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Urteil

7 K 50/21 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWEIMA:2024:0926.7K50.21WE.00
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Leitsätze
1. Der kommunale Entsorgungsträger hat keine Satzungs- und Anordnungsbefugnis bzgl. der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG („Gelbe Tonne und Säcke“). Entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG gilt die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle nach dem VerpackG (Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD –, juris).(Rn.35) 2. Besteht keine Wendemöglichkeit für die üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge und ist ein Rückwärtsfahren erforderlich, um eine grundstücksnahe Abholung des Abfalls zu ermöglichen, so können im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Belange dem entgegen stehen.(Rn.57) 3. Sofern eine Rückwärtsfahrt des üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuges eine Gefährdung des erforderlichen Einweisers und/oder Dritter nicht ausschließt, ist die Ablehnung einer grundstücksnahen Abholung der Abfälle rechtmäßig.(Rn.60) 4. Gemessen an den örtlichen Verhältnissen kann die Verbringung der Abfälle an einen 220 m entfernt liegenden Sammelplatz verhältnismäßig sein.(Rn.84)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 06.01.2020 (GZ.: 813540/240/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.2020 (GZ.: 240.2-1525-010/20-NDH) wird aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert wird, Abfallbehältnisse für Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes („Gelbe Tonne“ und „Gelbe Säcke“) am festgesetzten Aufstellort bereitzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin acht Neuntel (8/9) und der Beklagte ein Neuntel (1/9) zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der kommunale Entsorgungsträger hat keine Satzungs- und Anordnungsbefugnis bzgl. der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG („Gelbe Tonne und Säcke“). Entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG gilt die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nicht für Abfälle nach dem VerpackG (Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD –, juris).(Rn.35) 2. Besteht keine Wendemöglichkeit für die üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge und ist ein Rückwärtsfahren erforderlich, um eine grundstücksnahe Abholung des Abfalls zu ermöglichen, so können im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Belange dem entgegen stehen.(Rn.57) 3. Sofern eine Rückwärtsfahrt des üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuges eine Gefährdung des erforderlichen Einweisers und/oder Dritter nicht ausschließt, ist die Ablehnung einer grundstücksnahen Abholung der Abfälle rechtmäßig.(Rn.60) 4. Gemessen an den örtlichen Verhältnissen kann die Verbringung der Abfälle an einen 220 m entfernt liegenden Sammelplatz verhältnismäßig sein.(Rn.84) Der Bescheid des Beklagten vom 06.01.2020 (GZ.: 813540/240/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.2020 (GZ.: 240.2-1525-010/20-NDH) wird aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert wird, Abfallbehältnisse für Verpackungsabfälle im Sinne des Verpackungsgesetzes („Gelbe Tonne“ und „Gelbe Säcke“) am festgesetzten Aufstellort bereitzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin acht Neuntel (8/9) und der Beklagte ein Neuntel (1/9) zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Im tenorierten Umfang ist sie begründet. A. Die Klägerin hat Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020, soweit dieser die Abfallbehältnisse der „Gelben Tonne“ und „Gelben Säcke“ umfasst. Insoweit verletzt der Bescheid vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dazu unter I.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entsorgung der „braunen, blauen und schwarzen“ Abfalltonne und des Sperrmülls durch den Beklagten unmittelbar vor ihrem Grundstück H... in N.... Ebenso wenig hat die Klägerin Anspruch auf Entsorgung der genannten Abfälle am bisherigen Sammelplatz im Kreuzungsbereich H.../S.... Der Bescheid vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO – dazu unter II.) I. Hinsichtlich der Art und Weise der Entsorgung von Verpackungsabfällen im Sinne des VerpackG mittels der „Gelben Tonne“ und „Gelben Säcken“ fehlt dem Beklagten bereits die Satzungsbefugnis. Dem folgend ist keine Anordnungsbefugnis gebeten. Letztere lässt sich – entgegen der beklagtenseitigen Ansicht – zudem nicht aus § 23 KrW-/AbfS i.V.m. § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS ableiten. Die Verfügung des Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 06.01.2020 setzt eine materiell-rechtliche Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten voraus, mithin eine dem materiellen Recht bzw. dem besonderen Verwaltungsrecht (Rechtsnormen) zu entnehmende Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff in die Rechte Privater (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 26 – abgerufen bei beck-online). Dieser sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG) abzuleitende verfassungsrechtliche Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. Arne Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2., neu bearbeitete Auflage, 2021, § 35 VwVfG, Rn. 8 – abgerufen bei juris) ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte ist grundsätzlich durch den Bundesgesetzgeber gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet, als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz – ThürAGKrWG) die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 KrWG zu beseitigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die nähere Ausgestaltung der Art und Weise der Überlassungspflicht regelt wiederum die KrW-/AbfS des Beklagten in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung. Dies verdeutlicht, dass das KrWG – und damit der Bundesgesetzgeber – das „OB“ der Überlassung von Abfällen vorgibt und die Überlassungspflicht abschließend regelt sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dazu ermächtigt, das „WIE“ der bestehenden Überlassungspflicht des Bürgers und seiner Entsorgungspflicht im Wege seiner kommunalen Satzungsbefugnis (vgl. § 6 ThürAGKrWG) auszugestalten. Dem folgend setzt die Regelungsbefugnis, auf welche sich der Beklagte auch im hiesigen Verfahren beruft (§ 23 i. V. m. § 10 Abs. 3 KrW-/AbfS), die Auferlegung der Entsorgungspflicht durch den Bundesgesetzgeber voraus. Eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und eine daraus resultierende Entsorgungspflicht für den Beklagten (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 104. EL Juni 2024, KrWG § 20 Rn. 15 – abgerufen bei beck-online) bestehen jedoch für Verpackungsabfälle im Sinne des VerpackG, welche über das sog. Duale System mittels „Gelber Tonne“ und „Gelber Säcke“ entsorgt werden, nicht. Die Aufgabe der Entsorgung von Leichtverpackungsabfällen ist gerade nicht dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungssystem des Beklagten zuzuordnen. Sie wird vielmehr eigenständig durch das daneben bestehende private Rücknahmesystem des Systembetreibers wahrgenommen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 22.02.2017 – BT-Drs. 18/11274, S. 108). Die Überlassungspflicht für die Verpackungsabfälle aus privaten Haushaltungen entfällt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 VerpackG entsprechend (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 96; abweichende Ansicht: unmittelbar aus dem VerpackG folgend in Landmann/Rohmer UmweltR/Beckmann, 104. EL Juni 2024, KrWG § 17 Rn. 100; Jarass/Petersen/Dingemann, 2. Aufl. 2022, KrWG § 17 Rn. 135 – abgerufen bei beck-online). Nach der letztgenannten Vorschrift gelten u.a. § 17 Abs. 2 und 3 KrWG entsprechend. Folglich besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG an der Rücknahme mitwirken. Die durch Rechtsverordnung begründeten Pflichten ergaben sich dabei aus der bis zum 31.12.2018 geltenden Verpackungsverordnung (VerpackV), welche nunmehr durch das am 01.01.2019 in Kraft getretene VerpackG ersetzt worden ist und zu einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG führt. § 13 VerpackG schreibt dem privaten Endverbraucher vor, als Abfall angefallene restentleerte Verpackungen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den Regelungen der §§ 14 ff. VerpackG zuzuführen. Dieser gesetzgeberischen Vorgabe entsprechend sind grundsätzlich außerhalb des öffentlich-rechtlichen Abfallbeseitigungssystems die Hersteller (§ 3 Abs. 14 