Urteil
7 K 608/11 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0212.7K608.11WE.0A
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Leitsätze
1. Für die Annahme von Abfallbesitz genügt ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft; ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich.(Rn.78)
2. Zu den Grenzen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Nur die Ergänzung von zumindest ansatzweise vorhandenen Ermessenserwägungen ist eröffnet, nicht aber deren vollständige Nachholung oder Auswechslung.(Rn.99)
3. Auch die nach Ergehen der Beseitigungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter befreit diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht.(Rn.107)
4. Wird eine Beseitigungsverfügung angefochten, bedarf es nicht der Beiladung anderer möglicher Störer.(Rn.117)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2011 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme von Abfallbesitz genügt ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft; ein Besitzbegründungswille ist nicht erforderlich.(Rn.78) 2. Zu den Grenzen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Nur die Ergänzung von zumindest ansatzweise vorhandenen Ermessenserwägungen ist eröffnet, nicht aber deren vollständige Nachholung oder Auswechslung.(Rn.99) 3. Auch die nach Ergehen der Beseitigungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter befreit diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht.(Rn.107) 4. Wird eine Beseitigungsverfügung angefochten, bedarf es nicht der Beiladung anderer möglicher Störer.(Rn.117) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die mit dem im Erörterungstermin am 04.09.2013 erteilten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung wie die im angefochtenen Bescheid getroffene steht nach dem bisherigen § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - am 01.06.2012 gemäß § 62 KrWG im Ermessen des Beklagten. Das Ermessen bezieht sich auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder andere Personen in Anspruch zu nehmen sind. Eine Rolle spielen dabei etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wie nunmehr auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt grundsätzlich keinen Vorrang zwischen den Personengruppen auf (vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rdnr. 10, § 11 Rdnr. 9; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f., Stand: April 2013). Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt nur vor, wenn die Vorgaben des § 40 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - beachtet worden sind; nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Behörde ihre Ermessensausübung auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützen. Die Einhaltung der Ermessensdirektiven des § 40 ThürVwVfG unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Für die Ermessensbetätigung gilt im Einzelnen: Nach § 40 ThürVwVfG hat die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt und nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Schranken des Ermessens einzuhalten. Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Grundsätzlich gibt es keinen Vorrang für ein Einschreiten gegen den Abfallbesitzer oder den Abfallerzeuger. Bei der Ermessenausübung wird sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Das wird regelmäßig wegen der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG) für eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers und nicht für ein Einschreiten gegen den Abfallerzeuger sprechen, der nicht Abfallbesitzer ist. Eine Inanspruchnahme des Abfallerzeugers liegt jedoch nahe bei der Entsorgung von Abfällen, bei denen der Abfallerzeuger über besondere Kenntnisse hinsichtlich deren spezifischer Zusammensetzung oder Schadstoffhaltigkeit verfügt. Zu beachten ist in jedem Fall zur Vermeidung einer willkürlichen Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können für die Ermessenentscheidung von Bedeutung sein (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. mit weiteren Nachweisen, Stand: April 2013). Dies schließt es nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines der Störer sein (vgl. VGH Mannheim Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - juris, Rdnr. 23 m.w.N.). Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenerwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenerwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessenentscheidung (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. mit weiteren Nachweisen, Stand: April 2013). Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 ist rechtswidrig, weil die Behörden bei der Inanspruchnahme und der Auswahl des Adressaten in mehrerlei Hinsicht rechtsfehlerhaft gehandelt haben. Zunächst hat die Ausgangsbehörde verkannt, dass die L... mbH, die L..., als Eigentümerin der Halle 25 ebenfalls als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG anzusehen ist, die ebenfalls zur Abfallbeseitigung herangezogen werden könnte. Die L... ist (auch) Abfallbesitzerin, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. Der Beklagte hat hierbei verkannt, dass für die Annahme von Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft genügt und ein Besitzbegründungswille im Unterschied zu dem Besitzbegriff des Zivilrechts nicht erforderlich ist. Bereits unter der Geltung des Abfallgesetzes verzichteten Rechtsprechung und Lehre fast durchgängig auf das Erfordernis eines Besitzbegründungswillens. Der Gesetzgeber hat zunächst in § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und weiterhin in § 3 Abs. 9 KrWG den Begriff der „tatsächlichen Sachherrschaft“ in Kenntnis der offenbar einhelligen Rechtsprechung in die Definition des Abfallbesitzes aufgenommen. Grundsätzlich genügt damit die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle. Denn die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers ist vor allem ordnungsrechtlicher Natur. Die noch nicht einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführten Abfälle bilden einen potenziell abfallrechtswidrigen Zustand, den der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft durch Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen auch dann zu beseitigen hat, wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18 m.w.N.; vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 57). Vorliegend kommt es damit zunächst schon nicht darauf an, ob die L... als Eigentümerin der Halle es erlaubte, duldete oder wusste, dass die A... AG, A..., mit der die L... die Nutzungsvereinbarung vom August 2006 getroffen hatte, in der Halle unter anderem auch Abfälle bzw. gefährliche Abfälle lagerte. Deshalb kommt es auch nicht auf den Einwand des Beklagten an, es sei Äußerungen entgegenzutreten, wonach die L... von der Einlagerung teils gefährlicher Abfälle in der Halle Kenntnis gehabt habe und diese geduldet hätte; insoweit war es vorliegend auch nicht erforderlich, dem in der Klageerwiderungsschrift auf Seite 5 angebotenen Beweis des Beklagten nachzugehen, insoweit das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., einzuholen. Weil es auf den Besitzbegründungswillen nicht ankommt, kommt es hier auch nicht darauf an, ob die L... - wie der Beklagte geltend macht - Äußerungen des Klägers, dieser habe den Besitz an den Mieträumlichkeiten an die L... zurückübertragen, widersprochen hat. So hatte der Kläger etwa in seinem Schreiben vom 10.09.2008 vorgebracht, er habe den Besitz an den Mieträumlichkeiten an die L... zurückübertragen. Der Beklagte wandte hiergegen etwa in dem behördlichen Schreiben vom 15.04.2009, mit dem er den Kläger zu der ihm gegenüber beabsichtigten Beseitigungsanordnung anhörte (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs), wörtlich ein: „... Die L... beabsichtigt auch nicht, die Halle 25 ohne eine vorherige Räumung zurückzunehmen. ... Die L... ist zwar Eigentümerin des Mietobjektes, nicht aber Eigentümerin der lagernden Module. Mit der Verweigerung der Rückübertragung des Mietobjektes ohne eine vorherige Räumung wird die L... auch keine Besitzerin der Abfälle werden. Besitzer der Abfälle ist als Zustandsstörer allein der Insolvenzverwalter der E... AG, ...