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Urteil

8 K 879/16 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2017:0321.8K879.16WE.0A
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Kontrolle der Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Entscheidung.(Rn.29) 2. Im Rahmen dessen ist weder das Einfordern von Stundennachweisen über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen noch die unterschiedliche Gewichtung dieser Veranstaltungen je nach der Anzahl der absolvierten Unterrichtsstunden pro Tag zu beanstanden.(Rn.32) 3. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Gewichtung der Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters zwischen der Gesellen- und Meisterprüfung und der Berufserfahrung auf der einen Seite sowie den Fort- bzw. Weiterbildungen der Bewerber auf der anderen Seite.(Rn.36) 4. Die Behörde darf ihre Verwaltungspraxis ändern und auf eine entsprechende Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen verzichten.(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Kontrolle der Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Entscheidung.(Rn.29) 2. Im Rahmen dessen ist weder das Einfordern von Stundennachweisen über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen noch die unterschiedliche Gewichtung dieser Veranstaltungen je nach der Anzahl der absolvierten Unterrichtsstunden pro Tag zu beanstanden.(Rn.32) 3. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Gewichtung der Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters zwischen der Gesellen- und Meisterprüfung und der Berufserfahrung auf der einen Seite sowie den Fort- bzw. Weiterbildungen der Bewerber auf der anderen Seite.(Rn.36) 4. Die Behörde darf ihre Verwaltungspraxis ändern und auf eine entsprechende Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen verzichten.(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (sog. Konkurrentenverdrängungsklage) statthaft. Die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG stellt einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Sie steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung und damit zwangsläufig mit der Ablehnung der anderen Bewerber (u. a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016, Az.: 4 A 2279/13, Rn. 30; VGH München, Urteil vom 22. April 2013, Az.: 22 BV 12/1722, Rn. 18 – jeweils zitiert nach juris). Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht entgegen. Im Gegensatz zum Beamtenrecht, in dem nach diesem Grundsatz ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers unwiderruflich vergeben ist, stellt die Bestellung im Berufsrecht des Schornsteinfegerwesens keine von einem Dritten nicht anfechtbare verwaltungsbehördliche Entscheidung dar. Wie die grundsätzliche Befristung der Bestellung in § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG auf sieben Jahre, die Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung nach § 12 SchfHwG und insbesondere auch die in § 10 Abs. 4 SchfHwG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen die Bestellung zeigen, kann die Bestellung von einem Konkurrenten vielmehr angefochten und im Falle des Obsiegens auch rückgängig gemacht werden (u. a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016, Az.: 4 A 2279/13, Rn. 30; VGH München, Urteil vom 22. April 2013, Az.: 22 BV 12/1722, Rn. 19; VG Weimar, Beschluss vom 23. November 2016, Az.: 8 E 1190/16 We, Rn. 7 - jeweils zitiert nach juris). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Bestellung des Beigeladenen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Beklagten zu seiner Bestellung noch einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seiner Bewerbung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen den Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Um diesem Grundsatz der Bestenauslese in formeller Hinsicht zu entsprechen, ist das Bewerbungsverfahren fair und transparent zu gestalten. Dies erfordert, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig und präzise bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 2016, Az.: 8 LC 160/15, Rn. 37; VGH München, Urteil vom 22. April 2013, Az.: 22 BV 12/1722, Rn. 30; VGH München, Urteil vom 22. Dezember 2011, Az.: 22 B 11/1139, Rn. 36 – jeweils zitiert nach juris). In materieller Hinsicht dürfen sowohl bei der inhaltlichen Ausfüllung der Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachlicher Leistung“ als auch bei der Anwendung der Begriffe auf den jeweiligen Einzelfall nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 16 SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016, Az.: 4 A 2279/13, Rn. 42ff.; VGH München, Urteil vom 21. Mai 2013, Az.: 22 BV 12/1739, Rn. 36 – jeweils zitiert nach juris). Dabei unterliegt die Entscheidung der Behörde darüber, welcher Bewerber unter Berücksichtigung der festgelegten Leistungsmerkmale der Beste ist, als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs dabei einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich darauf, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Anforderungsprofil sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht, ob die Behörde einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden (OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016, Az.: 4 A 2279/13, Rn. 38; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 2016, Az.: 8 LC 160/15, Rn. 41; VGH München, Urteil vom 22. April 2013, Az.: 22 BV 12/1722, Rn. 34 – jeweils zitiert nach juris). Abzustellen ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 10. November 2016, Az.: 4 A 2279/13, Rn. 52 - ziert nach juris). Ausgehend von diesen Anforderungen ist die Auswahlentscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamts - jedenfalls soweit es für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - weder in formeller (a.) noch in materieller (b.) Hinsicht zu beanstanden. a. Zuständig für das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (§§ 6, 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, Kristallglaskennzeichnungsgesetz sowie Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - ThürZustErmGeVO -). Dieses hat die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... - Nr. 003 – nach § 9 Abs. 1 SchfHwG im Thüringer Staatsanzeiger öffentlich ausgeschrieben und neben dem Anforderungsprofil ausdrücklich auf den Grundsatz der Bestenauslese nach § 9 Abs. 4 SchfHwG, die im Einzelnen einzureichenden Unterlagen, die Anwendung eines gewichteten Punktesystems und das entsprechende Auswertungsformular hingewiesen. Das Auswertungsformular mitsamt allen Hinweisen zur Punktevergabe hat das Thüringer Landesverwaltungsamt zudem auf einer in der Ausschreibung benannten Internetseite zur Einsichtnahme freigegeben. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat damit die Leistungskriterien und die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Unterlagen für alle Interessierten gleichermaßen hinreichend deutlich und auch hinreichend zugänglich gemacht. Soweit das Thüringer Landesverwaltungsamt dabei mehr bzw. weitergehende Unterlagen als die in § 9 Abs. 3 SchfHwG benannten Unterlagen eingefordert hat, ist dies nicht fehlerhaft. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SchfHwG kann von den Bewerbern „insbesondere“ die Vorlage folgender Unterlagen verlangt werden. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass der Katalog benannter Unterlagen nicht abschließend ist. Maßgeblich ist lediglich, dass die Unterlagen für die Auswahl der Bewerber gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dienlich sind. Dies ist hier der Fall. Auch die vom Thüringer Landesverwaltungsamt unter Nr. 6 der einzureichenden Unterlagen geforderten Stundennachweise über eventuelle berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen sowie alle berufsbezogenen Zusatzqualifikationen mit Abschluss sind mit Blick auf die Auswahl der Bewerber gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG sachgerecht. Die Angabe des zeitlichen Umfangs der Veranstaltung ist maßgeblicher Ausdruck der mit der Veranstaltung