VerpackG) und Vertreiber (§ 3 Abs. 12 VerpackG) zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VerpackG) verpflichtet. Außerdem sind die Systembetreiber im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller zur Sammlung und Verwertung aller restentleerten Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und unentgeltlich für den privaten Endverbraucher verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen ist daher den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – unter teilweiser Durchbrechung ihres Entsorgungsmonopols – unmittelbar entzogen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 01.10.2019, Az.: 4 U 774/19, Rn. 9 m. w. N. – Fundstelle: juris). Sie ist auf die beteiligte Privatwirtschaft verlagert und einer abfallrechtlichen Sonderregelung unterstellt worden (vgl. zur VerpackV: HessVGH, Urteil vom 16.07.2003, Az.: 6 UE 3127/01, Rn. 35; VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 24 – Fundstellen: juris), wenngleich keine Überlassungspflicht an die Systeme begründet wird (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 95). Im Gebiet des Beklagten erfolgt im Rahmen des privatrechtlichen Rücknahmesystems nach dem VerpackG die Entsorgung der Leichtverpackungen in den „Gelben Tonnen“ und „Gelben Säcken“ durch die I... GmbH in K..., den Systembetreiber gemäß § 3 Abs. 16 Satz 1 VerpackG. Dieser wird durch den gemeinsamen Vertreter im Sinne des § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG, die R... GmbH in H..., vertreten. Nach dem Bekunden des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der gemeinsame Vertreter ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt (vgl. § 23 VerpackG), an dessen Ende die Beauftragung der S... N... mit der Entsorgung der Leichtverpackungsabfälle stand. Mithin erfolgt die Entsorgung der an die S... N... überlassenen Verpackungsabfälle in den gelben Abfallbehältnissen aufgrund eines privatwirtschaftlich-geschlossenen Vertrages mit dem gemeinsamen Vertreter der Systembetreiber. Eine Mitwirkung des Beklagten nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr weist der Beklagte in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 KrW-/AbfS u.a. darauf hin, dass Verpackungsabfälle nach dem VerpackG von den Abfallbesitzern den privat organisierten Systembetreibern nach deren Maßgabe zu überlassen sind und definiert in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfS die von der Entsorgung ausgeschlossenen Verpackungsabfälle näher. Auch in § 5 Abs. 2 KrW-/AbfS nimmt der Beklagte Bezug auf den Ausschluss von Verpackungsabfällen nach dem VerpackG (vgl. § 4 Abs. 1 KrW-/AbfS) vom Benutzungszwang. Er verweist zudem in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 4 KrW-/AbfS auf § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS, welcher in Satz 1 ausdrücklich klarstellt, dass von der öffentlich-rechtlichen Sammlung der Abfälle Glas und Kunststoff, welche nicht dem VerpackG zuzuordnen sind (§ 17 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfS), die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Glas im Sinne des VerpackG zu unterscheiden ist. Vor diesem Hintergrund obliegt es der I... GmbH in K... sowie deren Vertreter, der R... GmbH in H..., bzw. dem durch diese beauftragten Entsorgungsunternehmen (hier: der S... N...) eigenständig ein System nach Maßgabe des § 14 VerpackG zu schaffen und zu betreiben (hier: mittels "gelber Tonnen"), um die Entsorgung unter Beachtung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 VerpackG bei der Klägerin als privatem Endverbraucher (§ 3 Abs. 11 VerpackG) sicherzustellen. Das privatrechtliche Entsorgungssystem des Systembetreibers steht dabei grundsätzlich eigenständig neben dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem des Beklagten. Es ist jedoch nach § 22 Abs. 1 VerpackG mittels einer Abstimmungsvereinbarung auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. Die Tatsache, dass die S... N... und damit der kommunale Entsorgungsbetrieb des Beklagten (und der Stadt N.) vom Systembetreiber mit der Entsorgung beauftragt wurde, lässt das Erfordernis einer Abstimmungsvereinbarung, welche der Beklagte zunächst mit dem Rechtsvorgänger der I... GmbH in K... und später mit dem gemeinsamen Vertreter der Rechtsnachfolgerin, der R... GmbH in H..., abgeschlossen hat, nicht entfallen. Aus der bloßen Entsorgungstätigkeit der S... N... lässt sich keine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Beklagten entsprechend § 20 KrWG (und keine Anordnungsbefugnis) ableiten. Vielmehr basiert das Tätigwerden des kommunalen Entsorgungsbetriebes des Beklagten auf einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Systembetreiber im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren (vgl. § 23 VerpackG) und damit nicht auf dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen öffentlich-rechtlichen „Entsorgungsauftrag“/Entsorgungspflicht. Eine Rechtsgrundlage lässt sich auch nicht den Regelungen des § 23 KrW-/AbfS i. V. m. § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS i. V. m. der Abstimmungsvereinbarung vom 29.06.2021, geändert am 24.01.2023, entnehmen. Ungeachtet dessen, dass – wie bereits oben ausgeführt – der Bundesgesetzgeber dem Beklagten keine diesbezügliche Satzungskompetenz eröffnet, weist der Beklagte in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfS auf die Unterscheidung des öffentlich-rechtlichen vom privaten Sammlungssystem nach dem VerpackG hin und auf eine eigene Organisationsverantwortung des privatwirtschaftlich-organisierten Systembetreibers. Der Beklagte spricht in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfS lediglich von einer Informationspflicht über die Entsorgung und die Hinweise in seinem Entsorgungskalender auf Abfuhrtermine und die Standorte der Glascontainer. Der Beklagte formuliert mithin bereits in seiner KrW-/AbfS kein Überlassungsrecht privater Haushaltungen an ihn und kein (selbst verstandenes) Entsorgungsrecht hinsichtlich der gelben Abfallbehältnisse. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall, indem er jede Verantwortlichkeit hinsichtlich der Verpackungsabfälle nach dem VerpackG von sich weist. Im Übrigen sei angemerkt, dass die in Bezug genommene Abstimmungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem privatrechtlich organisierten Systembetreiber vom 29.06.2021, geändert am 24.01.2023, lediglich das Rechtsverhältnis der Vertragspartner betrifft (vgl. § 22 VerpackG) und dem Beklagten gegenüber Dritten bzw. gegenüber dem Endverbraucher (hier: der Klägerin) keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes einräumt. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ermöglichte Anwendung des § 62 KrWG eröffnet lediglich eine Anordnungsbefugnis bezüglich der Einhaltung der Vorschriften nach dem VerpackG, beispielsweise bezogen auf die Herstellerverantwortung und Systemorganisation, und keine Regelungsbefugnis des Beklagten gegenüber dem Endverbraucher. Die Entsorgung der Leichtverpackungsabfälle durch die I... GmbH in K... und die S... N... als beauftragten Entsorger mittels der gelben Abfallbehältnisse wird als eigenständiges, auf dem Grundsatz der Produktverantwortung aufbauendes Entsorgungssystem mit selbstständig funktionierenden Stoffkreisläufen außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung erfasst. Der zuständige privatrechtliche Systembetreiber hat eine ordnungsgemäße Entsorgung im Einzelfall sicherzustellen und auf den Entsorger einzuwirken. Dem Beklagten obliegen in diesem Zusammenhang keine öffentlich-rechtliche Aufgaben. Eine Zuständigkeit des Beklagten als öffentlich- rechtlichem Entsorgungsträger für die hier streitige Entsorgung der Leichtverpackungen ist somit nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 28 f. – Fundstelle: juris; Jarass/Petersen/Dingemann, 2. Aufl. 2022, KrWG § 17 Rn. 132 – abgerufen bei beck-online). Sie lässt sich auch nicht aus einer Auffangverantwortung, für den Fall, dass der primär verantwortliche privatwirtschaftlich-organisierte Abfallentsorger/Systembetreiber aufgrund „Marktversagens“ seiner Entsorgungspflicht nicht nachkommt aus § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG ableiten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.02.2022, Az.: 4 A 6/21 MD, Rn. 21 ff. – Fundstelle: juris; ). Diesbezügliche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abholung ihrer überlassungspflichtigen Abfälle Restmüll, Papier und Pappe, Bioabfall und Sperrmüll unmittelbar vor ihrem Grundstück (2.a). Die Festlegung des neuen Aufstellortes ist nicht zu beanstanden (2.b). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 13 – Fundstelle: juris). 1. Der Bescheid vom 06.01.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 ist formell rechtmäßig. Durch die formelle Anhörung der Klägerin während des Klageverfahrens kommt es auf die Frage, ob die Anhörung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses (§ 28 Abs. 3 ThürVwVfG) unterbleiben konnte, nicht an (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG). Die Mitteilung über den festgesetzten Aufstellort erfolgte schriftlich (§ 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 2 KrW-/AbfS). 2. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig, soweit er sich auf die Abfallbehältnisse für Restmüll (schwarze Tonne), Papier und Pappe (blaue Tonne) und Bioabfall (braune Tonne) sowie Sperrmüll bezieht. a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Überlassung der genannten Abfallarten unmittelbar vor ihrem Grundstück. Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf den Regelfall nach § 10 Abs. 3 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 KrW-/AbfS berufen, wonach die Abfallbehälter am Fahrbahnrand vor dem Grundstück (hier: H... in ... N...) zur Abholung bereitzustellen sind und dort durch das eingesetzte Entsorgungsfahrzeug geleert werden. § 10 KrW-/AbfS regelt zwar nur die Entsorgung des Restabfalls, jedoch ist § 10 Abs. 3 KrW-/AbfS über § 11 Abs. 3 Unterabsatz 3 Satz 1 KrW-/AbfS entsprechend auf die Entsorgung von Sperrmüll, über § 13 Abs. 4 Unterabsatz 2 oder Satz 3 KrW-/AbfS entsprechend auf die Bioabfallentsorgung und über § 16 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfS entsprechend auf die Entsorgung von Papier und Pappe anzuwenden. In § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 KrW-/AbfS hat der Beklagte die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierte Abweichung von diesem Grundsatz verankert. Ist eine grundstücksnahe Abholung wegen tatsächlicher Hindernisse (insbesondere Fahrbahnbreite und Tragfähigkeit der Straße) oder rechtlicher Hindernisse (straßenverkehrs- oder arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen) nicht möglich oder ist die Entleerung oder der Abtransport nicht ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust durchführbar, hat der Benutzungspflichtige die Abfallbehälter zu einem vom Landkreis N. festgesetzten, mit den Städten/Gemeinden abgestimmten, geeigneten und zumutbaren Aufstellort zu bringen (§ 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS). Diese Regelung hinsichtlich der Entsorgung von Restabfall findet gemäß § 11 Abs. 3 Unterabsatz 3 Satz 1 KrW-/AbfS, § 13 Abs. 4 Unterabsatz 2 oder Satz 3 KrW-/AbfS und § 16 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfS auch auf die übrigen streitbefangenen Abfallarten – mit Ausnahme der Leichtverpackungen nach dem VerpackG (Gelbe Abfallbehältnisse) – Anwendung. aa) Die satzungsrechtlichen Festlegungen sind in Ansehung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG und der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Auf die Ausführungen des Gerichts zur Satzungsbefugnis des Beklagten unter Pkt. A. I. der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der KrW-/AbfS hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) ist folglich nicht veranlasst. Auch die Möglichkeit anzuordnen, den Abfall zu einem Stellplatz zu verbringen, steht nicht im Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG geregelten Pflichtenteilung; der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und der Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Nach der Lastenverteilung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG trifft den Abfallerzeuger zwar grundsätzlich nur eine Überlassungspflicht und dem Erzeuger dürfen normalerweise keine Tätigkeiten abverlangt werden, die ihrem Wesen nach zu den Entsorgungshandlungen zu rechnen sind, da das Einsammeln und Befördern grundsätzlich Teil der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgers sind. Allerdings stellt nicht jeder vom Abfallbesitzer verlangte Transport der Abfälle über die Grenzen seines Grundstücks hinaus bereits ein „Befördern“ dar. So bestehen unter der Geltung des Verursacherprinzips auch Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 19 – Fundstelle: juris). Verursacht mithin die besondere Lage eines Grundstücks einen über den Normalfall hinausgehenden Aufwand für die Abholung des Abfalls, so kann und darf dies nicht stets allein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgebürdet werden. Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann daher auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers sein. Mithin wird durch die in § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 20 – Fundstelle: juris). Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, gehören tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen dabei insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 9 unter Verweis auf VG Münster, Urteil vom 19.02.2010, Az.: 7 K 963/06, Rn. 20 ff. – Fundstellen: juris; VG Weimar, Urteil vom 16.01.2024, Az.: 7 K 1673/18 We – nicht veröffentlicht – unter Verweis auf VG Weimar, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 7 K 595/11 We, Rn. 52 ff. – Fundstelle: juris). Eine generalisierende Bestimmung der Reichweite dieser Mitwirkungspflicht ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen dem Grundstück und dem Aufstellungsort noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 14 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 21 – Fundstellen: juris). bb) Diesen Anforderungen entsprechend durfte der Beklagte der Klägerin die Abholung der Abfallbehältnisse (mit Ausnahme der gelben Abfallbehältnisse) unmittelbar vor ihrem Grundstück versagen und die Verbringung des Hausmülls zu einem grundstücksfernen Abfallort verlangen, da beim anschlusspflichtigen Grundstück der Klägerin „aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks eine grundstücksnahe Abholung“ nicht möglich ist. Das Gericht ist anhand des Vorbringens des Beklagten, der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder, Pläne und Skizzen und der in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Karte via Google-Earth-Pro davon überzeugt, dass bereits die örtlichen Verhältnisse ein Abholen der Abfälle unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin mittels üblicherweise eingesetzter Entsorgungsfahrzeuge nicht zulassen. Einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten bedurfte es nicht. (1) Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist zunächst maßgeblich auf die Befahrbarkeit der Zuwegung mit einem üblichen Entsorgungsfahrzeug abzustellen. Der Entsorger (hier: S... N...) verwendet ausweislich der Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021 ausschließlich Entsorgungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t. Ist mit diesen eine Befahrung der Zuwegung nicht möglich, liegt dieser Umstand in der Sphäre des Überlassungspflichtigen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2006, Az.: 3 Q 55/05, Rn. 28 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26.06.2017, Az.: 5 L 375/16, Rn.: 34 – Fundstellen: juris). Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ für die Klägerin besteht mithin nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29 – Fundstelle: juris), sodass die klägerseitigen Argumente bzgl. der Anschaffung eines kleineren Entsorgungsfahrzeuges oder eines neu anzuschaffenden, technisch-innovativeren Fahrzeuges als die Vorhandenen nicht durchdringen. Auch kommt es nicht auf die Frage an, wer den aktuellen Straßenzustand, die Fahrbahnbreite oder die baulichen Verhältnisse zu verantworten hat oder ob eine Sanierung durch den zuständigen Straßenbaulastträger geplant ist oder wer an den baulichen Gegebenheiten „Schuld“ ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.07.2006, Az.: 23 ZB 06.1310, Rn.10; VG Frankfurt (Oder), 5 L 375/16, Rn. 40 – Fundstellen: juris), da auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Die Argumente der Klägerseite, einen Lichtmast umsetzen lassen zu müssen oder die Frage nach der „Schuld“ bezüglich eines Dachüberstandes, greifen nicht durch. (2) Einem Anfahren des Grundstücks H... in N... steht ein rechtliches Hindernis entgegen.Maßgeblich hierfür sind folgende rechtliche Erwägungen: Nach der Grundregel des § 1 Abs. 