Beschluss
6 E 151/22 We
VG Weimar 6. Kammer, Entscheidung vom
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Stichprobenziehung als Einzelabläufe der behördeninternen Verfahrenshandlung in der Begründung des angegriffenen Bescheids darzustellen. Vielmehr genügt eine Darstellung der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung der Behörde.(Rn.27)
2. Legt die Behörde die Einzelheiten ihres Auswahlverfahrens nachvollziehbar dar, genügt es nicht, wenn diese Ausführungen lediglich in Zweifel gezogen oder Fragen hierzu formuliert werden. Der Antragsteller ist dann gehalten, konkrete Fehler oder Mängel im beschriebenen Auswahlverfahren geltend zu machen, wenn sich solche nicht sonst bereits aufdrängen.(Rn.32)
(Rn.37)
3. Eine GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts und kann als solche eine Erhebungseinheit i. S. d. § 15 Abs. 2 BStatG sein, die als solche wiederum zur Beantwortung ordnungsgemäß gestellter Fragen verpflichtet ist. Dass die GmbH selbst nicht handlungsfähig ist, sondern ihr Geschäftsführer für sie auftritt und Erklärungen abgibt, steht dem nicht entgegen.(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Stichprobenziehung als Einzelabläufe der behördeninternen Verfahrenshandlung in der Begründung des angegriffenen Bescheids darzustellen. Vielmehr genügt eine Darstellung der tragenden Gründe der Auswahlentscheidung der Behörde.(Rn.27) 2. Legt die Behörde die Einzelheiten ihres Auswahlverfahrens nachvollziehbar dar, genügt es nicht, wenn diese Ausführungen lediglich in Zweifel gezogen oder Fragen hierzu formuliert werden. Der Antragsteller ist dann gehalten, konkrete Fehler oder Mängel im beschriebenen Auswahlverfahren geltend zu machen, wenn sich solche nicht sonst bereits aufdrängen.(Rn.32) (Rn.37) 3. Eine GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts und kann als solche eine Erhebungseinheit i. S. d. § 15 Abs. 2 BStatG sein, die als solche wiederum zur Beantwortung ordnungsgemäß gestellter Fragen verpflichtet ist. Dass die GmbH selbst nicht handlungsfähig ist, sondern ihr Geschäftsführer für sie auftritt und Erklärungen abgibt, steht dem nicht entgegen.(Rn.39) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2020. Die Antragstellerin ist beim Amtsgericht Jena unter HRA _____ eingetragen. Sie befasst sich mit der Vermietung von Baumaschinen und dem Verkauf gebrauchter Baumaschinen. Mit Bescheid vom 8. November 2021 wurde die Antragstellerin verpflichtet, dem Antragsgegner statistische Auskünfte über ihr Unternehmen für die Fachstatistik im Dienstleistungsbereich das Geschäftsjahr 2020 betreffend zu erteilen. Gegen jenen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO. Sie begründete den Widerspruch mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Januar 2022. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bislang nicht ergangen. Mit weiterem Bescheid vom 13. Januar 2022, der auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Bescheid vom 8. November 2021 Bezug nimmt, setzte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2022 und drohte ihr zudem ein Zwangsgeld i. H. v. 500,00 € an. Gegen diesen neuerlichen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2022 auch Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden worden. Am 2. Februar 2022 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Weimar um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei der falsche Adressat für die betreffende Auskunftsverpflichtung. Denn die Erhebungseinheit i. S. d. § 2 Abs. 2 DlStatG sei als solche nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Vielmehr treffe die Auskunftsverpflichtung einzig und allein den Inhaber oder Leiter des Unternehmens i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 DlStatG. Zur Auskunftserteilung dürfe daher nur diejenige natürliche Person herangezogen werden, die Inhaber oder Leiter des Unternehmens sei. Eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, hier eine Kommanditgesellschaft, sei somit nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 DlStatG auskunftspflichtig. Ihr gegenüber könne daher auch nicht die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht werden. Eine Zwangsgeldandrohung dürfe allenfalls gegenüber der auskunftsverpflichteten natürlichen Person ergehen, die Unternehmensleiter sei. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung müsse angezweifelt werden. Der Antragsgegner erläutere nicht näher, nach welchem Verfahren der „Zufall“ die Antragstellerin ausgewählt habe. Er habe lediglich mitgeteilt, dass die Schichtung der Auswahlgesamtheit bei der Ziehung der Stichprobe hierarchisch nach den vier Kriterien Beschäftigtengrößenklassen, Umsatzgrößenklassen, Bundesländer sowie innerhalb des Bundeslandes nach den Unterklassen (fünfstellige Ziffer der Klassifikation der Wirtschaftszweig, Ausgabe WZ 2008) erfolge. Eine weitergehende Erläuterung werde nicht vorgenommen. Nach dem Schema der WZ 2008 gehöre das Unternehmen der Antragstellerin im Abschnitt N (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen) zur Abteilung 77 (Vermietung von beweglichen Sachen), und dort zur Klasse 77.32 (Vermietung von Baumaschinen und -geräten). Weder sei ersichtlich, welche Unterklasse hier gelten solle noch wie viele Unternehmen in Thüringen aus der Klasse „Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten“ ausgewählt würden, ebenso wenig nach welchem Verfahren man innerhalb dieser zur Klasse gehörigen Unternehmen dem Zufallsprinzip folgend auf die Antragstellerin gekommen sei. Insoweit bedürfe es eines rechtlich geordneten Verfahrens, welches sicherstelle, dass die Zufallsstichprobe tatsächlich zu zufälligen Ergebnissen führe. Aus der Antragserwiderung vom 25. März 2022 ergebe sich erstmalig, dass es überhaupt nicht das Thüringer Landesamt für Statistik gewesen sei, welches die Entscheidung getroffen habe, die Antragstellerin zur Auskunftserteilung heranzuziehen. Das Thüringer Landesamt habe sich an eine vorgreifliche Entscheidung des statistischen Bundesamts gebunden gefühlt. Hierdurch würden verschiedene Fragen aufgeworfen werden, etwa durch welchen Mitarbeiter des statistischen Bundesamts die Stichprobenziehung durchgeführt worden und wann dies gewesen sei. Letztlich fehle es an einer gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der Zuständigkeit. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen den Heranziehungsbescheid vom 8. November 2021 in der Gestalt des Bescheides vom 13. Januar 2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, die Inanspruchnahme der Antragstellerin sei rechtmäßig gewesen. Die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich sei eine dezentrale Bundesstatistik, wobei die Befragung durch die zuständigen statistischen Ämter der Länder nach einem bundeseinheitlichen Merkmalskatalog erfolge, im Freistaat Thüringen gem. 55 Abs. 1 ThürStatG durch das Thüringer Landesamt für Statistik. Rechtsgrundlagen seien das Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG), welches aufgrund der Übergangsregelung gem. § 16 Abs. 3 HdlDlStatG für das Berichtsjahr 2020 weiterhin Anwendung finde, und das Bundesstatistikgesetz (BStatG). Die Auskunftspflicht ergebe sich aus § 5 Abs. 1 DlStatG i. V. m. § 15 BStatG. Die Erhebung werde gem. § 1 Abs. 2 DlStatG jährlich bei höchstens 15 % der im Erfassungsbereich wirtschaftlich tätigen Unternehmen bzw. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Erhebungseinheiten gem. § 2 Abs. 2 DlStatG mittels einer Stichprobe durchgeführt. Der Erfassungsbereich der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich umfasse nach § 2 Abs. 1 DlStatG die Wirtschaftsabschnitte H, J, L, M, N und Abteilung S/95 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. Erhoben würden die Angaben zu § 3 DlStatG. Die Antragstellerin sei richtiger Adressat der Auskunftsverpflichtung. Erhebungseinheiten würden in die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich gezogen. Aus Gründen der Datensparsamkeit in dem Statistikregister, hier dem Unternehmensregister, würden lediglich die Erhebungseinheiten mit Daten zur Rechtsform, Anschrift und Basisdaten gespeichert. Für die Zwecke der Durchführung der Bundesstatistik sei es nach Auffassung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ausreichend, die Unternehmen bzw. die Einrichtungen anzuschreiben. Die Inhaber oder Leiter der Unternehmen bzw. Einrichtungen würden erst ermittelt, sobald das Erhebungsverfahren mittels eines Vollstreckungsverfahren weiterbetrieben werde. Das Auswahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Bereits im Schreiben vom 20. Dezember 2021 sei die Methodik ausführlich dargestellt worden. Nach dem von den Behörden gewählten mathematisch-statistischen Verfahren könne es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen würden. Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft bestehe für diese Unternehmen dann nicht. Je mehr vergleichbare Erhebungseinheiten in einem Wirtschaftszweig vertreten seien, desto eher könnten auskunftspflichtige Erhebungseinheiten bei einer Stichprobenziehung ausgetauscht werden. In unterrepräsentierten Bereichen, die überwiegend bei umsatzstarken sowie schwach besetzten Schichten auftreten würden, ließen sich die Unternehmen nicht vollständig austauschen. Das bedeute, bei Durchführung einer Stichprobe finde eine Teilrotation statt. Die Statistischen Landesämter hielten dieses Vorgehen für ermessenfehlerfrei. Es beruhe auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine hinreichende repräsentative Ergebnisgenauigkeit sicherstelle. Gem. § 1 Abs. 2 DIStatG werde die Stichprobe bei bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten in den Dienstleistungsbereichen durchgeführt. Nach § 1 Abs. 1 DIStatG diene die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich der Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Wirtschaftsbereichen. Nur wenn dieselben Unternehmen mehrmals einbezogen würden, könnten auf dieser Basis gesicherte Vergleiche zum Vorjahr durchgeführt sowie Entwicklungen bzw. zukünftige Tendenzen ermittelt werden. Der Stichprobenplan sehe vor, dass auf der Grundlage des Auswahlplans Schichten gebildet würden und eine nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Ziehung der benötigten Einheiten erfolge. Um die Wirtschaftsstruktur im Dienstleistungsbereich entsprechend dem Gesetzeszweck in den gesetzlich bestimmten Wirtschaftszweigen aussagekräftig und realitätsnah abzubilden, werde zentral vom Statistischen Bundesamt eine vierfach geschichtete Zufallsstichprobe durchgeführt. Die Schichtung der Auswahlgesamtheit zur Ziehung der Stichprobe erfolge hierarchisch nach den Kriterien: Beschäftigtengrößenklassen, Umsatzgrößenklassen, Bundesländer sowie Wirtschaftszweige. Auf die Ziehung bzw. Rotation der Stichprobe hätten die Mitarbeiter der Statistischen Landesämter keinen Einfluss, da sie zentral durch das Statistische Bundesamt erfolge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen kann, wenn dessen aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. S. 2 VwGO kraft Gesetzes (hier: § 15 Abs. 7 BStatG) entfällt. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das sich aus § 15 Abs. 7 BStatG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abgewogen werden muss. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht der Hauptsache ordnet die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs ganz oder teilweise an, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs bei der Abwägung hinter das individuelle Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurücktritt, weil die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Einer Abwägung zwischen Vollzugs- und Abwendungsinteresse bedarf es regelmäßig nicht, wenn die angegriffene Entscheidung rechtswidrig ist, und hierdurch die Rechte des Antragstellers verletzt werden. Denn im Falle einer Rechtswidrigkeit kann allein wegen des Gebots der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns kein Vollzugsinteresse bestehen. Umgekehrt wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig unterbleiben, wenn der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als nicht hinreichend absehbar dar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Antrag vorliegend abzulehnen. Denn im hiesigen Fall überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der kraft Gesetzes (§ 15 Abs. 7 BStatG) angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach der Auffassung des Gerichts stellt sich die streitgegenständliche Anordnung in dem o. g. Bescheid bei der hier allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides, die ohne die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung selbst den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug nicht rechtfertigen könnte, kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Heranziehung