Urteil
8 K 244/21 We
VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz (juris: TGV TH 2006) entgegen.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz steht dem Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz (juris: TGV TH 2006) entgegen.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz. Dem Informationszugang steht das Urheberrecht eines Dritten entgegen. 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat die Klage unter Wahrung der Schriftform des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO mittels eines handschriftlich unterschriebenen Schreibens erhoben. Zwar ist nicht geklärt, wann dem Kläger der Widerspruchsbescheid zugegangen ist. Angesichts des Bescheiddatums 3. Februar 20221 und dem Eingang der Klageschrift am 25. Februar 2021 ist die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zweifelhaft. 1.1. Es sei darauf hingewiesen, dass die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Zustellung des Widerspruchsbescheids nicht erfolgt ist. Die Zustellung hat gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zu erfolgen. § 3 ff VwZG sieht verschiedene Wege der Zustellung vor. Die Auswahl der Zustellungsart liegt im Ermessen des Beklagten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid an den Kläger durch Übersendung an dessen E-Mail-Adresse auf der Plattform „Frag den Staat“ bekannt gegeben. Dabei wurde eine pdf-Datei mit einem Scan des handschriftlich unterschriebenen schriftlichen Bescheids übersandt. Zwar kann eine pdf-Datei ein elektronisches Dokument im Sinn von § 2 Abs. 1 VwZG darstellen. Die Übersendung an eine E-Mail-Adresse stellt aber eine elektronische Zustellung dar. Diese ist nur zulässig, wenn das Dokument gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Auch eine Zustellung gemäß § 5a VwZG liegt nicht vor, da es sich bei der E-Mail-Adresse auf der Plattform „Frag den Staat“ nicht um ein De-Mail-Postfach handelt, an das nach dieser Vorschrift zugestellt werden könnte. Der Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 8 Satz 1 VwZG geheilt, da unstreitig ist, dass der Widerspruchsbescheid dem Kläger tatsächlich zugegangen ist. 1.2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger den Widerspruch formwidrig eingelegt hat. Der Ausgangsbescheid vom 24. August 2020 wurde dem Kläger schriftlich durch Übersendung per Post an die von ihm verwendete Internetplattform „Frag den Staat“, die durch die O... e. V. betrieben wird, unter der Adresse S... in ... B... bekannt gegeben. Dass dieses Schreiben den Kläger erreicht hat, ist nicht aktenkundig. Mittels einer E-Mail vom 9. September 2020 übersandte der Beklagte ein Scan des Bescheides in Form einer pdf-Datei elektronisch an das E-Mail-Postfach des Klägers bei der Plattform „Frag den Staat“. Hierauf hat der Kläger mittels einer einfachen E-Mail von diesem Postfach aus am 9. September 2020 den Widerspruch erheben. Dies stellt weder eine formrichtige Bekanntgabe des Bescheids noch eine formrichtige Einlegung des Widerspruchs dar. 1.2.1. Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG auch auf eine elektronische Weise erlassen werden. Deshalb kommt verwaltungsverfahrensrechtlich der Erlass in Form einer pdf-Datei grundsätzlich in Betracht. Im Bereich des Informationsfreiheitsrecht gilt aber die Spezialvorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürTG, nach der ein – wie hier – den Informationszugang ablehnender Verwaltungsaktes schriftlich zu erlassen ist. Als Alternative zur Schriftlichkeit sieht die Vorschrift nur eine die Schriftlichkeit ersetzende elektronische Form vor. Die elektronische Form eines Verwaltungsakts muss dann aber den in § 3a Abs. 2 ThürVwVfG geregelten Voraussetzungen entsprechen. Es bedarf dazu entweder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (§ 3a Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG; bezüglich des Zertifikats gilt § 37 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG) oder der Verwendung eines der in § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 oder 4 ThürVwVfG genannten Verfahren. Der Bescheid vom 24. August 2020 wurde beim Versand als pdf-Datei weder elektronisch signiert noch wurde eine De-Mail-Nachricht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ThürVwVfG verwendet. Schließlich sei auch angemerkt, dass der Bescheid die in § 37 Abs. 6 ThürVwVfG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht enthält. 