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7 K 2717/22 We

VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit.(Rn.35) 2. Zur Relevanz familiärer Bindungen im Rahmen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit.(Rn.35) 2. Zur Relevanz familiärer Bindungen im Rahmen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist, soweit sie sich gegen die in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Rücknahme der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, sowie – aufgrund der inzidenten Prüfung der Voraussetzungen einer Flüchtlingszuerkennung – gegen die in Ziff. 2 abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Ebenso statthaft ist sie in Form der Verpflichtungsklage, soweit hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt wird. Soweit dagegen die in Ziff. 3 getroffene Regelung – die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes – sowie die in Ziff. 4 getroffene Regelung insoweit angegriffen wird, als die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wird, bleibt es bei der im Beschluss zum Az. 7 E 2670/22 We getroffenen Feststellung, dass die Klage als Anfechtungsklage bereits nicht statthaft ist, da die Anfechtung einer Versagungsentscheidung keine Gestaltungswirkung entfaltet; hierfür bedürfte es vielmehr in Anwendung allgemeiner verwaltungsprozessualer Grundsätze einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Eine dahingehende Auslegung des Klageantrages gemäß § 88 VwGO ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, vgl. Beschluss vom 13.01.2012 – 9 B 56/11, juris, Rnn. 7f.) allerdings nicht geboten; denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht nur gegen den die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zurücknehmenden Teil des angegriffenen Bescheides wendet, sondern auch die Zuerkennung einer ihm bislang nicht gewährten Begünstigung – insbesondere des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen – begehrt, lassen sich der Klagebegründung sowie seinem sonstigen Vorbringen – anders als im Verfahren seiner Eltern zum Az. 7 K 2791/22 We – nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund stellt die in der mündlichen Verhandlung hilfsweise vorgenommene Ergänzung des Anfechtungsantrages um einen bis dahin nicht angekündigten Verpflichtungsantrag eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Sie ist auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig, da ihre Sachdienlichkeit gemäß § 91 Abs. 1 Alternative 2 VwGO zu bejahen ist. Sachdienlich ist eine Änderung der Klage, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die endgültige Beilegung des Streites gefördert wird (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage, § 91, Rn. 19 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn die Frage, ob in Bezug auf den Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Armeniens vorliegen, ist angesichts der Regelung des § 73b Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) ebenso wie die nach der Flüchtlingszuerkennung Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit von der Beklagten im Rahmen des dem vorliegenden Klageverfahren zugrundeliegenden behördlichen Rücknahmeverfahrens bereits thematisiert worden. Würde sie aus dem vorliegenden Klageverfahren ausgeklammert, ist zu erwarten, dass der Kläger eine weitere Klage gegen die Beklagte erhebt, um sie zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes zu verpflichten. Es würde damit ohne Not in zwei verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Frage gestritten, ob dem Kläger unter asylrechtlichen Gesichtspunkten eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist. Soweit die Klage statthaft ist, ist sie auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde die gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zwei Wochen betragende Klagefrist gewahrt, und zwar unabhängig davon, ob der Bescheid der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie von diesem vorgetragen, erst am 01.12.2022 oder aber – bei sich aus der Verwaltungsakte ergebender Aufgabe zur Post am 25.11.2022 – gemäß der Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bereits am 28.11.2022 zugestellt wurde. Dies gilt auch für die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Da ausweislich des ursprünglich angekündigten Klageantrages der Bescheid im Ganzen angegriffen wurde, steht der Ablauf der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 74, Rn. 7). Die Klage ist allerdings unbegründet; der Bescheid ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) maßgeblichen Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Notwendig, aber auch ausreichend hierfür ist, dass die Zuerkennungsentscheidung kausal auf Tatsachen beruhte, die objektiv betrachtet unrichtig waren. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene selbst mit seinem Verhalten eine Ursache für die zurückzunehmende Entscheidung setzte; auch das Verhalten Dritter muss er sich zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 27/12, juris, Rn. 17; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 73 AsylG, Rn. 22 – beck-online). Gemessen hieran ist zunächst die Entscheidung der Beklagten, die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, dem Grunde nach zurückzunehmen, nicht zu beanstanden. Dem Kläger wurde im Jahre 1999 internationaler Schutz in Form der Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Aserbaidschans nach der damals geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. zuerkannt. Diese entsprach im Wortlaut nahezu vollständig dem heutigen § 60 Abs. 1 AufenthG, der unter Rückgriff auf die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 ein Abschiebungsverbot für Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG enthält. Hintergrund der Feststellung war die unter Vorlage gekaufter Geburtsurkunden aufgestellte Behauptung der Eltern des damals minderjährigen Klägers, der Kläger stamme aus Aserbaidschan, wo ihm aufgrund seiner Volkszugehörigkeit Verfolgung drohe. Dass dies eine unrichtige Angabe war, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenso fest und wird auch vom Kläger genauso wenig in Abrede gestellt, wie die als Kehrseite verschwiegene Tatsache, dass der Kläger in Wahrheit aus Armenien stammt und die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Zuerkennungsentscheidung beruht auf dieser unrichtigen Tatsachenbehauptung, da dem Kläger seinerzeit kein Flüchtlingsschutz gewährt worden wäre, hätte die Beklagte die wahre Sachlage gekannt; denn Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung der Familie des Klägers in Armenien zum Zeitpunkt der nun zurückgenommenen Entscheidung im Jahre 1999 wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst erkennbar. Ebenso wenig liegen nach Sichtung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aktuell bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr droht, die die Flüchtlingszuerkennung rechtfertigen könnte, sodass die Flüchtlingseigenschaft weder damals noch heute aus anderen Gründen zuerkannt werden könnte. Zur weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Der Rücknahme steht auch nicht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007, Az.: 2 K 20542/04 Me, gemäß § 121 VwGO entgegen. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob jenem Urteil und dem im vorliegenden Rechtsstreit gesprochenen derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt; denn auch soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen eine durch die vorliegend angegriffene Rücknahmeentscheidung durchbrochene Rechtskraft entfalten sollte, ist dem Kläger jedenfalls eine Berufung auf diese Rechtskraft nach den Grundsätzen über den Urteilsmissbrauch verwehrt. Das BVerwG führt hierzu in seinem Urteil vom 19.11.2013 (Az.: 10 C 27/12, juris, Rnn. 20f.) aus: „Die Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Zuerkennung dieses Status kann […] in Ausnahmefällen dann geboten sein, wenn das zu Grunde liegende Urteil unrichtig ist, wenn die Unrichtigkeit den von dem Urteil Begünstigten bekannt ist und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen bei der auf einem Urteil beruhenden Flüchtlingsanerkennung jedenfalls dann vor, wenn das Gericht über den Kern des Verfolgungsschicksals gezielt getäuscht wurde, insbesondere über die Identität und die Staatsangehörigkeit der Asylbewerber sowie die Akteure, von denen Verfolgung droht. Eine lediglich objektiv falsche Tatsachengrundlage des Verpflichtungsurteils reicht hier – anders als bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG – nicht aus. Auf der anderen Seite führt nicht jede – auch gezielte – Täuschung über untergeordnete, weniger gewichtige oder gar nicht ergebnisrelevante Umstände des asylbegründenden Vortrags bereits dazu, dem Flüchtling die Berufung auf die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils zu verwehren, denn eine nicht auf Ausnahmefälle beschränkte Korrektur inhaltlich falscher Gerichtsentscheidungen würde das Institut der Rechtskraft entwerten. Die eine Berufung auf die Rechtskraft ausschließende Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist vielmehr erst überschritten, wenn sich die Täuschung auf wesentliche Umstände bezogen hat, ohne die eine positive Entscheidung über eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht möglich gewesen wäre. Die nach Art. 20 Abs. 3 GG für jede Einschränkung der nach § 121 VwGO mit der Rechtskraft verbundenen Wirkungen erforderliche gesetzliche Grundlage […] ist mit § 826 BGB gegeben. Die im Verwaltungsrecht entsprechend anwendbare Vorschrift ist neben ihrer Funktion als Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche zugleich gesetzlicher Ausdruck des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung und wird als positivrechtliche Grundlage für den Einwand des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs - beschränkt auf besonders gewichtige Fälle - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herangezogen […]. Insoweit erfasst die Vorschrift mit dem Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zugleich auch den hier auf die sittenwidrige Ausnutzung inhaltlich falscher rechtskräftiger Entscheidungen bezogenen Einwand des nemo auditur propriam turpitudinem allegans: Niemand wird vor Gericht damit gehört, dass er die für ihn günstigen Folgen eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für sich in Anspruch nehmen will, unabhängig davon, ob bereits die Erwirkung oder erst die Ausnutzung eines inhaltlich falschen Titels betroffen ist. In einem solchen Fall müssen die Rechtswirkungen der Rechtskraft ausnahmsweise jedenfalls dann zurücktreten, wenn die dauerhaft wirkende Entscheidung (Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. subsidiärer Schutz) auf einem begünstigenden rechtswidrigen Urteil gründet, das durch eine gezielte grobe Täuschung auf sittenwidrige Weise erwirkt worden ist. Die Restitutionsklage (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO) schließt jedenfalls in Fällen der Fortwirkung des durch das sittenwidrig erwirkte Urteil bewirkten Rechtsvorteils den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs nicht aus. Sie erfasst nur bestimmte, vor allem an der Entscheidungsfindung im Zivilprozess ausgerichtete Formen der gezielten Erwirkung eines grob fehlerhaften Urteils, ist zudem nur innerhalb bestimmter Fristen eröffnet (§ 586 ZPO) und bildet daher eine gewichtige Konkretisierung der Möglichkeiten zur Beseitigung der Rechtskraft, enthält aber keine abschließende Regelung, um in Anwendung des Verbots des Rechtsmissbrauchs zwingenden Gerechtigkeitsanforderungen Geltung zu verschaffen.“ Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007 inhaltlich falsch ist, steht mittlerweile fest. Denn das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Widerrufs der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, mit dem Vortrag der Familie des Klägers zu ihrem angeblichen individuellen Verfolgungsschicksal begründet, ausgehend von der Annahme, es handele sich bei der Familie um armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan. Nunmehr steht fest, dass es sich bei der Familie des Klägers um armenische Staatsangehörige handelt, die keine Verbindung zum aserbaidschanischen Staat haben. Auch die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs ist im vorliegenden Fall überschritten, da die Eltern des Klägers das rechtskräftige Urteil durch Falschangaben zu ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und zur gesamten für das Gericht maßgeblichen Verfolgungsgeschichte erwirkt haben. Die Täuschung beschränkt sich damit nicht auf Umstände, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von untergeordneter Bedeutung oder gar unerheblich waren, sondern erfasst den gesamten Vortrag zu dem angeblichen Vorfluchtschicksal des Klägers und ist damit von ausschlaggebender Bedeutung für das zu seinen Gunsten gesprochene Urteil. Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf die für ihn günstige rechtskräftige Entscheidung berufen, weil nicht er selbst, sondern primär seine Eltern die Täuschungshandlung aktiv begangen haben und er selbst damals noch minderjährig gewesen ist. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ihm bereits die Täuschungshandlung seiner Eltern in dem jener Entscheidung vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf sein damaliges Alter zurechenbar war. Denn mit der Ausnutzung des durch diese qualifizierte Täuschung erwirkten, inhaltlich falschen rechtskräftigen Urteils im Wissen um sein Zustandekommen überschreitet er in gleicher Weise die Schwelle des sittenwidrigen Urteilsmissbrauchs wie seine Eltern (vgl. auch hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 23). Steht hiernach fest, dass die Entscheidung, die Rücknahme des Flüchtlingsschutzes dem Grunde nach auszusprechen, rechtmäßig ist, ist weiter festzustellen, dass die Beklagte dies auch mit Wirkung für die Vergangenheit tun durfte. Die Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG trifft – anders als die Regelung der Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsrecht in § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – keine Aussage darüber, mit welcher zeitlichen Wirkung die Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes erfolgen darf. Allerdings sperrt § 73 Abs. 4 AsylG nicht die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, sondern modifiziert in seinem Anwendungsbereich lediglich die Rechtsfolge, indem er eine gebundene Entscheidung vorsieht. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG, die der Behörde die Wahl zwischen einer Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit einräumt, bleibt im Übrigen anwendbar (vgl. zur nahezu wortlautgleichen Vorgängerregelung des § 73 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG] in der Fassung vom 27.07.1993 BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00, juris, Rnn. 20ff.; Hocks/Leuschner in Hofmann: Ausländerrecht (Nomos-Kommentar), 3. Auflage 2023, § 73 AsylG, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Auflage 2021, § 48, Rn. 40). Die Beklagte ist auch zurecht davon ausgegangen, dass die Rücknahme einer asylrechtlichen Begünstigung, die auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Zwar findet sich weder im Rahmen der §§ 73, 73b AsylG noch im Rahmen der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG eine entsprechende gesetzliche Anordnung; die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der auf einem der in Satz 3 beschriebenen Wege – etwa durch arglistige Täuschung oder durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren – erwirkt worden ist, in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, findet ausweislich ihrer systematischen Stellung keine Anwendung auf Statusentscheidungen wie die vorliegend streitgegenständliche Flüchtlingszuerkennung (vgl. zur Rücknahme einer Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 23/14, juris, Rnn. 28ff.). In der Rechtsprechung des BVerwG ist jedoch anerkannt, dass eine Vorschrift, deren Wortlaut ein ergebnisoffenes Ermessen suggeriert, dahingehend auszulegen sein kann, dass eine Richtung vom Gesetz als die im Regelfall gewollte vorgegeben und ein Abweichen hiervon nur in Ausnahmefällen zulässig ist (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1985 – 8 C 22/83, juris, Rn. 22). Die praktische Konsequenz dieser Rechtsfigur besteht darin, dass die Behörde bei Annahme des Regelfalls keine Abwägung des "Für und Wider" vornehmen muss, womit zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht entfällt; es genügt in diesen Fällen die Feststellung, dass ein atypischer Fall nicht vorliegt und es damit bei der vom Gesetzgeber gewollten (intendierten) Rechtsfolge bleibt. Bei § 73 Abs. 4 AsylG handelt es sich hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Rücknahme um eine solche Vorschrift. Da die Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU dient, ist sie primär im Lichte dieser Richtlinie auszulegen. Diese Auslegung führt zu der vom Richtliniengeber im Regelfall gewollten Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit. Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU sehen vor, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen unter den dort genannten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft bzw. den subsidiären Schutzstatus aberkennen, beenden oder die Verlängerung ablehnen. Die sprachliche Unterscheidung zwischen „aberkennen“ und „beenden“ ist ein starkes Indiz dafür, dass der Richtliniengeber neben der Möglichkeit einer für die Zukunft wirkenden Beendigung auch diejenige einer rückwirkenden Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes vorgesehen hat. Denn wenn ausschließlich eine in die Zukunft wirkende Beendigung gewollt wäre, hätte die Formulierung „aberkennen“ neben dem Wort „beenden“ keine eigenständige Bedeutung. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich mit anderen sprachlichen Fassungen gestützt, etwa mit der englischen („Member States shall revoke, end or refuse to renew the refugee status…“). Dass eine Aberkennung mit Wirkung für die Vergangenheit vom Richtliniengeber nicht nur als zulässig erachtet, sondern für die Fälle einer Täuschung über die Voraussetzungen für eine Zuerkennung auch als das im Regelfall gewollte Ergebnis vorgegeben ist, ergibt sich aus folgender Überlegung: Laut Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt. Das heißt, ein Flüchtling ist Flüchtling, weil ihm in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung droht und nicht, weil die für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständige Behörde eines Mitgliedstaates seine Flüchtlingseigenschaft feststellt. Wenn aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur deklaratorischer Natur ist, ist es folgerichtig, den actus contrarius der Aberkennung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ebenso als lediglich deklaratorischen Akt anzusehen. Dann aber scheint die Annahme, dass diese Aberkennung Rückwirkung entfaltet, jedenfalls in den von Art. 