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer daher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Bei Rückwärtsfahren muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO der Fahrzeugführer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss er sich einweisen lassen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV; früher: BGV) tragen den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben Rechnung und werden durch die unterhalb der Vorschriftenebene erlassenen DGUV-Regeln und DGUV-Informationen praxisnah konkretisiert. Das DGUV-Regelwerk ist auch für die Gefährdungsabschätzung von Bedeutung und ist für den zuständigen Unfallversicherungsträger sowie für das versicherte Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches – SGB 7) verbindlich (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.08.2023, Az.: 9 A 115/21 MD, Rn. 37 – Fundstelle: juris). Es ist auch im Verhältnis des versicherten Unternehmens (hier: der S... N...), als vom Beklagten, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, beauftragtes Unternehmen, zum Bürger von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. seinem Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az. 20 ZB 18.957, Rn. 16 m. w. N. – Fundstelle: juris). Dies gilt erst Recht, wenn – wie hier – die BG-Verkehr eine Anordnung erlassen hat, die es dem zuständigen Entsorgungsunternehmen untersagt, eine Straße zu befahren, und diese Anordnung in Ansehung der Gefährdungslage nicht zu beanstanden ist. Heranzuziehen sind im hiesigen Fall die DGUV Vorschrift 70 – Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUVV 70) und die DGUV Vorschrift 43 – Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung (DGUVV 43). Für die Abfallsammlung und den Betrieb von Müllsammelfahrzeuge ist zudem auf die konkretisierenden DGUV Regel 114-601 – Branche Abfallwirtschaft: Teil I: Abfallsammlung (DGUVR 114-601) und die DGUV Information 214-033 – Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen (DGUVI 214-033) zurückzugreifen (DGUV-Vorschriften, -Regeln, -Informationen abrufbar unter: publikationen.dguv.de/regelwerk/), welche in den neuen Bundesländern entsprechend der Vorschrift zum Anhang des Einigungsvertrages (EV), Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet I, Abschnitt III, Nr. 1.a) zum Inkrafttreten der damals noch geltenden Rechtsnorm des § 537 der Reichsversicherungsordnung über die Aufgaben der Unfallversicherung (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/rvo/RVO.pdf) seit dem 01.01.1991 gelten (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 4 B 810/14, Rn. 30 – Fundstelle: juris). Nach § 45 Abs. 1 DGUVV 70 dürfen Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind. Fahrzeuge dürfen daher grundsätzlich nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und wo ein gefahrloser Betrieb sichergestellt ist (Nr. 3.1. DGUVI 214-033). Für eine sichere Entsorgungsfahrt müssen beidseitig des Fahrzeugs 0,5 m Freiraum vorhanden sei. Eine Ausnahme gilt bei Anliegerstraßen oder –wegen ohne Begegnungsverkehr und mit geradem Straßenverlauf. Hier muss für die Vorwärtsfahrt mindestens eine Breite von 3 m vorhanden sein (Nr. 3.3. DGUVI 214-033). Fahrzeuge müssen eine lichte Durchfahrtshöhe aufweisen, die der Fahrzeughöhe laut Fahrzeugschein zzgl. eines Sicherheitsabstandes von mindestens 0,3 m entspricht. Dächer, Äste von Bäumen, Straßenlaternen, Freileitungen usw. dürfen nicht in das Lichtraumprofil des Fahrzeuges ragen, da bei einer Kollision sicherheitstechnisch wichtige Bauelemente unbemerkt beschädigt werden können (Nr. 3.5. DGUVI 214-033). Straßen müssen so gestaltet sein, dass seitliches Abrutschen oder Umstürzen von Fahrzeugen verhindert ist. Dies gilt besonders in der Nähe von Böschungen und Gräben (Nr. 3.6. DGUVI 214-033). Die Fahrbahnen müssen so gestaltet sein, dass ein Aufsetzen des Fahrzeughecks bzw. der Trittbretter verhindert ist (Nr. 3.8. DGUVI 214-033). Gemäß § 7 Abs. 1 DGUVV 43 darf mit Müllfahrzeugen nur rückwärtsgefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweiser darf sich dabei nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeuges aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten. Sofern nach § 7 Abs. 2 DGUVV 43 auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Beschäftigter gefährdet wird, kann davon abgewichen werden. Gemäß § 16 Nr. 1 DGUVV 43 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein nur kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist. Dabei stellt sich § 16 Nr. 1 der DGUVV 43 als die speziellere Norm für das Anfahren der Müllbehälterstandplätze dar, während § 7 derselben Vorschrift weiter reicht und sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht. Auf die in der Rechtsprechung nicht geklärte Problematik der nach § 32 DGUVV 43 ausgeschlossenen Anwendung des § 16 Nr. 1 DGUVV 43 für Straßen, die vor dem 01.01.1991 errichtet wurden (Anlage I zum EV, Kapitel VIII, Sachgebiet I, Abschnitt III, Nr. 1.a), kam es nicht an, da im hiesigen Fall § 16 DGUVV 43 nicht zur Anwendung kommt (siehe Seite 22 am Ende der Entscheidungsgründe; vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.08.2023, Rn. 9 A 115/21 MD, Rn. 40; VG Schwerin, Beschluss vom 22.12.2014, Az.: 4 B 810/14, Rn. 23 ff., 29 ff.– Fundstellen: juris). Nicht nur § 16 Nr. 1 DGUVV 43, sondern bereits § 9 Abs. 5 StVO und § 7 Abs. 1 DGUVV 43, liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Aufgrund ihrer Bauweise sind Abfallsammelfahrzeuge besonders unübersichtlich, weswegen in ihrem direkten Umfeld eine gesteigerte Gefährdungslage besteht, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen kann auf ungeeigneten Straßen eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten bedeuten (Vorwort der DGUVI 214-033). Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften ist es gerade, die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker zu schützen, wie aus den Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 und 13 DGUVV 43 hervorgeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.10.2018, Az.: 20 ZB 18.957, Rn. 16 m. w. N. – Fundstelle: juris). Entsprechend äußert sich auch die DGUVR 114-601 in Nr. 3.8. (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, Rn. 15, 16 m. w. N. – Fundstelle: juris). Daher erfordert das Rückwärtsfahren besondere Maßnahmen, z.B. zur Sicherung des erforderlichen Einweisers und zu dessen Verständigung mit dem Fahrzeugführer einen beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,5 m zu ortsfesten Einrichtungen oder abgestellten Fahrzeugen über die gesamte Rückwärtsfahrtstrecke, aber auch den Umstand, dass die Sicht des Fahrpersonals durch die Rückspiegel nicht behindert ist und sich im Gefahrbereich des Abfallsammelfahrzeuges keine Personen aufhalten (Nrn. 5.2. und 5.4. DGUVI 214-033). Selbstverständlich darf auch der Einweiser durch die Rückwärtsfahrt nicht gefährdet werden. So darf er auch bei Sturz- oder Stolpergefahr nicht rückwärtsgehen (Nr. 5.3. DGUVI 214-033). Das Befahren einer Sackgasse mit einem Abfallsammelfahrzeug ist daher nur dann arbeitsschutzrechtlich hinnehmbar, wenn am Ende der Sackgasse eine geeignete Wendeanlage – Wendekreis, Wendeschleife oder Wendehammer – vorhanden ist, die ein Zurücksetzen im Zuge von Wendevorgängen auf ein Minimum reduziert, auf ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015, Az.: 15 B 803/15, Rn. 17 – Fundstelle: juris; Nr. 4.3.DGUVI 214-033). (3) Diesen straßenverkehrsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben entsprechend ist dem Entsorgungsunternehmen und damit dem Beklagten eine Abholung der Abfallbehältnisse vor dem Grundstück der Klägerin rechtlich untersagt. Die Anordnung der BG Verkehr gegenüber den Stadtwerken N... und S... N... trägt dem im Ergebnis Rechnung. Voranzustellen ist, dass eine Befahrung des unbefestigten Teils der Straße H... aus der R... Straße kommend mittels der üblichen Abfallsammelfahrzeuge des Entsorgers (26 t) rechtlich unmöglich ist, wenngleich die Lichtbilder der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021 eine tatsächliche Befahrung zeigen. Allerdings zeigen die Lichtbilder der genannten Anlage 2 ab Seite 5, unten, bis Seite 11, oben, bereits bei der Einfahrt in die Straße H... eine Bodenwelle/-senke und damit ein Aufsetzen des Entsorgungsfahrzeuges (Seiten 8 und 16, unten, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021). Zudem misst die Fahrbahnbreite gerade mal um die 2,70 m, bei einer Fahrzeugbreite von 2,55 m und verfügt zu beiden Seiten über keinen vorhandenen und einsehbaren Sicherheitsabstand. Die Fahrbahn ist zudem unbefestigt bzw. geschottert und verfügt nach dem nicht beanstandeten Vortrag der Beklagtenseite auf ca. 82 m in westliche