Beschluss
7 E 390/13 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0122.7E390.13WE.0A
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Leitsätze
1. Zur sog. faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts; (Rn.34)
2. Zur gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs;(Rn.36)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller aufschiebende Wirkung hat.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur sog. faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts; (Rn.34) 2. Zur gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs;(Rn.36) 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller aufschiebende Wirkung hat. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in Höhe von 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller, Anwohner der H...in A..., wenden sich gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, ihre Abfallbehälter zu einem Mülltonnenstandplatz zu bringen. Mit ihrem Antrag begehren sie die Feststellung, dass ihrem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. Bis zur ersten Jahreshälfte 2012 fand in der H... in A... die Abfallentsorgung in der Weise statt, dass der Antragsgegner die Abfallbehälter der Anwohner an der jeweiligen Grundstücksgrenze vom Gehsteig abholen ließ. In einem Aushang der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue vom 09.07.2012 wurde den Anwohnern der H... mitgeteilt, dass die Abfuhr der Mülltonnen vorerst bis zum 31.07.2012 von einem Mülltonnenstandplatz erfolge. Die Anwohner wurden gebeten, ihre Tonnen zur Entleerung auf den Mülltonnenstellplatz zu bringen. Laut weiterem Aushang vom 31.07.2012 soll die Abfuhr der Mülltonnen weiterhin bis auf Widerruf vom Mülltonnenstandplatz erfolgen. Mit an das Landratsamt Sömmerda adressiertem Schreiben vom 11.09.2012 wandten sich die Antragsteller mit anderen Anwohnern der H... gegen die Modalitäten der Müllabholung in ihrer Straße und baten darum, dass die Mülltonnen wieder an den Grundstücken abgeholt werden. Sie machten geltend, die Argumente der Mitarbeiter der Zweigstelle in G..., wonach die Straße zu eng oder das Müllfahrzeug zu groß sei, seien nicht haltbar. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.02.2013 trugen die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor, dass es ihnen wie vielen Anwohnern nicht zumutbar sei, mehrfach in der Woche die schweren Mülltonnen von ihrem Hauseingang bis zu dem Tonnenstandplatz zu rollen. Sie seien ältere Leute und wohnten ca. 200 Meter von dem Tonnenstandplatz entfernt. Mit dem Schreiben beantragten sie zugleich, dass die Müllabholung ab sofort wieder von der Grundstücksgrenze aus erfolge. Der Antragsgegner teilte ihnen hierauf mit Schreiben vom 08.02.2013 mit, dass eine Entsorgung direkt am Grundstück nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2013 machten die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner geltend, dass das Schreiben vom 11.09.2012 als Widerspruch gegen die Anordnung zu werten sei, die Mülltonnen nunmehr zum Sammelplatz zu bringen. Sei der Widerspruch fristgerecht gegenüber einem ergangenen (mündlichen oder schriftlichen) Verwaltungsakt erhoben worden, habe dieser aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass der Antragsgegner weiterhin verpflichtet sei, die Mülltonnen an der Grundstücksgrenze der Antragsteller abzuholen. Die sofortige Vollziehung der Regelung, dass die Mülltonnen nunmehr zu dem Standplatz zu bringen seien, sei - soweit ersichtlich - nicht angeordnet worden. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern hierauf mit Schreiben vom 27.02.2013 mit, die Anwohner seien durch die Schreiben vom 09.07.2012 und 31.07.2012 über den zu nutzenden Tonnenstandplatz informiert worden. Gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Sömmerda über die Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS - vom 29.11.2011) erfolge die Festlegung der Sammelplätze für das Holsystem durch die Städte und Gemeinden in Abstimmung mit dem Entsorger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2013 machten die Antragsteller geltend, sie seien weiterhin der Auffassung, dass es sich bei den Aushängen um Allgemeinverfügungen handele, die mittels Widerspruch angegriffen worden seien, dem aufschiebende Wirkung zukomme. Dem widersprach der Antragsgegner und führte aus, in § 14 AbfWS seien das Sammeln und der Transport klar geregelt. Am 24.04.2013 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie machen geltend, der Antragsgegner missachte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs. Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die im Landkreis anfallenden und überlassenen Abfälle sei der Antragsgegner. Nach § 12 Abs. 2 AbfWS könnten zwar die Städte und Gemeinden in Absprache mit dem Entsorger Sammelplätze für das Holsystem festlegen und für Wege und Straßen errichten, die wegen ihrer Breite, Steilheit oder fehlender Wendemöglichkeit nicht durch Entsorgungsfahrzeuge befahren werden könnten. Eine vollständige Aufgabenübertragung sei hierdurch aber nicht eingetreten, die Satzung spreche in § 4 Abs. 1 AbfWS deshalb untechnisch lediglich von „Amtshilfe“. Bei den Aushängen handele es sich um Allgemeinverfügungen des Antragsgegners im Sinne des § 35 Satz 2 ThürVwVfG. Ändere sich im Versorgungsgebiet das Abholsystem, habe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Recht und auch die Pflicht, die Änderung mittels Verwaltungsakt durchzusetzen. Vorliegend werde eine Regelung getroffen, nämlich die Abänderung des Holsystems und die damit verbundene Anordnung, die Mülltonnen auf den Sammelplatz zu bringen. Ihr Widerspruch habe auch aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Vollziehung hier nicht separat angeordnet worden und auch nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Darüber hinaus sei der Umstand, dass der Entsorgungsträger die H... möglicherweise nicht mehr mit seinen großen Fahrzeugen befahren dürfe, da diesem Vorgehen unfallversicherungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden, vorliegend rechtlich belanglos. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit, die Mülltonnen von den Grundstückseinfahrten einzeln durch seine Bediensteten abzuholen. Sie - die Antragsteller - verlangten mit dem Antrag nicht, dass das Müllfahrzeug zwingend die H... befahre, sondern allein, dass das bisherige Abholsystem bis zur Klärung des Streits in der Hauptsache beibehalten werde. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da er sich gegen den falschen Adressaten richte. Der Landkreis könne nicht der Antragsgegner sein, da die Verwaltungsgemeinschaft die Verfügung vom 31.07.2012 erlassen habe, auch wenn sie in Amtshilfe gehandelt habe. Im Übrigen habe das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft keinesfalls den Charakter einer Allgemeinverfügung. Es sei eine Mitteilung im Sinne des § 4 Abs. 3 AbfWS. Zudem sei das Schreiben vom 11.09.2012 keinesfalls als Widerspruch zu werten. Der Feststellungsantrag sei auch nicht begründet. Der Antragsgegner sei nach § 12 Abs. 2 AbfWS berechtigt, Sammelplätze festzulegen. Dies erfolge in Übereinstimmung mit den Städten und Gemeinden. Aufgrund der vorgegebenen Situation sei es nicht möglich, die Straße mit einem Müllfahrzeug zu befahren, da keine Wendemöglichkeit vorhanden sei. Aus diesem Grund sei die Festlegung des neuen Standplatzes erfolgt. Am 08.01.2014 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Im Verlauf der Erörterung der Sach- und Rechtslage erhoben die Antragsteller gegenüber dem anwesenden Vertreter des Antragsgegners vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 08.02.2013. Die Niederschrift vom 08.01.2014 ist dem Antragsgegner am 14.01.2014 zugestellt worden. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Hefter) Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Der Antrag der Antragsteller auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat Erfolg. Der Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Hat ein Betroffener ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt eingelegt, der von der erlassenden bzw. zuständigen Behörde nicht mit einer Anordnung des Sofortvollzuges versehen wurde und der auch nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so verfügt der Betroffene über ein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass das Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn der Verwaltungsakt ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels von Behörden oder Dritten einfach vollzogen wird (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 08.06.2006 - 8 E 758/06 - juris; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, Rdnr. 181 zu § 80). Weder der Antragsgegner noch sonst ein zuständiger Dritter hat bis zum heutigen Tag einen Sofortvollzug der gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Verpflichtung, ihre Abfallbehälter zu dem angegebenen Mülltonnenstandplatz zu bringen, angeordnet. Die Versagung der weiteren Müllabholung von der Grundstücksgrenze der Antragsteller und die damit einhergehende Verpflichtung zum Verbringen der Abfallbehälter zu dem Mülltonnenstandplatz hat der Antragsgegner jedenfalls mit dem von ihm rührenden Schreiben vom 08.02.2013 getroffen. Dem Schreiben vom 08.02.2013 kommt insoweit Verwaltungsaktcharakter im Sinne des § 35 Satz 1 ThürVwVfG zu. Das Schreiben enthält die Regelung, dass eine Müllentsorgung direkt am Grundstück der Antragsteller nicht weiter erfolgt, weswegen die Abfallbehälter zu einem Standplatz zu verbringen sind. Für den Regelungscharakter spricht insbesondere, dass das Schreiben den mit dem anwaltlichen Schreiben vom 06.02.2013 förmlich gestellten Antrag der Antragsteller, dass die Müllabholung ab sofort wieder von der Grundstücksgrenze aus erfolgen solle, beantwortet. Für den Regelungscharakter spricht auch, dass mit dem Schreiben der Landkreis - der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 1 AbfWS - den Antragstellern zugleich einen kostenlosen Tonnentausch in eine oder mehrere kleinere Tonnen anbietet. Zudem verweist das Schreiben auf die im Internet abrufbaren Satzungen des Landkreises. Das Schreiben vom 08.02.2013 rührt auch eindeutig vom Landkreis. Die Antragsteller haben gegen das Schreiben