1.2.2. Der Kläger hat daraufhin den Widerspruch formwidrig eingelegt. Der Widerspruch ist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entweder schriftlich oder in der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG einzulegen. Wie oben zur wortlautgleichen Regelung in § 3a ThürVwVfG bereits ausgeführt, ist eine einfache E-Mail kein gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG die Schriftform ersetzender Übermittlungsweg. Vielmehr hätte es der Nutzung eines De-Mail-Postfachs mit einer Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-G bedurft. Allerdings kann sich die Beklagte nunmehr nicht auf die formell unzulässige Einlegung des Widerspruchs berufen, da sie den Widerspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Das Gericht folgt insoweit in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Widerspruchsbehörde sich als Herrin des Verfahrens auf einen Widerspruch einlassen und trotz eines formellen Mangels eine erneute Sachentscheidung herbeiführen kann (zum Streitstand ausführlich Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, Rdnr. 37 ff zu § 68). Diese Vorgehensweise eröffnet sodann auch das Rechtsmittel der Klage gegen den Ausgangsbescheid. 2. Die Klage ist aber nicht begründet, da der angegriffene Verwaltungsakt vom 24. August 2020 rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürTG. Nach dieser Vorschrift hat eine natürliche Person – hier der Kläger – nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei einer in § 2 Abs. 1 ThürTG genannten Stelle vorhanden sind. 2.1. Der Bescheid vom 24. August 2020 ist abgesehen von der oben erwähnten fehlerhaften Bekanntgabe formell rechtmäßig. Die für das Verfahren nach dem Thüringer Transparenzgesetz geltenden Grundsätze seien nachfolgend im Überblick dargestellt. 2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürTG wird das Verfahren auf Gewährung des Informationszugangs durch einen Antrag eingeleitet. Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren gemäß § 9 ThürVwVfG, das in der Regel durch den Erlass eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wird. Das Verfahren ist an eine bestimmte Form nicht gebunden (§ 10 ThürVwVfG), soweit nicht das Thüringer Transparenzgesetz spezielle Formvorschriften enthält. Wird ein Antrag im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 ThürTG gestellt, muss die Behörde tätig werden (§ 22 Satz 2 Nr. 1 ThürVwVfG). 2.1.2. Für den Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben; gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 ThürTG kann er schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch gestellt werden. Da die Vorschrift eine Schriftform nicht verbindlich anordnet, gilt § 3a Abs. 2 ThürVwVfG nicht. Dies bedeutet, dass der Antrag auch mit einer einfachen E-Mail gestellt werden kann, soweit die Behörde einen Zugang eröffnet hat (§ 3a Abs. 1 ThürVwVfG). Hierzu reicht es aus, dass die Behörde – wie hier die Beklagte – eine E-Mail-Adresse öffentlich angibt, z. B. auf ihrer Webseite oder im Briefkopf ihrer Schriftstücke (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, Rdnr. 12 zu § 3a). Dies gilt auch für den Antragsteller; er eröffnet einen Zugang auch durch die Antragstellung per E-Mail (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 3a). Der Antrag stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die zu ihrer Wirksamkeit in dem Machtbereich der Behörde gelangen muss (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 44 zu § 22). Der Antrag muss einen bestimmten Mindestinhalt haben. Insbesondere muss der Antragsteller identifizierbar sein, da die Behörde in der Lage sein muss, die zur Zulässigkeit des Antrags erforderliche Antragsbefugnis zu prüfen. Das Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung eigener Rechte, so dass aus dem Antrag erkennbar sein muss, dass dem Antragsteller ein Recht auf den Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zustehen kann (Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, Rdnr. 51 zu § 22). Da nur geschäftsfähige natürliche Personen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ThürVwVfG) bzw. wirksam gegründete juristische Personen und Vereinigungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG) im Verfahren handlungsfähig sind, ist das Auftreten einer handlungsfähigen Person erforderlich. Dies setzt grundsätzlich die Angabe von Name und Adresse des Antragstellers und im Fall der Vertretung des Vertreters voraus (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, Rdnr. 45 zu § 22), damit eine Identifizierung möglich ist, z. B. eine melderechtliche Überprüfung. Im Fall der Antragstellung per einfacher E-Mail reicht die E-Mail-Adresse allein zur Identifizierbarkeit nicht aus. Nur durch die Kenntnis der E-Mail-Adresse, die möglicherweise nur aus einer nicht personenbezogenen Bezeichnung besteht, ist der Behörde eine Klärung der Handlungsfähigkeit des Antragstellers nicht möglich. Die Eröffnung eines