OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 540/20 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anerkennung von Zeiten als Rechtsanwalt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit setzt nicht nur eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sondern auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus.(Rn.34) 2. Für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ist der Beamte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.43) 3. Eine Anerkennungsfähigkeit der Zeit als zugelassener Rechtsanwalt setzt voraus, dass die Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt worden ist. (Rn.45) 4. Dafür genügt die Betreuung einer geringen Anzahl von Mandanten über einen Zeitraum von 2,5 Jahren hinweg grundsätzlich nicht.(Rn.45) 5. Ein Unternehmensjurist (Syndikus) war jedenfalls bis zu der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Reform der BRAO grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt tätig.(Rn.42) 6. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen für den Syndikus die Beiträge an das anwaltliche Versorgungswerk gezahlt hat.(Rn.41)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2020 verpflichtet, die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung von Zeiten als Rechtsanwalt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit setzt nicht nur eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sondern auch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus.(Rn.34) 2. Für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ist der Beamte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig.(Rn.43) 3. Eine Anerkennungsfähigkeit der Zeit als zugelassener Rechtsanwalt setzt voraus, dass die Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausgeübt worden ist. (Rn.45) 4. Dafür genügt die Betreuung einer geringen Anzahl von Mandanten über einen Zeitraum von 2,5 Jahren hinweg grundsätzlich nicht.(Rn.45) 5. Ein Unternehmensjurist (Syndikus) war jedenfalls bis zu der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Reform der BRAO grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt tätig.(Rn.42) 6. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen für den Syndikus die Beiträge an das anwaltliche Versorgungswerk gezahlt hat.(Rn.41) 1. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2020 verpflichtet, die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der angegriffene Versorgungsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2020 ist hinsichtlich des Zeitraums vom 01.10.1988 bis 31.03.1989 rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Der Kläger hat i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeit, während der er für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig war, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (1.). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraums vom 01.04.1989 bis 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung der Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG. Maßgeblich ist insoweit das Recht, welches zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand galt, soweit sich nicht aus Übergangsvorschriften etwas anderes ergibt (s. nur BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 2 C 9/20 –, BVerwGE 169, 293-299, Rn. 8). Der Kläger ist zum 01.12.2016 in den Ruhestand versetzt worden, sodass das Thüringer Beamtenversorgungsgesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. 2011, S. 99) in der zwischen dem 01.09. und dem 31.12.2016 gültigen Fassung heranzuziehen ist. In dieser Fassung bestimmte § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG, dass Zeiten, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, bis zu fünf Jahre als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist unstreitig in der Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 hauptberuflich im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig gewesen. Zum 01.10.1991 wurde er im Freistaat Thüringen als Richter auf Probe in das Beamtenverhältnis berufen. Die Unterbrechung zwischen diesen beiden Tätigkeiten, während der der Kläger für die N... AG tätig war, hat er nicht zu vertreten. Eine Unterbrechung ist von dem Beamten zu vertreten, wenn sie billigerweise der Sphäre des Beamten zuzurechnen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sie auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Ein solcher Fall ist in der Regel gegeben, wenn die zur Unterbrechung führenden Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind. Unerheblich ist dabei, ob die Motive des Beamten billigenswert oder aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen verständlich sind, oder ob und in welchem