“ Der Kläger hatte sodann etwa in einem Schreiben vom 21.04.2009 der L... ausdrücklich mitgeteilt (Bl. 57, 59 des Verwaltungsvorgangs), dass er - wörtlich - „keinerlei Besitzansprüche an der Halle 25 oder sonstigen von der Schuldnerin ehemals gemieteten oder genutzten Räumlichkeiten erhebe“ und der L... „den Besitz hilfsweise zurück“übertrage, desweiteren ihn „hilfsweise auf“gebe. Dies hatte die L... mit Schreiben vom 30.04.2009 zurückgewiesen (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs). Die diesbezüglichen Schreiben zwischen Kläger und L... sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, und die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, wonach die L... einer Rückübertragung des Besitzes an den Mieträumlichkeiten widersprochen habe, verkennen, dass Eigentum und Besitz an der Halle der L... ohnehin bereits die tatsächliche Gewalt auch über die in der Halle befindlichen Gegenstände vermittelten. Deshalb kommt es hier auch nicht auf eventuelle Erklärungen der L... an, wonach diese eine Besitzergreifung an den Gegenständen nicht beabsichtige. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 5 ist deshalb nicht erheblich und es ist deshalb auch insoweit nicht erforderlich, dem dort von Seiten des Beklagten angebotenen Beweis, hierfür Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., einzuholen, nachzugehen. Von Abfallbesitz kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die betreffende Person - wie vorstehend erwähnt - nicht einmal ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ innehat. Das ist dann anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8; BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295; VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor. Betretungsrechte der Allgemeinheit an der Halle sind nicht ersichtlich. Vielmehr vermittelt das Eigentum und der Besitz an der Halle - wie vorstehend ausgeführt - der L... hier nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die in der Halle befindlichen Gegenstände. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die L... über Schlüssel zu der Halle verfügt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob daneben etwa auch der Insolvenzverwalter Schlüssel zur Halle besitzt, etwa - wie der Beklagte schriftsätzlich vorträgt - über den Schlüssel für eine Fluchttür verfügt. Ebenso kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wie der Beklagte vorbringt -, der Kläger jederzeit Zutritt zur Halle zwecks Sichtung und Beräumung erhält. Diese Fragen könnten allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Abfallbesitzes des Klägers eine Rolle spielen. Die Ausgangsbehörde hat hiernach verkannt, dass (auch) die L... Abfallbesitzerin ist und in den Kreis der Störer zumindest mit einzubeziehen ist. Die Widerspruchsbehörde hat im Rahmen der Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwar - unter Offenlassen eines Abfallbesitzes und damit einer Störereigenschaft der L... - einen um die L... erweiterten Störerkreis unterstellt und insoweit den Rechtsfehler der Ausgangsbehörde korrigiert. Sie hat es indes versäumt, die von der Ausgangsbehörde getroffene - eingeschränkte - Störerauswahl sodann im Hinblick auf den nun erweiterten Störerkreis zu überprüfen und ggf. weitere eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen oder eine sonst tragende Begründung für die von ihr ausgesprochene Bestätigung der von der Ausgangsbehörde getroffenen Störerauswahl anzuführen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind unzureichend, insbesondere angesichts der zwischenzeitlich darüber hinaus erfolgten Freigabeerklärung des Klägers. In dem ohnehin rechtlich knapp gehaltenen Widerspruchsbescheid heißt es zunächst unter den rechtlichen Erwägungen lapidar: „... Ob neben dem Widerspruchsführer auch die L... als Abfallbesitzer anzusehen ist, kann dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch in diesem Fall wäre die Störerauswahl ermessensfehlerfrei. Dass die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, ergibt sich auch aus folgenden, allgemeinen Überlegungen: Ein Grundsatz, wonach der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer heranzuziehen wäre, existiert nicht (VGH Mannheim, DVBl. 1990, S. 1046 f.). Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens muss beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein (OVG Münster, DVBl. 1971, S. 828, 829; 1973, S. 924, 928).“ Diese ersten Ausführungen im Widerspruchsbescheid lassen keine Begründung erkennen, warum die Störerauswahl sich auch im Fall unterstellten Abfallbesitzes und unterstellter Störereigenschaft der L... als „ermessenfehlerfrei“ erweist. Die sodann angefügten „allgemeinen Überlegungen“, aus denen die Ermessensfehlerfreiheit der Störerauswahl „auch“ folgen soll, sind zum einen bloß allgemein und pauschal gehalten, in dem sie den Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung anführen, ohne auch nur im Ansatz auf die vorliegend nun erweiterte Störerkonstellation einzugehen, bei der neben den Kläger als Abfallbesitzer und Zustandsstörer mit der L... ein weiterer Abfallbesitzer und Zustandsstörer tritt. Hinzu kommt, dass diese pauschalen Ausführungen vorliegend auch nicht „passen“, denn - wie vorstehend ausgeführt - war hier weder der in Anspruch genommene Kläger noch die als Störerin in den Kreis hinzugekommene L... als Handlungsstörerin anzusehen. Vielmehr kommen/kamen beide allenfalls wegen Abfallbesitzes als Zustandsstörer in Betracht. Diese „Konkurrenz“ würdigt der Widerspruchsbescheid nicht im Ansatz. Auch die weiteren Ausführungen im nächsten Absatz des Widerspruchsbescheides genügen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Ermessensbetätigung nach der Erweiterung des Störerkreises. Es heißt dort wörtlich: „Vorliegend wurde im Rahmen des anzustellenden Auswahlermessens die Heranziehung des Abfallerzeugers zu Recht und ausreichend abgelehnt. Für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, änderte dies an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Widerspruchsführers nichts. Es erscheint ermessensfehlerfrei wenn - wie vorliegend - der Insolvenzverwalter ausgewählt wird, der augenscheinlich in der Lage ist, die Beräumungs- und Entsorgungskosten zu bedienen. In seiner E-Mail an die Verpächterin der Halle, der L..., vom 10.06.2008 gibt der Widerspruchsführer an, dass die Masseverbindlichkeiten, und darunter die Entsorgungskosten in Höhe von 447.840,00 €, voll abgelöst werden könnten.“ Diese Ausführungen enthalten nicht im Ansatz eigene Auswahlerwägungen. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde hiermit allein auf die Wirtschaftskraft des Klägers ein, ohne diese mit der Leistungsfähigkeit des erweiterten Störerkreises zu vergleichen. Insoweit rügt der Kläger im gerichtlichen Verfahren zu Recht, es könne aus dem Widerspruchsbescheid nicht nachvollzogen werden, warum nach Ansicht der Widerspruchsbehörde für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers ändere. Zudem enthält der Widerspruchsbescheid auch keine weitergehende Prüfung, ob ggf. unter Heranziehung anderer Aspekte eine schnellere und wirksamere Gefahrenbeseitigung ermöglicht werden kann, etwa unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der Nähe des jeweiligen Störers zur Gefahr. Insbesondere hätte es auch angesichts der zwischenzeitlichen Erklärung der Freigabe durch den Kläger einer weitergehenden Auseinandersetzung der Widerspruchsbehörde mit Störerkreis und Störerauswahl bedurft. Dies gilt zudem auch und gerade, weil die Widerspruchsbehörde zunächst selbst von der Wirksamkeit der Freigabeerklärung ausgegangen ist (wie ihrem Schreiben an den Beklagten vom 02.02.2011 entnommen werden kann, Bl. 187f. des Verwaltungsvorgangs) und damit zunächst selbst offenbar Zweifel am weiterbestehenden Abfallbesitz des Klägers hegte. In diesem Zusammenhang sei lediglich - ohne dass es noch darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass sich aus Aktenvermerken ergibt, dass im Rahmen von Besprechungen zwischen Beklagtem und L... bereits verschiedene Varianten der Gefahrbeseitigung diskutiert worden waren (vgl. Bl. 36 ff. des Verwaltungsvorgangs, Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs). Angesichts der veränderten Grundlagen zum möglichen Störerkreis durfte es im vorliegenden Fall mit den wenigen Ausführungen der Widerspruchsbehörde jedenfalls nicht sein Bewenden haben. Eine Ermessensbetätigung der Widerspruchsbehörde im Hinblick auf den Störerkreis war hier im Übrigen auch nicht etwa von vornherein entbehrlich, beispielsweise weil Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die L... auch bei unterstelltem Abfallbesitz nicht zur Abfallbeseitigung in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, etwa wegen fehlender Leistungsfähigkeit bzw. fehlender Wirtschaftskraft. Hierfür gibt es bei der L... als einer Landesgesellschaft nicht im Ansatz Anhaltspunkte. Nach alldem genügen die Ausführungen der Widerspruchsbehörde nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung bei der Störerauswahl. Damit sind auch die Ausführungen der Widerspruchsbehörde rechtsfehlerhaft. Sie hat die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht nachgeholt. Dies ist vorliegend auch nicht mit den Ergänzungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren geschehen. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten zur Störerauswahl im Schriftsatz vom 29.10.2013 (nach dem Erörterungstermin am 04.09.2013 und dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung) führen zu keiner abweichenden rechtlichen Einschätzung. Wie oben ausgeführt, kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - 9 B 42.10 - juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. m.w.N., Stand: April 2013). Eine in diesem Sinne bereits vorhandene Ermessensentscheidung liegt hier schon nicht vor. Die Ausgangsbehörde hatte - wie oben ausgeführt - bereits den Störerkreis rechtsfehlerhaft eingeschränkt. Aber selbst der Widerspruchsbescheid enthält im Hinblick auf die erforderliche Störerauswahl zu wenig Erwägungen, als dass daran schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren angeknüpft werden konnte; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den im Widerspruchsbescheid schon im Ansatz fehlenden Ermessenserwägungen zur Auswahl des Pflichtigen aus den im Widerspruchsverfahren veränderten Grundlagen zum Störerkreis Bezug genommen. Im Übrigen ignorieren die ergänzenden Ausführungen des Beklagten teilweise den Inhalt der Bescheide wie auch das eigene bisherige gerichtliche Vorbringen. Beispielsweise führt der Beklagte im Schriftsatz vom 29.10.2013 auf Seite 2 aus, „als Besitzer der lagernden Abfälle“ seien für den Beklagten der Insolvenzverwalter S... sowie die L... mbH T... in Betracht gekommen, während im Ausgangsbescheid ein Abfallbesitz der L... klar verneint worden ist. Wie auch der Kläger zu Recht moniert, stehen die Ergänzungen teilweise in Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen des Beklagten. Da nach alldem der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft ist und aufzuheben war, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die Ermessenserwägungen der Behörden gegebenenfalls auch hinsichtlich einer möglichen Pflichtigkeit des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., oder hinsichtlich einer möglichen Pflichtigkeit der A... AG, E..., oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., unzureichend sind. Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für eine Heranziehung des Klägers nicht (mehr) vor (§§ 21, 5, 11 KrW-/AbfG bzw. nunmehr §§ 62, 7 KrWG). Wegen seiner Freigabeerklärung vom 15.09.2010 (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) ist der Kläger kein Abfallbesitzer (mehr) an in der Halle 25 befindlichen Gegenständen. Der Kläger hat mit seiner an den Vorstand der E... AG, Herrn ... S..., adressierten Erklärung vom 15.09.2010 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der E... AG das in der sog. Halle 25 befindliche etwaige Eigentum der Schuldnerin (Solarmodule, Produktionsschrott aus der Herstellung von Solarmodulen) freigegeben und dem Vorstand der E... AG ... S... mitgeteilt, dass dieser über die Gegenstände wieder selbst verfügen könne. In der auf dem vorliegenden Doppel der Freigabeerklärung (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) aufgedruckten „Zugangsbestätigung“ heißt es: „... Das Original dieses Schreibens habe ich am 16.9.10 (handschriftlich eingetragen) um 08:50 Uhr (handschriftlich eingetragen) persönlich in den Briefkasten des Empfängers geworfen. ... Name Zusteller ... (handschriftlich eingetragen) Unterschrift ... (handschriftlich unterzeichnet)“. Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zur Freigabe von Gegenständen aus der Masse berechtigt, sofern sie unverwertbar sind oder ein die Verwertungskosten übersteigender Erlös nicht zu erwarten ist. Das gilt auch für kontaminierte Grundstücke oder als Abfall zu qualifizierende Massegegenstände (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 12f. mit Hinweis auf Braun-Kroth, Insolvenzordnung, InsO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 27f. m.w.N.). Die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters endet mit der Freigabe der Gegenstände, da diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder auflebt. Dabei besteht der Zweck der Freigabe darin, solche Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn ergeben oder die die Masse sogar zusätzlich belasten würden. Die Schonung der Masse mit dem Ziel, eine möglichst hohe Quote für die Insolvenzgläubiger zu erzielen, ist Verpflichtung des Insolvenzverwalters (VG Ansbach, Urteil vom 09.03.2006 - AN 9 K 05.04186, AN 9 S 05.04225 - juris Rdnr. 37). Hier hat der Kläger jedenfalls mit seiner Freigabeerklärung vom 15.09.2010 die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände in der Halle aufgegeben und ist kein Abfallbesitzer (mehr) nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 3 Abs. 9 KrWG (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 80). Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - zwar zunächst durchaus das Besitzrecht (und die entsprechende Pflicht) bezüglich der Abfälle erlangt und damit als „Zustandsstörer“ grundsätzlich auch abfallrechtlich verantwortlich für alle davon ausgehenden Störungen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 79 m.w.N., „kraft Besitzergreifung ordnungspflichtig“). Hier kann offen bleiben, ob vorliegend etwas anderes galt, etwa weil die L... über die Schlüssel zu der Halle verfügt (dem hält der Beklagte ein Zugangsrecht des Klägers zur Halle nach Absprache entgegen). Auch kann offen bleiben, ob vorliegend etwas anderes galt, etwa weil der Kläger der L... mit Schreiben vom 21.04.2009, Bl. 57, 59 des Verwaltungsvorgangs, den etwaigen Besitz an den in der Halle lagernden Gegenständen übertragen hatte (dem hält der Beklagte den diesbezüglichen Widerspruch der L... in deren Schreiben vom 30.04.2009, Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs, entgegen). Ob der Kläger zunächst Abfallbesitzer war, kann hier offen bleiben. Jedenfalls war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht (mehr) Abfallbesitzer an den Gegenständen in der Halle. Es war auch ausreichend, die Freigabe vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 zu erklären. Dass die Freigabe erst nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 07.07.2009 erklärt worden ist, hat keine Bedeutung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erst derjenige der Entscheidung über den Widerspruch ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15). Dass sich durch die Freigabe an den faktischen Besitzverhältnissen etwa nichts geändert hätte und die Freigabeerklärung folgenlos bleibt - wie die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf einen Ausnahmefall des Bundesverwaltungsgerichts meint (BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 -7 B 65.05 - juris Rdnr. 5) und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren wiederholt -, ist hier nicht ersichtlich, weil Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte des Klägers aus anderen Rechtsgründen - nur um eine Zugriffsmöglichkeit ging es auch vorher - nicht vorliegen (so auch die Prüfschritte des OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15). Aus den Einwänden des Beklagten folgt im vorliegenden Fall nichts anderes. Der Einwand des Beklagten, „es sei zweifelhaft“, ob die Freigabeerklärung überhaupt bei einem Handlungsbevollmächtigten der E... AG eingegangen sei, da die Erklärung nur in einen Briefkasten der Firma eingeworfen worden sei und ihm - dem Beklagten - durch die L... bekannt sei, dass bei der Firma ein Verantwortlicher praktisch nicht mehr erreichbar sei, ist rein spekulativ und im Übrigen unsubstantiiert. Bereits das im Verwaltungsvorgang befindliche Doppel der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 mit einem Aufdruck, der den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers am 16.09.2010 bestätigt (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs), belegt den Eingang beim Adressaten des Schreibens, dem Vorstand der E... AG ... S...; der Kläger hat insoweit unwidersprochen erklärt, dass es sich um die Privatanschrift des Vorstands handele. Dies ist ausreichend für den Zugang der Freigabeerklärung als einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist, mithin spätestens am nächsten Tag; dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 69. Aufl. 2010, § 130 Rdnr. 6). Damit ist hier vom Zugang der Freigabeerklärung auszugehen. Darüber hinausgehende Anforderungen bestehen hier nicht. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin etwa das Eigentum an den ihr gehörenden bzw. von ihr erzeugten Gegenständen aufgegeben hätte, nicht ersichtlich. Jedenfalls hat die Schuldnerin die Möglichkeit der Inbesitznahme. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, die Schuldnerin existiere faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz über den Modulschrott auszuüben, ist ebenfalls spekulativ. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht den faktischen Untergang der Gesellschaft zur Folge. Die juristische Person besteht zum Zweck der Abwicklung fort. § 11 Abs. 3 InsO stellt klar, dass die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person auch nicht ohne weiteres mit der Auflösung des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse endet. Sie dauert so lange an, als noch (Sonder-)Vermögen vorhanden ist (vgl. Kirchhof, in: Eickmann u.a., Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2003, § 11 Rdnr. 25). Da der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft ist und aufzuheben war, konnte vorliegend auch offen bleiben, auf welche Abfälle sich die Beseitigungsverfügung bezieht und ob die Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die Bezeichnung der zu beseitigenden Abfälle den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 ThürVwVfG genügt. Einer Beiladung der L... mbH, E..., oder einer Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., gemäß § 65 VwGO bedurfte es vorliegend nicht. Der Kläger hat deren Beiladung angeregt, er hält sie für geboten: Sehe das Gericht die L... als Abfallbesitzerin an, so komme eine Beseitigungspflicht dieser Gesellschaft in Betracht. Auch eine Inanspruchnahme der Insolvenzverwalter der A... GmbH bzw. der A... AG komme in Betracht, insbesondere weil davon auszugehen sei, dass der Modulschrott sowie die Halbfabrikate durch die beiden Gesellschaften hergestellt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass durch den sachlichen Inhalt einer Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen dieser Dritten berührt werden könnten. Der Beklagte hat sich mit der vom Kläger angeregten Beiladung einverstanden erklärt. Darüber hinaus hat sich die L... mit anwaltlichem Schreiben an das Gericht gewandt und ebenfalls ihre Beiladung angeregt. Die vorstehend Genannten waren indes vorliegend nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen; das Gericht hat auch von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen. Gemäß § 65 Abs. 2 sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten (Beizuladenden) eingegriffen wird (OVG Weimar, Beschluss vom 21.04.2011 - 1 VO 985/10 - S. 4f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 - 1 C 31.74 -; Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 65 Rdnr. 16). Ausgehend hiervon mussten die vorstehend Genannten nicht notwendig beigeladen werden. Eine Notwendigkeit der Beiladung folgt nicht daraus, dass der Kläger gegen die ihm gegenüber ergangene Beseitigungsanordnung unter anderem einwendet, dass nicht er, sondern andere - Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer - hier als Verantwortliche in Anspruch zu nehmen seien. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich die Auswahl des Klägers zur Beseitigung der Abfälle als rechtsfehlerhaft erweist - und sei es, weil andere Störer (Verhaltens- oder Zustandsstörer) möglicherweise (ebenfalls) als Verantwortliche in Betracht kommen -, hat keine unmittelbaren und zwangsläufigen Auswirkungen auf die anderen möglichen Störer. Insbesondere wird mit einer Aufhebung des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheides keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 121 VwGO) darüber getroffen, dass die anderen möglichen Störer die angeordnete Beseitigung durchzuführen hätten. Vielmehr bliebe der Erlass eines neuen Bescheides einem gesonderten Verfahren des Beklagten vorbehalten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 21.04.2011 - 1 VO 985/10 - S. 5 des amtlichen Umdrucks). Hiernach war von einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO abzusehen. Nach alldem war der vorliegenden Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war vorliegend antragsgemäß für notwendig zu erklären. Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist statthaft und zulässig. Er ist hier auch in der Sache begründet. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 6 B 39/05 - juris). Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren dann, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612). Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 21.01.2002 - 2 KO 84/01 -; BVerwG, Urteile vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 - JurBüro 2000, 650, und vom 26.01.1996 - 8 C 15/95 - BayVBl. 1996, 571, jeweils m. w. N.). Der Kläger ist zwar Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht und damit selbst mit der Führung komplexer Rechtsbehelfsverfahren juristisch vertraut. Andererseits macht er zur Begründung der Notwendigkeit der Beauftragung des Bevollmächtigten im Vorverfahren geltend, diese sei hier wegen der Schwierigkeit der zu behandelnden abfallrechtlichen Fragen notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gewesen. Angesichts der komplexen tatsächlichen und schwierigen rechtlichen Fragen, die sich vorliegend nicht nur in insolvenzrechtlicher Hinsicht stellen, sondern insbesondere auch das Abfallrecht und das Kreislaufwirtschaftsrecht betreffen, durfte die Zuziehung hier im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden. Somit war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung - ZPO -. Beschluss Der Streitwert wird auf 170.000,00 € festgesetzt. Gründe Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dem vorstehend festgesetzten Betrag hat sich das Gericht an den voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Abfälle orientiert. Die Beteiligten streiten um die Entsorgung von Abfällen, die in einer Halle in A... lagern. Die Halle steht im Eigentum der L... mbH - im Folgenden: L... -. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E... AG. Das Insolvenzverfahren wurde am 28.03.2008 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom ..., Az.: ...) und der Kläger wurde als Insolvenzverwalter bestellt. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin war zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Insolvenzgutachter am 02.01.2008 eingestellt und ist vom Kläger nicht wieder aufgenommen worden. Gesellschaftszweck der Insolvenzschuldnerin war nach den Angaben des Klägers unter anderem die Fertigung, der Vertrieb sowie das Recycling von solartechnischen Anlagen und Produkten. Mit Schreiben vom 14.08.2008 wies die Kriminalpolizeiinspektion Gotha den Beklagten darauf hin, dass der Verdacht des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen auf dem Gelände einer Firma A... in A... bestehe. Auf dem Gelände lagerten rund 600 Tonnen defekte Solarmodule, die mit Cadmium beschichtet seien. Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang befindlichen Telefonvermerks über Telefonate vom 19.08.2008 vermerkte der Beklagte am 19.08.2008 wörtlich (Bl. 5f. des Verwaltungsvorgangs): „… … telefonische Nachfrage bei Herrn S..., L... …: Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es gibt 2 Insolvenzverwalter (RA S... und für die E... AG RA S... Die Anlage wurde meistbietend verkauft an eine W... GmbH M... GF Herr W... Es werde wohl versucht, die Anlagen mit einigen Mitarbeitern wieder in Betrieb zu nehmen. … … Nachfrage bei Herrn S... am 19.08.2008: Herr S... bestätigte, dass ca. 600 Tonnen Solarmodule in R... lagern, die Verantwortlichkeit für die Entsorgung sei aber noch nicht geklärt (L...?). …“ Mit Schreiben vom 19.08.2008 ersuchte der Beklagte das Thüringer Landesverwaltungsamt um Prüfung, wie die alten Module nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV -) einzustufen seien und ob es sich um gefährliche Abfälle zur Verwertung bzw. zur Beseitigung handele. Am 02.09.2008 fand ein Ortstermin statt, an dem Vertreter des Beklagten, des Thüringer Landesverwaltungsamtes, der L... (Herr Dr. T...) sowie des Ingenieurbüros S... (Herr S...) teilnahmen. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 02.09.2008 ist zu dem Ortstermin ausgeführt: Die Besichtigung erfolge auf Wunsch des Landesverwaltungsamtes, um die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung einzustufenden Module in Augenschein zu nehmen. Weiter heißt es wörtlich: „Dr. T... erläuterte, dass die Halle 25 der Firma E... AG als Lagerhalle für die Module vermietet worden war. Nach Auffassung der L... gehören die Module zur Insolvenzmasse der E... AG und der Insolvenzverwalter ist für die Entsorgung verantwortlich. Aus dem Verkauf der Insolvenzmasse sei ein ausreichender Erlös erzielt worden. …“ In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 03.09.2008 über verschiedene Telefonate, unter anderem mit Herrn Rechtsanwalt S... vom 03.09.2008 heißt es wörtlich: „Herr S... erklärte zu den in der Halle 25 lagernden Modulen, dass er als Insolvenzverwalter nicht für die Entsorgung verantwortlich sei. … Herr S... äußerte sich nicht dazu, dass die Module Eigentum der Firma E... waren, er sieht die Verantwortung bei der L... … Herr S... wurde mitgeteilt, dass durch das Umweltamt als zuständige Abfall- und Immissionsschutzbehörde ein Verfahren eingeleitet wird, um die ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der als gefährlicher Abfall einzustufenden Module in die Wege zu leiten. Da sich die Module ursprünglich im Eigentum der Firma E... befanden und durch diese in der Halle eingelagert wurden, gehen wir von einer Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters aus. Herr S... werde deshalb in dem Verfahren angehört und könne seine gegenteilige Rechtsauffassung begründen. …“ Mit Schreiben vom 10.09.2008 wandte sich der Beklagte an die L... zur Sachverhaltsermittlung (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs) und führte unter anderem aus: „… der hier vorliegende Abfall ist als gefährlicher Abfall einzustufen. Als Eigentümer der Halle 25, in welcher die Abfälle lagern, sind Sie (die L... mbH) als Abfallbesitzer nach § 3 Absatz 6 KrW-/AbfG anzusehen. … Die zuständige Behörde (hier das Landratsamt Ilm-Kreis, Untere Abfallbehörde) ist gemäß § 21 KrW-/AbfG berechtigt, im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen. Hiernach kann die L... mbH als Abfallbesitzer dazu verpflichtet werden, die Abfälle aus der Halle 25 zu entsorgen. … Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung bitten wir um Stellungnahme zu folgenden Fragen: … Ergeben sich Ihrer Kenntnis nach andere Zusammenhänge oder Tatsachen? Gibt es weiterführende Unterlagen zur Anmietung bzw. Weitervermietung der Halle 25 oder darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen der L... und dem Insolvenzverwalter oder der neuen Firma W... GmbH? Haben Sie Beweise bzw. Nachweise dafür, dass Sie nicht als Abfallbesitzer zur Entsorgung herangezogen werden können?“ Mit gleichlautendem Schreiben vom 10.09.2008 wandte sich der Beklagte auch an den Kläger zur Sachverhaltsermittlung (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) und führte unter anderem aus: „… Als Insolvenzverwalter der E... AG sind Sie als Abfallbesitzer nach § 3 Absatz 6 KrW-/AbfG anzusehen. Die Entsorgungsverantwortung der E... AG für die lagernden Module und Halbfabrikate ist mit Ihrer Bestellung als Insolvenzverwalter auf Sie übergegangen. … … Hiernach können Sie als Insolvenzverwalter der Firma E... AG als Abfallbesitzer dazu verpflichtet werden, die Abfälle aus der Halle 25 zu entsorgen. Zur weiteren Klärung des Sachverhalts bitten wir um Stellungnahme zu folgen Fragen: …“ Der Kläger äußerte sich gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2008 dahingehend, er habe bereits vor dem Schreiben vom 10.09.2008 den Besitz an den Mieträumlichkeiten an die L... GmbH zurückübertragen. Diese sei nach seinem Kenntnisstand Eigentümerin der Halle 25. Die L... äußerte sich gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2008 wie folgt: Sie sei nicht Besitzer der streitgegenständlichen Module und damit auch nicht Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG. Eine Verwertungs- oder Beseitigungspflicht treffe sie damit nicht. Diese Verpflichtung obliege vielmehr dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E... AG. Es sei zwar richtig, dass die L... Eigentümerin der Halle 25 sei. Die Halle 25 sei aber der E... AG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung überlassen worden. Die E... AG sei es gewesen, die die Module in der Halle eingelagert habe. Über das Vermögen der E... AG sei am 28.03.2008 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse an diesem Tag auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Verwalter übe seitdem die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG aus. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Verwalter, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübe, bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig werde. Nach ihrer Kenntnis stehe dem Verwalter auch eine hinreichend freie Masse zur Verfügung, um die Module zu verwerten bzw. zu beseitigen. Am 02.12.2008 fand eine Besprechung in Halle 25 zwischen Vertretern des Beklagten und der L... statt. In einem Aktenvermerk vom 02.12.2008 über die Besprechung (Bl. 36 bis 38 des Verwaltungsvorgangs) heißt es am Ende unter anderem: „-Intention der L...: privat-rechtlich als auch öffentlich-rechtlich an den Insolvenzverwalter herantreten, bei welchem die Pflicht liegt, beide Wege einschlagen, gemeinsam und von beiden Seiten Druck machen …“ Ausweislich eines weiteren Vermerks des Beklagten vom 09.01.2009 über ein Telefonat vom 08.01.2009 mit dem Bevollmächtigten der L... (Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs) wurde über verschiedene Vorgehensweisen gesprochen. Mit Schreiben vom 15.04.2009 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass einer Beseitigungsverfügung an und machte geltend: Während der Firmentätigkeit der E... AG sei die im Gewerbe- und Industriegebiet A...