Fahrtrichtung über eine Böschung ohne Hangsicherung, welche bei dauerhafter Befahrung mit Schwerverkehr mittels 26 t-Fahrzeugen – insbesondere bei feuchter Witterung – zu einer Gefahrenstelle führen kann. Die erforderliche ausreichende Tragfähigkeit der Straße ist bereits aufgrund dessen an dieser Stelle nicht gewährleistet und ein seitliches Abrutschen oder gar Umstürzen des Entsorgungsfahrzeuges ist bei dauerhafter Befahrung zu befürchten. Zudem reicht der Pflanzenbewuchs auf beiden Fahrbahnseiten in das Lichtraumprofil des Fahrzeuges hinein (Seiten 9-11 der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021), sodass dadurch Beschädigungen von sicherheitsrelevanten Bauelementen am Entsorgungsfahrzeug auftreten können. Mithin kommt für die Abfallentsorgung der Klägerin lediglich die Zufahrt über die S... in Frage. Allerdings ist bereits mangels vorhandener Wendemöglichkeit und dem Verbot des Rückwärtsfahrens im hiesigen Einzelfall auch eine Befahrung der S... einschließlich des befestigten Teils der Straße H... vor dem Grundstück der Klägerin rechtlich nicht möglich. Das Grundstück der Klägerin wäre für ein Entsorgungsfahrzeug der S... N... aus südwestlicher Richtung kommend – ausgehend von der Einfahrt H... – über die S... erreichbar, welche nach ca. 130 m fast rechtwinklig gen Osten in die Straße H... abzweigt und nach weiteren ca. 93 m und einem Anstieg von 10 % am Haus der Klägerin vorbeiführt. Der im vorherigen Absatz dargelegte Ausschluss der Befahrbarkeit des unbefestigten Teils der Straße H... führt entweder zur Notwendigkeit eines Wendens des Entsorgungsfahrzeuges während des Entsorgungsvorgangs, um anschließend vorwärts erneut über die S... den Entsorgungsvorgang abschließen zu können, oder, sofern keine Wendemöglichkeit besteht, zu einem zwangsläufigen Rückwärtsfahren auf der S... und der Straße H.... Die örtlichen Gegebenheiten lassen bereits ein Wenden des 2,55 m breiten und mindestens 8,70 m langen Entsorgungsfahrzeuges des Entsorgers weder im Kreuzungsbereich der Straße S.../H... noch am Übergang des befestigten zum unbefestigten Teil der Straße H..., ungeachtet einer möglichen Befahrbarkeit des gepflasterten Teils der Straße H... über die S... hinaus, zu. Eine Wendemöglichkeit im Kreuzungsbereich S.../H... ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht gegeben. Der Beklagte schließt eine Befahrung der Straße H... aus der S... kommend aus (Seite 3 der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021). Die vorhandenen Gesamtbreiten der beiden Straßen von 3,40 m und 3,15 m belegen bereits, dass ein zulässiges Wenden des zwischen 8,70 m bis 10,70 m langen und 2,55 m breiten Entsorgungsfahrzeuge offensichtlich nicht möglich ist. Anhand der Lichtbilder auf den Seiten 3, 12 und 14 der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021 wird deutlich, dass der dort zur Verfügung stehende Straßenbereich kleiner als der im Bereich der Straße H.../A... ist (vgl. nachfolgende Ausführungen). Dem entsprechend erfolgte auch in der Vergangenheit die Abholung der Abfallbehältnisse im Kreuzungsbereich S.../H... durch rückwärtiges Anfahren des alten Sammelplatzes, was auch klägerseitig unbeanstandet blieb. Ungeachtet der Frage, ob die Straße H... vor dem Grundstück der Klägerin von der S... kommend mit einem 26 t-Entsorgungsfahrzeug aufgrund deren Tragfähigkeit tatsächlich und bezogen auf die Unfallverhütungsvorschriften der BG Verkehr rechtlich befahrbar ist, ist bereits anhand des Bildmaterials auf den Seiten 12-16 der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021 ersichtlich, dass im Anschluss daran keine ausreichende Wendemöglichkeit vorhanden ist. Von einer geeigneten Wendeanlage, welche nur ein ein- bis höchstens zweimaliges Zurückstoßen erfordert und beim Rückwärtsfahren die notwendigen Einweiser nicht gefährdet, kann keine Rede sein. Die in der Nrn. 4. DGUVI 214-033 erfassten Vorgaben zum Ausschluss einer Gefährdungslage sind zudem nicht gegeben. So ist beispielsweise während des gesamten Wendevorgangs kein Freiraum von 1 m Breite gegeben (Nrn. 4.2 DGUVI 214-033). Überdies ist auch in diesem Bereich die Fahrbahn unbefestigt bzw. geschottert, was insbesondere bei feuchter Witterung aufgrund der beengten Verhältnisse eine erhöhte Gefährdung der erforderlichen Einweiser durch Wegrutschen im fahrzeugnahen Bereich mit sich bringt. Auf die weiteren, in den Bildunterschriften der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021 vorgebrachten Umstände wird verwiesen. Mithin kam es auf die Frage, ob das Entsorgungsfahrzeug an einer Vorwärts-Befahrung der S... bezogen auf einen Sicherheitsabstand von 0,5 m auf jeder Fahrzeugseite rechtlich gehindert ist, nicht entscheidungserheblich an, wenngleich bereits die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder der BG Verkehr (Bl. 16, 14 BA I) gegen ein Befahren vorwärts sprechen. Zu Recht geht der Beklagte von rechtlichen Hindernissen hinsichtlich der rückwärtigen Befahrung der S... durch das Entsorgungsfahrzeug aus. Da es sich bei der Rückwärtsfahrt über die gesamte Länge der 130 m langen S... um kein kurzes Zurückstoßen im Zusammenhang mit der Zufahrt zu einem Müllbehälterstandplatz handelt, ist ein Rückgriff auf die Spezialvorschrift für Müllsammelplätze (§ 16 Nr. 1 DGUVV 43), welche nur bei Straßen in den neuen Bundesländern, die nach dem 01.01.1991 errichtet wurden, anzuwenden wäre, im hiesigen Fall nicht gegeben. Aufgrund der Fahrbahnbreite von 2,70 m, auf welcher faktisch die 2,55 m breiten Abfallsammelfahrzeuge des Entsorgungsunternehmens fahren könnten, und einer Gesamtbreite der Straße von in der Regel 3,40 m kann eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. Anwohner, Passanten) bei der Rückwärtsfahrt nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 5 StVO). Zudem erfordert das Rückwärtsfahren über die gesamte Länge das Tätigwerden eines Einweisers. Bei einer Gesamtbreite der S... von 3,40 m, ungeachtet der hereinragenden Hindernisse an einigen Stellen, beträgt der zur Verfügung stehende Sicherheitsabstand lediglich 0,425 m je Seite und unterschreitet damit den nach Nr. 5.2 DGUVI 214-033 geforderten Sicherheitsabstand von 0,5 m. Es kann dahinstehen, ob die Unterschreitung des jeweiligen Sicherheitsabstandes um 0,075 m für sich genommen bereits das Rückwärtsfahren ausschließt, da durch die in die Straße hereinragenden Hindernisse in einigen Bereichen die Sicherheit des Einweisers und anderer Personen, z.B. Anwohner und Passanten, nicht gewährleistet werden und auf andere Weise auch nicht sichergestellt werden kann. So ist die S..., aus der Richtung H... kommend, linksseitig fast bis zu Fahrbahn bebaut (siehe u.a. Bl. 6, oben, BA I; Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2021, Bl. 107, 108 GA; Seiten 1, 2, unten, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021, Bl. 127 Rückseite GA). In diesen Bereichen ist über die Straßenbreite, welche bis zum jeweiligen Gebäude verläuft, hinaus die Sicht gänzlich versperrt, während auf der gegenüberliegenden Seite teilweise Vorgärten vorhanden sind, welche – wenn auch nur in Teilen – eine „Darüber-Hinweg-Sehen“ nicht ermöglichen (siehe Bl. 6 unter BA I). Ebenso verdeutlichen die Lichtbilder auf Seite 2 und 3 der Anordnung der BG Verkehr vom 30.10.2019 (Bl. 16, 16 Rückseite, oben, BA I), dass eine ununterbrochene Sichtverbindung zwischen dem Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges und dem Einweiser nicht gegeben ist und zwangsläufig im Verlauf des Rückwärtsfahrens zumindest zeitweise „abreißt“. Neben Außenwänden der Gebäude versperrt auch (mindestens) ein Lichtmast (Seite 3, oben, der Anordnung der BG Verkehr vom 30.10.2019) diese Sichtverbindung (Seite 3, oben, der Anordnung der BG Verkehr vom 30.10.2019). Zusätzlich beeinträchtigt an dieser Stelle auch die Bodenbeschaffenheit die Sichtverbindung. Die gepflasterte Straße geht seitlich über eine Schwelle in ein schmales Kiesbett über, in dessen Bereich sich auch der Lichtmast befindet. Dieser unebene Untergrund stellt für den Einweiser, welcher auf das Entsorgungsfahrzeug und die Umgebung fokussiert ist, eine zusätzliche Gefahrenquelle dar. Hinzu kommt der die Sicht in weiten Teilen einschränkende Pflanzenbewuchs (z.B. durch hohe Hecken und Bäume) am Straßenrand (siehe u.a. auf den Seiten 1 und 2, unten, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021; Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2021, Bl. 106-108 GA) und darüber hinaus (siehe Seite 1, oben, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021, Bl. 127, oben, GA). Damit