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU erfassten Fällen, in denen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen einschließlich der Verwendung falscher Dokumente ausschlaggebend war und in denen feststeht, dass dem Betroffenen in der Vergangenheit auch sonst keine asylrelevante Verfolgung drohte, zwingend; denn es ist in diesen Fällen in Ermangelung einer tatsächlichen asylrelevanten Verfolgung nichts vorhanden, das den Status als Flüchtling in der Vergangenheit (konstitutiv) begründen konnte, sodass es ein verwunderliches Ergebnis darstellen würde, wenn die nur deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für diese Vergangenheit gleichwohl Bestand haben und damit etwas deklarieren sollte, das nie vorhanden war. Die Überlegung, der Betroffene müsse darauf vertrauen können, dass er nach einer verbindlichen Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die hierfür zuständige Behörde solange als Flüchtling angesehen wird, wie die Behörde ihre Entscheidung nicht aufhebt, kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Betroffene (bzw. ein Vertreter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss) diese Entscheidung durch bewusst wahrheitswidrige Angaben und in der Absicht, einen ihm nicht zustehenden Rechtsstatus zu erlangen, erwirkt hat, verständlicherweise keine andere Beurteilung rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der angeordneten Rückwirkung der Rücknahme auf die Feststellung beschränkt hat, es seien keine Gründe ersichtlich, die ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen könnten. Auch das Gericht sieht solche Gründe nicht. Insbesondere ist der vom Kläger angeführte Integrationserfolg in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig, da Flüchtlingsschutz aufgrund zielstaatsbezogener Gefahren und nicht aufgrund inländischer Sachverhalte gewährt wird. Auch im Übrigen ist eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger für einen Verbleib im Bundesgebiet streitenden Interessen nicht angezeigt. Denn zum einen steht der Beklagten bei der Rücknahme der Zuerkennungsentscheidung kein Ermessen zu, in dessen Rahmen diese Interessen Berücksichtigung finden könnten; die Entscheidung ist vielmehr eine gebundene (vgl. den Wortlaut der Vorschrift des § 73 Abs. 4 AsylG: „Die Anerkennung […] ist zurückzunehmen…“). Zum anderen steht vorliegend mangels entsprechender Anordnung in dem angegriffenen Bescheid keine Ausweisung oder sonstige Rückkehrentscheidung zur Prüfung, die diese Interessen unmittelbar beeinträchtigen würde. Aus demselben Grund sind ebenso familiäre Bindungen des Klägers im Sinne von Art. 5 lit. b) der Richtlinie 2008/115/EG bzw. gemäß Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) – ungeachtet dessen, dass diese bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen wurden – auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.02.2023 (Az.: C-484/22, juris) nicht zu berücksichtigen. Nach der durch den EuGH hierin vorgenommenen Auslegung verlangen Art. 5 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen – bzw. einen Elternteil – ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen. Nicht genügend sei es, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen erst im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (Rn. 28). Im Wortlaut heißt es in den Rnn. 25f.: „Art. 5 der Richtlinie 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern […]. Konkret muss der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen.“ Eine Rückkehrentscheidung hat die Beklagte jedoch gerade nicht erlassen. Die angegriffene Entscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob dem Kläger ein Status, der ihm von Rechts wegen nie zustand, wieder entzogen wird, ohne aus der Antwort auf diese Frage aufenthaltsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abschiebungsandrohung und damit einer Rückkehrentscheidung zu ziehen. Die Entscheidung hierüber – und nicht wie regelmäßig üblich erst der Vollzug derselben – obliegt vorliegend der Ausländerbehörde, sodass auch auf Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH erst diese zur Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers Veranlassung hat. Sollte diese zu dem Ergebnis gelangen, dass die familiären Bindungen des Klägers, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen für einen Verbleib im Bundesgebiet streitenden Interessen, einer Rückführung nach Armenien entgegenstehen, wird es ihre Aufgabe sein, den vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen monierten „Zustand der Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung und Zukunft“ des Klägers und seiner Familie (vgl. a.a.O., Rn. 59) durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – etwa nach § 28 Abs. 1 AufenthG – zu beseitigen. Soweit das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner Entscheidung die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG – und daraus folgend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG – auch in solchen – seiner Entscheidung allerdings nicht zugrundeliegenden – Fällen fordern sollte, in denen das Bundesamt mit der Ablehnung des Asylantrages keine Rückkehrentscheidung verbindet, folgt das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung nicht. § 60 Abs. 5 AufenthG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. grundlegend zur inhaltlich identischen Vorgängerregelung des § 53 Abs. 4 AuslG a.F. Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13/96, juris, Rnn. 8ff.) lediglich vor Gefahren, die dem Betroffenen im Zielstaat der Abschiebung drohen; Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht auch vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung des EuGH nicht. Da der angegriffene Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält, bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art für den Erlass einer solchen das Bundesamt oder die Ausländerbehörde zuständig ist, keiner weiteren Ausführungen des Gerichts. Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Gefahren unzulässig ist. Neben einer Bedrohung anderer, in der EMRK als grundlegend anerkannter Menschenrechte kann insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, der ein Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe enthält, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begründen, wobei die Behandlung nicht zwangsläufig von einem – staatlichen oder nicht-staatlichen – Akteur ausgehen muss, sondern auch in einer schlechten humanitären Lage wurzeln kann. Stets wird jedoch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerwG ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Beeinträchtigung gefordert und die Annahme eines Abschiebungsverbotes wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf besondere Ausnahmefälle begrenzt, in denen sich die betroffene Person nach einer Rückführung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21, juris, Rnn. 15ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Der Kläger ist 31 Jahre alt und gesund. Er hat den Beruf des Kraftfahrzeugmechatronikers und des Kraftfahrzeugtechnikers gelernt. Mit der deutschen beherrscht er mindestens eine Fremdsprache fließend. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm auch bei einer Rückkehr gemeinsam mit seiner Kernfamilie (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C45/18, juris, Rnn. 16ff.) – sei es durch Ausübung seines erlernten Berufes, sei es durch Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Bereich – trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Armenien gelingen wird, aus eigener Kraft für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt aufzukommen und ihm keine Verelendung droht. Es wird insoweit im Übrigen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem der ihm gewährte Flüchtlingsschutz zurückgenommen wird. Der 1992 in Armenien geborene Kläger reiste 1998 gemeinsam mit seinen Eltern, den Klägern im Verfahren zum Az. 7 K 2791/22 We, sowie seiner Schwester, der Klägerin im Verfahren zum Az. 7 K 2716/22 We, ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Seine Eltern gaben dabei unter Vorlage gekaufter Geburtsurkunden an, die Familie sei armenischer Volks-, jedoch aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit und werde in Aserbaidschan aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt), lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18.01.1999, Gz.: 2418562 – 425, ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes a.F. (AuslG a.F.) – der Vorgängerregelung des heutigen § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) – hinsichtlich Aserbaidschans vorlägen. Diese Feststellung wurde mit Bescheid vom 22.11.2004 mit der Begründung widerrufen, in Berg-Karabach sei eine inländische Fluchtalternative vorhanden. Dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22.02.2007, Az.: 2 K 20542/04 Me, aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Ausbürgerung und Einreiseverweigerung durch den aserbaidschanischen Staat stelle eine Form der politischen Verfolgung dar, der der Kläger auch durch eine Wohnsitznahme in Berg-Karabach nicht in zumutbarer Weise entgehen könne. Am 13.01.2020 bat die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Erfurt die Beklagte um Prüfung des „Widerrufsverfahrens“ für den Kläger und seine Familie. Zuvor wurden im Zuge von Ermittlungen des Korrespondenzanwalts der deutschen Botschaft in Eriwan in einem Dorf in Armenien diejenigen Personen angetroffen, deren Geburtsurkunden die Eltern des Klägers nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet vorgelegt hatten. Am 04.08.2020 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten ferner mit, dass die wahren Personalien der Eltern des Klägers im armenischen Wählerverzeichnis enthalten seien. Im Rahmen des daraufhin bezüglich der gesamten Familie eingeleiteten Prüfverfahrens hörte die Beklagte neben dem Kläger auch dessen Eltern zu der beabsichtigten Rücknahme des gewährten Flüchtlingsschutzes an. Diese gaben zu, eine andere Identität als die bislang angegebene zu besitzen und armenische Staatsangehörige zu sein. Sie hätten die Geburtsurkunden von den durch den Korrespondenzanwalt der