-R... gelegene Halle 25, die sich im Eigentum der L... befinde, durch die E... AG angemietet worden. Im Laufe der Nutzung seien defekte Solarmodule und Halbfabrikate in die Halle eingelagert worden. Diese seien Abfall im Sinne des § 3 KrW-/AbfG. Derzeit sei er, der Kläger, auch nach Prüfung der von ihm vorgebrachten Argumente der Besitzer der Abfälle. Entsprechend § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG übe er die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle aus. Der Mietvertrag mit der L... sei zwar schon vor Eröffnung des Verfahrens erloschen, eine Rückübertragung der Mietsache sei jedoch nicht erfolgt. Die L... beabsichtige auch nicht, die Halle 25 ohne eine vorherige Räumung zurückzunehmen. Die L... sei zwar Eigentümerin des Mietobjekts, nicht aber Eigentümerin der lagernden Module. Mit der Verweigerung der Rückübertragung des Mietobjekts ohne eine vorherige Räumung werde die L... auch keine Besitzerin der Abfälle werden. Besitzer der Abfälle sei als Zustandsstörer allein er, der Insolvenzverwalter der E... AG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2009. Er sei mit der Störerauswahl nicht einverstanden. Er habe gegenüber der L... erklärt, dass er keinerlei Besitzwillen mehr habe. Die Vermieterin habe mindestens mittelbaren Besitz und nunmehr unmittelbaren Besitz. Mit Schreiben vom 21.04.2009 hatte der Kläger gegenüber der L... erklärt: „… ich teile mit, dass ich keine Besitzansprüche an Halle 25 geltend mache. Ich übertrage den Besitz hilfsweise zurück. Ich gebe ihn hilfsweise auf.“ Mit Schreiben vom 30.04.2009 lehnte die L... eine Besitzübertragung durch den Kläger ab. Mit Bescheid vom 07.07.2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entsorgung der in der Halle 25 befindlichen gefährlichen Abfälle an. Der Sachverhalt habe ergeben - so der Bescheid - dass in der sich im Eigentum der L... befindlichen Halle 25 in Arnstadt etwa 440 Tonnen defekte Solarmodule, Halbfabrikate und andere Abfälle aus der Produktion von Dünnschicht-Solarmodulen der Firma A... AG bzw. der E... AG lagerten. Die Firma A... AG habe die Halle von der L... im Jahr 2006 zur Lagerung von Solarmodulen vor deren Versand angemietet. Entsprechend einer Nutzungsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 sei die Lagerung von Abfällen ausdrücklich untersagt gewesen. Nach Auskunft der L... sei es nicht zu einer vertraglichen Verlängerung der Nutzungsvereinbarung über den 31.12.2006 hinaus gekommen. Die Halle sei nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses nicht wie vereinbart in geräumtem Zustand zurück übergeben worden, sondern durch die A... AG bzw. deren Nachfolgerin weiter genutzt worden. Einer Räumungsklage der L... sei mittlerweile durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 07.11.2007 stattgegeben worden. Die Beräumung sei nicht erfolgt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Lagerung solcher Abfälle in der Halle liege nicht vor. § 21 KrW-/AbfG erfasse Anordnungen zur Gefahrenabwehr, soweit die Gefahr in der Verletzung von Normen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestehe, was hier der Fall sei. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seien verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder Abfälle, die nicht verwertet würden, gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 KrW-/AbfG nichts anderes bestimmt sei. Bei den lagernden defekten Solarmodulen und Halbfabrikaten handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die in der Halle 25 lagernden Sachen seien im Anhang I KrW/AbfG erfasst. Zudem zeige der Kläger bei der Sicherung der Masse kein Interesse an den defekten Solarmodulen und Halbfabrikaten, so dass auch deswegen davon ausgegangen werden könne, dass die Sachen keinen geldwerten Vorteil mehr besäßen. Nach Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblicher Umstände sei in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens die Beseitigungsverfügung erlassen worden. Der Erlass der Verfügung sei erforderlich gewesen, da die Halle nicht für die Lagerung der Abfälle zugelassen sei, die Beräumung und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der lagernden gefährlichen Abfälle die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des gegenwärtigen rechtswidrigen Zustands sei und der für die Beräumung Verantwortliche nicht habe erkennen lassen, dass er seine gesetzliche Beräumungspflicht ohne Erlass der Verfügung erfüllen werde. Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwertung bzw. Beseitigung treffe nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen. Vorliegend werde mit der Verfügung der Abfallbesitzer in Anspruch genommen, da die Heranziehung des Abfallerzeugers aufgrund dessen Insolvenz keinen Erfolg verspreche. Erzeuger der Abfälle sei die A... AG bzw. die E... AG gewesen. Die Nutzungsvereinbarung zwischen der A... AG und der L... diene als Nachweis dessen, dass die A... AG den Willen zur Einlagerung der defekten Solarmodule und Halbfabrikate in die Halle 25 gezeigt habe. Zu jenem Zeitpunkt sei der L... nicht bekannt gewesen, dass es sich um Abfälle handele. Da Dritte offensichtlich keine Berechtigungen zum Einlagern der Stoffe gehabt hätten und auch solche Vorgänge nicht bekannt seien, werde davon ausgegangen, dass die A... AG eingelagert habe und somit als Handlungsstörer auftrete. Als Rechtsnachfolger trete die E... AG mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28.12.2006 ein (Handelsregisterauszug vom 13.02.2007). Mit dem Unterlassen der vereinbarten Räumung der Halle nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses werde die E... AG zum Zustandsstörer. Eine Übergabe der Mieträumlichkeit sei nicht erfolgt. Mangels Räumung habe keine Besitzübertragung der Halle 25 an die L... stattgefunden. Das Schreiben der L... vom 30.04.2009 bestätige dies, mit dem die L... die vom Kläger mit Schreiben vom 21.04.2009 angestrebte Besitzübertragung abgelehnt habe. Besitzer der Abfälle sei nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle habe. Das sei hier der Insolvenzverwalter. Unbeachtlich sei dabei, ob die Abfälle willentlich in seinem Besitz seien. Zur Beräumung der Halle 25 stünden dem Insolvenzverwalter jederzeit die Schlüssel und Ansprechpartner der L... zur Verfügung. Die Möglichkeit der Heranziehung des Abfallerzeugers sei in Erwägung gezogen worden, das verspreche jedoch keinen Erfolg, da der Abfallerzeuger (die E... AG als Rechtsnachfolgerin der A... AG) sich im Insolvenzverfahren befinde. Der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger könne nicht als Erzeuger herangezogen werden. Die Auswahl des Abfallbesitzers als Adressat der Beseitigungsverfügung erscheine als einzige Möglichkeit, das Ziel der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zu erreichen. Die Entsorgung der gefährlichen Abfälle sei dem Adressaten finanziell zumutbar. Die Erlöse aus der Masse seien für die Entsorgungskosten verwendbar. Gegen den dem Kläger am 10.07.2009 zugestellten Bescheid erhob dieser Widerspruch mit Schreiben vom 10.07.2009, eingegangen am 13.07.2009. Mit Schreiben vom 15.09.2010 teilte der Kläger per Boten Herrn ... S... als Vorstand der E... AG die „Freigabe etwaigen Eigentums in der sog. Halle 25, Arnstadt“ mit. Er gebe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das in der sog. Halle 25 befindliche etwaige Eigentum der Schuldnerin, belegen auf dem Gelände der L... mbH (Solarmodule, Produktionsschrott aus der Herstellung von Solarmodulen) frei. Das bedeute, dass er über diese Gegenstände wieder selbst verfügen könne. Ein im Verwaltungsvorgang befindliches Doppel des Schreibens (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) enthält den Aufdruck einer Zugangsbestätigung, in der es heißt: „... Das Original dieses Schreibens habe ich am 16.9.10 (handschriftlich eingetragen) um 08:50 Uhr (handschriftlich eingetragen) persönlich in den Briefkasten des Empfängers geworfen. ... Name Zusteller ... (handschriftlich eingetragen) Unterschrift ... (handschriftlich unterzeichnet)“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2010 bezog sich der Kläger gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde auf die Freigabeerklärung. Er machte geltend, nunmehr könne er unter keinen Umständen mehr zu einer Abfallbeseitigung herangezogen werden, weil er die tatsächliche Gewalt über den Modulschrott aufgegeben habe und damit nicht mehr als Abfallbesitzer anzusehen sei. Das Landesverwaltungsamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, es beabsichtige, den Bescheid aufzuheben. Die Auswahl des Klägers als für die Abfallentsorgung Verantwortlicher sei ermessensfehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger durch die Freigabeerklärung vom 15.09.2010 von der Entsorgungspflicht befreit sei. Das Landesverwaltungsamt folge dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, das in seiner gerichtlichen Entscheidung vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - klargestellt habe, dass die nach Ergehen der Entsorgungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht befreie, wenn er den Betrieb der Anlage, aus der die Gegenstände stammten, nicht aufgenommen habe. Somit könne der Widerspruchsführer nicht in den Kreis der zur Entsorgung zur Verfügung Stehenden gerechnet werden. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 21.02.2011 und machte geltend, die Auswahl des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft und der Kläger sei mit der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 von der Entsorgungspflicht nicht befreit. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Der Widerspruch sei unbegründet. Insbesondere sei die Auswahl des Klägers als Verantwortlicher für die Beräumung und Entsorgung der Abfälle als ermessensfehlerfrei anzusehen. Der Kläger sei zu Recht als Abfallbesitzer und Verantwortlicher in Anspruch genommen worden. Selbst wenn die Grundstückseigentümerin, die L..., ebenfalls als Abfallbesitzerin anzusehen wäre - so der Widerspruchsbescheid -, sei die Entscheidung des Landratsamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den Abfallbesitz sei ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft kennzeichnend. Dieses Mindestmaß sei bei dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Abfälle befänden, nur dann ausgeschlossen, wenn er die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen könne. Zudem sei für die Frage des Abfallbesitzes ein Besitzbegründungswillen nicht erforderlich. Fraglich sei, ob die L... als (weitere) Abfallbesitzerin anzusehen sei. Sie sei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die verpachteten Hallen stünden, in denen Abfälle lagerten. Ob neben dem Widerspruchsführer auch die L... als Abfallbesitzer anzusehen sei, könne dahinstehen und brauche nicht entschieden zu werden. Denn auch in dem Fall sei die Störerauswahl ermessensfehlerfrei. Die Ermessensfehlerfreiheit ergebe sich auch aus allgemeinen Überlegungen. Ein Grundsatz, wonach der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei, existiere nicht. Grundsätzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens müsse beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein. Vorliegend sei im Rahmen des anzustellenden Auswahlermessens die Heranziehung des Abfallerzeugers zu Recht und ausreichend abgelehnt worden. Für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, änderte dies an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers nichts. Es erscheine ermessensfehlerfrei, wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter ausgewählt werde, der augenscheinlich in der Lage sei, die Beräumungs- und Entsorgungskosten zu bedienen. In seiner e-mail an die Verpächterin der Halle, der L..., vom 10.06.2008 gebe der Widerspruchführer an, dass die Masseverbindlichkeiten und darunter die Entsorgungskosten in Höhe von 447.840,00 € voll abgelöst werden könnten. Hinzu komme noch, dass sich der Kläger nicht durch die erklärte Freigabe von Abfällen aus der Masse von seiner Entsorgungspflicht befreien könne. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfalte die Freigabeerklärung dann keine Wirkungen auf die Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters, wenn sich trotz der Freigabeerklärung an den faktischen Besitzverhältnissen nichts ändere, die Abgabeerklärung also tatsächlich folgenlos bleibe. Diese Entscheidung sei hier anwendbar. Der Verwalter habe die Freigabeerklärung grundsätzlich an den vormals Verfügungsbefugten, hier an die E... AG zu richten. Letztere existiere aber faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auszuüben, und habe dies im Übrigen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr getan. Am 23.06.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid gehe davon aus, dass die gesamten 440 Tonnen defekte Solarmodule und Halbfabrikate der Abfallschlüsselnummer 160213* zuzuordnen und gefährliche Abfälle seien. Im Gegensatz zu den Halbfabrikaten seien aber jedenfalls die defekten Solarmodule nicht als gefährliche Abfälle einzustufen. Zudem sei er kein tauglicher Adressat der Beseitigungsverfügung. Dies könne nur der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sein. Er sei weder Erzeuger noch Besitzer. Entscheidend sei beim Besitz das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft. Er habe diese nicht, da die L... Inhaberin aller Schlüssel zu der Halle sei und es ihm nicht möglich sei, die Halle selbstständig überhaupt nur zu betreten. Zudem habe er vor Erlass des Widerspruchsbescheides die defekten Solarmodule sowie die Halbfabrikate gegenüber der Insolvenzschuldnerin freigegeben. Laut Widerspruchsbehörde solle die Freigabeerklärung keine Wirkungen auf die Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters haben, wenn sich an den praktischen Besitzverhältnissen nichts ändere. Da die E... AG aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „faktisch nicht mehr existiere“ - so die Widerspruchsbehörde - sei diese auch nicht in der Lage die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auszuüben, weshalb die Freigabeerklärung folgenlos bleibe. Diese Ansicht sei fehlerhaft. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe nicht den Untergang der Gesellschaft im Sinne eines Verlusts der Rechtspersönlichkeit zur Folge. Vielmehr bestehe die juristische Person zum Zweck der Abwicklung oder anderweitigen Lösung der Krise im Insolvenzverfahren fort. Die Insolvenzschuldnerin sei auch in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über die freigegebenen Abfälle auszuüben. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin dies offensichtlich trotz Freigabe nicht getan habe, sei unerheblich, da allein die bestehende Möglichkeit, dies zu tun, ausreiche. Das Freigabeschreiben sei dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin auch zugegangen. Es sei als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 BGB dann zugegangen, wenn es derart in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirke hierbei den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei, das heiße spätestens am nächsten Tag. Vorliegend sei ausweislich der Zugangsbestätigung das Freigabeschreiben am 16.09.2010 in den Briefkasten des Anwesens des Vorstands der Insolvenzschuldnerin, Herrn ... S..., eingeworfen worden. Hierbei handele es sich um dessen Privatanschrift, so dass ein Zugang spätestens am 17.09.2010 gegeben sei. Ob unter der Anschrift der Insolvenzschuldnerin ein Verantwortlicher nicht mehr erreichbar sei, wie der Beklagte pauschal vortrage, sei daher irrelevant, werde aber gleichwohl vorsorglich bestritten. Letztlich habe die Widerspruchsbehörde die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts missverstanden. Das Gericht habe nicht entschieden, dass eine Freigabeerklärung immer dann folgenlos bleibe, wenn die Insolvenzschuldnerin die an sie zurückgefallene tatsächliche Sachherrschaft nicht auch ausübe. Entscheidend sei vielmehr, ob sich an den faktischen Besitzverhältnissen deshalb nichts ändere, weil trotz Freigabe weitere Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte bzw. -pflichten des Insolvenzverwalters aus anderen Gründen bestünden. So führe auch das OVG Lüneburg aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich durch die Freigabe an den faktischen Besitzverhältnissen nichts geändert