einfachen E-Mail-Postfachs findet ohne eine Identitätsprüfung statt und ist deshalb auch Geschäftsunfähigkeit möglich. Etwas anderes gilt bei der Nutzung eines De-Mail-Postfachs. Hier erfolgt bei Eröffnung eine Identitätsprüfung (§ 3 Abs. 2 De-Mail-G) und der Diensteanbieter hat der Behörde zur Klärung der Identität Auskunft über Name und Anschrift des Postfachinhabers zu geben (§ 16 Abs. 1 De-Mail-G). Nach alldem ist auch eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter einem erfundenen Namen nicht zulässig. Diese genannten Mindestvoraussetzungen sind von der Behörde bereits zu Beginn des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es an dem Mindestinhalt, ist der Antrag unzulässig. Vorher ist der jeweilige Antragsteller zur Vervollständigung aufzufordern. Hat die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, hat sie dies aufzuklären (§§ 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 ThürVwVfG). 2.1.3. Der Antrag muss gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ThürTG so bestimmt sein, dass die Behörde erkennen kann, auf welche Information er gerichtet ist. Fehlt es hieran, hat die Behörde den Antragsteller zu beraten (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ThürTG) und eine sachgerechte Antragstellung anzuregen (§ 25 Abs. 1 ThürVwVfG). Eine Begründung muss der Antrag in der Regel nicht enthalten. Da der Zugangsanspruch voraussetzungslos gewährt wird, bedarf es insbesondere nicht der Darlegung eines tatsächlichen oder rechtlichen Interesses an der Auskunft (amtl. Begründung zu § 9 Abs. 3 ThürTG, LT-Drs. 6/6685, S. 57; vgl. auch Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, Rdnr. 19 ff zu § 1). Etwas anderes gilt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürTG dann, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinn des § 3 Abs. 1 ThürTG betrifft. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürTG ist zusätzlich ein rechtliches Interesse darzulegen. § 9 Abs. 3 Satz 2 ThürTG sieht in den dort genannten Fällen überdies die Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird, vor. Eine erforderliche Begründung ist bereits mit der Antragstellung zu geben und stellt nach Auffassung des Gerichts eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Denn nur mit den in § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürTG genannten Angaben kann die Behörde das weitere Verwaltungsverfahren sachgerecht durchführen und insbesondere über die erforderliche Anhörung von Beteiligten entscheiden (§ 28 ThürVwVfG). Falls der Antrag auf Informationen über Dritte gerichtet ist, kann die Behörde diese Dritten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG zum Verfahren hinzuziehen. Werden personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berührt, ist die Behörde verpflichtet, diese hinzuziehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG), da deren etwaige Einwilligung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürTG eine Voraussetzung für die Zugangsgewährung sein kann. Gegenüber den Dritten wird dann in der Regel die Begründung des Antragstellers mitzuteilen sein, damit der Dritte sich bezüglich der gegebenenfalls abzugebenden Einwilligung sachgerecht entscheiden kann. 2.1.4. Im Rahmen des Verwaltungsverfahren ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 ThürVwVfG). Dritte sind – wie gesagt – gegebenenfalls zu beteiligen und anzuhören (§ 28 ThürVwVfG). Für die Beteiligung eines Dritten im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG enthält § 10 Abs. 4 ThürTG eine Spezialvorschrift. Das Verfahren ist eine bestimmte Form nicht gebunden (§ 10 ThürVwVfG). Lediglich für die in § 10 Abs. 4 Satz 4 ThürTG geregelte Verfahrenshandlung ist die Schriftlichkeit vorgeschrieben. Zu beachten ist auch die spezielle Informationspflicht gegenüber dem Antragsteller zu etwa entstehenden Kosten (§ 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG). Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Aktenkundigkeit des Verfahrens (Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 24). Dies bedeutet, dass vollständige und wahrheitsgetreue Akten zu führen sind, in denen der Antrag, der gesamte Schriftverkehr einschließlich etwaiger E-Mails, Gesprächsprotokolle, die Anhörung anderer Behörden und Beteiligter sowie die Ergebnisse einer etwaigen Beweiserhebung zu erfassen sind (Mann/Sennekamp/Uechtritz, .a.a.O., Rdnr. 37 zu § 29). Ob die Akten in Papierform oder elektronisch zu führen sind, richtet sich nach den für die Behörde geltenden Rechtsvorschriften. In die Akten ist den Beteiligten nach Maßgabe des § 29 ThürVwVfG Einsicht zu gewähren. § 10 Abs. 3 ThürTG enthält eine spezielle Vorschrift zur Dauer des Verfahrens. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung. Es liegt dann aber ein besonderer Umstand im Sinn des § 75 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO vor, der nach Maßgabe des § 75 VwGO im übrigen die Klageerhebung ohne vorherige behördliche Entscheidung eröffnet. Das Verfahren ist nach Maßgabe des § 15 ThürTG kostenpflichtig. Zur Regelung der Kostenfestsetzung enthält § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürTG eine Verordnungsermächtigung. Diese Verordnung liegt noch nicht vor. Bis zu ihrem Erlass gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung. 2.1.5. In der Regel wird das Verfahren durch die Entscheidung über den Antrag abgeschlossen. Daneben kommen weitere Beendigungsgründe in Betracht. Da das Verfahren nach dem Thüringer Transparenzgesetz durch einen Antrag eingeleitet wird, kommt eine Einstellung des Verfahrens ohne eine Entscheidung in der Sache nur bei einer Rücknahme oder Erledigterklärung des Antragstellers in Betracht (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 39 zu § 9). Dies hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären. Eine bloße Untätigkeit, z. B. in Form eines Schweigens des Antragstellers auf die Anregung einer Behörde, den Antrag zurückzunehmen – etwa im Zusammenhang mit der Information über die Kosten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG –, reicht nicht. Ebensowenig kann die Behörde auf den Rücknahmewillen schließen, wenn die Behörde eine Bestätigung verlangt, dass ein Antrag aufrechterhalten bleibt und der Antragsteller hierauf schweigt. Denn der Antragsteller ist nach der Einleitung des Verfahrens nur im Rahmen des § 26 Abs. 2 ThürVwVfG zur Mitwirkung verpflichtet. Seine Mitwirkung beschränkt sich dabei auf die in § 26 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG genannte Pflicht. Alle darüber hinausgehenden Mitwirkungshandlungen bedürften einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG). Eine gesetzliche Grundlage, einen Antragsteller zu einer Erklärung über das Weiterführen eines Verwaltungsverfahrens aufzufordern und aus dem Schweigen einen Rücknahmewillen zu entnehmen, besteht nicht und liegt auch nicht in § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG. Diese Vorschrift dient dazu, dem Antragsteller im Verfahren die Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags zu geben, um die angekündigte Kostenlast zu vermeiden. Die Ermittlung der entstehenden Kosten ist grundsätzlich geringfügig im Sinn des § 15 abs. 1 Satz 4 ThürTG. Ob er die Rücknahme erklärt, liegt allein in der Disposition des Antragstellers. Ein Schweigen auf die Kosteninformation kann aus den genannten Gründen nicht als Rücknahme ausgelegt werden. Vielmehr kann die Behörde bei einem Schweigen kann in der Sache entscheiden und den Antragsteller mit den angekündigten Kosten belasten. Über den Antrag entscheidet die Behörde immer durch einen Verwaltungsakt. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ist ohne Beachtung einer Form möglich (§ 37 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG). Deshalb kommt ein mündlicher Erlass des Verwaltungsakts. z. B. per Telefon – ebenso in Betracht wie ein Erlass mittels einer einfachen E-Mail. Die Entscheidung über die Art und Weise, wie der Verwaltungsakt erlassen wird, steht im Ermessen der Behörde, der insofern eine Formenwahlfreiheit zusteht (Mann/Sennekamp/Uechtritz, a.a.O., Rdnr. 115 zu § 37; Schoch, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 7). Dem jeweiligen Antragsteller steht – insofern anders als beim Vollzug des Verwaltungsakts (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ThürTG) –grundsätzlich kein Wahlrecht zu. Allerdings kann der Antragsteller die Schriftform nachträglich verlangen (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ThürTG, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG). Eine vorgeschriebene Form besteht nur für den Fall der ganzen oder teilweisen Ablehnung. Hier sieht § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürTG die schriftliche oder elektronische Form vor. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.2.1. wird verwiesen. Ausdrücklich sei betont, dass es sich bei der in § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürTG genannten elektronischen Form um die die Schriftlichkeit ersetzende elektronische Form im Sinn des § 3a Abs. 2 ThürVwVfG handelt. Das bedeutet, dass eine einfache E-Mail hier nicht in Betracht kommt. Im Fall der Ablehnung ist auch eine Begründung zwingend erforderlich (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ThürTG). Überdies enthält § 10 Abs. 6 ThürTG in den Sätzen 1 und 4 weitere inhaltliche Anforderungen. 