Maße die während der Unterbrechung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen später dem Dienstherrn zugute kommen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, ob der Beamte durch entsprechende Bemühungen eine frühere Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst hätte erreichen können und die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit den Charakter einer vorübergehenden Notlösung zur Überbrückung hatte. Hat der Beamte vor und nach einem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen, ist die Unterbrechung maßgeblich durch Umstände geprägt, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Dabei vermag die absolute Dauer der Unterbrechung isoliert betrachtet ein Vertretenmüssen nicht ohne Weitere zu begründen (vgl. zum Ganzen nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 – 2 C 12/97 –, Rn. 13 ff. m.w.N., juris). Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger zunächst nicht vorzuhalten, dass er für die Beschäftigung beim Regierungspräsidium Darmstadt nur einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat. Mit Ablauf der Frist ist er entsprechend zum 01.04.1989 unfreiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden (vgl. dazu auch a.a.O.). Für die sich daran anschließende Zeit hat er sich nach Kräften um eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bemüht, sodass seine Tätigkeit bei der N... AG bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Richter auf Probe am 01.10.1991 lediglich als Not- und Überbrückungslösung erscheint. Der Kläger hat dazu umfangreiche Bewerbungsunterlagen ab dem 21.03.1988 zur Gerichtsakte erreicht, aus denen sich ergibt, dass er sich – unter anderem – beim Hessischen Finanzministerium, dem Landesarbeitsamt Hessen, der Hessischen Brandversicherungskammer, dem Regierungspräsidium Gießen, dem Hessischen Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium des Innern, der Stadt Duisburg, dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Bundeskriminalamt, dem Landesarbeitsamt Nordbayern, der Oberpostdirektion Frankfurt am Main, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein, dem Niedersächsischen Sozialministerium, dem Bundesbauministerium, dem Bundesversicherungsamt, der Europäischen Kommission, dem Bundesfamilienministerium und für den Justizdienst im Freistaat Thüringen beworben hat. Dieses Konvolut belegt eindrucksvoll das Bestreben des Klägers, eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu erreichen. Sowohl inhaltlich als auch geographisch lassen die Bewerbungen eine große Breite und damit Flexibilität des Klägers erkennen und legen damit nahe, dass der Kläger dem Ziel der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst ein entsprechend großes Gewicht beimaß. Damit hat der Kläger alles ihm Mögliche getan, um eine Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder wenigstens auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund steht der Anerkennung der Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit nicht entgegen, dass die Unterbrechung 2,5 Jahre betrug. 2. Demgegenüber hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wegen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt. Insoweit kommt eine Anerkennung nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG in Betracht, der in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung bestimmte, dass die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, tätig gewesen ist, bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch im Falle des Klägers nicht vor. Zwar war der Kläger im genannten Zeitraum unstreitig als Rechtsanwalt zugelassen. Dies genügt für sich genommen jedoch nicht, um diese Zeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut der vorzitierten Vorschrift ausdrücklich von einem „tätig gewesen sein“ und damit dafür, dass eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sein muss. Dies zeigt auch der systematische Vergleich mit den anderen in dieser Vorschrift genannten Betätigungsfeldern, bei denen eine Anerkennung in Betracht kommt. So ist in § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürBeamtVG bspw. der hauptberufliche Dienst für die Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften und in Nr. 8 der Dienst als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes genannt. Diese Tätigkeiten bedürfen einer förmlichen Zulassung, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vergleichbar wäre, nicht. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass es neben der Zulassung auch einer Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf. Die in dieser Vorschrift geregelte Privilegierung findet in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts ihre innere Rechtfertigung nicht bereits darin, dass die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt nützlich für die Wahrnehmung der Aufgaben im späteren Richter- oder Beamtenverhältnis war, sondern in der damit verbundenen Nähe der Funktion und Aufgabenstellung eines Rechtsanwalts zur Tätigkeit von Beamten. Dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege sind Aufgaben zugewiesen, die gemeinwohlorientiert sind und deshalb unter dem Aspekt der versorgungsrechtlichen Anerkennungsfähigkeit der Tätigkeit eines Beamten nahestehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4/06 –, Rn. 11, juris). Auch dies spricht dafür, dass neben der Zulassung als Rechtsanwalt eine entsprechende Erfahrung durch Ausübung des Anwaltsberufs gesammelt worden sein muss. Danach ist der Kläger weder für die N... AG als Rechtsanwalt (dazu a)), noch als selbstständiger, freiberuflicher Rechtsanwalt (dazu b)) tätig gewesen. a) Der Kläger übte für die N... AG nicht die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus. Rechtsanwalt i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG ist, anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nur, wer zur Rechtsanwaltschaft nach der BRAO zugelassen und damit Inhaber der in dieser Ordnung niedergelegten Befugnisse und so Organ der Rechtspflege ist (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4/06 –, Rn. 10 ff., juris). Nur dies rechtfertigt nach dem zuvor dargelegten Zweck der Vorschrift eine Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit. Nach § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO übt den Beruf des Rechtsanwalts auch aus, wer nicht in einer klassischen Kanzlei sondern als Angestellter in einem (anderen) Unternehmen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber anwaltlich tätig ist. Diese Form der Anwaltstätigkeit wird in der genannten Vorschrift als Syndikusrechtsanwalt legaldefiniert. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert – genau wie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts – gem. § 46 Abs. 2 S. 2 BRAO eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Vorschriften der BRAO. Der Syndikusanwalt wird zudem gem. § 46c Abs. 5 S. 1 BRAO als solcher in die Rechtsanwaltsverzeichnisse nach § 31 BRAO eingetragen und hat gem. § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ zu führen. Diese Figur des Syndikusrechtsanwalts ist jedoch erst mit der Reform der BRAO zum 01.01.2016 – auch als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (– B 5 RE 13/14 R –, BSGE 115, 267-288, SozR 4-2600 § 6 Nr 12) – geschaffen worden (s. BT-Drs. 18/5201, S. 1 f.). Zur Zeit der Tätigkeit des Klägers für die N... AG war der Syndikus hingegen gerade nicht als Rechtsanwalt i.S.d. der BRAO anerkannt (s. nur BSG, a.a.O., Rn. 38; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – IX ZR 384/97 –, BGHZ 141, 69-79, Rn. 26). Folglich war der Kläger für diese Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwalt nach den Vorschriften der BRAO zugelassen, diese Möglichkeit bestand zu jener Zeit noch nicht. Somit standen ihm danach auch nicht die Befugnisse eines Rechtsanwalts nach den Vorschriften der BRAO im Sinne des eingangs dargelegten Maßstabs zu. Ob seine Tätigkeit zu jener Zeit die Voraussetzungen erfüllte, nach denen er unter den neuen Vorschriften als Syndikusrechtsanwalt hätte eingetragen werden können, ist im Versorgungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4/06 –, Rn. 13, juris). Ungeachtet dessen nahm der Kläger auch nicht die Aufgaben eines (Syndikus-)Rechtsanwalts für die N... AG wahr. § 46 Abs. 3 BRAO n.F. formuliert insoweit, dass die Tätigkeit fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuüben ist. Für eine derartige Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die N... AG liegen keine Anhaltspunkte vor. Einen Arbeitsvertrag, aus dem sich entsprechendes hätte ergeben können, konnte der Kläger nicht vorlegen – er war sich insoweit nicht sicher, ob er überhaupt jemals einen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen habe oder nicht vielmehr nur per Handschlag eingestellt worden sei. Hinzu kommt, dass es neben dem Kläger einen weiteren juristischen Mitarbeiter im Unternehmen gab, der Vorgesetzter des Klägers war. Schließlich trat der Kläger für die N... AG auch nicht als Rechtsanwalt nach außen auf. Soweit er in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angab, verschiedentlich in arbeitsrechtlichen Angelegenheit für das Unternehmen vor Gericht aufgetreten zu sein, ergibt sich daraus nichts Anderes. So steht dieses Vorbringen in gewissem Widerspruch zu der Notiz in seiner Personalakte über das Einstellungsgespräch