einher geht nicht nur eine Unterbrechung der Sichtverbindung zwischen dem Einweiser und dem Fahrer des Entsorgungsfahrzeuges durch das Fehlen eines ausreichenden seitlichen Abstandes für den Einweiser und die Behinderung der Sicht des Fahrers durch den Rückspiegel. Darüber hinaus hat dies sowohl die nicht auszuschließende Gefährdung des Einweisers zur Folge sowie eine ebenso im erhöhtem Maß vorhandene Gefährlichkeit und Unfallträchtigkeit für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Anwohner. Die in der S... befindlichen Grundstücke werden von dieser Straßenseite betreten bzw. mittels Fahrzeugen befahren. Die Grundstücke grenzen – zumindest teilweise – unmittelbar an die unbefestigte Fahrbahn an (siehe oben), sodass während des Entsorgungsvorgangs Personen, die von den angrenzenden Grundstücken die S... betreten und nicht rechtzeitig gesehen werden können, gefährdet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016, Az.: OVG 9 N 179.13, Rn. 18 – Fundstelle: juris). Der Ausschluss der Gefährdungen für Einweiser und andere Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden. An dieser Bewertung ändern auch die grundsätzliche Zulässigkeit autonomen Fahrens und das Vorhandensein von Fahrassistenzsystemen nichts. Ungeachtet dessen, dass es darauf nicht ankommt, reichen auch das Zurückschneiden des Pflanzenbewuchses – welchem zumindest teilweise behördliche Anordnungen vorausgehen müssten (etwa im Zusammenhang mit dem erheblichen Rückschnitt bzw. der Fällung von Bäumen) – nicht aus, die unmittelbare Gefährdungslage und Unfallträchtigkeit des Rückwärtsfahrens des Entsorgungsfahrzeuges über 130 m auszuschließen. Mithin ist auch eine rückwärtige Befahrung der Schenkegasse rechtlich ausgeschlossen und eine grundstücksnahe Abholung der Abfallbehältnisse am Fahrbahnrand vor dem Grundstück der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 1 KrW-/AbfS nicht möglich. Es kann daher dahinstehen, ob die an der Einfahrt zur S..., aus Richtung H... kommend, und an der Einfahrt zur Straße H..., aus Richtung R... Straße kommend, sowie weiterführend an der Einfahrt zum gepflasterten Teil der Straße H... aufgestellten Verkehrsschilder (Abschnitt 6, lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung – StVO; Abschnitt 4, lfd. Nr. 12 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) bereits rechtliche Hindernisse darstellen. Zwar darf nach § 35 Abs. 6 StVO das Abfallentsorgungsfahrzeug auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Seine Grenze findet dieses Sonderrecht in der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 35 Abs. 8 StVO). Ob jedoch diese Grenze beim Befahren der Zuwegung zum Haus der Klägerin durch ein Entsorgungsfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t erreicht und überschritten ist, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung, wenngleich die vorherigen Ausführungen des Gerichts dafürsprechen. b) Der in Nr. 1 des Bescheides vom 06.01.2020 und dessen Anlage festsetzte Abstellort am Beginn der S... (Schotterplatz, neben dem Grundstück S...) ist rechtmäßig, soweit er sich auf die Abfallbehältnisse der Klägerin für Restmüll (schwarze Tonne), Papier und Pappe (blaue Tonne) und Bioabfall (braune Tonne) sowie Sperrmüll bezieht. Der Beklagte ist berechtigt, die Verbringung dieser Abfallbehältnisse zu diesem Übernahmeplatz von der Klägerin zu verlangen (aa). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung des (alten) Sammelplatzes im Bereich der Kreuzung S.../H... (bb). aa) Laut § 10 Abs. 3 Unterabsatz 2 Satz 3 KrW-/AbfS muss die Aufstellung der Abfallbehälter stets so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Weitere Konkretisierungen – insbesondere bezogen auf das Verhältnis zum betroffenen Abfallbesitzer – lassen sich hinsichtlich des festzusetzenden Sammelplatzes der KrW-/AbfS des Beklagten nicht entnehmen. Allerdings ist in der Rechtsprechung – wie zum Teil bereits oben ausgeführt – höchstrichterlich geklärt, dass aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks des Überlassungspflichtigen (der Klägerin) der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (der Beklagte) aufgrund der stärkeren Mitwirkungspflicht des Überlassungspflichtigen die Verbringung an den aufgezeigten Übernahmeplatz verlangen kann. Dabei ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist vielmehr stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Verbringung des Abfalls zum Übernahmeplatz muss überdies zumutbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: 7 B 4/11, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 19 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 22.05.2015, Az.: 7 K 595/11 We, Rn. 78 – Fundstellen: juris). Ausgehend davon ist die Verbringung der Abfallbehältnisse zum angeordneten Übernahmeplatz verhältnismäßig. Der vom Beklagten festgesetzte Übernahmeplatz befindet sich, ausgehend vom Abstellort der Abfallbehältnisse unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin, in einer Entfernung von rund 220 m vom Grundstück der Klägerin, angrenzend an die rechte Fahrbahnseite an der Einfahrt zur S... aus der H... kommend (Anlage zum Bescheid vom 06.01.2020). Zwar kann das Verbringen von Abfällen nicht über beliebig weite Entfernungen angeordnet werden. Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, aufgrund derer das Zurücklegen der Wegstrecke zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem Übernahmeplatz von rund 220 m verhältnismäßig ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 28 – Fundstellen: juris). Wie bereits unter Pkt. A. II. 2.a) der Entscheidungsgründe ausgeführt, ist eine Befahrung der Schenkegasse (von der H... kommend) und im weiteren Verlauf der Straße H... bis zum Grundstück der Klägerin mittels des dort üblicherweise eingesetzten Entsorgungsfahrzeuges rechtlich nicht möglich, da keine taugliche Wendemöglichkeit gegeben ist und ein unzulässiges Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges zwingend erforderlich wäre. Auch die Entfernung zum neuen Übernahmeplatz begegnet im hiesigen Einzelfall keinen Bedenken. Sowohl die S... als auch die Straße H... bis zum Grundstück der Klägerin sind gepflastert und damit befestigt. Die Straße H... hat ausgehend vom Grundstück der Klägerin ein Gefälle von etwa 10 %, weshalb der jeweilig zu transportierende gefüllte Abfallbehälter lediglich leicht bergab auf einer Strecke von 93 m transportiert werden muss, hingegen die leichteren Behälter im geleerten Zustand leicht bergauf befördert werden müssen. Im Übrigen kommt es auch angesichts der angemessenen Lastenverteilung nicht darauf an, ob in der Person der Klägerin liegende Gründe den Transport der Abfallbehälter besonders mühsam erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29 – Fundstellen: juris).Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und auch das Alter der Klägerin können mithin keine Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch die Möglichkeit, z.B. für die Entsorgung ihres Restabfalls die Nutzung von „amtlichen Restabfallsäcken“ beim Beklagten zu beantragen (§ 8 Abs. 1.a) Nr. 4 KrW-/AbfS), welche dann mittels eines PKW, ggf. durch einen beauftragten Dritten, zum Sammelplatz verbracht werden können. Die Klägerin hat darüber hinaus die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch Eigenkompostierung (§ 5 Abs. 5 KrW-/AbfS). Zudem eröffnet der Beklagte in seiner Satzung die Möglichkeit der Anlieferung einzelner Abfallarten an verschiedene Anlieferungsstellen (z.B. Bioabfall § 13 Abs.5 KrW-/AbfS; Sperrmüll § 11 Abs. 4 KrW-/AbfS), was ebenfalls mittels PKW oder ggf. durch Beauftragung Dritter unzumutbaren Härten entgegenwirkt. (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2022, Az.: 5 MB 42/21, Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 11.03..2005, Az.: 20 B 04.2741, Rn. 26 – Fundstellen: juris). Unter diesen Voraussetzungen ist auch der Transport der Abfälle zu einer mehrere hundert Meter entfernten Stelle zumutbar (BVerwG, Urteil vom 25.08.1999, Az.: 7 C 27/98, Rn. 28 – Fundstelle: juris). Dass die Beauftragung Dritter ggf. mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, ist der Sphäre des betroffenen Grundstückseigentümers zuzurechnen. Soweit klägerseitig auch auf die demographische Entwicklung verwiesen wird und darauf, dass viele Anwohner über 75 Jahre seien, und sich dies im Entsorgungskonzept niederschlagen müsse, vermag das Gericht in Ansehung der Regelungskompetenz des Beklagten und des Grundsatzes der angemessenen Lastenverteilung dem nicht folgen können. Die beklagtenseitig