2.1.6. Grundsätzlich ist die behördliche Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürTG, die den Informationszugang gewährt, von dem anschließenden Vollzug dieses Verwaltungsakts – also der Übermittlung der jeweiligen Information – zu unterscheiden. Dieser Vollzug erfolgt durch einen Realakt als schlichthoheitliches Handeln (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rdnr. 38a zu § 35) und ist in § 11 ThürTG geregelt. 2.2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der streitgegenständliche Informationszugang kann nicht gewährt werden. 2.2.1. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Stelle im Sinn des § 2 Abs. 1 ThürTG. Ihre Fortbildungstätigkeit stellt auch eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahr. Gemäß § 5 Nr. 2 ThürHeilBG gehört die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zu den der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung, die die Fortbildungsveranstaltung organisiert hat, ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung der Beklagten eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Beklagten, die ihre Tätigkeit auf Grundlage der Fortbildungsordnung der Beklagten durchführt. Damit ist das Handeln der Akademie der Beklagten zuzurechnen. 2.2.2. Die beantragte Information ist bei der Beklagten auch vorhanden. Es handelt sich dabei nach den Angaben der Beklagten um drei pdf-Dateien mit Präsentationsfolien zu insgesamt fünf Vorträgen, die der Referent Herr H... am 12. Juni 2019 gehalten hat. Unstreitig begehrt der Kläger den Zugang zu den in diesen Dateien enthaltenen Aufzeichnungen. Die Dateien befinden sich auch im Verfügungsbereich der Beklagten. Auf die Form der Verkörperung kommt es nicht an. Ein Vorhandensein durch eine elektronische Speicherung reicht aus (Schoch, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 2). 2.2.3. Es handelt sich dabei auch um eine amtliche Information im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürTG. Ob eine Information amtlich ist, ist nach deren Zweckbestimmung zu beurteilen. Es handelt sich dabei um das ausschließliche Kriterium für die Begriffsdefinition. Sonstige Kriterien, insbesondere die Herkunft der Information, sind unbeachtlich (Schoch, a.a.O., Rdnr. 51 zu § 2). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürTG kommt es darauf an, ob die Aufzeichnung – hier die erwähnten pdf-Dateien – amtlichen Zwecken dienen. Dies ist – unter anderem – dann der Fall, wenn die Aufzeichnung in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist (Schoch, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 2). Wie in Ziffer 2.2.1. dargelegt, ist die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen der Beklagten als öffentlich-rechtliche Aufgabe kraft Gesetzes zugewiesen. Dies reicht für die Qualifizierung der Information als amtlich bereits aus. Dass der Referent die Aufzeichnungen privat angefertigt und im Rahmen eins privatrechtlichen Dienstverhältnisses bei den Veranstaltungen eingesetzt hat, ist nicht von Bedeutung. 2.3. Die Beklagte ist allerdings nicht berechtigt, über die begehrte Information zu verfügen. Grundsätzlich ist die Verfügungsberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürTG ein Tatbestandsmerkmal, das die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde begründet. Dabei bezeichnet die Verfügungsberechtigung einerseits den bei der Behörde bestehenden Besitz der Information, also ihr Vorhandensein in verkörperter Form. Andererseits liegt in dem Begriff auch die Befugnis zur Herausgabe. Da es – wie in Ziffer 2.2.3. ausgeführt – auf die Herkunft der Information nicht ankommt, wird in der Regel beides zusammenfallen; der Besitz begründet damit informationsfreiheitsrechtlich auch die Befugnis zur Herausgabe. Allerdings kann beides auch auseinanderfallen (vgl. Schoch, a.a.O., Rdnr. 39 zu § 7). Nach der Thüringer Rechtslage liegt in diesem Tatbestandsmerkmal auch ein eigenständiger materieller Ausschlussgrund. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen neben den in § 13 ThürTG geregelten Ausschlussgründen auch bundesrechtliche Regelungen, die das geistige Eigentum schützen – hier das Urheberrechtsgesetz –, dem Informationszugang entgegenstehen (amtl. Begründung, LT-Drs. 6/6684, S. 68). Während der Schutz geistigen Eigentums im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ausdrücklich als Ausschlussgrund normiert ist (dort in § 6 Satz 1 IFG), verzichtet der Thüringer Gesetzgeber auf eine solche ausdrückliche Normierung und geht von dem grundgesetzlichen Vorrang des Bundesrechts aus (vgl. Art. 31 GG). Positivrechtlich kommt dies dann im Begriff der Verfügungsberechtigung in § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürTG zum Ausdruck. Die hier streitgegenständliche Information – die in den erwähnten drei pdf-Dateien enthaltenen Aufzeichnungen – sind durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Dieser Schutz steht dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang entgegen. 