für den Justizdienst im Freistaat Thüringen, wonach der Kläger arbeitsgerichtliche Prozesse „vorbereitet“ habe (Personalakte, Teil A, Bl. 17). Ungeachtet dessen ermöglichte § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG vom 02.07.1979 in der zwischen dem 01.01.1989 und dem 30.06.1990 gültigen Fassung den Parteien eines arbeitsgerichtlichen Prozesses aber ohnehin, den Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten selbst zu führen, eine Inanspruchnahme der Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt war dafür nicht nötig. In anderen Rechtsstreitigkeiten wurde das Unternehmen nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung von externen, eigens beauftragten Kanzleien vertreten. Daran zeigt sich geradezu mustergültig, dass der Kläger bei der N... AG als klassischer Unternehmensjurist und nicht als unabhängiger Rechtsanwalt des Unternehmens beschäftigt war. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen schien sich der Kläger auch selbst zu jener Zeit nicht als unabhängiger Rechtsanwalt der N... AG zu sehen. Dafür spricht erneut seine Außendarstellung in den bereits zuvor in Bezug genommenen Bewerbungsunterlagen für den Justizdienst im Freistaat Thüringen, in denen er gerade nicht angab, als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Seine Tätigkeit bei der N... AG beschrieb er zudem als die eines „Juristen in der Abteilung ‚Personal und Recht‘ eines mittelständischen Unternehmens“ (s. Personalakte des Klägers, Teil A, Bl. 5 ff.). Auch in dem überarbeiteten Lebenslauf, der ausweislich der letzten Zeile nach dem 09.05.1994 verfasst worden sein muss (Personalakte, Teil A, Bl. 8) hielt er an diesen Beschreibungen seiner Vortätigkeiten fest. Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die N... AG für den Kläger die Beiträge zum anwaltlichen Versorgungswerk entrichtete. Maßgeblich für die versorgungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des Klägers nach § 17 ThürBeamtVG ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen zur Auslegung der Vorschrift die berufsrechtliche, nicht die sozialversicherungsrechtliche Situation des Klägers. Hinzu kommt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB VI) von Unternehmensjuristen bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 in den Fällen geübte Praxis war, in denen zugleich eine Zulassung zur Anwaltschaft vorlag und die Beiträge dementsprechend (kostengünstiger) an das anwaltliche Versorgungswerk entrichtet wurden (s. nur BT-Drs. 18/5201, S. 1). Diese Praxis hat auch der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen für sich in Anspruch genommen. Für eine solche Befreiung genügte nach der damaligen Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und der Anwendung der sog. Vier-Kriterien-Theorie, dass der Unternehmensjurist für seinen Arbeitgeber rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend und rechtsgestaltend tätig ist – dann sei das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gegeben. Ungeachtet dessen, dass das Bundessozialgericht diese Auslegung in der vorgenannten Entscheidung für rechtswidrig erklärte und statuierte, dass beide Berufe – der des Unternehmensjuristen und der des Rechtsanwalts – sozialversicherungsrechtlich getrennt voneinander zu betrachten sind, zeigt der über die Vier-Kriterien-Theorie vorgenommene Begründungsaufwand, dass der Unternehmensjurist (zu diesen Zeiten regelmäßig als Syndikus oder Syndikusanwalt bezeichnet) berufsrechtlich nicht als Rechtsanwalt angesehen wurde. Anderenfalls hätte es der zusätzlichen Begründung mithilfe der Vier-Kriterien-Theorie nicht gebraucht. b) Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 auch nicht als selbständiger Rechtsanwalt i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG tätig. Für eine solche Tätigkeit ist der Kläger nach allgemeinen Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Entgegen der Ansicht des Klägers reicht dafür im Bestreitensfalle auch nicht die schlichte Behauptung, als Anwalt tätig gewesen zu sein. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zur Begründung anführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Festsetzungsbehörde sei, darüber zu entscheiden, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorgelegen habe, wenn der Betreffende zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, verkennt er, dass das Bundesverwaltungsgericht in der in Bezug genommenen Passage lediglich ausgeführt hat, dass es nicht Aufgabe der Festsetzungsbehörde sei, „darüber zu entscheiden, ob der spätere Beamte nach §§ 6 ff. BRAO als Rechtsanwalt hätte zugelassen werden können“ (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 2 C 4/06 –, Rn. 13, juris). Diese Ausführungen beziehen sich auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Rechtsanwalt“. Rechtsanwalt i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG ist – wie bereits zuvor dargelegt – nur, wer als solcher nach den Vorschriften der BRAO zugelassen war. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt dafür nicht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung vorgelegen haben – insoweit prüft die Festsetzungsbehörde im Versorgungsverfahren nicht retrospektiv, ob eine Zulassung hätte erfolgen können. Vielmehr ist insoweit rein formalistisch auf das Vorliegen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzustellen. Damit ist jedoch nicht statuiert, dass für das Tatbestandsmerkmal des „tätig gewesen Seins“ bereits eine entsprechende Behauptung des Versorgungsempfängers genügt, die sodann einer weiteren Nachprüfung durch die Festsetzungsbehörde entzogen wäre. Weder bezieht sich das vorzitierte Diktum des Bundesverwaltungsgerichts auf das Tatbestandsmerkmal des „tätig gewesen Seins“, noch kann daraus im übertragenen Sinne abgeleitet werden, dass der Festsetzungsbehörde eine Überprüfung des „tätig gewesen Seins“ verwehrt wäre. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Festsetzungsbehörde auch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht nachprüfen und einen Nachweis dafür verlangen könnte. Gerade dies hat das Bundesverwaltungsgericht aber nicht geurteilt. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht bereits nicht die gem. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger tatsächlich neben seiner Tätigkeit für die N... AG noch als freischaffender Rechtsanwalt gearbeitet hat. Zwar gab der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er in dieser Zeit drei bis vier Mandate auf dem Gebiet des Arbeitsrechts betreut habe und zwei bis drei weitere aus dem Bereich des Verkehrsrechts. Auch habe er in seiner Wohnung eigens ein Arbeitszimmer für den Betrieb seiner Kanzlei unterhalten. Unterlagen dazu könne er nicht mehr vorlegen, der entsprechende Aktenordner sei nicht mehr auffindbar gewesen. Zweifel verbleiben in Ansehung dieser Ausführungen deshalb, weil der Kläger umfangreich Unterlagen über seine Bewerbungen nach dem Ende seiner Tätigkeit für das Regierungspräsidium aufgehoben und zur Gerichtsakte gereicht hat. Die entsprechende Vielzahl wurde bereits zuvor auszugsweise genauer beschrieben. Das Aufbewahren dieser Unterlagen steht in gewissem Widerspruch zum Fehlen jeglichen Nachweises über die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt, angefangen von Mandantenakten über anwaltliche Kostennoten bis hin zu den Einkommenssteuerbescheiden aus dieser Zeit, aus denen sich eine (weitere) selbstständige Tätigkeit hätte ersehen lassen können. Hinzu kommt, dass der Kläger auch auf gerichtlichen Hinweis keine anderweitigen Beweismittel benannte, die seine Tätigkeit als Anwalt hätten belegen können – etwa ehemalige Mandanten als Zeugen. Zudem war der Kläger in diesem Zeitraum Vollzeit bei der N... AG beschäftigt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass der Kläger darüber hinaus in seiner Freizeit einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachging – die darüber hinaus wirtschaftlich auch nicht notwendig gewesen sein dürfte. Schließlich fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Kläger mit seiner selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit auch in seiner Bewerbung für den Thüringer Justizdienst nicht geworben hat. Ausweislich der in der beigezogenen Personalakte befindlichen Bewerbungsunterlagen gab der Kläger weder in seinem Anschreiben noch in seinem Lebenslauf an, über Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu verfügen. Selbst wenn aber der Kläger die von ihm angegebenen Mandate im vorgenannten Zeitraum betreut haben sollte, genügt dies für eine anwaltliche Tätigkeit i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG nicht. Zwar ist dafür eine hauptberufliche Ausübung nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den anderen, in § 17 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG geregelten Fällen, für die die Vorschrift z.T. ausdrücklich eine Hauptberuflichkeit fordert. Andersherum kann aber eine nur ganz geringfügige Ausübung des Anwaltsberufs das Tatbestandsmerkmal des „tätig gewesen Seins“ noch nicht erfüllen. Vielmehr verlangt die bereits zuvor dargelegte Ratio der Vorschrift, dass die Tätigkeit als zugelassener Rechtsanwalt in nennenswertem Umfang ausgeübt worden ist und entsprechende Erfahrungen, die eine Anerkennung dieser Zeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit rechtfertigen, gesammelt werden konnten. So