vom 08.02.2013 auch form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt (§§ 70, 58 VwGO). Sie haben im Erörterungstermin am 08.01.2014 gegenüber dem anwesenden Vertreter des Antragsgegners Widerspruch gegen das Schreiben vom 08.02.2013 erhoben. Die Niederschrift über den Erörterungstermin ist dem Antragsgegner im Übrigen am 14.01.2014 zugestellt worden. Die Antragsteller haben auch die Widerspruchsfrist gewahrt. Da die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung in dem Schreiben vom 08.02.2013 gemäß § 58 Abs. 1 VwGO (in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO) nicht in Lauf gesetzt wurde, war der Widerspruch bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO (in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO) zulässig und ist hier am 08.01.2014 auch fristgerecht erhoben worden. Offen bleiben kann hier deshalb, ob der Aushang der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue vom 31.07.2012, der neben dem Hinweis auf den eingerichteten Mülltonnenstandplatz die Verpflichtung der Anwohner der H... und damit auch der Antragsteller enthält, die Abfallbehälter weiterhin - über die Verpflichtung im Aushang vom 09.07.2012 hinaus - zu dem eingerichteten Mülltonnenstandplatz zu bringen, und dem insoweit Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 und Satz 2 ThürVwVfG zukommt, der hier handelnden Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue oder (bereits) dem Antragsgegner zuzurechnen ist. Deshalb musste das Gericht hier auch keine weiteren Ermittlungen zur Urheberschaft des Aushangs vom 31.07.2012 anstellen. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge erwähnen lediglich den Vororttermin vom 19.07.2012 und der Antragsgegner hat auch nach der Erörterung im gerichtlichen Termin vom 08.01.2014 zur Urheberschaft des Aushangs nicht konkret vorgetragen; hinsichtlich des Vororttermins vom 19.07.2012 - so der Antragsgegner - existierten weder im Landratsamt noch in der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue Verwaltungsvorgänge und „die Festlegungen“ vor Ort seien „gemeinsam getroffen“ worden. In jedem Fall aber haben die Antragsteller auch gegen den Aushang, ob er nun von der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue oder vom Landkreis herrührt, form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (§§ 70, 58 VwGO). Besondere Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs, der im Übrigen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden kann, bestehen nicht. Es muss aus der abgegebenen Erklärung lediglich hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt; außerdem darf nicht offensichtlich nur ein formloser Rechtsbehelf gewollt sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 70 Rdnr. 5 m.w.N.). Zwar ist nicht bereits - wie die Antragsteller meinen - das Schreiben vom 11.09.2012 als Widerspruch gegen die Bekanntmachung vom 31.07.2012 zu werten. Mit dem Schreiben vom 11.09.2012 wenden sich die Antragsteller zwar gegen die Änderung der Modalitäten der Müllabholung in der H... und bitten darum, die Mülltonnen wieder an den Grundstücken abzuholen. Sie beziehen sich aber weder ausdrücklich noch konkludent auf die Verfügung vom 31.07.2012. Jedoch berufen sich die Antragsteller in dem anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2013 darauf, dass bereits das Schreiben vom 11.09.2012 als Widerspruch gegen die Anordnung, die Mülltonnen nunmehr zum Sammelplatz zu bringen, zu werten sei. Aus dem Schreiben vom 19.02.2013 ist somit hinreichend erkennbar, dass die Antragsteller gegen die Anordnung in der Bekanntmachung vom 31.07.2012 Widerspruch erheben. Im Übrigen haben sie - nachdem ihnen der Antragsgegner auf ihre Bitte hin mit Schreiben vom 27.02.2013 die Aushänge vom 09.07.2012 und 31.07.2012 übermittelte - sich mit dem anwaltlichen Schreiben vom 27.03.2013 ausdrücklich auf die Aushänge vom 09.07.2012 und 31.07.2012 bezogen. Somit ist auch in dem Schreiben vom 27.03.2013 ein Widerspruch zu sehen. Die Antragsteller haben auch insoweit die Widerspruchsfrist gewahrt. Da die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Bekanntmachung vom 31.07.2012 gemäß § 58 Abs. 1 VwGO (in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO) nicht in Lauf gesetzt wurde, war der Widerspruch auch hiergegen bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO (in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO) zulässig und ist hier mit dem Schreiben vom 19.02.2013 (und selbst mit dem Schreiben vom 27.03.2013) noch fristgerecht erhoben worden. Nichts anderes folgt aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.01.2014, wo erstmals vorgetragen wird, dass jeder Haushalt über die Einrichtung des Mülltonnenstandplatzes eine „Information in den Briefkasten bekommen“ habe. Insoweit behauptet der Antragsgegner schon nicht, dass es sich um einen Bescheid gehandelt habe. Er spricht lediglich von einer bloßen „Information“. Aber auch selbst wenn es sich bei dieser „Information“ um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte, ist - ungeachtet seines Inhalts - ein Zugang bei den Antragstellern