Urteil
7 K 881/11 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2013:0703.7K881.11WE.0A
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Leitsätze
Die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen eines Zweckverbandes schließt es aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird. (Rn.75)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung / Erweiterung der Entwässerungsanlage, Festsetzungsbescheid - Bescheidnummer: ... vom 23.11.2007 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die konstitutive Bekanntmachung einer Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen eines Zweckverbandes schließt es aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird. (Rn.75) 1. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung / Erweiterung der Entwässerungsanlage, Festsetzungsbescheid - Bescheidnummer: ... vom 23.11.2007 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Das Gericht konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Die gem. § 88 VwGO als auf Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides gerichtet anzusehende Anfechtungsklage ist abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO als sog. Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat gegen den im Tenor bezeichneten Beitragsbescheid im Dezember 2007 fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also nach Ablauf von mehr als 5 Jahren - soweit ersichtlich - noch immer nicht entschieden worden ist. Ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO dafür, dass bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht entschieden wurde, ist ersichtlich nicht gegeben. Der im Tenor bezeichnete Bescheid des Beklagten zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Herstellung / Erweiterung der Entwässerungsanlage des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerseite in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist unter Zugrundelegung der dem Gericht im Verfahren Az.: 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Satzungsunterlagen in Ermangelung einer konstitutiv wirkenden Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nicht wirksam als Zweckverband entstanden. Demzufolge war er nicht zum Erlass von Satzungen sowie Verwaltungsakten befugt. Voraussetzung für die Wirksamkeit von Satzungen, aufgrund derer Abgaben erhoben werden dürfen, ist zunächst, dass der Zweckverband zu den von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgaben, insbesondere zum Erlass von Satzungen sowie zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt ist. Die Satzungsgebungskompetenz steht einem Zweckverband nur dann zu, wenn er als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich existent geworden und seither zur Erfüllung der Aufgaben ermächtigt ist, die ihm die Verbandsmitglieder übertragen haben. Die Voraussetzungen für das wirksame Entstehen eines Zweckverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts richten sich nach dem zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Landesrecht. Nach der für kommunale Zweckverbände in Thüringen einschlägigen Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11.06.1992 (GVBl. S. 232) - ThürKGG - entsteht ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in der aus der veröffentlichten Verbandssatzung ersichtlichen Gestalt (vgl. insoweit § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG), wenn in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ThürKGG hat die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihre Genehmigung konstitutive Wirkung. Sie bringt den Zweckverband ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang zum Entstehen (ThürOVG, Urteil v. 18.12.2000 - 4 N 472/00 und Urteil v. 14.10.2002 - 4 N 340/95). Allerdings kann nur eine Bekanntmachung konstitutive Wirkung für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft entfalten, die den zwingenden einfachgesetzlichen oder den durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entspricht, also in diesem Sinne ordnungsgemäß ist. Denn nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00). Danach ist der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam entstanden und war damit nicht zum Erlass von Satzungen und Verwaltungsakten befugt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ist die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in dem Bekanntmachungsorgan der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Zuständige Aufsichtsbehörde war hier gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürKGG der Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises. Die formellen Anforderungen an die Art und Weise wie die Bekanntmachung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG zu erfolgen hat, ergeben sich nicht aus dem ThürKGG, sondern aus den (landes-)gesetzlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung maßgeblich sind. Der Unstrut-Hainich-Kreis hatte am 13. Juli 1994 eine Hauptsatzung beschlossen. Nach § 15 Nr. 1 dieser Hauptsatzung sollte die Bekanntmachung von Satzungen in den Zeitungen "Thüringer Allgemeine" (TA) und "Mitteldeutsche Allgemeine" (MDA) erfolgen. Die Verbandssatzung des Beklagten vom 10.02.1995 ist mit der - rechtlich zulässigen - nachrichtlichen Wiedergabe der Genehmigungserteilung auch entsprechend dieser Bekanntmachungsregelung in der jeweiligen Ausgabe der "TA" vom 02.03.1995 und der "MDA" vom 03.03.1995 veröffentlicht. In den von Beklagtenseite mit anwaltlichem Anschreiben vom 08.11.2012 zum Verfahren 7 K 861/11 We vorgelegten Hefter "Verbandssatzung" befindet sich zumindest eine im Wesentlichen wohl vollständige Kopie der entsprechenden Ausgabe der TA (Bl. 15 - 18). Was die des weiteren erforderliche Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung in der MDA angeht, kann die einseitige Kopie Bl. 19 dieses Hefters, die unter der Rubrik "- Amtliche Bekanntmachungen" die Verbandssatzung enthält, in dieser Form zwar nicht ohne weiteres einer Zeitung und konkret der MDA zugeordnet werden, auch wenn diese Kopie den handschriftlichen Vermerk "MA 03.03.95" enthält. Da das äußere Erscheinungsbild und das Druckbild sich allerdings wesentlich von der in den Akten befindlichen Kopie der TA unterscheidet sowie ein Vergleich der hier auf den ersten Blick fraglichen Kopie mit dem dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Druckbild der MDA, insbesondere im Hinblick auf den identischen schwarzen kreisrunden Punkt vor der durch Fettdruck und Rahmen hervorgehobenen Überschrift "-Amtliche Bekanntmachungen" spricht überwiegendes dafür, dass es sich bei der vorgelegten Kopie (Bl. 12 - 14) tatsächlich um einen Auszug aus der MDA handelt, wie der handschriftlich aufgebrachte Vermerk angibt. Im übrigen wurde dem Gericht in einem anderen Verfahren eine Kopie der hier maßgeblichen Ausgabe der MDA vorgelegt, die diese Annahme bestätigt. Soweit damit von einer Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 10.02.1995 in dem in der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 vorgesehenen Bekanntmachungsorganen "TA" und "MDA" unter Beachtung der zum 01.11.1994 in Kraft getretenen ThürBekVO, was jedoch von Klägerseite - wohl zu Unrecht - gerügt wird, ausgegangen werden kann, so hat dies allerdings nicht zur Entstehung des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Voraussetzung für eine § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG entsprechende Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit das wirksame Entstehen des Beklagten als Zweckverband gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist - wie oben dargelegt - eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung und damit die Wirksamkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises. Dieser hatte am 13.07.1994 eine Hauptsatzung beschlossen, die sich allerdings als nichtig erweist. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 der am 01.07.1994 in Kraft getretenen ThürKO vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) haben die Landkreise die Form der Bekanntgabe ihrer Satzungen in einer Hauptsatzung zu bestimmen. Nicht geregelt war jedoch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises am 20. Juli 1994 die Form der Bekanntgabe der Hauptsatzung, mit der erstmalig eine den Vorgaben des § 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO entsprechende Bekanntmachungsregelung getroffen werden sollte. Insbesondere galt zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO), die erst am 1. November 1994 in Kraft trat und in § 5 i. V. m. § 1 Abs. 5 ThürBekVO entsprechende Vorgaben enthält. Nach § 1 Abs. 1 ThürBekVO hat die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung, die die Form der öffentlichen Bekanntmachung regelt, in der bis dahin für Satzungen der Gemeinde geltenden Bekanntmachungsform zu erfolgen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung in der Form, die diese nach Absatz 3 bestimmt, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bekanntmachungsregeln der Gemeinde unwirksam sind. Vor Inkrafttreten der ThürKO sowie der ThürBekVO konnte die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung geregelt werden, musste es aber nicht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft, eine durch ständige Übung bestimmte Form oder Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellte, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom 12.05.2003 - 4 KO 583/03). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Neugliederung der Landkreise zum 01.07.1994 eine rechtliche Zäsur brachte. Nach den Regelungen des Thüringer Neugliederungsgesetzes wurden die alten Landkreise (mit Ausnahme von Nordhausen) zum 01.07.1994 aufgelöst und neue Landkreise gebildet (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom 16.08.1993, GVBl. S. 545 - ThürNGG). Der Unstrut-Hainich-Kreis war zum 01.07.1994 aus dem Landkreis Mühlhausen, weiten Teilen des Landkreises Bad Langensalza und der zum bisherigen Landkreis Sondershausen gehörenden Gemeinde Zaunröden entstanden (vgl. § 5 ThürNGG). Zur Frage, welche Bekanntmachungsregelung für die erstmals nach der Neugliederung am 01.07.1994 und vor Inkrafttreten der ThürBekVO zum 01.11.1994 beschlossene Hauptsatzung in Betracht kommt, hat das ThürOVG in seinem Urteil vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 - wie folgt ausgeführt: "Die originäre Bildung eines Landkreises hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises in der neuen Form bekannt gemacht werden durfte (ebenso OVG NW, Urteil vom 28.11.1973, II A 309/72, OVGE 29, S. 142 ff.). Gesetzlich war nicht vorgeschrieben, in welcher Form die Hauptsatzung der neu gebildeten Körperschaft bekannt zu machen ist. § 1 Abs. 5 Satz 1 ThürBekVO trat erst zum 01.11.1994 in Kraft; die Bestimmung wäre auch ungeachtet dessen nicht direkt anwendbar, weil ein neu entstandener Landkreis über keine „bis dahin ... geltende Bekanntmachungsform“ verfügen kann. Dass die neu gebildeten Landkreise Rechtsnachfolger der alten Landkreise sind (§ 19 ThürNGG), ändert nichts daran, dass die vormaligen Gebietkörperschaften aufgehört haben zu existieren. Auch § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO (Bekanntmachung in der neuen Form) regelt lediglich den Fall, dass die alte Bekanntmachungsregelung unwirksam war. Schließlich genießen auch die Normadressaten im Hinblick auf die Veröffentlichung in der bisherigen Form keinen besonderen Vertrauensschutz, weil schlechterdings keinem Bürger entgangen ist, dass in Thüringen zum 01.07.1994 eine Gebietsreform in Kraft trat. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken, dass der Thüringer Gesetzgeber für die erstmalige Bekanntmachung einer Hauptsatzung keine ausdrückliche Regelung vorgesehen hat und die Bekanntmachung daher nur an rechtsstaatlichen Anforderungen zu messen ist. Infolgedessen erschiene es vertretbar, für die Bekanntmachung einer neuen Hauptsatzung auch andere Formen der Bekanntmachung genügen zu lassen, die dem Publizitätsgebot gerecht werden. So wäre es ebenfalls zu billigen, wenn die neue Hauptsatzung in der alten Bekanntmachungsform veröffentlicht worden wäre. Denn dann hätten die Normadressaten noch in der ihnen gewohnten, also ortsüblichen Weise einen Hinweis auf die Form der anschließenden Bekanntmachungen erhalten. § 28 ThürNGG zwingt demgegenüber nicht zu einer Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der alten Landkreise. Diese Vorschrift bestimmt, dass das alte Kreisrecht in den Gebieten der bisherigen Landkreise fortgilt, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Die Bestimmung ist nicht eindeutig. Aus ihr lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine neue Hauptsatzung zunächst in dem bisherigen Bekanntmachungsorgan oder mehreren Bekanntmachungsorganen veröffentlicht werden musste, weil das alte Kreisrecht insoweit fortgilt. Wenn etwa ein neuer Landkreis aus der Zusammenlegung dreier alter Landkreise hervorgegangen ist, hätte dies zur Folge, dass die neue Hauptsatzung nach Maßgabe aller drei früheren Bekanntmachungsregelungen hätte veröffentlicht werden müssen - was durchaus eine Veröffentlichung in mehr als drei Publikationsorganen bedeuten kann. Eine solche Verfahrensweise wäre in hohem Maße fehleranfällig gewesen und hätte die kommunale Neugliederung mit erheblichen Folgerisiken belastet (zu diesem Gesichtspunkt schon OVG NW, Urteil vom 28.11.1973, a. a. O., S. 142 [144, 145]). Hinzu kämen erhebliche rechtliche und technische Probleme, wenn etwa eine von mehreren Bekanntmachungsregelungen unwirksam war, ein Publikationsorgan Fehler aufwies oder nicht mehr aufgelegt wurde. Auch könnte das Amtsblatt eines Altkreises bei genauer Betrachtung nicht mehr erscheinen, weil es von dem durch Gesetz aufgelösten Landkreis nicht mehr herausgegeben werden kann. Wenn der Gesetzgeber ein derart aufwändiges und fehlerträchtiges Verfahren gewollt hätte, hätte dies in § 28 ThürNGG deutlicheren Niederschlag finden müssen. Vielmehr ist § 28 ThürNGG nur dahin zu verstehen, dass in den bisherigen Kreisgrenzen vorübergehend unterschiedliche Regelungen fortbestehen sollten, die auch als partiell geltendes Recht für das frühere Kreisgebiet eine sinnvolle Übergangsregelung bieten (z. B. Benutzungssatzung für Einrichtungen des Landkreises). Auch die amtliche Begründung deutet in die Richtung, dass nur solches Kreisrecht einstweilen weiter gelten sollte, bei dem der Regelungsgegenstand einer vorübergehend uneinheitlichen Regelung nicht entgegen steht (LT-Drucks. 1/2233 zu §§ 27 und 25 des Gesetzesentwurfs). § 28 ThürNGG ist hingegen nicht anzuwenden auf Sachverhalte und Rechtsvorgänge, die im ganzen Landkreis sinnvollerweise nur einheitlich geregelt werden können und wegen der originären Neubildung des Landkreises auch originär zu treffen sind." Eine wirksame Hauptsatzung für die 3 Altkreise oder aber eine ständige Übung, nach der Bekanntmachungen von Satzungen dieser 3 Altkreise regelmäßig in den Tageszeitungen "TA" und "MDA" erfolgt wäre, lässt sich den Angaben der Beklagtenseite zufolge nicht nachweisen. Dies ist aber auch unerheblich. Die Veröffentlichung der am 13. Juli 1994 beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises konnte nach vorstehenden Ausführungen jedenfalls in den Bekanntmachungsorganen erfolgen, die sie selbst vorsah. Diese bestimmte in § 15 Nr. 1 als Bekanntmachungsorgan für Satzungen des Unstrut-Hainich-Kreises - wie bereits oben erwähnt - die beiden Zeitungen "Thüringer Allgemeine" (TA) und "Mitteldeutsche Allgemeine" (MDA). In dem nunmehr vorgelegten Hefter "Hauptsatzung" befindet sich ein zweiseitiger Auszug der TA vom 20.07.1994 (Bl. 10 + 11) in Kopie, wobei unter der Rubrik "-Amtliche Bekanntmachung des Unstrut-Hainich-Kreises" der Text der Hauptsatzung des Landkreises Unstrut-Hainich-Kreis vom 13.07.1994 abgedruckt ist. Im weiteren (Bl. 12 - 14 dieses Hefters) folgen 3 kopierte Seiten. Dem aufgedruckten Datumsstempel "20. JULI 1994" sowie dem handschriftlichen Zusatz "MA" zufolge, soll es sich hierbei wohl um einen kopierten Auszug aus der MDA handeln, was den ersten Anschein nach allerdings nicht ersichtlich ist. Dass es sich bei diesen Kopien (Bl. 12 - 14 Hefter Hauptsatzung) um solche aus einer Zeitung handelt, kann aufgrund einer teilweise mitkopierten Leiste eines Nachrichtentextes nachvollzogen werden. Im Übrigen gilt das bereits zum Erscheinungsbild der "MDA" oben Gesagte. Insbesondere lässt der schwarze kreisrunde Punkt vor der durch Fettdruck und Rahmen hervorgehobenen Überschrift "-Amtliche Bekanntmachungen" eine Zuordnung zu der Zeitung '"MDA" zu. Dass unter der Überschrift "-Amtliche Bekanntmachungen" (Bl. 12 dieses Hefters) die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises abgedruckt ist, ist allerdings ebenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar. Die diesbezügliche Benennung "Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises" sowie § 1 der Hauptsatzung befinden sich erst am unteren linken Rand auf Seite 14 dieses Hefters. Auch ansonsten ist auf der Grundlage dieser kopierten Seiten keine chronologische Paragrafenfolge feststellbar. Das Gericht geht allerdings (zugunsten des Beklagten) davon aus, dass dies auf das Druckformat der Zeitung und die Art des Kopierens zurückzuführen und dem Unvermögen bzw. der Nachlässigkeit hierbei geschuldet ist. Die Form der vorgelegten Unterlagen gibt in diesem Zusammenhang Anlass festzustellen, dass das Gericht den Beklagten bereits in der Eingangsverfügung vom 05.09.2011 zum Verfahren 7 K 861/11 We, zu der die hier beigezogenen Satzungsunterlagen vorgelegt wurden, auf folgendes hingewiesen hat: "Soweit die Veröffentlichung in Amtsblättern, Tageszeitungen, Mitteilungsblättern oder sonstigen Publikationsorganen erfolgt ist, ist der Nachweis über die Bekanntmachung von Satzungen grundsätzlich durch Vorlage der vollständigen Originalausgabe des jeweiligen Publikationsorgans zu führen. Sollten ausnahmsweise lediglich Ablichtungen vorgelegt werden können, wird eine vollständige Kopie der gesamten Ausgabe des Publikationsorgans benötigt. Es ist sicherzustellen, dass nicht Teile der Originalvorlage, z. B. Kopf-/Fußzeilen, Seitenzahlen oder Überschriften etc., beim Kopiervorgang "wegkopiert" werden!" Darüber hinaus wurden die ursprünglich eingereichten Satzungsunterlagen zunächst mit gerichtlichem Anschreiben vom 27.01.2012 und erneut anlässlich eines Erörterungstermins am 18.07.2012 zurückgereicht mit der Bitte, diese vollständig und entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 05.09.2011 erneut vorzulegen, was sodann zur Vorlage der vorbezeichneten Form der - im übrigen auch offensichtlich unvollständigen - Satzungsunterlagen geführt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten vorgelegten Satzungsunterlagen bereits zuvor in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren Az.: 7 K 1531/10 We (früher Az.: 7 K 1419/07 We) gerichtlicherseits wegen offensichtlicher Unvollständigkeit zurückgereicht worden waren. Auch wenn sich eine § 15 Nr. 1 der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 entsprechende Veröffentlichung der Hauptsatzung nicht nur in der "TA", sondern darüber hinaus auch in der "MDA" nachweisen lässt, ist diese Hauptsatzung nichtig. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 13.07.1994 galt bereits - wie oben erwähnt - die am 01.07.1994 in Kraft getretene ThürKO. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 ThürKO sind Satzungen des Landkreises auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Bei der Ausfertigung von Satzungen handelt es sich um ein grundsätzlich nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996 - 4 B 60/96). Für die Satzungen kommunaler Körperschaften wurde es erstmals in § 21 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen ThürKO verankert und war zuvor weder in der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) (VKO) noch in anderen Landesgesetzen enthalten. Allerdings folgt das Ausfertigungserfordernis als Grundvoraussetzung des Rechtsetzungsverfahrens bei fehlenden landesrechtlichen Regelungen auch unmittelbar aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24. Mai 1989 - 4 NB 10/89 -; ThürOVG, Urteil v. 3. Mai 1995 - 1 KO 16/93 -). Dabei enthält das Rechtsstaatsprinzip keine in den Einzelheiten bestimmte Ge- und Verbote, es müssen vielmehr die fundamentalen Elemente des Rechtsstaates und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört insoweit, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen (Identitätsfunktion). Dementsprechend wird mit der Ausfertigung bezeugt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium beschlossen worden ist. (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 sowie Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Ungeachtet der Frage, ob die Form der Bekanntmachung der Hauptsatzung des Landkreises Unstrut - Hainich vom 13.07.1994 in "TA" und "MDA" auf eine wirksame Bekanntmachungsregelung der Altkreise Bad Langensalza, Mühlhausen und Sondershausen, auf eine ständige Übung, in der diese ihre Satzungen regelmäßig bekanntgemacht haben oder aber die Regelung, die die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 selbst vorsah, zurückzuführen ist, fehlt es vorliegend an einer Ausfertigung dieser Satzung, was zu ihrer Nichtigkeit führt. Die Ausfertigung einer Satzung setzt voraus, dass die vom zuständigen Gremium beschlossene Satzung unter Angabe des Datums vom zuständigen Organ unterzeichnet worden ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06 -,Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand März 2012, Anm. 2 zu § 21 ThürKO). Damit bestätigt der zur Ausfertigung zuständige Landrat, dass der Inhalt der Satzung dem Willen des die Hauptsatzung beschließenden Gremiums entspricht und der Inhalt der Urkunde mit dem Beschluss über die Satzung übereinstimmt. Es wird mithin die Originalurkunde der Satzung hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (vgl. insoweit ThürOVG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 sowie Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Die vom Beklagten vorgelegte Kopie der vom Kreistag beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 enthält ebenso wenig wie die dem Gericht in Kopie vorgelegten öffentlichen Bekanntmachungen in "TA" und "MDA" den für die Wirksamkeit der Hauptsatzung zwingend erforderlichen Ausfertigungsvermerk durch den Landrat, so dass die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 wegen der nicht bestätigten Identität ihres Inhalts nichtig ist. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Niederschrift vom 15.07.1994 über die Beschlussfassung der Hauptsatzung vom 13.07.1994 (Bl. 1 Heftung "Hauptsatzung") nicht als Ausfertigung der Satzung anzusehen ist. Die Niederschrift ist zwar vom Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises unterzeichnet; sie enthält aber als - so wörtlich - "Beschlusstext" nur die Feststellung: "Der Kreistag beschließt die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises". Wie das ThürOVG im Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06 - zur Wirksamkeit eines Bebauungsplanes entschieden hat, genügt eine Unterschriftsleistung unter der Sitzungsniederschrift i. S. d. § 42 ThürKO, der hier über § 112 ThürKO entsprechende Anwendung findet, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - in dem Schriftstück nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird. Denn in diesem Fall wird durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift ein Hauptzweck der Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, nicht erreicht. Auszufertigen ist die Satzung, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.09.2011 - 1 N 750/06). Vorliegend kann die Sitzungsniederschrift vom 15.07.1994 demzufolge nicht als Ausfertigung angesehen werden, da darin ein als Satzungsoriginal geeignetes Schriftstück nicht ansatzweise zu sehen ist. Abgesehen davon stimmt der Text der beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 inhaltlich nicht mit der in der "Thüringer Allgemeinen" vom 20.07.1994 und der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vom 20.07.1994 öffentlich bekanntgemachten Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 überein. Nach der den Kreistagsmitgliedern vorgelegten Beschlussvorlage regelte - worauf die Klägerseite zutreffend hingewiesen hat - nicht § 15 - wie veröffentlicht - sondern § 16 die Form der öffentlichen Bekanntmachung. Die fehlende Übereinstimmung betrifft daneben auch Regelungen über das Kreisgebiet, den Sitz der Außenstelle, das Hoheitszeichen, die Mitgliedschaft im Landkreistag, Gleichstellungsbeauftragte sowie weitere Bestimmungen. Auch die - eklatanten - Unterschiede zwischen der vom Kreistag beschlossenen und der öffentlich bekannt gemachten Hauptsatzung wie der fehlende Ausfertigungsvermerk selbst lassen allein den Schluss zu, dass das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptsatzung bereits in § 100 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO landesgesetzlich verankerte zwingende Gültigkeitserfordernis "Ausfertigung" der Satzung nicht gegeben ist. Ungeachtet dessen genügt eine bekannt gemachte Hauptsatzung, die in - wie hier - maßgeblichen Punkten von dem vom Beschlussgremium beschlossenen Text abweicht, nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung. Wie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzungsnorm nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (so BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 8 CN 1/02, m. w. N.) Ist - wie oben dargestellt - vorliegend von einem Ausfertigungsmangel auszugehen, ist dieser nach dem über § 100 Abs. 4 ThürKO entsprechend anwendbaren § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO auch nicht als unbeachtlich anzusehen. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten sind, beim Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nach der Satzungserhaltungsvorschrift des Satzes 2 allerdings ausdrücklich dann nicht, wenn die Vorschrift über die Ausfertigung (konkret § 100 Abs. 1 Satz 1, 1. HS ThürKO) verletzt worden ist. Dieser - hier vorliegende - Mangel ist folglich immer beachtlich und bewirkt die Unwirksamkeit der so erlassenen Satzung (vgl. Uckel / Hauth / Hoffmann / Noll, Kommunalrecht in Thüringen Anm. 7.2 zu § 21 ThürKO). Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass zum gesetzlich bestehenden satzungsrechtlichen Grundsatz der Ausfertigungspflicht eine Ausnahme in Thüringen allerdings für die Gründungssatzung eines kommunalen Zweckverbandes besteht. Die Ausfertigung ist keine Voraussetzung für die Entstehung eines Zweckverbandes. Da vor der rechtlichen Existenz eines Zweckverbandes kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, der zur Bestätigung der Identität der Gründungssatzung mit den Beschlüssen aller Mitgliedsgemeinden berufen wäre, wird die sonst der Ausfertigung zukommende Identitätsfunktion bei Gründungssatzungen eines Zweckverbandes nach der Systematik und Intention der Vorschriften des ThürKGG durch die von der Rechtsaufsichtsbehörde zu veröffentlichende Genehmigung der Verbandssatzung erfüllt (vgl. etwa ThürOVG, Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00). Die sich aufgrund des gesetzlich beachtlichen Ausfertigungsmangels ergebende Nichtigkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 und der demzufolge gerade nicht ordnungsgemäß und damit nicht wirksam bekanntgemachten Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung hat zur Folge, dass der Beklagte nicht wirksam entstanden ist. Dieser Umstand kann zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auch nicht durch einen nachträglichen rückwirkenden Erlass dieser Hauptsatzung als "geheilt" angesehen werden. Fest steht, dass der Unstrut-Hainich-Kreis am 11.12.2002 die ursprüngliche Hauptsatzung vom 13.07.1994 in der veröffentlichen Fassung erneut beschlossen hat und sie in seinem Amtsblatt vom 18.01.2003 rückwirkend zum 21.07.1994 bekannt machte. Diese Tatsache bestätigt zwar einmal mehr, dass die Hauptsatzung seinerzeit nicht mit dem beschlossenen Wortlaut bekannt bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen wurde und eine Ausfertigung der Satzung offensichtlich nicht existiert. Die Frage, ob ein derartiger rückwirkender Erlass einer Hauptsatzung Heilungswirkung in Bezug auf die Hauptsatzung bzw. ihre Bekanntmachungsregelung und in Folge sämtlicher darauf beruhender Satzungen zeitigen kann, erscheint der Kammer, anders als der in dem Urteil der 6. Kammer vom 28.06.2006 - 6 K 131/04 - vertretenen Rechtsauffassung, allerdings äußerst zweifelhaft. Die 6. Kammer vertritt in diesem Urteil, der Auffassung des OVG Münster in seinem Urteil vom 30.06.1975 - II A 1105/73 - folgend, die Rechtsansicht, dass ein nachträglicher rückwirkender Erlass einer Hauptsatzung bzw. einer Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung zulässig sei, soweit die Bekanntmachungsregelung der nachträglich rückwirkend erlassenen Hauptsatzung mit der früheren Bekanntmachungsregelung der nichtigen Hauptsatzung übereinstimmt und die nichtige Hauptsatzung lediglich aus formellen Gründen nicht in Kraft getreten ist. In diesen Fällen sei der nachträgliche rückwirkende Erlass der Hauptsatzung bzw. der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung ausnahmsweise deswegen zulässig, weil der Normadressat unabhängig von der Wirksamkeit der Hauptsatzung allein der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung entnehmen konnte, in welchem Publikationsorgan die Bekanntmachung von Satzungen erfolgen soll. Durch den nachträglichen rückwirkenden Erlass der Hauptsatzung bzw. der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung, die inhaltsgleich mit der Bekanntmachungsregelung der unwirksamen Hauptsatzung sei, werde für den Normadressaten lediglich die tatsächliche Situation nachgezeichnet. Dieser sei durch die Bekanntmachungsregelung in der unwirksamen Hauptsatzung in der Lage, sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis über das ihn betreffende Satzungsrecht zu verschaffen und habe kein Vertrauen in eine anderweitige Regelung aufbauen können. Dagegen vertritt die Rechtsprechung ansonsten - soweit ersichtlich - überwiegend die Rechtsauffassung, dass eine rechtsunwirksame Veröffentlichung von Ortsrecht keiner "Heilung" durch eine rückwirkende Bestimmung der Hauptsatzung fähig ist (vgl. VG Halle, Urteil vom 06.10.1992 - 2 A 272/92, LKV 1993 S. 205 f., VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10.09.1999 - 7 L 554/98 -). Auch das ThürOVG geht in seinem Urteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 - in Bezug auf einen Bekanntmachungsmangel einer Hauptsatzung, der nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO - worunter auch ein Ausfertigungsmangel fällt - nicht unbeachtlich ist, davon aus, dass dieser nicht heilbar ist. So heißt es: "Die im Normenkontrollverfahren als einschlägig vorgelegte Bekanntmachung der Hauptsatzung des Saale-Holzland-Kreises, bei dem der Landrat als Aufsichtsbehörde des Antragsgegners angesiedelt ist, leidet damit an einem Bekanntmachungsmangel, der nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO weder unbeachtlich noch heilbar ist. Denn die Anforderungen an ein Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBekVO sind nicht als lediglich sanktionslose, die Wirksamkeit der Bekanntmachung unberührt lassende Ordnungsvorschriften anzusehen (vgl. zum Begriff der Ordnungsvorschriften eingehend das Urteil des Senats vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Sie sind vielmehr vom Verordnungsgeber als zwingend zu beachtende Formvorschriften ausgestaltet, bei deren Nichteinhaltung kein Amtsblatt im Sinne der ThürBekVO vorliegt und damit auch keine wirksame Bekanntmachung einer Satzung erfolgt. Diese Auslegung legt bereits der Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1 ThürBekVO nahe („darf nur“, „ist“, „muss“) und sie wird so auch in der bisherigen Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte sowie im Schrifttum vertreten (vgl. so etwa VG Weimar, Beschluss vom 10.09.2001 - 3 E 199/00.We zu § 2 Abs. 1 S. 1 - 4 ThürBekVO; VG Meiningen, Beschluss vom 28.05.1996 - 8 E 215/96.Me - LKV 1997, 181 zu § 2 Abs. 2 ThürBekVO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand Sept. 2001, Anm. 4 zu § 2 BekVO, Abschn. 16.10; Läger, Satzungsrechtliche Probleme bei der Rechtsetzung von kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen, LKV 1996, 119 ff. (122); Wachsmuth, Thüringer Kommunalrecht, Stand 6/2000, Anm. 3.1 zu § 21 ThürKO). Das Verständnis der Formanforderungen an ein Amtsblatt in § 2 Abs. 1 ThürBekVO als zwingend entspricht zur Überzeugung des Senats auch dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen nach der gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürKO. Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dienen der Gewährleistung der rechtsstaatlich gebotenen Publikation von Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1992 - 4 NB 20/92 - NVwZ-RR 1993, 262). An die Einhaltung landesrechtlich festgelegter Formerfordernisse für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies folgt für das Thüringer Kommunalrecht ausdrücklich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO, wonach die Verletzung von Vorschriften über die Bekanntmachung einer Satzung weder unbeachtlich noch heilbar ist. Schutzzweck der Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen ist in erster Linie die zumutbare und verlässliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des potentiellen Adressaten von einer als solche erkennbaren Rechtsnorm in einer allgemein zugänglichen Quelle. Macht der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber von der ihm zustehenden Regelungskompetenz über die Festlegung landesrechtlicher Formanforderungen an ein Amtsblatt Gebrauch, obliegt ihm ein Gestaltungsspielraum, ob und welche Formanforderungen er im Rahmen des rechtsstaatlich Gebotenen oder darüber hinaus landesrechtlich festlegt. So verzichten etwa einige Bundesländer wie Bayern, Baden-Würtemberg, Niedersachsen und Sachsen in ihren Bekanntmachungsverordnungen auf die Festlegung von Formanforderungen für ein Amtsblatt. Die rechtlichen Anforderungen sind demzufolge weniger streng (vgl. zur Zulässigkeit einer drucktechnischen Verbindung zwischen Anzeigenblatt und Amtsblatt in einem Druckerzeugnis in Bayern oder Nordrhein-Westfalen mangels landesrechtlich entgegenstehender Vorgabe: OVG NW, Urteil vom 04.12.1987 - 10 a NE 48/84 - NVwZ-RR 1988, 112, und die Grundsätze zu amtlichen Bekanntmachungen in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, AllMBl. Nr. 24/1990, S. 837). Demgegenüber werden in den Bekanntmachungsverordnungen anderer Bundesländer wie Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland landesrechtliche Formerfordernisse für ein Amtsblatt festgelegt, an denen die wirksame Bekanntmachung einer Satzung zwingend zu messen ist (vgl. so etwa OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 - NordÖR 2002, 171 zur notwendigen Angabe des Ausgabetages nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KV-DVO; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - 12 A 11927/99 - DVBl. 2000, 1716 und Urteil vom 05.02.1980 - 10 C 32/79 - KStZ 1980, 79; OVG NW, Urteil vom 04.12.1987 - 10 a NE 48/84 - NVwZ-RR 1988, 112; VHG Bad.-Würt., Beschluss vom 23.11.1972 - I 732/72 - ESVGH 23, 21 ff.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.06.1998 - 1 K 1358/97 - LKV 1999, 332 zur gebotenen Trennung von Tageszeitung und amtl. Verkündungsblatt sowie Beschluss vom 30.06.1998 - 1 L 493/96 - LKV 1999, 286 zum voranzustellenden Inhaltsverzeichnis). Wie in den letztgenannten Bundesländern kommt auch den in Thüringen vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 ThürBekVO festgelegten Formerfordernissen für ein Amtsblatt eine wesentliche Bedeutung für die Wirksamkeit der Bekanntmachung zu, die es ausschließt, sie als bloße Ordnungsvorschriften ansehen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn nicht alle Formerfordernisse, die vorgeschrieben und nicht nur als Empfehlungen normiert sind, auch rechtsstaatlich zwingend geboten sein mögen. Hiervon geht auch der Thüringer Verordnungsgeber in der Begründung zur ThürBekVO aus, wonach der Einhaltung bestimmter Form- und Verfahrensregeln entscheidende Bedeutung zukomme und die Rechtsverordnung die Anforderungen konkretisiere, die nach dem Rechtsstaatsprinzip und im Interesse der Rechtssicherheit an die Verkündung von Rechtsvorschriften zu stellen seien (vgl. die amtliche Begründung zur ThürBekVO des Thüringer Innenministers, unter A. Problem und Regelungsbedürfnis und unter Begründung, Abschnitt A. Allgemeines). Soweit demgegenüber in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 2 ThürBekVO auch ausgeführt wird, dass „die Nichteinhaltung der Gestaltungsbestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht notwendig zur Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung führt“, zugleich aber „die Gemeinden schon im Interesse der Rechtssicherheit zur Einhaltung der dortigen Bestimmungen verpflichtet sein sollen“, ist diese Deutung schon in sich widersprüchlich und für ein der gesetzgeberischen Verordnungsermächtigung und dem Sinn und Zweck von Formanforderungen für die Bekanntmachung von Satzungen im Amtsblatt entgegenstehendes Verständnis als bloße Ordnungsvorschriften nicht tragfähig." Die Frage, ob eine Hauptsatzung, die - wie hier - einen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO stets beachtlichen Mangel aufweist, gleichwohl erneut zulässigerweise mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden kann und die zwischenzeitlich auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Satzungen ohne weiteres, d. h. ohne erneute Bekanntmachung ggf. mit Rückwirkung Bestand haben können, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Unzweifelhaft käme einer solchen rückwirkend erlassenen Hauptsatzung für die Bekanntmachung einer Verbandssatzung sowie deren Genehmigung mit der sich daran nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG anknüpfenden Entstehung eines Zweckverbandes am Tage nach dieser Bekanntmachung keine Heilungswirkung zu. Hat der Landkreis keine wirksame Hauptsatzung oder erweist sich die Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung als nichtig, ist die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung bereits deshalb unwirksam und kann auch nicht konstitutiv wirken (vgl. Blomenkamp in Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 1418a, ThürOVG, Urteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01). Denn konstitutive Wirkung für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann - wie oben bereits dargelegt - nur eine Bekanntmachung entfalten, die den einfachgesetzlichen oder den durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entspricht, also in diesem Sinne "ordnungsgemäß" ist. Nur durch eine derartige Bekanntmachung kann der Rechtsschein begründet werden, an den § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKAG im Interesse der Rechtssicherheit die Existenz eines Zweckverbandes knüpft. Eine Veröffentlichung, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspricht, kann dagegen auch keine konstitutive Wirkung entfalten (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 und vom 15.07.1999 - 4 ZEO 978/98). Eine fehlerhafte Bekanntmachung hat zur Folge, dass der Verband nicht i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 3 ThürKGS rechtlich existent geworden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des ThürOVG kann ein solcher Mangel nur durch eine nachgeholte, erstmals konstitutiv wirkende Bekanntmachung für die Zukunft behoben werden. Der Zweckverband entsteht dann frühestens am Tag nach der neuen Bekanntmachung (vgl. Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rdnr. 1422). Eine rückwirkende Entstehung eines Zweckverbandes durch Heilung einer fehlerhaften Bekanntmachung lässt die Thüringer Rechtslage dagegen nicht zu (vgl. ThürOVG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00, vom 09.12.2003 - 4 KO 583/03 -, Beschluss vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96-). Die Heilung oder Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Bekanntmachung, die gerade keine konstitutive Wirkung entfalten kann, wird auch durch § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG, wonach nach der Bekanntmachung Rechtsverstöße bei der Gründung des Zweckverbandes nur für die Zukunft geltend gemacht werden können, nicht gewährleistet. Der Wegfall des Wortes "ordnungsgemäß" durch das 1. Änderungsgesetz zum ThürKGG vom 10.11.1995 (GVBl. S. 346) besagt insofern nicht, dass der Gesetzgeber auch jeder beliebigen, den rechtsstaatlichen oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen widersprechenden Bekanntmachung konstitutive Wirkung zukommen lassen wollte. Hierauf kann es aber auch nicht ankommen, denn unabhängig von der Motivation des Gesetzgebers kann eine Veröffentlichung, die rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt, auch keine konstitutive Wirkung entfalten. So heißt es insbesondere in vorbezeichnetem Beschluss des ThürOVG vom 16.11.1999 - 4 EO 919/96 weiter: "Eine Heilung von Bekanntmachungsfehlern nach § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürGKG kommt ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, so dass auch insoweit in einem Hauptsacheverfahren kein anderes Ergebnis zu erwarten ist. § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürGKG erfasst bereits seinem Wortlaut nach nur Rechtsfehler bei der Ausfertigung und kann auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese Vorschrift nach der Intention des Gesetzgebers auch eine Heilung von Bekanntmachungsfehlern bewirken sollte. Die Vorschrift wurde durch das 1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10.11.1995 (GVBl. S. 346) eingefügt. Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 03.05.1995, in dem dieses die Bescheide eines Zweckverbandes als rechtswidrig aufgehoben hatte, weil die Hauptsatzung des Zweckverbandes mangels wirksamer Ausfertigung des Satzungstextes nichtig sei. In der ersten Beratung über den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU (Landtagsdrucksache 2/614 vom 19.10.1995) am 26.10.1995 führte der Abgeordnete R. (SPD) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen aus, dass dessen Rechtsauffassung zur Ausfertigung von Zweckverbandssatzungen im Falle der Bestätigung durch das Berufungsgericht die Existenz einer Vielzahl von Verbänden in Frage stelle. Das Erfordernis einer Ausfertigung von Verbandssatzungen habe zum 01.07.1994 weder der VKO noch dem ThürGKG entnommen werden können. Diesen Zustand der Rechtsunsicherheit gelte es im Interesse der Konsolidierung kommunalen Aufgabenträger zu beseitigen. Das sei das Ansinnen dieser (Gesetzes) Änderung. Man wolle mit der vorliegenden Heilungsregelung in diesem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht etwa fehlende Beschlüsse oder Bekanntmachungen der Verbandssatzung heilen, sondern nur die nicht ordnungsgemäße Ausfertigung (vgl. Sitzungsprotokoll der 23. Sitzung des Thüringer Landtages vom 26.10.1995, S. 1587, 1588). Die Beschränkung auf eine Behebung etwaiger Ausfertigungsfehler war dann auch nur Gegenstand der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs (vgl. Sitzungsprotokoll der 24. Sitzung des Thüringer Landtages vom 27.10.1995), nachdem der Justiz- und Europaausschuss den Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 26.10.1995 beraten und die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen hatte." Die konstitutive Bekanntmachung der Verbandssatzung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das rechtliche Entstehen des Zweckverbandes schließt es nach alledem aus, dass ein zunächst nicht wirksam entstandener Zweckverband ohne erneute ordnungsgemäße Bekanntmachung dieser Verbandssatzung und ihrer Genehmigung allein durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer ursprünglich nichtigen Bekanntmachungsregelung der Aufsichtsbehörde nachträglich zum Entstehen gebracht wird. Der Beklagte ist nach alledem mit der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung im März 1995 nicht wirksam entstanden. Die Entstehung des Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt würde voraussetzen, dass einer späteren Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und ihrer Genehmigung konstitutive Wirkung zukäme. Dies erfordert, dass eine solche Bekanntmachung den Rechtsschein setzt, es handele sich um eine von den Mitgliedsgemeinden vereinbarte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Gründungssatzung i. S. d. § 17 ThürKGG (vgl. Blomenkamp in Driehaus, KAG, § 8, Rdnr. 1422). Eine nachträglich derart konstitutiv wirkende Bekanntmachung ist im Falle des Beklagten ersichtlich nicht erfolgt. Eine spätere Veröffentlichung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung wurde seitens des Beklagten nicht vorgetragen und ist den Akten nicht zu entnehmen. In der Folgezeit wurden nach Aktenlage lediglich Änderungssatzungen bekannt gemacht, die keine rechtsbegründende Wirkung entfalten. Soweit der Kläger im Verfahren 7 K 861/11 We eine Verbandssatzung des Beklagten in der 5. geänderten Fassung vorgelegt hat, handelt es sich um einen Ausdruck der auf der Internetseite des Beklagten eingestellten Verbandssatzung unter Einarbeitung der zwischenzeitlich erlassenen Änderungssatzungen, Stand August 2009. Nach dem Vorspann handelt es sich hierbei um eine Neufassung, "die aber noch durch den Verband zu beschließen ist". Die Rechtswirkung einer Gründungssatzung i. S. d. § 17 ThürKGG vermag somit diese "Neufassung" nicht ansatzweise zu entfalten. Der Beklagte ist mithin bislang nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden und war damit weder zum Erlass von Satzungen noch von Verwaltungsakten befugt. Der verfahrensgegenständliche Beitragsbescheid ist demzufolge bereits aus diesem Grunde rechtswidrig und war - wie tenoriert - aufzuheben. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte nicht zum Erlass von Satzungen befugt war, ist auch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der am 21.03.1995 mit Rückwirkung zum 01.01.1995 beschlossenen Entwässerungssatzung anhand der dem Gericht mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2012 zum Verfahren 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen nicht feststellbar. Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung hängt jedoch nicht nur von einer wirksamen Beitragssatzung, sondern auch von einer wirksamen Entwässerungssatzung ab, die als sog. Stammsatzung zum einen den Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für die Abgabenerhebung anordnet, zum anderen die Anschluss- und Benutzungsrechte festlegt, die eine vorteilsgerechte Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung erst auf Dauer rechtlich gewährleisten und auf die deshalb u. a. im Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS Bezug genommen wird (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 472/00). In dem von Beklagtenseite zum Verfahren 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Hefter "Entwässerungssatzung" befindet sich zwar eine Bekanntmachung im Wochenblatt für den Unstrut-Hainich-Kreis vom 03.04.1996, in der unter der Rubrik "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises" über mehrere nicht aufeinanderfolgende Seiten (Seite 2 und 6) der Text der Entwässerungssatzung abgedruckt ist. Dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Entwässerungssatzung dar. Gemäß § 22 Abs. 1 ThürKGG macht der Zweckverband seine Satzungen und Verordnungen in seinem Amtsblatt bekannt. Unterhält er kein eigenes Amtsblatt, so werden die Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt des Landkreises, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes über den Landkreis hinaus erstreckt, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht; in jedem Fall genügt die Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger. § 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG gilt entsprechend. Nach diesen Regelungen obliegt es zunächst der Entscheidung des Zweckverbandes, ob er ein eigenes Amtsblatt unterhält, um seine Satzungen darin bekannt zu machen. Ist dies nicht der Fall, so sind seine Satzungen auf Grund der genannten Bestimmungen im Amtsblatt des Landkreises (bzw. der Aufsichtsbehörde) bekannt zu machen oder - wenn auch dieser kein Amtsblatt unterhält - gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG i. V. m. §§ 5 Satz 2, 2 Abs. 2 ThürBekVO in der/den vom Landkreis bestimmten Zeitung/en. Ist in der Verbandssatzung eines Zweckverbandes keine Regelung über die Bekanntmachung von Satzungen des Zweckverbandes enthalten, unterhält dieser folglich kein eigenes Amtsblatt und die Bekanntmachung von Satzungen des Zweckverbandes richtet sich kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKGG (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 31.07.2007 - 4 EO 1119/03). Vorliegend sieht § 12 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 17.01.1995, in deren zeitlichen Anwendungsbereich die am 03.04.1996 veröffentlichte Entwässerungssatzung fiele, - die 1. Änderung der Verbandssatzung vom 18.06.1996 wurde erst am 03.07.1996 bekanntgemacht und trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (vgl. Bl. 20, 27 Hefter "Verbandssatzung") - vor, dass der Zweckverband seine Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt macht. Dies stellt eine deklaratorische Satzungsbestimmung dar, da inhaltlich lediglich die in § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. ThürKGG getroffene Anordnung wiedergegeben wurde. Zunächst ist nochmals - wie dargelegt - festzustellen, dass eine Bestimmung in der Verbandssatzung darüber, in welchem Publikationsorgan ein Zweckverband seine Satzungen bekannt macht, nach der Thüringer Rechtslage nicht geboten ist. Vielmehr ergibt sich in den Fällen, in denen ein Zweckverband in seiner Verbandssatzung keine eigene Regelung über die Bekanntmachung von Satzungen getroffen hat, direkt aus der landesgesetzlichen Bestimmung in § 22 ThürKGG, wo die Satzungen eines Zweckverbandes öffentlich bekannt gemacht werden. Vorliegend ist allerdings über die Regelungen der Aufsichtsbehörde eine wirksame Bekanntmachung der Entwässerungssatzung auf der Grundlage der dem Gericht seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht feststellbar. Wie oben dargelegt, ist die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 als unwirksam anzusehen. Soweit man der Auffassung der 6. Kammer im Urteil vom 28.06.2006 - 6 K 131/04 We - einmal folgend unterstellt, die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 habe wirksam rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, sah § 15 Nr. 1 eine Bekanntmachung von Satzungen in der "Thüringer Allgemeinen" und der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vor. In den vorgelegten Akten befindet sich jedoch keine Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Beklagten in diesen beiden Tageszeitungen, sondern nur eine Bekanntmachung der am 21.03.1995 beschlossenen Entwässerungssatzung im "Thüringer Wochenblatt" vom 03.04.1996 unter der Überschrift "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises." Eine wirksame Regelung der Aufsichtsbehörde in deren Hauptsatzung, die Bekanntmachungen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Beklagten in diesem Veröffentlichungsorgan vorsehen, ist jedoch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Zwar befindet sich im Hefter "Hauptsatzung" auf Bl. 15 die Kopie einer Veröffentlichung der, ausweislich des Vorspannes sowie eines handschriftlichen Zusatzes wohl am 08.03.1995 beschlossenen 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Landkreises Unstrut-Hainich, in der es heißt: "Artikel 1: Die Hauptsatzung des Landkreises Unstrut-Hainich vom 13.07.1994 wird wie folgt geändert: § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen im >> Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises > Thüringer Allgemeine > Mitteldeutschen Allgemeine << als im Kreisgebiet erscheinende Tageszeitungen. Auf eine derartige Veröffentlichung ist im Amtsblatt des Unstrut - Hainich - Kreises hinzuweisen." Diese Regelung wird den Anforderungen, wie sie § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO und § 5 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürBekVO an die Bestimmung "Form der Bekanntmachung" stellen, um dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot Rechnung zu tragen, nicht gerecht. § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürBekVO verlangt, dass in der Hauptsatzung die "Form der Bekanntmachung" bestimmt sein muss. Dies solle dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot Rechnung tragen, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass sich die Betroffenen vom Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Nur durch die Festlegung auf eine bestimmte Art und Weise der Bekanntmachung können die Normadressaten wissen, wo sie sich informieren müssen, um über das geltende Ortsrecht der Gemeinde stets aktuell informiert zu sein. Diesen Anforderungen trägt die vorstehende Regelung nicht im mindesten Rechnung. Zunächst bleibt vollkommen unklar, was unter dem äußerst weit gefassten Begriff "nicht ohne Nachteil für den Landkreis" überhaupt zu verstehen ist. Dieser Begriff ist ungleich umfassender und allgemeiner als der Begriff der gesetzlichen Fälle der Notbekanntmachung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO "Naturereignisse" oder "andere unabwendbare Ereignisse" und auch weiter gefasst als der Begriff "Eilfall", der nach der Rechtsprechung des ThürOVG wiederholt zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Bekanntmachungsregelung geführt hat (vgl. etwa ThürOVG, Urteil vom 28.09.2009 - 4 N 1569/04). Hinzu kommt noch ein rein subjektives Moment. Anders als bei den Begriffen "Naturereignisse" oder "andere unabwendbare Ereignisse", - Umstände die den Bürgern in der Regel bekannt sein werden - dürfte dem Normadressaten der Fall "nicht ohne Nachteil für den Landkreis" eher verborgen bzw. unklar bleiben. Darüber hinaus sieht Artikel 1 der 1. Änderungssatzung nur vor, dass auf die Notbekanntmachung in dem regulär erscheinenden Amtsblatt hinzuweisen ist. Demgegenüber schreibt § 1 Abs. 4 Satz 3 ThürBekVO vor, dass die ordnungsgemäße Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen ist. Nach alledem ist die in der "TA" veröffentlichte Bekanntmachungsregelung der 1. Änderungssatzung nichtig. Eine Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Beklagten musste damit weiterhin in der "TA" und "MDA" erfolgen, wie dies § 15 der Hauptsatzung vorsah, und durfte nicht, wie dies nach der 1. Änderungssatzung gewollt war, im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises erfolgen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die in der "TA" veröffentliche und - wie oben dargelegt - materiell nichtige Regelung über die Ersatzbekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises in der von Klägerseite erwähnten, in den vorgelegten Unterlagen der Beklagtenseite nicht enthaltenen, vom Gericht allerdings selbst recherchierten amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises vom 14.06.1995, Ausgabe Nr. 2 anders lautet. Danach erhält § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 13.07.1994 folgende Fassung: "Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises erfolgen im "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises ", in gleicher Weise vollzieht sich die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Rechtsverordnungen