Deutschen Botschaft angetroffenen Personen gekauft, da ihnen geraten worden sei, sich Dokumente von armenischen Flüchtlingen aus Aserbaidschan zu beschaffen, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Der Kläger selbst trug vor, mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier deutscher Kinder zu sein. Mit Bescheid vom 10.11.2022, Gz.: 8061575 – 422, nahm die Beklagte die mit Bescheid vom 18.01.1999, Gz.: 2418562 – 425, getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen, zurück (Ziff. 1), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft, noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 2 und 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Ziff. 5). Zur Begründung führt sie an, die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. habe auf der Annahme beruht, bei dem Kläger handele es sich um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen, welchem aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe. Diese Annahme sei mittlerweile widerlegt. Die Eltern des Klägers als dessen gesetzliche Vertreter hätten bei der Stellung des Asylantrages unrichtige Angaben bezüglich der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers gemacht und so die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erwirkt; dieses Verhalten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung in Armenien lägen nicht vor. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens träten die persönlichen Belange des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurück. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit, da keine Gründe ersichtlich seien, die ausnahmsweise eine Wirkung nur für die Zukunft rechtfertigen würden. Der Kläger hat am 12.12.2022 Klage erhoben und angekündigt beantragen zu wollen, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2022 aufzuheben. Bereits am 05.12.2022 hatte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Die nachhaltige Integration des Klägers sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er seit 2016 aus eigenen Mitteln. Er sei in familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Mit dem armenischen Staat, dessen Amtssprache er weder schreiben, noch lesen könne und auch im Übrigen nur rudimentär beherrsche, sei er nur noch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden. Insbesondere seien seine familiären Bindungen, die gemäß der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erst im Rahmen der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung zu beachten seien, unberücksichtigt geblieben. Aufgrund der im Inland bestehenden Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern habe er Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13.06.2023 (Az.: 9a K 3660/20.A – juris). Vor diesem Hintergrund sei bereits die Entscheidung, überhaupt eine Rücknahme auszusprechen, ermessensfehlerhaft. Dessen ungeachtet sei jedenfalls die Entscheidung, die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen, unverhältnismäßig; es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Alternativen der ex-tunc- und der ex-nunc-Rücknahme abgewogen habe. Auch sei bisher ungeklärt, inwiefern eine Rücknahme der Zuerkennung internationalen Schutzes mit Wirkung für die Vergangenheit mit Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) in Einklang stehe. Unklar sei auch, wie sich eine solche Rücknahme auf Voraufenthaltszeiten auswirke. Ferner stehe die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen der Rücknahme entgegen. Diese könnte nur mittels einer Restitutionsklage nach § 153 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beseitigt werden, welche jedoch wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich sei. Der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2022 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, in die Erweiterung um einen Hilfsantrag und die darin liegende Klageänderung nicht einzuwilligen und bezieht sich im Übrigen zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 22.03.2023 (Az.: 7 E 2670/22 We) lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei, soweit sie sich gegen die in Ziff. 3 und 4 des angegriffenen Bescheides enthaltene Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten richte, bereits unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme unbestritten gegeben seien und die nach aktueller Rechtslage keinen Raum für Ermessen beinhaltende Entscheidung auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig sei. Die Inhalte der Verwaltungsakte der Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren zum Az. 7 K 2791/22 We, der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie derjenigen zum Verfahren zum Az. 7 E 2670/22 We waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Gleiches gilt für die Erkenntnisquellenliste des Verwaltungsgerichts Weimar bezüglich Armeniens mit Stand Juli 2023.