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Beschluss

8 S 788/14 We

VG Weimar 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2014:1020.8S788.14WE.0A
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Leitsätze
Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn auf den Ausgang eines unechten Musterverfahrens gewartet werden kann(Rn.7) - (Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf ein Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn auf den Ausgang eines unechten Musterverfahrens gewartet werden kann(Rn.7) - (Rn.12) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf ein Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem gedruckten Schreiben, bei dem Datum und Adresse handschriftlich eingefügt wurden, beantragte der Antragsteller am 23. Dezember 2013 bei dem Antragsgegner unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz eine Telefonliste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle in Form einer Übersendung per Mail innerhalb eines Monats. Der Antragsteller teilte dabei mit, dass er ohne weitere Ankündigung die Erhebung einer Untätigkeitsklage beabsichtige, falls der Antrag nicht binnen dreier Monate entschieden werde. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2014 ab. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23. Mai 2014 zurückgewiesen. Am 23. Juni 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren gestellt. Nach §§ 114 Abs. 1 ZPO, 166 VwGO wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn ein Beteiligter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Klägers zu bejahen, da dieser Leistungen nach dem SGB II bezieht. Da die hier streitgegenständliche Rechtsfrage - Anspruch auf Offenlegung des Telefonverzeichnisses eines Jobcenters auf Grundlage von § 1 Abs. 1 IFG - in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung umstritten ist (siehe dazu unten) und eine obergerichtliche Entscheidung dazu noch nicht vorliegt, ist auch von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg auszugehen. Prozesskostenhilfe kann im vorliegenden Verfahren nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach der in § 114 Abs. 2 ZPO enthaltenen und durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I, 3533) eingefügten Legaldefinition ist die Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dieser Begriff des Mutwillens lehnt sich an die in der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Definition an (amtliche Begründung, BT-Drs. 17/11472, S. 29). Durch den Begriff der Mutwilligkeit soll der verfassungsrechtlich gebotene Rahmen der Prozesskostenhilfe gewahrt werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es verfassungsrechtlich geboten, aber auch hinreichend sei, dem Unbemittelten hinsichtlich seiner Zugangsmöglichkeit zum Gericht einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (zuletzt Beschluss vom 11. November 2009, NJW 2010, 988, juris). In dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus, dass ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, ein Verfahren nicht betreiben wird, solange dieselbe Rechtsfrage im Rahmen eines so genannten unechten Musterverfahrens bereits in anderen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Er könne auf diesem Weg im Falle einer in seinem Sinn positiven Entscheidung des Revisionsgerichts vom Ausgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem Kostenrisiko zu unterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, so sei er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren zu verfolgen. Es reiche aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der Musterentscheidung noch alle prozessualen Möglichkeiten offen stehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (BVerfG, a.a.O., juris-Rdnr. 11). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vorliegende Rechtsverfolgung mutwillig. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Anspruch auf Offenlegung der Telefonliste nicht nur gegenüber dem Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend macht, sondern erklärtermaßen gegen alle Jobcenter in Deutschland mit dem gleichen Begehren vorgeht. Allein in Thüringen hat der Antragsteller am VG Weimar bislang drei Verfahren des Antragstellers anhängig gemacht, am VG Gera insgesamt vier und am VG Meiningen fünf. In allen diesen Verfahren ist der Ausgang völlig offen, da die hier streitgegenständliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstritten ist. Neben verschiedenen Entscheidungen, die den Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bejahen (insbesondere VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2013, 5 K 981/11, juris, aber auch schon VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2011, 2 K 765/11, juris, zuletzt auch VG Berlin, Urteil vom 05.06.2014, 2 K 54.14, juris), wird der Anspruch in anderen Entscheidungen aus im Einzelnen unterschiedlichen Gründen abgelehnt (VG Chemnitz, Urteil vom 26.03.2014, 5 K 1237/13, VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2014, AN 4 K 13.01194, juris, [in beiden Urteilen: Liste bereits keine amtliche Information]; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 04.09.2014, 4 K 466/14.NW, juris [Liste enthält personenbezogene Daten Dritter]). Diesem erheblichen Prozessrisiko korrespondiert ein erhebliches Kostenrisiko. Ausgehend von einem Streitwert von 5.000 € ist bei einer streitigen Entscheidung in der ersten Instanz mit Gerichtskosten in Höhe von drei Gebühren aus dem Gebührentatbestand 5110 KV Anlage 1 GKG in Höhe von 438,00 € zu rechnen. Die Kosten der Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt werden sich ausgehend von den Gebührentatbeständen des VV Anlage 1 RVG (dort Nr. 2300 [Regelgebühr 1,3], 3100 [Gebühr 0,65, vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4], 3104 [Gebühr 1,2] und 7002 [Pauschale 20 €] sowie gegebenenfalls 7003 und 7005) einschließlich der Mehrwertsteuer auf rund 1.160 € belaufen. Ausgehend hiervon setzt sich der Kläger bereits durch die im Freistaat Thüringen anhängigen Verfahren einem Kostenrisiko in deutlich fünfstelliger Höhe aus. Dieses Kostenrisiko würde ein im Sinn der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vernünftig abwägender Kläger nicht eingehen, wenn wie hier ein unechtes Musterverfahren zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Dem Gericht sind derzeit zwei solcher Musterverfahren bekannt: gegen das Urteil des VG Leipzig vom 10.01.2013 vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG-Az. 5 A 207/13, Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt am 01.03.2013, Rechtsmittelführer ist der Bevollmächtigte des Antragstellers in eigener Sache) und - neuerdings - gegen das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße vom 04.09.2014 vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG-Az. noch nicht bekannt, Berufung eingelegt am 06.10.2014, Rechtmittelführer ist hier der Antragsteller). Der seine Kosten selbst tragende und dieses Kostenrisiko vernünftig abwägende Kläger würde bei seiner Abwägung auch berücksichtigen, dass er durch den in der Vielzahl der Verfahren geltend gemachten Anspruch rein tatsächlich keinen unmittelbaren Nutzen hat. Denn der in Braunschweig wohnende Antragsteller hat für seine eigenen Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem ALG 2-Bezug lediglich ein Bedürfnis für eine Kontaktaufnahme mit dem für ihn zuständigen Jobcenter Braunschweig. Die Telefonlisten der anderen deutschen Jobcenter möchte er nach seinem eigenen Bekunden in den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. September 2014 erhalten, um „ein politisches Zeichen [zu] setzen“. Diese Motivation ist zwar im Zusammenhang mit dem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch ohne Bedeutung, da der Informationsanspruch nach dem IFG voraussetzungslos gewährt wird und insbesondere kein berechtigtes Interesse voraussetzt (ebenso wohl das OVG Berlin-Brandenburg in dem vom Antragsteller vorgelegten Beschluss vom 07.10.2014, 12 M 49.14). Von Bedeutung ist die Motivation des Klägers aber bei der Abwägung im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung. Denn der im Sinn des Bundesverfassungsgerichts vernünftig abwägende Kläger wird sehr wohl die Höhe der ihm entstehenden Kosten in ein Verhältnis setzen zu dem ihm entstehenden Nutzen und wird sich überlegen, ob ein persönliches finanzielles Risiko in Höhe von unter Umständen vielen Tausend Euro lediglich für die Wahrnehmung eines allgemeinen Interesses angemessen ist - wenn wie hier die Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ohne dieses eigene finanzielle Risiko möglich ist. Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller die Vielzahl der gerichtlichen Verfahren nur und gerade deshalb anhängig gemacht hat, weil er wegen seines ALG 2-Bezugs und der Umstrittenheit der Rechtsfrage mit einer Bejahung der Voraussetzungen in § 114 Abs. 1 ZPO gerechnet hat. Es ist aber nicht Sinn und Zweck der Gewährung von Prozesskostenhilfe, dem PKH-Berechtigten Rechtsschutz in einem Umfang zu sichern, der einem nicht PKH-Berechtigten aus Gründen des Kostenrisikos nicht offen stünde (so auch die Begründung zur Neufassung des § 114 Abs. 2 ZPO in: BT-Drs. 17/11472, S. 29). Die in kostenrechtlicher Hinsicht risikolose Klärung war bereits bei Antragstellung bei dem Beklagten am 23. Dezember 2013 möglich. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das beklagte Jobcenter gegen das vom Bevollmächtigten des Antragstellers (und nach Kenntnis des Gerichts Bruder des Antragstellers) in eigener Sache erstrittene Urteil des VG Leipzig bereits das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung eingelegt. Dem Antragsteller war also bekannt, dass eine obergerichtliche Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage in diesem Musterverfahren erfolgen würde. Gleichwohl hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag bei dem Antragsgegner - ebenso wie bei zahlreichen anderen Jobcentern - gestellt und dabei - wie der Hinweis in dem Antragsschreiben auf eine beabsichtigte Untätigkeitsklage zeigt - schon das weitere gerichtliche Verfahren im Blick gehabt. Es war dem Antragsteller aber auch zumutbar, die mit Kosten verbundene Klageerhebung bzw. isolierte PKH-Antragstellung bei Gericht zurückzustellen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hier, dass dem Betroffenen nach Ergehen der Musterentscheidung noch alle prozessualen Möglichkeiten, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen, offen stehen müssen. Der Verzicht auf die Klageerhebung bzw. die PKH-Antragstellung hätte zwar im Hinblick auf die dann eintretende Bestandskraft des Ablehnungsbescheids - hier des Bescheids vom 23. Januar 2014 - zu einen formellen Rechtsverlust geführt. Allerdings wäre es dem Antragsteller unbenommen geblieben, den Antrag auf Informationszugang nach einer im Ergebnis positiven obergerichtlichen Entscheidung erneut zu stellen. Eine Bestandskraft des Ablehnungsbescheids hätte diesem erneuten Antrag nicht entgegengehalten werden können. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts steht die Ablehnung eines Antrags einer späteren neuen Antragstellung dann nicht entgegen, wenn sich die Voraussetzungen zwischenzeitlich im Hinblick auf die Ablehnungsgründe geändert haben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, Rdnr. 32 zu § 43). Eine solche Änderung liegt auch in einer zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Schließlich sei noch ausgeführt, dass das vom Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. September 2014 beantragte Ruhen des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Einerseits fehlt es bereits an dem gemäß §§ 173 VwGO, 251 Satz 1 ZPO erforderlichen gleichlautenden Antrag des Antragsgegners. Andererseits ist das Gericht der Auffassung, dass ein Ruhen im isolierten PKH-Verfahren im Sinn des § 251 Satz 1 ZPO nicht zweckmäßig ist. Das PKH-Verfahren ist beschleunigt durchzuführen (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, Rdnr. 13 zu § 118) und für Unterbrechungen ist grundsätzlich kein Raum (Philippi, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 118).