der Antragstellerin rechtmäßig ist, womit ihre Interessen daran, vorläufig das Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht erfüllen zu müssen, wegen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Auskunftspflicht zurücktreten müssen. Dies gilt umso mehr, als es zum Wesen einer statistischen Erhebung gehört, dass die geforderten Auskünfte innerhalb eines bestimmten Zeitraums von allen Auskunftspflichtigen abgegeben werden. Unter diesen Umständen hätte der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann Erfolg haben können, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin bestanden hätten, was bei der hier nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedoch nicht der Fall ist. 1. Der angegriffene Bescheid vom 8. November 2021 in Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2022 ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 S. 3 ThürVwVfG nicht gegeben. Dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen sind, folgt zunächst aus § 39 Abs. 1 S. 1 ThürVwVfG. Um den Funktionen der Begründung zu genügen, muss die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, welche sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Anforderungen an Umfang und Vollständigkeit dieser Angaben variieren indes – hierauf wurde bereits in der Gesetzesbegründung hingewiesen – von Fall zu Fall (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 39 Rn. 43). Damit ist es jedenfalls nicht erforderlich, alle Angaben, die für eine vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig wären, im Bescheid aufzunehmen.Vielmehr müssen lediglich die tragenden Gründe, von denen die erlassende Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, angegeben werden (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, a. a. O., Rn. 45). Ausgehend hiervon, war es für den Antragsgegner nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Stichprobenziehung als Einzelabläufe der behördeninternen Verfahrenshandlung in der Begründung des angegriffenen Bescheids darzustellen. Die tragenden Gründe der Entscheidung werden mitgeteilt: gesetzliche Verpflichtung des Thüringer Landesamtes für Statistik, die betreffende jährliche Erhebung im Dienstleistungsbereich für das Geschäftsjahr 2020 bei repräsentativen ausgewählten Erhebungseinheiten durchzuführen, Nutzung der Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik als Entscheidungshilfen für konjunktur- und strukturpolitische Zwecke nicht nur von der EU-Kommission, der Bundesregierung und den Landesregierungen, sondern auch von der Wirtschaft selbst und ihren Verbänden als Ziel der Erhebung im Dienstleistungsbereich, Zugehörigkeit des Betriebs der Antragstellerin zum Berichtskreis der Erhebung im Dienstleistungsbereich und Einbeziehung der Antragstellerin in letzteren nach einem bundesweit abgestimmten mathematisch-statistischen Verfahren. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene lediglich einen Anspruch darauf hat, dass das von der Behörde gewählte mathematisch-statistische Verfahren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG) in seiner tatsächlichen Ausgestaltung – wie hier dem Grunde nach der Fall (dazu noch ausführlich unter 2a) – einen regelmäßigen Austausch der Stichprobe gewährleistet. Der Behörde kommt nämlich bei der Auswahl des Verfahrens ein fachwissenschaftlicher Einschätzungsspielraum zu, in dem das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung eines Auswahlermessens sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 8 C 6/16, Rn. 14 –, zit. nach juris; Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2021 – 8 K 1486/19 We –, S. 4). 2. Der angegriffene Bescheid vom 8. November 2021 in Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2022 stellt sich auch materiell als rechtmäßig dar. Die Heranziehung der Antragstellerin zur Statistik durch den Antragsgegner ist grundsätzlich zulässig und rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin das Geschäftsjahr 2020 betreffend ist § 5 Abs. 1 des durch Gesetz vom 22. Februar 2021 mit Wirkung zum 3. März 2021 aufgehobenen Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG), welches aufgrund der Übergangsregelung in § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (HdlDlStatG) für das Berichtsjahr 2020 weiterhin Anwendung findet, i. V. m. § 15 Abs. 1, 2 und 3 BStatG. Die Grundsätze der Heranziehung zur Statistik sind in der Rechtsprechung der Kammer geklärt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 8 K 1486/19 We –, S. 4-6: dort zur Verdienststatistik). Vorliegend ist die Antragstellerin als juristische Person des privaten Rechts, die im Dienstleistungsbereich – Vermietung von Baumaschinen und -geräten i. S. v. Abschnitt N, Abteilung 77, Klasse 77.32 WZ 2008 – tätig ist, eine auskunftspflichtige Erhebungseinheit (§ 2 Abs. 2 DlStatG). Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, welche als Stichprobe bei höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG) durchgeführt werden. Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die Stichprobe erfolgt gem. § 1 Abs. 2 DlStatG nach einem mathematisch-statistischen Verfahren. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das Gesetz nicht. Vielmehr liegt die Konkretisierung der Auswahlgrundsätze und des Erhebungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 8 C 6/16, Rn. 14 –, zit. nach juris). Die Behörde – hier das Bundesamt für Statistik – hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der sachgerechten Methoden repräsentative Ergebnisse für die Darstellung der Entwicklung der Arbeitsverdienste zu gewinnen, sowie unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes auszuüben. Dabei kommt ihr im Rahmen der Bestimmung des Grades der Genauigkeit, welche für hinreichend aussagekräftiger Ergebnisse als erforderlich angesehen wird, ein fachwissenschaftlicher Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 18). Bei alldem wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung getragen, indem das Auswahlverfahren die Belastung gleichmäßig auf die auskunftspflichtigen Unternehmen verteilt, soweit der Zweck der Erzielung repräsentativer Ergebnisse das noch zulässt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 22). Dies ist jedenfalls gegeben, wenn das Verfahren eine regelmäßige Rotation der Erhebungseinheiten in der Stichprobe ermöglicht, so dass der Betroffene damit rechnen kann, innerhalb einer bestimmten Frist wieder aus der Stichprobe auszuscheiden und dadurch von der Belastung durch die Auskunftspflicht frei zu werden. Zu beachten gilt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sog. „Totalschichten“ nicht grundsätzlich rechtswidrig sind (VG Berlin, Urteil vom 31. August 2020 – 1 K 96.18, Rn. 19 –, zit. nach juris). Vielmehr genügt ein Auswahlverfahren den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts folgend dem Gebot der Erforderlichkeit bei Stichprobenerhebungen, bei dem mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen die fachwissenschaftlich notwendigen repräsentativen statistischen Ergebnisse erzielt werden können. Dabei können Totalschichten dann in Betracht kommen, wenn und soweit sie im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Auswahlgesamtheit von 15 % aller Erhebungseinheiten zwingend notwendig sind, um noch hinreichend repräsentative statistische Ergebnisse zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 8 C 6/16, Rn. 21 u. 23 –, zit. nach juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Auswahl der Antragstellerin auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhe, welches im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine hinreichende repräsentative Ergebnisgenauigkeit sicherstelle, wobei die Stichprobe bei bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten in den Dienstleistungsbereichen durchgeführt werde. Die Aufteilung der Auswahlgesamtheit sei in einzelnen Ziehungsschichten entsprechend einer hierarchischen Untergliederung der Schichtmerkmale Bundesländer, WZ08-4-Steller, Beschäftigtengrößenklassen sowie Umsatzgrößenklassen erfolgt, wodurch sich je Bundesland insgesamt 1.356 potentielle Ziehungsschichten (6 x 2 x 113) ergeben hätten. Durch die zentrale Ziehung der Stichprobe 2020 habe der gesetzlich vorgeschriebene Stichprobenumfang mit höchstens 15 % ausgeschöpft werden können. Die Stichprobe für 2020 umfasse 166.230 auskunftspflichtige Rechtliche Einheiten. Im Zuge der Stichprobenkonzeption seien die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 (Az.: 8 C 9/16 sowie 8 C 6/16) beachtet