erworbenen zusätzlichen Kenntnisse des Bewerbers. Sie steht damit in unmittelbaren Zusammenhang mit der Befähigung der jeweiligen Bewerber. Da dabei eine Veranstaltung - wie der Kläger mit seiner Teilnahmebescheinigung vom Seminar „Best Day 2008 - Zukunftsunternehmen Schornsteinfeger“ des Thüringer Schornsteinfeger e.V. am 13. Oktober 2008 mit ausgewiesenen 5 Zeitstunden (d. h. 6,66 Unterrichtsstunden) selbst belegt hat - durchaus weniger als 8 Unterrichtsstunden dauern kann, ist es mit Blick auf die dementsprechend geringere oder umfangreichere Fort- bzw. Weiterbildung der Bewerber durchaus sachgerecht, nicht lediglich darauf abzustellen, an welchen Tagen die Veranstaltung besucht wurde, sondern die einzelnen Unterrichtsstunden der Fort- bzw. Weiterbildung zu gewichten. Wie die eingereichten Fort- und Weiterbildungsnachweise des Beigeladenen und die teilweise mit der Bewerbung, teilweise im Klageverfahren nachgereichten Fort- und Weiterbildungsnachweise des Klägers insgesamt zeigen, war es für die Bewerber auch ohne weiteres möglich, nicht nur die Tage der Veranstaltung, sondern die entsprechenden Unterrichtsstunden der Fort- bzw. Weiterbildung auszuweisen. Ob, wie der Kläger vorträgt, in der Qualitätsmanagementnorm EN ISO 9001 andere Anforderungen an die zur Zertifizierung erforderlichen Unterlagen gestellt werden, bedarf hier nicht der Klärung. Die genannte Regelung findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung, so dass es auf etwaige geringere Anforderungen in dieser Regelung nicht ankommt. Auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind hier nicht anzuwenden. b. Die Auswahlentscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamts weist auch keine materiellen Fehler auf. Die unterschiedliche Gewichtung der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungen je nach der Anzahl der absolvierten Unterrichtsstunden pro Tag ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde nicht zu beanstanden. Das Prinzip der Bestenauslese gebietet es, die zusätzlich erworbenen berufsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Insoweit ist das Bewertungssystem des Thüringer Landesverwaltungsamts beurteilungsfehlerfrei, wenn es nach dem zeitlichen Umfang der jeweiligen Maßnahme unterscheidet. Dass es dabei nicht lediglich auf die Tage, an denen die Maßnahme stattgefunden hat, sondern auf die Anzahl der absolvierten Unterrichtsstunden pro Tag abstellt, erfüllt das Prinzip der Bestenauslese in zusätzlichem Maße. Eine Fortbildung von 4 Tagen à 2 Unterrichtsstunden hat regelmäßig einen geringeren Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn als eine Fortbildung von 4 Tagen à 8 Unterrichtsstunden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat auch zu Recht die Fortbildungen des Klägers ohne Stundennachweis nicht gewertet. Es hat bereits in der öffentlichen Ausschreibung unter Nr. 6 der Bewerbungsunterlagen darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls vorhandene Nachweise über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen die jeweiligen Unterrichtsstunden ausweisen müssen. Darüber hinaus ist im Auswertungsformular auf Seite 6, das dem Kläger wie auch allen anderen Bewerbern zugänglich war, vorgesehen, dass Fort- und Weiterbildungen nur nach den jeweils ausgewiesenen Unterrichtsstunden pro Tag bepunktet werden. Im Einzelnen ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt die Fort- bzw. Weiterbildung „Energie-Anstoßberatung“ im Jahr 2006 nicht mit bewertet hat. Zwar lässt sich dem Nachweis der Veranstaltung mit der Bezeichnung „Bausteine A, B und C - 64 Stundenprogramm“ durchaus entnehmen, wie viele Unterrichtsstunden die Veranstaltung hatte. Mangels eines ausgewiesenen Datums der Veranstaltung lässt sich aber nicht ermitteln, an wie vielen Tagen diese Veranstaltung stattgefunden hat. Eine Bewertung der Veranstaltung nach dem Auswertungsformular war insoweit nicht möglich. Ebenso ist dadurch nicht ersichtlich, ob die Veranstaltung - wie in Nr. 6 der Ausschreibung gefordert - innerhalb