des Kreises. Kann diese Form der Bekanntmachung wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so erfolgt die Veröffentlichung in der "Thüringer Allgemeine" und in der "Mitteldeutsche Allgemeine" als im Kreisgebiet erscheinende Tageszeitungen. Nach dem Wegfall des Hindernisses ist die Satzung jedoch unverzüglich im "Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises" zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen." Diese Form der Bekanntmachung entspricht dem Wortlaut der im Amtsblatt vom 18.01.2003 rückwirkend zum 15.06.1995 in Kraft gesetzten 1. Änderungssatzung. Insoweit spricht alles dafür, dass auch die 1. Änderungssatzung an einem Ausfertigungs- sowie als materiell fehlerhaft erkanntem Mangel litt und deshalb - wie die Hauptsatzung selbst - rückwirkend erneut bekannt gemacht wurde. Ungeachtet der oben aufgezeigten grundsätzlichen Bedenken zur Zulässigkeit eines rückwirkenden Inkraftsetzens einer Hauptsatzung, hätte die 1. Änderungssatzung entsprechend der - unterstellt wirksamen - Bekanntmachungsregelung in § 15 der Hauptsatzung vom 13.07.1994 in der "TA" und "MDA" veröffentlicht werden müssen, was jedoch - wie aufgezeigt - nicht bzw. nicht wirksam geschehen ist. Dass der Beklagte seine Entwässerungssatzung zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal wirksam bekannt gemacht hätte, wurde von Beklagtenseite nicht vorgetragen. Der Beklagte selbst nimmt lediglich auf die Veröffentlichung der Entwässerungssatzung im "Wochenblatt für den Unstrut-Hainich-Kreis" vom 03.04.1996 Bezug. Eine spätere Veröffentlichung ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Zwar befindet sich im Hefter "Entwässerungssatzung" Bl. 26 eine Kopie der Niederschrift über den Sitzungstag der Verbandsversammlung des Beklagten vom 27.05.2003, ausweislich derer die Entwässerungssatzung neu beschlossen wurde. Auch wurde der Eingang der EWS bei der Aufsichtsbehörde ausweislich Bl. 30 dieses Hefters mit Schreiben des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.06.2003 bestätigt. Dass die Entwässerungssatzung aber nach Eingang der Bestätigung bei der Beklagten ordnungsgemäß, d. h. der einschlägigen Bekanntmachungsregelung und den Formanforderungen der ThürBekVO entsprechend, bekannt gemacht wurde, lässt sich den vorgelegten Akten allerdings nicht entnehmen. Trotz der wiederholt, insbesondere wegen Unvollständigkeit und unzureichend gefertigter Kopien zurückgereichter Satzungsunterlagen mangelt es vorliegend auch bei der dem Gericht nach diversen Nachbesserungen - und zwar bereits in dem bei Gericht anhängig gewesenen Verfahren gegen den Beklagten Az.: 7 K 1531/10 We - erneut zum Verfahren Az.: 7 K 861/11 We vorgelegten Unterlagen an jeglichem Veröffentlichungsnachweis in Bezug auf die am 27.05.2003 neu beschlossene Entwässerungssatzung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte bereits als nicht existent anzusehen ist, so dass er weder zum Erlass von Satzungen noch von Verwaltungsakten befugt war. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit bereits aus diesem Grund als rechtswidrig, so dass es auf die Frage der nach Aktenlage nicht wirksam bekanntgemachten Entwässerungssatzung sowie auf die von Klägerseite ansonsten geltend gemachten Mängel, insbesondere der Frage der ordnungsgemäßen Globalkalkulation und der Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes nicht mehr maßgeblich ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708, § 711 Nr. 11 ZPO. Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben. Welcher Maßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzusehen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt. Während zum Teil generalisierend darauf abgestellt wird, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern zur Erzielung annähernder,,Waffengleichheit" zwischen Bürger und Behörde im Regelfall zu bejahen sei, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren, ist nach der Rechtsprechung vor allem des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes die Notwendigkeit enger zu beurteilen und nur nach Lage der Dinge im konkreten Einzelfall anzuerkennen. Hier ist davon auszugehen, dass selbst nach der engen Betrachtungsweise die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren vorliegen. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung zumindest dann zu bejahen, wenn sich im konkreten Fall ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Maßgebend ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Partei. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann, wenn es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des ThürOVG (vgl. etwa Beschluss vom 9.1.2003 - 4 VO 24/02), der sich das Gericht anschließt, regelmäßig vor. In Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. So liegt der Fall auch hier. Im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen war es dem Kläger nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.031,98 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid setzte der Beklagte gegenüber der Klägerseite einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage für das in der Gemarkung O... gelegene Grundstück fest. Hiergegen legte die Klägerseite mit am 18.12.2007 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.04.2008 wurde der Widerspruch im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmung des § 7 BGS-EWS des Beklagten unwirksam sei. Der darin ausgewiesene Teilbeitragssatz für das Ortsnetz in Höhe von 0,95 € je m² gewichtete Grundstücksfläche und damit auch der darin ausgewiesene Gesamtbeitragssatz in Höhe von 1,65 € je m² gewichtete Grundstücksfläche verstoße gegen das in § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG geregelte Aufwandsüberschreitungsverbot bzw. Kostendeckungsgebot. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sei das kommunalabgabenrechtliche Kostendeckungsgebot bestimmt, nach dem Beiträge nur soweit erhoben werden können, soweit dies zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) erforderlich sei. Aus diesem Kostendeckungsgebot ergäbe sich wiederum das Aufwandsüberschreitungsverbot, nach dem in die Kalkulation von Beiträgen nur Aufwände einbezogen werden dürfen, die tatsächlich auch entstanden seien. Der Beklagte habe ausweislich seiner Globalberechnung vom Mai 2003 nicht seinen tatsächlichen Aufwand in Höhe von 750.000,00 DM für die Anschaffung des Schmutzwasserkanals in O... der Ermittlung der Beitragshöhe für das Ortsnetz im Verbandsgebiet zu Grunde gelegt, sondern sei von einem bei ihm nicht entstandenen Aufwand in Höhe von 1,725 Mio. DM für die Anschaffung des Schmutzwasserkanals in O... ausgegangen. Daraus habe der Beklagte in seiner Globalkalkulation 2003 für das Ortsnetz einen überhöhten Beitragssatz in Höhe von 0,95 € je m² gewichtete Grundstücksfläche errechnet. Darüber hinaus sei der Beitragsfestsetzungsbescheid auch formell rechtswidrig. Der Geschäftsführer, Herr D..., sei nicht für die Unterzeichnung der Beitragsbescheide zuständig. Er habe mit der Unterzeichnung der Beitragsfestsetzungsbescheide gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 lit. b) der Verbandssatzung des Beklagten i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG verstoßen. In § 8 Abs. 2 lit. b) der Verbandssatzung des Beklagten i.V.m. dem inhaltsgleichen § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sei bestimmt, dass nur der Verbandsvorsitzende den beklagten Abwasserzweckverband nach außen vertrete. Dabei sei anerkannt, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG nicht nur die Vertretungsmacht, den Beklagten rechtsgeschäftlich nach außen zu vertreten, sondern auch die Befugnis umfasse, den Beklagten bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben zu vertreten. Der Verbandsvorsitzende habe die gleiche Rechtsstellung wie der Bürgermeister einer Gemeinde inne und verfüge deshalb über die gleichen Befugnisse wie ein Bürgermeister einer Gemeinde. Eine entsprechende Befugnis des Geschäftsführers Herrn D... ergäbe sich hier auch nicht aus der Bestimmung des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ThürKO. In § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten sei bestimmt, dass der Beklagte seine Einrichtungen in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften verwaltet. In der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Verbandssatzung des Beklagten sei weiter bestimmt, dass die Aufgaben der Werkleitung durch den Geschäftsführer wahrgenommen werden. In sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKO sei der Geschäftsführer des Beklagten ermächtigt, den Beklagten bei seinen laufenden Geschäften zu vertreten. Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Weimar habe hierzu in seinem Beschluss vom 20.05.1998, 4 EO 736/95 aber zu Recht entschieden, dass der Werkleiter keine Befugnis habe einen Zweckverband bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften oder der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu vertreten. Die Beitragsfestsetzungsbescheide des Beklagten seien auch materiell rechtswidrig. Sie verstießen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, nachdem die Gemeinde O... bereits in den Jahren 1993/1994 Beiträge für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in ihrem Gemeindegebiet erhoben habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.08.2011, bei Gericht am 23.08.2011 eingegangen, hat die Klägerseite Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung wird zunächst das bereits im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 28.04.2008 Vorgetragene wiederholt. Im Weiteren wird vertiefend dargelegt, weshalb nach Ansicht der Klägerseite auch nach den überarbeiteten Globalberechnungen des Beklagten von 2008 und 2012 ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot vorliege. Mit Schriftsatz vom 09.01.2013 führt die Klägerseite im Einzelnen aus, dass der Festsetzungsbescheid auch schon deshalb rechtwidrig sei, weil der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht wirksam entstanden sei. Dies folge aus der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit. Darin sei bestimmt, dass ein Zweckverband am Tag nach der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung und deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde entsteht. Dabei müsse die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen den zwingenden einfachgesetzlichen Rechtsnormen oder sonst rechtsstaatlichen Anforderungen an die Publizität von Rechtsnormen entsprechen. Dies setze voraus, dass seit dem Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung am 01.07.1994 deren Bestimmungen zu beachten seien. Danach sei nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ThürKO in der Hauptsatzung des Landkreises zu regeln, in welchem Publikationsorgan die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen zu erfolgen habe. Eine wirksame Verbandsgründung setze davon ausgehend neben der Bekanntmachung der Verbandssatzung und deren aufsichtsbehördlicher Genehmigung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde des Landkreises zunächst voraus, dass zu diesem Zeitpunkt der Landkreis über eine wirksame Hauptsatzung verfüge, in der eine wirksame Bekanntmachungsregelung bestimme, in welchem Publikationsorgan Satzungen bekanntzumachen seien, damit sich der von der Satzung betroffene Personenkreis Kenntnis über den Inhalt des ihn betreffenden Satzungsrechts in zumutbarer Weise verschaffen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten vom 17.01./10.02.1995 geltende erste Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 sei nichtig. Dies folge aus der Bestimmung des § 100 Abs. 1 Satz 1 ThürKO. Danach seien Satzungen auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Eine fehlende Ausfertigung der Hauptsatzung durch den Landrat führe zur Nichtigkeit der Hauptsatzung des Landkreises. So liege es hier. Die vom Beklagten vorgelegte Kopie der vom Kreistag beschlossenen Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 enthalte nicht die für die Wirksamkeit der Hauptsatzung zwingend erforderliche Ausfertigung durch den Landrat, so dass die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 bereits aus diesem Grund nichtig sei. Abgesehen davon stimme die Kopie der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 inhaltlich nicht mit der in der "Thüringer Allgemeinen" vom 20.07.1994 und der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vom 20.07.1994 öffentlich bekanntgemachten Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 überein. Die Bestimmungen über die Bekanntmachungen seien in der Kopie der Hauptsatzung vom 13.07.1994 in § 16 der Hauptsatzung geregelt. Demgegenüber befänden sich die entsprechenden Regelungen über die Bekanntmachungen in der öffentlich bekanntgemachten Fassung der Hauptsatzung in § 15 der Hauptsatzung. Die fehlende inhaltliche Übereinstimmung der vom Kreistag beschlossenen und der öffentlich bekanntgemachten Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 spreche auch gegen eine Ausfertigung der Hauptsatzung. Die Nichtigkeit der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 habe zur Folge, dass auch die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "Vogtei" vom 17.01./10.02.1995 nicht wirksam bekanntgemacht worden sei. Etwas anderes gelte auch nicht deshalb, weil die Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 und die 1. bis 3. Änderungssatzung zu dieser Hauptsatzung am 18.01.2003 im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises rückwirkend zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung der jeweiligen Satzung erlassen worden seien. Anerkannt sei in der Rechtsprechung insoweit, dass ein nachträglicher rückwirkender Erlass einer Hauptsatzung bzw. einer Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung unzulässig sei. Demgegenüber vertrete das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 30.06.1975, Az.: II A 1105/73 und dieser Auffassung folgend die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar, in ihrem Urteil vom 28.06.2006, Az.: 6 K 131/04 We die nicht richtige Auffassung, dass ein nachträglicher rückwirkender Erlass einer Hauptsatzung bzw. einer Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung zulässig sei, soweit die Bekanntmachungsregelung der nachträglich rückwirkend erlassenen Hauptsatzung mit der früheren Bekanntmachungsregelung der nichtigen Hauptsatzung übereinstimme und die nichtige Hauptsatzung lediglich aus formellen Gründen nicht in Kraft getreten sei. In diesen Fällen sei der nachträgliche rückwirkende Erlass der Hauptsatzung bzw. der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung ausnahmsweise deswegen zulässig, weil der Normadressat unabhängig von der Wirksamkeit der Hauptsatzung allein der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung habe entnehmen können, in welchem Publikationsorgan die Bekanntmachungen von Satzungen erfolgen sollten. Durch den nachträglichen rückwirkenden Erlass der Hauptsatzung bzw. der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung, die inhaltsgleich mit der Bekanntmachungsregelung der unwirksamen Hauptsatzung sei, sei für den Normadressaten lediglich die tatsächliche Situation nachgezeichnet worden. Dem könne nicht gefolgt werden. Gerade weil dem kommunalen Satzungsgeber durch die Rechtsordnung die Befugnis zum Erlass von Satzungen anvertraut worden sei, um insbesondere ortsspezifische Gegebenheiten berücksichtigen zu können, um dadurch aber auch die vom Gesetz zugelassenen Eingriffsmöglichkeiten in Rechte von Betroffenen zu regeln, sei das Handeln des Satzungsgebers einer besonderen Formstrenge unterworfen. Diese Formstrenge treffe nicht nur auf das Satzungsverfahren, sondern auch auf diejenigen Gegenstände zu, die in einer kommunalen Hauptsatzung zu regeln seien. Eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Hauptsatzung sei ein unabweisbares Erfordernis kommunaler Selbstverwaltung. Dies betreffe vor allem Bekanntmachungsregelungen. Auch die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung sei elementares Gebot des Rechtsstaats und nicht etwa eine reine Formalie, über die hinweggesehen werden könnte. Vielmehr handele es sich um ein Verfahrenserfordernis von erheblicher Tragweite, das durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sei. Aus diesem Grund sei auch eine nachträgliche wirksame Bekanntmachung einer Hauptsatzung bzw. einer Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung, auch wenn sie inhaltlich mit der ursprünglich nichtigen Hauptsatzung übereinstimme, unzulässig. Ungeachtet dessen wäre ein nachträglicher rückwirkender Erlass der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 und der 1. bis 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises auch unter Anwendung der Entscheidungsgründe des Urteils der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28.06.2006 nicht zulässig. Es läge hier ein von dem von der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar entschiedenen Fall abweichender Sonderfall vor, so dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Im Gegensatz zu dem von der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts entschiedenen Fall hätten die Betroffenen hier subjektiv keine Möglichkeit gehabt, sich über das sie betreffende Satzungsrecht inhaltlich richtig zu informieren, weil ein Wechsel des Bekanntmachungsorgans nicht in dem Organ öffentlich bekannt gemacht worden sei, das nach der, wenn auch nichtigen Hauptsatzung, bestimmt worden war. In der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 sei als Bekanntmachungsorgan die "Thüringer Allgemeine" und die "Mitteldeutsche Allgemeine" angegeben. In der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises sei dagegen das Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises als Bekanntmachungsorgan benannt worden. Die Änderung des Bekanntmachungsorgans in der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung sei aber nicht in der zu dieser Zeit in der nichtigen Hauptsatzung als Bekanntmachungsorgan bestimmten "Thüringer Allgemeinen" und "Mitteldeutschen Allgemeinen" bekanntgemacht worden, sondern im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises vom 14.06.1995, Ausgabe Nr. 2. Dem Betroffenen sei danach ausgehend von der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 lediglich die "Thüringer Allgemeine" und "Mitteldeutsche Allgemeine" als Bekanntmachungsorgan bekannt. An der Änderung des Bekanntmachungsorgans, die nicht in der "Thüringer Allgemeinen" und "Mitteldeutschen Allgemeinen" bekanntgemacht worden sei, sei der Betroffene damit vorbeigeführt worden, sodass er sich durch die Änderung des Bekanntmachungsorgans nicht mehr in verlässlicher und zumutbarer Weise Kenntnis über das ihn betreffende Satzungsrecht habe verschaffen können. Derjenige Betroffene, der sich aus der nichtigen Hauptsatzung informiert habe und sich in der "Thüringer Allgemeinen" und "Mitteldeutschen Allgemeinen" habe informieren wollen, sei an der nachträglichen rückwirkenden Bekanntmachung im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises vom 18.01.2003 vorbeigeführt worden. Derjenige, der zufällig auf die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises im Amtsblatt des Unstrut-Hainich-Kreises gestoßen sei und sich darin habe informieren wollen, sei an der in der "Thüringer Allgemeinen" und "Mitteldeutschen Allgemeinen" bekanntgemachten Verbandssatzung des Beklagten vorbeigeführt worden. Schließlich verstoße die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten in der "Thüringer Allgemeinen" vom 02.03.1995 gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO. Darin sei gefordert, dass der für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Teil der Zeitung durch eine Überschrift erkennen lasse, dass dort öffentliche Bekanntmachungen erfolgen. Dieser Teil der Zeitung müsse deutlich herausgehoben und von den anderen Teilen der Zeitung klar abgegrenzt sein. Daran bestünden jedenfalls bei der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten in der "Thüringer Allgemeinen Zeitung" vom 02.03.1995 erhebliche Zweifel. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes "Vogtei" in der "Thüringer Allgemeinen" vom 02.03.1995 sei unter der Rubrik "Anzeigen für Mühlhausen" abgedruckt. Schon nach der Überschrift der Rubrik "Anzeigen für Mühlhausen" sei nicht zu erwarten, dass darin amtliche Bekanntmachungen erfolgen. Die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten befinde sich darüber hinaus neben einer Vielzahl von Werbeanzeigen und einer weiteren Bekanntmachung eines anderen Zweckverbandes. Nach alledem habe die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten unabhängig von einer nichtigen Hauptsatzung bzw. Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises vom 13.07.1994 nicht zu dessen Entstehung geführt. Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, er sei nach der Bekanntmachung seiner Verbandssatzung in der Zeitung "Thüringer Allgemeine" vom 02.03.1995 und der Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" vom 03.03.1995 am 04.03.1995 wirksam entstanden, weil der Unstrut-Hainich-Kreis seine Bekanntmachungen in einer ständigen Übung seiner Bekanntmachungspraxis vorgenommen habe, nach der sämtliche Bekanntmachungen in der Zeitung "Thüringer Allgemeine" und der Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" erfolgt wären, sei das nicht richtig. Eine von dem vom Beklagten angeführte angebliche ständige Übung einer Bekanntmachungspraxis sei im vorliegenden Fall von vornherein ohne jeden rechtlichen Belang. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts komme eine ständige Übung einer Bekanntmachungspraxis nur für die Zeit vor dem Inkrafttreten der ThürKO am 01.07.1994 in Betracht. Der Unstrut-Hainich-Kreis sei aber nach § 34 ThürNGG mit dem Inkrafttreten des ThürNGG am 01.07.1994 erstmals gebildet worden und habe deshalb seine Hauptsatzung überhaupt erst am 13.07.1994 erstmals beschlossen und am 20.07.1994, also nach dem Inkrafttreten der ThürKO, veröffentlicht. Genauso fehle es an der weiteren Voraussetzung dieser Rechtsprechung, nach der eine rechtlich beachtliche ständige Übung einer Bekanntmachungspraxis voraussetze, dass ein Landkreis kommunale Satzungen über einen längeren Zeitraum wiederholt in ein- und demselben Bekanntmachungsorgan bekanntgemacht habe. Auch dies scheide von vornherein aus. Wenn der Unstrut-Hainich-Kreis erst am 01.07.1994 gebildet worden sei, könne er in dem Zeitraum bis zur Bekanntmachung seiner hier maßgeblichen Hauptsatzung vom 13.07.1994 in der Zeitung "Thüringer Allgemeine" und der Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" vom 20.07.1994 keine solche rechtsbeachtliche ständige Bekanntmachungspraxis entfaltet haben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung / Erweiterung der Entwässerungsanlage, Festsetzungsbescheid - Bescheidnummer ... vom 23.11.2007 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Bei der Überprüfung der Globalberechnung komme es nicht darauf an, ob die Kalkulation vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung oder der Beitragsbescheide vorgelegen habe. Maßgeblich sei lediglich, dass die in der Satzung vorgesehenen Beitragssätze jedenfalls "im Ergebnis" nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstießen. Die Verwaltungsgerichte seien auf eine reine Ergebniskontrolle beschränkt. Nicht die dem Satzungsgeber zustehende Ermessensentscheidung sei zu kontrollieren; es gehe lediglich um die Frage, ob eine Satzungsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Aus diesem Grunde könnten Fehler im Rechenwerk, die sich nicht auf das Ergebnis erheblich auswirkten, durch eine im Verfahren nachgeschobene Neuberechnung behoben werden. Nach dem Ergebnis der überarbeiteten Globalkalkulation mit Stand 19.01.2012 wären nachfolgende Beitragssätze zulässig: 1. für die Kläranlage: 0,80 € pro m² 2. für das innerörtliche Kanalnetz: 1,06 € pro m² 3. für die überörtlichen Sammler: 0,63 € pro m² Der Vergleich mit den tatsächlich festgesetzten Beiträgen zeige, dass der Beklagte in seiner Beitragssatzung die maximal zulässigen Teilbeitragssätze bei weitem nicht ausgeschöpft habe. Die Kalkulation des beitragsfähigen Aufwandes habe der Beklagte äußerst zurückhaltend vorgenommen. Er habe im Zweifel eher weniger Kosten eingestellt, als es ihm gestattet gewesen wäre. Auf diese Weise habe der Beklagte von vornherein ausschließen können, dass die Beitragszahler mit überhöhten Abgaben belastet würden. Es liege auch keine Doppelbelastung vor. Der Beklagte erhebe erstmalig einen Herstellungsbeitrag für die Schaffung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Diese Einrichtung sei nicht identisch mit derjenigen der vormals zuständigen Gemeinde O... Dies ergebe sich schon aus dem völlig unterschiedlichen räumlichen Wirkungsbereich. Darüber hinaus habe die Gemeinde O... nicht über eine eigene vollbiologische Kläranlage verfügt. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung beziehe sich auf den konkret handelnden Aufgabenträger und auf dessen öffentliche Einrichtung. Bereits in einem Beschluss Az.: 4 EO 101/07 habe das ThürOVG entschieden, dass der Umstand, dass ein früherer zuständiger Aufgabenträger eine Abwasserbeseitigungseinrichtung betrieben und zu deren Finanzierung Abwasserbeiträge erhoben habe, einen nunmehr zuständig gewordenen neuen Aufgabenträger nicht daran hindere, für seine öffentliche Einrichtung und nach seiner maßgeblichen Beitragssatzung von allen Grundstücken im Verbandsgebiet Gebühren und / oder Beiträge zu erheben, auch wenn bestimmte Teile dieser Einrichtung bereits zuvor über Herstellungsbeiträge finanziert worden seien. Nach dem Trägerwechsel sei der neue Aufgabenträger und Satzungsgeber auch nicht dazu verpflichtet, unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer festzulegen. Der Beklagte habe die Gemeinde O... mehrfach dazu aufgefordert, die von ihr vor dem Trägerwechsel erhobenen und bislang nicht verbrauchten Beiträge an die Grundstückseigentümer zurückzuzahlen. Der Beklagte habe weiterhin angeboten, dass er zu einer Refinanzierung der von der Gemeinde O... übernommenen Entwässerungsanlagen bereit sei. Der Umstand, dass die Gemeinde O... diesbezüglich alle Verhandlungen mit dem Beklagten abgebrochen habe, könne nicht dazu führen, dass der Beklagte verpflichtet wäre, auf die Veranlagung der angeschlossenen Grundstücke in O... zu verzichten. Vielmehr bleibe der Beklagte zur Beitragserhebung berechtigt und verpflichtet. Der Beitragsbescheid sei entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht formell rechtswidrig. Der Beitragsbescheid sei durch Herrn ... D... unterzeichnet. Dieser sei nicht bloß Werkleiter des Eigenbetriebes des Beklagten, sondern gleichzeitig auch der Leiter der Geschäftsstelle (§ 35 Abs. 2 ThürKGG). Nicht in seiner Eigenschaft als Werkleiter eines Eigenbetriebs, sondern in seiner Eigenschaft als Bediensteter des Zweckverbandes habe Herr D... den angefochtenen Festsetzungsbescheid erlassen. Der Beklagte habe folglich nicht durch einen Eigenbetrieb gehandelt, sondern durch eigene Mitarbeiter, d. h. hier durch einen eigenen Angestellten, den Geschäftsleiter des Zweckverbandes. Folglich liege kein Fall der unzulässigen Fremdorganschaft vor. Zur Frage der Wirksamkeit der Verbandsgründung trägt der Beklagte im Wesentlichen folgendes vor: Die Rüge des Klägervertreters, dass die vom Kreistag beschlossene Fassung der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises aus dem Jahr 1994 und die veröffentlichte Fassung nicht übereinstimmten, erscheine zutreffend. Um diesen Mangel zu heilen, habe der Kreistag am 11.12.2002 die ursprüngliche Hauptsatzung vom 13.07.1994 erneut beschlossen und sie in seinem Amtsblatt vom 18.01.2003 rückwirkend zum 13.07.1994 bekannt gemacht. Offen bleiben könne daher die Frage, ob die Hauptsatzung ihrerseits wirksam bekannt gemacht worden sei und ob es für die Wirksamkeit dieser Bekanntmachung der Hauptsatzung vom 13.07.1994 auf das zuvor geltende Recht der drei Altkreise Mühlhausen, Bad Langensalza und Sondershausen ankomme oder ob die Hauptsatzung vom 13.07.1994 nach derjenigen Bekanntmachungsvorschrift habe veröffentlicht werden müssen, die sie selbst vorsah. Der Unstrut-Hainich-Kreis habe am 18.01.2003 in seinem Amtsblatt eine Hauptsatzung bekannt gemacht, die rückwirkend zum 21.07.1994 in Kraft gesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht Weimar halte in einem Urteil vom 28.06.2006 - (6 K 131/04 We) - diese Rückwirkung für wirksam. Somit seien im Jahr 1995 die "Thüringer Allgemeine" und die "Mitteldeutsche Allgemeine" wirksam als Bekanntmachungsorgan bestimmt worden. Die rückwirkende Bekanntmachung habe die tatsächlich praktizierte Situation lediglich nachzeichnen sollen, ohne hiervon Abweichungen zu bestimmen. Es komme also nicht auf die Frage an, ob es rechtlich zulässig wäre, in einer rückwirkend in Kraft gesetzten Hauptsatzung eine Veränderung der Rechtslage festzulegen. Entscheidend sei vielmehr, dass im vorliegenden Fall der Unstrut-Hainich-Kreis gerade keine Veränderung habe herbeiführen wollen, sondern lediglich eine Bestätigung der "gelebten Praxis". Wenn es sich nach alledem um eine zulässige Rückwirkung der Hauptsatzung vom 11.12.2002 handele, dann sei die Rechtslage so zu bewerten, als habe diese Satzung bereits im Februar 1995 vorgelegen. Es sei rechtlich nicht vorstellbar, die Rückwirkung als zulässig anzusehen, jedoch gleichzeitig für die Bewertung der Verbandsgründung im Februar 1995 abweichende Maßstäbe anzulegen. Vielmehr müsse rechtlich fingiert werden, dass bereits im Februar 1995 eine Rechtslage bestanden habe, wie sie in der Hauptsatzung vom 11.12.2002 zum Ausdruck komme. Gemessen an diesen Maßstäben sei die Bekanntmachung der Verbandssatzung des Beklagten und deren Genehmigung rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte zumindest im Außenverhältnis zu den Grundstückseigentümern wirksam als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als Hoheitsträger entstanden sei. Nur der Vollständigkeit halber sei zur Satzungslage der 3 Altkreise auf folgendes hingewiesen: Nicht maßgeblich für die Frage nach der Wirksamkeit der Bekanntmachungsregelung in der Hauptsatzung des Unstrut-Hainich-Kreises sei das zuvor geltende Recht im Altkreis Mühlhausen. Zumindest hätte dies nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Denn bereits die vom Kreistag des Altkreises Mühlhausen in seiner Sitzung am 15.05.1992 beschlossene, der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigte und durch den Landrat ausgefertigte Hauptsatzung habe eine Bekanntmachung in der "Thüringer Allgemeinen" und in der "Mitteldeutschen Allgemeinen" vorgesehen. Diese Hauptsatzung sei in beiden genannten Publikationsorganen am 15.08.1992 abgedruckt worden. Der Altkreis Bad Langensalza habe - wie das ThürOVG in seinem Urteil v. 31.08.2011 - 4 KO 466/08 - festgestellt habe - vor dem 01.07.1994 nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt. Zwar habe der Landkreis Bad Langensalza am 10.07.1990 eine Hauptsatzung beschlossen gehabt, nach deren § 6 die Bekanntmachung von Satzungen in der "Thüringer Allgemeinen" erfolgen solle. Diese Hauptsatzung sei jedoch ihrerseits nicht nach außen bekannt gemacht und daher nicht wirksam gewesen. Es komme deshalb darauf an, ob ein bestimmtes Bekanntmachungsorgan durch ständige Übung festgelegt worden sei. Eine solche "ständige Übung" lasse sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit feststellen. Zwar sei häufig die Zeitung "Mitteldeutsche Allgemeine" benutzt worden. Dies sei jedoch nicht das einzige Bekanntmachungsorgan gewesen. Insoweit sei die Verwaltungspraxis durchaus schwankend gewesen. Der Landkreis Sondershausen habe von 1990 bis zum 30.06.1994 existiert. Für den gesamten Zeitraum habe der Kyffhäuserkreis kein einziges ausgefertigtes Exemplar auffinden können. Nach Mitteilung der Kommunalaufsichtsbehörde seien nur "Arbeitsexemplare" einer vorläufigen Hauptsatzung 1990, der Hauptsatzung 1990 und einer "dritten Änderung zur Hauptsatzung" auffindbar. Zu keiner Zeit habe der Landkreis Sondershausen ein eigenes Amtsblatt unterhalten. Seine Bekanntmachungen seien vielmehr "in anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerken" erschienen. Bei diesem Druckwerk habe es sich anfänglich um das wöchentlich erscheinende Druckwerk "Kyffhäuser Echo", nachfolgend um den "Allgemeinen Anzeiger" gehandelt. Gerade weil der Altkreis Sondershausen nicht über eine wirksame Bekanntmachungsregelung verfügt habe, habe der zum 01.07.1994 gegründete Unstrut-Hainich-Kreis nach den von ihm selbst festgelegten Bekanntmachungsregelungen seine Hauptsatzung veröffentlichen dürfen. Im übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass seine Entwässerungssatzung erstmalig im "Wochenblatt" für den Unstrut-Hainich-Kreis" vom 03.04.1996 ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage, welche Auswirkungen die Rückwirkung einer Hauptsatzung der Aufsichtsbehörde auf die Wirksamkeit der Gründung eines Zweckverbandes habe, bislang durch das ThürOVG noch nicht geklärt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die hierzu vorgelegte Behördenakte sowie die zum Verfahren 7 K 861/11 We vorgelegten und zu diesem Verfahren beigezogenen Satzungsunterlagen (5 Hefter), die sämtlich Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.