worden. Daher seien anhand einer vorläufigen Auswahlgrundlage vor der Stichprobenziehung verschiedene Schichtungsvarianten berechnet und die statistische Ergebnisqualität, gemessen am relativen Standardfehler, der Anzahl der Totalschichten und der Anzahl der Rechtlichen Einheiten in Totalschichten, gegenübergestellt worden. Die beschriebene Schichteinteilung erfülle die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts: hinreichend genaue statistische Ergebnisse bei geringstmöglicher Belastung der Auskunftspflichtigen. Bei der Ziehung der Stichprobe 2020 habe außerdem eine Rotation stattgefunden. Die Rechtlichen Einheiten seien in zwölf Kategorien eingeteilt und bevorzugt solche Rechtlichen Einheiten in angegebener Priorität gezogen worden: Rechtliche Einheiten, die im Vorjahr, aber höchstens seit 5 Jahren zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich gemeldet seien, Rechtliche Einheiten, die noch nie an der Erhebung teilgenommen hätten sowie Rechtliche Einheiten, deren letzte Teilnahme möglichst lange zurückliege. Damit sei auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. September 2020, der die fehlende Rotation bei der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich im Jahr 2016 und die häufige (jährliche) Heranziehung des dortigen Klägers anmahne, bei der Ziehung der neuen Stichprobe 2020 berücksichtigt worden. Die Aufteilung des Stichprobenumfangs der Stichprobe 2020 auf die Wirtschaftszweige und Größenklassen der Länder sei nach dem Prinzip der abgestuften, vergleichbaren Ergebnispräzision durchgeführt worden. Dies bedeute, dass in Ergebnisgliederungen mit vergleichbarem Gesamtumsatz vergleichbare relative Standardfehler angestrebt würden, während in Ergebnisgliederungen mit höherem Gesamtumsatz kleinere relative Standardfehler angestrebt würden. Der Antragsgegner wies ferner darauf hin, nach dem gewählten mathematisch-statistischen Verfahren könne es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen würden. Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft bestehe für diese Unternehmen dann nicht. Je mehr vergleichbare Erhebungseinheiten in einem Wirtschaftszweig vertreten seien, desto eher könnten auskunftspflichtige Erhebungseinheiten bei einer Stichprobenziehung ausgetauscht werden. In unterrepräsentierten Bereichen, die überwiegend bei umsatzstarken sowie schwach besetzten Schichten auftreten würden, ließen sich die Unternehmen nicht vollständig austauschen. Das bedeute, bei Durchführung einer Stichprobe finde eine Teilrotation statt. Den betreffenden Darlegungen, wonach das Vorgehen des Antragsgegners den höchstrichterlichen Maßgaben entspricht, ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie lediglich Zweifel geäußert und weitergehende Fragen zu näheren Details des Ablaufs des Auswahlverfahrens, insbesondere beim Bundesamt für Statistik, formuliert hat, war dies nicht geeignet, die Darlegungen des Antragsgegners ins Wanken zu bringen. Konkrete Fehler oder Mängel im beschriebenen Auswahlverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Der angegriffene Bescheid vom 8. November 2021 in Gestalt des Bescheids vom 13. Januar 2022 durfte an die Antragstellerin adressiert werden.Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind nach § 15 Abs. 2 BstatG alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet. Die Festlegung der Auskunftspflicht erfolgt hier in § 5 Abs. 1 DlStatG. Die Norm sieht vor, dass für die Erhebungen eine Auskunftspflicht besteht. Aus Absatz 2 ergibt sich außerdem, dass die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit auskunftspflichtig sind. Gem. § 2 Abs. 2 DlStatG sind Erhebungseinheiten Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach § 2 Abs. 1 DlStatG tätig sind. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien stellt sich die Adressierung des angegriffenen Bescheids vorliegend nicht als rechtswidrig dar. Die Antragstellerin als hiesige Erhebungseinheit ist eine juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 15 Abs. 2 BStatG, die als solche zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet ist. Dass die Antragstellerin selbst nicht handlungsfähig ist, sondern ihr Geschäftsführer für sie auftritt und Erklärungen abgibt, vermag an jener rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang kommt nämlich auch maßgeblich zum Tragen, dass es sich bei den Erhebungsmerkmalen (vgl. § 3 Abs. 1 DlStatG) um Angaben aus der Sphäre der juristischen Person handelt, über die nach außen ohnehin nur die gesetzlich vertretungsberechtigte natürliche Person Auskunft geben kann. Denn nur der Vertretungsberechtigte hat aufgrund seiner rechtlichen Stellung innerhalb der juristischen Person auch Zugang zu diesen Informationen. Der Begriff des Leiters in § 5 Abs. 1 Satz 2 DlStatG ist demzufolge entsprechend auszulegen. Dass es der namentlichen Bezeichnung des Vertretungsberechtigten nicht bedarf, ergibt sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem Urteil vom 15. März 2017 ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 8 C 9/16, Rn. 13 –, zit. nach juris): „§ 5 Abs. 1 Satz 2 DlStatG bestimmt auch den Leiter des Unternehmens als Adressaten der Auskunftspflicht. Die zu erteilenden Auskünfte beziehen sich jedoch auf die Daten des als Erhebungseinheit ausgewählten Unternehmens (vgl. § 15 Abs. 1 BStatG, § 2 Abs. 2 DlStatG), sodass der mit der Auskunftspflicht verbundene Erhebungsaufwand unmittelbar Rechte des Unternehmens berührt.“ Soweit der Senat den Leiter des Unternehmens dort ausdrücklich auch als Adressaten der Auskunftspflicht bezeichnet, ist davon auszugehen, dass daneben, wie oben erläutert, die Unternehmen als Erhebungseinheiten selbst ebenfalls Adressaten der Auskunftspflicht sind. Zu beachten gilt schließlich, dass es sich bei den Erhebungsmerkmalen nicht um höchstpersönliche Informationen der natürlichen Person, die im Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheid der Vertretungsberechtigte (z. B. der Geschäftsführer) ist, handelt und zu denen diese natürliche Person jederzeit auskunftsfähig wäre. Die tatsächliche Auskunftsfähigkeit ist vielmehr an die bestehende Vertretungsberechtigung geknüpft. Deshalb erscheint die Verpflichtung einer bestimmten natürlichen Person auch tatsächlich nicht sachdienlich. Eine andere Betrachtung würde zur Folge haben, dass z. B. bei einem Geschäftsführerwechsel der frühere Geschäftsführer auskunftspflichtig bliebe, obwohl er keinen Zugang zu den entsprechenden Angaben mehr hat. c) Im Übrigen nimmt die Kammer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, dass die Regelungen des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen (so bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10, Rn. 33 f. –, zit. nach juris; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 3 A 289/17, Rn. 12 –, zit. nach juris). 3. Zuletzt war die der Antragstellerin angedrohte Vollstreckungsmaßnahme – Androhung eines Zwangsgeldes im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung – ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung bis zum 31. Januar 2022 im Heranziehungsbescheid vom 13. Januar 2022 liegt grundsätzlich ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i. S. v. Art. 18, 19, 29 Abs. 1 ThürVwZVG vor. Damit ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Heranziehung geknüpft (Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung durfte das Thüringer Landesverwaltungsamt ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2 Nr. 1, 48 ThürVwZVG). Das Zwangsgeld wurde in bestimmter Höhe angedroht (Art. 46 Abs. 4 ThürVwZVG). Die Höhe des Zwangsgeldes von 5.00,00 € liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, den Art. 48 Abs. 2 ThürVwZVG eröffnet. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 45 ThürVwZVG eingehalten, da die gewählte Höhe des Zwangsgeldes in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, nämlich der Auskunftserteilung durch die Antragstellerin, steht. Das Zwangsgeld wurde auch, verbunden mit dem Heranziehungsbescheid, schriftlich angedroht und zugestellt (Art. 46 Abs. 1, 2, 6 ThürVwZVG). Fehler im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme sind somit nicht ersichtlich. Im Übrigen werden solche von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. III. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels sonstiger Anhaltspunkte zieht das Gericht den Auffangstreitwert heran. Auf die in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorzunehmende hälftige Minderung wird wegen des Hauptsachecharakters der Entscheidung verzichtet.