der letzten 10 Jahre stattgefunden hat. Ein Beurteilungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Nichtberücksichtigung der Fort- bzw. Weiterbildung „Festbrennstoffmessung“. Nach dem Bewertungssystem des Thüringer Landesverwaltungsamts fließen nur berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen aus den letzten 10 Jahren vor der öffentlichen Ausschreibung am 25. April 2016 in die Auswahl mit ein. Dementsprechend können nur solche Fort- bzw. Weiterbildungen berücksichtigt werden, die nach dem 25. April 2006 stattgefunden haben. Die Veranstaltung „Festbrennstoffmessung“ fand ausweislich des vom Kläger vorgelegten Nachweises aber bereits im Zeitraum 25. bis 26. April 2005, also ein Jahr früher, statt. Die Tatsache, dass der Nachweis erst am 26. April 2006 ausgestellt wurde, ist unerheblich. Maßgeblich für die Berücksichtigung von Fort- bzw. Weiterbildungen ist nach dem Bewertungssystem des Thüringer Landesverwaltungsamts das Datum der Teilnahme an der Veranstaltung. Sofern der Kläger diesbezüglich einen offensichtlichen Schreibfehler geltend macht und hierzu auf die als Anlage K 15 vorgelegte Abrechnung der Veranstaltung verweist, erfolgte dieser Vortrag erst im Klageverfahren und damit verspätet. Maßgeblich für die Überprüfung durch das Gericht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt war nicht ersichtlich, dass die Veranstaltung 2006 stattfand. Aus dem gleichen Grund sind auch die vom Kläger im Klageverfahren mit den Anlagen K 5, K 6 und K 7 vorgelegten weiteren Nachweise zu den mit der Bewerbung eingereichten Fort- und Weiterbildungen - diesmal aber mit einer Angabe der Unterrichtsstunden - verspätet. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung lagen für die betroffenen Fort- und Weiterbildungen unstreitig lediglich Nachweise ohne Stundenangabe vor. Ebenso verspätet ist die mit der Anlage K 8 im Klageverfahren nachgewiesene Fort- bzw. Weiterbildung „zur Zustandsüberwachung für freistehende Stahlschornsteine“. Entgegen der Behauptung des Klägers lässt sich weder den Unterlagen im Verwaltungsvorgang noch der Auswertung des Thüringer Landesverwaltungsamts entnehmen, dass dieser Nachweis bereits mit den Bewerbungsunterlagen des Klägers vorlag. Ein Beurteilungsfehler des Thüringer Landesverwaltungsamts ist demnach nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Ehefrau des Klägers sei beim Postversand der Unterlagen beteiligt gewesen, ist bereits nicht geeignet, einen Nachweis über den tatsächlichen Eingang dieses Dokuments beim Beklagten zu erbringen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung des Thüringer Landesverwaltungsamts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sowohl in seiner Gesellenprüfung als auch in der Meisterprüfung im Durchschnitt zwei Noten besser als der Beigeladene abgeschlossen hat. Gerade weil der Kläger in beiden Prüfungen besser als der Beigeladene war, hat er unter Nr. 2.1 und 2.2 des Auswertungsformulars auch eine höhere Punktzahl erhalten. Auch die Gewichtung der vom Kläger absolvierten Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters mit einem Punkt ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde nicht zu bemängeln. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums steht es der Behörde frei, zusätzlich erworbene berufsbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Von einer Fehlbeurteilung kann erst dann ausgegangen werden, wenn ein Kriterium und dessen Wertigkeit außer Verhältnis zu den anderen Kriterien in der Auswahlentscheidung steht. Dies ist hier nicht der Fall. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat die Bewertung der Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters mit einem Punkt im Abschnitt „Befähigung der Bewerber“ entsprechend seiner Bedeutung zutreffend zwischen der Bewertung der Gesellen- und Meisterprüfung und der Bewertung der Berufserfahrung auf der einen Seite sowie den Fort- bzw. Weiterbildungen der Bewerber auf der anderen Seite eingeordnet. In ihrem Gehalt kann die Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters zwar durchaus gewichtiger sein als die einzelnen Fort- und Weiterbildungen der Bewerber. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleibt sie jedoch eine begleitende Zusatzausbildung, die anders als die Gesellen- und Meisterausbildung und insbesondere die Berufserfahrung des Bewerbers als Schornsteinfeger nicht zwingend erforderlich ist, um die hoheitlichen Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wahrzunehmen. Zu Unrecht rügt der Kläger im Weiteren die Nichtberücksichtigung seiner Tätigkeit als Schornsteinfeger im Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 30. September 2009 als Berufserfahrung. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat bereits in der öffentlichen Ausschreibung unter Nr. 7 der Bewerbungsunterlagen darauf hingewiesen, dass nur lückenlose Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Bescheinigung des Arbeitsamtes und/oder Sozialversicherungsnachweises, berücksichtigt werden. Solche Unterlagen hat der Kläger für den geltend gemachten Zeitraum unstreitig nicht vorgelegt. Die allein vorgelegte Handwerkskarte der Handwerkskammer Erfurt ist nicht geeignet, einen Nachweis über eine Schornsteinfegertätigkeit zu erbringen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt dem Kläger eine Berufstätigkeit von Januar 2013 bis April 2016 angerechnet hat, obwohl auch hierfür keine detaillierten Unterlagen vorgelegt wurden. Dieses irrtümliche Abweichen von den Erfordernissen in Nr. 7 der Ausschreibung stellt keinen generellen Wechsel der Verwaltungspraxis des Thüringer Landesverwaltungsamts dar, der das Thüringer Landesverwaltungsamt verpflichten könnte, auch im Übrigen auf dieses Erfordernis zu verzichten. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, das Thüringer Landesverwaltungsamt habe andere Bewerber über die Landesinnung zum Nachreichen fehlender Unterlagen aufgefordert, so beschränkt sich diese Verwaltungspraxis des Thüringer Landesverwaltungsamts auf die im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/2014 vom 28. April 2014, Seite 125 ff., veröffentlichte Ausschreibung, in der es nach Nr. 6 der einzureichenden Unterlagen noch nicht ausdrücklich erforderlich war, die Unterrichtsstunden der berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungen anzugeben. Bei der hier streitgegenständlichen Ausschreibung, in der Nr. 6 das Erfordernis der Angabe von Unterrichtsstunden auf den entsprechenden Fortbildungsnachweisen von Anfang für alle Bewerber gleichermaßen bekannt machte, hat und durfte das Thüringer Landesverwaltungsamt seine Verwaltungspraxis ändern und auf eine entsprechende Aufforderung zum Nachreichen fehlender Unterlagen verzichten. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen § 25 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG -. Der Behörde obliegt es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zwar, auf eine vollständige Antragstellung hinzuwirken und insbesondere gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürVwVfG Auskunft über die Vollständigkeit von Antragsunterlagen zu geben. Diese Pflicht setzt aber gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG eine Erforderlichkeit der Beratung voraus. Dies ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls - der Komplexität des Vorhabens und dem beim Vorhabenträger vorhandenen Sachverstand - davon auszugehen ist, dass der Antragsteller die für eine zügige Abwicklung des Verfahrens erforderlichen Informationen nicht bereits selbst hat oder nicht ohne besonderen Aufwand selbst beschaffen kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 25 VwVfG, Rn. 21a). Von einer solchen Erforderlichkeit kann hier nicht ausgegangen werden. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hatte im Rahmen der Ausschreibung ausführlich auf die vorzulegenden Unterlagen hingewiesen und durfte deshalb davon ausgehen, dass der Kläger über alle erforderlichen Informationen verfügt. Schließlich beanstandet der Kläger zu Unrecht, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt die Punktzahl des Beigeladenen nicht wegen der sich aus den Kehrbuchüberprüfungen ergebenden Beanstandungen in den Jahren 2013 und 2014 und der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt B... gekürzt hat. Ausweislich Nr. 3.4 des Auswertungsformulars auf Seite 4 führen lediglich Aufsichtsmaßnahmen außerhalb von Kehrbuch- und Bezirksüberprüfungen in Gestalt von förmlichen Aufsichtsmaßnahmen in den letzten 7 Jahren (Nr. 3.4.1) und Kehrbuch- und Bezirksüberprüfungen in den letzten 7 Jahren mit Aufsichtsmaßnahmen (3.5.2) zu Maluspunkten. Zu einem Abzug von Punkten kommt es demnach nur dann, wenn die zuständige Behörde gegen den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Aufsichtsmaßnahme nach § 21 Abs. 3 SchfHwG z. B. in Form eines Verweises oder eines Warnungsgeldes ergriffen hat. Hierzu ist es wegen der sich aus den Kehrbuchüberprüfungen ergebenden Beanstandungen in den Jahren 2013 und 2014 und der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt B... nicht gekommen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes - GKG - i. V. m. Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs) Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... - Nr. 003 - und begehrt seine eigene Bestellung für diesen Kehrbezirk. Mit öffentlicher Ausschreibung vom 23. März 2016, veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger vom … 2016, Nr. …/2016, Seite … ff., bot das Thüringer Landesverwaltungsamt u. a. die Neubesetzung und Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... - Nr. 003 - zum 1. Juli 2016 an. Dabei wies es darauf hin, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern gemäß § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG - nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in einem sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren vorgenommen werde. Es komme ein gewichtetes Punktesystem anhand von Kriterien zur Anwendung, die sich aus den in § 9 Abs. 3 SchfHwG genannten Unterlagen ergäben („Auswertungsformular - Bewerbung für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk in Thüringen (Matrix)“ – im Folgenden: Auswertungsformular). Unter der Überschrift „Bewerbungsunterlagen“ forderte das Thüringer Landesverwaltungsamt als einzureichende Unterlagen u. a. Nachweise über eventuelle berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen aus den letzten 10 Jahren sowie alle berufsbezogenen Zusatzqualifikationen mit Abschluss ab (Nr. 6). Erforderlich sei die jeweilige Angabe der Schulungsinhalte und der entsprechenden Unterrichtsstunden. In diesem Zusammenhang wies es auf die Informationen im Auswertungsformular hin. Danach war folgende Punktevergabe vorgesehen: Schulung mit mindestens 8 Unterrichtsstunden: 0,2 Punkte / Tag, Schulungen mit 4 bis weniger als 8 Unterrichtsstunden: 0,1 Punkte / Tag - insgesamt maximal 10 Punkte (Nr. 2.3 des Auswertungsformulars auf Seite 6). Berufsbezogene Fortbildungen mit Abschluss sollten wie folgt bewertet werden: Asbest-Sachkunde und Brandschutzbeauftragter: jeweils 0,5 Punkte; andere Zusatzqualifikationen wie beispielsweise Brandschutztechniker, Energieberater (HwK/IHK), Gebäudeenergieberater, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk: jeweils 1 Punkt (Nr. 2.4 des Auswertungsformulars auf Seite 8). Des Weiteren forderte das Thüringer Landesverwaltungsamt lückenlose Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten, insbesondere in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitszeugnissen, Bescheinigungen des Arbeitsamtes und/oder Sozialversicherungsnachweisen - wobei nur die letzten 10 Jahre bis zum Tag der Ausschreibung berücksichtigungsfähig seien - ab (Nr. 7). Verspätet eingegangene Bewerbungen fänden keine Berücksichtigung. Fehlende oder nicht fristgerecht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Nachweise könnten im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden (Nr. 18.3, vorletzter Absatz). Unter der Überschrift „Hinweise“ in Nr. 1 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt auf weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren einschließlich des Bewertungssystems auf einer benannten Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamts hin. Auf dieser Internetseite einsehbar war auch ein Muster des Auswertungsformulars. Sowohl der Kläger als auch der Beigeladene bewarben sich auf die ausgeschriebene Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk K... - Nr. 003 -. Im anschließend durchgeführten Auswahlverfahren erhielt der Beigeladene 65,3 und der Kläger 39,9 Punkte. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 bestellte das Thüringer Landesverwaltungsamt daraufhin den Beigeladenen für die Dauer von 7 Jahren und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... - Nr. 003 -. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 unterrichtete das Thüringer Landesverwaltungsamt den Kläger von der Bestellung des Beigeladenen und teilte ihm mit, dass dementsprechend seine Bewerbung keine Berücksichtigung habe finden können. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juli 2016 Widerspruch ein. Auf einen Hinweis des Thüringer Landesverwaltungsamts mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Unzulässigkeit des Widerspruchs hat der Kläger am 24. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er sowohl in seiner Gesellenprüfung als auch in der Meisterprüfung im Durchschnitt zwei Noten besser als der Beigeladene gewesen sei. Darüber hinaus macht er geltend, dass die im Auswertungsformular unter Nr. 2.3 vorgenommene Bewertung der berufsbezogenen Fortbildung und absolvierten Weiterbildung für die Tätigkeit als Bezirksschornsteinfeger erheblich fehlerhaft sei. Diese Fehlerhaftigkeit beruhe insbesondere darauf, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt im Hinblick auf die jeweiligen Fortbildungen einen Stundennachweis gefordert habe. Nach seiner Auffassung genüge die auf den jeweiligen Bescheinigungen ausgewiesene Anzahl der Tage, da sich bereits aus dem Arbeitszeitgesetz die werktägliche Arbeitszeit mit Ruhepausen ergebe. Darüber hinaus sei es nach der ISO-Zertifizierung 9001 geregelt, dass bei Zertifikaten nur die Tage der Weiterbildung aufgeführt werden dürften. Dies sei ihm aktuell von der IHK Erfurt bestätigt worden, nachdem er nach Absolvierung eines Zwei-Tages-Lehrgangs eine Ergänzung des Zertifikats verlangt habe, in dem neben den Tagen auch die Stunden angegeben werden. Abgesehen davon sei zumindest bei einer seiner nicht berücksichtigten Fortbildungen - der „Energie-Anstoßberatung“ im Jahr 2006 - ein Stundennachweis geführt worden. Weiterhin sei das Thüringer Landesverwaltungsamt im Hinblick auf die Fortbildung „Festbrennstoffmessung“ fehlerhaft davon ausgegangen, dass diese außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums für die Berücksichtigung liege. Die Fortbildung „Zustandsüberwachung für freistehende Stahlschornsteine“ im Jahr 2014 habe das Thüringer Landesverwaltungsamt überhaupt nicht bewertet. Ohne diese Fehler wäre er bei der unter Nr. 2.3 vorgenommenen Bewertung auf einen Punktestand von 16,6 gekommen. Ein weiterer Fehler sei dem Thüringer Landesverwaltungsamt im Rahmen der im Auswertungsformular unter Nr. 2.4.3 vorgenommenen Bewertung der sonstigen berufsbezogenen Zusatzqualifikationen mit Abschluss unterlaufen. Bei der von ihm absolvierten Zusatzqualifikation des Gebäudeenergieberaters im Handwerk handele es sich um einen geschützten Abschluss der Handwerkskammer Erfurt im Umfang von 240 Unterrichtsstunden bei Kosten von ca. 1.700,00 €. Diesbezüglich hätte eine deutlich höhere Bewertung als nur mit einem Punkt erfolgen müssen. Ein Punkt werde bereits bei einer Weiterbildung von fünf Tagen vergeben. Schließlich hätte das Thüringer Landesverwaltungsamt seine Berufserfahrung mit 11,4 Punkten in die Bewertung einfließen lassen müssen. Er habe im Zeitraum vom 1. September 1992 bis zum 30. September 2009 im Beruf eines Schornsteinfegers gearbeitet. Soweit dies an der Nichtvorlage seines Arbeitsvertrages gelegen habe, rügt er, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt Bewerber in diesem und auch in anderen Ausschreibungsverfahren, die zeitgleich durchgeführt worden seien, - so auch den Beigeladenen - über die Landesinnung zum Nachreichen fehlender Unterlagen aufgefordert habe. Er, der Kläger, sei hiervon ausgenommen gewesen. Insgesamt hätte er bei einer fehlerfreien Bewertung eine deutlich höhere Punktzahl von 67,9 Punkten erreicht. Die Bewertung des Beigeladenen hätte dagegen aus verschiedenen Gründen gekürzt werden müssen. So hätten die sich aus den Kehrbuchüberprüfungen ergebenden Beanstandungen in den Jahren 2013 und 2014 zu einem Punktabzug von bis zu 8 Punkten führen müssen. Ein weiterer Punktabzug hätte wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt B... erfolgen müssen, in der diese beanstandet habe, dass es der Beigeladene bei drei Schornsteinbränden abgelehnt habe, vor Ort zu kommen, um mit dafür zu sorgen, dass eine Brandausbreitung verhindert werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 21. Juni 2016 über die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... Nr. 003 aufzuheben und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27. Juni 2016 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk K... Nr. 003 zu ernennen, hilfsweise, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, in der Ausschreibung sei für alle Bewerber gleichermaßen öffentlich einsehbar, hinreichend genau ausgeführt worden, welche Unterlagen und Nachweise mit der Bewerbung vorzulegen seien. Bezüglich eingereichter Fortbildungsbescheinigungen ohne Stundennachweise habe dementsprechend keine Bewertung vorgenommen werden können. Ebenso sei in der Ausschreibung auch hinreichend deutlich gemacht worden, dass fehlende oder nicht fristgerecht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegte Nachweise im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung finden könnten. Soweit der Kläger behaupte, den Bewerbungsunterlagen sei auch ein Nachweis über die Fortbildung „Zustandsüberwachung für freistehende Stahlschornsteine“ im Jahr 2014 beigefügt gewesen, sei dies unzutreffend. Der Nachweis sei erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Den Bewerbungsunterlagen des Klägers seien auch keine Nachweise über die bisherige Schornsteinfegertätigkeit des Klägers beigefügt gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe das Thüringer Landesverwaltungsamt im Ausschreibungsverfahren die anderen Bewerber nicht aufgefordert, Unterlagen einzureichen bzw. zu ergänzen. Nachreichungen nach Ablauf der Ausschlussfrist seien in der seit längerer Zeit andauernden Verwaltungspraxis des Thüringer Landesverwaltungsamts nicht zulässig. Ebenso wenig seien wegen der sich aus den Kehrbuchüberprüfungen ergebenden Beanstandungen und der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt B... Maluspunkte für den Beigeladenen zu vergeben gewesen. Ausweislich des Auswertungsformulars seien lediglich ergangene Aufsichtsmaßnahmen oder die Aufhebung der Bestellung durch die Vergabe von Maluspunkten zu berücksichtigen. Dies sei hier – unstreitig – nicht der Fall. Schließlich habe das Thüringer Landesverwaltungsamt zu Gunsten des Klägers unter Nr. 3.1.4 des Auswertungsformulars 14 Punkte zu viel zuerkannt. Da er keine Nachweise über eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als technischer Betriebsleiter vorgelegt habe, hätte eine Anerkennung dieser Zeit nicht erfolgen dürfen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Beklagten. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde der Stadt B..., in der diese beanstandet habe, dass er es bei drei Schornsteinbränden in den Jahren 2013 und 2014 abgelehnt habe, vor Ort zu kommen, in zwei Fällen nicht um Schornsteinbrände gehandelt habe. Darüber hinaus belege bereits der zeitliche Abstand der Dienstaufsichtsbeschwerde zu den Bränden in den Jahren 2013 und 2014, dass der Bürgermeister der Stadt B... ein hoheitliches Einschreiten ihm gegenüber jedenfalls nicht für dringend angezeigt angesehen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.