vorgebrachte Kalkulation nach der Gefährdungsbeurteilung der Straßen im Landkreis bzgl. der Anschaffung kleiner Entsorgungsfahrzeuge verdeutlichen dies. Die Tatsache, dass in der Vergangenheit über einige Jahrzehnte die Abholung der Abfallbehältnisse im Kreuzungsbereich S.../H... erfolgte und daher die S..., mithin ein Teil der verfahrensgegenständlichen 220 m, durch das Entsorgungsfahrzeug zurückgelegt wurde, steht der Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Sammelplatzes nicht entgegen. Dass nunmehr (erst) die Sicherheit der Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebes und der Verkehrsteilnehmer entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen in den Vordergrund getreten sind, ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Fortsetzung der satzungswidrigen Praxis (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2022, Az.: 4 B 176/22, Rn. 15 – Fundstelle: juris). Aufgrund dessen kommt es auch nicht darauf an, ob – wie die Klägerin vortragen lässt – auf anderen, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befindlichen Straßen ein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges weiterhin erfolgt. Zudem sind – wie oben ausgeführt – für die Beurteilung einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Überlassungspflichtigen die örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall maßgeblich und eine vergleichsweise Heranziehung anderer Örtlichkeiten ließe dies außer Acht. bb) Ein anderer, näher gelegener Übernahmeplatz steht nicht zur Verfügung. Mit ihrem hilfsweisen Begehren, auf Festlegung des bisherigen Sammelplatzes im Bereich der Kreuzung S.../H..., dringt die Klägerin nicht durch. Die Entsorgung der Abfallbehältnisse an diesem Sammelplatz würde zwangsläufig eine Rückwärtsfahrt der üblichen Entsorgungsfahrzeuge über 130 m erfordern, welcher ein rechtliches Hindernis entgegensteht. Auf die Ausführungen unter Pkt. A. II. 2.a) der Entscheidungsgründe wird verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Unterliegen des Beklagten zu einem Neuntel ist in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu § 92 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) „noch“ nicht als geringer Teil gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu bewerten (vgl. VG Gera, Urteil vom 19.09.2023, Az.: 6 K 222/23 Ge, Rn. 94 – Fundstelle: juris; BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 70. Ed. 1.7.2024, VwGO § 155 Rn. 4). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Verbringung ihres Abfalls an einen Übernahmeplatz. Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks H... in ... N.... Dabei handelt es sich um eine 850 m2 umfassende Gebäude- und Freifläche in der Gemarkung K... (Flur 1, Flurstück a), welche von der Klägerin bewohnt wird. Die Straße H... zweigt von der R... Straße ab und verläuft in Richtung Westen zunächst über eine unbefestigte, geschotterte Fahrbahn mit einer Breite von ca. 2,70 m (Lichtbild Seite 6, oben, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021: Bl. 129 Rückseite der Gerichtsakte – GA) bis zu der nach Süden abzweigenden und an dieser Stelle nur über eine Treppe erreichbaren Straße A.... Sie verläuft in westlicher Richtung weiter über eine gepflasterte Straße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 3,15 m (Lichtbild Seite 4, oben, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021: Bl. 128 Rückseite GA) bis zu der nach Süd-Westen abzweigenden, ebenfalls gepflasterten S..., welche nach 130 m in die H... mündet. Die S... hat eine Fahrbahnbreite von ca. 2,70 m und eine Gesamtbreite von 3,40 m. In Letztes ragen teilweise feste Hindernisse herein (Lichtbild Seite 2, unten, der Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.07.2021: Bl. 127 Rückseite GA). Das auf der nördlichen Fahrbahnseite der Straße H... gelegene Grundstück der Klägerin befindet sich in einer Entfernung von ca. 93 m (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024) östlich der Kreuzung H.../S.... Hinsichtlich der weiteren konkreten Örtlichkeiten wird auf die in der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakte befindlichen Lichtbilder verwiesen (Bl. 5-7, 16-17 der Beiakte Band 1 – BA I –, Bl. 107-108, 127-134 GA). Nach Auskunft des Bauamtes des Beklagten gilt die Straße H... als öffentlich gewidmet. Ausweislich des an der Einfahrt in die Straße H..., aus der R... Straße kommend, angebrachten Verkehrszeichens 267 (Einfahrt verboten) ist diese Zuwegung nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Die Straße H... hat in diesem Bereich auf ca. 82 m eine Böschung ohne Hangsicherung. Der gepflasterte Abschnitt zwischen der Straße A... und der S... ist zu Beginn mit dem Verkehrszeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) versehen. Die in diesem Bereich zu DDR-Zeiten errichtete Stützwand als seitliche Begrenzung zur darunterliegenden Böschung wurde in Eigenleistung von anliegenden Grundstückseigentümern errichtet. Unterlagen hierzu, z.B. statische Nachweise, liegen nicht vor. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde die S... im Jahr 1971 als unbefestigte Straße errichtet. In den Jahren 2003/2004 erfolgte die Pflasterung der Fahrbahn. Für die Abfallentsorgung stehen der Klägerin Abfallgefäße für Restabfall (schwarz, 120 l), Biomüll (braun, 60 l), eine „gelbe Leichtverpackungstonne“ (gelb, 240 l) und zwei Papiertonnen (blau, jeweils 240 l) zur Verfügung. Bis auf die Papiertonnen, welche alle 4 Wochen geleert werden, erfolgt bei den übrigen Tonnen eine 14-tägige Leerung. Hierfür verbrachte die Klägerin nach eigenem Bekunden in den letzten 30 Jahren die Abfallgefäße an den bisherigen Abstellort im Bereich der Kreuzung H.../S.... Die Entfernung des „alten“ Übernahmeplatzes vom Grundstück der Klägerin beträgt rund 93 m (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024). Die Zufahrt zum bisherigen Sammelplatz an der Kreuzung H.../S... erfolgte durch die Abfallfahrzeuge über die 130 m lange, gefällefreie S..., an deren Ende nach den Angaben des Beklagten keine Wendemöglichkeit für Abfallfahrzeuge besteht. Aufgrund dessen fuhr das Abfallfahrzeug bisher von der H... aus rückwärts in die S... bis zum Abzweig H... und entleerte beim Vorwärtsfahren die Abfallbehältnisse in der S.... Die S... ist am Beginn der Zufahrt aus der H... ebenfalls mit einem Verkehrszeichen 325.1 versehen. Die Leerung der Restmüll-, Bioabfallbehälter und der Abfallbehälter für Papier und Pappe sowie die Einsammlung des Sperrmülls bzgl. des Grundstücks der Klägerin erfolgt durch die S... mbH (im Folgenden: S... N...). Gesellschafter der S... N... sind mit jeweils 50 Prozent der Landkreis N. und die Stadtwerke N... GmbH (im Folgenden: Stadtwerke N...). Letztgenannte ist eine 100 %ige Gesellschaft der Stadt N... . Die Leerung der „Gelben Tonne“ (Leichtverpackung) erfolgt auf Veranlassung der I... GmbH aus K..., mit deren Rechtsvorgängerin der Beklagte am 29.06.2021 eine Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) geschlossen hatte und welche durch die Vereinbarung vom 23./24.01.2023 geändert wurde. Das beauftragte Entsorgungsunternehmen ist ebenfalls die S..._ N.... Die S... N... verfügen ausschließlich über Entsorgungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t. Die Fahrzeuge haben eine Breite von 2,55 m, eine Länge zwischen 8,70 m und 10,70 m und eine Höhe von 3,51 m bis 3,68 m. Mit Schreiben vom 30.10.2019 ordnete die Berufsgenossenschaft Verkehr (im Folgenden: BG Verkehr) gegenüber den Stadtwerken N... an, das Befahren der „S...“ (gemeint ist die S...) zum Zwecke der Abfallsammlung zu unterlassen. Unter Verweis auf „§ 45 Abs. 1 und 2 UVV „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70, ehem. BGV D29) i. V. m. DIN EN 349“ sei ein sicheres Befahren unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes nicht gegeben. Die Anordnung gelte entsprechend einer Erklärung gegenüber den Stadtwerken N... vom 02.07.2021 inhaltlich für alle anderen Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr, beispielsweise auch für die im Entsorgungsgebiet tätigen S... N.... Unter Beteiligung der Stadt N. erfolgte die Abstimmung über einen geeigneten Sammelplatz und mit „einfachem“ Schreiben vom 28.10.2019 teilte der Beklagte der Klägerin eine „ab sofort“ geltende Änderung des Aufstellortes für ihre Abfallgefäße mit, in dessen Folge am 13.11.2019 und am 12.12.2019 mit den betroffenen Anwohnern der S... und der Straßen H... und A... Informationsveranstaltungen stattfanden. Mit Bescheid vom 06.01.2020 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin Folgendes an: „1. Die für Ihr Grundstück H... in ... N... jeweils vorzuhaltenden Abfallbehälter sowie der abzuholende Sperrmüll und die Gelben Säcke sind ab sofort zu den jeweiligen Abfuhrterminen zu dem festgesetzten Aufstellort am Beginn der S... (Schotterplatz, neben dem Grundstück S..., siehe als Anlage beigefügtes Luftbild) zu verbringen und dort zur Leerung bzw. zur Abholung bereitzustellen. 