schon nicht im Ansatz nachgewiesen. Die vom Antragsgegner gemäß § 99 VwGO vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten keinerlei diesbezüglichen Dokumente. Weder in den Bekanntmachungen vom Juli 2012 noch hinsichtlich der in dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.02.2013 ausgesprochenen Versagung der Entsorgung an der Grundstücksgrenze und Verpflichtung zum Verbringen der Abfallbehälter zum Mülltonnenstandplatz ist eine Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bislang erfolgt. Eine Vollzugsanordnung muss ausdrücklich und - außer in Notstandsfällen gemäß Absatz 3 Satz 2 - schriftlich erfolgen und darf in ihrem Charakter als solche nicht zweifelhaft sein. Die bloße Fristsetzung oder die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem ein Verwaltungsakt wirksam werden soll, ist keine Vollzugsanordnung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 83 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.04.1994 - 1 S 1144/94 - juris; VG Weimar, Beschluss vom 17.05.2000 - 6 E 953/00.We - ThürVGRspr 2001, 125). Vorliegend ist weder ersichtlich, noch etwa vom Antragsgegner geltend gemacht worden, dass der Sofortvollzug der Verpflichtung der Antragsteller zum Verbringen der Abfallbehälter angeordnet wurde. Vielmehr bestreitet der Antragsgegner schriftsätzlich den Erlass von Regelungen (vgl. im Übrigen zu Bedenken gegen eine Generalisierung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung: BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - 7 B 4/11 - juris Rdnr. 8f. m.w.N.). Unmaßgeblich ist insoweit die nunmehr mit dem Schriftsatz vom 20.01.2014 übermittelte „Anordnung“ der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 17.01.2014. Diese richtet sich an das Entsorgungsunternehmen und untersagt diesem das Befahren der H... mit Müllfahrzeugen. Die Anordnung der Berufsgenossenschaft enthebt aber nicht den Antragsgegner davon, gegenüber den Antragstellern gegebenenfalls den Sofortvollzug der ausgesprochenen Verpflichtung zum Verbringen der Abfallbehälter anzuordnen. Gleichwohl vollzieht der Antragsgegner über den von ihm beauftragten Entsorger hier die Anordnung zum Verbringen der Müllbehälter zum Sammelplatz, indem er die Mülltonnen nicht mehr am Grundstück der Antragsteller abholt. Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt indes jedermann, aus dem angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 4; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 - juris). Vorliegend lässt der Antragsgegner - gemäß § 1 AbfWS öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle - trotz des Widerspruchs der Antragsteller deren Mülltonnen nicht wie bisher an ihrer Grundstücksgrenze abholen. Wie die Antragsteller zutreffend ausführen, muss die Entsorgung nicht durch das zuvor eingesetzte Müllfahrzeug geschehen, sondern könnte vorübergehend auch auf andere Weise, etwa ein kleineres Müllfahrzeug oder etwa vorübergehendes Abholen und Verbringen der Müllbehälter zum Standplatz durch Bedienstete des Entsorgungsunternehmens erfolgen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er nunmehr meint - so der Schriftsatz vom 20.01.2014 - der Eilantrag ginge „ins Leere“, weil es dem Entsorger wegen der Anordnung der Berufsgenossenschaft vom 17.01.2014 wie auch wegen voraussichtlicher Straßenbauarbeiten ab März 2014 nicht möglich sei, die Straße mit Müllfahrzeugen zu befahren. Nach alldem ignoriert der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller. Setzt sich ein Betroffener - wie hier - gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsakts zur Wehr, so ist das Rechtsschutzbegehren auch zurecht auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf - hier der Widerspruch vom 08.01.2014 (das Begehren der Antragsteller war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen) - aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (VGH Mannheim Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 5). Nachdem der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 1 AbfWS, der somit zurecht auch als passiv legitimiert in Anspruch genommen wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller derzeit nicht beachtet, hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, wägt das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ab (VGH Mannheim Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 6 m.w.N.). Nach alldem war dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat sich - da der Sach- und Streitstand zur Bestimmung des Streitwerts für das Abholen oder Verbringen der Abfallbehälter zum Sammelplatz keine genügenden Anhaltspunkte enthielt - am Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € orientiert. Ein alleiniges Abstellen auf die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung und damit auf ein rein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht München in dessen Beschluss vom 27.05.2009, Aktenzeichen M 10 S 09.1821, vertreten - wird der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Das Gericht hat den Auffangstreitwert im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 2.500,00 € ermäßigt.