liegt es auf der Hand, dass bei der Betreuung von nur einem überschaubaren Fall bspw. aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts über einen Zeitraum von etlichen Monaten hinweg von einem „tätig gewesen Sein“ nicht gesprochen werden kann. Ob es darüber hinausgehend eines Mindestumfangs anwaltlicher Tätigkeit etwa im Sinne einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von wenigstens 10 oder 20 Stunden bedarf, kann hier jedoch offen bleiben, weil jedenfalls auch die Betreuung von bestenfalls sieben Mandaten aus dem Arbeits- und Verkehrsrecht in einem Zeitraum von 2,5 Jahren ohne nähere Erkenntnisse zu Umfang und Komplexität dieser Fälle nicht als ausreichend anzusehen ist, um das Tatbestandsmerkmal des „tätig gewesen Seins“ zu erfüllen. II. Die Kostenentscheidung folgt gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Hinsichtlich der Anerkennung der Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989, das sind 181 Tage, hat die Klage Erfolg, wohingegen der Tätigkeitszeitraum für die N... AG vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991, das sind 912 Tage, nicht als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anzuerkennen ist. Bezogen auf den Gesamtzeitraum von 1.093 Tagen stellt sich das Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis von ungefähr 20 : 80 dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 8.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (zu finden etwa unter www.bverwg.de) und legt dementsprechend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den erhaltenen und den begehrten Versorgungsbezügen zu Grunde. Die erhaltenen Versorgungsbezüge belaufen sich unter Zugrundelegung des im Widerspruchsbescheid zuerkannten Ruhegehaltssatzes von 59,01 % und der im Ausgangsbescheid ermittelten, nicht angegriffenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von 6.417,54 Euro nach entsprechender Minderung gem. § 21 Abs. 2 ThürBeamtVG um 10,80 % auf 3.378,- Euro. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeitszeit für das Regierungspräsidium Darmstadt vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 sowie für die N... AG vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991. Der erstgenannte Zeitraum beläuft sich auf 181 Tage, der zweite auf 912 Tage, zusammen 1.093 Tage, mithin in Summe 2,99 Jahre. Dementsprechend ergäbe sich ein Ruhegehaltssatz von 64,38 % ((2,99 Jahre + 32,90 bereits anerkannte Jahre) x 1,79375 % Ruhegehaltssatz pro Jahr gem. § 21 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG 2011), der zu einem Ruhegehalt i.H.v. 4.131,61 Euro führte. Abzüglich des Minderungsbetrags von 446,21 Euro (das sind gem. § 21 Abs. 2 ThürBeamtVG 2011 10,80 % des zunächst errechneten Ruhegehalts) ergäbe sich schließlich ein Ruhegehalt i.H.v. 3.685,40 Euro, sodass sich die monatliche Differenz auf 307,40 Euro beläuft. Der zweifache Jahreswert davon beträgt 7.377,60 Euro. Der Kläger begehrt die Änderung der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge hinsichtlich der Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten. Der am 20.11.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.07.1988 bis zum 18.11.1991 als Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 war der Kläger beim Regierungspräsidium Darmstadt in Vollzeit als „Angestellter auf bestimmte Zeit“ im öffentlichen Dienst beschäftigt und zur Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Ab dem 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 war der Kläger bei der Firma N... AG tätig. Am 01.10.1991 wurde der Kläger im Freistaat Thüringen zum Richter auf Probe ernannt. Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erfolgte am 30.09.1994. Mit Ablauf des 30.11.2016 wurde der Kläger auf eigenen Antrag infolge eines im Jahr 2010 erlittenen Schlaganfalls wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 04.05.2017 setzte die Thüringer Landesfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend zum 01.12.2016 fest. Bei der Berechnung der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes fand der Zeitraum vom 20.06.1988 – dem Verfügungszeitpunkt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – bis zum 23.09.1991 keine Berücksichtigung, weil eine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ersichtlich sei, entsprechende Nachweise habe der Kläger nicht vorgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.05.2017 Widerspruch und begründete diesen mit Schreiben vom 25.09.2017 im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger sei in der Zeit vom 01.07.1988 bis zum 18.11.1991 als Rechtsanwalt tätig gewesen. Dies ergebe sich aus der beigefügten Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 01.09.2017 sowie der ebenfalls beigefügten Bestätigung des Anwaltsversorgungswerks vom 14.09.2017. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger im genannten Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und seiner daraus folgenden Pflicht zur Versicherung im Anwaltsversorgungswerk nachgekommen sei. Weitere Nachweise über seine anwaltliche Tätigkeit, wie zum Beispiel Mandantenakten oder Abrechnungsunterlagen, könne er nicht mehr vorlegen, es bestehe auch keine Rechtspflicht, derlei Dokumente über die Dauer von fünf Jahren hinaus aufzubewahren. Mit Schreiben vom 07.03.2018 teilte der Beklagte mit, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zeit der Zulassung als Rechtsanwalt sei, dass die rechtsanwaltliche Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Dies könne für den Zeitraum vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 nicht angenommen werden, weil der Kläger in dieser Zeit vollbeschäftigt für das Regierungspräsidium Darmstadt tätig gewesen sei. Bei der Tätigkeit für die N... AG könne nicht von einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Zudem habe das Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Beiträge an das Versorgungswerk ausschließlich von den zuvor genannten Arbeitgebern gezahlt worden seien. Im strittigen Zeitraum seien vom Kläger selbst keine Beiträge entrichtet worden, was darauf schließen lasse, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ausgeübt worden sei. Mit Schreiben vom 20.03.2018 teilte der Kläger mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Er habe sich während seiner Tätigkeit für das Regierungspräsidium Darmstadt an den Wochenenden um den Aufbau seiner anwaltlichen Praxis bemüht. Für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit sei es nicht erforderlich, dass die betreffende Tätigkeit Vollzeit ausgeübt werde. Für die N... AG sei er zudem als sogenannter Syndikusanwalt tätig gewesen. Dies sei bereits daran erkennbar, dass die N... AG die Beiträge des Klägers an das Anwaltsversorgungswerk gezahlt habe. Rechtsanwalt im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sei auch derjenige, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und seine Arbeitszeit und -kraft einem Auftraggeber zur Verfügung stelle. Entscheidend für die Anrechenbarkeit sei, dass dem späteren Beamten während der anzurechnenden Zeit anwaltliche Befugnisse im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) zustanden und eine inhaltlich entsprechende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger habe für die N... AG allgemeine Rechtsberatung in zivil-, arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten geleistet, sei mit der Gestaltung von Verträgen befasst gewesen und habe weitere spezifische anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt. Mit Bescheid vom 05.03.2020 half das Thüringer Landesamt für Finanzen dem Widerspruch des Klägers durch Anerkennung der Zeit der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt vom 01.07.1988 bis zum 30.09.1988 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit teilweise ab (1.) und lehnte die Anerkennung der Tätigkeit in der Zeit vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ab (2.). Zur Begründung führte es aus, dass maßgeblich für die Berücksichtigungsfähigkeit sei, dass dem späteren Beamten im gegenständlichen Zeitraum die anwaltlichen Befugnisse nach der BRAO zustanden und er selbstständig und eigenverantwortlich mit der Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten betraut war. Unerheblich sei, ob diese Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wurde. Für die Zeit vom 01.07.1988 bis zum 30.09.1988 sei davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich als Anwalt tätig gewesen sei, da er in diesem Zeitraum kein anderweitiges Beschäftigungsfeld gehabt habe. Die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 könne hingegen nicht anerkannt werden, weil der Kläger in dieser Zeit in Vollzeit für das Regierungspräsidium Darmstadt im öffentlichen Dienst gearbeitet habe und daher eine parallele anwaltliche Tätigkeit gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BRAO ausgeschlossen sei. Für die Zeit vom 01.04.1989 bis zum 30.09.1991 sei nicht von einer anwaltlichen Tätigkeit des Klägers auszugehen. Die vollständige Zahlung der Beiträge an das anwaltliche Versorgungswerk durch die N... AG lege nahe, dass der Kläger lediglich für diese und nicht zusätzlich auch noch als Rechtsanwalt gearbeitet habe. In seiner Funktion als Syndikusanwalt habe der Kläger zwar rechtsberatende und vertretende Funktionen im Unternehmen wahrgenommen. Nach der vom BGH entwickelten „Doppelberufstheorie“ habe der Syndikusanwalt aber zwei Berufe: Er stehe einerseits in einem weisungsabhängigen Arbeitsverhältnis bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber und übe daneben den Beruf eines freien Rechtsanwalts aus. Für diese zusätzliche Tätigkeit gebe es aber im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte. Am 14.04.2020 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 31.03.1989 gemäß § 16 Abs. 1 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (im Folgenden: ThürBeamtVG) anzuerkennen sei. Die Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst infolge der Beschäftigung bei der N... AG sei von ihm nicht zu vertreten. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen sei von vornherein befristet gewesen. Danach habe der Kläger alles ihm Mögliche getan, um fortgesetzt im öffentlichen Dienst tätig zu sein bzw. die eingetretene Unterbrechung auf die unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Der Kläger habe sich in den Jahren 1988–1991 bei einer Vielzahl von Dienstherren des öffentlichen Dienstes beworben. Eine Einstellung sei zu dieser Zeit aufgrund der „Juristenschwemme“ auf dem Arbeitsmarkt aber sehr schwierig gewesen. Daher und um Arbeitslosigkeit zu vermeiden habe sich der Kläger im Frühjahr 1989 entschieden, vorübergehend und als Notlösung zunächst für die N... AG zu arbeiten. Auch während dieser Zeit habe der Kläger seine Bemühungen um eine frühestmögliche Rückkehr in den öffentlichen Dienst fortgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Replikschrift vom 04.12.2020 (Bl. 25 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich des Zeitraums der Tätigkeit für die N... AG sei die „Doppelberufstheorie“ seit Inkrafttreten des neuen § 46 BRAO am 01.01.2016 nicht länger anwendbar. Der Kläger sei für die N... AG im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO anwaltlich tätig gewesen. Auf eine rückwirkende Anerkennung nach § 46a BRAO komme es nicht an, weil der Kläger in dieser Zeit als Rechtsanwalt zugelassen war. Nach § 11 Arbeitsgerichtsgesetz habe der Kläger für die N... AG in seinem Tätigkeitsfeld „Personal und Recht“ auch vor den Arbeitsgerichten auftreten dürfen. Ungeachtet dessen sei der Kläger neben seiner Tätigkeit für die N... AG zusätzlich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Dies habe die N... AG unterstützt, was sich an der Zahlung der Beiträge für das anwaltliche Versorgungswerk ersehen lasse. Ein gewisser Mindestumfang anwaltlicher Tätigkeit sei nicht erforderlich, das Fehlen entsprechender Nachweise daher unschädlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 05.03.2020 die Zeit vom 01.10.1988 bis zum 30.09.1991 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, die Zeit der Tätigkeit für das Regierungspräsidium Darmstadt könne nicht anerkannt werden, weil die zeitliche Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst bis zur Ernennung als Richter auf Probe vom Kläger zu vertreten sei und daher die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 16 Abs. 1 S. 1 ThürBeamtVG nicht vorlägen. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an, maßgeblich sei allein, ob der Grund der Unterbrechung der Sphäre des Dienstherrn oder der des späteren Beamten zuzurechnen sei. Der Kläger habe sich nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Regierungspräsidium Darmstadt entschieden, eine Anstellung bei der N... AG zu akzeptieren. Aus der Personalakte des Klägers gehe hervor, dass er als Jurist in der Abteilung Personal und Recht für die N... AG tätig gewesen sei. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO könne rückwirkend nicht mehr stattfinden. Es sei nicht belegt, dass der Kläger fachlich unabhängig für die N... AG gearbeitet habe. Dies sei jedoch Voraussetzung, um seine Tätigkeit als Syndikusanwalt einzustufen. Demgegenüber fehle es Unternehmensjuristen, die weisungsgebunden rechtliche Sachverhalte prüfen und anhand unternehmensinterner Vorgaben entscheiden, an der notwendigen fachlichen Unabhängigkeit. Auch dürfte es dem Kläger an der Befugnis gefehlt haben, nach außen für die N... AG aufzutreten. Die Entrichtung der Beiträge an das Versorgungswerk für Rechtsanwälte durch die N... AG könne auch eine Gefälligkeit gewesen sein. Ohne entsprechende Nachweise könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die N... AG noch in der Lage war, als freier Rechtsanwalt zu arbeiten. Insoweit sei die Zulassung als Rechtsanwalt allein nicht ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter Versorgungsakte bestehend aus Hauptteil und Widerspruchsteil sowie ein Hefter Personalakten bestehend aus den Teilakten A und B) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 verwiesen.