2.3.1. Grundsätzlich gilt, dass nach § 1 UrhG die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes genießen. Die Person des Urhebers ist danach diejenige Person, der das Werk als Schutzobjekt nach § 2 UrhG zuzurechnen ist. Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Es gilt also das Schöpferprinzip. Es bestimmt als Urheber denjenigen, der das Werk geschaffen hat. Allein der tatsächliche Vorgang des Schaffens als Realakt führt zur Entstehung des Urheberrechts als solches, das wegen des Schöpferprinzips nicht übertragbar ist (Lettl, Urheberrecht, 3. Auflage 2018, § 3 Rdnr. 1). Entscheidend für die Begründung der Urhebereigenschaft ist eine persönliche geistige Leistung des Schöpfers (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dies gilt auch dann, wenn der Auftragserteilung oder Anregung genaue Vorgaben z. B. zur Thematik zugrunde liegen. Die Initiative zur Erstellung eines Werks ist danach grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt (Lettl, a.a.O., § 3 Rdnr. 3). Der Urheber ist zunächst Inhaber sämtlicher Rechte zur Verwertung des Werks. Will eine andere Person dieses Werk verwerten, muss sie sich vom Urheber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen (Lettl, a.a.O., § 5 Rdnr. 9). Ein Werk ist dann geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung im Sinn des § 2 Abs. 2 UrhG ist. Mit dem Begriff Schöpfung wird ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe in Form eines Qualitätsgehalts besitzt (Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage 2018, Rdnr. 16 zu § 2). Diese Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe setzt ein bestimmtes Mindestmaß an geistig-schöpferischer Leistung voraus. Dies ist dann der Fall, wenn das Werk von einem konkreten Urheber stammt und es von dessen individuellem Geist geprägt ist (Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 2). Bei Werken mit einem wissenschaftlichen Inhalt ist zu beachten, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, Lehren und Theorien nicht schutzfähig sind, weil sie vom Urheber nicht geschaffen werden, sondern grundsätzlich vorhanden sind und nur benannt werden müssen (Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 41 zu § 2). Hier kann aber durch die Auswahl und Anordnung des Materials eine individuelle Form und Struktur geschaffen werden, die schutzfähig ist (Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 95 zu § 2). Dieser Gedanke liegt auch dem Schutz von Sammelwerken im Sinn des § 4 Abs. 1 UrhG zugrunde. Sammelwerke sind Sammlungen für sich unabhängiger Elemente, die durch ihre Auswahl oder Anordnung zu einer persönlichen geistigen Schöpfung werden. Hierzu können die Kursunterlagen zu Seminaren und Vorträgen zählen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.11.2014, 11 U 106/13, Juris-Rdnr. 32). Entscheidend ist, dass sich in den Unterlagen ein geistiger Gehalt manifestiert, der über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht (Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 4), wobei der Gesamteindruck entscheidend ist. Zur Feststellung der Schöpfungshöhe bedarf es keiner Einsicht in das Werk selbst. Eine solche Einsicht kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht, da dadurch das Werk offenbart werden müsste. Ausreichend ist, dass die Behörde, die sich auf den Schutz beruft, darlegt, welchen Inhalt das schutzwürdige Werk hat (OVG Weimar, Beschluss vom 19.02.2014, 10 SOV 302/13). Hierzu ist das Werk äußerlich zu beschreiben und der Inhalt grob darzustellen (z. B. durch Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses, vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.11.2017, 15 A 690/16, Juris-Rdnr. 85). Erforderlich ist jedenfalls ein Vortrag, der es dem Gericht ermöglicht zu beurteilen, ob das Werk die für den Schutz notwendige Schöpfungshöhe besitzt. 2.