Beschluss
6 E 3306/25 We
VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2025:0922.6E3306.25WE.00
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Leitsätze
1. Das Gericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) von Amts wegen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen.(Rn.25)
2. Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag nach Durchführung eines weiteren Verfahrens als offensichtlich unbegründet ab, obwohl die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht vorlagen und der Asylfolgeantrag als unzulässig hätte abgelehnt werden müssen, begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.34)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juli 2025 (Az. 6 K 3305/25 We) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2025 (Gesch.-Z.: 10569928 - 438) wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) von Amts wegen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen.(Rn.25) 2. Lehnt das Bundesamt einen Asylfolgeantrag nach Durchführung eines weiteren Verfahrens als offensichtlich unbegründet ab, obwohl die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht vorlagen und der Asylfolgeantrag als unzulässig hätte abgelehnt werden müssen, begründet dies ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.34) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Juli 2025 (Az. 6 K 3305/25 We) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2025 (Gesch.-Z.: 10569928 - 438) wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge konfessionsloser irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 20. November 2018 wurde ihm in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt. Er reiste am 9. Februar 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. März 2020 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 19. März 2020 (Gesch.-Z.: 8070758 - 438) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziffer 3), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufentG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). Zur Begründung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig führte das Bundesamt an, dass dem Antragsteller bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hin hob das Verwaltungsgericht Weimar den Bescheid vom 19. März 2020 mit Ausnahme von dessen Ziffer 3 Satz 4 („Der Antragsteller darf nicht in den Irak abgeschoben werden.“) bei Klageabweisung im Übrigen durch Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2021 (Az. 7 K 758/20 We) auf, da dem Antragsteller im Fall einer Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta der EU drohe. Das Bundesamt beraumte daraufhin für den 22. März 2023 einen Anhörungstermin an und stellte die Ladung dem Bevollmächtigten des Antragstellers per Einschreiben zu. Nachdem der Antragsteller zum Anhörungstermin unentschuldigt nicht erschienen war, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 12. April 2023 (Gesch.-Z.: 8070758 - 438) ein. Der Einstellungsbescheid wurde am 14. April 2023 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 16. April 2024 – beim Bundesamt eingegangen am 17. April 2024 – ersuchte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Bundesamt um „Terminbestimmung zur persönlichen Antragsstellung, Asylfolgeantrag § 71 AsylVfG“ und trug vor, das Versäumnis des Anhörungstermins am 22. März 2023 ginge nicht zu Lasten des Antragstellers, da dieser weder die postalisch durch seinen Bevollmächtigten übermittelte Ladung noch dessen auf den Anhörungstermin bezogene Nachricht über den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp erhalten habe. Am 3. Mai 2024 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen förmlichen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. In der schriftlichen Antragsbegründung und der persönlichen Anhörung am 27. August 2024 gab der Antragsteller an, er befürchte aufgrund seiner Flucht aus einem irakischen Gefängnis im Fall der Rückkehr in den Irak eine Verfolgung durch das irakische Militär, sei aufgrund seiner turkmenischen Volkszugehörigkeit im Irak diskriminiert worden und befürchte weiterhin aufgrund der nach seiner Ausreise erfolgten Abkehr vom Glauben getötet zu werden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 – zugestellt am 21. Juli 2025 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Weiterhin stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in den Irak bzw. in einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Es liege ein Folgeantrag vor und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien erfüllt. Es lägen neue Elemente oder Erkenntnisse vor, weil im Erstverfahren des Antragstellers keine Anhörung zu den Asylgründen erfolgt sei. Diese könnten bei objektiver Beurteilung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen. Auch die Voraussetzung, dass der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, sei erfüllt. Zur Begründung der Ablehnung des Asylantrags führte das Bundesamt an, eine dem Antragsteller drohende Verfolgung im Heimatland durch das irakische Militär aufgrund der angegebenen Flucht aus dem Gefängnis oder der turkmenischen Volkszugehörigkeit des Antragstellers oder aufgrund der vorgetragenen Konfessionslosigkeit sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Da ein Folgeantrag vorliege und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt worden sei, sei der Antrag gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Bundesamtes am 24. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben (Az. 6 K 3305/25 We) und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz trägt er vor, die Sicherheitslage im Irak werde nach der eigenen Einschätzung der Bundesregierung in deren Reise- und Sicherheitshinweisen aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und dem Iran als besorgniserregend eingeschätzt. Der Antragsteller gehöre zu einer vulnerablen Personengruppe, sodass eine Abschiebung zu nicht wieder gut zu machenden Schäden führen würde. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 S. 2 AsylG zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. II. 1. Die Entscheidung kann entgegen der Regelung des § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Kammer ergehen, da sich die zuständige Berichterstatterin zum Zeitpunkt der Entscheidung in den ersten sechs Monaten ihrer Probezeit befindet. § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter entscheidet. Gemäß § 76 Abs. 5 AsylG darf ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. Dieser Regelung ist der Vorrang einzuräumen, so dass die Entscheidungskompetenz an die Kammer zurückfällt (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 19. Juni 2024, 6 E 53/24; ebenso: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 6 Rn. 14; Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 6 Rn. 13; ebenso für § 76 Abs. 5 AsylG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011, A 9 S 2774/10, juris Rn. 3 ff.). 