2. Die sofortige Vollziehung zu Nummer 1 wird angeordnet. 3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.“ Zur Begründung seiner Anordnungen verweist der Beklagte u.a. auf seine satzungsrechtliche Anordnungsbefugnis gemäß § 21 i. V. m. § 9 Abs. 3 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kreislaufwirtschafts-/Abfallsatzung des Landkreises N. (KrW-/AbfS, hier: a.F.) und das Vorhandensein von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Hindernissen bzgl. des Befahrens der S.... Die Verbringung der Abfallbehältnisse an den vom Grundstück der Klägerin ca. 210 m befindlichen Sammelplatz sei zumutbar. Eine vorherige Anhörung der Klägerin sei aufgrund entgegenstehendem zwingenden öffentlichen Interesses unterblieben. Der zukünftige, geschotterte Übernahmeplatz ist an der südlichen Einfahrt der insgesamt ca. 130 m langen S... auf der rechten Fahrbahnseite gelegen. Er befindet sich auf dem Grundstück „H...“ in der Flur 4, Flurstück b der Gemarkung K..., welches im Eigentum der Stadt N. steht. Die Entfernung zwischen dem festgesetzten Übernahmeplatz und dem Grundstück der Klägerin beträgt rund 220 m (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2024). Am 27.01.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 12.02.2020 fand im Rahmen der Abhilfeprüfung durch den Beklagten ein Beratungsgespräch von Vertretern des Beklagten, der BG Verkehr und der S... N... sowie einigen Anwohnern der S... und der Straße H... statt, im Ergebnis dessen eine Kalkulation bzgl. des Kostenaufwandes für die Anschaffung kleiner Abfallsammelfahrzeuge erstellt und die Auswirkungen auf die Abfallentsorgungsgebühren geprüft werden sollten. Der Beklagte half in der Folge dem Widerspruch nicht ab und mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Am 14.01.2021 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 06.01.2020 erhoben. Zur Begründung ihrer Klage lässt sie im Wesentlichen vortragen, dass eine Entsorgung vor dem Grundstück der Klägerin, erst recht am ehemaligen Abstellort, für den Beklagten möglich sei.Sowohl die S... als auch die Straße H... könnten vorwärts befahren werden. Ein Rückwärtsfahren sei hierfür nicht erforderlich. Es bestünde eine Wendemöglichkeit oberhalb der Straße H... im Bereich des Abzweiges zur Straße A.... Die im Bereich der Straße H... zu „DDR-Zeiten“ errichtete Stützmauer sei ausreichend tragfähig für die Müllfahrzeuge. Zudem sei auch weiterhin eine rückwärtige Befahrung über eine längere Strecke möglich und zulässig. Üblicherweise werde auch auf anderen vergleichbaren Straßen und Straßen mit schlechteren Verhältnissen, welche konkret benannt wurden, eine grundstücksnahe Entsorgung durch den Beklagten durchgeführt, was einer rechtlichen Unmöglichkeit der Befahrung im hiesigen Fall entgegenstehe. Das Problem der engen Fahrbahnbreite könne behoben werden, beispielsweise durch Rückschnitt des Buschwerkes und Versetzung eines Lichtmastes. Die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für die S... mit dem in die Fahrbahn hineinragenden Dachüberstand sei nicht „die Schuld des Grundstückseigentümers“. Die Straße H... sei vor dem 29.09.1990 errichtet worden, weshalb die BG-Vorschriften nicht zur Anwendung kämen. Die BG-Anordnung sei auch nicht gegenüber den S... N... bindend. Überdies sei der Beklagte gehalten, kleinere Abfallfahrzeuge anzuschaffen, um die grundstücksnahe Abholung der Abfallbehältnisse zu gewährleisten. Auch könnten die heute vorhandenen neuen technischen Innovationen (z.B. Fahr-Assistenzsystem, SurroundView-System) Gefährdungssituationen ausschließen. All diese müssten durch den Beklagten mit Blick auf eine Pflicht der grundstücksnahen Entsorgung angeschafft werden. Die seit dem Jahr 2021 bestehende grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit vollständig autonomen Fahrens ändere auch den rechtlichen Rahmen im hiesigen Fall, sodass eine Einschränkung des Rückwärtsfahrens bei heutigen technischen Standards einem strengeren Maßstab unterliege.Die Verbringung der Abfallbehältnisse an den neuen Aufstellort sei nicht zumutbar, der Standort sei unverhältnismäßig. Einige Anwohner seien bereits über 75 Jahre. Die Klägerin leide an einer Asthma- und rheumatischen Erkrankung. Die Alterung der Anwohner und der demografische Wandel seien – auch im Entsorgungskonzept – zu berücksichtigen. Selbst wenn eine grundstücksnahe Entsorgung nicht möglich sein sollte, sei der Beklagte gehalten, den Transport zum Sammelort auf eigene Kosten zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.01.2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 aufzuheben und des Weiteren den Beklagten zu verpflichten, die für ihr Grundstück H... in N... vorzuhaltenden Abfallbehältnisse (braune, blaue und schwarze Tonne) sowie den Sperrmüll am Grundstück der Klägerin abzuholen, hilfsweise am bisherigen Sammelplatz im Kreuzungsbereich H.../S.... Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zunächst auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Sammelplatzes hinsichtlich der Abfallgefäße für Restabfall, Bioabfall und Papier sowie für Sperrmüll ergebe sich aus der KrW-/AbfS des Beklagten. Hinsichtlich der „Gelben Tonne“ sei § 17 Abs. 3 KrW-/AbfS i. V. m. der Abstimmungsvereinbarung des Beklagten mit dem privaten Systembetreiber nach § 22 VerpackG vom 29.06.2021, abgeändert durch Vereinbarung vom 24.01.2023, und der Anlage 3 der Änderungsvereinbarung einschlägig. Wesentlicher Grund für die Nichtbefahrung der S... sei die geringe Fahrbahn- und Durchfahrbreite über die gesamte Strecke. Hinzu kämen verschiedene Engstellen durch vorhandene Bebauungen oder Lichtmasten. Die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 0,5 m auf jeder Seite des Abfallfahrzeuges sei nicht gewährleistet. Zudem sei das Grundstück der Klägerin nur über die S... durch die Abfallsammelfahrzeuge zu erreichen. Die Straße H... sei über die R... Straße aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben nicht zu erreichen. Eine Wendemöglichkeit auf der Straße H... im Bereich der Straße A... bestünde nicht. Eine Befahrung der Straße H... durch ca. 26 t schwere Abfallfahrzeuge, noch dazu mehrmals die Woche, werde mit Blick auf die dauerhafte Belastung der zu „DDR-Zeiten“ errichteten Stützmauer ausgeschlossen. Sichtbare Spurrinnen deuteten zudem bereits auf eine Überbeanspruchung hin. Überdies sei die erforderliche Mindestbreite der Fahrbahn nicht gegeben. Fahrassistenzsysteme (auch beim Rückwärtsfahren) seien bereits vorhanden, welche jedoch – auch unter Berücksichtigung neuer technischer Innovationen – kein vollwertiger Ersatz für Einweiser seien. Entsorgungsunternehmen seien nicht zur Anschaffung kleinerer Entsorgungsfahrzeuge verpflichtet. Vielmehr seien die üblicherweise durch den Entsorgungsträger verwendeten Abfallfahrzeuge maßgeblich. Eine Vergleichbarkeit mit anderen Straßen könne zudem nur in seltenen Fällen angenommen werden. Der konkrete Einzelfall sei entscheidend. Nach Abschluss einer Gefährdungsbeurteilung von mehr als 400 Straßen stünden die Anschaffung von lediglich zwei kleineren, sog. Engstellenfahrzeugen (aufgrund der Notwendigkeit eines Reservefahrzeuges) und der Einsatz von vier Mitarbeitern aufgrund einer gesonderten Entsorgungsroute mit Kosten von rund 400.000,00 Euro, welche in die Gesamtkalkulation einfließen und von der Gesamtheit der Gebührenzahler zu tragen wären, außer Verhältnis zum Nutzen. Die von der Klägerin vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten könnten keine Berücksichtigung finden. Derartige Kosten dürften nicht der Allgemeinheit auferlegt werden. Am 08.07.2021 hat die Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Mit Schreiben vom 09.07.2021 hörte der Beklagte die Klägerin zur Änderung des Aufstellortes nach § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) an. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (zwei Bände), einschließlich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, sowie auf die übermittelten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung – BA 1) und des Thüringer Landesverwaltungsamtes (eine Heftung – BA 2) verwiesen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.