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt in den hier streitgegenständlichen Aufzeichnungen ein schutzwürdiges Werk vor. Zur Beschreibung des Werks hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich nicht um ein durchformuliertes Vortragsmanuskript handelt, sondern um Folien, die zur visuellen Unterstützung eines mündlich gehaltenen Vortrags an eine Wand projiziert werden. Schriftliche Darlegungen wechseln sich dabei ab mit Bildern, Fotografien, Tabellen, Diagrammen, Übersichten und Merkblättern. Die Inhalte der Folien sind nicht durchgängig vom Urheber verfasst, sondern wurden auch von dritter Seite übernommen, z. B. von dem Robert Koch-Institut oder der Ständigen Impfkommission in Gestalt von Merkblätter oder ähnlichem Material. Sämtliche Folien wurden vom Urheber selbst erstellt, mit Überschriften versehen und in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Überschriften und der Reihenfolge wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 18. Juni 2021 verwiesen. Nach diesen Angaben handelt es sich vorliegend um ein Sammelwerk in Sinn des § 4 Abs. 1 UrhG. Denn aufgrund der sehr unterschiedlichen Einzelelemente des Werk, die nur zum Teil von den Urheber selbst verfasst wurden und zum anderen Teil als vorgegebene Darstellungen verwendet wurden, liegt der schutzwürdige Gehalt des Materials in seiner Gesamtheit gerade in der Auswahl und Anordnung. Diese Auswahl ist ersichtlich bestimmt von der Entscheidung des Urhebers, welches Material er für seinen mündlich gehaltenen Vortrag verwenden will. Dieser Entscheidungsspielraum begründet die erforderliche schöpferische Leistung. 2.3.3. Ein Informationszugang an den Kläger würde das Verbreitungsrecht des Urhebers aus § 17 UrhG verletzen. Die pdf-Dateien sind Vervielfältigungsstücke, die durch eine Überlassung an den Kläger gemäß § 11 Abs. 1 ThürTG im Sinn von § 17 Abs. 1 UrhG in die Öffentlichkeit treten (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 17). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Urheber der Beklagten ein Nutzungsrecht im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingeräumt hätte, das der Beklagten die Weitergabe an den Kläger gestatten würde. Der bloße Umstand, dass der Urheber die Aufzeichnungen entgeltlich für eine Veranstaltung der Beklagten und damit im Rahmen eines Dienstverhältnisses gefertigt hat, führt gemäß § 43 UrhG für sich genommen nicht zu einem Nutzungsrecht. Vielmehr muss sich dies aus dem jeweiligen Dienstverhältnis ergeben (Dreier/Schulze, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 43). Hierzu ist nichts ersichtlich. 2.3.4. Damit ist bereits wegen des urheberrechtlichen Schutzes die Gewährung des Informationszugangs ausgeschlossen. Ob daneben auch einer der Ausschlussgründe des § 12 oder 13 ThürTG vorliegt, kann wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Insbesondere bedarf es nicht der Klärung, ob es sich bei den Aufzeichnungen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beklagter oder des Urhebers handelt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger im Rahmen seiner Antragstellung keine Begründung gegeben und auch kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Informationszugang nach den Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG). Am 28. Juli 2020 stellte der Kläger mittels einer einfachen E-Mail über die Internetplattform „www.FragDenStaat.de“ eine Anfrage auf Informationszugang an die Beklagte und begehrte die Unterlagen zu drei Vorträgen, die Herr G... H... bei einer Veranstaltung der Beklagten zum Thema „Curriculare Fortbildung Impfen“ gehalten hatte. Diese Veranstaltung war von der Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung – in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen – durchgeführt worden. Der Antrag enthielt keine Angaben zur Postanschrift des Klägers. Mit Schreiben vom 24. August 2020, adressiert an den Kläger unter der Anschrift der O... e.V. in Berlin, lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es sich um Unterlagen einer kostenpflichtigen Veranstaltung handle, die den mündlich gehaltenen Vortrag des Referenten ergänzt hätten. Die begehrten Unterlagen seien keine amtlichen Informationen. Das Schreiben wurde dem Kläger unter der E-Mail-Anschrift der Plattform am 9. September 2020 als pdf-Datei geschickt. Mit einer weiteren E-Mail vom 9. September 2020 über die Plattform legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 3. Februar 2021 zurückgewiesen wurde. Der Bescheid trug als Anschrift die E-Mail-Adresse des Klägers bei der Plattform und wurde dem Kläger als pdf-Datei mit E-Mail vom 4. Februar 2021 geschickt. In der E-Mail wird erwähnt, dass der Bescheid im Original zugestellt werden könne, wenn der Kläger eine Adresse schicke. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, welche die Herausgabe der Vertragsunterlagen rechtfertigten. Die Vortragsunterlagen selbst seien keine amtlichen Informationen, denn Handlungen des Referenten Herrn H... im Rahmen der „Curricularen Fortbildung Impfen zum Erwerb des Impfzertifikats“ seien dem Verwaltungshandeln der Landesärztekammer nicht zuzurechnen. Bei den Vortragsunterlagen handle es sich nicht um amtliche Informationen, weil die Vortragsunterlagen der Veranstaltung nur für den Personenkreis bestimmt gewesen seien, die an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hätten. Der Vortrag sei von einer Privatperson erarbeitet worden, und die Veranstaltung sei als Fortbildungsveranstaltung kostenpflichtig gewesen. Es bestehe eine Verpflichtung der Landesärztekammer Thüringen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Die Landesärztekammer habe mit der „Curricularen Fortbildung Impfen zum Erwerb des Impfzertifikats“ eine Veranstaltung durchgeführt, die nur einem begrenzten, 130,00 EUR zahlenden Personenkreis, der Thüringer Ärzteschaft, zur Verfügung gestanden habe. Letztlich stehe dem Herausgabeanspruch das Urheberrecht entgegen. Die Seminarunterlagen seien als Sammelwerk urheberrechtlich schutzfähig. Als Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung könne allein Herrn H... die Vortragsunterlagen herausgeben. Herr H... habe als Referent und Urheber der Vortragsunterlagen der Herausgabe jedoch nicht zugestimmt. Am 25. Februar 2021 hat der Kläger mit einem handschriftlich unterzeichneten Schreiben vom 22. Februar 2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Der Kläger trägt vor, die Ablehnung der Herausgabe sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil die Landesärztekammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und damit ein Informationsanspruch bestehe. Die Vorträge des Herrn H... seien dem Verwaltungshandeln der Landesärztekammer Thüringen zuzurechnen, weil Herr H... sich auf den Deckblättern der verwendeten Vortragsfolien als Referent des Gesundheitsamtes bezeichne. Bei den Vorträgen und zugehörigen Materialien von Herrn H... handle es sich auch nicht um urheberrechtlich geschützte Werke. Die Vortragstitel ließen auf reine Sachinformationen ohne kreative Elemente schließen. Das Ziel des Urheberrechtes sei die Sicherung bestimmter Geschäftsmodelle, nicht aber die Verhinderung der Verbreitung von Informationen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2020 und des Wider-spruchsbescheides vom 3. Februar 2021 zu verpflichten, den Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei in Ermangelung eines ordnungsgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens bereits unzulässig. Der Widerspruch des Klägers vom 9. September 2020 erfülle nicht die gesetzlichen Formvorschriften, denn er sei lediglich per einfacher E-Mail übermittelt und damit nicht schriftlich erhoben worden. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, denn der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Die Landesärztekammer Thüringen sei eine von der Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung unabhängige Rechtspersönlichkeit und daher nicht zur Herausgabe der begehrten Kursunterlagen befugt. Aus dem tatsächlichen Vorhandensein der streitgegenständlichen Informationen, einem eigenen Verfügungsrecht, einer sonstigen Vereinbarung mit der Akademie oder einer Sachnähe ergebe sich keine Verfügungsbefugnis. Der Referent Herr H... sei als privater Sachverständiger aufgetreten. Durch die Angaben zu seiner Berufstätigkeit auf den Deckblättern der streitgegenständlichen Vortragsunterlagen habe man auf seine Kompetenz für die Referententätigkeit hinweisen wollen. Bei den durch den Kläger beantragten Unterlagen handle es sich damit dem Grunde nach schon nicht um amtliche Informationen. Dem Anspruch des Klägers stehe hauptsächlich aber das Urheberrecht des Referenten entgegen. Die Kursunterlagen stellten persönliche geistige Schöpfungen des Herrn H... dar. Die einzelnen Bestandteile der Vorträge seien von dem Referenten selbst ausgewählt und dem Vortrag entsprechend angeordnet worden, sodass die Kursunterlagen nur im Kontext des Vortrages ein Gesamtbild ergäben. Durch die Ausgabe der Unterlagen an die Kursteilnehmenden habe Herr H... seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unterlagen nicht endgültig aufgegeben. Schließlich stünden dem Herausgabeinteresse des Klägers private Interessen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses entgegen. Die Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung der Landesärztekammer Thüringen stehe in Konkurrenz zu anderen Fort- und Weiterbildungseinrichtungen für die Ärzteschaft. Würde die Akademie alle Vortragsunterlagen – auch entgegen bestehenden Vereinbarungen und gegen den Willen der Referenten – veröffentlichen, schrecke dies andere Dozierende ab, da diese damit rechnen müssten, dass auch deren selbst erarbeiteten Unterlagen veröffentlicht werden. Würde dies bekannt, schädige dies die Marktstellung und die Wettbewerbsposition der Akademie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand des Verfahrens ist, verwiesen.