2. Der gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (nur) in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids auszulegende Antrag des Antragstellers ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag wurde innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. 3. Der Antrag ist auch begründet, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsandrohung bestehen. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche. Im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet, darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Das Gericht hat demnach im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG bestehen, insbesondere ob erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Bejahung einer der Tatbestände der offensichtlichen Unbegründetheit des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AsylG, die Ablehnung des Asylantrags und des Antrags auf subsidiären Schutz als unbegründet und die Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungshindernissen einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und der weitreichenden Folgen einer Ablehnung des Eilantrags – namentlich der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unter Ausschluss der Möglichkeit weiterer gerichtlicher Nachprüfung – verstärkt. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 17, 21 in Bezug auf § 30 AsylG a.F.). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, haben dabei gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist dem hiesigen Eilantrag des Antragstellers zu entsprechen, da ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG bestehen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Zwar wurde der Asylantrag des Antragstellers hier zurecht als Folgeantrag behandelt. Allerdings wäre dieser als unzulässig abzulehnen gewesen, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. a. Der streitgegenständliche Asylantrag ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AsylG als Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist ein nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestelltes Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein neuer Asylantrag als Folgeantrag zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Einstellungsentscheidung zu laufen (vgl. VG München, Beschluss vom 23. August 2021 – M 1 E 21.30861 –, juris Rn. 18). Das Erstverfahren des Antragstellers wurde vorliegend gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG mangels Erscheinens des Antragstellers zum Anhörungstermin eingestellt. Der Einstellungsbescheid vom 12. April 2023 wurde ausweislich der Verwaltungsakten des Bundesamtes am 14. April 2023 als Einschreiben zur Post gegeben und damit förmlich gemäß § 4 VwZG zugestellt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG a.F. gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Anhaltspunkte für einen späteren oder nicht erfolgten Zugang ergeben sich vorliegend nicht. Somit gilt der Einstellungsbescheid am 17. April 2023 als zugestellt. Der Antragsteller hat einen neuen, förmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG am 3. Mai 2024, mithin mehr als ein Jahr nach der Zustellung gestellt, sodass die Neun-Monats-Frist des § 33 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AsylG überschritten ist. b. Das Gericht hegt ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. aa. Das Gericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG von Amts wegen – auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zu prüfen. In Ansehung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG muss das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 17, 21 in Bezug auf § 30 AsylG a.F.). Dies schließt auch die Frage ein, ob das Bundesamt zurecht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat, da die positive Entscheidung im Hinblick auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall eines unbegründeten Asylantrags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG zwingend zur Folge hat, dass dieser als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Hierfür spricht außerdem, dass das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 1 AsylG in dem bei dem erkennenden Gericht ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren zwingend zu prüfen ist. Der Prüfung der (Un-)Zulässigkeitsgründe des Asylantrags im gerichtlichen Hauptsacheverfahren steht dabei nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers in der Sache beschieden hat. Ein Verwaltungsgericht darf im Gegenteil auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe vorliegt. Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, BVerwGE 164, 179-203, juris Rn. 40; Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 13; VG Kassel, Urteil vom 14. August 2024 – 7 K 1101/24.KS.A –, juris Rn. 19; Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Aufl. 2025, § 9 Rn. 131 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 8 C 5/20 –, BVerwGE 173, 101-108, juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund teilt das erkennende Gericht nicht die Auffassung, eine gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylG könne dahinstehen, da sich die Annahme des Bundesamtes lediglich zugunsten des Antragstellers auswirke (so aber VG Augsburg, Beschluss vom 13. Juni 2024 – Au 9 K 24.30493 –, juris Rn. 39). Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Prüfung in asylrechtlichen Eilverfahren auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beschränkt ist und die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Übrigen grundsätzlich außer Acht lässt. Anknüpfungspunkt der fachgerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss demnach die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, ohne dass deshalb der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166-240, juris Rn. 93, 98). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens aufgrund der Rechtswidrigkeit der diesem zugrundeliegenden Maßnahme völlig unberücksichtigt bleiben können. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass an dem Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Schließlich ist der in § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG enthaltene Zusatz „die Prüfung obliegt dem Bundesamt“ nicht so zu verstehen, dass er eine gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG ausschließen soll. Die Bedeutung dieses Halbsatzes erschließt sich vielmehr vor dem Hintergrund der früheren Kompetenzverteilung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt im Fall von Folgeanträgen. Während früher die Ausländerbehörde nach den geltenden Vorgaben die Beachtlichkeit des Folgeantrags in einer Art Vorprüfung geprüft hat, oblag dem Bundesamt anschließend die endgültige Beurteilung der Beachtlichkeit und insbesondere die Sachprüfung (vgl. Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 18). In Abgrenzung dazu ist heute das gesamte Folgeantragsverfahren beim Bundesamt konzentriert, was § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG herausstellt. bb. Das Gericht sieht – anders als das Bundesamt – die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der erstmalig erfolgten Anhörung zu seinen Asylgründen am 27. August 2024 neue Elemente und Erkenntnisse vorgebracht, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Allerdings war der Antragsteller nicht ohne eigenes Verschulden außerstande, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antragsteller hat zwei gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten, eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Erstverfahrens zu erreichen, verstreichen lassen. Gründe, aus denen die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei oder die ein Verschulden des Antragstellers ausschließen, wurden nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zunächst die in § 33 Abs. 2 Satz 2, 3 AsylG vorgesehene Möglichkeit einer Fortführung des Erstverfahrens nicht genutzt. Nach diesen Vorschriften ist das nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestellte Asylverfahren fortzuführen, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsentscheidung den Nachweis führt, dass sein Versäumnis des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 16. April 2024 gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht, dass die Säumnis des Antragstellers im Anhörungstermin nicht durch den Antragsteller verschuldet gewesen sei. Dies erfolgte jedoch erst knapp ein Jahr nachdem der Einstellungsbescheid am 17. April 2023 als zugestellt galt (vgl. oben unter II. 3. a.). Die von § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG vorgesehene Monatsfrist war somit nicht gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass das fruchtlose Verstreichen der Monatsfrist nicht auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist, sind weder ersichtlich noch von diesem vorgetragen worden. Insbesondere hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dass er von der Ladung zum Anhörungstermin keine Kenntnis gehabt hätte, nicht jedoch, dass auch der Einstellungsbescheid ihn nicht erreicht hätte. Der Antragsteller hat weiterhin die in § 33 Abs. 5 AsylG vorgesehene Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Erstverfahrens ungenutzt gelassen. Hierfür hätte es der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags oder eines – nach § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG als Wiederaufnahmeantrag geltenden – neuen Asylantrags innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Asylverfahrens bedurft. Der Antragsteller hat einen neuen, förmlichen Asylantrag i.S.d. § 14 AsylG am 3. Mai 2024, mithin mehr als ein Jahr nach der Zustellung des Einstellungsbescheides (vgl. oben unter II. 3. a.), gestellt, sodass die Neun-Monats-Frist des § 33 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 AsylG überschritten ist. Dem Antragsteller war die Wahrnehmung dieser Wiederaufnahmemöglichkeit auch möglich. Insofern hat der Antragsteller weder Gründe vorgetragen noch sind solche offenkundig oder gerichtsbekannt, die ein Verschulden hinsichtlich des Verstreichens der Frist in Frage stellen. c. Das Gericht hegt in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG. Da die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 1 AsylG Voraussetzung für die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ist, bestehen somit auch im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel. Hieran vermag der Umstand, dass auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und die infolgedessen richtigerweise vorzunehmende Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nach § 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche geführt hätte, gegen die eine Klage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hätte, nichts zu ändern. Zwar wären die jeweils zu erlassenden Abschiebungsandrohungen im Ergebnis deckungsgleich. Die rechtliche Begründung ist es indes nicht. Dass diese von Relevanz ist, zeigt sich mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ungeachtet des durch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG modifizierten Prüfungsmaßstabs im asylrechtlichen Eilverfahren nicht gänzlich außer Betracht bleiben können. Die vom Bundesamt zu Unrecht bejahte Zulässigkeit des Asylfolgeantrags wird im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung zur derzeitigen Sach- und Rechtslage die (isolierte) Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 17. Juli 2025 und somit einen Teilerfolg zur Folge haben. Der hiesige Antragsteller hat als Kläger im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 6 K 3305/25 We sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2025, zugestellt am 21. Juli 2025, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Flüchtlingsstatus zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zu gewähren ist, hilfsweise festzustellen, dass kein Abschiebeverbot im Sinne § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Das in diesem Hauptantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren enthält gleichzeitig ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren als weniger weitgehendes Klageziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1961 – VIII C 119.60 –, BVerwGE 13, 54 (62); Urteil vom 9. Dezember 1971 – VIII C 6.69 –, BVerwGE 39, 135, juris Rn. 27; Urteil vom 17. November 1972 – IV C 21.69 –, BVerwGE 41, 178-189, juris Rn. 15; Urteil vom 21. Mai 1976 – IV C 80.74, DÖV 1976, 782 (783); VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.1986 - 11 S 644/86, NVwZ 1987, 920 (920); W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 113 Rn. 185). Im Hinblick auf dieses Anfechtungsbegehren hat die Hauptsacheklage voraussichtlich Erfolg, da sich der Bescheid aufgrund der zu Unrecht bejahten Zulässigkeit des Asylfolgeantrags als rechtswidrig darstellt und daher aufzuheben sein wird, während die Verpflichtungsklage im Übrigen abzuweisen sein wird. Wie bereits herausgestellt, besteht am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse, sodass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).