hätte, weil Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte jenes Antragstellers aus anderen Rechtsgründen - nur um eine Zugriffsmöglichkeit sei es auch vorher gegangen - nicht vorgelegen hätten. Hier seien keinerlei Anhaltpunkte dafür ersichtlich - so der Kläger -, dass ihm trotz Freigabe aus anderen Rechtsgründen Besitz- oder Verfügungsrechte zustünden, die ihm eine Zugriffsmöglichkeit auf die Gegenstände eröffnen könnten. Darüber hinaus habe die Ausgangsbehörde die ihr gemäß § 21 KrW-/AbfG obliegende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Adressatenauswahl fehlerhaft getroffen, was auch die Widerspruchsbehörde verkannt habe. Im Rahmen der Ermessensausübung müssten insbesondere die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip gegeneinander abgewogen werden. Die Ausgangsbehörde habe die Heranziehung des Abfallerzeugers nicht erwogen bzw. mit unzureichender Begründung abgelehnt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die L... aufgrund des Innehabens der Schlüssel zu der Lagerhalle jedenfalls auch Besitzerin des Abfalls sei, wobei hier weiterhin von einem Alleinbesitz der L... ausgegangen werde. Die Ausgangsbehörde hätte im Rahmen ihrer Ermessensabwägung somit auch eine Inanspruchnahme der L... in Betracht ziehen müssen. Dies habe sie jedoch rechtsfehlerhaft nicht getan, da sie das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ hinsichtlich der L... von vornherein abgelehnt habe. Warum nach Ansicht der Widerspruchsbehörde für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers ändere, könne nicht nachvollzogen werden. Die Widerspruchsbehörde gebe hierfür auch keinerlei Begründung. Der Kläger regt eine Beiladung der L... sowie eine Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., und des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., als geboten an. Sehe das Gericht die L... als Abfallbesitzerin an, so komme eine Beseitigungspflicht dieser Gesellschaft in Betracht. Auch eine Inanspruchnahme der Insolvenzverwalter der A... GmbH bzw. der A... AG komme in Betracht, insbesondere weil davon auszugehen sei, dass der Modulschrott sowie die Halbfabrikate durch die beiden Gesellschaften hergestellt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass durch den sachlichen Inhalt einer Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen dieser Dritten berührt werden könnten. Der Kläger beantragt, 1. die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2011 aufzuheben 2. sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Für die Einstufung von Solarzellen nach der Abfallverzeichnisverordnung gebe es bisher keine einheitlichen Vorgaben. Die Solarmodule und Submodule seien 2008 zunächst als gefährliche Abfälle eingestuft worden. Aufgrund der übergebenen Analysedaten und einer nochmaligen Beprobung sei die Gefährlichkeit der Abfälle neu bewertet worden. Dass die kompletten Module nicht als gefährlicher Abfall einzustufen seien, habe letztlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung. Der Kläger sei nicht falscher Adressat. Er sei nicht als Abfallerzeuger, sondern als Abfallbesitzer in Anspruch genommen worden. Ein Ermessensfehler bei der Adressatenauswahl liege nicht vor. Diskutiert worden sei, wenn auch möglicherweise nicht aktenkundig, auch die Verantwortlichkeit der A... AG als Auch-Abfallerzeuger und hinsichtlich des rechtswidrigen Zustands (nicht genehmigte Abfalllagerung) die der L... als Eigentümerin der Halle. Unter Effektivitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und unter Beachtung des Verursacherprinzips sei der Insolvenzverwalter der E... AG als Adressat ausgewählt worden. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E... AG stehe ausreichend Masse zur Verfügung, insbesondere könnten aus der Insolvenzmasse die Entsorgungskosten für die lagernden Abfälle getragen werden. Der Erlös habe nach diesseitiger Kenntnis deutlich über 1.000.000,00 € gelegen und wäre ausreichend, die Masseverbindlichkeiten (einschließlich der Entsorgungskosten) voll abzulösen. Die Nichtinanspruchnahme der insolventen E... AG sei im Bescheid begründet worden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Auch-Erzeugers A... AG habe sich die Sache so dargestellt, dass in diesem Insolvenzverfahren nach diesseitiger Kenntnis kaum verwertbare Masse vorhanden gewesen sei. Die A... AG hätte auch allenfalls für die von ihr erzeugten Module und Submodule in Anspruch genommen werden können, falls solche überhaupt in der Halle 25 lagerten. Die L... als Eigentümerin der Halle 25 habe unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn die anderen möglichen Adressaten, die für die Abfalllagerung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich seien, nicht in Anspruch hätten genommen werden können. Entgegenzutreten sei Äußerungen, wonach die L... von der Einlagerung von teils gefährlichen Abfällen in Halle 25 Kenntnis gehabt habe und diese geduldet hätte. Insoweit bietet der Beklagte als Beweis das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., an. Der Kläger sei auch Besitzer des Abfalls. Der Kläger bestreite zwar, die tatsächliche Sachherrschaft über die in Halle 25 lagernden Materialien zu haben. Die Halle besitze aber zwei Zugänge (Tor und Fluchttür). Für beide Schlösser seien der A... AG im Rahmen der Nutzungsvereinbarung Schlüssel übergeben worden. Nach Auskunft der L... sei nur der Schlüssel für das Tor zurückgegeben worden. Der Schlüssel für die Fluchttür müsse sich weiterhin in der Verfügungsgewalt der E... AG bzw. des Insolvenzverwalters befinden. Darüber hinaus sei dem Insolvenzverwalter der jederzeitige Zutritt zur Halle zum Zweck der Beräumung oder zur Vorbereitung der Beräumung zugesichert worden. Zudem habe die L... die Rückgabe der Halle ohne vorherige Beräumung mit Schreiben vom 30.04.2009 abgelehnt. Zu einem Besitzwechsel sei es nicht gekommen. Die L... habe ausdrücklich erklärt, dass eine Besitzergreifung nicht beabsichtigt sei. Der Beklagte bietet auch insoweit als Beweis das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., an. Die Entsorgungspflicht sei auch nicht durch die Freigabeerklärung weggefallen. Trotz der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 seien die in Halle 25 lagernden Abfälle in der Gewalt des Klägers verblieben. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Übergang der Gewalt über die lagernden Materialien an die Firma E... AG oder deren Vorstand Herrn ... S..., an die die Freigabeerklärung gerichtet sei. Zunächst sei zweifelhaft, ob die Freigabeerklärung überhaupt bei einem Handlungsbevollmächtigten der E... AG eingegangen sei. Nach der Zugangsbestätigung sei die Erklärung jedenfalls nur in einen Briefkasten der Firma eingeworfen worden. Es sei dem Beklagten aber durch die L... bekannt, dass bei der Firma E... AG ein Verantwortlicher praktisch nicht (mehr) erreichbar sei. Darauf komme es aber nicht an, da die Firma E... AG oder der angeschriebene Vorstand ... S... in keiner Weise auf die Freigabeerklärung reagiert und keinerlei Maßnahmen zur Inbesitznahme der in Halle 25 lagernden Materialien getroffen hätten. Die E... AG existiere faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz über den Modulschrott auszuüben. Zu den von Klägerseite angeregten Beiladungen hat der Beklagte mitgeteilt, er sei damit einverstanden. Die L... hat sich mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2013 an das Gericht gewandt und mitgeteilt, sie greife die Anregung des Klägers auf, sie beizuladen. Nach ihrer Ansicht würden ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung des Rechtsstreits berührt. Am 04.09.2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Eine außergerichtliche Einigung ist in der Folge nicht zustande gekommen. Sodann hat sich der Beklagte ergänzend zur Störerauswahl geäußert und der Kläger hat hierauf erwidert; auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. Im Erörterungstermin am 04.09.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 04.09.2013 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner).