 fiel der Lernturm bei der Prüfung nach allen Seiten um, verfügte nicht über die notwendigen Warnhinweise auf dem Produkt und wies eine fehlerhafte CE-Kennzeichnung auf. Eine am 29. November 2021 anhand der Vorgaben der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit vorgenommene Risikobeurteilung schloss mit dem Ergebnis ab, dass bei dem geprüften Lernturm ein ernstes Risiko gegeben sei. Der Antragsgegner meldete den Lernturm daraufhin am 1. Dezember 2021 im RAPEX-Meldeverfahren an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Am 2. Dezember 2021 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin per E-Mail über den Prüfvorgang und dessen Ergebnis. Für weitere Details fügte der Antragsgegner der E-Mail den Prüfbericht bei. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin betreffend den Lernturm – T... (ohne weitere Identifikation) eine Bereitstellungsuntersagung (Ziffer 1 des Tenors), eine Rücknahme (Ziffer 2 a) des Tenors) und einen Rückruf (Ziffer 3 a) des Tenors) sowie die Übersendung von Dokumenten zur Rücknahme (Ziffer 2 b) des Tenors) und zum Rückruf (Ziffer 3 b) des Tenors) an. In Ziffer 4 des Tenors erklärte der Antragsgegner die Maßnahmen in den Ziffern 1 bis 3 für sofort vollziehbar. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung drohte er der Antragstellerin betreffend Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 1.000,00 €, betreffend Ziffer 2 a) ein Zwangsgeld von 1.000,00 €, betreffend Ziffer 2 b) ein Zwangsgeld von 500,00 €, betreffend Ziffer 3 a) ein Zwangsgeld von 1.000,00 € und betreffend Ziffer 4 b) ein Zwangsgeld von 500,00 € an (Ziffer 5). In Ziffer 6 des Bescheides erlegte der Antragsgegner der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf die Ergebnisse des Untersuchungsberichts und der Risikobeurteilung. Von einer Anhörung vor Erlass des Bescheides sei abzusehen gewesen, um die Anzahl der dem Verbraucher bereitgestellten Produkte nicht noch weiter auszudehnen. Vor diesem Hintergrund sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen. Dies gelte umso mehr, als erfahrungsgemäß in der aktuellen Vorweihnachtszeit das Geschäft mit Produkten für Kinder Hochkonjunktur habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2022 zurück. Der Lernturm habe angesichts der mangelhaften Standsicherheit weder die Prüfung anhand der Vorgaben der DIN EN 14988:2020-10 für Kinderhochstühle noch die auf den Vortrag der Antragstellerin ergänzend durchgeführte Prüfung anhand der DIN EN 71-8: 2018 für Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch bestanden. Freiwillige Korrekturmaßnahmen am Lernturm habe die Antragstellerin bislang nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 20. April 2022 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin das im Bescheid vom 2. Dezember 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 4.000,00 € fest (Ziffer 1) und drohte ihr für den Fall der Nichterfüllung der Anordnungen bis zum 31. Mai 2022 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes von 1.500,00 € betreffend Ziffer 1, von 1.500,00 € betreffend Ziffer 2 a), von 700,00 € betreffend Ziffer 2 b), von 1.500,00 € betreffend Ziffer 3 a) und von 700,00 € betreffend Ziffer 3 b) des Bescheides vom 2. Dezember 2021 an (Ziffer 3). Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2022 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den Erlass des Bescheides vom 2. Dezember 2021 Kosten in Höhe von 635,23 € fest. Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 9. Mai 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar Klage (8 K 788/22 We) erhoben. Am 31. Mai 2022 hat sie begleitend um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags führt die Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid vom 2. Dezember 2021 aus, dass die in ihm ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an eine schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung genüge. Abgesehen davon sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber auch materiell rechtswidrig. Ihr Interesse, von den angeordneten Maßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, da der Bescheid vom 2. Dezember 2021 rechtswidrig sei. Es fehle ihm schon an der notwendigen Bestimmtheit. Sie vertreibe mehrere Lerntürme, die zu ihrer Unterscheidung im Geschäftsverkehr unterschiedlich bezeichnet und ausgestaltet seien: Lernturm - für kleine Entdecker, Zwillings Lernturm - für kleine Entdecker, Lernturm - Standardversion, Zwillings Lernturm Standardversion. Die vom Antragsgegner im Bescheid gewählte Bezeichnung „Lernturm - Tukataka“ ließe insoweit nicht hinreichend bestimmt erkennen, welcher Lernturm von dem Bescheid betroffen sei. Der Lernturm sei zudem vom Antragsgegner ermessensfehlerhaft als Mobiliar eingestuft worden. Sie selbst habe den Lernturm als (Aktivitäts-)Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG qualifiziert. Dementsprechend sei der Lernturm anhand der Leitlinien für Spielzeug zu bemessen. Die vom Antragsgegner im Prüfbericht benannten Sicherheitsrisiken seien in den jedem Lernturm beigefügten Sicherheits-, Benutzungs- und Warnhinweisen hinreichend erläutert. Aus den vorgenannten Gründen müsste auch die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Zwangsgeld- und Kostenbescheid des Antragsgegners wiederhergestellt werden. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der gegen die Anordnung mit sofortiger Vollziehung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2022 erhobenen Klage vom 9. Mai 2022 wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung des gegen den Zwangsgeldbescheid des Antragsgegners vom 20. April 2022 erhobenen Widerspruchs vom 23. Mai 2022 wiederherzustellen und 3. die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungskostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2022 erhobenen Widerspruchs vom 31. Mai 2022 wiederzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er verteidigt die streitgegenständlichen Bescheide und tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen. Parallel zu den gerichtlichen Verfahren lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Juni 2022 den zuvor von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 2. Dezember 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022 ab. Darüber hinaus wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2022 den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Zwangsgeldbescheid vom 20. April 2022 und mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2022 den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Kostenbescheid vom 5. Mai 2022 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (vier Heftungen) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Das Gericht versteht das Begehren der Antragstellerin im Rahmen sachgemäßer Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sachstandes so, dass sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erstens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen der Bereitstellungsuntersagung, der Rücknahme und des Rückrufs, zweitens die Anordnung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 30 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - ThürVwZVG - und § 8 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - ThürAGVwGO - kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021, drittens die Anordnung der nach den zuvor benannten Bestimmungen ebenfalls kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2022 und viertens die Anordnung der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2022 enthaltenen Kostenfestsetzung erreichen will. Diese Rechtschutzanträge haben keinen Erfolg. Der Antrag betreffend den Kostenbescheid vom 5. Mai 2022 ist bereits unzulässig (hierzu 1). Im Übrigen sind die Anträge zulässig (hierzu 2.), aber unbegründet (hierzu 3.). 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2022 vorgenommene Kostenfestsetzung ist gemäß § 80 Abs. 6 VwGO mangels vorheriger Ablehnung eines beim Antragsgegners gestellten Aussetzungsantrags unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit stehen, nur dann zulässig, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ausnahmen von dieser Zugangsvoraussetzung gibt es gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Vorliegend hat die Antragstellerin vor Eingang ihres vorläufigen Rechtsschutzantrags betreffend den Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2022 keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Der von ihr mit Schreiben an den Antragsgegner vom 10. Mai 2022 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezieht sich nur auf den Bescheid vom 2. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2022. Ausweislich der Aktenlage drohte ihr zu diesem Zeitpunkt auch keine Vollstreckung. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen der Bereitstellungsuntersagung, der Rücknahme und des Rückrufs, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2022 sind dagegen zulässig. Auf eine Ablehnung des von der Antragstellerin gestellten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO beim Antragsgegner kommt es nicht, da weder die Anordnungen oder die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 2. Dezember 2021 noch das festgesetzte und angedrohte Zwangsgeld im Bescheid vom 20. April 2022 öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO betreffen. Die Klagebegehren können im vorliegenden Verfahren zusammen verfolgt werden, da die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO analog) vorliegen. 3. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen der Bereitstellungsuntersagung, der Rücknahme und des Rückrufs (hierzu a.), der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 (hierzu b.) und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes im Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2022 (hierzu c.) sind jedoch unbegründet. a. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat hierfür zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen lässt, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bereitstellungsuntersagung sowie der Rücknahme und des Rückrufs im Bescheid vom 2. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. aa. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind vorliegend gegeben. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der drei Verwaltungsakte in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Pflicht zur Begründung soll der Behörde den aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - folgenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, warum aus ihrer Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs ausnahmsweise zurückzutreten hat. Hierzu bedarf es regelmäßig einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020, Az.: 4 VR 4/20, Rn. 10; Beschluss vom 18. September 2001, Az.: 1 DB 26/01, Rn. 6; OVG Weimar, Beschluss vom 4. Dezember 2013, 3 EO 494/13, Rn. 8 – jeweils zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beschränkt sich die Begründung nicht auf eine formularmäßig vorgedruckte und völlig allgemein gehaltene Erklärung. Sie benennt vielmehr die im konkreten Einzelfall für die Abwägung maßgeblichen widerstreitendenden Interessen und führt Gründe für den notwendigen Sofortvollzug an. So verweist sie auf das besondere öffentliche Interesse, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Kindern, die mit dem Lernturm in Berührung kommen, zu gewährleisten. Darüber hinaus betont sie, dass dies umso mehr gelte, als erfahrungsgemäß gerade in der Zeit des Erlasses der Anordnungen, in der Vorweihnachtszeit, das Geschäft mit Produkten für Kinder eine Hochkonjunktur erfahre. Demgegenüber träten die Interessen der Antragstellerin zurück. bb. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der drei Verwaltungsakte ist zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Anordnungen der Bereitstellungsuntersagung, der Rücknahme und des Rückrufs rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen. (1) Rechtsgrundlage der Bereitstellungsuntersagung ist Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. Danach tragen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, sofern es keine andere wirksame Möglichkeit zur Beseitigung des ernsten Risikos gibt, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten - MÜG - gilt diese Regelung entsprechend für Produkte, die – wie der streitgegenständliche Lernturm – zwar nicht den im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Harmonisierungsvorschriften der Union, aber dem Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen. (a) Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für die Bereitstellungsuntersagung bestehen keine Bedenken. Selbst wenn eine Anhörung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse entbehrlich gewesen wäre, wäre diese Verletzung von Verfahrensfehlern nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG unbeachtlich, da die Antragstellerin vor Erlass des Widerspruchsbescheides hinreichend Gelegenheit hatte, zu den Anordnungen sowie dem ihnen zugrunde liegenden Prüfbericht Stellung zu nehmen und dies auch getan hat. (b) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Bereitstellungsuntersagung als offensichtlich rechtmäßig. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung geht von dem Lernturm der Antragstellerin ein ernstes Risiko aus. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 MÜG wird die Entscheidung, ob mit einem Produkt, das – wie der streitgegenständliche Lernturm – dem Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes unterliegt, ein ernstes Risiko verbunden ist, auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Danach ist die Risikobewertung unter Berücksichtigung der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts zu treffen. Ausgehend hiervon ist die Risikobewertung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner seine Einschätzung ordnungsgemäß vorgenommen hat. Die Bewertung wurde auf der Grundlage des „Leitfadens für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten“ im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem durchgeführt (vgl. Teil III, Anlage 6). Dass der Antragsgegner hierbei die DIN EN 14988:2020-10 für Kinderhochstühle und nicht die von der Antragstellerin als maßgeblich angesehene DIN EN 71-8:2018-03 für die Sicherheit von Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch herangezogen hat, gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bewertung zu zweifeln. Dies gilt bereits deshalb, weil der Lernturm entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als Aktivitätsspielzeug einzustufen ist. Nach Art. 3 Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug und der § 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 2. ProdSV - ist Aktivitätsspielzeug legal definiert als: „ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“. Dies ist bei dem Lernturm der Antragstellerin nicht der Fall. Das aktive Betätigen des Kindes in den dargestellten Formen ist ausweislich der Sicherheitshinweise der Antragstellerin zur Benutzung des Lernturms ausdrücklich ausgeschlossen, um ein Umkippen des Turms zu verhindern. Auch nach der Produktbeschreibung der Antragstellerin dient der Lernturm im Wesentlichen als Standhilfe für eine Teilnahme des Kindes an Aktivitäten auf höherer Ebene. Abgesehen davon würde der Lernturm aber auch bei einer Einstufung als Aktivitätsspielzeug voraussichtlich nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Risikobewertung führen. Nach der vom Antragsgegner auf den Vortrag der Antragstellerin ergänzend durchgeführten Prüfung anhand der DIN EN 71-8: 2018 für Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch wies der Lernturm bei dieser Überprüfung sogar noch weitergehende Mängel auf. Angesichts des Vorliegens eines ernsten Risikos hat der Antragsgegner nach 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 kein Entschließungsermessen. Er war verpflichtet, die in der Vorschrift benannten Maßnahmen zu treffen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegen nicht vor. Die Bereitstellungsuntersagung ist geeignet, der durch den Lernturm verursachten Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Kindern entgegenzuwirken. Sie geht auch nicht über das hinaus, was zu diesem Ziel erforderlich ist. Ein alleiniges Anordnen einer der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Maßnahmen der Rücknahme oder des Rückrufs stellt kein gleich wirksames Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Bei einer Rücknahme- oder Rückrufanordnung können jederzeit neue Lerntürme in den Verkehr gebracht werden. Schließlich ist die Bereitstellungsuntersagung auch angemessen. Es ist im vorliegenden Verfahren weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass das mit der Bereitstellungsuntersagung verfolgte Ziel, die Gesundheit und Sicherheit von Kindern zu schützen, außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung der Antragstellerin steht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Bereitstellungsuntersagung auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 ThürVwVfG an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Nach dem Bestimmtheitsgebot muss der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein, zu erkennen, welche Handlungs- oder Unterlassungspflicht ihm aufgegeben wird. Der Inhalt der Handlungs- oder Unterlassungspflicht muss nachvollziehbar festgelegt sein. Er kann sich aus dem Tenor des Verwaltungsakts sowie der Begründung ergeben, wobei die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - entsprechend anwendbar sind (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 22. Januar 2021, 6 C 26/19, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen – zitiert nach juris). Ausgehend hiervon ist die Bereitstellungsuntersagung hinreichend bestimmt. Nach dem der Antragstellerin vor dem Zugang der Bereitstellungsuntersagung übersandten Untersuchungsbericht vom 15. November 2021 und der darin enthaltenen Fotodokumentation des Prüfverfahrens konnte die Antragstellerin dem Bescheid vom 2. Dezember 2021 ohne weiteres entnehmen, dass aus ihrer Produktpalette der Lernturm – Standardversion betroffen und dieser nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden darf. Dies wird auch daran deutlich, dass sich die Antragstellerin selbst in ihren Stellungnahmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens immer wieder auf den Untersuchungsbericht und den darin geprüften Lernturm bezog. (2) Aus den vorgenannten Gründen sind auch die auf § 8 Abs. 2 Satz 3 MÜG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 beruhenden Anordnungen der Rücknahme und des Rückrufs des Lernturms offensichtlich rechtmäßig. (3) Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Bereitstellungsuntersagung, der Rücknahme und des Rückrufs bestand auch ein besonderes, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse, die mit dem Lernturm einhergehenden Gefahren, unverzüglich zu unterbinden. b. Auch der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 4.000,00 € im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2021 ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass auch die Androhung eines Zwangsgeldes rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 46 i. V. m. § 48 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - ThürVwZVG -. Danach kann die Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsschuldner für den Fall der Nichterfüllung einer ihm aufgegebenen Verpflichtung die Festsetzung eines Zwangsgeldes androhen, wenn alle allgemeinen (§ 19 ThürVwZVG) und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 44 - 48 ThürVwZVG) gegeben sind und kein Vollstreckungshindernis (§ 29 ThürVwZVG) besteht. Dies ist hier der Fall. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldandrohung liegen mit den sofort vollziehbaren Anordnungen im Bescheid vom 2. Dezember 2021 vollstreckbare Verwaltungsakte im Sinne des § 19 ThürVwZVG vor. Der Antragsgegner hat das Zwangsgeld schriftlich und mit angemessener Fristsetzung (§ 46 Abs. 1 ThürVwZVG) sowie mittels förmlicher Zustellung (§ 46 Abs. 6 ThürVwZVG) angedroht. Die Androhung bezog sich zudem gemäß § 46 Abs. 3 ThürVwZVG i. V. m. § 48 Abs. 2 S. 1 ThürVwZVG auf ein bestimmtes Zwangsmittel in zulässiger Höhe und ist für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergangen. Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 45 Abs. 1 ThürVwZVG) bestehen nicht. Ferner sind keine Vollstreckungshindernisse im Sinne des § 29 ThürVwZVG ersichtlich. c. Schließlich ist auch der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 5.900,00 € im Bescheid des Antragsgegners vom 20. April 2022 unbegründet. Auch bezüglich der auf § 48 Abs. 1 ThürVwZVG beruhenden Zwangsgeldfestsetzung liegen nach der Nichterfüllung der Anordnungen innerhalb der gesetzten Frist alle Vollstreckungsvoraussetzungen vor (siehe hierzu unter b)). Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG kann das Zwangsgeld so lange und so oft angewendet werden, bis die auferlegte Handlungspflicht erfüllt ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Mangels weitergehender Informationen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der drei streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid vom 2. Dezember 2021 für die Antragstellerin war diesen jeweils der Auffangwert von 5.000,00 €, insgesamt also 15.000,00 €, zugrunde zu legen. Dieser Wert war um das mit Bescheid mit 20. April 2022 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 € und die mit Bescheid vom 5. Mai 2022 festgesetzten Kosten in Höhe von 635,23 € auf insgesamt 19.635,23 € zu erhöhen. Aufgrund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens war dieser Gesamtbetrag schließlich auf 9.817,62 € zu halbieren.